Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 18 R 1436/11
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 R 1939/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der VEB Elektronik Gera war am 30. Juni 1990 kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder ein gleichgestellter Betrieb.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob die Beklagte es als Ver-sorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid vom 16. März 2004 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1971 zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1945 geboren Kläger bestand die Ingenieur-Prüfung nach dem Besuch der Ingenieur-hochschule L. Abteilung Fachschulausbildung am 31. Juli 1971. Mit Urkunde vom 14. April 1978 verlieh ihm die Technische Universität D. den akademischen Grad Diplomingenieur. Ab 1. September 1971 arbeitete der Kläger als Projektingenieur und vom 1. Januar bis 31. August 1973 als Prozesstechnologe bei dem VEB ... Ab September 1973 war er als Kunden-dienstingenieur beim VEB "F. H." Betrieb U. G., ab Mai 1975 als Gruppenleiter Typprüfung bei dem VEB G. und ab Januar 1977 bei dem Kombinat VEB G. ebenfalls als Gruppenleiter Typprüfung, später als Abteilungsleiter Instandhaltung tätig. Als Arbeitsort war in den vorliegenden Arbeitsverträgen mit dem VEB G. vereinbart. Ab dem 1. Juli 1990 stempelte die E.-GmbH den Sozialversicherungsausweis des Klägers. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Er zahlte auch keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).
Der VEB G. wurde am 11. Februar 1977 aufgrund der Verfügung Nr. 44/76 des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vom 24. Dezember 1976 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2. März 1978 gehörte er zum Kombinat VEB T. Am 19. September 1990 wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14" Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebes ist der 3. Juli 1990, als Rechtsnachfolger sind die E.-GmbH G. und die -GmbH eingetragen. Am 30. April 1990 erklärte der Betriebsdirektor des VEB E. G. gegenüber dem Kombinat VEB seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteiles P. aus dem VEB E. G. zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12. Juni 1990 erklärten er und der Vertreter der Anstalt der treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom 1. März 1990 (Umw-VO, GBl. DDR I 1990, S. 107) die Umwandlung des VEB E. G. in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Es wurden die E.-GmbH mit Sitz in G. und die -GmbH mit Sitz in P. errichtet. Am selben Tag wurden die Gesellschaftsverträge geschlossen, die Bestandteile der Umwandlungserklärung sind. Zur Durchführung der Umwandlung wurden mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB E. G. anteilig der E.-GmbH und der -GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz vom 30. April 1990 übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm danach die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich gegenwärtig laut beigefügter Liste in Rechtsträgerschaft des VEB E. G. befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die mit beschränkter Haftung und -Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergeben. Zum vorläufigen Geschäftsführer der E.-GmbH wurde K. F. bestellt. Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990 und die -GmbH am 3. Juli 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register eingetragen. Das Stammkapital der E.-GmbH belief sich laut Gesellschaftsvertrag auf 73 Millionen Mark, das aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet wird.
Den Antrag des Klägers vom 5. Januar 2004 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2004 mit der Begründung ab, dass der VEB E. G. bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei.
Am 9. November 2010 beantragte der Kläger erneut die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 lehnte die Beklagte eine Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2004 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 AAÜG weiterhin nicht erfüllt seien. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2011 zurück. Er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt. Die Umwandlung des VEB in eine GmbH sei durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister am 27. Juni 1990 wirksam geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 ausgeführt, dass neben den tatsächlich Einbezogenen auch diejenigen als zugehörig zum jeweiligen Zusatzversorgungssystem anzuerkennen seien, welche einen fiktiven Anspruch auf die Einbeziehung am 30. Juni 1990 hatten. Zudem habe die Beklagte in gleich gelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt; insoweit bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Mit Beschluss vom 17. Februar 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Beigeladene beigeladen.
Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er sei am 30. Juni 1990 bei der E.-GmbH beschäftigt gewesen. Der Eintrag im Register der volkseigenen Wirtschaft über das Erlöschen des VEB E. G. am 3. Juli 1990 sei falsch, denn der VEB sei aufgrund der eindeutigen Regelung von § 11 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I Seite 300) bereits zum 1. Juli 1990 erloschen. Die Registereintragung habe keine Rechtswirkungen, weil sie nur deklaratorisch sei. Mit der Eintragung der E.-GmbH am 27. Juni 1990 sei der VEB E. G. zwar nicht vollständig erloschen, der noch fortbestehende VEB sei jedoch kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 erloschen. Bezüglich des Betriebsteils Gera des VEB E. G. habe die Handelsregistereintragung der ihm nachfolgenden E.-GmbH die Rechtsfolge des § 7 Umw-VO. Diese Eintragung habe nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern nach dem Regelungsgehalt der Umw-VO unmittelbare Rechtswirkungen. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93 ausführe, dass die Umwandlungsverordnung ebenso wie das Treuhandgesetz keine Regelungen zur Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten getroffen haben, deshalb solche Spaltungen unwirksam seien, habe das Gericht allerdings weiter ausgeführt, dass danach unzulässige Aufspaltungen, soweit aus "Realteilung" Unternehmen entstanden seien, die im Handelsregister eingetragen wurden, Bestandsschutz hätten. Danach wäre die Möglichkeit zur Spaltung von volkseigenen Betrieben in mehrere Kapital- und/oder Personengesellschaften bei gleichzeitiger Aufteilung des Vermögens erst durch das Gesetz vom 12. April 1991 über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen entstanden. Etwaige Mängel des Übergangs bei vorherigen "Spaltungsversuchen" ohne Rechtsgrundlage seien spätestens mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft oder GmbH im Handelsregister als geheilt anzusehen. Die Heilung sei danach am 27. Juni 1990 erfolgt. Unabhängig hiervon habe die Eintragung des bzw. der Nachfolgebetriebe im Handelsregister die juristischen Personen entstehen lassen, etwaige Mängel in der Umwandlung seien mithin durch die Registereintragung des/der Nachfolgebetriebe geheilt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse sei eine durch die Umw-VO angeordnete Rechtsfolge und vom Willen der Beteiligten unabhängig.
Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, weder die Gründung der E.-GmbH noch die Gründung der -GmbH hätten eine Umwandlung im Sinne des § 2 Umw-VO zum Gegen-stand gehabt. Vielmehr sei festzustellen, dass beide Gesellschaften mit dem Ziel gegründet wurden, Betriebsteile des VEB E. G. zu übernehmen. Es habe sich somit um eine separate und eigenständige Gründung zweier Gesellschaften gehandelt. Bereits mit Urteil vom 27. Mai 1999 - Az.: VII ZR 245/97 habe der BGH ausgeführt, dass eine Aufspaltung in mehrere Gesellschaften nicht möglich sei. Somit sei festzustellen, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis zum VEB E. G. bestanden habe. Da die vermögensrechtliche Übertragung frühestens am 3. Juli 1990 nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG vom 5. April 1991) geheilt worden sei, könne ein Arbeitsverhältnis frühestens zum 3. Juli 1990 auf die E.-GmbH übergegangen sein. Die E.-GmbH habe bereits vor dem 30. Juni 1990 und auch vor Eintragung in das Register, Arbeitsverträge mit Wirkung ab 1. Juli 1990 geschlossen. Daraus sei ersichtlich, dass sie neben dem VEB E. G. selbstständig wirtschaftlich tätig geworden sei. Dass eine Übertragung der Vermögensgegenstände auf die E.-GmbH frühestens mit dem 3. Juli 1990 erfolgt sei, ergebe sich auch aus der Löschung des VEB E. G. aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft am 4. Juli 1990. Erst mit der Eintragung beider Gesellschaften in das Handelsregister habe das Registergericht die Voraussetzungen für den Untergang des VEB E. G. als erfüllt angesehen. Da der Übergang von Arbeitsverhältnissen unmittelbar auch an die Eigentumsverhältnisse der Betriebsmittel gebunden sei und der VEB E. G. bis zum 3. Juli 1990 bestanden habe, habe ein Übergang der Arbeitsverhältnisse vor dem 3. Juli 1990 auf eine der Gesellschaften nicht erfolgen können. Eine rückwirkende Heilung nach § 12 SpTrUG habe keine Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. März 2004 ab dem 9. November 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. März 2004 in diesem Sinne ab dem 5. Januar 2004 bis 8. November 2010 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide halten an ihrer Ansicht fest, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt war.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Abänderung des Bescheids vom 16. März 2004 ab dem 9. November 2010 bzw. Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides für die Zeit vom 5. Januar 2004 bis 8. November 2010.
Die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Absatz 1). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Absatz 2). Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die anders als der eine Feststellung ablehnende Bescheid von 16. März 2004 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) i.S.d. §§ 3 ff SGB I und § 18 ff SGB I betreffen, kann sich ein Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 1/13 R, nach juris). Demzufolge stünde die Entscheidung über die Rücknahme der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG für die Vergangenheit grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Es fehlt allerdings bereits an einem Nachweis dafür, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfas-sungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen und fortgeführt (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Der Kläger erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl. Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R, 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R , 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02 R, nach juris).
Aufgrund der bestandenen Ingenieur-Prüfung am 31. Juli 1971, die ihn dazu berechtigte, den Titel Ingenieur zu führen (vgl. § 48 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 - GBl. DDR I Seite 100), erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er als Projektingenieur, Prozesstechnologe, Kundendienstingenieur, Fertigungstechnologe, Gruppenleiter Typprüfung, Erzeugnisbeauftragter, Abteilungsleiter Kundendienst, Mitarbeiter Fertigung/Entwicklung und Abteilungsleiter Instandhaltung auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung i.S.d. ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maß-geblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - Az.: B 4 RA 30/05 R m.w.N., nach juris). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrages auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. u.a.: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, a.a.O.). Das BSG knüpft hinsichtlich der "Arbeitgebereigenschaft" an die Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an. Die VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8. November 1979 (GBl. DDR Teil I 355) durch (Gründungs-) Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu ver-fügen (§ 31 Abs. 4 der KombinatsVO; vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 17/09 R, nach juris).
Arbeitgeberin des Klägers war am 30. Juni 1990 die E.-GmbH. Sie ist durch Spaltung des VEB E. G. und Umwandlung der dadurch geschaffenen Betriebsteile in Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register am 27. Juni 1990 entstanden. Auch wenn weder die Umwandlungsverordnung, noch das Treuhandgesetz ausdrückliche Regelungen für die Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten enthielten und Spaltungen auf dieser Grundlage daher (nachträglich) allgemein als unwirksam angesehen wurden, konnten sie andererseits nicht rückgängig gemacht werden, soweit die aus Realteilungen entstandenen Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind und Bestandsschutz genießen. Derartige Unternehmen können als durch Sacheinlage gegründet angesehen werden; die mit dem Spaltungsvorgang beabsichtigte Übertragung der einzelnen Gegenstände des Vermögens der abgebenden Wirtschaftseinheit kann als Einzelabtretung von Forderungen und als Einzelübereignung beweglicher Sachen ausgelegt werden. Die bis dahin fehlende rechtliche Möglichkeit zur Spaltung der in Kapitalgesellschaften umgewandeltem Treuhandunternehmen unter gleichzeitiger Realteilung ihres Vermögens ist (bereits) durch das am 12. April 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG vom 5. April 1991, BGBl. I Seite 854) geschaffen worden. Das Schicksal der vorher unternommenen Spaltungsversuche regelt § 12 SpTrUG; Mängel des Übergangs des einzelnen Gegenstandes werden mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister als geheilt angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93, nach juris). Der VEB E. G. war danach am 27. Juni 1990 mit der Eintragung der E.-GmbH nicht mehr Inhaber seiner materiellen und finanziellen (Betriebs-) Mittel bezüglich des Betriebes in G. Vielmehr hatte er seine Fondsanteile diesbezüglich an die E.-GmbH übertragen und die Übertragung ist mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam geworden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O.). Die E.- GmbH ist insoweit nach § 7 UmwVO Rechtsnachfolgerin des VEB E. G. geworden und hat von diesem auch die Arbeitsrechtsverhältnisse mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übernommen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der VEB E. G. am 27. Juni 1990 noch nicht nach § 7 UmwVO erloschen war, weil die -GmbH nicht bis zum 30. Juni 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht bestehende Register eingetragen war.
Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Der Eini-gungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungs-ordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich der Kläger auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann er hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Frage zu, ob es sich am 30. Juni 1990 noch um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte oder nicht. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob die Beklagte es als Ver-sorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid vom 16. März 2004 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1971 zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1945 geboren Kläger bestand die Ingenieur-Prüfung nach dem Besuch der Ingenieur-hochschule L. Abteilung Fachschulausbildung am 31. Juli 1971. Mit Urkunde vom 14. April 1978 verlieh ihm die Technische Universität D. den akademischen Grad Diplomingenieur. Ab 1. September 1971 arbeitete der Kläger als Projektingenieur und vom 1. Januar bis 31. August 1973 als Prozesstechnologe bei dem VEB ... Ab September 1973 war er als Kunden-dienstingenieur beim VEB "F. H." Betrieb U. G., ab Mai 1975 als Gruppenleiter Typprüfung bei dem VEB G. und ab Januar 1977 bei dem Kombinat VEB G. ebenfalls als Gruppenleiter Typprüfung, später als Abteilungsleiter Instandhaltung tätig. Als Arbeitsort war in den vorliegenden Arbeitsverträgen mit dem VEB G. vereinbart. Ab dem 1. Juli 1990 stempelte die E.-GmbH den Sozialversicherungsausweis des Klägers. Eine Versorgungszusage erhielt er vor Schließung der Versorgungssysteme nicht. Er zahlte auch keine Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der DDR (FZR).
Der VEB G. wurde am 11. Februar 1977 aufgrund der Verfügung Nr. 44/76 des Ministers für Elektrotechnik und Elektronik vom 24. Dezember 1976 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ab dem 2. März 1978 gehörte er zum Kombinat VEB T. Am 19. September 1990 wurde im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen: "Von Amts wegen gelöscht gemäß § 7 Umwandlungsverordnung vom 1. März 1990, GBl. Teil I Nr. 14" Als Beendigung der Rechtsfähigkeit des Betriebes ist der 3. Juli 1990, als Rechtsnachfolger sind die E.-GmbH G. und die -GmbH eingetragen. Am 30. April 1990 erklärte der Betriebsdirektor des VEB E. G. gegenüber dem Kombinat VEB seine Zustimmung zur Ausgliederung des Betriebsteiles P. aus dem VEB E. G. zur Gründung einer eigenständigen GmbH. Am 12. Juni 1990 erklärten er und der Vertreter der Anstalt der treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen vom 1. März 1990 (Umw-VO, GBl. DDR I 1990, S. 107) die Umwandlung des VEB E. G. in zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Es wurden die E.-GmbH mit Sitz in G. und die -GmbH mit Sitz in P. errichtet. Am selben Tag wurden die Gesellschaftsverträge geschlossen, die Bestandteile der Umwandlungserklärung sind. Zur Durchführung der Umwandlung wurden mit Stichtag 1. Mai 1990 das Vermögen aus der bisherigen Fondsinhaberschaft des VEB E. G. anteilig der E.-GmbH und der -GmbH unter Zugrundelegung der Bilanz vom 30. April 1990 übertragen. Die Treuhandanstalt übernahm danach die Rechtsträgerschaft an dem Grund und Boden, der sich gegenwärtig laut beigefügter Liste in Rechtsträgerschaft des VEB E. G. befand. Die Nutzungsrechte an Grund und Boden wurden an die mit beschränkter Haftung und -Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergeben. Zum vorläufigen Geschäftsführer der E.-GmbH wurde K. F. bestellt. Die E.-GmbH wurde am 27. Juni 1990 und die -GmbH am 3. Juli 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register eingetragen. Das Stammkapital der E.-GmbH belief sich laut Gesellschaftsvertrag auf 73 Millionen Mark, das aus dem Vermögen des umgewandelten Betriebes gebildet wird.
Den Antrag des Klägers vom 5. Januar 2004 auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2004 mit der Begründung ab, dass der VEB E. G. bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei.
Am 9. November 2010 beantragte der Kläger erneut die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 23. Dezember 2010 lehnte die Beklagte eine Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2004 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ab, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des AAÜG nach dessen § 1 Abs. 1 AAÜG weiterhin nicht erfüllt seien. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2011 zurück. Er habe am 30. Juni 1990 keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb ausgeübt. Die Umwandlung des VEB in eine GmbH sei durch die Eintragung der GmbH in das Handelsregister am 27. Juni 1990 wirksam geworden. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb sei damit erloschen.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2010 ausgeführt, dass neben den tatsächlich Einbezogenen auch diejenigen als zugehörig zum jeweiligen Zusatzversorgungssystem anzuerkennen seien, welche einen fiktiven Anspruch auf die Einbeziehung am 30. Juni 1990 hatten. Zudem habe die Beklagte in gleich gelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz anerkannt; insoweit bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung. Mit Beschluss vom 17. Februar 2012 hat das Sozialgericht (SG) die Beigeladene beigeladen.
Mit Urteil vom 26. September 2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Er sei am 30. Juni 1990 bei der E.-GmbH beschäftigt gewesen. Der Eintrag im Register der volkseigenen Wirtschaft über das Erlöschen des VEB E. G. am 3. Juli 1990 sei falsch, denn der VEB sei aufgrund der eindeutigen Regelung von § 11 des Gesetzes zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 (GBl. DDR I Seite 300) bereits zum 1. Juli 1990 erloschen. Die Registereintragung habe keine Rechtswirkungen, weil sie nur deklaratorisch sei. Mit der Eintragung der E.-GmbH am 27. Juni 1990 sei der VEB E. G. zwar nicht vollständig erloschen, der noch fortbestehende VEB sei jedoch kraft Gesetzes am 1. Juli 1990 erloschen. Bezüglich des Betriebsteils Gera des VEB E. G. habe die Handelsregistereintragung der ihm nachfolgenden E.-GmbH die Rechtsfolge des § 7 Umw-VO. Diese Eintragung habe nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern nach dem Regelungsgehalt der Umw-VO unmittelbare Rechtswirkungen. Soweit der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93 ausführe, dass die Umwandlungsverordnung ebenso wie das Treuhandgesetz keine Regelungen zur Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten getroffen haben, deshalb solche Spaltungen unwirksam seien, habe das Gericht allerdings weiter ausgeführt, dass danach unzulässige Aufspaltungen, soweit aus "Realteilung" Unternehmen entstanden seien, die im Handelsregister eingetragen wurden, Bestandsschutz hätten. Danach wäre die Möglichkeit zur Spaltung von volkseigenen Betrieben in mehrere Kapital- und/oder Personengesellschaften bei gleichzeitiger Aufteilung des Vermögens erst durch das Gesetz vom 12. April 1991 über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen entstanden. Etwaige Mängel des Übergangs bei vorherigen "Spaltungsversuchen" ohne Rechtsgrundlage seien spätestens mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft oder GmbH im Handelsregister als geheilt anzusehen. Die Heilung sei danach am 27. Juni 1990 erfolgt. Unabhängig hiervon habe die Eintragung des bzw. der Nachfolgebetriebe im Handelsregister die juristischen Personen entstehen lassen, etwaige Mängel in der Umwandlung seien mithin durch die Registereintragung des/der Nachfolgebetriebe geheilt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse sei eine durch die Umw-VO angeordnete Rechtsfolge und vom Willen der Beteiligten unabhängig.
Mit der Berufung hat der Kläger vorgetragen, weder die Gründung der E.-GmbH noch die Gründung der -GmbH hätten eine Umwandlung im Sinne des § 2 Umw-VO zum Gegen-stand gehabt. Vielmehr sei festzustellen, dass beide Gesellschaften mit dem Ziel gegründet wurden, Betriebsteile des VEB E. G. zu übernehmen. Es habe sich somit um eine separate und eigenständige Gründung zweier Gesellschaften gehandelt. Bereits mit Urteil vom 27. Mai 1999 - Az.: VII ZR 245/97 habe der BGH ausgeführt, dass eine Aufspaltung in mehrere Gesellschaften nicht möglich sei. Somit sei festzustellen, dass am 30. Juni 1990 ein Arbeitsverhältnis zum VEB E. G. bestanden habe. Da die vermögensrechtliche Übertragung frühestens am 3. Juli 1990 nach § 12 des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG vom 5. April 1991) geheilt worden sei, könne ein Arbeitsverhältnis frühestens zum 3. Juli 1990 auf die E.-GmbH übergegangen sein. Die E.-GmbH habe bereits vor dem 30. Juni 1990 und auch vor Eintragung in das Register, Arbeitsverträge mit Wirkung ab 1. Juli 1990 geschlossen. Daraus sei ersichtlich, dass sie neben dem VEB E. G. selbstständig wirtschaftlich tätig geworden sei. Dass eine Übertragung der Vermögensgegenstände auf die E.-GmbH frühestens mit dem 3. Juli 1990 erfolgt sei, ergebe sich auch aus der Löschung des VEB E. G. aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft am 4. Juli 1990. Erst mit der Eintragung beider Gesellschaften in das Handelsregister habe das Registergericht die Voraussetzungen für den Untergang des VEB E. G. als erfüllt angesehen. Da der Übergang von Arbeitsverhältnissen unmittelbar auch an die Eigentumsverhältnisse der Betriebsmittel gebunden sei und der VEB E. G. bis zum 3. Juli 1990 bestanden habe, habe ein Übergang der Arbeitsverhältnisse vor dem 3. Juli 1990 auf eine der Gesellschaften nicht erfolgen können. Eine rückwirkende Heilung nach § 12 SpTrUG habe keine Auswirkungen auf die tatsächlichen Verhältnisse am 30. Juni 1990.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 und den Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 16. März 2004 ab dem 9. November 2010 abzuändern und die Zeit vom 1. September 1971 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie die während dessen erzielten Arbeitsentgelte im Sinne des AAÜG festzustellen und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 16. März 2004 in diesem Sinne ab dem 5. Januar 2004 bis 8. November 2010 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beide halten an ihrer Ansicht fest, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschäftigt war.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Ver-waltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf eine Abänderung des Bescheids vom 16. März 2004 ab dem 9. November 2010 bzw. Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung über seinen Antrag auf Abänderung des Bescheides für die Zeit vom 5. Januar 2004 bis 8. November 2010.
Die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Nach § 44 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind (Absatz 1). Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Absatz 2). Da sich § 44 Abs. 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die anders als der eine Feststellung ablehnende Bescheid von 16. März 2004 - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I)) i.S.d. §§ 3 ff SGB I und § 18 ff SGB I betreffen, kann sich ein Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus § 44 Abs. 2 SGB X ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - Az.: B 5 RS 1/13 R, nach juris). Demzufolge stünde die Entscheidung über die Rücknahme der Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG für die Vergangenheit grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Es fehlt allerdings bereits an einem Nachweis dafür, dass die Beklagte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder das Recht unrichtig angewandt hat.
Vom persönlichen Anwendungsbereich nach der maßgeblichen Norm des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG werden die Versorgungsberechtigungen (Ansprüche oder Anwartschaften) erfasst, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. August 1991 bestanden haben. War ein Verlust der Versorgungsanwartschaften deshalb eingetreten, weil die Regelungen des Versorgungssystems ihn bei einem Ausscheiden vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Anwartschaftsverlust nach Satz 2 dieser Vorschrift als nicht eingetreten.
Der Kläger erfüllt beide Voraussetzungen nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht. Er war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaber einer Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung, durch die ihm eine Versorgungsanwartschaft zuerkannt worden war, liegt nicht vor. Er hatte keine positive Statusentscheidung der Beklagten und oder eine frühere Versorgungszusage in Form eines nach Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrags (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakts erhalten. Er war auch nicht auf Grund eines Einzelvertrags oder einer späteren Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz einbezogen worden.
Er war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, wie sie sich aus der vom 4. Senat des Bundessozialgerichts vorgenommenen erweiternden verfas-sungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG herleitet. Danach ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in einem Versorgungssystem einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht aufgrund originären Bundesrechts (z. B. Art. 17 EV) einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. BSG, Urteile vom 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 31/01 R, Az.: B 4 RA 41/01, Az.: B 4 RA 3/02 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 34/01 R, Az.: B 4 RA 10/02 R, nach juris). Dieser Rechtsprechung hat sich der 5. Senat des BSG im Ergebnis angeschlossen und fortgeführt (vgl. z.B. BSG, Urteile vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 16/09 R, B 5 RS 2/09 R). Der Kläger erfüllte am 1. August 1991 nicht die Voraussetzungen für die Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (ZAVO-techInt GBl. Nr. 93 S. 844). Dies ist nur dann der Fall, wenn nach § 1 ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 (nachfolgend: 2. DB z. ZAVO-techInt, GBl. Nr. 62, S. 487) drei Voraussetzungen erfüllt sind: Der "Versorgungsberechtigte" muss am 30. Juni 1990 eine bestimmte Berufsbezeichnung (persönlichen Voraussetzung) und eine der Berufsbezeichnung entsprechende Tätigkeit verrichtet haben (sachliche Voraussetzung). Die Tätigkeit oder Beschäftigung muss am 30. Juni 1990 bei einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens verrichtet worden sein (betriebliche Voraussetzung - vgl. BSG, Urteile vom 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 1/03 R, 9. April 2002 - Az.: B 4 RA 32/01 R, 10. April 2002 - Az.: B 4 RA 10/02 R , 18. Juni 2003 - Az.: B 4 RA 50/02 R, nach juris).
Aufgrund der bestandenen Ingenieur-Prüfung am 31. Juli 1971, die ihn dazu berechtigte, den Titel Ingenieur zu führen (vgl. § 48 des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 - GBl. DDR I Seite 100), erfüllt der Kläger die persönliche Voraussetzung. Ob er als Projektingenieur, Prozesstechnologe, Kundendienstingenieur, Fertigungstechnologe, Gruppenleiter Typprüfung, Erzeugnisbeauftragter, Abteilungsleiter Kundendienst, Mitarbeiter Fertigung/Entwicklung und Abteilungsleiter Instandhaltung auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Es fehlt jedenfalls am Vorliegen der betrieblichen Voraussetzung. Er war am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung i.S.d. ZAVO-techInt i.V.m. § 1 Abs. 1 der 2. DB z. ZAVO-techInt rechtlich erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maß-geblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (vgl. BSG, Urteil vom 16. März 2006 - Az.: B 4 RA 30/05 R m.w.N., nach juris). Abzustellen ist hierbei nach ständiger Rechtsprechung des BSG gemäß den Vorgaben des Einigungsvertrages auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (vgl. u.a.: BSG, Urteile vom 9. und 10. April 2002, a.a.O.). Das BSG knüpft hinsichtlich der "Arbeitgebereigenschaft" an die Fondsinhaber- und Rechtsträgerschaft an. Die VEB hatten ihre Rechtsfähigkeit in der DDR zuletzt auf der Grundlage der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe (KombinatsVO) vom 8. November 1979 (GBl. DDR Teil I 355) durch (Gründungs-) Anweisung zu dem dort genannten Zeitpunkt erlangt (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 KombinatsVO). Sie waren berechtigt, Fonds des einheitlichen staatlichen Volkseigentums im Rahmen der Rechtsvorschriften und des Planes zu bilden, zu besitzen und zu nutzen sowie über sie zu ver-fügen (§ 31 Abs. 4 der KombinatsVO; vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - Az.: B 5 RS 17/09 R, nach juris).
Arbeitgeberin des Klägers war am 30. Juni 1990 die E.-GmbH. Sie ist durch Spaltung des VEB E. G. und Umwandlung der dadurch geschaffenen Betriebsteile in Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Eintragung in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register am 27. Juni 1990 entstanden. Auch wenn weder die Umwandlungsverordnung, noch das Treuhandgesetz ausdrückliche Regelungen für die Spaltung volkseigener Wirtschaftseinheiten enthielten und Spaltungen auf dieser Grundlage daher (nachträglich) allgemein als unwirksam angesehen wurden, konnten sie andererseits nicht rückgängig gemacht werden, soweit die aus Realteilungen entstandenen Unternehmen im Handelsregister eingetragen sind und Bestandsschutz genießen. Derartige Unternehmen können als durch Sacheinlage gegründet angesehen werden; die mit dem Spaltungsvorgang beabsichtigte Übertragung der einzelnen Gegenstände des Vermögens der abgebenden Wirtschaftseinheit kann als Einzelabtretung von Forderungen und als Einzelübereignung beweglicher Sachen ausgelegt werden. Die bis dahin fehlende rechtliche Möglichkeit zur Spaltung der in Kapitalgesellschaften umgewandeltem Treuhandunternehmen unter gleichzeitiger Realteilung ihres Vermögens ist (bereits) durch das am 12. April 1991 in Kraft getretene Gesetz über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen (SpTrUG vom 5. April 1991, BGBl. I Seite 854) geschaffen worden. Das Schicksal der vorher unternommenen Spaltungsversuche regelt § 12 SpTrUG; Mängel des Übergangs des einzelnen Gegenstandes werden mit der Eintragung der neuen Kapitalgesellschaft im Handelsregister als geheilt angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - Az.: II ZR 174/93, nach juris). Der VEB E. G. war danach am 27. Juni 1990 mit der Eintragung der E.-GmbH nicht mehr Inhaber seiner materiellen und finanziellen (Betriebs-) Mittel bezüglich des Betriebes in G. Vielmehr hatte er seine Fondsanteile diesbezüglich an die E.-GmbH übertragen und die Übertragung ist mit Eintragung der GmbH in das Register wirksam geworden (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 2010, a.a.O.). Die E.- GmbH ist insoweit nach § 7 UmwVO Rechtsnachfolgerin des VEB E. G. geworden und hat von diesem auch die Arbeitsrechtsverhältnisse mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten übernommen. Daher kommt es nicht darauf an, dass der VEB E. G. am 27. Juni 1990 noch nicht nach § 7 UmwVO erloschen war, weil die -GmbH nicht bis zum 30. Juni 1990 in das beim Staatlichen Vertragsgericht bestehende Register eingetragen war.
Der VEB war auch kein den Produktionsbetrieben gleichgestellter Betrieb nach § 1 Abs. 2 der 2. DB z. ZAVO-techInt, weil dort derartige Betriebe nicht ausdrücklich genannt werden. Die Liste der aufgezählten gleichgestellten Einrichtungen ist abschließend (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – Az.: B 4 RA 23/04 R, nach juris).
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) liegt gegenüber denjenigen, die in das Zusatzversorgungssystem einbezogen wurden, nicht vor. Der Eini-gungsvertragsgesetzgeber war nicht gehalten, bereits in den Versorgungsordnungen angelegte Ungleichbehandlungen nachträglich zu korrigieren (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - Az.: B 4 RA 21/02 R, nach juris). Er durfte an die am 2. Oktober 1990 vorliegenden Versorgungs-ordnungen im Rahmen der Rentenüberleitung anknüpfen (vgl. BVerfG in BVerfGE 100, S. 138, 193 f.). Soweit sich der Kläger auf die Einbeziehung von ehemaligen Kollegen beruft, kann er hieraus keinen Anspruch ableiten. Weder einer möglicherweise fehlerhaften Entscheidung der Beklagten noch den unter Umständen willkürlichen Entscheidungen zu DDR-Zeiten kommt ein Beweiswert hinsichtlich der Frage zu, ob es sich am 30. Juni 1990 noch um einen volkseigenen Produktionsbetrieb handelte oder nicht. Wegen der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (sog. Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG), kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen nicht auf eine rechtwidrige Verwaltungspraxis gründen (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 - Az.: B 4 RA 34/03 R, nach juris). Einen Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" gewährt Artikel 3 GG nicht (vgl. BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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