Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 13 SF 237/15 E
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 SF 387/18 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen. Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Ver-gütung in nicht zu beanstandender Weise auf 394,72 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Hinzuverbindung der Verfahren S 17 AS 1736/08 sowie S 17 AS 3227/08 keine höhere Verfahrensgebühr begründet. In diesen beiden Verfahren erfolgte lediglich die Klageerhebung mit Antrag auf Akteneinsicht. Weder wurde weiter vorgetragen noch ein Antrag gestellt; eine Vorbereitung auf den Erörterungstermin ist nicht erkennbar.
Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die vom Beschwerdeführer als Anlage zur Beschwerde vorgelegten Formulare, die "der Nachweisführung zur Herleitung der Kriterien nach § 14 RVG dienen" sollen. Zwar ist der Senat bei einer Erinnerung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in seiner Prüfung nicht an den Beteiligtenvortrag gebunden und prüft in der Sache umfassend (so im Ergebnis auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 – L 6 SF 331/15 B, nach juris), doch ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte, Kriterien oder Argumente, die er für nicht oder nicht zutreffend gewichtet erachtet, schlüssig vorzutragen und darzulegen. Die hier - wie auch in vielen anderen Verfahren gleichermaßen - als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Formulare werden diesem Anspruch nicht gerecht. Weder sind diese Formulare schlüssig oder selbsterklärend noch lässt sich ein tatsächlicher und verwertbarer Bezug auf den konkreten Fall erkennen.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Gründe:
Die statthafte und zulässige Erinnerung (vgl. §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes - RVG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Ver-gütung in nicht zu beanstandender Weise auf 394,72 Euro festgesetzt. Auf die zutreffenden Gründe des Sozialgerichts wird in entsprechender Anwendung des § 142 Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verwiesen. Darüber hinaus ist hervorzuheben, dass die Hinzuverbindung der Verfahren S 17 AS 1736/08 sowie S 17 AS 3227/08 keine höhere Verfahrensgebühr begründet. In diesen beiden Verfahren erfolgte lediglich die Klageerhebung mit Antrag auf Akteneinsicht. Weder wurde weiter vorgetragen noch ein Antrag gestellt; eine Vorbereitung auf den Erörterungstermin ist nicht erkennbar.
Zu einer anderen Beurteilung führen auch nicht die vom Beschwerdeführer als Anlage zur Beschwerde vorgelegten Formulare, die "der Nachweisführung zur Herleitung der Kriterien nach § 14 RVG dienen" sollen. Zwar ist der Senat bei einer Erinnerung nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in seiner Prüfung nicht an den Beteiligtenvortrag gebunden und prüft in der Sache umfassend (so im Ergebnis auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 15. April 2015 – L 6 SF 331/15 B, nach juris), doch ist es Aufgabe des Beschwerdeführers, Sachverhalte, Kriterien oder Argumente, die er für nicht oder nicht zutreffend gewichtet erachtet, schlüssig vorzutragen und darzulegen. Die hier - wie auch in vielen anderen Verfahren gleichermaßen - als Anlage zur Beschwerdeschrift vorgelegten Formulare werden diesem Anspruch nicht gerecht. Weder sind diese Formulare schlüssig oder selbsterklärend noch lässt sich ein tatsächlicher und verwertbarer Bezug auf den konkreten Fall erkennen.
Da auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die die Entscheidung des Sozialgerichts für unrichtig erscheinen lassen, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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