Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 1 SV 450/18 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SV 241/18 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 20. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 forderte die vom Beschwerdegegner zur Eintreibung der Gerichtskosten für die Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER beauftragte Gerichtsvollzieherin vom Beschwerdeführer die Zahlung von 353,36 Euro (313,25 Euro Gerichtskosten zzgl. 40,11 Euro Kosten der Gerichtsvollzieherin); für den Fall der nicht vollständigen Forderungsbegleichung wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe der Vermö-gensauskunft für den 23. Februar 2018 aufgefordert.
Unter dem 9. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdegegner zu verpflichten, diese Zwangsvollstreckungssache 6 DR II 217/18 einzustellen. Die gerichtliche Entscheidung, auf der die Vollstreckung beruhe, liege ihm nicht vor. Eine Bekanntgabe nach § 166 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei damit nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antrag als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgelegt werde und hierfür eine Zuständigkeit des Sozialgericht nicht gegeben sei und daher eine Verweisung an das zuständige Vollstreckungsgericht beabsichtigt sei.
Der Beschwerdeführer hat hieraufhin mitgeteilt, der Antrag sei als Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellt worden.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialge-richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erfurt (Vollstreckungsgericht) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Hinsichtlich der Verfahren S 15 AS 3852/13 ER so-wie S 15 AS 2803/15 ER würden keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen. Es sei klargestellt worden, dass der Antrag als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen war.
Auf den Hinweis des Berichterstatters, mit dem eine Klarstellung des Begehrens (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO oder Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 SGG) angefordert worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. April 2018 mitgeteilt, dass sich Sinn und Zweck der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richten würden. Sobald die Wiedereinsetzung bearbeitet werde, habe sich die Beschwerde erledigt. Ziel sei es, beide Verfahren (Erinnerung und Wiedereinsetzung) parallel zu führen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 hat das Sozialgericht mitgeteilt, dass dem Wiedereinset-zungsbegehren des Beschwerdeführers durch die Erfassung von zwei "Wiederaufnahmeverfahren" nachgekommen worden sei.
Auf Anfragen des Berichterstatters, ob sich nunmehr die Beschwerde erledigt habe, so dass eine Verweisung zum Vollstreckungsgericht erfolgen könne, ist seitens des Beschwerdeführers keinerlei Reaktion erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers unzulässig.
Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes setzt jede an einen Antrag gebundene ge-richtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, nach juris). Dabei hat einen Anspruch auf gerichtliche Sach-entscheidung nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutz-verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95, nach juris).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einerseits durch Wiedereinsetzung nach § 67 SGG die materielle Prüfung der zugrundeliegenden Entscheidungen in den Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER und andererseits die Erinnerung nach § 766 ZPO begehrt. Zuständig für das Wiedereinsetzungsbegehren ist das Sozialgericht. Eine Entscheidung hierüber ist dem Senat verwehrt. Das Sozialgericht hat die Erfassung dieses Begehrens bestätigt, sodass sich die Beschwerde - entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. April 2018 - erledigt hat. Eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung hat der Beschwerdeführer dennoch nicht abgegeben.
Durch seine ausgebliebene Stellungnahme und fehlende Verfahrensförderung sowie in Gesamtschau mit seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 6. April 2018 hat der Beschwerdeführer deutlich gemacht hat, dass ihm an einer Sachentscheidung durch den Senat nicht mehr gelegen ist.
Letztlich führt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zur Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung und damit zur endgültigen Verweisung an das Amtsgericht Erfurt (Vollstreckungsgericht), was dem weiteren bzw. - so der Beschwerdeführer - parallelen Begehren des Beschwerdeführers entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - Az.: B 14 SF 1/08 R sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – L 1 SV 1411/17 B, beide nach juris). Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Insbesondere handelt der Beschwerdeführer nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger, für den ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in den zugrundeliegenden Verfahren als Vermieter abgetretene Leistungsansprüche seiner Mieter geltend gemacht. Damit ist er nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG (hierzu schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2013 – L 4 AS 55/13 B ER, nach juris).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.
Den Beteiligten steht gegen den Beschluss keine Beschwerde zu (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da weder die Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat noch der Senat von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
Gründe:
I.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 forderte die vom Beschwerdegegner zur Eintreibung der Gerichtskosten für die Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER beauftragte Gerichtsvollzieherin vom Beschwerdeführer die Zahlung von 353,36 Euro (313,25 Euro Gerichtskosten zzgl. 40,11 Euro Kosten der Gerichtsvollzieherin); für den Fall der nicht vollständigen Forderungsbegleichung wurde der Beschwerdeführer zur Abgabe der Vermö-gensauskunft für den 23. Februar 2018 aufgefordert.
Unter dem 9. Februar 2018 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschwerdegegner zu verpflichten, diese Zwangsvollstreckungssache 6 DR II 217/18 einzustellen. Die gerichtliche Entscheidung, auf der die Vollstreckung beruhe, liege ihm nicht vor. Eine Bekanntgabe nach § 166 der Zivilprozessordnung (ZPO) sei damit nicht erfolgt.
Das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass der Antrag als Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausgelegt werde und hierfür eine Zuständigkeit des Sozialgericht nicht gegeben sei und daher eine Verweisung an das zuständige Vollstreckungsgericht beabsichtigt sei.
Der Beschwerdeführer hat hieraufhin mitgeteilt, der Antrag sei als Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellt worden.
Mit Beschluss vom 20. Februar 2018 hat das Sozialgericht den Rechtsweg zu den Sozialge-richten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Erfurt (Vollstreckungsgericht) verwiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Hinsichtlich der Verfahren S 15 AS 3852/13 ER so-wie S 15 AS 2803/15 ER würden keine rechtskräftigen Entscheidungen vorliegen. Es sei klargestellt worden, dass der Antrag als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen war.
Auf den Hinweis des Berichterstatters, mit dem eine Klarstellung des Begehrens (Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO oder Wiedereinsetzungsantrag nach § 67 SGG) angefordert worden ist, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. April 2018 mitgeteilt, dass sich Sinn und Zweck der Beschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung richten würden. Sobald die Wiedereinsetzung bearbeitet werde, habe sich die Beschwerde erledigt. Ziel sei es, beide Verfahren (Erinnerung und Wiedereinsetzung) parallel zu führen.
Mit Schriftsatz vom 26. April 2018 hat das Sozialgericht mitgeteilt, dass dem Wiedereinset-zungsbegehren des Beschwerdeführers durch die Erfassung von zwei "Wiederaufnahmeverfahren" nachgekommen worden sei.
Auf Anfragen des Berichterstatters, ob sich nunmehr die Beschwerde erledigt habe, so dass eine Verweisung zum Vollstreckungsgericht erfolgen könne, ist seitens des Beschwerdeführers keinerlei Reaktion erfolgt.
II.
Die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Beschwerdeführers unzulässig.
Im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes setzt jede an einen Antrag gebundene ge-richtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 1997 – 2 BvR 817/90, nach juris). Dabei hat einen Anspruch auf gerichtliche Sach-entscheidung nur derjenige, der mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen Rechtsschutz-verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662/95, nach juris).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er einerseits durch Wiedereinsetzung nach § 67 SGG die materielle Prüfung der zugrundeliegenden Entscheidungen in den Verfahren S 15 AS 3852/13 ER sowie S 15 AS 2803/15 ER und andererseits die Erinnerung nach § 766 ZPO begehrt. Zuständig für das Wiedereinsetzungsbegehren ist das Sozialgericht. Eine Entscheidung hierüber ist dem Senat verwehrt. Das Sozialgericht hat die Erfassung dieses Begehrens bestätigt, sodass sich die Beschwerde - entsprechend der Ausführungen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 6. April 2018 - erledigt hat. Eine entsprechende verfahrensbeendende Erklärung hat der Beschwerdeführer dennoch nicht abgegeben.
Durch seine ausgebliebene Stellungnahme und fehlende Verfahrensförderung sowie in Gesamtschau mit seiner Stellungnahme mit Schriftsatz vom 6. April 2018 hat der Beschwerdeführer deutlich gemacht hat, dass ihm an einer Sachentscheidung durch den Senat nicht mehr gelegen ist.
Letztlich führt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zur Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung und damit zur endgültigen Verweisung an das Amtsgericht Erfurt (Vollstreckungsgericht), was dem weiteren bzw. - so der Beschwerdeführer - parallelen Begehren des Beschwerdeführers entspricht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 197a SGG, 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. In Verfahren über eine Rechtswegbeschwerde hat grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu ergehen. Die Regelung des § 17b Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach im Falle der Verweisung des Rechtstreits an ein anderes Gericht die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht entstandenen Kosten als Teil der Kosten im Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht behandelt werden und deshalb in dem Verweisungsbeschluss keine eigenständige Kostenentscheidung zu treffen ist, beschränkt sich auf die Kosten des ersten Rechtszugs. Sie findet - unabhängig vom Inhalt der Entscheidung - keine Anwendung auf das Beschwerdeverfahren bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - Az.: B 14 SF 1/08 R sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2017 – L 1 SV 1411/17 B, beide nach juris). Weder der Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegner gehören zu den in § 183 SGG genannten Personen. Insbesondere handelt der Beschwerdeführer nicht als Versicherter oder Leistungsempfänger, für den ein Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach § 183 Satz 1 SGG kostenfrei wäre. Vielmehr hat der Beschwerdeführer in den zugrundeliegenden Verfahren als Vermieter abgetretene Leistungsansprüche seiner Mieter geltend gemacht. Damit ist er nicht kostenprivilegiert nach § 183 SGG (hierzu schon Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2013 – L 4 AS 55/13 B ER, nach juris).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, weil mit Nr. 7504 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes eine streitwertunabhängige Festgebühr von 60,00 Euro vorgesehen ist.
Den Beteiligten steht gegen den Beschluss keine Beschwerde zu (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG). Die Beschwerde war nicht zuzulassen, da weder die Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung hat noch der Senat von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).
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