L 1 SF 855/16 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 36 SF 94/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 855/16 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Das Einscannen wird von dem Begriff „Ablichtung“ nach Nr. 7000 Nr. 1a RVG a.F. nicht erfasst. Bei ihr handelt es sich nur um die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Papier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 Ws 59/15; Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12), 218 Ls 598/12).
hat der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts durch den Präsidenten des Landessozialgerichts Keller, den Richter am Sozialgericht Dr. Herbst und die Richterin am Landessozialgericht Comtesse ohne mündliche Verhandlung am 29. August 2018 beschlos-sen:

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 21. Juni 2016 geändert und die dem Beschwerdeführer zu erstattende Vergütung aus der Staatskasse auf 787,21 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für das beim Sozialgericht (SG) Altenburg anhängig gewesene Verfahren (S 36 AS 4442/11) der vom Beschwerdeführer vertretenen Klägerin.

Diese hatte sich mit der im Dezember 2011 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2011 (Aufhebung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Monate August und September 2010 wegen Erzielung von Einkommens - Erstattungsforderung 620,00 EUR) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 (Erstattungsforderung 541,06 EUR) gewandt. Mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 2011 beantragte der Beschwerdeführer Einsicht in die Verwaltungsakte; danach begründete er die Klage. Bei den Zahlungen des Zeugen P. habe es sich um einen Freundschaftsdienst und teilweise um die Rückzahlung eines Darlehens gehandelt. Die Klägerin habe die Zahlungen mit Ausnahme des Darlehens nie behalten dürfen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 22. Oktober 2012 und 28. August 2013 begründete der Beschwerdeführer die Klage. Mit Beschluss vom 30. Januar 2013 bewilligte das SG der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) gegen Ratenzahlung in Höhe von monatlich 75,00 EUR unter Beiordnung des Beschwerdeführers. Im Erörterungstermin am 28. Februar 2014, der von 9:02 Uhr bis 9:17 Uhr dauerte, wurde der Klägerin aufgegeben, die ladungsfähige Anschrift des Zeugen P. anzugeben. In der mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme am 27. Juni 2014 schlossen die Beteiligten einen Vergleich ab, wonach die Aufhebungs- und Erstattungssumme um 270,00 EUR reduziert wurde, die Klägerin den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärte und die Beklagte sich bereit erklärte, die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.

Unter dem 24. Juli 2014 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Vergütung:

Verfahrensgebühr Nr. 3102, 3103 VV RVG 255,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 380,00 EUR Einlegungsgebühr Nr. 1000, 1006 VV RVG 190,00 EUR 284 Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 VV RVG 60,10 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 8,76 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 8,76 EUR Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 7,00 EUR Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 177,96 EUR abzüglich Vorschusszahlung vom 23. Februar 2013 -226,10 EUR Summe 888,48 EUR

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) setzte mit "Kostenfestsetzungsbeschluss" (richtig: Vergütungsfestsetzungsbeschluss) vom 13. August 2014 den dem Beschwerdeführer im Rahmen der PKH auszuzahlenden Betrag auf 679,19 EUR fest (Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 255,00 EUR, Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 380,00 EUR, Auslagen/Pauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR, Kopiekosten Nr. 7000 VV RVG 60,10 EUR Fahrtkosten Nr. 7003 VV RVG 17,52 EUR, Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 14,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 95,00 EUR, abzüglich Vorschüsse vom 15. Februar 2013 und 18. März 2014 in Höhe von 435,37 EUR (226,10 EUR und 209,27 EUR)).

Dagegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt und die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr beanstandet. Gründe für eine Anhebung über die Mittelgebühr seien nicht gegeben. Die Terminsgebühr sei nur in Höhe der um ¼ erhöhten Mittelgebühr (250,00 EUR) angemessen. Hinsichtlich der festgesetzten Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG für insgesamt 284 Ablichtungen sei die konkrete Darlegung der Notwendigkeit der Herstellung erforderlich. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, tatsächlich seien Umfang und Dauer der anwaltlichen Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen. Insbesondere sei mehrfach aufzuklären gewesen, welche Zahlungen wann und aus welchem Grund erfolgt seien. Es werde anwaltlich versichert, dass die gefertigten Kopien für die sachgerechte Bearbeitung der Angelegenheit notwendig waren.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2016, zugestellt am 27. Juni 2016, hat das SG die "noch zu erstattende Vergütung" auf 413,90 EUR festgesetzt (Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV-RVG 170,00 EUR, Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG 250,00 EUR, Erledigungsgebühr 190,00 EUR, Dokumentenpauschale 52,15 EUR, Abwesenheitsgeld für zwei Termine 14,00 EUR, Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG 20,00 EUR, Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG 135,60 EUR, Absetzung Vorschüsse 226,10 EUR und 209,27 EUR). Hinsichtlich der Verfahrensgebühr sei lediglich die Mittelgebühr angemessen. Der Beschwerdegegner habe seit Klageerhebung insgesamt sechs Schriftsätze verfasst, darunter vier verfahrensleitender Art und zwei jeweils knapp zweiseitige Schriftsätze zur Sache. Damit sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als durchschnittlich einzuschätzen. Die Schwierigkeit sei "eher unterdurchschnittlich". Es seien keine Rechtsfragen erörtert, sondern lediglich Tatsachengrundlagen mitgeteilt worden. Bei der Terminsgebühr sei die Mittelgebühr um ¼ zu erhöhen. Der Erörterungstermin sei wegen weiteren Aufklärungsbedarfs vertagt und im Beweistermin lediglich die Werthaltigkeit der den Buchungen zugeschriebenen Verwendungszwecke eruiert worden. Auch hier sei es nicht um die Aufklärung schwieriger Rechtsfragen gegangen. Die Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr sei nicht zu beanstanden. Die Dokumentenpauschale könne nur für 231 Kopien abgerechnet werden, weil der Aktenumfang nur diese Seitenzahl umfasst habe.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 Beschwerde eingelegt und zur Begrün-dung ausgeführt, das SG habe verkannt, dass eine Sache nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht schwierig und sehr zeitaufwändig sein könne. Die Klägerin selbst habe Schwierigkeiten gehabt darzulegen, welche Schulden getilgt wurden. Auch die gerichtliche Festsetzung der Terminsgebühr um ¼ der erhöhten Mittelgebühr sei nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale habe die Klägerin erstmals am 5. März 2010 Leistungen nach dem SGB II beantragt, so dass die Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides vom 22. März 2010 und der entsprechenden Änderungsbescheide zu überprüfen war. Zur sachgerechten Bearbeitung der Sache habe der gesamte Akteninhalt kopiert werden müssen um sicherzustellen, dass keine relevanten Aktenvorgänge oder Ähnliches übersehen wurden. Im Übrigen sei es zumutbar, dass ihm ein vollständiger Aktenauszug zur sachgerechten Bearbeitung der Klage vorliege. 178 Seiten seien einseitig bedruckt und 53 zweiseitig bedruckt gewesen, so dass insgesamt 284 Seiten Kopien angefertigt werden mussten. Er habe die Kopien in Form eines Aktenscans als PDF-Datei mit einem Umfang von 172 MB gefertigt.

Der Beschwerdegegner hat am 24. Februar 2017 Anschlussbeschwerde eingelegt und die Festsetzung der Vergütung auf 787,21 EUR beantragt. Die Festsetzung der Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG in Höhe von 52,15 EUR komme nicht in Betracht, denn die Notwendigkeit der beantragten 284 und der vom SG festgesetzten 231 Kopien sei nicht nachvollziehbar. Zuletzt hat er gerügt, die Dokumentenpauschale sei nicht entstanden. Beim Einscannen von Unterlagen handle es sich nicht um die Reproduktion einer Vorlage auf einen körperlichen Gegenstand, durch den Reproduktionskosten entstünden, die durch die Pauschale abgegolten würden. Beim bloßen Einscannen von Dokumenten fielen gerade keine Kosten durch den Ausdruck an. Die Berichterstatterin hat das Verfahren mit Beschluss vom 29. August 2018 wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen.

II.

Zuständig für die Entscheidung ist nach der aktuellen Geschäftsverteilung des Thüringer Landessozialgerichts der 1. Senat.

Anzuwenden ist das RVG in der Fassung bis 31. Juli 2013 (a.F.), denn die Beiordnung des Beschwerdeführers ist vor diesem Zeitpunkt erfolgt (§ 60 Abs. 1 S 1 RVG). Die Beschwerde ist nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft (ständige Rechtsprechung des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts, vgl. u.a. Beschluss vom 15. März 2011 - L 6 SF 975/10 B) und zulässig. Der Beschwerdewert übersteigt 200,00 Euro.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist unbegründet. Vorab weist der Senat darauf hin, dass die Vorinstanz nach §§ 56, 55 Abs. 1 S. 1 RVG die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und den Vorschuss hätte festsetzen müssen, nicht jedoch die "noch zu erstattende Vergütung". Im Übrigen nimmt er allerdings in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auf Gründe II des erstinstanzlichen Beschlusses vom 21. Juni 2016 Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass die Vergütung höher festzusetzen wäre, liegen nicht vor.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners wird der Beschluss des SG vom 21. Juni 2016 insoweit abgeändert, als dort eine Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG (a.F.) in Höhe von 52,15 EUR festgesetzt wurde.

Nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG (a.F.) entsteht die Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Ablichtungen und Ausdrucke a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war, d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind: für die ersten 50 abzurechnenden Seite je Seite 0,50 EUR für jede weitere Seite 0,15 EUR. 2. für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nr. 1 Buchstabe d genannten Ablichtungen und Ausdrucke: je Datei 2,50 EUR.

In Nr. 7000 VV RVG in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung heißt es: "Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. für Kopien und Ausdrucke ".

Der Beschwerdeführer hat keine Ausdrucke und Ablichtungen der Verwaltungsakte nach Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung gefertigt, sondern die Seiten eingescannt. Soweit Teile von Rechtsprechung und Literatur (vgl. z.B. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - L 15 SF 325/11 B E, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. Auflage, VV 7000, Rn. 6 m.w.N.) die Ansicht vertreten, durch das Einscannen sei eine Ablichtung im Sinne von Nr. 7000 VV RVG a.F. entstanden, folgt der Senat dieser Ansicht nicht. Ihr hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Nr. 7000 VV RVG den Boden entzogen (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. Mai 2017 - L 7 AS 5/16 B, nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, 23. Auflage 2017, 7000 VV, Rn. 177).

In der Gesetzesbegründung wird zu Nr. 7000 VV RVG (BT-Drucks. 17/11471, Seite 284 zu Nummer 159) wegen der Änderung des Begriffs "Ablichtung" in "Kopie" auf die Begründung zu Artikel 1 § 11 GNotKG - E Bezug genommen. Dort wird ausgeführt: "Der Entwurf sieht im gesamten Gerichts- und Notarkostengesetz die Verwendung des Begriffs "Kopie" anstelle des Begriffs "Ablichtung" vor. Grund der Änderung ist - neben der Einführung einer heute gebräuchlicheren Bezeichnung - die Vermeidung von Missverständnissen bei der Erstellung von elektronischen Dokumenten (Scans). Da auch beim Scannen in der Regel das Papierdokument "abgelichtet" wird, wird zum Teil unter den Begriff der "Ablichtung" auch ein eingescanntes Dokument verstanden. Nunmehr soll klargestellt werden, dass es sich hierbei gerade nicht um Ablichtungen im Sinne des geltenden Rechts und damit auch nicht um Kopien im Sinne des Gerichts- und Notarkostengesetzes handelt. Kopie im Sinne des Kostenrechts ist die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise Papier, Karton oder Folie."

Damit ist das Einscannen vom Begriff "Ablichtung" nicht erfasst. Bei dieser handelt es sich wie bei einer Kopie im Sinne des anwaltlichen Vergütungsrechts nach Nr. 7000 VV RVG nur die Reproduktion einer Vorlage auf einem körperlichen Gegenstand, beispielsweise auf Pa-pier, Karton oder Folie. Eine Berücksichtigung von bloßen Scans scheidet dagegen aus (so schon Kammergericht Berlin, Beschluss vom 28. August 2015 - 1 Ws 59/15; Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 218 Ls 3161 Js 31640/12 (598/12), 218 Ls 598/12; beide nach juris; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV 7000, Rn. 181; a.A. Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, 7000 VV, Rn. 4 m.w.N.), obwohl das Einscannen in gleicher Weise Arbeitskraft kostet wie das Kopieren und die Materialkosten wohl deutlich geringer sein dürften. Angesichts der Gesetzesmaterialien ist dieses Ergebnis jedoch hinzunehmen.

Auch liegt hier keine Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereit-stellung zum Abruf an Stelle der in Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. d VV RVG genannten Kopien und Ausdrucke vor (Nr. 7000 Nr. 2 VV RVG).

Danach errechnet sich die Vergütung des Beschwerdeführers wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG 170,00 EUR Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 250,00 EUR Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR Abwesenheitsgeld für zwei Termine Nr. 7005 VV RVG 14,00 EUR Fahrtkosten für zwei Termine Nr. 7003 VV RVG 17,52 EUR Post-und Telekommunikationspauschale 20,00 EUR Zwischensumme 661,52 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 125,69 EUR Summe 787,21 EUR

Hiervon sind die Vorschüsse von 226,10 EUR und 209,27 EUR abzusetzen, so dass aus der Staats-kasse 351,84 EUR zu zahlen sind.

Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 S 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 S. 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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