Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 24 SF 2796/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1175/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. September 2016 (S 24 SF 2796/15 E) wird als unzulässig verworfen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren S 24 AS 234/14 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.
Gegenstand der am 13. Januar 2014 erhobenen Klage war die Abänderung des Bescheides vom 13. August 2013 (Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 und die Gewährung höherer Leistungen. Den im Widerspruchsbescheid erwähnten Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 hätten die Kläger für den streitigen Zeitraum nicht erhalten. Mit Beschluss vom 27. März 2014 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt M ... Nach Vorlage des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 durch die Beklagte erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 für erledigt. Das SG verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Am 29. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 90,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 270,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 680,00 EUR USt Nr. 7008 VV RVG 129,20 EUR abzüglich Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. - 404,60 EUR Summe 404,60 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 9. Juni 2015 die zu zahlende Vergütung auf 315,35 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 EUR, Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG zu 1/2 -150,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 EUR) fest. Die Verfahrensgebühr bestimme sich nach Nr. 3102 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werde die beantragte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Auf diese sei die hälftige Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG anzurechnen. Die Gebühr erhöhe sich für jede weitere anwaltlich vertretene Person um 30 v.H. Für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG lägen die Voraussetzungen vor, weil das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet habe. Sie sei auf 90 v.H. der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr vor Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG und ohne Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG festzusetzen. Weiterhin seien die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten. Abzusetzen sei der hälftige Betrag als Anteil des Beklagten nach dem Beschluss vom 4. Dezember 2014.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG festzusetzen. Ein Dritter - hier die Staatskasse - könne sich nur auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden (§ 15a RVG). Auch die Staatskasse sei Dritter im Sinne von § 15a RVG. Sie habe die Geschäftsgebühr nicht erstattet. Auch der Kläger habe die Geschäftsgebühr nicht an ihn erstattet. Die Beklagte habe zwar die Geschäftsgebühr erstattet, jedoch nur zu 50 v.H. Daher sei beantragt worden, die im Klageverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu 50 v.H. direkt gegen die Beklagte festsetzen zu lassen. In diesem Kostenfestsetzungsantrag sei die Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr vorgenommen worden. Soweit nunmehr auch bei der PKH die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolge, würde dies dazu führen, dass die Geschäftsgebühr zu 100 v.H. hälftig angerechnet werde, jedoch lediglich in Höhe von 50 v.H eine tatsächliche Erstattung erfolgt sei. Er erklärte, er habe von der Beklagten wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2015 (Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 3 RVG) festgesetzt, am 19. Juni 2015 insgesamt einen Betrag in Höhe von 553,26 EUR erhalten. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, für die Vertretung von zwei Auftraggebern im Widerspruchsverfahren sei eine erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2302, 1008 VV RVG in Höhe von 390,00 EUR entstanden. Dass im Klageverfahren die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG ebenfalls in Höhe von 390,00 EUR entstanden sei, werde bestritten. Die Verfahrensgebühr sei aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Nebst Erhöhung der Gebühr für einen weiteren Auftraggeber sei im Klageverfahren eine Gebühr in Höhe von 292,50 EUR angemessen. Hierauf sei die erhöhte Geschäftsgebühr zur Hälfte (195,00 EUR), maximal aber 175,00 EUR, anzurechnen. Soweit eine Anrechnung zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung wegen mangelnder Zahlung nicht hätte erfolgen dürfen, habe der Rechtsanwalt jedoch zwischenzeitlich mitgeteilt, auf die erhöhte Geschäftsgebühr eine Zahlung von 50 v.H. (195,00 EUR) erhalten zu haben. Statt der anrechenbaren 175,00 EUR seien hier jedoch nur 150,00 EUR angerechnet worden. Eine doppelte Anrechnung liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer jeweils nur die hälftige Festsetzung beantragt und erhalten habe. Die nachträgliche Zahlung sei im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen, mithin habe aber nunmehr eine Anrechnung in Höhe von 175,00 EUR zu erfolgen. Eine Terminsgebühr sei vorliegend nicht entstanden. Die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr lägen nicht vor. Das Verfahren habe aufgrund Erledigungserklärung des Beschwerdeführers geendet, die als Klagerücknahme zu werten sei. Die Vergütung sei auf 81,81 EUR festzusetzen. Der beantragten Kürzung der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr ist der Beschwerdeführer entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 81,81 EUR festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 225,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 67,50 EUR, Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG -175,00 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 26,13 EUR, davon 1/2). Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei eine Gebühr in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Im vorliegenden Fall sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mit allenfalls durchschnittlich, eher unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe einen insgesamt vierseitigen Klageschriftsatz und zwei kurze weitere Schriftsätze gefertigt und liege damit auch unter Berücksichtigung des Aufwandes für die übrigen Tätigkeiten allenfalls im Durchschnitt. Die rechtliche Schwierigkeit sei mit unterdurchschnittlich zu bewerten. Streitgegenständlich seien die Höhe von Leistungen nach dem SGB II, konkret die Höhe der Kosten der Unterkunft gewesen. Die Kläger hätten insgesamt 31,00 EUR mehr begehrt, sodass auch die Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen, Anhaltspunkte für ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers bestünden nicht. Hierauf anzurechnen sei die Geschäftsgebühr in Höhe von 175,00 EUR. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden.
Gegen den am 13. September 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. September 2016 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe von 300,00 EUR, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 EUR festzusetzen und die Erhöhungsgebühr und die Umsatzsteuer anzupassen. Ergänzend zu den im Erinnerungsverfahren vorgetragenen Gründen trägt er vor, die Vorlage des Bescheides im Klageverfahren sei im Ergebnis nicht anders zu bewerten als ein Teilanerkenntnis. Dies löse ebenfalls eine fiktive Terminsgebühr aus. Er begehre weiterhin die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 404,60 EUR.
Für das Verfahren ist am 26. September 2016 durch die Geschäftsstelle beim Thüringer Landessozialgericht eine Verfahrensakte angelegt worden. Die Akten sind beim SG angefordert und eine Wiedervorlage auf drei Wochen verfügt worden.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 hat die Berichterstatterin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die beim Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, die Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht wahrt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 4. April 2018 erklärt, die Beschwerde werde nicht zurückgenommen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist danach erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristwahrend erhoben wurde.
Der Beschluss der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 13. September 2016 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG begann am 14. September 2016 und endete am 28. September 2016. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist die Beschwerde nicht beim SG eingegangen. Der Eingang der Beschwerde am 21. September 2016 beim Thüringer Landessozialgericht wahrt angesichts der gesetzlichen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG die Frist nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2014 - L 6 SF 1191/14 B m.w.N., nach juris).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung richten sich hier nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG, die als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §§ 66, 67 SGG vorgehen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2017 - L 6 AS 1225/16 B, nach juris).
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn einer Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (Satz 2).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der fachkundige Beschwerdeführer - auch nach dem Hinweis der Berichterstatterin vom 13. März 2018 - nicht gestellt. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat sich hierzu überhaupt nicht geäußert und lediglich mitgeteilt, die Beschwerde nicht zurückzunehmen. Im Übrigen bedarf der Beschwerdeführer - aufgrund einer Vielzahl von Verfahren im Kostenrecht zu unterstellender Rechtskenntnis bezüglich des Rechtsmittelgerichts - keines weitergehenden Schutzes. Insoweit war das Thüringer Landessozialgericht im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B, nach juris) unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Gotha anhängig gewesene Verfahren S 24 AS 234/14 in dem der Beschwerdeführer die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.
Gegenstand der am 13. Januar 2014 erhobenen Klage war die Abänderung des Bescheides vom 13. August 2013 (Änderungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2013) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 und die Gewährung höherer Leistungen. Den im Widerspruchsbescheid erwähnten Änderungsbescheid vom 23. Oktober 2013 hätten die Kläger für den streitigen Zeitraum nicht erhalten. Mit Beschluss vom 27. März 2014 bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung von Rechtsanwalt M ... Nach Vorlage des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2013 durch die Beklagte erklärte der Beschwerdeführer den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10. Juni 2014 für erledigt. Das SG verpflichtete die Beklagte mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu tragen.
Am 29. Januar 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 300,00 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 90,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 270,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Zwischensumme 680,00 EUR USt Nr. 7008 VV RVG 129,20 EUR abzüglich Kostenerstattungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. - 404,60 EUR Summe 404,60 EUR
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 9. Juni 2015 die zu zahlende Vergütung auf 315,35 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 90,00 EUR, Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG zu 1/2 -150,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 270,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 100,70 EUR) fest. Die Verfahrensgebühr bestimme sich nach Nr. 3102 VV RVG in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Unter Berücksichtigung der Kriterien zu § 14 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) werde die beantragte Mittelgebühr als angemessen erachtet. Auf diese sei die hälftige Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG anzurechnen. Die Gebühr erhöhe sich für jede weitere anwaltlich vertretene Person um 30 v.H. Für das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG lägen die Voraussetzungen vor, weil das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung geendet habe. Sie sei auf 90 v.H. der dem Prozessbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr vor Anrechnung der Gebühr nach Nr. 2302 VV RVG und ohne Berücksichtigung der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG festzusetzen. Weiterhin seien die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer auf die Zwischensumme zu erstatten. Abzusetzen sei der hälftige Betrag als Anteil des Beklagten nach dem Beschluss vom 4. Dezember 2014.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG ohne Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG festzusetzen. Ein Dritter - hier die Staatskasse - könne sich nur auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr berufen, wenn er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden (§ 15a RVG). Auch die Staatskasse sei Dritter im Sinne von § 15a RVG. Sie habe die Geschäftsgebühr nicht erstattet. Auch der Kläger habe die Geschäftsgebühr nicht an ihn erstattet. Die Beklagte habe zwar die Geschäftsgebühr erstattet, jedoch nur zu 50 v.H. Daher sei beantragt worden, die im Klageverfahren entstandenen Rechtsanwaltskosten zu 50 v.H. direkt gegen die Beklagte festsetzen zu lassen. In diesem Kostenfestsetzungsantrag sei die Anrechnung der erhaltenen Geschäftsgebühr vorgenommen worden. Soweit nunmehr auch bei der PKH die Anrechnung der Geschäftsgebühr erfolge, würde dies dazu führen, dass die Geschäftsgebühr zu 100 v.H. hälftig angerechnet werde, jedoch lediglich in Höhe von 50 v.H eine tatsächliche Erstattung erfolgt sei. Er erklärte, er habe von der Beklagten wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. Juni 2015 (Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 1 SGG i.V.m. § 3 RVG) festgesetzt, am 19. Juni 2015 insgesamt einen Betrag in Höhe von 553,26 EUR erhalten. Der Beschwerdegegner hat eingewandt, für die Vertretung von zwei Auftraggebern im Widerspruchsverfahren sei eine erhöhte Geschäftsgebühr nach Nrn. 2302, 1008 VV RVG in Höhe von 390,00 EUR entstanden. Dass im Klageverfahren die erhöhte Verfahrensgebühr nach Nrn. 3102, 1008 VV RVG ebenfalls in Höhe von 390,00 EUR entstanden sei, werde bestritten. Die Verfahrensgebühr sei aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Nebst Erhöhung der Gebühr für einen weiteren Auftraggeber sei im Klageverfahren eine Gebühr in Höhe von 292,50 EUR angemessen. Hierauf sei die erhöhte Geschäftsgebühr zur Hälfte (195,00 EUR), maximal aber 175,00 EUR, anzurechnen. Soweit eine Anrechnung zum Zeitpunkt der Vergütungsfestsetzung wegen mangelnder Zahlung nicht hätte erfolgen dürfen, habe der Rechtsanwalt jedoch zwischenzeitlich mitgeteilt, auf die erhöhte Geschäftsgebühr eine Zahlung von 50 v.H. (195,00 EUR) erhalten zu haben. Statt der anrechenbaren 175,00 EUR seien hier jedoch nur 150,00 EUR angerechnet worden. Eine doppelte Anrechnung liege nicht vor, weil der Beschwerdeführer jeweils nur die hälftige Festsetzung beantragt und erhalten habe. Die nachträgliche Zahlung sei im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigen, mithin habe aber nunmehr eine Anrechnung in Höhe von 175,00 EUR zu erfolgen. Eine Terminsgebühr sei vorliegend nicht entstanden. Die Voraussetzungen für eine fiktive Terminsgebühr lägen nicht vor. Das Verfahren habe aufgrund Erledigungserklärung des Beschwerdeführers geendet, die als Klagerücknahme zu werten sei. Die Vergütung sei auf 81,81 EUR festzusetzen. Der beantragten Kürzung der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr ist der Beschwerdeführer entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 7. September 2016 hat das SG die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen und auf die Anschlusserinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 81,81 EUR festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 225,00 EUR, Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG 67,50 EUR, Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG -175,00 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 Euro, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 26,13 EUR, davon 1/2). Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei eine Gebühr in Höhe von 75 v.H. der Mittelgebühr angemessen. Im vorliegenden Fall sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit mit allenfalls durchschnittlich, eher unterdurchschnittlich zu bewerten. Der Beschwerdeführer habe einen insgesamt vierseitigen Klageschriftsatz und zwei kurze weitere Schriftsätze gefertigt und liege damit auch unter Berücksichtigung des Aufwandes für die übrigen Tätigkeiten allenfalls im Durchschnitt. Die rechtliche Schwierigkeit sei mit unterdurchschnittlich zu bewerten. Streitgegenständlich seien die Höhe von Leistungen nach dem SGB II, konkret die Höhe der Kosten der Unterkunft gewesen. Die Kläger hätten insgesamt 31,00 EUR mehr begehrt, sodass auch die Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich zu bewerten sei. Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich gewesen, Anhaltspunkte für ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers bestünden nicht. Hierauf anzurechnen sei die Geschäftsgebühr in Höhe von 175,00 EUR. Eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei nicht entstanden.
Gegen den am 13. September 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 21. September 2016 beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG sei in Höhe von 300,00 EUR, die Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 270,00 EUR festzusetzen und die Erhöhungsgebühr und die Umsatzsteuer anzupassen. Ergänzend zu den im Erinnerungsverfahren vorgetragenen Gründen trägt er vor, die Vorlage des Bescheides im Klageverfahren sei im Ergebnis nicht anders zu bewerten als ein Teilanerkenntnis. Dies löse ebenfalls eine fiktive Terminsgebühr aus. Er begehre weiterhin die Festsetzung der Vergütung in Höhe von 404,60 EUR.
Für das Verfahren ist am 26. September 2016 durch die Geschäftsstelle beim Thüringer Landessozialgericht eine Verfahrensakte angelegt worden. Die Akten sind beim SG angefordert und eine Wiedervorlage auf drei Wochen verfügt worden.
Mit Verfügung vom 13. März 2018 hat die Berichterstatterin den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die beim Thüringer Landessozialgericht eingelegte Beschwerde, die Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht wahrt.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 4. April 2018 erklärt, die Beschwerde werde nicht zurückgenommen.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung ab 1. August 2013, denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist danach erfolgt (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristwahrend erhoben wurde.
Der Beschluss der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer laut Empfangsbekenntnis am 13. September 2016 zugestellt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG begann am 14. September 2016 und endete am 28. September 2016. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ist die Beschwerde nicht beim SG eingegangen. Der Eingang der Beschwerde am 21. September 2016 beim Thüringer Landessozialgericht wahrt angesichts der gesetzlichen Regelung in §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG die Frist nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 25. November 2014 - L 6 SF 1191/14 B m.w.N., nach juris).
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht zu gewähren.
Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung richten sich hier nach Maßgabe der über § 73a Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 anwendbaren §§ 1 Abs. 3, 33 Abs. 5 RVG, die als spezialgesetzliche Regelung den allgemeinen Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in §§ 66, 67 SGG vorgehen (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. Mai 2017 - L 6 AS 1225/16 B, nach juris).
Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 RVG ist dem Beschwerdeführer, wenn er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn einer Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist (Satz 2).
Letzteres ist hier nicht der Fall. Einen Wiedereinsetzungsantrag hat der fachkundige Beschwerdeführer - auch nach dem Hinweis der Berichterstatterin vom 13. März 2018 - nicht gestellt. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Er hat sich hierzu überhaupt nicht geäußert und lediglich mitgeteilt, die Beschwerde nicht zurückzunehmen. Im Übrigen bedarf der Beschwerdeführer - aufgrund einer Vielzahl von Verfahren im Kostenrecht zu unterstellender Rechtskenntnis bezüglich des Rechtsmittelgerichts - keines weitergehenden Schutzes. Insoweit war das Thüringer Landessozialgericht im Rahmen einer nachwirkenden Fürsorgepflicht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 23. Juli 2012 - B 13 R 280/12 B, nach juris) unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auf das Kostenrecht übertragbar ist, auch nicht gehalten, im Rahmen des normalen Geschäftsganges, außerordentliche Maßnahmen zu ergreifen, um den rechtzeitigen Eingang der vom Rechtsmittelführer beim unzuständigen Gericht eingereichten Beschwerdeschrift bei dem zuständigen Gericht zu gewährleisten.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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