Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Meiningen (FST)
Aktenzeichen
S 14 SF 50/16 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 1200/17 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
hat der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch seine Berichterstatterin, Richterin am Landessozialgericht Comtesse, ohne mündliche Verhandlung am 3. September 2018 beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. August 2017 (S 14 SF 50/16 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 14 R 1156/14 auf 745,77 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 14 R 1156/14) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland) den Antrag der 1964 geborenen Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Ihm wurde Akteneinsicht in die Verwaltungsakte gewährt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 begründete er die Klage. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 übersandte er den ausgefüllten Fragebogen zur Person sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Das SG zog einen Befundbericht des Dr. M. bei und holte ein Gutachten des Dr. K. vom 7. September 2015 ein. Zu der Anfrage des SG vom 15. September 2015, ob die Klägerin aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens die Klage zurücknehme, nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung. In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016, die von 11:35 bis 11:45 Uhr dauerte, bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Dieser nahm die Klage im Termin zurück.
Am 8. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 2. Februar 2016 die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 44,40 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG - 132 Seiten 37,30 EUR Zwischensumme 1.186,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 225,47 EUR Gesamtbetrag 1.412,17 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 29. Februar 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 1.043,27 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 37,30 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 44,40 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 166,57 EUR) fest. Die Terminsgebühr sei auf 200,00 EUR gekürzt worden. Die Verhandlungsdauer, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigten nicht die Festsetzung der Mittelgebühr bzw. der Höchstgebühr.
Gegen die Vergütungsfestsetzung hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 Erinnerung eingelegt. Die UdG habe die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG im Ergebnis zu Recht in Höhe der Höchstgebühr festgesetzt. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ebenfalls in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen. Allein die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, deren einziges Einkommen die Rente wegen Erwerbsminderung wäre, rechtfertige die Festsetzung der Höchstgebühr. Der Beschwerdegegner hat am 9. Februar 2017 ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Höchstgebühr beanstandet. Gründe, die eine Anhebung über die Mittelgebühr hinaus rechtfertigten seien vorliegend nicht gegeben. In der Gesamtschau des Verfahrens seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als durchschnittlich zu werten. Eine Auseinandersetzung mit den von Amts wegen eingeholten Befundberichten und dem Gutachten sei nicht erfolgt. Dies gehöre zu den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin werde durch ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Mithin sei vorliegend lediglich die Mittelgebühr zu erstatten. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde nur die Erstattung der hälftigen Mittelgebühr für angemessen gehalten.
Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr für das Klageverfahren auf 674,37 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Festzusetzen sei im vorliegenden Fall zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 EUR. Die Festsetzung der Mittelgebühr sei ausreichend und angemessen. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei leicht unterdurchschnittlich gewesen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin leicht überdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen, ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass der Termin nur 10 Minuten gedauert habe. Angemessen sei die hälftigen Mittelgebühr in Höhe von 140,00 EUR. Zu erstatten seien weiterhin die sonstigen beantragten Gebühren.
Gegen den am 17. August 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde erhoben. Das SG verkenne, dass bereits ein außergewöhnliches Merkmal den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigen könne. Dies sei bei der Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als einziger Einkommensquelle der Fall. Der Beschwerdegegner hat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 21. September 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz ist fehlerhaft. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG; vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B); dann gilt die Jahresfrist, die hier gewahrt ist.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte der Klägerin mit Beschluss vom 19. Januar 2016 PKH gewährt und sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung - wie hier - nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (=300,00 EUR) zu. Die vom ihm begehrte Vergütung in Höhe von 550,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Die geforderte Höchstgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimmte Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen; eine Automatik besteht diesbezüglich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. August 2002 - L 6 B 3/02 SF, nach juris).
Allein die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin rechtfertigt nicht die Festsetzung der Höchstgebühr, wenn der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls durchschnittlich bzw. unterdurchschnittlich und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich waren. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch nicht den Beschlüssen des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. November 2013 und 14. März 2001 (L 6 SF 230/13 B und L 6 B 3/01 SF, nach juris) entnehmen, weil dort neben der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit andere Gesichtspunkte überwog. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 1312/16 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer die Klageschrift vom 3. Juni 2014, ohne näher auf das Klagebegehren einzugehen, nahm Akteneinsicht und begründete die Klage mit einem vierseitigen Schriftsatz vom 6. Oktober 2014. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich. Unter der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird die Intensität der Arbeit verstanden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Ausgehend von einem objektiven Maßstab kann sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränkten, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem beigezogenen Befundbericht und dem eingeholten Gutachten nicht erkennbar auseinandergesetzt. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit hätte einer intensiven inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B, nach juris). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog, waren unterdurchschnittlich. Dadurch wird die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von 2/3; der Mittelgebühr (=186,66 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Vergütung in Höhe von 510,00 EUR überschreitet den Toleranzrahmen. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt allein die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht die Festsetzung der Höchstgebühr. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird bei der Terminsgebühr vor allem durch die Dauer der mündlichen Verhandlung bestimmt. Diese lag hier bei einer Dauer von 10 Minuten weit unter der durchschnittlichen Dauer einer sozialgerichtlichen Verhandlung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2013 - L 6 SF 230/13 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist auch bei diesem Kriterium allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis erteilt, woraufhin er nach kurzer Beratung mit der Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sowie des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, das Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG, die Do-kumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 37,30 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 44,40 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR Zwischensumme 626,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 119,07 EUR Gesamtsumme 745,77 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 10. August 2017 (S 14 SF 50/16 E) aufgehoben und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung des Beschwerdeführers für das Verfahren S 14 R 1156/14 auf 745,77 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Meiningen anhängig gewesene Verfahren (Az.: S 14 R 1156/14) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2014 hatte die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland (DRV Mitteldeutschland) den Antrag der 1964 geborenen Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Juni 2014 Klage und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Ihm wurde Akteneinsicht in die Verwaltungsakte gewährt. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 begründete er die Klage. Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2015 übersandte er den ausgefüllten Fragebogen zur Person sowie eine Schweigepflichtentbindungserklärung. Das SG zog einen Befundbericht des Dr. M. bei und holte ein Gutachten des Dr. K. vom 7. September 2015 ein. Zu der Anfrage des SG vom 15. September 2015, ob die Klägerin aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens die Klage zurücknehme, nahm der Beschwerdeführer nicht Stellung. In der mündlichen Verhandlung am 19. Januar 2016, die von 11:35 bis 11:45 Uhr dauerte, bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Kostenbeteiligung unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Dieser nahm die Klage im Termin zurück.
Am 8. Februar 2016 beantragte der Beschwerdeführer mit Kostenrechnung vom 2. Februar 2016 die Festsetzung folgender Vergütung:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 510,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 44,40 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG - 132 Seiten 37,30 EUR Zwischensumme 1.186,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 225,47 EUR Gesamtbetrag 1.412,17 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 29. Februar 2016 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) die zu zahlende Vergütung aus der Staatskasse auf 1.043,27 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 550,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 37,30 EUR, Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 44,40 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 166,57 EUR) fest. Die Terminsgebühr sei auf 200,00 EUR gekürzt worden. Die Verhandlungsdauer, der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit rechtfertigten nicht die Festsetzung der Mittelgebühr bzw. der Höchstgebühr.
Gegen die Vergütungsfestsetzung hat der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2016 Erinnerung eingelegt. Die UdG habe die Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG im Ergebnis zu Recht in Höhe der Höchstgebühr festgesetzt. Die Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG sei ebenfalls in Höhe der Höchstgebühr festzusetzen. Allein die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin, deren einziges Einkommen die Rente wegen Erwerbsminderung wäre, rechtfertige die Festsetzung der Höchstgebühr. Der Beschwerdegegner hat am 9. Februar 2017 ebenfalls Erinnerung eingelegt und die Erstattung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe der Höchstgebühr beanstandet. Gründe, die eine Anhebung über die Mittelgebühr hinaus rechtfertigten seien vorliegend nicht gegeben. In der Gesamtschau des Verfahrens seien Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls als durchschnittlich zu werten. Eine Auseinandersetzung mit den von Amts wegen eingeholten Befundberichten und dem Gutachten sei nicht erfolgt. Dies gehöre zu den üblichen anwaltlichen Tätigkeiten im sozialgerichtlichen Verfahren. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin werde durch ihre unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Mithin sei vorliegend lediglich die Mittelgebühr zu erstatten. Hinsichtlich der Terminsgebühr werde nur die Erstattung der hälftigen Mittelgebühr für angemessen gehalten.
Mit Beschluss vom 10. August 2017 hat das SG auf die Erinnerung des Beschwerdegegners die aus der Staatskasse zu erstattende Gebühr für das Klageverfahren auf 674,37 EUR festgesetzt und die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Festzusetzen sei im vorliegenden Fall zunächst eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 300,00 EUR. Die Festsetzung der Mittelgebühr sei ausreichend und angemessen. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdeführers sei leicht unterdurchschnittlich gewesen, die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin leicht überdurchschnittlich. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei durchschnittlich gewesen, ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen, dass der Termin nur 10 Minuten gedauert habe. Angemessen sei die hälftigen Mittelgebühr in Höhe von 140,00 EUR. Zu erstatten seien weiterhin die sonstigen beantragten Gebühren.
Gegen den am 17. August 2017 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am 18. September 2017 Beschwerde erhoben. Das SG verkenne, dass bereits ein außergewöhnliches Merkmal den Ansatz der Höchstgebühr rechtfertigen könne. Dies sei bei der Dauerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als einziger Einkommensquelle der Fall. Der Beschwerdegegner hat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung sowie auf seine Ausführungen im Erinnerungsverfahren Bezug genommen.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 21. September 2017) und die Akten dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts i.V.m. dem Geschäftsverteilungsplan des 1. Senats die Berichterstatterin des Senats.
Anzuwenden ist das RVG in der Fassung ab dem 1. August 2013, denn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG ist offensichtlich nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. August 2013 (§ 60 Abs. 1 Satz 1 RVG) erteilt.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft und zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,00 EUR. Die Rechtsmittelbelehrung im Beschluss der Vorinstanz ist fehlerhaft. Die Beschwerdefrist beträgt nach §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 S. 3 RVG zwei Wochen (nicht: ein Monat) und die Einlegung der Beschwerde beim Thüringer Landessozialgericht wahrt die Frist nicht (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 7 Satz 3 RVG; vgl. u.a. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 27. Januar 2015 - L 6 SF 1533/14 B); dann gilt die Jahresfrist, die hier gewahrt ist.
Die Beschwerde ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 RVG entstehen in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz (GKG) nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren, die dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu erstatten sind (§ 45 Abs. 1 RVG). Das SG hatte der Klägerin mit Beschluss vom 19. Januar 2016 PKH gewährt und sie war kostenprivilegierte Beteiligte i.S.d. § 183 Satz 1 SGG. Damit scheidet die Anwendung des GKG aus (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Höhe der Vergütung errechnet sich nach dem Vergütungsverzeichnis (VV) der Anlage 1 zum RVG (vgl. § 2 Abs. 2 RVG). Die Höhe der Rahmengebühr bestimmt nach § 14 Abs. 1 RVG der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen (Satz 1); bei Rahmengebühren ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (Satz 3). Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (Satz 4), wobei ihm nach herrschender Meinung ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 v.H. zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - Az.: B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. November 2014 - L 6 SF 1079/14 B m.w.N., nach juris). Unbilligkeit liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Kriterien des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG unter Beachtung des Beurteilungsspielraums objektiv nicht hinreichend beachtet (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss 14. Februar 2011 - Az.: L 6 SF 1376/10 B, nach juris); dann erfolgt eine Festsetzung - wie hier - nur in Höhe der angemessenen Gebühren.
Dem Beschwerdeführer steht die Verfahrensgebühr nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. Nr. 3102 VV-RVG in Höhe der Mittelgebühr (=300,00 EUR) zu. Die vom ihm begehrte Vergütung in Höhe von 550,00 EUR übersteigt den Toleranzrahmen. Die geforderte Höchstgebühr kommt nur dann in Betracht, wenn entweder alle Umstände für diese Erhöhung sprechen oder bestimmte Umstände (z.B. die Schwierigkeit) so erheblich sind, dass sie alle anderen Gesichtspunkte überwiegen; eine Automatik besteht diesbezüglich - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 30. August 2002 - L 6 B 3/02 SF, nach juris).
Allein die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin rechtfertigt nicht die Festsetzung der Höchstgebühr, wenn der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit allenfalls durchschnittlich bzw. unterdurchschnittlich und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterdurchschnittlich waren. Eine solche Schlussfolgerung lässt sich auch nicht den Beschlüssen des Thüringer Landessozialgerichts vom 11. November 2013 und 14. März 2001 (L 6 SF 230/13 B und L 6 B 3/01 SF, nach juris) entnehmen, weil dort neben der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit andere Gesichtspunkte überwog. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit war im Vergleich mit den übrigen sozialgerichtlichen Verfahren (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2018 - L 1 SF 1312/16 B m.w.N., nach juris) unterdurchschnittlich. Der durchschnittliche Umfang orientiert sich am Leitbild der zugehörigen Verfahrensordnung am Ablauf eines Verfahrens (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 13. August 2015 - L 6 SF 515/15 B, nach juris), jeweils bezogen auf das in der jeweiligen Gebührenziffer umschriebene Tätigkeitsfeld. Zu berücksichtigen ist der zeitliche Aufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der Sache betrieb und objektiv verwenden musste (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a.a.O.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 18. März 2011 - L 6 SF 1418/10 B, nach juris). Hier fertigte der Beschwerdeführer die Klageschrift vom 3. Juni 2014, ohne näher auf das Klagebegehren einzugehen, nahm Akteneinsicht und begründete die Klage mit einem vierseitigen Schriftsatz vom 6. Oktober 2014. Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war allenfalls durchschnittlich. Unter der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird die Intensität der Arbeit verstanden (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R m.w.N., nach juris). Ausgehend von einem objektiven Maßstab kann sich ein Rechtsanwalt bei der Wahrnehmung des Mandats darauf beschränkten, den Fall mit den einschlägigen Rechtsvorschriften gegebenenfalls unter Heranziehung von Rechtsprechung und Kommentarliteratur zu bearbeiten. Der Beschwerdeführer hat sich mit dem beigezogenen Befundbericht und dem eingeholten Gutachten nicht erkennbar auseinandergesetzt. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit hätte einer intensiven inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Gutachten erfordert (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 10. April 2013 - L 6 SF 471/13 B, nach juris). Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezog, waren unterdurchschnittlich. Dadurch wird die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.
Die Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 3106 VV-RVG ist in Höhe von 2/3; der Mittelgebühr (=186,66 EUR) festzusetzen. Die vom Beschwerdeführer begehrte Vergütung in Höhe von 510,00 EUR überschreitet den Toleranzrahmen. Wie bereits ausgeführt, rechtfertigt allein die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin nicht die Festsetzung der Höchstgebühr. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit wird bei der Terminsgebühr vor allem durch die Dauer der mündlichen Verhandlung bestimmt. Diese lag hier bei einer Dauer von 10 Minuten weit unter der durchschnittlichen Dauer einer sozialgerichtlichen Verhandlung (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11. November 2013 - L 6 SF 230/13 B m.w.N., nach juris). Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit ist auch bei diesem Kriterium allenfalls als durchschnittlich zu bewerten. Wie bereits von der Vorinstanz ausgeführt, hat der Vorsitzende dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis erteilt, woraufhin er nach kurzer Beratung mit der Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sowie des Haftungsrisikos wird auf die Ausführungen zur Verfahrensgebühr Bezug genommen.
Zu vergüten sind weiter die zwischen den Beteiligten nicht streitige Pauschale Nr. 7002 VV-RVG, die Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG, das Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG, die Do-kumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG und die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG.
Damit errechnet sich die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wie folgt:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 300,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG 37,30 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 44,40 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 25,00 EUR Zwischensumme 626,70 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 119,07 EUR Gesamtsumme 745,77 EUR
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
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