L 1 SF 798/17 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 28 SF 195/15
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 798/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. April 2017 (S 28 SF 195/15 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung der Beschwerdeführerin für das Verfahren S 28 AS 3160/12 auf 524,62 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwalts-vergütung für das beim Sozialgericht (SG) Nordhausen anhängig gewesene Verfahren S 28 AS 3160/12 in dem die Beschwerdeführerin die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. vertrat.

Die Beschwerdeführerin erhob am 14. September 2012 beim SG Klage wegen "Leistungen nach dem SGB II" und beantragte Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 14. November 2012 teilte Rechtsanwalt F. mit, die Beschwerdeführerin sei als alleinige Sachbearbeiterin erkrankt und deshalb an der Fertigung der Klagebegründung gehindert. Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 begründete die Beschwerdeführerin die Klage. Die den Klägern in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 30. November 2012 bewilligten Leistungen seien insgesamt zu gering bemessen. Der in den Gehaltsabrechnungen der Klägerin ausgewiesene Abzug für die Wäsche der Arbeitskleidung in Höhe von 12,00 EUR mindere bereits den Nettolohn, so dass nur der geminderte Nettolohn bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden könne. Im Übrigen sei es auch nicht sachgerecht, bei der Höhe des Reinigungsbetrages die Werbungskostenpauschale nur mit 15,33 EUR monatlich anzusetzen. Die Einkommenssteuererstattung für das Jahr 2011 könne hier nicht auf die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angerechnet werden. Mit Schriftsatz vom 11. April 2014 bat die Beschwerdegegnerin um Fortgang des Verfahrens. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Mai 2014, der von 12:10 Uhr bis 12:50 Uhr dauerte, bewilligte das SG den Klägern Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung. Die Beschwerdeführerin nahm nach einem Hinweis der Vorsitzenden die Klage zurück.

Am 12. August 2014 beantragte sie die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG, Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG zwei Auftraggeber 325,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 34,20 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (Ablichtungen 180 Seiten) 44,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe § 58 RVG -30,00 EUR Zwischensumme 613,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 116,60 EUR Gesamtbetrag 730,30 EUR

Sie verwies auf die gefertigten Schriftsätze und machte Ausführungen zur Angemessenheit der Mittelgebühren bezüglich der Nrn. 3102 und 3106 VV RVG.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 9. September 2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 677,35 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 250,00 EUR, weiterer Auftraggeber Nr. 1008 VV RVG 75,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 34,20 EUR, Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 113,85 EUR, Anrechnung hälftige Beratungshilfegebühr 35,70 EUR) fest. Die Kopierkosten nach Nr. 7000 Nr. 1a RVG seien nicht erstattungsfähig. Die Beschwerdeführerin habe nicht schlüssig dargelegt, welche Kopien für eine sachgemäße Prozessführung notwendig seien, sondern deren Bestimmung vollständig dem Gericht überlassen. Alle weiteren Gebühren seien antragsgemäß festgesetzt worden.

Gegen die Kostenfestsetzung hat die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2014 Erinnerung eingelegt. Bei den angesetzten Kopien handle es sich um solche aus der Verwaltungsakte. Die Kopien seien als erstattungsfähig anzusehen, ohne dass dies näher zu begründen wäre. Der Beschwerdegegner hat ebenfalls Erinnerung eingelegt und beantragt, die Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG auf &8532; der Mittelgebühr (=113,33 EUR) festzusetzen. Die Beschwerdeführerin sei bereits im vorausgegangenen Widerspruchsverfahren tätig gewesen, so dass die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG entstanden sei. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei leicht unterdurchschnittlich, die Schwierigkeit sei hinsichtlich der angeschnittenen gängigen Probleme gerade noch durchschnittlich gewesen. Die Einkommensverhältnisse der Kläger seien unterdurchschnittlich gewesen; ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht erkennbar. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale verbleibe es bei der vollen Absetzung, weil die Notwendigkeit der Herstellung der 180 Kopien nicht konkret dargetan sei.

Mit Beschluss vom 10. April 2017 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung für das Klageverfahren auf 465,92 EUR festgesetzt und die Erinnerung der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Zunächst sei festzuhalten, dass aufgrund der Vorbefassung im Widerspruchsverfahren der Gebührenrahmen der Nr. 3103 VV RVG Anwendung finde. Streitig sei die Höhe der Anrechnung von Einkünften gewesen. Vor diesem Hintergrund sei die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger als leicht überdurchschnittlich einzustufen. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien als deutlich unterdurchschnittlich einzustufen. Eine eigene Berechnung sei durch die Beschwerdeführerin nicht vorgenommen worden. Zudem seien auch keinerlei Rechtsausführungen zu der streitigen Frage der Zulässigkeit der Anrechnung von Einkommen bzw. zur Rechtfertigung von Absetzungsbeträgen erfolgt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger und das Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin seien als unterdurchschnittlich zu bewerten. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger werde durch die Unterdurchschnittlichkeit der übrigen Kriterien kompensiert, so dass insgesamt die Verfahrensgebühr unterhalb der Mittelgebühr angemessen sei. Eine Festsetzung der Dokumentenpauschale könne nicht erfolgen.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2017 Beschwerde erhoben. Der Ansatz der Verfahrensgebühr in Höhe der Mittelgebühr sei gerechtfertigt. Zusätzlich sei hier auch der Aufwand im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen, für welchen es keinen gesonderten Gebührenanspruch gebe. Sie hat ein Empfangsbekenntnis vom 3. Mai 2017 bezüglich des Beschlusses vom 10. April 2017 vorgelegt. Mit einer Festsetzung der Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG für 90 Kopien, in Höhe von 31,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (=36,89 EUR) bestehe Einverständnis. Der Beschwerdegegner hat ausgeführt, die Beschwerde sei zulässig und teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin könne, nachdem sie im Widerspruchsverfahren nicht mandatiert gewesen sei, eine Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG aus der Staatskasse erstattet verlangen. Bezüglich der Höhe verweise er auf die Ausführungen im Beschluss des SG. Der (hilfsweise) geltend gemachten Dokumentenpauschale in Höhe von 36,89 EUR werde nicht mehr entgegengetreten.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 1. Juni 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. der Geschäftsverteilung des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats. Anzuwenden ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 EUR. Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Gegenstand der Überprüfung ist die gesamte Kostenfestsetzung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 - Az.: L 6 SF 331/15 B und vom 9. Dezember 2015 - Az.: L 6 SF 1286/15 B m.w.N., nach juris).

Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte den Klägern mit Beschluss vom 14. Mai 2014 PKH gewährt und sie waren kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung nur in Höhe der angemessenen Gebühren. Der Beschwerdeführerin steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV RVG in Höhe von &8532; der Mittelgebühr (=166,66 EUR) zu; sie ist nach Nr. 1008 VV RVG um 30 v.H. (= 49,99 EUR) zu erhöhen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergütung nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Nicht mehr streitig ist zwischen den Beteiligten, dass die Gebührenziffer Nr. 3102 VV RVG Anwendung findet. Dies ist mangels Vorbefassung der Beschwerdeführerin mit der Angelegenheit im Widerspruchsverfahren auch eindeutig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2011 - L 6 SF 872/11 B m.w.N., nach juris) leicht unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, Hartmann in Kostengesetze, 46. Auflage 2016, § 14 RVG Rn. 3), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist dabei der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R, nach juris). Hier fertigte die Beschwerdeführerin im Klageverfahren insgesamt fünf Schriftsätze, von denen sich drei allerdings nicht mit dem Streitgegenstand der Klage auseinandersetzen und sehr kurz waren. Die mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2012 erfolgte Begründung der Klage umfasste knapp zwei Seiten. Zudem hat die Beschwerdeführerin Akteneinsicht genommen und musste sich auf einen Termin zur mündlichen Verhandlung vorbereiten. Nicht zu berücksichtigen ist der Schriftverkehr nach Beendigung des Klageverfahrens, denn die Bewilligung der PKH wirkt nur bis zum Zeitpunkt des endgültigen Abschlusses des Verfahrens im Rechtszug (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - L 6 SF 1226/15 B, nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war objektiv leicht unterdurchschnittlich. Bezüglich der begehrten höheren Leistungen nach dem SGB II wurden nur Tatsachen mitgeteilt, eine Subsumtion unter rechtliche Regelungen, die das Begehren hätten begründen können, ist allenfalls ansatzweise erfolgt. Zu bedeutenden Rechtsproblemen, Gutachten oder medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdeführerin nicht Stellung zu nehmen. Unterdurchschnittlich war die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger. Abzustellen ist dabei auf die unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit. Eine besondere Bedeutung ergibt sich nicht daraus, dass im Hauptsacheverfahren um Ansprüche nach dem SGB II gestritten wurde, denn wesentlich ist die Höhe der geltend gemachten Ansprüche (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 23. Mai 2017 - L 6 SF 50/16 m.w.N., nach juris). Sie wurden im Klageverfahren nicht beziffert. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger sind deutlich unterdurchschnittlich und werden nicht kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich.

Die Höhe der Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG (200,00 EUR) hat der Beschwerdegegner im Erinnerungsverfahren nicht beanstandet. Der Senat hält hier eine Gebühr in Höhe von ¾ der Mittelgebühr (=150,00 EUR) für angemessen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war angesichts der Dauer des Termins von 40 Minuten gut überdurchschnittlich (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. April 2014 - L 6 SF 193/14 B, nach juris). Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger, ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse und des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr verwiesen.

Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht mehr streitige Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG, die Pauschale Nr. 7002 VV RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV auch RVG, das Tage- und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003, 7005 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.

Die nach Nr. 2500 ff. VV RVG entstandene Beratungshilfegebühr ist zur Hälfte (= 30,00 EUR (35,70 EUR abzüglich Umsatzsteuer)) auf die Verfahrensgebühr anzurechnen. Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 166,66 EUR Gebührenerhöhung Nr. 1008 VV RVG 49,99 EUR Terminsgebühr Nr. 3006 VV RVG 150,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 30,00 EUR Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld Nrn. 7003,7005 VV RVG 54,20 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Anrechnung Beratungshilfe -30,00 EUR Zwischensumme 440,86 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 83,76 EUR Gesamtbetrag 524,62 EUR

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG). Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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