L 1 SF 1312/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 1302/13 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1312/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 18. August 2016 (S 13 SF 1302/13 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 12 AS 2436/08 auf 443,26 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütung für ein beim Sozialgericht Nordhausen (SG) anhängig gewesenes Verfahren (S 12 AS 2436/08) des von dem Beschwerdeführer vertretenen Klägers.

Am 15. August 2008 erhob der Beschwerdeführer für den Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2007 (Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juli 2008. Am 3. Februar 2009 beantragte er Prozesskostenhilfe (PKH) unter seiner Beiordnung. Die Vorsitzende der 12. Kammer erklärte gegenüber dem Beschwerdeführer, PKH könne erst nach einer Begründung der Klage geprüft werden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2009, der von 9:00 Uhr bis 11:13 Uhr dauerte und acht weitere Verfahren des Klägers umfasste, wurde R. K. als Zeugin vernommen. Die Beklagte erklärte sich bereit, den angefochtenen Bescheid und die dazu ergangenen Änderungsbescheide dahingehend abzuändern, dass dem Kläger in dem streitigen Zeitraum monatlich 15,62 Euro zusätzliche Kosten der Unterkunft gewährt und ¾ seiner außergerichtlichen Kosten getragen werden. Die Beteiligten erklärten den darüber hinausgehenden Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2009 bewilligte das SG dem Kläger ab dem 19. Februar 2009 PKH ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Dieser begründete die Klage mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009, der am 27. Februar 2009 beim SG einging. Unter dem 2. Januar 2013 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren für das Klageverfahren:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 200,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr Nrn. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationsentgelt Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 32,40 EUR Abwesenheitsgeld Vorb. Nr. 7 VV-RVG 35,00 EUR Zwischensumme 677,40 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 128,71EUR Summe 806,11EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 23. August 2013 die zu zahlende Vergütung auf 699,13 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG 170,00 EUR, Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG 190,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG 3,60 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG 3,90 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG: 111,63 EUR) fest. Am 26. August 2013 veranlasste sie die Auszahlung der festgesetzten Gebühren.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer unter dem 23. September 2013 Erinnerung eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht. Unter dem 11. September 2014 hat der Beschwerdegegner ebenfalls Erinnerung eingelegt und ausgeführt, dass ein Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung einer Vergütung nach § 45 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) nicht entstanden sei, weil PKH erst für die Zeit nach Beendigung des Verfahrens bewilligt - ab dem 19. Februar 2009 - wurde. Zu diesem Zeitpunkt sei das Verfahren jedoch bereits durch einen am 18. Februar 2009 geschlossenen Vergleich beendet gewesen, so dass die beantragten und festgesetzten Gebühren nicht von der Prozesskostenhilfebewilligung umfasst seien.

Mit Beschluss vom 18. August 2016 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 0,00 Euro festgesetzt. Die Bewilligung von PKH ab dem 19. Februar 2009 sei ins Leere gegangen, weil der Rechtsstreit am 18. Februar 2009 erledigt gewesen sei.

Gegen den am 5. Oktober 2016 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2016 "sofortige Beschwerde" eingelegt. Die Erinnerung des Beschwerdegegners hätte wegen Verwirkung als unzulässig verworfen werden müssen. Sie sei mehr als ein Jahr nach der Festsetzung der Vergütung und auch deren Auszahlung erfolgt. Aus verfahrensökonomischen Gründen wäre es geboten gewesen, die PKH-Bewilligung zu berichtigen und die Erinnerung, sollte sie zulässig sein, als unbegründet zurückzuweisen. Er beantrage weiterhin die Berichtigung des PKH-Beschlusses vom 20. Februar 2009. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 25. Oktober 2016) und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Berichterstatterin des Senats hat den Beteiligten mitgeteilt, dass sie für die Berichtigung des Beschlusses vom 20. Februar 2009 nicht zuständig ist und den Antrag an das SG weitergeleitet. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2016 hat das SG den Tenor des Beschlusses vom 20. Februar 2009 dahingehend berichtigt, dass dem Kläger ab dem 18. Februar 2009 PKH ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt wird.

Hierauf hat der Beschwerdegegner ausgeführt, für den Fall einer wirksamen Berichtigung bestehe ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Die Verfahrensgebühr sei aber allenfalls in Höhe von 60 v.H. der Mittelgebühr (102,00 EUR) angemessen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien unterdurchschnittlich gewesen, ebenso die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Die Terminsgebühr sei allenfalls in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (100,00 EUR) angemessen. Mangels konkreter Anhaltspunkte in der Sitzungsniederschrift sei von einer anteiligen Terminsdauer von ca. 14 Minuten auszugehen. Dies sei ein deutlich unterdurchschnittlicher Aufwand. In fünf der verhandelten Verfahren sei der Streitgegenstand (Kosten der Treppenhausreinigung durch die Mutter des Klägers) identisch gewesen. Insoweit seien Synergieeffekte zu beachten. Die Vorsitzende habe im Erörterungstermin die wesentliche Aufarbeitung des Leistungsfalles vorgenommen und rechtliche Hinweise an die Beteiligten gegeben. Dadurch habe sich die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei der Wahrnehmung des Termins erheblich vermindert. Auch die Erledigungsgebühr sei allenfalls in Höhe von 50 v.H. der Mittelgebühr (95,00 EUR) angemessen. Die Umsatzsteuer sei entsprechend zu kürzen.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.

Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es keine sofortige Beschwerde. Damit ist das Begehren des Beschwerdeführers als Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 18. August 2016 auszulegen. Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Ihm steht eine Vergütung in Höhe von 443,26 Euro zu.

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Der Kläger war kostenprivilegierter Beteiligter i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG); damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 S. 1 SGG).

Der Senat ist an die Bewilligung von PKH ab dem 18. Februar 2009 durch Beschluss vom 20. Februar 2009, berichtigt durch Beschluss vom 23. Dezember 2016, gebunden (vgl. Müller Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, § 55 Rn. 24). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der Berichtigungsbeschluss vom 23. Dezember 2016 grob rechtswidrig und damit nichtig wäre. Hierfür ist nichts ersichtlich.

Die Erinnerung des Beschwerdegegners gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der UdG vom 23. August 2013 war nicht wegen Verwirkung als unzulässig zurückzuzuweisen.

Die Erinnerung, deren Statthaftigkeit auf § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG beruht, ist keiner gesetzlichen Frist unterworfen. Soweit die Ansicht vertreten wird, dass gleichwohl das Erinnerungsrecht der Staatskasse nicht "bis in alle Ewigkeit" bestehen bleibt, hat sich der Senat dieser Rechtsansicht jedenfalls dem Grunde nach angeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B). Hier liegen allerdings die Voraussetzungen, unter denen die Staatskasse ihr Erinnerungsrecht verwirkt haben könnte, bereits deshalb nicht vor, weil der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 23. August 2013 gerade nicht bestands- oder rechtskräftig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. März 2018 - L 1 SF 1343/16 B).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt - wie hier - eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren.

Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3103 VV-RVG nur in Höhe von 1/2 der Mittelgebühr (= 85,00 EUR) zu. Die vom ihm begehrte Vergütung in Höhe von 200,00 Euro übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. August 2011 - L 6 SF 872/11 B, nach juris) deutlich unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Der Beschwerdeführer hatte mit Schriftsatz vom 15. August 2008 Klage erhoben ohne diese zu begründen. Der am 27. Februar 2009 beim SG eingegangene Schriftsatz ist nicht zu berücksichtigen, weil das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war. Die Bewilligung der PKH wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B, nach juris). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Gewährung höherer Kosten für die Unterkunft wegen erbrachter Reinigungsleistungen durch die Mutter des Klägers, Gegenstand von vier weiteren Verfahren war. Der daraus resultierende Synergieeffekt mindert den Aufwand im Verfahren erheblich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. Juni 2013 - L 6 SF 654/13 B m.w.N., nach juris). Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war unterdurchschnittlich. Eine Subsumtion des tatsächlichen Geschehens unter rechtliche Regelungen ist unterblieben. Eine annähernde Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs erfolgte erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2009. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte der Beschwerdeführer nicht Stellung zu nehmen. Bezüglich der Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger ist auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.). Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht bereits daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 9. Dezember 2015 - L 6 SF 1286/15 B, nach juris). Soweit diese im Termin zur mündlichen Verhandlung auf ca. 20,00 EUR monatlich beziffert wurden, ist dem allerdings eine (knapp) überdurchschnittliche Bedeutung für den Kläger zu entnehmen. Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren deutlich unterdurchschnittlich; dies wird durch die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar.

Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=133,33 EUR) festzusetzen. Die begehrte Vergütung in Höhe von 200,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war bei einer Dauer des Termins von anteilig ca. 15 Minuten deutlich unterdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bewertet der Senat unter Berücksichtigung der Vernehmung der Zeugin K. und der Befragung des Klägers als durchschnittlich. Hinsichtlich der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger, dessen geringe Einkommens- und Vermögensverhältnisse und das nicht ersichtliche besondere Haftungsrisiko des Beschwerdeführers wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.

Dem Beschwerdeführer steht angesichts der Annahme des Teilanerkenntnisses und der Erledigungserklärung eine Erledigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV-RVG in Höhe von 2/3 der Mittelgebühr (=126,66 EUR) zu. Die vom ihm begehrte Vergütung in Höhe von 190,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Terminsgebühr Bezug genommen. Zu vergüten sind weiter die Pauschale (Nr. 7002 VV-RVG), die Fahrtkosten, das Tage- und Abwesenheitsgeld (Nrn. 7003, 7005 VV-RVG) und die Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG). Sie sind zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitig.

Damit errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 85,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 133,33 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006, 1005 VV RVG 126,66 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 3,60 EUR Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 3,90 EUR Zwischensumme 372,49 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 70,77 EUR Summe 443,26 EUR

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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