L 1 U 160/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 10 U 4205/14
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 160/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2017 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Verfahrens an das Sozialgericht Gotha zurückverwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Heilbehandlung wegen Kopfschmerzen als mittelbare Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 5. März 2013.

Der 1960 geborene Kläger erlitt am Unfalltag auf dem Rückweg von der Arbeit einen Verkehrsunfall, als ein anderer PKW von hinten auf seinen PKW auffuhr. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine HWS-Distorsion Grad I nach Erdmann. Am 6. März 2013 suchte der Kläger erneut einen Durchgangsarzt auf. Dieser diagnostizierte zusätzlich eine Schädelkontusion mit vegetativer Symptomatik. Eine durchgeführte Computertomographie des Schädels vom 6. März 2013 ergab keine Traumafolgen, insbesondere keinen Nachweis einer Blutung oder eines Kontusionsherdes. Bei einer erneuten Vorstellung beim Durchgangsarzt am 22. April 2013 klagte der Kläger über fortgesetzte Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes und der Halswirbelsäule. Eine Arbeitserprobung wurde am 10. Juni 2013 abgebrochen. Am 6. September 2013 wurde in der Klinik für Unfall- und Wiederherstellungschirurgie des Klinikums B. in H. eine Heilverfahrenskontrolle durchgeführt. Diagnostiziert wurde ein persistierender Kopfschmerz nach HWS-Distorsion. Da auf orthopädischem bzw. unfallchirurgischem Fachgebiet behandlungsrelevante Befunde nicht erhoben wurden, erfolgte eine neurologische Mitbeurteilung im Rahmen eines stationären Aufenthaltes vom 16. bis 20. September 2013 im Neurozentrum des Klinikums B. in H ... Nach dem Bericht des Neurozentrums vom 17. September 2013 liegt ein Kopfschmerz am ehesten vom Spannungstyp vor. Ein schmerzmittelinduzierter Kopfschmerz wegen täglicher Einnahme von Diclofenac seit dem Unfallereignis wurde zudem als denkbar angesehen. Ein weiterer stationärer Aufenthalt schloss sich ab dem 8. Januar 2014 in der Klinik für Unfallchirurgie des H. Kreiskrankenhauses G. an. Laut dem Befundbericht vom 14. Januar 2014 erbrachte die durchgeführte Diagnostik keinen Nachweis einer Unfallfolge. Die beklagten Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen seien nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 5. März 2013 zu sehen.

Daraufhin erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2014 das Ereignis vom 5. März 2013 sinngemäß als Arbeitsunfall mit der Folge einer Distorsion der Halswirbelsäule I. Grades nach Erdmann und einer leichten Schädelprellung an. Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit wurde für einen Zeitraum von maximal vier Wochen als gerechtfertigt angesehen. Die weitere Übernahme der Kosten für eine medizinische Behandlung wurde mangels Ursachenzusammenhangs abgelehnt. Einen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2014 zurück. Der vorliegende Befund mit Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen, zunehmender Aggressivität und geminderter Belastbarkeit könne nicht wesentlich auf den beschriebenen Unfallhergang in Form eines Auffahrunfalls zurückgeführt werden. Eine Anerkennung des nach dem 30. September 2013 noch bestehenden Beschwerdebildes als Unfallfolge setze ein manifestes Schädel-Hirn-Trauma bzw. eine hirnorganische Schädigung voraus. Dies sei nicht der Fall.

Hiergegen hat der Kläger am 10. September 2014 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. G. mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Nach deren Gutachten vom 21. März 2017 leidet der Kläger an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2). Die Persistenz der Kopfschmerzen sei aus psychosomatisch-schmerzmedizinischer Sicht mit dem Bewältigungsverhalten des Klägers zu erklären. Der Kläger habe seit dem Unfall durchgehend Analgetika - Ibuprofen - eingenommen. Nach dem Absetzen von Ibuprofen habe der Kläger andere Analgetika eingenommen und nehme bis heute durchgängig Novamin und Oxycodon ein. Aufgrund eines klaren zeitlichen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis sei ein posttraumatischer Kopfschmerz zu diagnostizieren. Dem Kläger würden weiterhin Schmerzmittel verordnet. Es bestehe eine Notwendigkeit des Absetzens der Analgetika. Dem Gericht sei zu empfehlen, über eine erneute neurologische Untersuchung bzw. Begutachtung zu entscheiden. Der Kläger klage über Beschwerden wie Stottern oder Sehstörungen. Zu diesen sollte aus neurologischer Sicht Stellung genommen werden. Allerdings lägen hierzu bislang keine Befunde vor.

Das Sozialgericht hat daraufhin mit Ladung vom 10. Juli 2017 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 14. September 2017, bestimmt. Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2017 hat die Beklagte Einwände gegen das Gutachten von Dr. G. vorgebracht. Diese Einwände hat sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 dort nochmals bekräftigt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. September 2017 hat das Sozialgericht einen Termin zur Verkündung der Entscheidung von Amts wegen bestimmt. Die Beklagte hat beantragt, die Gutachterin dazu zu hören, ob der schmerzmittelinduzierte Kopfschmerz eine mittelbare Unfallfolge im Sinne von § 11 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist.

Am Tag der mündlichen Verhandlung, dem 14. September 2017, hat der Vorsitzende der Kammer handschriftlich eine ergänzende Stellungnahme bei der Sachverständigen Dr. G. angefordert und ihr die Beantwortung von zwei Fragen aufgegeben. Diese Verfügung wurde von der Geschäftsstelle des Sozialgerichts am 18. September 2017 beglaubigt und ein Abvermerk findet sich für den 27. September 2017. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 führte Dr. G. ergänzend aus, dass die Einnahme der Analgetika durch den Kläger aufgrund ärztlicher Verordnungen geschehen sei. Unter Berücksichtigung des § 11 SGB VII weiche sie daher von ihrer ursprünglichen Einschätzung ab, die lediglich auf den Leitlinien beruht habe. Aus der Diagnose des analgetikainduzierten Kopfschmerzes folge die Notwendigkeit eines Verzichts auf die Medikamente. Dazu sei eine entsprechende fachärztliche Behandlung notwendig, am besten durch einen Facharzt für Schmerzmedizin. Die Dauer dieses therapeutischen Vorgehens sei auf drei bis sechs Monate zu beziffern.

Der Vorsitzende der Kammer hat mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 die ergänzende Stellungnahme den übrigen Beteiligten zur Kenntnis und gegebenenfalls zur Stellungnahme zugeleitet. Mit weiterer Verfügung vom 7. November 2017 hat der Vorsitzende Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf Dienstag, den 12. Dezember 2017 bestimmt. Zugleich wurde den Beteiligten ein Vergleichsvorschlag unterbreitet. Anträge der Beteiligten auf Verlegung des Termins vom 12. Dezember 2017 wurden unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Verkündungstermin handele, abgelehnt. Wegen der Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters hat der Vorsitzende der Kammer den Termin zur Verkündung einer Entscheidung mit Verfügung vom 8. Dezember 2017 auf Dienstag, den 19. Dezember 2017 verlegt.

Die Beklagte lehnte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 die Annahme des Vergleichsvorschlages ab. Die Sache sei nicht entscheidungsreif. Über die Frage, ob mittelbare Folgen des Versicherungsfalles vom 5. März 2013 in der Form eines analgetikainduzierten Kopfschmerzes vorlägen, habe die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 14. Januar 2014 nicht entschieden. Diese Frage sei daher nicht streitgegenständlich. Des Weiteren sei die Einholung eines orthopädisch-chirurgischen und eines neurologisch-psychiatrischen Zusatzgutachtens erforderlich. Der Vergleichsvorschlag vom 8. November 2017 sei zudem zu unbestimmt. Nicht erkennbar sei, was konkret unter Heilbehandlung zu verstehen sei. Die Beiziehung weiterer Krankenunterlagen sei erforderlich. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2017 lehnte der Vorsitzende der Kammer den Antrag auf Terminsverlegung durch die Beklagte ab. Zur Begründung führte er aus, dass in der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2017 ein Verkündungstermin von Amts wegen bestimmt worden sei. Gründe für die Aufhebung des Verkündungstermins bestünden nicht. Als nächstes befindet sich in der Gerichtsakte auf Bl. 172 ein vom Vorsitzenden der Kammer und den ehrenamtlichen Richtern, die an der mündlichen Verhandlung am 14. September 2017 teilgenommen haben, unterzeichneter Urteilstenor. Mit Urteil vom 14. September 2017 hat das SG Gotha den Bescheid vom 14. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2014 aufgehoben und dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 5. März 2013 weiterhin eine Heilbehandlung wegen des analgetikainduzierten Kopfschmerzes bewilligt. Infolge der Einnahme von Analgetika leide der Kläger zwischenzeitlich an einem schmerzmittelinduziertem Kopfschmerz. An den Feststellungen der Sachverständigen zu zweifeln bestehe für das Gericht keine Veranlassung. Die Voraussetzungen des § 11 SGB VII seien erfüllt. Dieser erfasse insbesondere die Folgen einer fehlerhaften Behandlung.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Verfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Beklagten sei nicht Gelegenheit gegeben worden, in einer weiteren mündlichen Verhandlung zu der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. G. Stellung zu nehmen. Im Urteil sei ein falsches Datum der mündlichen Verhandlung vermerkt. Auch in der Sache sei die Entscheidung unzutreffend. Die Chronifizierung der Kopfschmerzen sei nicht auf die Folgen des Arbeitsunfalles zurückzuführen. Allein das notwendige Absetzen der Schmerzmittel reiche hierfür nicht aus.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2017 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 14. September 2017 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit gerichtlicher Verfügung vom 6. April 2018 darauf hingewiesen, dass eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG in Betracht kommt, weil das SG in mehrfacher Hinsicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen habe. Auch habe das SG unter Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht mitgeteilt, auf welcher Grundlage es seine Feststellungen getroffen habe. Das eingeholte Gutachten werde nicht ansatzweise gewürdigt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das Urteil des SG vom 14. September 2017 aufzuheben und der Rechtsstreit nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des SGs aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung des SGs auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 159 Rn. 3a). Dabei ist (nur) auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen.

Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben, weil es unter Verstoß gegen den Grundsatz der mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) und unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) zustande gekommen ist.

Die Beklagte beanstandet mit Recht, dass das SG über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, obwohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung über das Urteil keine wirksame Einverständniserklärung der Beteiligten vorlag und deshalb die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 SGG nicht erfüllt waren. Keiner der Beteiligten hat in dem Klageverfahren eine Erklärung abgegeben, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Hinsichtlich des Verfahrensablaufes gestaltet sich die Sachlage wie folgt: Am Ende der mündlichen Verhandlung am 14. September 2017 erging der Beschluss, dass Termin zur Verkündung einer Entscheidung von Amts wegen bestimmt werden sollte. Damit hat die Kammer von der Möglichkeit des § 132 Abs. 1 Satz 3 SGG Gebrauch gemacht, wonach ausnahmsweise ein Verkündungstermin anberaumt werden kann. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 132 Abs. 1 Satz 3 SGG ist der Termin sofort anzuberaumen und soll dieser nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden. Gegen diese Vorgabe hat das SG verstoßen, als es weder den Termin sofort anberaumt hat, noch die Zwei-Wochenfrist eingehalten worden ist. Zwar ist grundsätzlich eine Verletzung der Frist von zwei Wochen unschädlich, weil es sich um eine Sollvorschrift handelt. Eine Überschreitung der Frist kann aber beachtlich werden, wenn nicht mehr gewährleistet werden kann, dass das Urteil auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung beruht (Schlegel/Voelzke Juris-PK - SGG - Schütz, § 132 Rn. 22). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn aus dem weiteren Vorgehen der Kammer ergibt sich bereits eine weitaus schwerwiegendere Verletzung prozessualer Grundsätze. Mit handschriftlicher Verfügung vom 14. September 2017 bat der Vorsitzende der Kammer die Sachverständige Dr. G. um die Beantwortung zweier ausformulierter Fragen. Diese Verfügung wurde am 18. September 2017 von der Geschäftsstelle gefertigt und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen und laut Abvermerk am 27. September 2017 an die Sachverständige versandt. Daraus kann der Senat nur den Schluss ziehen, dass Ergebnis der Beratung am 14. September 2017 war, den Sachverhalt weiter aufzuklären, insbesondere eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen Dr. G. einzuholen. Ein entsprechender Tenor, welcher in den Akten enthalten sein müsste, ist allerdings nicht vorhanden. Dies ist aber unschädlich, weil der Vorsitzende der Kammer am 14. September 2017 die entsprechende handschriftliche Verfügung gefertigt hat, was den Anforderungen an eine Dokumentation des Ergebnisses der Beratung genügt. Anschließend hat die Sachverständige Dr. G. am 10. Oktober 2017 ihre ergänzende Stellungnahme abgegeben und die beiden Fragen beantwortet. Daraufhin hat der Vorsitzende der Kammer Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 12. Dezember 2017 bestimmt. Diese Vorgehensweise war fehlerhaft, weil ohne Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung eine Entscheidung in dem Verfahren nicht hätte ergehen dürfen. Denn von der Möglichkeit, eine Entscheidung zu verkünden, hatte die Kammer bereits anderweitig durch Erlass des Beschlusses, den Sachverhalt weiter aufzuklären und an die Sachverständige Dr. G. ergänzende Fragen zu richten, Gebrauch gemacht. Damit wurde das Verfahren konkludent wiedereröffnet mit der Folge, dass zwingend neuer Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen bzw. eine Verzichtserklärung der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung einzuholen war. Dies wird auch durch den Fortgang der Sache belegt. Denn der Vorsitzende der Kammer hat nicht nur einen Verkündungstermin anberaumt, sondern den Beteiligten die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen zur Kenntnis und gegebenenfalls zur Stellungnahme zugeleitet und zusätzlich noch einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Daraufhin hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 detailliert zum Verfahren nochmals Stellung genommen. Folge des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Dezember 2017 ist des Weiteren, dass aufgrund des neuen und erheblichen Vorbringens der Beklagten eine Urteilsverkündung auch aus diesem Grund nicht mehr in Betracht kam.

Der Sache nach hat das SG daher eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG gefällt. Mangels Einverständnisses der Beteiligten ist dies bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Durch sein Vorgehen hat das SG den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, denn dieses schließt die Möglichkeit ein, sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zur Sache zu äußern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll verhindern, dass die Beteiligten durch eine Entscheidung überrascht werden, die auf Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen beruht, zu denen sie sich nicht äußern konnten. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn das SG hat nach Schließung der mündlichen Verhandlung am 14. September 2017 den Sachverhalt weiter aufgeklärt und insbesondere die Beklagte konnte hierauf nicht angemessen reagieren und wurde durch die Entscheidung des SG überrascht.

Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, für die keine wirksame Einverständniserklä-rung nach § 124 Abs. 2 SGG vorliegt, verletzt regelmäßig den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG (BSG, Beschluss vom 11. April 2013 - B 2 U 359/12 B, zitiert nach Juris).

Angesichts dessen kann offen bleiben, ob nach Eingang der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen Dr. G. und des Schriftsatzes der Beklagten vom 11. Dezember 2017 eine ordnungsgemäße weitere Beratung des Vorsitzenden der Kammer mit den ehrenamtlichen Richtern, die am 14. September 2017 an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, stattgefunden hat. Dies lässt sich der Akte nicht entnehmen. Es findet sich in der Akte lediglich ein unter dem Datum 14. September 2017 unterschriebener Urteilstenor. Hätte die Kammer nur die Entscheidung später verkünden wollen, so hätte am 14. September 2017 nur eine Zwischenberatung stattfinden können und zum Beispiel im Falle eines Schriftsatznachlasses hätte hinsichtlich der später fristgemäß eingehenden Erklärungen eine weitere Beratung und insbesondere die Endabstimmung stattfinden müssen. Derartiges ist in der Akte nicht dokumentiert. Bestand die Notwendigkeit am 19. Dezember 2017 eine erneute Entscheidung ohne Bindung an die frühere Verhandlung am 14. September 2017 zu treffen, so ist unklar, ob die ehrenamtlichen Richter vom 14. September 2017 nach dem Geschäftsverteilungsplan ordnungsgemäß auch für die Verhandlung am 19. Dezember 2017 zu laden gewesen wären. Angesichts der vorhergehenden Ausführungen kann dies jedoch dahinstehen.

Ein zur Zurückverweisung berechtigender wesentlicher Verfahrensmangel liegt zusätzlich vor, weil das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt entgegen der Verpflichtung zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) nicht hinreichend aufgeklärt hat. Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Maßgeblich für die Reichweite der Amtsermittlung ist der jeweilige Gegenstand des Klageverfahrens. Zu ermitteln sind alle Tatsachen, die (ausgehend von der Rechtsauffassung des SG) für die Entscheidungsfindung in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlich sind.

Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass Gegenstand des Verfahrens nicht nur ein Anspruch des Klägers auf weitere Heilbehandlung aufgrund des Arbeitsunfalles vom 5. März 2013 ist, sondern auch ein Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 14. Januar 2014 nicht nur einen Anspruch des Klägers auf weitere Heilbehandlung wegen des Unfallereignisses vom 5. März 2013 verneint, sondern zumindest sinngemäß das Ereignis als Arbeitsunfall mit der Folge einer Distorsion der Halswirbelsäule Grad I nach Erdmann und einer leichten Schädelprellung anerkannt. Zugleich hat sie ausgeführt, dass diese anerkannten Unfallfolgen nur eine Heilbehandlung längstens bis zum 30. September 2013 rechtfertigten. Der Kläger hat hiergegen Widerspruch und anschließend Klage erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass er weiterhin unter behandlungsbedürftigen Kopfschmerzen aufgrund des Unfallereignisses vom 5. März 2013 leide. Damit hat er zumindest sinngemäß einen Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen geltend gemacht. Insofern ist entgegen der Auffassung der Beklagten Streitgegenstand des Verfahrens auch, inwieweit eine beim Kläger bestehende Kopfschmerzsymptomatik oder Konzentrationsstörungen Folge des Arbeitsunfalles vom 5. März 2013 sind. In diesem Zusammenhang spielt es auch keine Rolle, ob die Kopfschmerzsymptomatik des Klägers möglicherweise als mittelbare Unfallfolge im Sinne von § 11 SGB VII anzusehen ist.

Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Feststellung weiterer Unfallfolgen und Gewährung weiterer Heilbehandlung ist § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) i. V. m. § 27 SGB VII. Danach sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für den Arbeitsunfall ist erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalles der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis geführt hat und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. Hinsichtlich der Beweisanforderung ist zu beachten, dass für die äußerlich fassbaren und feststellbaren Voraussetzungen versicherte Tätigkeit, Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses, Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit gefordert wird, die vorliegt, wenn kein vernünftiger die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (Vollbeweis). Vermutungen, Annahmen, Hypothesen und sonstige Unterstellungen reichen daher ebenso wenig aus, wie eine (möglicherweise hohe) Wahrscheinlichkeit. Der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ist nur für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheits(erst)schaden mit dem Gesundheits(erst)schaden und weiteren Unfallfolgen im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens ausreichend. Nach § 27 ff. SGB VII haben Versicherte Anspruch auf Heilbehandlung, wenn dies zur Behandlung von Unfallfolgen erforderlich ist.

Dies zugrunde gelegt, hat das SG den entscheidungserheblichen Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Zunächst hat die Vorinstanz es unterlassen, im Tenor ausdrücklich eine Entscheidung zur Feststellung weiterer Unfallfolgen insbesondere auf psychiatrischem Fachgebiet hinsichtlich der Kopfschmerzproblematik zu treffen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 hat die Beklagte als Unfallfolge nur eine Distorsion der Halswirbelsäule I. Grades nach Erdmann und eine leichte Schädelprellung anerkannt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist sie in dem Bescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Heilbehandlung hat. Mit seinem Widerspruch hat sich der Kläger hiergegen gewandt und insbesondere zumindest sinngemäß auch Einwendungen hinsichtlich der festgestellten Unfallfolgen vorgebracht. In der Widerspruchsbegründung vom 24. März 2014 hat er ausdrücklich ausgeführt, dass die weitere medizinische Behandlung durch die Beklagte zu übernehmen ist. Vor dem Unfallereignis sei er gesund gewesen und leide nunmehr unter Schmerzen. Der Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schmerzen sei nach seiner Auffassung in jedem Fall im Sinne einer Kausalität gegeben. Damit hat er geltend gemacht, dass auch die Kopfschmerzsymptomatik Folge des Unfallereignisses vom 5. März 2013 ist. Inwieweit die Kopfschmerzsymptomatik als Unfallfolge anzuerkennen ist, hat das SG in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich berücksichtigt; inhaltlich hat es sich jedoch in den Entscheidungsgründen damit auseinandergesetzt, ob die Kopfschmerzen unfallbedingt sind. Dies hat es im Ergebnis auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen Dr. Gruner bejaht. Insoweit wäre eine ausdrückliche Feststellung im Tenor erforderlich gewesen.

Hinsichtlich der festgestellten Unfallfolgen auf psychiatrischem Fachgebiet bezüglich der Kopfschmerzsymptomatik hat das SG es unter Verstoß gegen § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG unterlassen, im Einzelnen darzulegen, von welchem festgestellten Sachverhalt es ausgeht. Im Urteil wird lediglich festgestellt, dass der Kläger wegen der unfallbedingten Kopfschmerzen ständig in medizinischer Betreuung gewesen und die ihm verordneten Schmerzmittel eingenommen habe. Der vom Kläger beklagte Kopfschmerz sei analgetikainduziert und das Schmerzmittel infolge des Arbeitsunfalls vom 5. März 2013 verordnet worden. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Ziffer 1 SGB VII seien damit erfüllt und die festgestellten Kopfschmerzen als mittelbare Unfallfolge schmerzmittelinduziert. Diese Feststellungen sind in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Es wird weder festgestellt, über welchen Zeitraum der Kläger welche Schmerzmittel eingenommen hat, noch welcher Arzt ihm die Schmerzmittel verordnet hat. Letzteres ist für die Zurechnung an die Beklagte entscheidend.

Dies widerspricht dem prozessualen Grundsatz, dass das Gericht die für das Urteil in prozessualer und materieller Hinsicht wesentlichen Tatsachen zu ermitteln und im Urteil festzustellen hat. Nach § 128 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung, von welchem Sachverhalt bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist. Das Ergebnis dieses Entscheidungsprozesses und die für die Überzeugungsbildung maßgebenden Gründe sind im Urteil anzugeben. Es genügt deshalb nicht, auf den Akteninhalt Bezug zu nehmen. Das Gericht hat die Ausführungen des Sachverständigen zu bewerten. Die dem § 128 Abs. 1 SGG inhaltlich entsprechende Regelung in § 286 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bringt dies deutlicher zum Ausdruck, wenn es dort heißt, das Gericht habe nach freier Überzeugung "zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten" sei. Das Gericht muss sich ein Beweisergebnis "zu eigen machen"; es muss "eigene Feststellungen treffen" (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – B 2 U 16/04 R –, SozR 4-1500 § 163 Nr. 1). Erforderlich ist in jedem Fall, dass das Gericht die Feststellung des Sachverhalts aufgrund eigener Erkenntnis vornimmt und dies hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Entgegen diesen Grundsätzen ist den Entscheidungsgründen schon nicht zu entnehmen, von welchem festgestellten Sachverhalt das SG ausgegangen ist. Nicht ausreichend ist es, wenn das SG auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. G. verweist. Hier wäre eine eigenständige Würdigung des Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.

Zudem hat das SG das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt, als es in seinen Entscheidungsgründen nicht auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 eingegangen ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 62 SGG ist zwar erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris). Das SG hat es hier aber unterlassen, sich mit dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 auseinanderzusetzen. Dieser wird weder im Tatbestand noch den Entscheidungsgründen erwähnt. Die Beklagte bemängelt darin nachvollziehbar, dass nicht klar sei, welche Schmerzmittel der Kläger über welchen Zeitraum eingenommen habe. Ferner führt sie aus, dass der Kläger bereits vor dem Unfallereignis am 5. März 2013 Schmerzmittel eingenommen habe und nach dem Unfallereignis aufgrund einer unfallfremden Erkrankung an der Lendenwirbelsäule eine Schmerzmedikation erfolgt sei.

Das SG wird daher über den Antrag der Beklagten auf bestimmten Fachgebieten weitere Begutachtungen durchzuführen, entscheiden müssen. Es wird sich auch insbesondere mit dem Antrag der Beklagten auseinander zu setzen haben, Krankenblattunterlagen hinsichtlich von Behandlungen vor dem Unfallereignis am 5. März 2013 beizuziehen und diese auszuwerten. Daraus kann sich gegebenenfalls weiterer Ermittlungsbedarf ergeben.

Wurde wie hier eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren erlassen, für die keine wirksame Einverständniserklärung nach § 124 Abs. 2 SGG vorliegt, folgt daraus zum einen, dass die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen kann und zum anderen, dass das Verfahren an einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG leidet. Es handelt sich um einen Verfahrensfehler, der einen absoluten Revisionsgrund nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 547 der Zivilprozessordnung (ZPO) darstellt. Bei absoluten Revisionsgründen beruht das Urteil stets auf dem Verfahrensmangel und ist dieser als wesentlich im Sinne des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG einzustufen. Dies rechtfertigt bereits eine Zurückverweisung an das SG. Denn eine Entscheidung des Senats in der Sache würde zudem dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes durch die I. Instanz widersprechen. Den Beteiligten würde eine Instanz verloren gehen. Im Rahmen des von ihm bei der Entscheidung über die Zurückverweisung auszuübenden Ermessens hat der Senat das Interesse der Beteiligten an einer möglichst zeitnahen Erledigung des Rechtsstreits gegenüber den Nachteilen durch den Verlust einer Tatsacheninstanz abgewogen und sich auch angesichts der erheblichen Mängel der Sachverhaltsaufklärung durch das SG für eine Zurückverweisung entschieden. Hierbei hat er berücksichtigt, dass der Rechtsstreit neben der Verfahrensfehlerhaftigkeit der Urteilsfindung an sich zusätzlich noch wegen der ausführlich dargestellten Mängel der Entscheidungsfindung selbst, noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders in Gewicht fällt. Die Rückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Auch angesichts der bisherigen Dauer des Berufungsverfahrens scheint es prozessökonomischer, dem SG zunächst Gelegenheit zur Entscheidungsfindung und weiteren Aufklärungen des Sachverhalts in rechtskonformer Weise zu geben.

Abschließend weist der Senat noch darauf hin, dass die Entscheidung des SG in der Sache auch zu unbestimmt ist. Mit dem angegriffenen Urteil wurde dem Kläger aufgrund des Unfalles vom 5. März 2013 eine Heilbehandlung wegen des analgetikainduzierten Kopfschmerzes bewilligt. Der Sache nach hat das SG eine isolierte Feststellung eines Heilbehandlungsanspruchs aufgrund des Unfallereignisses vom 5. März 2013 gewährt. Es hat dabei aber weder den Beginn der Heilbehandlung datumsmäßig bestimmt, noch die genaue Art der Heilbehandlung angegeben. Denn die isolierte Feststellung des Vorliegens eines Heilbehandlungsanspruchs dem Grunde nach sagt nichts über die Dauer des Heilbehandlungsanspruchs, seine Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit aus. Der Kläger hätte vielmehr konkrete Sachleistungen in Form der Heilbehandlung angeben müssen. Das SG hat es insoweit auch unterlassen, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken.

Das SG wird in seiner künftigen Kostenentscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden haben.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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