Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 R 299/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Rente des Klägers ab Juli 2005 der angestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2004 anzupassen und ob der Kläger ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Der am geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Techniker Krankenkasse (Beigeladene). Mit dem Bescheid "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Rentenbestimmungsverordnung 2005 der Rentenbetrag ab 1. Juü.2005 unverändert bleibe. Des Weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass ab 1. Juli 2005 neben dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag erhoben werde. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2005 Widerspruch. Er vertrat die Ansicht, dass die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 0,9 % rechtswidrig sei. Die Erhöhung diene nach der gesetzlichen Neuregelung allein der Finanzierung des Krankengeldes und des Zahnersatzes. Als Rentenbezieher könne er jedoch nicht mehr in den Genuss des Krankengeldbezuges kommen. Die Beitragserhöhung zur Finanzierung des Zahnersatzes verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, da nicht alle in der Sozialversicherung beteiligten Gruppen gleichermaßen herangezogen würden. Die "Nullrunde" sei unzulässig, denn die wiederholte Nichtanpassung der Rente stelle eine dauerhafte Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung und damit einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 2005 sei gemäß §§ 241 a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V - ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Von dieser zwingenden gesetzlichen Vorschrift dürfe sie nicht abweichen. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Bundesländern berücksichtige die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme im Jahre 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 v.H., die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2004 gegenüber dem Jahr 2003 mit 0,5 v.H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9939. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2004 von 19,5 v.H. habe sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2003 nicht verändert und bliebe somit für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ohne Auswirkung. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei erstmals zum 1. Juli 2005 in die Formel zur Ermittlung des aktuellen Rentenwertes aufgenommen worden und bestehe aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden sei. Trotz des geringfügigen Anstiegs der Lohne im Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2003 hätte sich aufgrund der Anwendung der übrigen Faktoren eine Verringerung des bis zum 30. Juni 2005 maßgebenden bisherigen aktuellen Rentenwertes von 26,13 Euro auf 25,84 Euro ergeben. Da die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwertes führen dürften, betrüge der neue aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2005 in den neuen Bundesländern weiterhin 26,13 Euro. Eine Rentenerhöhung ergebe sich daher nicht. Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er durch die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung und die nunmehr wiederholte Nichterhöhung seiner Rente in seinen Grundrechten verletzt sei. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vor. Dies Grundrecht schütze ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Gesetzgeber habe mit der für ihn bestehenden Versicherungsflicht Vorsorge zur Pflicht gemacht. Es liege eine Einschränkung der Handlungsfreiheit vor. Mit der jetzigen Beitragserhöhung sei die Belastungsgrenze eindeutig überschritten und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da der Eingriff nicht mehr verhältnismäßig sei. Als Pflichtversicherter dürfe er nicht zur Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, der überwiegend der Finanzierung einer Leistung diene, die er faktisch nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Insoweit sei das Äquivalenzprinzip verletzt, d. h. als Versicherter müsse er grundsätzlich die Möglichkeit haben, für seinen geleisteten Beitragsanteil eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Mit § 241 a SGB V werde ein Beitragszuschlag eingeführt, der in erster Linie der Finanzierung von Krankengeld und Zahnersatz diene. Als Rentner könne er jedoch faktisch keinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Das Entstehen von Rechten und "Ansprüchen" sei von vornherein ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 241 a SGB V sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für ihn aufgrund seines fehlenden Krankengeldanspruchs auch nur ein ermäßigter Beitragssatz im Sinne des § 243 SGB V zu entrichten sei. Der Beitragszuschlag sei um mindestens 0,25 v.H. zu mindern. Außerdem werde das Grundprinzip der paritätischen Heranziehung aller in der Sozialversicherung beteiligten Gruppen verletzt, da er allein den Beitrag zu zahlen habe. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG wegen des fehlenden Krankengeldanspruchs vor. Er werde im Vergleich zu denjenigen Versicherten benachteiligt, die zwar gleichfalls einen Beitragszuschlag zu entrichten hätten, aber im Leistungsfall einen Krankengeldanspruch geltend machen könnten. Zudem werde er gegenüber Versicherten benachteiligt, die wegen ihres fehlenden Krankengeldanspruchs auch nur einen ermäßigten Beitragssatz gemäß § 243 SGB V zu entrichten hätten. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 und die damit verbundene wiederholte Nichterhöhung der Rente stelle eine dauerhafte Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung dar. Artikel 14 Abs. 1 GG sowie der rechtsstaatliche Vertrauensgrundsatz seien hierdurch verletzt. Auch die Rentendynamik genieße eigentumsrechtlichen Schutz. Aufgrund seiner Arbeit und den damit einhergehenden Beitragszahlungen habe er Anrechte erworben, die ihm grundsätzlich nicht mehr entzogen werden dürften. Sie dürften grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil in ihrer Eigenart verändert werden. Bei einer Versicherung müsse sich aus den Rechtsvorschriften, die für die Vorsorgephase und die Leistungsbezugsphase gelten, eine Einheit ergeben. Er habe einen Anspruch auf eine Alterssicherung, die im Wesentlichen den während seines Berufsiebens erbrachten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung trage. Der Grundsatz der Rentenanpassung sei eine Konsequenz der Finanzierung im Umlageverfahren und damit Bestandteil des Generationenvertrages. Da die aktuelle Rente der Rentenempfänger durch die aktuellen Beiträge der Versicherten finanziert würden, müsse die Rente dynamisch sein. Würde die Rentenanpassung auf Dauer ausgesetzt, würde dies den Rentenanspruch praktisch aushöhlen und den Eigentumsschutz für die Rente selbst wirkungslos machen. Ein Rechtfertigungsgrund für diesen Eingriff sei nicht ersichtlich. Insbesondere die Einführung des so genannten Nachhaltigkeitsfaktors, der geringfügige Anstieg der Löhne im Jahr 2004 und die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Altersvorsorge als Ursache für die diesjährige "Nullanpassung" stellten keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zwar kämen durch die Massenarbeitslosigkeit und die Verdrängung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen finanzielle Engpässe auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu, eine Lösung dieser Problematik dürfte jedoch nicht zu Lasten der Rentner gehen, für die beispielsweise die Möglichkeit des Aufbaus einer zusätzlichen privaten Altersversorgung nicht mehr bestehe. Der Kläger hat zur Stützung seines Vortrags Passagen aus dem Aufsatz des Herrn Wiechmann "Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003 in DAnG Vers. 2003 " zitiert sowie mehrere Zeitungsartikel vorgelegt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid (Rentenanpassung zum 1. Juli 2005) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 aufzuheben 2. ihm Rente ohne Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241 a SGB V über den 30. Juni 2005 hinaus zu gewähren 3. seine Rente zum 1. Juli 2005 entsprechend der angestiegenen Lohn- bzw, Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 anzupassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass weder § 241 a SGB V noch § 255 e Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gegen höherrangiges Verfassungsrecht und insbesondere nicht gegen Artikel 3 GG verstoßen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers diene der zusätzliche Krankversicherungsbeitrag nach § 241 a SGB V nicht als zusätzlicher Beitrag allein der Finanzierung des Krankengeldes. Weder das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15. Dezember 2004 noch die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren stützten die Auffassung des Klägers, Auch aus der Systematik des SGB V sei die Errichtung einer eigenständigen Krankengeldversicherung nicht abzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 24. August 2005 -B 12 KR 29/04 R-) verstoße die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung des § 248 SGB V, wonach für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse des Versicherungspflichtigen gelte, nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und nicht nach dem ermäßigten Beitragssatz erhoben würden. Nach Auffassung des BSG dürfe der Gesetzgeber vielmehr Personen, die als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig seien und mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben könnten, als eigenständige Gruppe ansehen und beitragsrechtliche Sonderregelungen schaffen. Ein (verfassungsrechtlicher) Grundsatz, wonach die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner regelmäßig je zur Hälfte vom Rentenbezieher und vom Rentenversicherungsträger zu tragen seien, existiere nicht (BSG Urteil vom 3. September 1998 -B 12 P 4/97-).
Auch die Neuregelung des § 255 e SGB VI durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 sei verfassungskonform. Der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor spiegele die Veränderung des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern wider. Damit würden alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen berücksichtigt, die für die finanzielle Situation der Rentenversicherung von zentraler Bedeutung seien. So bestehe die Anpassungsformel - neben dem Basiswert des Vorjahres - aus drei Komponenten: Der Lohnkomponente, der Beitragskomponente und dem Nachhaltigkeitsfaktor. Allerdings enthalte § 255 e Abs. 4 SGB V! eine Sicherungsklausel. Damit werde eine Verminderung des bisherigen Wertes ausdrücklich verhindert, wenn die Anpassungsformel durch Anwendung des Faktors für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung, für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (Beitragssatzkomponente) oder des Nachhaltigkeitsfaktors einen niedrigeren Wert ergeben würde. Damit schließe die gesetzliche Sicherungsklausel eine Kürzung der Rente bei positiver Lohnentwicklung aus. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG liege nicht vor, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung fielen zwar grundsätzlich unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung und Literatur sei jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG eine Dynamisierung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebiete. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vorn 31. Juli 2004 -B 4 RA 120/00 R -) sei die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG sowie das durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG und dem Rechtstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht durch die zum 1. Juli 2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate nicht verletzt. Zwar berühre das aus § 255 e SGB VI resultierende Ausbleiben der Rentenanpassung trotz (geringer) Steigerung der Löhne und Gehälter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG, jedoch habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und die Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, soweit dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Im RV-Nachhaltigkeitsgesetz gehe es vor allem um die Bewahrung der so genannten Generationengerechtigkeit. Sinn und Zweck des Nachhaltigkeitsfaktors sei eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen. Die Einbeziehung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel diene einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse und liege im öffentlichen Interesse, da die Funktions¬- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Beitragsstabilität erhalten werden solle. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Veränderungen in der demografischen und ökonomischen Entwicklung würden angemessen auf Rentner und Versicherte verteilt. Der Nachhaltigkeitsfaktor werde die Anpassung bis zum Jahr 2030 um mehr als 7 % mindern und so könne der Beitragssatz um 1,5 % gesenkt werden. Weniger eingreifende Mittel seien nicht ersichtlich. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei angemessen und zumutbar, da er in den ersten Jahren bis 2010 nur eine mindernde Wirkung von 0,9 % habe. Zwar sei im Jahr 2005 die Rente nicht erhöht worden, andererseits seien die durchschnittlichen Bruttolöhne im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 nur um 0,12 % und 0,21 % in den neuen Bundesländern angestiegen. Vertrauensschutzgründe stünden der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht entgegen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die in §§ 68, 255 e SGB VI alter Fassung (a.F.) angeordnete jährliche an der Lohn- und Einkommensentwicklung orientierte Rentenanpassung in Zukunft vorzunehmen. Grundsätzlich müssten Versicherte mit einer Minderung des Rentenniveau, mit einer Aussetzung oder Minderung der Dynamisierung rechnen. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass Renten in einer bestimmten Höhe angepasst würden. Außerdem bliebe den Betroffenen Zeit, sich auf die belastende Wirkung einzustellen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um ein im so genannten Umlageverfahren finanziertes Rentenversicherungssystem. Sofern aus demografischen oder wirtschaftlichen Gründen die Zahl der Beitragszahler zurückgehe, werde durch den Nachhaltigkeitsfaktor diese Komponente bei der Berechnung der jährlichen Rentenanpassung berücksichtigt. Zwar sei nunmehr mit der Nullrunde zum 1. Juli 2005 bereits über einen Zeitraum von 2 Jahren ein Kaufkraftverlust eingetreten, gleichwohl liege eine "Aushöhlung des Rentenstammrechts" der Betroffenen nicht vor. Im Übrigen sei durch die Schutzklausel des § 68 SGB VI eine Minusanpassung ausgeschlossen. Die Beklagte hat die gemeinsame Stellung der Spitzenverbände vom 2. März 2006 und einen Vortrag von Prof, Dr. vom 28. Oktober 2005 beigefügt, Die mit Beschluss vom 5. Juli 2006 beigeladene Techniker Krankenkasse hat ausgeführt, dass durch die Einführung eines Zusatzbeitrages für die Mitglieder unter gleichzeitiger Senkung der Beitragssätze um den gleichen Wert (0,9%) Mitglieder belastet würden, bei denen Dritte einen Teil des Beitrages aufbrächten. Diese Mitglieder würden um 0,45 % der entsprechenden beitragspflichtigen Einnahmen belastet, während bei Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern eine Entlastung um diesen Prozentwert einträte. Die gesetzliche Senkung der Beitragssätze führe zu einer Entlastung der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger. Mit dieser Senkung der Lohnnebenkosten sollten Wachstum und Beschäftigung gefördert werden. Durch die gleichzeitige Erhebung des Zusatzbeitrages sei sichergestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen keine geringeren Einnahmen zu verzeichnen hätten. Dem Gericht haben Urteile des SG Köln - Az. S 6 R 295/05 -, SG Duisburg - Az. S 25 R 157/05, - Az. S 25 R 170/05 - und SG Aachen - Az. S 11 R 101/05, Az. S 13 R 142/05 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhait der Gerichtsakte- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht, sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zulässig. Sie ist statthaft, da es sich bei der (undatierten) Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2005 um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG Urteil vom 24. Juli 2003 Az.: 4 RA 62/02 R). Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert ist, da die Bescheide rechtmäßig sind. Die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages gemäß § 241 a SGB V ist rechtmäßig, insbesondere verstößt diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Nach § 241 a SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) gilt seit dem 1. Juli 2005 für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0.9 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Regelung findet sowohl auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 247 SGB V) als auch auf Versorgungsbezüge (§ 248 SGB V) Anwendung. Gleichzeitig vermindert sich unter anderem der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung im selben Umfang. Gemäß § 249 a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V tragen der versicherungspflichtige Rentner und der Versicherungsträger jeweils zur Hälfte den nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessenden Betrag. Den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % der Rente muss der versicherungspflichtige Rentner dagegen allein zahlen (§ 249 a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Der Rentenversicherungsträger behält diese Beiträge von der Rente ein und leitet sie zusammen mit seinen Beitragsanteilen an die für den Rentner zuständige Krankenkasse weiter. Durch die Herabsetzung des allgemeinen Beitragssatzes und die gleichzeitige Erhebung eines zusätzlichen Beitragssatzes ergab sich für den krankenversicherungspflichtigen Rentner zum 1. Juli 2005 in der Regel eine Beitragsmehrbelastung in Höhe von 0,45 % der beitragspflichtigen Rente. Durch diese Vorschrift ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts will der Gleichheitssatz ausschließen, dass Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die sich nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen, innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei, soweit sich nicht aus anderen Verfassungsnormen weitergehende Einschränkungen ergeben (BVerfGE 94, 241). Diejenigen Rentner, die gesetzlich versichert sind, werden insoweit gegenüber sonstigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar insbesondere gegenüber abhängig Beschäftigten insofern nachteilig behandelt, als ihnen der volle zusätzliche Beitragssatz abverlangt wird, obwohl sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld und die damit ungleiche Behandlung ist jedoch dadurch sachlich gerechtfertigt, dass es sich bei dem Krankengeldanspruch um eine Lohnersatzleistung handelt und Rentner im Krankheitsfall diese Lohnersatzleistung nicht brauchen. Im Übrigen dient entgegen der Auffassung des Klägers der zusätzliche Beitragssatz nicht speziell der Finanzierung eines Krankengeldanspruchs. Vielmehr werden sowohl der atigemeine als auch der zusätzliche Beitragssatz zur Finanzierung aller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Der zusätzliche Beitragssatz kommt dem allgemeinen Haushalt der jeweils zuständigen Krankenkasse zugute. In § 241 a SGB V findet sich im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt dafür, dass der zusätzliche Beitragssatz mit der Finanzierung einer bestimmten Leistung, und zwar insbesondere der des Krankengeldes verknüpft werden sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Vielmehr fließt danach der zusätzliche Beitragssatz "den Einnahmen der Krankenkasse unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen zu". (vgl BT-Drucksache 15/1525 Seite 140 zu § 241 a). Gegen die Erhebung eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0.9 % kann nicht eingewandt werden, dass dieser zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag schon deshalb Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es einen altgemeinen Grundsatz gebe, dass Versicherungspflichtige Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten. Das Bundessozialgericht hat betont, dass es einen Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beiträge auf den Versicherten und denjenigen, von dem er die Einnahmen bezieht, nicht gibt (BSG Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R). Der Grundsatz der strikten paritätisch finanziellen Sozialversicherung existiert im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner nicht. Die Erhebung des zusätzlichen vom Versicherten zu zahlenden Beitrags ist sachlich gerechtfertigt, weil hierdurch Arbeitgeber und Rentenversicherung eine Entlastung erfahren. Ziel des Gesetzgebers war es, das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten ohne Lohnnebenkosten zu erhöhen, da erhöhte Arbeitskosten die Arbeitslosigkeit weiter ansteigen lassen (BT Drucksache 15 1525 S. 1). Die Kammer schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beklagten und den Urteilen der Sozialgerichte Köln, Duisburg und Aachen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 241 a SGB V inhaltlich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf die Entscheidungsgründe der zitierten Urteile Bezug genommen, Durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsrechte des Klägers aus Artikel 14 GG vor. Ansprüche auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie z. B. Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften), unterliegen dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz Artikel 14 Rdnr. 276 m.w.N.), Auch wenn man die Anpassung von Renten dem Schutz des Artikel 14 GG unterstellt, besteht doch für den Gesetzgeber nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit, beschränkend in eigentumsgeschützte Rechtspositionen einzugreifen, Dies ist zulässig, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (Jaeger, Die Positionen in den gesetzlichen Sozialversicherungen im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, NSZ 2003, 225 ff). Dies gilt insbesondere für Gesetze, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Versichertengemeinschaft zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die Finanzierung der Rentenleistungen steht in Wechselwirkung zur Wirtschaftskraft der Beitrags- und Steuerzahler, des Staates und der gesamten Volkswirtschaft und somit unter einem ständigen Anpassungszwang an die sich ändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten (Wiechmann, Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003, Die Angestelltenversicherung 2003, 307 ff). Die in § 65 SGB VI i.V.m. § 68 SGB VI geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung fällt unter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG, soweit sie innerhalb der Systemgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen dienen soll, (BSG Urteil vom 31.07.2002 SozR 3-2600 § 255 c Nr. 1; BVerfGE 64, 87, 97; BVerfGE 100, 1, 44). Durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist der Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG tangiert. Es handelt sich jedoch bei der Neuregelung um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Mit der Einführung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wollte der Gesetzgeber zur Generationengerechtigkeit beitragen (Bundestags- Drucksache 15/2149 S. 17). Zwischen den Generationen sollte eine gerechte Verteilung der Ökonomischen Lasten erzielt werden. Mittel- und langfristig soll mit Hilfe des Nachhaltigkeitsfaktors der Beitragssatz stabil gehalten werden und bis 2020 nicht über 20 % und bis 2030 nicht über 30 % steigen. Im Hinblick auf das geringe wirtschaftliche Wachstum und die hohe Arbeitslosigkeit verbunden mit der hieraus sich ergebenden Finanzlücke sieht das Gericht die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung als probates Mittel, die Funktionsfähigkeit und den Erhalt der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Es liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Zwar hat es auch zum 1. Juli 2004 keine Rentenanpassung gegeben, der Nachhaltigkeitsfaktor ist jedoch ein geeignetes Mittel zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist auch erforderlich, da eine weniger eingreifende Maßnahme nicht ersichtlich ist. Sie ist angemessen und zumutbar, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch unter Berücksichtigung der gesamten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Begrenzung der Rentenanpassung in den letzten Jahren kann man keine unzumutbare Belastung des Klägers feststellen. Selbst nach Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors gewährt die gesetzliche Rentenversicherung ein Leistungsniveau, das eine bedürftigkeitsunabhängige Sicherung am Ende eines Versicherungslebens gewährleistet. im Übrigen verhindern §§ 68 Abs. 6, 255 e Abs. 5 SGB VI eine Verringerung des aktuellen Rentenwerts und damit eine Kürzung der Rentenansprüche bei einer positiven Lohnentwicklung. Auch hierdurch wird der Kläger von einer Aushöhlung der existenzsichernden Funktionen seiner Rentenleistungen bewahrt (vgl. SG Kassel Az. S 2 RA 2232/04). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Rente des Klägers ab Juli 2005 der angestiegenen Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2004 anzupassen und ob der Kläger ab 1. Juli 2005 einen zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen hat. Der am geborene Kläger bezieht von der Beklagten eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert und Mitglied der Techniker Krankenkasse (Beigeladene). Mit dem Bescheid "Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass nach der Rentenbestimmungsverordnung 2005 der Rentenbetrag ab 1. Juü.2005 unverändert bleibe. Des Weiteren wies die Beklagte darauf hin, dass ab 1. Juli 2005 neben dem Beitragsanteil zur Krankenversicherung ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag erhoben werde. Hiergegen erhob der Kläger am 11. Juni 2005 Widerspruch. Er vertrat die Ansicht, dass die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags in Höhe von 0,9 % rechtswidrig sei. Die Erhöhung diene nach der gesetzlichen Neuregelung allein der Finanzierung des Krankengeldes und des Zahnersatzes. Als Rentenbezieher könne er jedoch nicht mehr in den Genuss des Krankengeldbezuges kommen. Die Beitragserhöhung zur Finanzierung des Zahnersatzes verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, da nicht alle in der Sozialversicherung beteiligten Gruppen gleichermaßen herangezogen würden. Die "Nullrunde" sei unzulässig, denn die wiederholte Nichtanpassung der Rente stelle eine dauerhafte Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung und damit einen unzulässigen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte führte aus, für Rentenbezugszeiten ab 1. Juli 2005 sei gemäß §§ 241 a Abs. 1, 247 Abs. 1 Sozialgesetzbuch V - SGB V - ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente einzubehalten. Von dieser zwingenden gesetzlichen Vorschrift dürfe sie nicht abweichen. Die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes in den alten Bundesländern berücksichtige die Veränderung der durchschnittlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme im Jahre 2004 gegenüber dem Jahr 2003 um 0,12 v.H., die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2004 gegenüber dem Jahr 2003 mit 0,5 v.H. und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9939. Der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des Jahres 2004 von 19,5 v.H. habe sich gegenüber dem durchschnittlichen Beitragssatz des Jahres 2003 nicht verändert und bliebe somit für die Bestimmung des aktuellen Rentenwertes ohne Auswirkung. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei erstmals zum 1. Juli 2005 in die Formel zur Ermittlung des aktuellen Rentenwertes aufgenommen worden und bestehe aus der Veränderung des Rentnerquotienten und einem Parameter, der auf den Wert 0,25 festgelegt worden sei. Trotz des geringfügigen Anstiegs der Lohne im Jahr 2004 im Vergleich zum Jahr 2003 hätte sich aufgrund der Anwendung der übrigen Faktoren eine Verringerung des bis zum 30. Juni 2005 maßgebenden bisherigen aktuellen Rentenwertes von 26,13 Euro auf 25,84 Euro ergeben. Da die Veränderungen bei den Aufwendungen für die Altersvorsorge und die Anwendung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht zu einer Verringerung des bisherigen aktuellen Rentenwertes führen dürften, betrüge der neue aktuelle Rentenwert ab 1. Juli 2005 in den neuen Bundesländern weiterhin 26,13 Euro. Eine Rentenerhöhung ergebe sich daher nicht. Hiergegen hat der Kläger am 12. September 2005 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass er durch die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung und die nunmehr wiederholte Nichterhöhung seiner Rente in seinen Grundrechten verletzt sei. Es liege ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - vor. Dies Grundrecht schütze ihn in der gesetzlichen Krankenversicherung in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit. Der Gesetzgeber habe mit der für ihn bestehenden Versicherungsflicht Vorsorge zur Pflicht gemacht. Es liege eine Einschränkung der Handlungsfreiheit vor. Mit der jetzigen Beitragserhöhung sei die Belastungsgrenze eindeutig überschritten und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, da der Eingriff nicht mehr verhältnismäßig sei. Als Pflichtversicherter dürfe er nicht zur Zahlung eines Beitrags herangezogen werden, der überwiegend der Finanzierung einer Leistung diene, die er faktisch nicht mehr in Anspruch nehmen könne. Insoweit sei das Äquivalenzprinzip verletzt, d. h. als Versicherter müsse er grundsätzlich die Möglichkeit haben, für seinen geleisteten Beitragsanteil eine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Mit § 241 a SGB V werde ein Beitragszuschlag eingeführt, der in erster Linie der Finanzierung von Krankengeld und Zahnersatz diene. Als Rentner könne er jedoch faktisch keinen Anspruch auf Krankengeld geltend machen. Das Entstehen von Rechten und "Ansprüchen" sei von vornherein ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 241 a SGB V sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass für ihn aufgrund seines fehlenden Krankengeldanspruchs auch nur ein ermäßigter Beitragssatz im Sinne des § 243 SGB V zu entrichten sei. Der Beitragszuschlag sei um mindestens 0,25 v.H. zu mindern. Außerdem werde das Grundprinzip der paritätischen Heranziehung aller in der Sozialversicherung beteiligten Gruppen verletzt, da er allein den Beitrag zu zahlen habe. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen Artikel 3 GG wegen des fehlenden Krankengeldanspruchs vor. Er werde im Vergleich zu denjenigen Versicherten benachteiligt, die zwar gleichfalls einen Beitragszuschlag zu entrichten hätten, aber im Leistungsfall einen Krankengeldanspruch geltend machen könnten. Zudem werde er gegenüber Versicherten benachteiligt, die wegen ihres fehlenden Krankengeldanspruchs auch nur einen ermäßigten Beitragssatz gemäß § 243 SGB V zu entrichten hätten. Die Rentenanpassung zum 1. Juli 2005 und die damit verbundene wiederholte Nichterhöhung der Rente stelle eine dauerhafte Abkopplung von der allgemeinen Lohnentwicklung dar. Artikel 14 Abs. 1 GG sowie der rechtsstaatliche Vertrauensgrundsatz seien hierdurch verletzt. Auch die Rentendynamik genieße eigentumsrechtlichen Schutz. Aufgrund seiner Arbeit und den damit einhergehenden Beitragszahlungen habe er Anrechte erworben, die ihm grundsätzlich nicht mehr entzogen werden dürften. Sie dürften grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil in ihrer Eigenart verändert werden. Bei einer Versicherung müsse sich aus den Rechtsvorschriften, die für die Vorsorgephase und die Leistungsbezugsphase gelten, eine Einheit ergeben. Er habe einen Anspruch auf eine Alterssicherung, die im Wesentlichen den während seines Berufsiebens erbrachten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung Rechnung trage. Der Grundsatz der Rentenanpassung sei eine Konsequenz der Finanzierung im Umlageverfahren und damit Bestandteil des Generationenvertrages. Da die aktuelle Rente der Rentenempfänger durch die aktuellen Beiträge der Versicherten finanziert würden, müsse die Rente dynamisch sein. Würde die Rentenanpassung auf Dauer ausgesetzt, würde dies den Rentenanspruch praktisch aushöhlen und den Eigentumsschutz für die Rente selbst wirkungslos machen. Ein Rechtfertigungsgrund für diesen Eingriff sei nicht ersichtlich. Insbesondere die Einführung des so genannten Nachhaltigkeitsfaktors, der geringfügige Anstieg der Löhne im Jahr 2004 und die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Altersvorsorge als Ursache für die diesjährige "Nullanpassung" stellten keinen Rechtfertigungsgrund dar. Zwar kämen durch die Massenarbeitslosigkeit und die Verdrängung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen finanzielle Engpässe auf den gesetzlichen Rentenversicherungsträger zu, eine Lösung dieser Problematik dürfte jedoch nicht zu Lasten der Rentner gehen, für die beispielsweise die Möglichkeit des Aufbaus einer zusätzlichen privaten Altersversorgung nicht mehr bestehe. Der Kläger hat zur Stützung seines Vortrags Passagen aus dem Aufsatz des Herrn Wiechmann "Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003 in DAnG Vers. 2003 " zitiert sowie mehrere Zeitungsartikel vorgelegt. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid (Rentenanpassung zum 1. Juli 2005) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 aufzuheben 2. ihm Rente ohne Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241 a SGB V über den 30. Juni 2005 hinaus zu gewähren 3. seine Rente zum 1. Juli 2005 entsprechend der angestiegenen Lohn- bzw, Gehaltsentwicklung im Jahre 2004 anzupassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass weder § 241 a SGB V noch § 255 e Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) gegen höherrangiges Verfassungsrecht und insbesondere nicht gegen Artikel 3 GG verstoßen würde. Entgegen der Auffassung des Klägers diene der zusätzliche Krankversicherungsbeitrag nach § 241 a SGB V nicht als zusätzlicher Beitrag allein der Finanzierung des Krankengeldes. Weder das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung des Zahnersatzes vom 15. Dezember 2004 noch die Materialien zum Gesetzgebungsverfahren stützten die Auffassung des Klägers, Auch aus der Systematik des SGB V sei die Errichtung einer eigenständigen Krankengeldversicherung nicht abzuleiten. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - (Urteil vom 24. August 2005 -B 12 KR 29/04 R-) verstoße die seit dem 1. Januar 2004 geltende Fassung des § 248 SGB V, wonach für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse des Versicherungspflichtigen gelte, nicht deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil die Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz und nicht nach dem ermäßigten Beitragssatz erhoben würden. Nach Auffassung des BSG dürfe der Gesetzgeber vielmehr Personen, die als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig seien und mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben könnten, als eigenständige Gruppe ansehen und beitragsrechtliche Sonderregelungen schaffen. Ein (verfassungsrechtlicher) Grundsatz, wonach die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner regelmäßig je zur Hälfte vom Rentenbezieher und vom Rentenversicherungsträger zu tragen seien, existiere nicht (BSG Urteil vom 3. September 1998 -B 12 P 4/97-).
Auch die Neuregelung des § 255 e SGB VI durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21. Juli 2004 sei verfassungskonform. Der so genannte Nachhaltigkeitsfaktor spiegele die Veränderung des Verhältnisses von Rentenempfängern zu Beitragszahlern wider. Damit würden alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen berücksichtigt, die für die finanzielle Situation der Rentenversicherung von zentraler Bedeutung seien. So bestehe die Anpassungsformel - neben dem Basiswert des Vorjahres - aus drei Komponenten: Der Lohnkomponente, der Beitragskomponente und dem Nachhaltigkeitsfaktor. Allerdings enthalte § 255 e Abs. 4 SGB V! eine Sicherungsklausel. Damit werde eine Verminderung des bisherigen Wertes ausdrücklich verhindert, wenn die Anpassungsformel durch Anwendung des Faktors für die Veränderung des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung, für die Veränderung des Altersvorsorgeanteils (Beitragssatzkomponente) oder des Nachhaltigkeitsfaktors einen niedrigeren Wert ergeben würde. Damit schließe die gesetzliche Sicherungsklausel eine Kürzung der Rente bei positiver Lohnentwicklung aus. Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG liege nicht vor, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung fielen zwar grundsätzlich unter den Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG. In der Rechtsprechung und Literatur sei jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG eine Dynamisierung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gebiete. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vorn 31. Juli 2004 -B 4 RA 120/00 R -) sei die Eigentumsgarantie des Artikel 14 Abs. 1 GG sowie das durch Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG und dem Rechtstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht durch die zum 1. Juli 2000 gesetzlich angeordnete Aussetzung der an der Lohn- und Gehaltsentwicklung der Aktiven orientierten Rentendynamisierung und deren Ersetzung durch die Anpassung nach der Inflationsrate nicht verletzt. Zwar berühre das aus § 255 e SGB VI resultierende Ausbleiben der Rentenanpassung trotz (geringer) Steigerung der Löhne und Gehälter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG, jedoch habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, Rentenansprüche und Rentenanwartschaften zu beschränken, Leistungen zu kürzen und die Ansprüche und Anwartschaften umzugestalten, soweit dies einem Gemeinwohlzweck diene und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genüge. Im RV-Nachhaltigkeitsgesetz gehe es vor allem um die Bewahrung der so genannten Generationengerechtigkeit. Sinn und Zweck des Nachhaltigkeitsfaktors sei eine gerechte Verteilung der demografischen und ökonomischen Lasten zwischen den Generationen. Die Einbeziehung des Nachhaltigkeitsfaktors in die Rentenanpassungsformel diene einem wichtigen Gemeinschaftsinteresse und liege im öffentlichen Interesse, da die Funktions¬- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung durch eine Beitragsstabilität erhalten werden solle. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Veränderungen in der demografischen und ökonomischen Entwicklung würden angemessen auf Rentner und Versicherte verteilt. Der Nachhaltigkeitsfaktor werde die Anpassung bis zum Jahr 2030 um mehr als 7 % mindern und so könne der Beitragssatz um 1,5 % gesenkt werden. Weniger eingreifende Mittel seien nicht ersichtlich. Der Nachhaltigkeitsfaktor sei angemessen und zumutbar, da er in den ersten Jahren bis 2010 nur eine mindernde Wirkung von 0,9 % habe. Zwar sei im Jahr 2005 die Rente nicht erhöht worden, andererseits seien die durchschnittlichen Bruttolöhne im Jahr 2004 gegenüber dem Jahr 2003 nur um 0,12 % und 0,21 % in den neuen Bundesländern angestiegen. Vertrauensschutzgründe stünden der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors nicht entgegen. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die in §§ 68, 255 e SGB VI alter Fassung (a.F.) angeordnete jährliche an der Lohn- und Einkommensentwicklung orientierte Rentenanpassung in Zukunft vorzunehmen. Grundsätzlich müssten Versicherte mit einer Minderung des Rentenniveau, mit einer Aussetzung oder Minderung der Dynamisierung rechnen. Es bestehe kein Anspruch darauf, dass Renten in einer bestimmten Höhe angepasst würden. Außerdem bliebe den Betroffenen Zeit, sich auf die belastende Wirkung einzustellen. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung handele es sich um ein im so genannten Umlageverfahren finanziertes Rentenversicherungssystem. Sofern aus demografischen oder wirtschaftlichen Gründen die Zahl der Beitragszahler zurückgehe, werde durch den Nachhaltigkeitsfaktor diese Komponente bei der Berechnung der jährlichen Rentenanpassung berücksichtigt. Zwar sei nunmehr mit der Nullrunde zum 1. Juli 2005 bereits über einen Zeitraum von 2 Jahren ein Kaufkraftverlust eingetreten, gleichwohl liege eine "Aushöhlung des Rentenstammrechts" der Betroffenen nicht vor. Im Übrigen sei durch die Schutzklausel des § 68 SGB VI eine Minusanpassung ausgeschlossen. Die Beklagte hat die gemeinsame Stellung der Spitzenverbände vom 2. März 2006 und einen Vortrag von Prof, Dr. vom 28. Oktober 2005 beigefügt, Die mit Beschluss vom 5. Juli 2006 beigeladene Techniker Krankenkasse hat ausgeführt, dass durch die Einführung eines Zusatzbeitrages für die Mitglieder unter gleichzeitiger Senkung der Beitragssätze um den gleichen Wert (0,9%) Mitglieder belastet würden, bei denen Dritte einen Teil des Beitrages aufbrächten. Diese Mitglieder würden um 0,45 % der entsprechenden beitragspflichtigen Einnahmen belastet, während bei Arbeitgebern und Rentenversicherungsträgern eine Entlastung um diesen Prozentwert einträte. Die gesetzliche Senkung der Beitragssätze führe zu einer Entlastung der Arbeitgeber und Rentenversicherungsträger. Mit dieser Senkung der Lohnnebenkosten sollten Wachstum und Beschäftigung gefördert werden. Durch die gleichzeitige Erhebung des Zusatzbeitrages sei sichergestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen keine geringeren Einnahmen zu verzeichnen hätten. Dem Gericht haben Urteile des SG Köln - Az. S 6 R 295/05 -, SG Duisburg - Az. S 25 R 157/05, - Az. S 25 R 170/05 - und SG Aachen - Az. S 11 R 101/05, Az. S 13 R 142/05 vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhait der Gerichtsakte- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist form- und fristgerecht, sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) zulässig. Sie ist statthaft, da es sich bei der (undatierten) Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2005 um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. BSG Urteil vom 24. Juli 2003 Az.: 4 RA 62/02 R). Die Klage ist jedoch nicht begründet, da der Kläger durch den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. August 2005 nicht im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG beschwert ist, da die Bescheide rechtmäßig sind. Die Erhebung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages gemäß § 241 a SGB V ist rechtmäßig, insbesondere verstößt diese Vorschrift nicht gegen höherrangiges Verfassungsrecht. Nach § 241 a SGB V i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3445) gilt seit dem 1. Juli 2005 für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0.9 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Diese Regelung findet sowohl auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 247 SGB V) als auch auf Versorgungsbezüge (§ 248 SGB V) Anwendung. Gleichzeitig vermindert sich unter anderem der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung im selben Umfang. Gemäß § 249 a Satz 1 Halbsatz 1 SGB V tragen der versicherungspflichtige Rentner und der Versicherungsträger jeweils zur Hälfte den nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessenden Betrag. Den zusätzlichen Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 0,9 % der Rente muss der versicherungspflichtige Rentner dagegen allein zahlen (§ 249 a Satz 1 Halbsatz 2 SGB V). Der Rentenversicherungsträger behält diese Beiträge von der Rente ein und leitet sie zusammen mit seinen Beitragsanteilen an die für den Rentner zuständige Krankenkasse weiter. Durch die Herabsetzung des allgemeinen Beitragssatzes und die gleichzeitige Erhebung eines zusätzlichen Beitragssatzes ergab sich für den krankenversicherungspflichtigen Rentner zum 1. Juli 2005 in der Regel eine Beitragsmehrbelastung in Höhe von 0,45 % der beitragspflichtigen Rente. Durch diese Vorschrift ist der allgemeine Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz gebietet alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts will der Gleichheitssatz ausschließen, dass Gruppen von Normadressaten unterschiedlich behandelt werden, obwohl zwischen ihnen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass diese die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die sich nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Artikel 3 Abs. 1 GG verbietet es ihm nur, dabei Art und Gewicht der tatsächlichen Unterschiede sachwidrig außer Acht zu lassen, innerhalb dieser Grenzen ist er in seiner Entscheidung frei, soweit sich nicht aus anderen Verfassungsnormen weitergehende Einschränkungen ergeben (BVerfGE 94, 241). Diejenigen Rentner, die gesetzlich versichert sind, werden insoweit gegenüber sonstigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar insbesondere gegenüber abhängig Beschäftigten insofern nachteilig behandelt, als ihnen der volle zusätzliche Beitragssatz abverlangt wird, obwohl sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Der Ausschluss des Anspruchs auf Krankengeld und die damit ungleiche Behandlung ist jedoch dadurch sachlich gerechtfertigt, dass es sich bei dem Krankengeldanspruch um eine Lohnersatzleistung handelt und Rentner im Krankheitsfall diese Lohnersatzleistung nicht brauchen. Im Übrigen dient entgegen der Auffassung des Klägers der zusätzliche Beitragssatz nicht speziell der Finanzierung eines Krankengeldanspruchs. Vielmehr werden sowohl der atigemeine als auch der zusätzliche Beitragssatz zur Finanzierung aller Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben. Der zusätzliche Beitragssatz kommt dem allgemeinen Haushalt der jeweils zuständigen Krankenkasse zugute. In § 241 a SGB V findet sich im Wortlaut des Gesetzes kein Anhaltspunkt dafür, dass der zusätzliche Beitragssatz mit der Finanzierung einer bestimmten Leistung, und zwar insbesondere der des Krankengeldes verknüpft werden sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Vielmehr fließt danach der zusätzliche Beitragssatz "den Einnahmen der Krankenkasse unabhängig von der Finanzierung einzelner Leistungen zu". (vgl BT-Drucksache 15/1525 Seite 140 zu § 241 a). Gegen die Erhebung eines zusätzlichen Beitragssatzes in Höhe von 0.9 % kann nicht eingewandt werden, dass dieser zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag schon deshalb Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, weil es einen altgemeinen Grundsatz gebe, dass Versicherungspflichtige Beiträge aus ihren beitragspflichtigen Einkünften im Ergebnis stets nur zur Hälfte tragen müssten. Das Bundessozialgericht hat betont, dass es einen Grundsatz der hälftigen Aufteilung der Beiträge auf den Versicherten und denjenigen, von dem er die Einnahmen bezieht, nicht gibt (BSG Urteil vom 24.08.2005 - B 12 KR 29/04 R). Der Grundsatz der strikten paritätisch finanziellen Sozialversicherung existiert im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner nicht. Die Erhebung des zusätzlichen vom Versicherten zu zahlenden Beitrags ist sachlich gerechtfertigt, weil hierdurch Arbeitgeber und Rentenversicherung eine Entlastung erfahren. Ziel des Gesetzgebers war es, das solidarisch finanzierte Krankenversicherungssystem zu erhalten ohne Lohnnebenkosten zu erhöhen, da erhöhte Arbeitskosten die Arbeitslosigkeit weiter ansteigen lassen (BT Drucksache 15 1525 S. 1). Die Kammer schließt sich im Übrigen den Ausführungen der Beklagten und den Urteilen der Sozialgerichte Köln, Duisburg und Aachen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des § 241 a SGB V inhaltlich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insbesondere auf die Entscheidungsgründe der zitierten Urteile Bezug genommen, Durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors liegt kein Verstoß gegen die Eigentumsrechte des Klägers aus Artikel 14 GG vor. Ansprüche auf Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die Rechtspositionen des Versicherten nach Begründung des Rentenversicherungsverhältnisses, die bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen wie z. B. Ablauf der Wartezeit und Eintritt des Versicherungsfalls zum Vollrecht erstarken können (Rentenanwartschaften), unterliegen dem Schutz des Artikel 14 Abs. 1 GG (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz Artikel 14 Rdnr. 276 m.w.N.), Auch wenn man die Anpassung von Renten dem Schutz des Artikel 14 GG unterstellt, besteht doch für den Gesetzgeber nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG die Möglichkeit, beschränkend in eigentumsgeschützte Rechtspositionen einzugreifen, Dies ist zulässig, wenn der Eingriff im öffentlichen Interesse liegt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Der Gesetzgeber hat insoweit einen weiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum (Jaeger, Die Positionen in den gesetzlichen Sozialversicherungen im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, NSZ 2003, 225 ff). Dies gilt insbesondere für Gesetze, die dazu dienen, die Funktionsfähigkeit des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung im Interesse der Versichertengemeinschaft zu erhalten, zu verbessern oder geänderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Die Finanzierung der Rentenleistungen steht in Wechselwirkung zur Wirtschaftskraft der Beitrags- und Steuerzahler, des Staates und der gesamten Volkswirtschaft und somit unter einem ständigen Anpassungszwang an die sich ändernden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten (Wiechmann, Verfassungsmäßigkeit der Rentenanpassung 2003, Die Angestelltenversicherung 2003, 307 ff). Die in § 65 SGB VI i.V.m. § 68 SGB VI geregelte lohn- und gehaltsorientierte Rentenanpassung fällt unter den Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG, soweit sie innerhalb der Systemgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dem Schutz bereits erworbener geldwerter Rechte vor inflationsbedingten Einbußen dienen soll, (BSG Urteil vom 31.07.2002 SozR 3-2600 § 255 c Nr. 1; BVerfGE 64, 87, 97; BVerfGE 100, 1, 44). Durch die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist der Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG tangiert. Es handelt sich jedoch bei der Neuregelung um eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung. Mit der Einführung des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes wollte der Gesetzgeber zur Generationengerechtigkeit beitragen (Bundestags- Drucksache 15/2149 S. 17). Zwischen den Generationen sollte eine gerechte Verteilung der Ökonomischen Lasten erzielt werden. Mittel- und langfristig soll mit Hilfe des Nachhaltigkeitsfaktors der Beitragssatz stabil gehalten werden und bis 2020 nicht über 20 % und bis 2030 nicht über 30 % steigen. Im Hinblick auf das geringe wirtschaftliche Wachstum und die hohe Arbeitslosigkeit verbunden mit der hieraus sich ergebenden Finanzlücke sieht das Gericht die vom Gesetzgeber vorgenommene Regelung als probates Mittel, die Funktionsfähigkeit und den Erhalt der gesetzlichen Rentenversicherung sicherzustellen. Es liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Zwar hat es auch zum 1. Juli 2004 keine Rentenanpassung gegeben, der Nachhaltigkeitsfaktor ist jedoch ein geeignetes Mittel zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung beizutragen. Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors ist auch erforderlich, da eine weniger eingreifende Maßnahme nicht ersichtlich ist. Sie ist angemessen und zumutbar, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Auch unter Berücksichtigung der gesamten gesetzgeberischen Maßnahmen zur Begrenzung der Rentenanpassung in den letzten Jahren kann man keine unzumutbare Belastung des Klägers feststellen. Selbst nach Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors gewährt die gesetzliche Rentenversicherung ein Leistungsniveau, das eine bedürftigkeitsunabhängige Sicherung am Ende eines Versicherungslebens gewährleistet. im Übrigen verhindern §§ 68 Abs. 6, 255 e Abs. 5 SGB VI eine Verringerung des aktuellen Rentenwerts und damit eine Kürzung der Rentenansprüche bei einer positiven Lohnentwicklung. Auch hierdurch wird der Kläger von einer Aushöhlung der existenzsichernden Funktionen seiner Rentenleistungen bewahrt (vgl. SG Kassel Az. S 2 RA 2232/04). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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