L 6 SF 1363/15 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 33 SF 480/14 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1363/15 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die vorläufige Aussetzung von Gerichtskosten.

Im Hauptsacheverfahren S 33 U 1321/05 wandte sich die Beschwerdeführerin und Tochter des verstorbenen Versicherten gegen den Verwaltungsakt des beklagten Unfallversicherungsträgers vom 31. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. April 2005 und begehrte die Feststellung einer Wehrdienstbeschädigung hilfsweise einer Berufskrankheit nach Nummer 2402 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BK 2402) wegen ionisierender Strahlen. Mit Urteil vom 28. Februar 2013 (L 1 U 173/10) wies der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 19. Januar 2010 zurück. Die Beschwerdeführerin trage die Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens, soweit sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung in-folge der Abtretungserklärung vom 1. Dezember 2003 geltend mache verbunden mit dem Begehren, eine Wehrdienstbeschädigung bzw. hilfsweise eine BK 2402 anzuerkennen. Der Streitwert werde auf 90.000,00 Euro festgesetzt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin legte gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel ein.

Unter dem 20. August 2014 forderte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) von der Beschwerdeführerin Gerichtskosten für das Verfahren S 33 U 1321/05 in Höhe von 2.280,00 Euro an und ging von 3,0 Verfahrensgebühren (KV Nr. 7110) und einem Streitwert von 90.000,00 Euro aus. Am 24. September 2014 legte ihr Prozessbevollmächtigter dagegen "hilfsweise und vorsorglich Beschwerde" ein. Am 20. März 2015 erhob er Feststellungsklage, dass der Verwaltungsakt der Beklagten vom 31. Oktober 2002 nichtig sei (S 33 U 810/15). Er bitte, die Vollziehung der Gerichtskosten bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage auszusetzen.

Mit Beschluss vom 22. September 2015 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Die "Beschwerde" sei als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auszulegen. Inhaltlich habe die Beschwerdeführerin gegen die Kostenfestsetzung keine Einwände erhoben. Unabhängig davon, dass nichts für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds ersichtlich sei, sei das Berufungsurteil bindend geworden und eine Erinnerung könne nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden. Das Begehren, die Vollziehung der Kosten bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage auszusetzen, sei als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 66 Abs. 7 GKG auszulegen. Mit der Zurückverweisung der Erinnerung habe sich der Antrag erledigt. Im Übrigen könne mangels Vortrag nicht von einem überwiegenden Privatinteresse an der aufschiebenden Wirkung ausgegangen werden.

Gegen den am 28. September 2015 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2015 Beschwerde eingelegt und ausdrücklich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Feststellungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2002 anzuordnen. Das Sozialgericht habe ihren Antrag verkannt. Ihr Ziel sei allein und ausschließlich gewesen, die aufschiebende Wirkung der Feststellungsklage festzustellen und insoweit die Vollziehung der Kosten bis zu einer Entscheidung über diese auszusetzen. Der Beschwerdegegner hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und sich zur Begründung auf den Beschluss der Vorinstanz bezogen.

Am 19. Februar 2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin beantragt, nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) die aufschiebende Wirkung der Feststellungsklage anzuordnen und die Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. September 2015 anzuordnen.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 29. Februar 2016).

II.

Die Beschwerde ist unbegründet.

Zuständig für die Entscheidung ist nach § 66 Abs. 6 S. 1 GKG in Verbindung mit dem Ge-schäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts und dem Geschäftsverteilungsplan des 6. Senats der Senatsvorsitzende als Einzelrichter (vgl. Senatsbeschluss vom 27. November 2012 - L 6 SF 1564/12 E).

Im Ergebnis geht das Begehren der Beschwerdeführerin dahin, dass sie die Gerichtskosten aus dem Verfahren S 33 U 1321/05 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Feststellungsklage nicht bezahlen muss. Als Rechtsgrundlage kommt ausschließlich § 66 Abs. 7 S. 2 GKG in Betracht. Der vom Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin zitierte § 86b Abs. 2 SGG ist nicht einschlägig, weil es der Beschwerdeführerin nicht um die Sicherung eines Zustands (Sicherungsanordnung) oder in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Re-gelungsanordnung) gegenüber dem beklagten Versicherungsträger geht sondern um die Zahlung der Gerichtskosten, über die das Thüringer Landessozialgericht mit rechtskräftigen Urteil vom 28. Februar 2013 entschieden hat.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzlich haben die Erinnerung und die Beschwerde nach § 66 Abs. 7 S. 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann allerdings auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise nach pflichtgemäßem Ermessen nach § 66 Abs. 7 S. 1 GKG anordnen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich die mit der Erinnerung bzw. Beschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst richten, also die Verletzung des Kostenrechts geltend gemacht wird (vgl. BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 - IX S 17/05 m.w.N., Volpert in NK-GK, 1. Auflage 2014, § 66 GKG Rdnr. 122). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte vorgetragen, er begehre, die Vollziehung der Kosten bis zur Entscheidung über die Feststellungsklage auszusetzen. Damit wird keine Unrichtigkeit der Kostenanforderung vorgetragen. Im Übrigen setzt die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung zusätzlich voraus, dass dem Kostenschuldner ohne die Anordnung unersetzbare Nachteile drohen oder die Zahlung aus anderen Gründen unzumutbar ist (vgl. Volpert in NK-GK, 1. Auflage 2014, § 66 GKG Rdnr. 122). Auch insoweit fehlt ein entsprechender Vortrag. Die Behauptung, die angefochtenen Bescheide seien nichtig, ist unerheblich.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Eine Be-schwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG
Rechtskraft
Aus
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