Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 16 KR 2245/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 365/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung und die Abfindung einer zugesagten Versorgungsanwartschaft Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) zu zahlen hat.
Der am geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Zu seinen Gunsten schloss die TP E. GmbH als Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin zum 1. Dezember 1998 eine Direktversicherung bei der K. Lebensversicherung AG ab. Im November 2012 erhielt der Kläger von der W. Lebensversicherung AG (vormals: K. Lebensversicherung AG) eine Kapitalauszahlung in Höhe von 25.832,37 EUR und im Januar 2013 vom D. der - Unterstützungskassen e.V. aus einer ihm zugesagten unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (in Höhe von 179,61 EUR ab dem 1. Dezember 2015) eine Kapitalabfindung in Höhe von 32.322,04 EUR
Mit Bescheid vom 16. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe ab dem 1. März 2013 Beiträge in Höhe von 9,93 EUR für die SPV zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 habe er 18,54 EUR nachzuzahlen. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte sie ihm mit, er habe ab dem 1. März 2013 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 75,12 EUR zu zahlen, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 betrage die Nachzahlung 141,68 EUR. Die Beklagte legte der Beitragsbemessung für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 Versorgungsbezüge in Höhe von 215,27 EUR monatlich (25.832,37./. 120) und ab dem 1. Februar 2013 zusätzlich Versorgungsbezüge in Höhe von 269,35 EUR (32.322,04./. 120) zu Grunde. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, mit der Verbeitragung der Kapitalauszahlungen der -G. Lebensversicherung AG und der W. Lebensversicherung AG sei er nicht einverstanden. Für letztere seien die Beitragszahlung hierzu von seinem Nettogehalt erfolgt. Der D. der -Unterstützungskassen e.V. teilte der Beklagten mit, eine private Finanzierung des Vertrages sei nicht erfolgt. Ebenso teilte die W. Lebensversicherung AG auf Anfrage der Beklagten mit, Versicherungsnehmer sei die TP E. GmbH gewesen. Ein Versicherungsnehmerwechsel habe nicht stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und die dort vorgelegten Unterlagen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2010 - Az.: 1 BvR 1660/08 verwiesen. Er hat ein Schreiben seiner ehemaligen Arbeitgeberin eingereicht, wonach der Jahresbeitrag an die W. Lebensversicherung AG ab 1998 in Höhe von 1.533,88 EUR als Gehaltsumwandlung aus Sonderbezügen (Weihnachtsgeld) entrichtet wurde. Er sehe unter Berücksichtigung des "Vertrauensschutzes von Altverträgen" (Vertragsabschluss im Jahr 1993 bzw. 1998) bezüglich der Kapitalauszahlungen des D. der -G. Unterstützungskassen e.V. und der W. Lebensversicherung AG eine Falschberechnung der Beitragshöhe.
Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Bei den dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen habe es sich um Leistungen der betrieblichen Al-tersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gehandelt, für die Beiträge zu entrichten seien.
Im Berufungsverfahren verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Seiner Ansicht nach verstößt das Gesetz, mit dem ab dem 1. Januar 2004 die Beitragspflicht bezüglich der Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung eingeführt worden sei, gegen das Rückwirkungsverbot.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Januar 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte konnte sowohl die Beiträge zur GKV als auch zur SPV durch die angefochtenen Bescheide festsetzen. Sie ist unter dem Namen Knappschaft zugleich Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 2 der Satzung, Stand: Januar 2016). Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 237 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB V i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bezogen auf die SPV i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Der Kläger ist als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daher sind seine Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung beitragspflichtig. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Ren-tenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente ver-gleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zu Grunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (BGBl. I Seite 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Nach § 226 Abs. 2 SGB V analog sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung am 1. Dezember 2012 (dazu unter a), und der Kapitalabfindung des D. der -G. Unterstützungskassen e.V. am 1. Februar 2013 (dazu unter b) an den Kläger handelt es sich um Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO - § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt. Zur Begründung seiner Auffassung hat der 12. Senat zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ausgeführt, dass das Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist. Eine Änderung in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat der Gesetzgeber trotz der ständigen Rechtsprechung nicht vorgenommen. Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner dient neben einer Einnahmenerhöhung bei der GKV auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern. Alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen sollen gleich behandelt werden. Unberücksichtigt bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers danach lediglich Einnahmen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihrer Einkommensersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - Az.: B 12 P 1/09 R, m.w.N., nach juris).
a) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011 - Az.: B 12 KR 16/10 R, m.w.N., nach juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile vom 27. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und 30. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).
Der Vertrag bei der damaligen K. Lebensversicherung-AG wurde als Direktversicherung der Arbeitgeberin des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendete, primär seiner Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, nach juris).
An der Einstufung als betriebliche Altersversorgung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung - Einbehaltung des dem Kläger zustehenden Weihnachtsgeldes - von seinem Gehalt aufgebracht wurden. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.), dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (seit dem 1. Januar 2004), die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt. Entscheidend ist allein der Umstand, wer Versicherungsnehmer war. Dies war die Arbeitgeberin des Klägers. Er selbst war nicht Versicherungsnehmer und hat als solcher auch keine Beiträge entrichtet. Dies hat die Württembergische Lebensversicherung AG bestätigt.
Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris). Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht. Auch mit Beschluss vom 28. September 2010 (Az.: 1 BvR 1660/08, nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden erst dann über-schritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers gezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, er war nie Versicherungsnehmer der Direktversicherung bei der W. Lebensversicherung AG.
b) Zu den Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung i.S ...d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehört auch die von dem D. der - Unterstützungskassen e.V. gezahlte Kapi-talabfindung aus der zugesagten Versorgungsanwartschaft. Der Versorgungsfall - die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ist eingetreten. Die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist in § 1 b Abs. 4 BetrAVG, gültig ab 1. Juli 2002 - und damit institutionell -, ausdrücklich vorgesehen. Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine eigenständige Versorgungseinrichtung, die im Auftrag eines Arbeitgebers betriebliche Altersversorgung gewährt. Die Versorgungsleistung aus einer solchen Unterstützungskasse ist eine Rente bzw. hier Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 BetrAVG), die der Beitragserhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 30/03 R, nach juris). Die "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Erwerbs bleiben dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12, m.w.N., nach juris) und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, Rn.16, nach juris) ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweis-baren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall.
Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur GKV des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Für die SPV gelten die genannten Regelungen nach § 57 SGB XI entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung und die Abfindung einer zugesagten Versorgungsanwartschaft Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) zu zahlen hat.
Der am geborene Kläger ist bei der Beklagten als Rentner pflichtversichert. Zu seinen Gunsten schloss die TP E. GmbH als Arbeitgeberin und Versicherungsnehmerin zum 1. Dezember 1998 eine Direktversicherung bei der K. Lebensversicherung AG ab. Im November 2012 erhielt der Kläger von der W. Lebensversicherung AG (vormals: K. Lebensversicherung AG) eine Kapitalauszahlung in Höhe von 25.832,37 EUR und im Januar 2013 vom D. der - Unterstützungskassen e.V. aus einer ihm zugesagten unverfallbaren Versorgungsanwartschaft (in Höhe von 179,61 EUR ab dem 1. Dezember 2015) eine Kapitalabfindung in Höhe von 32.322,04 EUR
Mit Bescheid vom 16. März 2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe ab dem 1. März 2013 Beiträge in Höhe von 9,93 EUR für die SPV zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 habe er 18,54 EUR nachzuzahlen. Mit Bescheid vom gleichen Tag teilte sie ihm mit, er habe ab dem 1. März 2013 Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 75,12 EUR zu zahlen, für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 28. Februar 2013 betrage die Nachzahlung 141,68 EUR. Die Beklagte legte der Beitragsbemessung für die Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. Januar 2013 Versorgungsbezüge in Höhe von 215,27 EUR monatlich (25.832,37./. 120) und ab dem 1. Februar 2013 zusätzlich Versorgungsbezüge in Höhe von 269,35 EUR (32.322,04./. 120) zu Grunde. Gegen diese Bescheide erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, mit der Verbeitragung der Kapitalauszahlungen der -G. Lebensversicherung AG und der W. Lebensversicherung AG sei er nicht einverstanden. Für letztere seien die Beitragszahlung hierzu von seinem Nettogehalt erfolgt. Der D. der -Unterstützungskassen e.V. teilte der Beklagten mit, eine private Finanzierung des Vertrages sei nicht erfolgt. Ebenso teilte die W. Lebensversicherung AG auf Anfrage der Beklagten mit, Versicherungsnehmer sei die TP E. GmbH gewesen. Ein Versicherungsnehmerwechsel habe nicht stattgefunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2013 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und die dort vorgelegten Unterlagen sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. September 2010 - Az.: 1 BvR 1660/08 verwiesen. Er hat ein Schreiben seiner ehemaligen Arbeitgeberin eingereicht, wonach der Jahresbeitrag an die W. Lebensversicherung AG ab 1998 in Höhe von 1.533,88 EUR als Gehaltsumwandlung aus Sonderbezügen (Weihnachtsgeld) entrichtet wurde. Er sehe unter Berücksichtigung des "Vertrauensschutzes von Altverträgen" (Vertragsabschluss im Jahr 1993 bzw. 1998) bezüglich der Kapitalauszahlungen des D. der -G. Unterstützungskassen e.V. und der W. Lebensversicherung AG eine Falschberechnung der Beitragshöhe.
Mit Urteil vom 27. Januar 2015 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Bei den dem Kläger ausgezahlten Kapitalleistungen habe es sich um Leistungen der betrieblichen Al-tersversorgung i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gehandelt, für die Beiträge zu entrichten seien.
Im Berufungsverfahren verweist der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen. Seiner Ansicht nach verstößt das Gesetz, mit dem ab dem 1. Januar 2004 die Beitragspflicht bezüglich der Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung eingeführt worden sei, gegen das Rückwirkungsverbot.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 27. Januar 2015 und die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Bezüglich des weiteren Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozess- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Ver-handlung war.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 16. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. September 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Beklagte konnte sowohl die Beiträge zur GKV als auch zur SPV durch die angefochtenen Bescheide festsetzen. Sie ist unter dem Namen Knappschaft zugleich Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung und der Sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 2 der Satzung, Stand: Januar 2016). Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 237 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB V i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bezogen auf die SPV i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Der Kläger ist als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Daher sind seine Versorgungsbezüge aus betrieblicher Altersversorgung beitragspflichtig. Nach § 237 Satz 1 SGB V, der seit dem Inkrafttreten des SGB V am 1. Januar 1989 unverändert geblieben ist, werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der GKV neben dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Ren-tenversicherung (Nr. 1) und dem Arbeitseinkommen (Nr. 3) der Zahlbetrag der der Rente ver-gleichbaren Einnahmen (Nr. 2) zu Grunde gelegt. § 226 Abs. 2 SGB V und die §§ 228, 229, 231 SGB V gelten insofern nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend. Zu den der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V gehören auch "Renten der betrieblichen Altersversorgung", soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der ab dem 1. Januar 2004 anzuwendenden Fassung durch Art. 1 Nr. 143 des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz (GMG)) vom 14. November 2003 (BGBl. I Seite 2190) ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für 120 Monate. Nach § 226 Abs. 2 SGB V analog sind Beiträge nur zu entrichten, wenn die monatlichen Einnahmen aus Versorgungsbezügen insgesamt 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) übersteigen.
Bei der Kapitalauszahlung aus der Direktversicherung am 1. Dezember 2012 (dazu unter a), und der Kapitalabfindung des D. der -G. Unterstützungskassen e.V. am 1. Februar 2013 (dazu unter b) an den Kläger handelt es sich um Leistungen aus betrieblicher Altersvorsorge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.
Den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrechts der GKV hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) sowohl unter Geltung der Reichsversicherungsordnung (RVO - § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5) als auch unter Geltung des SGB V (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) als eigenständigen Begriff verstanden und ohne Bindung an die Legaldefinition in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ausgelegt. Zur Begründung seiner Auffassung hat der 12. Senat zu § 180 Abs. 8 Satz 2 Nr. 5 RVO ausgeführt, dass das Beitragsrecht und Betriebsrentenrecht unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen und dass der Begriff der betrieblichen Altersversorgung deshalb nach Zweck und Systematik des Beitragsrechts abzugrenzen ist. Eine Änderung in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V hat der Gesetzgeber trotz der ständigen Rechtsprechung nicht vorgenommen. Die Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht der Krankenversicherung der Rentner dient neben einer Einnahmenerhöhung bei der GKV auch der Stärkung der Beitragsgerechtigkeit und der Solidarität unter den versicherten Rentnern. Alle aus früherer Berufstätigkeit herrührenden Versorgungseinnahmen sollen gleich behandelt werden. Unberücksichtigt bleiben nach dem Willen des Gesetzgebers danach lediglich Einnahmen, die nicht (unmittelbar) auf ein früheres Beschäftigungsverhältnis oder auf eine frühere Erwerbstätigkeit zurückzuführen sind, z.B. Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge oder Einnahmen aus ererbtem Vermögen. Wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahmen) im Sinne des Beitragsrechts der GKV sind danach - wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versorgungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird - ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihrer Einkommensersatzfunktion als - weiteres - Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente (vgl. BSG, Urteil vom 25. Mai 2011 - Az.: B 12 P 1/09 R, m.w.N., nach juris).
a) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung auch Renten gehören, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung gezahlt werden (vgl. Urteil vom 30. März 2011 - Az.: B 12 KR 16/10 R, m.w.N., nach juris). Dem hat sich der erkennende Senat angeschlossen (vgl. Urteile vom 27. Mai 2014 - Az.: L 6 KR 862/13 und 30. April 2013 - Az.: L 6 KR 62/11). Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Diese Leistung ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll. Dieser Versorgungszweck kann sich auch aus der vereinbarten Laufzeit ergeben. Unerheblich ist, ob der Abschluss nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Lebensversicherung und der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahmen der betrieblichen Altersversorgung ist - wie hier - bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.).
Der Vertrag bei der damaligen K. Lebensversicherung-AG wurde als Direktversicherung der Arbeitgeberin des Klägers zu seinen Gunsten abgeschlossen worden. Sie diente im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auszahlung in dem Jahr, in dem der Kläger das 62. Lebensjahr vollendete, primär seiner Altersversorgung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - B 12 KR 6/06 R; Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08, nach juris).
An der Einstufung als betriebliche Altersversorgung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beiträge während der Vertragslaufzeit durch Entgeltumwandlung - Einbehaltung des dem Kläger zustehenden Weihnachtsgeldes - von seinem Gehalt aufgebracht wurden. Es entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 30. März 2011, a.a.O.), dass Renten bzw. an ihre Stelle getretene nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen (seit dem 1. Januar 2004), die aus einer ursprünglich vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, auch dann zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zählen, wenn sie ganz oder zum Teil auf Leistungen des Arbeitnehmers bzw. des Versicherten selbst beruhen, solange der Arbeitgeber die Direktversicherung als Versicherungsnehmer fortführt. Entscheidend ist allein der Umstand, wer Versicherungsnehmer war. Dies war die Arbeitgeberin des Klägers. Er selbst war nicht Versicherungsnehmer und hat als solcher auch keine Beiträge entrichtet. Dies hat die Württembergische Lebensversicherung AG bestätigt.
Schließlich ist § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht verfassungswidrig. Die Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen ab 1. Januar 2004 verstößt nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz, da sie ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis erst mit Wirkung für die Zukunft gestaltet und die Betroffenen nicht in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, uneingeschränkt vertrauen durften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07, nach juris). Übergangsregelungen hat das Bundesverfassungsgericht schon deshalb nicht für erforderlich erachtet, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht. Auch mit Beschluss vom 28. September 2010 (Az.: 1 BvR 1660/08, nach juris) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Unterscheidung der beitragspflichtigen Leistungen nach dem Versicherungstyp (Direktversicherung im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG) ein geeignetes Kriterium darstellt, um beitragspflichtige Versorgungsbezüge und beitragsfreie private Lebensversicherungen voneinander abzugrenzen. Die Grenzen zulässiger Typisierung werden erst dann über-schritten, soweit auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers gezahlt hat, der Beitragspflicht nach § 229 SGB V unterworfen werden. Dies war bei dem Kläger nicht der Fall, er war nie Versicherungsnehmer der Direktversicherung bei der W. Lebensversicherung AG.
b) Zu den Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung i.S ...d. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehört auch die von dem D. der - Unterstützungskassen e.V. gezahlte Kapi-talabfindung aus der zugesagten Versorgungsanwartschaft. Der Versorgungsfall - die Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - ist eingetreten. Die Abwicklung der betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse ist in § 1 b Abs. 4 BetrAVG, gültig ab 1. Juli 2002 - und damit institutionell -, ausdrücklich vorgesehen. Bei einer Unterstützungskasse handelt es sich um eine eigenständige Versorgungseinrichtung, die im Auftrag eines Arbeitgebers betriebliche Altersversorgung gewährt. Die Versorgungsleistung aus einer solchen Unterstützungskasse ist eine Rente bzw. hier Kapitalabfindung aus der betrieblichen Altersversorgung (§ 3 BetrAVG), die der Beitragserhebung in der Kranken- und Pflegeversicherung zu Grunde zu legen ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. August 2004 - Az.: B 12 KR 30/03 R, nach juris). Die "institutionelle Abgrenzung" orientiert sich allein daran, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird. Modalitäten des individuellen Erwerbs bleiben dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 - Az.: B 12 KR 28/12, m.w.N., nach juris) und auch des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. September 2010 - Az.: 1 BvR 739/08, Rn.16, nach juris) ebenso unberücksichtigt wie die Frage eines nachweis-baren Zusammenhangs mit dem Erwerbsleben im Einzelfall.
Für Fehler bei der Berechnung der Beiträge zur GKV des Klägers bestehen keine Anhaltspunkte. Dieser hat insoweit auch keine Einwände erhoben.
Für die SPV gelten die genannten Regelungen nach § 57 SGB XI entsprechend.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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