Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 1410/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1366/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Pauschalierungen können in gewissem Umfang bei der Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamten angebracht sein; bei der richterlichen Festsetzung der Rahmengebühren sind sie nur bei entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers denkbar.
2. Bescheide, die nach den §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden, führen nicht zu einer automatischen und pauschalen Gebührenerhöhung.
2. Bescheide, die nach den §§ 86, 96 SGG Gegenstand des Verfahrens werden, führen nicht zu einer automatischen und pauschalen Gebührenerhöhung.
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 6. September 2015 abgeändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 30 AS 1316/12 auf 368,35 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Nordhausen, in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat (S 30 AS 1316/12). Er hatte diesen im Widerspruchsverfahren vertreten und beim Sozialgericht beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011 insoweit abzuändern, als dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen seien. Er begründete sie damit, dass eine Nachzahlung nicht erfolgt sei. Die 30. Kammer verhandelte das Verfahren am 20. November 2012 im Erörterungstermin mit drei weiteren Verfahren des Klägers von 11:00 Uhr bis 13:01 Uhr und gewährte diesem dort mit Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Nach eingehenden Hinweisen der Kammervorsitzenden zu Rechtslage und Höhe der zustehenden Leistungen erklärte sich die Beklagte nach der Niederschrift bereit, "den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und dem Kläger 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu er-statten". Daraufhin nahm die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwältin das "Anerkenntnis" an und erklärte die Klage für erledigt.
In seiner Kostenrechnung vom 11. April 2013 begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 240,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 9,54 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 629,54 Euro Umsatzsteuer 119,61 Euro Gesamtbetrag 749,15 Euro
Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. Sep-tember 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) von dieser Summe 380,80 Euro ab (= 368,35 Euro) und führte aus, angemessen seien die Verfahrens-, Termins- und Erledigungsgebühr in Höhe jeweils der halben Mittelgebühr (85,00 Euro).
Dagegen haben beide Beteiligte Erinnerungen eingelegt. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, angesichts der weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger seien zumindest die Mittelgebühren anzusetzen. Hier habe der Termin 31 Minuten gedauert, sodass nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts zumindest von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen sei bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Gebühr in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr auszugehen; einer näheren Begründung im Einzelfall bedürfe es nicht. In einem Beschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13 habe das Sozialgericht Nordhausen zudem ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder gleiche/ähnliche Sachverhalte eingeklagt werden würden. Die Verwendung von Textbausteinen und formularmäßigen Schriften sei rationell; allein deswegen könnten die Mittelgebühren nicht herabgesetzt werden. Der Beschwerdegegner hat sich gegen die Zuerkennung der Erledigungsgebühr mit der Begründung gewandt, eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits sei nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom 6. September 2015 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung des Be-schwerdegegners die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 30 AS 1316/12 auf 255,30 Euro festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Verfahrens- und die Terminsgebühr seien in Höhe von ½ der Mittelgebühr angemessen. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien deutlich unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger dagegen durchschnittlich gewesen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, denn in der bloßen Annahme eines Anerkenntnisses liege keine besonders qualifizierte Mitwirkung.
Gegen den am 28. September 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführ am 22. Oktober 2015 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Bezüglich der Ver-fahrensgebühr werde auf die Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen (beispielhaft: Beschluss vom 10. Dezember 2014 - S 26 SF 155/13 E) verwiesen, wonach bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Gebühr in Höhe von 60 v.H. der Mit-telgebühr ohne weitere nähere Begründung im Einzelfall auszugehen sei. In einem schriftlich niedergelegten "Konsens" vom 20. August 2014, den ihm der Vorsitzende der 17. Kammer übersandt habe, hätten sich die "jeweiligen" Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Nordhausen anlässlich einer richteröffentlichen Präsidiumssitzung dergestalt geäußert, dass in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der 26. Kammer die angemessene Gebühr von rechtswahrend erhobenen Klagen mit 60 v.H. der jeweiligen Mittelgebühr anzusetzen sei. Beim Hinzutritt weiterer Bescheide steige die Komplexität, so dass bei zwei zusätzlichen Bescheiden eine Erhöhung der Gebühr auf 80 v.H. der Mittelgebühr und bei zwei weiteren Bescheiden auf die volle Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Sofern sich der Rechtsstreit nach angenommenem Teilanerkenntnis ganz erledige, werde hinsichtlich des Anfalls der Erledigungsgebühr ein großzügiger Maßstab anzulegen sein.
Der Beschwerdegegner ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, die begehrte pauscha-lisierte Bewertung der Vergütung des Beschwerdeführers in Verfahren nach dem SGB II stehe weder mit dem Gesetz noch mit der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts in Einklang.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. Dezember 2015). Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden hat der Vorsitzende des Präsidiums des Sozialgerichts Nordhausen mitgeteilt, die Präsidiumssitzung am 20. August 2014 habe der Vorbereitung der nichtöffentlichen Präsidiumssitzung am 28. August 2014 gedient. Dabei sei das Schicksal der damals nicht besetzten 26. Kostenkammer besprochen worden. Deswegen und aufgrund der vielen anhängigen Erinnerungsverfahren und wegen eines anhängigen Güterichterverfahrens bei der 17. Kammer sei eine möglichst einheitliche Festsetzungspraxis diskutiert worden. Es handle sich um eine unverbindliche Übereinkunft der Kollegen; im Präsidium sei kein entsprechender Beschluss gefasst worden.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat über-tragen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts der 6. Senat.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden, denn wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gilt die Jahresfrist. Dort wird ausgeführt, die Beschwerdefrist betrage ein Monat und sie sei auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht in dieser Frist eingelegt werde. Tatsächlich gilt nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG die Zwei-Wochen-Frist und die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2, §§ Abs. 7 S. 3 RVG bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 368,35 Euro.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums- wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG stand dem Beschwerdeführer nur in Höhe von 1/2 Mittelgebühr (= 85,00 Euro) zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) deutlich unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der Beschwerdeführer fertigte im Klageverfahren einen Schriftsatz vor allem anhand von Textbausteinen. Das ist zwar zulässig. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren allerdings erheblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2015 - L 20 SO 466/14 B, nach juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 5 SF 12/13 E, nach juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 15 SF 28/11 B E, nach juris mit zustimmender Anmerkung F. K. in jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 6). Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen der UdG (nicht des Richters) im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13, es liege "in der Natur der Sache", dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder die gleichen Sachverhalte eingeklagt werden und eine Arbeitsweise mit Textbausteinen und "formularmäßigen Schriften" nur rationell sei, führen nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B). Zu einen sind Vergleichsmaßstab alle sozialgerichtliche Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B m.w.N.) und unterschiedliche Problematiken bestehen im SGB II und vor allem den anderen Rechtsgebieten häufig (z.B. bei medizinischen Problemen). Zum anderen reduziert sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verwendung von bereits zuvor verwendeten Textbausteinen tatsächlich deutlich gegenüber Formulierungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Dieser geringere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen.
Zugestimmt wird der Vorinstanz, dass die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter-durchschnittlich war. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Un-terlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB II) liegt in der Hauptsache häufig in der konkreten Berechnung der Leis-tungshöhe und der konkreten Subsumierung eines Sachverhalts unter das Gesetz. Entspre-chende Ausführungen zu Ersterem enthält die Klagebegründung nicht, zu dem Zweiten allenfalls sehr allgemein.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war allenfalls durchschnittlich. Abzustellen ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren über Leistungen nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Auf den in Teilanerkenntnis erwähnten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Oktober 2011 kann nicht abgestellt werden, denn er wird im Klageschriftsatz nicht erwähnt. Ob er tatsächlich Gegenstand des Verfahrens S 30 AS 1316/12 war (für das PKH gewährt worden war), ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht zu überprüfen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren unterdurchschnittlich. An-haltspunkte für ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der geforderten Mittelgebühr auf die Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen bezieht, kann der Senat die dort geäußerte Rechtsansicht, dass pauschale Mindestgebührensätze ohne Begründung und deren Erhöhung automatisch nach der Anzahl der betroffenen Bescheide festzusetzen sind, nicht nachvollziehen. Pauschalierungen mögen in gewissem Umfang bei den Festsetzungen der UdG angebracht sein, bei der richterlichen Festsetzung der Rahmengebühren sind sie nur bei entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers denkbar. Verwaltungsvereinfachungen oder eine "Vielzahl von Verfahren" können sie nicht begründen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2015 - L 6 SF 1384/15 B und 2. Dezember 2015 - L 6 SF 932/15), dass diese Rechtsprechung der eindeutigen gesetzlichen Regelung widerspricht, wonach die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu erfolgen hat. Der Gebührenrahmen ist dort nicht auf 60 v.H. der Mittelgebühr nach unten beschränkt. Eine Begründung für ihre Rechtsansicht gibt die 26. Kammer nicht. Sie berücksichtigt offensichtlich nicht, dass nur "rechtswahrend erhobene Klagen" ohne nähere Begründung durchaus einen sehr geringen Aufwand und eine minimale Schwierigkeit für den Anwalt verursachen können, wie dies z.B. bei den massenhaft erhobenen Klagen wegen der Rundungsregelung der Fall war. Dem Senat erschließt sich nicht, warum dann nicht im Einzelfall auch die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr in Betracht kommen soll. Soweit die 26. Kammer bei zusätzlichen Bescheiden nach § 86 oder § 96 SGG automatisch eine Gebührenerhöhung auf 80 v.H. beziehungsweise die volle Mittelgebühr wegen der "Komplexität" für gerechtfertigt ansieht, ist bereits unklar, was sie damit meint. Möglicherweise unterstellt sie damit automatisch einen höheren Umfang oder eine höhere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dies ist im Einzelfall sicher möglich, aber nicht für jeden Fall zwingend. Bei den "nur rechtswahrend erhobenen Klagen ohne nähere Begründung im Einzelfall", für die die Kammer anscheinend keine auf das konkrete Verfahren bezogenen Ausführungen fordert, kann beides nicht allein wegen mehreren Bescheiden unterstellt werden. Völlig unberücksichtigt bleibt bei dieser Rechtsprechung zudem die nach dem Gesetz zwingend vorzunehmende Prüfung der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko.
Gleiches gilt für den sogenannten "Nordhäuser Kosten-Konsens" (so Schreiben des Vorsitzenden der 17. Kammer vom 23. September 2014 an den Beschwerdeführer) vom 20. August 2014, der sich auf die Rechtsprechung der 26. Kammer bezieht. Dort haben sich mehrere Kammervorsitzende grundsätzlich "zu Fragen der Vergütungsfestsetzung bei einer Vielzahl der zwischen den Beteiligten von der Rechtsanwaltskanzlei M. in M. und dem Job-Center U.-H.- K." verständigt. Dem Senat erschließt sich der Sinn dieser schriftlichen Fixierung nicht, denn zu Recht weist der Vorsitzende des Präsidiums darauf hin, dass diese Absprache keine rechtliche Bedeutung hat. Ohne Zweifel können Verfahrensbeteiligte in Vergleichen oder im Güterichterverfahren für verschiedene auch zukünftige Verfahren verbindliche Regelungen - auch kostenrechtlicher Art - treffen. Hierfür ist aber keine schriftliche Abklärung der Rechtsansicht der zuständigen Richter erforderlich oder üblich. Eine solche Vereinbarung bindet Dritte oder die Gerichte in Parallel- oder ähnlichen Verfahren nicht. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der im "Konsens" unter 4. angekündigte "großzügige Maßstab" für die Höhe der Einigungsgebühr bei Teilanerkenntnissen erheblichen Bedenken begegnet, weil dies zu Lasten eines Dritten (hier: Staatskasse im Fall der PKH-Gewährung) gehen kann. Rechtsanwaltsgebühren sind von UdG und Richtern nicht "großzügig" sondern objektiv und im Einzelfall nach den gesetzlichen Vorgaben sachlich angemessen festzusetzen.
Die Festsetzung der Terminsgebühr durch die Vorinstanz in Höhe von ½ Mittelgebühr (100,00 Euro) ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz. Er weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Dauer des Termins) entgegen der immer wieder vorgetragenen Behauptung des Beschwerdeführers nur eine von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist. Allein wegen der durchschnittlichen Dauer eines Termins kommt die Mittelgebühr bei im Übrigen unterdurchschnittlichen Bemessungskriterien nicht in Betracht.
Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledi-gungserklärung im Erörterungstermin eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG zu (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.). Auf die fehlerhafte Bezeichnung als "Anerkenntnis" durch die Vertreterin des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - II B 140/06, alle nach juris; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, 22. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 48) liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF) oder - wie hier - ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenen Ermessensspielraums annimmt und das Verfahren für erledigt erklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 E 197/14, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 56). Hinsichtlich der Höhe ist ½ Mittelgebühr angemessen. Aus der Niederschrift des Erörterungstermins ergibt sich, dass die Kammervorsitzende den Beteiligten die von ihr als relevant angesehenen Rechtsprobleme und Leistungsberechnung detailliert erläuterte. Damit waren der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gering. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des nicht ersichtlichen Haftungsrisikos kommt eine höhere Gebühr nicht in Betracht.
Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 9,54 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 309,54 Euro USt 58,81 Euro Gesamtsumme 368,35 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für ein Verfahren beim Sozialgericht Nordhausen, in dem der Beschwerdeführer den Kläger vertrat (S 30 AS 1316/12). Er hatte diesen im Widerspruchsverfahren vertreten und beim Sozialgericht beantragt, den Änderungsbescheid der Beklagten vom 5. Dezember 2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids hinsichtlich der Leistungen für den Zeitraum 1. Februar bis 31. Juli 2011 insoweit abzuändern, als dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und auszuzahlen seien. Er begründete sie damit, dass eine Nachzahlung nicht erfolgt sei. Die 30. Kammer verhandelte das Verfahren am 20. November 2012 im Erörterungstermin mit drei weiteren Verfahren des Klägers von 11:00 Uhr bis 13:01 Uhr und gewährte diesem dort mit Beschluss Prozesskostenhilfe (PKH) und ordnete den Beschwerdeführer bei. Nach eingehenden Hinweisen der Kammervorsitzenden zu Rechtslage und Höhe der zustehenden Leistungen erklärte sich die Beklagte nach der Niederschrift bereit, "den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Oktober 2011 aufzuheben und dem Kläger 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu er-statten". Daraufhin nahm die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsanwältin das "Anerkenntnis" an und erklärte die Klage für erledigt.
In seiner Kostenrechnung vom 11. April 2013 begehrte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 240,00 Euro Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 190,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 9,54 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 629,54 Euro Umsatzsteuer 119,61 Euro Gesamtbetrag 749,15 Euro
Mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 18. Sep-tember 2013 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) von dieser Summe 380,80 Euro ab (= 368,35 Euro) und führte aus, angemessen seien die Verfahrens-, Termins- und Erledigungsgebühr in Höhe jeweils der halben Mittelgebühr (85,00 Euro).
Dagegen haben beide Beteiligte Erinnerungen eingelegt. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, angesichts der weit überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger seien zumindest die Mittelgebühren anzusetzen. Hier habe der Termin 31 Minuten gedauert, sodass nach der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts zumindest von einer durchschnittlichen Angelegenheit auszugehen sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen sei bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Gebühr in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr auszugehen; einer näheren Begründung im Einzelfall bedürfe es nicht. In einem Beschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13 habe das Sozialgericht Nordhausen zudem ausgeführt, es liege in der Natur der Sache, dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder gleiche/ähnliche Sachverhalte eingeklagt werden würden. Die Verwendung von Textbausteinen und formularmäßigen Schriften sei rationell; allein deswegen könnten die Mittelgebühren nicht herabgesetzt werden. Der Beschwerdegegner hat sich gegen die Zuerkennung der Erledigungsgebühr mit der Begründung gewandt, eine qualifizierte anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung des Rechtsstreits sei nicht erkennbar.
Mit Beschluss vom 6. September 2015 hat das Sozialgericht auf die Erinnerung des Be-schwerdegegners die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung für das Verfahren S 30 AS 1316/12 auf 255,30 Euro festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Verfahrens- und die Terminsgebühr seien in Höhe von ½ der Mittelgebühr angemessen. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien deutlich unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger dagegen durchschnittlich gewesen. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, denn in der bloßen Annahme eines Anerkenntnisses liege keine besonders qualifizierte Mitwirkung.
Gegen den am 28. September 2015 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführ am 22. Oktober 2015 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Bezüglich der Ver-fahrensgebühr werde auf die Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen (beispielhaft: Beschluss vom 10. Dezember 2014 - S 26 SF 155/13 E) verwiesen, wonach bei zumindest rechtswahrend erhobenen Klagen von einer Gebühr in Höhe von 60 v.H. der Mit-telgebühr ohne weitere nähere Begründung im Einzelfall auszugehen sei. In einem schriftlich niedergelegten "Konsens" vom 20. August 2014, den ihm der Vorsitzende der 17. Kammer übersandt habe, hätten sich die "jeweiligen" Kammervorsitzenden des Sozialgerichts Nordhausen anlässlich einer richteröffentlichen Präsidiumssitzung dergestalt geäußert, dass in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung der 26. Kammer die angemessene Gebühr von rechtswahrend erhobenen Klagen mit 60 v.H. der jeweiligen Mittelgebühr anzusetzen sei. Beim Hinzutritt weiterer Bescheide steige die Komplexität, so dass bei zwei zusätzlichen Bescheiden eine Erhöhung der Gebühr auf 80 v.H. der Mittelgebühr und bei zwei weiteren Bescheiden auf die volle Mittelgebühr gerechtfertigt sei. Sofern sich der Rechtsstreit nach angenommenem Teilanerkenntnis ganz erledige, werde hinsichtlich des Anfalls der Erledigungsgebühr ein großzügiger Maßstab anzulegen sein.
Der Beschwerdegegner ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, die begehrte pauscha-lisierte Bewertung der Vergütung des Beschwerdeführers in Verfahren nach dem SGB II stehe weder mit dem Gesetz noch mit der Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts in Einklang.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 2. Dezember 2015). Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden hat der Vorsitzende des Präsidiums des Sozialgerichts Nordhausen mitgeteilt, die Präsidiumssitzung am 20. August 2014 habe der Vorbereitung der nichtöffentlichen Präsidiumssitzung am 28. August 2014 gedient. Dabei sei das Schicksal der damals nicht besetzten 26. Kostenkammer besprochen worden. Deswegen und aufgrund der vielen anhängigen Erinnerungsverfahren und wegen eines anhängigen Güterichterverfahrens bei der 17. Kammer sei eine möglichst einheitliche Festsetzungspraxis diskutiert worden. Es handle sich um eine unverbindliche Übereinkunft der Kollegen; im Präsidium sei kein entsprechender Beschluss gefasst worden.
Mit Beschluss vom 13. Januar 2016 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren dem Senat über-tragen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Lan-dessozialgerichts der 6. Senat.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 1. August 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist davor erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG)
Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Senats-rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro. Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden, denn wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gilt die Jahresfrist. Dort wird ausgeführt, die Beschwerdefrist betrage ein Monat und sie sei auch dann gewahrt, wenn die Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht in dieser Frist eingelegt werde. Tatsächlich gilt nach den §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG die Zwei-Wochen-Frist und die Beschwerde ist nach den §§ 56 Abs. 2, §§ Abs. 7 S. 3 RVG bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. August 2013 - L 6 SF 407/13 B).
Die Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 368,35 Euro.
Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Beitragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG). Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 2012 - L 6 SF 1983/11 B und 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rdnr. 13 f.; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, § 14 Rdnr. 12). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums- wie hier - objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2010 - L 6 SF 808/10 B); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG stand dem Beschwerdeführer nur in Höhe von 1/2 Mittelgebühr (= 85,00 Euro) zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, war der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B) deutlich unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Senatsbeschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B; Hartmann in Kostengesetze, 43. Auflage 2013, § 14 RVG Rdnr. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Der Beschwerdeführer fertigte im Klageverfahren einen Schriftsatz vor allem anhand von Textbausteinen. Das ist zwar zulässig. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im konkreten Verfahren allerdings erheblich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. April 2015 - L 6 SF 145/15 B und 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2015 - L 20 SO 466/14 B, nach juris; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - L 5 SF 12/13 E, nach juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 2. Dezember 2011 - L 15 SF 28/11 B E, nach juris mit zustimmender Anmerkung F. K. in jurisPR-SozR 5/2012 Anm. 6). Die vom Beschwerdeführer zitierten Ausführungen der UdG (nicht des Richters) im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2014 - S 31 AS 914/13, es liege "in der Natur der Sache", dass im Rahmen sozialgerichtlicher Verfahren immer wieder die gleichen Sachverhalte eingeklagt werden und eine Arbeitsweise mit Textbausteinen und "formularmäßigen Schriften" nur rationell sei, führen nicht zu einem anderen Ergebnis (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B). Zu einen sind Vergleichsmaßstab alle sozialgerichtliche Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2015 - L 6 SF 25/15 B m.w.N.) und unterschiedliche Problematiken bestehen im SGB II und vor allem den anderen Rechtsgebieten häufig (z.B. bei medizinischen Problemen). Zum anderen reduziert sich der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit bei der Verwendung von bereits zuvor verwendeten Textbausteinen tatsächlich deutlich gegenüber Formulierungen unter Berücksichtigung des Einzelfalls. Dieser geringere Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ist zu berücksichtigen.
Zugestimmt wird der Vorinstanz, dass die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit unter-durchschnittlich war. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Un-terlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit in sozialgerichtlichen Verfahren zu Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozi-algesetzbuch (SGB II) liegt in der Hauptsache häufig in der konkreten Berechnung der Leis-tungshöhe und der konkreten Subsumierung eines Sachverhalts unter das Gesetz. Entspre-chende Ausführungen zu Ersterem enthält die Klagebegründung nicht, zu dem Zweiten allenfalls sehr allgemein.
Die Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger war allenfalls durchschnittlich. Abzustellen ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren über Leistungen nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2012 – L 6 SF 467/12 B und 18. März 2011 – L 6 SF 1418/10 B). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Auf den in Teilanerkenntnis erwähnten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Oktober 2011 kann nicht abgestellt werden, denn er wird im Klageschriftsatz nicht erwähnt. Ob er tatsächlich Gegenstand des Verfahrens S 30 AS 1316/12 war (für das PKH gewährt worden war), ist im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nicht zu überprüfen.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers waren unterdurchschnittlich. An-haltspunkte für ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Begründung der geforderten Mittelgebühr auf die Rechtsprechung der 26. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen bezieht, kann der Senat die dort geäußerte Rechtsansicht, dass pauschale Mindestgebührensätze ohne Begründung und deren Erhöhung automatisch nach der Anzahl der betroffenen Bescheide festzusetzen sind, nicht nachvollziehen. Pauschalierungen mögen in gewissem Umfang bei den Festsetzungen der UdG angebracht sein, bei der richterlichen Festsetzung der Rahmengebühren sind sie nur bei entsprechenden Festlegungen des Gesetzgebers denkbar. Verwaltungsvereinfachungen oder eine "Vielzahl von Verfahren" können sie nicht begründen. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 2015 - L 6 SF 1384/15 B und 2. Dezember 2015 - L 6 SF 932/15), dass diese Rechtsprechung der eindeutigen gesetzlichen Regelung widerspricht, wonach die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu erfolgen hat. Der Gebührenrahmen ist dort nicht auf 60 v.H. der Mittelgebühr nach unten beschränkt. Eine Begründung für ihre Rechtsansicht gibt die 26. Kammer nicht. Sie berücksichtigt offensichtlich nicht, dass nur "rechtswahrend erhobene Klagen" ohne nähere Begründung durchaus einen sehr geringen Aufwand und eine minimale Schwierigkeit für den Anwalt verursachen können, wie dies z.B. bei den massenhaft erhobenen Klagen wegen der Rundungsregelung der Fall war. Dem Senat erschließt sich nicht, warum dann nicht im Einzelfall auch die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr in Betracht kommen soll. Soweit die 26. Kammer bei zusätzlichen Bescheiden nach § 86 oder § 96 SGG automatisch eine Gebührenerhöhung auf 80 v.H. beziehungsweise die volle Mittelgebühr wegen der "Komplexität" für gerechtfertigt ansieht, ist bereits unklar, was sie damit meint. Möglicherweise unterstellt sie damit automatisch einen höheren Umfang oder eine höhere Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Dies ist im Einzelfall sicher möglich, aber nicht für jeden Fall zwingend. Bei den "nur rechtswahrend erhobenen Klagen ohne nähere Begründung im Einzelfall", für die die Kammer anscheinend keine auf das konkrete Verfahren bezogenen Ausführungen fordert, kann beides nicht allein wegen mehreren Bescheiden unterstellt werden. Völlig unberücksichtigt bleibt bei dieser Rechtsprechung zudem die nach dem Gesetz zwingend vorzunehmende Prüfung der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das Haftungsrisiko.
Gleiches gilt für den sogenannten "Nordhäuser Kosten-Konsens" (so Schreiben des Vorsitzenden der 17. Kammer vom 23. September 2014 an den Beschwerdeführer) vom 20. August 2014, der sich auf die Rechtsprechung der 26. Kammer bezieht. Dort haben sich mehrere Kammervorsitzende grundsätzlich "zu Fragen der Vergütungsfestsetzung bei einer Vielzahl der zwischen den Beteiligten von der Rechtsanwaltskanzlei M. in M. und dem Job-Center U.-H.- K." verständigt. Dem Senat erschließt sich der Sinn dieser schriftlichen Fixierung nicht, denn zu Recht weist der Vorsitzende des Präsidiums darauf hin, dass diese Absprache keine rechtliche Bedeutung hat. Ohne Zweifel können Verfahrensbeteiligte in Vergleichen oder im Güterichterverfahren für verschiedene auch zukünftige Verfahren verbindliche Regelungen - auch kostenrechtlicher Art - treffen. Hierfür ist aber keine schriftliche Abklärung der Rechtsansicht der zuständigen Richter erforderlich oder üblich. Eine solche Vereinbarung bindet Dritte oder die Gerichte in Parallel- oder ähnlichen Verfahren nicht. Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass der im "Konsens" unter 4. angekündigte "großzügige Maßstab" für die Höhe der Einigungsgebühr bei Teilanerkenntnissen erheblichen Bedenken begegnet, weil dies zu Lasten eines Dritten (hier: Staatskasse im Fall der PKH-Gewährung) gehen kann. Rechtsanwaltsgebühren sind von UdG und Richtern nicht "großzügig" sondern objektiv und im Einzelfall nach den gesetzlichen Vorgaben sachlich angemessen festzusetzen.
Die Festsetzung der Terminsgebühr durch die Vorinstanz in Höhe von ½ Mittelgebühr (100,00 Euro) ist nicht zu beanstanden. Der Senat nimmt insoweit entsprechend § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz. Er weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (hier: Dauer des Termins) entgegen der immer wieder vorgetragenen Behauptung des Beschwerdeführers nur eine von mehreren zu berücksichtigenden Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG bei der Bestimmung der Rahmengebühr ist. Allein wegen der durchschnittlichen Dauer eines Termins kommt die Mittelgebühr bei im Übrigen unterdurchschnittlichen Bemessungskriterien nicht in Betracht.
Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und Erledi-gungserklärung im Erörterungstermin eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG zu (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 24. November 2014 - L 6 SF 1078/14 B m.w.N.). Auf die fehlerhafte Bezeichnung als "Anerkenntnis" durch die Vertreterin des Beschwerdeführers kommt es nicht an. Die von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geforderte qualifizierte anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung (vgl. u.a. BSG, Urteile vom 5. Mai 2009 - B 13 R 137/08 R, 21. März 2007 - B 11a AL 53/06 R; BFH, Beschluss vom 12. Februar 2007 - II B 140/06, alle nach juris; Müller-Rabe in Gerold-Schmidt, 22. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 48) liegt auch vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seinen Mandanten eingewirkt hat, sich mit einem Teilanerkenntnis zufrieden zu geben (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Juni 2007 - L 6 B 80/07 SF) oder - wie hier - ein Teilanerkenntnis aufgrund eigenen Ermessensspielraums annimmt und das Verfahren für erledigt erklärt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2012 - L 6 SF 466/12 B und 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. Oktober 2014 - 1 E 197/14, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, VV 1002 Rdnr. 56). Hinsichtlich der Höhe ist ½ Mittelgebühr angemessen. Aus der Niederschrift des Erörterungstermins ergibt sich, dass die Kammervorsitzende den Beteiligten die von ihr als relevant angesehenen Rechtsprobleme und Leistungsberechnung detailliert erläuterte. Damit waren der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gering. Angesichts der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, der geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des nicht ersichtlichen Haftungsrisikos kommt eine höhere Gebühr nicht in Betracht.
Zusätzlich zu vergüten sind die Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 85,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 100,00 Euro Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG 95,00 Euro Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld 9,54 Euro Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro Zwischensumme 309,54 Euro USt 58,81 Euro Gesamtsumme 368,35 Euro
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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