Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 SO 129/13
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 verpflichtet, über den Antrag vom 25.09.2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 30.09.2012. Der Kläger begehrt die Übernahme von Mietschulden, höherer Kosten der Unterkunft, einen höheren Regelbedarf und die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserbereitung. Der 1948 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Daneben erhielt er von der der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Altersrente, die im November 2011 460,28 Euro und ab Dezember 2011 506,91 Euro betrug. Der Kläger bewohnt eine ca. 59 m2 große Wohnung in der in Herne. Die monatliche Kaltmiete betrug 306,00 Euro, die monatlichen Nebenkosten 80,00 Euro und die monatlichen Heizkosten 78,00 Euro. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung, Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizungsanlage. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Prüfung der Kosten der Unterkunft des Klägers ergeben habe, dass die derzeit von ihm bewohnte Wohnung hinsichtlich der Wohnungsgröße sowie der Grundmiete und Nebenkosten unangemessen sei. Für einen Einpersonenhaushalt werde eine Grundmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 256,35 Euro (207,00 Euro Grundmiete zuzüglich 49,35 Euro Nebenkosten) als angemessen angesehen. Der Kläger solle sich daher innerhalb von sechs Monaten um die Anmietung einer Wohnung mit einer angemessen Miete bemühen oder die Kosten auf andere Weise senken. Entsprechende Bemühungen seien nachzuweisen. Sollte er der Kostensenkungsaufforderung nicht nachkommen, könne ab dem 01.11.2011 voraussichtlich nur noch der als angemessen angesehene Betrag berücksichtigt werden. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2011 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Gerichtsbescheid vom 19.09.2011 (Az.: S 2 SO 131/11) ab. In der Folgezeit überwies der Kläger die von öer Beklagten gewährten Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfang an seinen Vermieter. Mit Bescheid vom 17.10.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat November 2011 in Höhe von 289,72 Euro. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 364,00 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 386,00 Euro. Sie rechnete ein Renteneinkommen in Höhe von 460,28 Euro an. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 17.10.2011 mit Schreiben vom 25.10.2011 Widerspruch ein. Die Regelsätze für Erwachsenen seien verfassungswidrig. Des Weiteren werde ihm in rechtswidriger Weise der Mehrbedarf für eine Warmwasserbereitung (§ 30 Abs. 7 SGB XII) vorenthalten. Es sei bekannt, dass seine Wohnung mit einer Gasetagenheizung (dezentral) beheizt werde. Die Gasetagenheizung erwärme unter anderem auch das durchlaufende Wasser. Außerdem wisse er nicht, wie sich die angemessenen Kosten der Unterkunft zusammensetzen würden. Als weiterer Grund dürfte die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges von Bedeutung sein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) einschlägig. Für Herne gelte die Mietstufe II des §§ 12 Abs. 1 WoGG. Bei einem zu berücksichtigen Haushaltsmitglied ergebe sich ein Betrag in Höhe von 308,00 Euro als Obergrenze (zuzüglich Heizkosten}. Ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % sei vorliegend nicht notwendig, da bekannt sei, dass die Wohnungsmarktlage im Stadtgebiet nicht als angespannt zu beurteilen sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 28.04.2011 aufgefordert worden, sich um eine nach Preis und Größe sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu bemühen und dies den Sozialhilfeträger nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der Kläger bis zum Erlass des Bescheides vom 17.10.2011 nicht nachgekommen. Über die Sechsmonatsfrist hinaus könnten die tatsächlichen Aufwendungen nicht übernommen werden. Dass ein Umzug innerhalb von Herne, welcher den Erhalt der Sozialstrukturen des Klägers
berücksichtige, unmöglich sei, sei weder dargetan noch objektiv ersichtlich. Die Wohnung sei mit 59 m2 evident unangemessen, da für Alleinstehende maximal 45 m2 angemessen seien. Die Unterkunftskosten würden die angemessenen 78,00 Euro monatlich übersteigen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der Zubereitung von Warmwasser bestehe ebenfalls nicht Bei einer Gasetagenheizung (Gastherme), mit der die Wohnung des Klägers beheizt werde, handele es sich um eine zentrale Warmwassererzeugung. Dies folge aus der Gesetzesbegründung. Der Kläger erhob keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011. Mit Bescheid vom 23.11,2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 243,09 Euro. Dabei erfolgte eine Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung wie im Bescheid vom 17.10.2011. Das berücksichtigte Einkommen des Klägers stieg auf 506,91 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolgte für den Monat Dezember 2011. Der Bescheid enthielt öen Hinweis, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sei. Sie werde jeweils nur für den vorgenannten Monat gewährt. Solange keine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eintrete und die für die Leistung erheblichen gesetzlichen Grundlagen unveränderte blieben, könne sie ohne weiteren Antrag weiterbewilligt werden. Mit Schreiben vom 14.12.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 23.11.2011 Widerspruch ein. Der Bescheid sei verfassungs- und rechtswidrig insbesondere hinsichtlich der Höhe der Regelleistung. Diesbezüglich sei schon ein Rechtsstreit anhängig. Er bitte um Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens diesbezüglich. Außerdem sei die Anrechnung der Rente in Höhe von 46,63 Euro nicht zulässig. Die Rente sei in dieser Höhe nicht anrechenbar, da die Anrechnung zu einer Unterdeckung seines Bedarfs im Dezember 2011 führe. Hilfsweise werde um eine darlehnswelse Bewilligung gebeten. Zudem habe er einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Warmwassers. Darüber hinaus sei die Kürzung der Kosten der Unterkunft rechtswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe geklärt, dass die Höhe der Regelsätze zwar verfassungswidrig seien, der Kläger jedoch daraus keine Rechte für die Vergangenheit
herleiten könne. Die zum Ende des Monats Dezember 2011 zugeflossene Rente sei im Monat Dezember 2011 als Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für Warmwasser und hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde auf die Begründung des Bescheids vom 23.11.2011 verwiesen. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 01.10.2012 ab (Az.: S 2 SO 86/12). Zur Begründung führte das Gericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02,2010 (Az.: 1 BVL 1/09, 1 BVL 3/09, 1 BVL 4/09) aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die Kosten der Warmwasserbereitung, weil sie durch die Gasetagenheizung erfolge. Dabei handele es sich um eine zentrale Warmwasserbereitung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 386,00 Euro, da diese nicht angemessen seien, Die Frage hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße könne offen gelassen werden, da jedenfalls der ursprünglich durch die Beklagte festgelegte Wohnungstandard nicht aufgrund eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden sei, wie die Beklagte nunmehr selbst vortrage, und es deshalb an einer rechtmäßigen Bestimmung eines der maßgeblichen Faktoren fehle. Wie die Beklagte den Mietrichtwert in ihrer Kostensenkungsaufforderung vom 28.4.2011 ermittelt habe, sei der Kostensenkungsaufforderung nicht zu entnehmen. Auch. unter Zugrundelegung des Mietspiegels für die Stadt Herne (Stand 01.01.2011) sei die Berechnung des Quadratmeterpreises für die Grundmiete ohne Nebenkosten in Höhe von 4,40 Euro rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Weder handele es sich hierbei um einen Mittelwert, wenn die Baugruppenklassen des Mietspiegels Herne für Wohnung bis unter 60 m2 zu Grunde gelegt werden würden, noch könne ersehen werden, dass im Rahmen der Berechnung ein entsprechender gewichteter arithmetische Mittelwert gebildet worden sei. Dies führe dazu, dass die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht erfüllt worden sein. Zudem ließe sich aus dem Mietspiegel nicht ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stünden, die den Rückschluss zulassen würden, im konkreten Vergleichs räum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anwendbar gewesen. Darüber hinaus könne die Kammer nicht erkennen, wie der Quadratmeterpreis für die Nebenkosten ermittelt worden sei. Die Beklagte trage selbst vor, dass nach ihrer Ansicht die Daten für den
Bereich Herne nicht geeignet bzw. ausreichend sein, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Es werde auf die umfassenden Ausführungen in der Fachbereichsverfügung der Beklagten "Angemessene Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher nach dem SGB ll/SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 3. Auflage, Stand 01,08.2012, Bezug genommen. Da auch im Falle des Fehlens eines schlüssigen Konzepts die Unterkunftskosten nicht unbegrenzt zu übernehmen sein, sei die Angemessenheitsgrenze nunmehr aufgrund des WoGG zu bestimmen. Die Beklagte habe zutreffend die am 30.12.2011 zugeflossene Rente in Höhe von 506,91 Euro im Monat Dezember 2011 als Einkommen angerechnet. Es sei kein Darlehen zu gewähren, da der Kläger einen von den Regelbedarfen umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf, den er nicht auf andere Weise decken könne, weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen habe. Am 23.07.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf darlehensweise Übernahme folgender Mietrückstände: 1. Fristlose Kündigung vom 09.07.2012 1004,00 Euro 2. Restforderung aus dem Mietrechtsstreit 18 C 181/10 3. Restforderung aus dem Mietrechtsstreit 18 C 7/12 4. Restforderung aus dem Mietrechtsstreit 18 C 40/12. Der Betrag in Höhe von 1004,00 Euro setze sich aus folgenden Mietrückständen zusammen: Für den Monat September 2011 in Höhe von 100,00 Euro, November 2011 in Höhe von 28,00 Euro, Februar 2012 in Höhe von 78,00 Euro, März 2012 in Höhe von 78,00 Euro, April 2012 in Höhe von 78,00 Euro, Mai 2012 in Höhe von 78,00 Euro, Juni 2012 in Höhe von 78,00 Euro und Juli 2012 in Höhe von 78,00 Euro. Hilfsweise begehre er die darlehensweise Gewährung des Betrages. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 07.08.2012 mit der Begründung ab, dass nach den Angaben des Vermieters für die Wohnung ein Mietrückstand von derzeit 1.004,00 Euro (Stand 09.07.2012) bestehe. Der Mietrückstand resultiere nach Angaben des Vermieters insbesondere daraus, dass der Kläger in den vergangenen Monaten die Miete nicht in der tatsächlichen Höhe von 386,00 Euro monatlich sondern lediglich i.H.v. 308,00 Euro gezahlt habe. Aufgrund der Mietrückstände habe der Vermieter das Mietverhältnis durch. Schreiben vom 09.07.2012 gekündigt. Dem Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden gemäß § 36 SGB XJI könne nicht entsprochen werden. Die Übernahme der Mietrückstände käme nicht in Betracht, da die Mietrückstände aus einer unterbliebenen Senkung der Kosten der Unterkunft resultieren würden. Seit dem 01.11.2011 würden dem Kläger die Kosten der Unterkunft nicht in tatsächlicher Höhe, sondern in angemessener Höhe von 308,00 Euro (Grundmiete inklusive Nebenkosten) gewährt. Bei einer Übernahme der Mietrückstände würde die Regelung, dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, ins Leere laufen. Mit Schreiben vom 20.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.08.2012 ein. Unabhängig von den von der Beklagten für angemessen erachteten Obergrenzen habe der Kläger einen Anspruch auf darlehnsweise Übernahme der Mietschulden. Wie der Beklagten bekannt sei, erwarte der Kläger kurzfristig eine Nachzahlung bezüglich seiner Berufsunfähigkeitsrente und es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger nach Rentenbezug nicht auf Sozialleistungen angewiesen sei. Ein bezüglich der Mietrückstände in Höhe von 1004,00 Euro geführtes Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht (Az.: S 2 SO 205/12 ER) und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) (Az.: L 90 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B) blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 25.09.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Rücknahme der bestandkräftigen Bescheide vom 28.04.2011, vom 17.10.2011, vom 23.11.2011 und vom 07.08.2012. Im Oktober 2012 erhielt der Kläger eine Rentennachzahlung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 13.386,16 Euro. Der Antrag vom 25.09.2012 wurde durch Bescheid vom 13.05.2013 abgelehnt. Die Beklagte führte aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.04.2011 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Deshalb könne kein Anspruch nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SoziaIverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) begründet werden. Die Bescheide vom 17.10.2011, 23.11.2011 und 07.08.2012 seien im Hinblick auf die Rechtsauslegung und Rechtsanwendung rechtmäßig gewesen. Die
Voraussetzungen für eine neue Sachentscheidung im Sinne von § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13.05.2013 mit Schreiben vom 31.05.2013 Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich gegen die falsche Rechtsanwendung bei den Kosten der Unterkunft, sowie gegen die Versagung eines Mehrbedarfs Warmwasser. Eine Gasetagenheizung sei der dezentralen Warmwassererzeugung zuzuordnen. Durch Widerspruchbescheid vom 12.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 26.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Kostensenkungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Das seinerzeit erfolgte Kostensenkungsverfahren habe auf denen der Beklagten für angemessen erachteten Mietobergrenzen basiert, die die Beklagte heutzutage ebenfalls für rechtswidrig erachte. Die aktuell für rechtmäßig erachteten Mietobergrenzen seien seinerzeit nicht aufgeführt gewesen. Deshalb sei der Kläger im Hinblick auf die für angemessen erachteten Mietobergrenzen nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so dass eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung nicht vorliege., Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 zu verurteilen, ihm die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06,2013 ist teilweise rechtswidrig, insoweit beschwert er den Kläger. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistung der Kosten der Unterkunft gegen die Beklagte. Im Übrigen bestehen die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist §44Abs.1S, 1, Abs. 4SGBX in Verbindung mit § 116a SGB XII. Nach § 44 Abs.1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. § 116a SGBXil beschränkt den Zeitraum aus §44 Abs. 4 S. 1 SGB X auf ein Jahr. Soweit sich der Kläger gegen das Schreiben vom 28.04.2011 wehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.04,2011 entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen nach § 44 SGB X überprüfbaren Verwaltungsakt Das Schreiben ist ein Informationsschreiben, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt {BSG, Urteil vom 27.02.2008-B 14/7b AS 70/06 R - Rn. 13, zit. n. Juris m.w.N.). Hinsichtlich der Bescheide vom 17.10.2011 und vom 23.11.2011 ist die Klage teilweise begründet Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in Höhe von zusätzlich 30,80 Euro monatlich.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für öe Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt allerdings nur so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Beklagte hat zwar kein schlüssiges Konzept zur Festlegung der Mietobergrenze für den streitgegenständlichen Zeitraum, dies fuhrt gleichwohl nicht zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Hinsichtlich des Fehlens eines schlüssigen Konzepts und einer hinreichenden Datengrundlage wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils im Verfahren S 2 SO 82/12 verwiesen. Aus diesem Grund sind die Angemessenheitsgrenzen nach § 12 WoGG zu bestimmen. Die Bestimmung des maßgeblichen Mietrichtwertes erfolgt dabei anhand der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietstufe gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WohngeldVO). Für den Bereich der Stadt Herne gilt die Mietstufe II. Daraus ergibt sich eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 308,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Betrag um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu erhöhen. Das Recht wurde insoweit von der Beklagten falsch angewendet Ausgehend von der zu § 8 WoGG ergangenen Rechtsprechung, wonach im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums ein Sicherheitszuschlag erforderlich sei, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich sei, hat die Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts
daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienenden Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Die Regelungen im WoGG und in § 35 SGB XII verfolgen verschiedene Ziele. Bleibt bei der Berechnung des Wohngeldes die § 11 WoGG übersteigende Miete bei der Berechnung des Wohngeldes außer Betracht, muss die im Sinn des § 35 Abs. 2 S 1 SGB Xll angemessene Miete gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013- B 4 AS 87/12 R-, Rn. 27. m. w. N.) Der Sicherheitszuschlag beträgt 10 %. Mit diesem Betrag wird sichergestellt, dass der Leistungsempfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013-B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rn. 28). Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen aus diesem Grund 338,80 Euro (308 Euro nebst 10 % Zuschlag) Bruttokaltmiete. Da die Kostensenkungsaufforderung bereits am 28.04.2011 erfolgte, war der Sechs-Monats-Zeitraum im November 2011 abgelaufen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind und waren auch nicht trotz ihrer Unangemessenheit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB Xll zu übernehmen. Die Regelhöchstfrist von sechs Monaten ist durch die Gewährung von Leistungen in Höhe der tatsächlichen Kosten bis einschließlich Oktober 2011 vollständig ausgeschöpft worden. Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Senkungsverfahrens rügt und geltend macht, die Beklagte habe ihn über die Höhe des angemessenen Mietzinses unzutreffend informiert, verkennt der Kläger, dass § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB Xll keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen stellt Es genügt, wenn der zuständige Leistungsträger den Leistungsempfänger über die aus seiner Sicht
angemessenen Unterkunftskosten sowie über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend.ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abstrakt angemessen sind. Insoweit gilt nichts anderes als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B -, Rn. 27, juris). Zudem war die falsche Angabe der Mietobergrenze in der Kostensenkungsaufforderung für die nicht erfolgte Kostensenkung durch den Kläger nicht kausal. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er wegen der falschen Angabe keine Wohnung gefunden habe. Es wurde nicht vom Kläger vorgetragen, dass Wohnraum zu den von der Beklagten festgelegten Obergrenzen nicht verfügbar gewesen sei. Ein Nachweis des zur Verfügung stehenden Wohnraumes durch die Beklagte war insoweit nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat Sozialleistungen in Höhe von 30,80 Euro monatlich zu Unrecht nicht erbracht. Die Bescheide vom 17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011 und vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 sind insoweit zurückzunehmen. Die Beklagte hat rechtmäßigerweise die am Ende des Monats zugeflossene Rentenzahlung als Bedarf im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet, insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des Urteils im Verfahren S 2 SO 86/12 verwiesen. Einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht. Nach § 30 Abs. 7 SGB XII wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und ihnen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Es handelt sich bei der Gastherme des Klägers zwar um eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung, dem Kläger werden jedoch Leistungen für Warmwasser nach § 35 Abs. 4 SGB Xti erbracht. Die Gastherme dient als Heizung der Wohnung und bereitet zugleich Warmwasser. Eine externe Warmwasserbereitung findet nicht statt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der rückständigen Mietkosten. Dabei kann
es dahinstehen, ob der Kläger die Mietkosten als Schulden im Sinne des § 36 SGB XII oder als höhere Kosten 6er Unterkunft geltend macht (vgi. LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012-L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B-, Rn. 11 ff., zit. n. Juris). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kosten der Unterkunft ist wie bereits dargelegt §35 SGB XIl. Die Übernahme von Schulden richtet sich nach § 36 SGB XII. Gemäß § 36 Abs. 1 S, 1 SGB Xli können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach S. 2 sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt oder nicht Schulden liegen daher zum einen vor, wenn und soweit es sich um Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, und der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat Zum anderen können Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne dadurch entstehen, dass der Leistungsempfänger die bewilligten Leistungen für die Unterkunft nicht zweckentsprechend verwendet und keine bzw. hinter den Sozialhilfeleistungen zurückbleibende Zahlungen an seinen Vermieter erbringt. Soweit Mietrückstände demgegenüber daraus resultieren, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für die Unterkunft in einem Umfang erbringt, der hinter den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft zurückbleibt, scheidet § 36 Abs. 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB Xlf geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 1112.20112 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B - Rn. 11 zit n. Juris m.w.N.). Ausgehend von der Aufstellung des Vermieters in der Räumungsklageschrift vom 17.07.2012 handelt es sich nur bei den Rückständen aus September 2011 in Höhe von 100,00 Euro, aus November 2011 in Höhe von 50,00 Euro und aus Juli 2012 in Höhe von 308,00 Euro um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne. Diese Rückstände entstanden,
weil der Kläger die bewilligten Leistungen der Beklagten, die bis einschließlich Oktober 2011 in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten von 386,00 Euro Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung) und ab November 2011 in Höhe von 308,00 Euro an den Kläger gezahlt wurden, nicht an seinen Vermieter weiter geleitet hat. Soweit der Kläger demgegenüber in der Zeit von November 2011 bis Juli 2012 einen um 78,00 Euro hinter der vereinbarten Bruttokaltmiete zurückbleibenden Betrag an seinen Vermieter gezahlt hat, resultieren diese Rückstände (insgesamt 546,- Euro) allein daraus, dass die Beklagte nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen, sondern lediglich Leistungen in Höhe von 308,00 Euro erbracht hat. Insoweit handelt es sich allenfalls um einen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII zu deckenden Bedarf, nicht aber um Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XU. Die Übernahme der in Höhe von 458,00 Euro bestehenden Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne ist nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerechtfertigt Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verlust der Unterkunft oder die vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden und für seine weitere Existenz bedrohlich sein kann (Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 36 Rn, 5, zit. n. BeckOnline, m.w.N.). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat. Die aus § 36 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, kann jedenfalls nicht dauerhaft über die Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. § 36 SGB XIl erweitert lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann. Daran fehlt es, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06 -, BeckRS 2006, 44577, BeckOnline). Da der Betrag in Höhe von 458,00 Euro aus der nicht erfolgten Senkung der Kosten der Unterkunft des Klägers resultiert, ist die Übernahme der Schulden zur Überzeugung der
Kammer anhand der erörterten Maßstäbe nicht gerechtfertigt Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Beklagte trotz Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens zur faktischen Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet wäre. Ein Anspruch auf vollständige Übernahme der in der Räumungsklage anhängigen Mietrückstände von 1.004,00 Euro besteht auch nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht über den Betrag hinaus, den Kläger mit seinen Anträgen bezüglich der Bescheide vom 17.10.2011 und vom 23.11.2011 bereits erstritten hat. Wie bereits ausgeführt sind die Unterkunftskosten des Klägers nicht angemessen. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Restforderungen aus den Mietrechtstreitigkeiten 18 C 181/10, 18 C 7/12 und 18 C 40/12 kein Anspruch auf Übernahme der Kosten gegen die Beklagte. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Forderungen um Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII oder um Schulden nach § 36 SGB XII handelte. Die Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr, weil der Kläger seiner Pflicht zur Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nachgekommen ist Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass alle Forderungen durch eine Rentennachzahlung beglichen wurden und keine Vollstreckung drohe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG:
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für den Zeitraum 01.11.2011 bis zum 30.09.2012. Der Kläger begehrt die Übernahme von Mietschulden, höherer Kosten der Unterkunft, einen höheren Regelbedarf und die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen dezentraler Warmwasserbereitung. Der 1948 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII von der Beklagten. Daneben erhielt er von der der Deutschen Rentenversicherung Westfalen eine Altersrente, die im November 2011 460,28 Euro und ab Dezember 2011 506,91 Euro betrug. Der Kläger bewohnt eine ca. 59 m2 große Wohnung in der in Herne. Die monatliche Kaltmiete betrug 306,00 Euro, die monatlichen Nebenkosten 80,00 Euro und die monatlichen Heizkosten 78,00 Euro. Die Wohnung verfügt über eine Gasetagenheizung, Die Warmwasserbereitung erfolgt über die Heizungsanlage. Mit Schreiben vom 28.04.2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Prüfung der Kosten der Unterkunft des Klägers ergeben habe, dass die derzeit von ihm bewohnte Wohnung hinsichtlich der Wohnungsgröße sowie der Grundmiete und Nebenkosten unangemessen sei. Für einen Einpersonenhaushalt werde eine Grundmiete zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 256,35 Euro (207,00 Euro Grundmiete zuzüglich 49,35 Euro Nebenkosten) als angemessen angesehen. Der Kläger solle sich daher innerhalb von sechs Monaten um die Anmietung einer Wohnung mit einer angemessen Miete bemühen oder die Kosten auf andere Weise senken. Entsprechende Bemühungen seien nachzuweisen. Sollte er der Kostensenkungsaufforderung nicht nachkommen, könne ab dem 01.11.2011 voraussichtlich nur noch der als angemessen angesehene Betrag berücksichtigt werden. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 16.05.2011 Widerspruch ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2011 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Gerichtsbescheid vom 19.09.2011 (Az.: S 2 SO 131/11) ab. In der Folgezeit überwies der Kläger die von öer Beklagten gewährten Kosten der Unterkunft nicht in vollem Umfang an seinen Vermieter. Mit Bescheid vom 17.10.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat November 2011 in Höhe von 289,72 Euro. Dabei berücksichtigte sie einen Regelbedarf in Höhe von 364,00 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 386,00 Euro. Sie rechnete ein Renteneinkommen in Höhe von 460,28 Euro an. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 17.10.2011 mit Schreiben vom 25.10.2011 Widerspruch ein. Die Regelsätze für Erwachsenen seien verfassungswidrig. Des Weiteren werde ihm in rechtswidriger Weise der Mehrbedarf für eine Warmwasserbereitung (§ 30 Abs. 7 SGB XII) vorenthalten. Es sei bekannt, dass seine Wohnung mit einer Gasetagenheizung (dezentral) beheizt werde. Die Gasetagenheizung erwärme unter anderem auch das durchlaufende Wasser. Außerdem wisse er nicht, wie sich die angemessenen Kosten der Unterkunft zusammensetzen würden. Als weiterer Grund dürfte die Wirtschaftlichkeit eines Umzuges von Bedeutung sein. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft sei § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) einschlägig. Für Herne gelte die Mietstufe II des §§ 12 Abs. 1 WoGG. Bei einem zu berücksichtigen Haushaltsmitglied ergebe sich ein Betrag in Höhe von 308,00 Euro als Obergrenze (zuzüglich Heizkosten}. Ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % sei vorliegend nicht notwendig, da bekannt sei, dass die Wohnungsmarktlage im Stadtgebiet nicht als angespannt zu beurteilen sei. Der Kläger sei mit Schreiben vom 28.04.2011 aufgefordert worden, sich um eine nach Preis und Größe sozialhilferechtlich angemessene Wohnung zu bemühen und dies den Sozialhilfeträger nachzuweisen. Dieser Aufforderung sei der Kläger bis zum Erlass des Bescheides vom 17.10.2011 nicht nachgekommen. Über die Sechsmonatsfrist hinaus könnten die tatsächlichen Aufwendungen nicht übernommen werden. Dass ein Umzug innerhalb von Herne, welcher den Erhalt der Sozialstrukturen des Klägers
berücksichtige, unmöglich sei, sei weder dargetan noch objektiv ersichtlich. Die Wohnung sei mit 59 m2 evident unangemessen, da für Alleinstehende maximal 45 m2 angemessen seien. Die Unterkunftskosten würden die angemessenen 78,00 Euro monatlich übersteigen. Ein Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der Zubereitung von Warmwasser bestehe ebenfalls nicht Bei einer Gasetagenheizung (Gastherme), mit der die Wohnung des Klägers beheizt werde, handele es sich um eine zentrale Warmwassererzeugung. Dies folge aus der Gesetzesbegründung. Der Kläger erhob keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.11.2011. Mit Bescheid vom 23.11,2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen für den Monat Dezember 2011 in Höhe von 243,09 Euro. Dabei erfolgte eine Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung wie im Bescheid vom 17.10.2011. Das berücksichtigte Einkommen des Klägers stieg auf 506,91 Euro. Die Leistungsbewilligung erfolgte für den Monat Dezember 2011. Der Bescheid enthielt öen Hinweis, dass Sozialhilfe keine rentengleiche Dauerleistung sei. Sie werde jeweils nur für den vorgenannten Monat gewährt. Solange keine Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen eintrete und die für die Leistung erheblichen gesetzlichen Grundlagen unveränderte blieben, könne sie ohne weiteren Antrag weiterbewilligt werden. Mit Schreiben vom 14.12.2011 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 23.11.2011 Widerspruch ein. Der Bescheid sei verfassungs- und rechtswidrig insbesondere hinsichtlich der Höhe der Regelleistung. Diesbezüglich sei schon ein Rechtsstreit anhängig. Er bitte um Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens diesbezüglich. Außerdem sei die Anrechnung der Rente in Höhe von 46,63 Euro nicht zulässig. Die Rente sei in dieser Höhe nicht anrechenbar, da die Anrechnung zu einer Unterdeckung seines Bedarfs im Dezember 2011 führe. Hilfsweise werde um eine darlehnswelse Bewilligung gebeten. Zudem habe er einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Warmwassers. Darüber hinaus sei die Kürzung der Kosten der Unterkunft rechtswidrig. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 zurück. Das Bundesverfassungsgericht habe geklärt, dass die Höhe der Regelsätze zwar verfassungswidrig seien, der Kläger jedoch daraus keine Rechte für die Vergangenheit
herleiten könne. Die zum Ende des Monats Dezember 2011 zugeflossene Rente sei im Monat Dezember 2011 als Einkommen anzurechnen. Hinsichtlich des Mehrbedarfs für Warmwasser und hinsichtlich der Kosten der Unterkunft werde auf die Begründung des Bescheids vom 23.11.2011 verwiesen. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 29.02.2012 erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 01.10.2012 ab (Az.: S 2 SO 86/12). Zur Begründung führte das Gericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02,2010 (Az.: 1 BVL 1/09, 1 BVL 3/09, 1 BVL 4/09) aus, dass der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Regelbedarfs habe. Er habe auch keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die Kosten der Warmwasserbereitung, weil sie durch die Gasetagenheizung erfolge. Dabei handele es sich um eine zentrale Warmwasserbereitung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft in Höhe von 386,00 Euro, da diese nicht angemessen seien, Die Frage hinsichtlich der angemessenen Wohnungsgröße könne offen gelassen werden, da jedenfalls der ursprünglich durch die Beklagte festgelegte Wohnungstandard nicht aufgrund eines schlüssigen Konzepts ermittelt worden sei, wie die Beklagte nunmehr selbst vortrage, und es deshalb an einer rechtmäßigen Bestimmung eines der maßgeblichen Faktoren fehle. Wie die Beklagte den Mietrichtwert in ihrer Kostensenkungsaufforderung vom 28.4.2011 ermittelt habe, sei der Kostensenkungsaufforderung nicht zu entnehmen. Auch. unter Zugrundelegung des Mietspiegels für die Stadt Herne (Stand 01.01.2011) sei die Berechnung des Quadratmeterpreises für die Grundmiete ohne Nebenkosten in Höhe von 4,40 Euro rechnerisch nicht nachzuvollziehen. Weder handele es sich hierbei um einen Mittelwert, wenn die Baugruppenklassen des Mietspiegels Herne für Wohnung bis unter 60 m2 zu Grunde gelegt werden würden, noch könne ersehen werden, dass im Rahmen der Berechnung ein entsprechender gewichteter arithmetische Mittelwert gebildet worden sei. Dies führe dazu, dass die Anforderungen an ein mathematisch-statistisch nachvollziehbares Konzept nicht erfüllt worden sein. Zudem ließe sich aus dem Mietspiegel nicht ersehen, inwieweit Wohnungen einer bestimmten Baualtersklasse in einem Umfang zur Verfügung stünden, die den Rückschluss zulassen würden, im konkreten Vergleichs räum sei eine angemessene Wohnung tatsächlich anwendbar gewesen. Darüber hinaus könne die Kammer nicht erkennen, wie der Quadratmeterpreis für die Nebenkosten ermittelt worden sei. Die Beklagte trage selbst vor, dass nach ihrer Ansicht die Daten für den
Bereich Herne nicht geeignet bzw. ausreichend sein, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Es werde auf die umfassenden Ausführungen in der Fachbereichsverfügung der Beklagten "Angemessene Kosten der Unterkunft für Leistungsbezieher nach dem SGB ll/SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, 3. Auflage, Stand 01,08.2012, Bezug genommen. Da auch im Falle des Fehlens eines schlüssigen Konzepts die Unterkunftskosten nicht unbegrenzt zu übernehmen sein, sei die Angemessenheitsgrenze nunmehr aufgrund des WoGG zu bestimmen. Die Beklagte habe zutreffend die am 30.12.2011 zugeflossene Rente in Höhe von 506,91 Euro im Monat Dezember 2011 als Einkommen angerechnet. Es sei kein Darlehen zu gewähren, da der Kläger einen von den Regelbedarfen umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf, den er nicht auf andere Weise decken könne, weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen habe. Am 23.07.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf darlehensweise Übernahme folgender Mietrückstände: 1. Fristlose Kündigung vom 09.07.2012 1004,00 Euro 2. Restforderung aus dem Mietrechtsstreit 18 C 181/10 3. Restforderung aus dem Mietrechtsstreit 18 C 7/12 4. Restforderung aus dem Mietrechtsstreit 18 C 40/12. Der Betrag in Höhe von 1004,00 Euro setze sich aus folgenden Mietrückständen zusammen: Für den Monat September 2011 in Höhe von 100,00 Euro, November 2011 in Höhe von 28,00 Euro, Februar 2012 in Höhe von 78,00 Euro, März 2012 in Höhe von 78,00 Euro, April 2012 in Höhe von 78,00 Euro, Mai 2012 in Höhe von 78,00 Euro, Juni 2012 in Höhe von 78,00 Euro und Juli 2012 in Höhe von 78,00 Euro. Hilfsweise begehre er die darlehensweise Gewährung des Betrages. Den Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 07.08.2012 mit der Begründung ab, dass nach den Angaben des Vermieters für die Wohnung ein Mietrückstand von derzeit 1.004,00 Euro (Stand 09.07.2012) bestehe. Der Mietrückstand resultiere nach Angaben des Vermieters insbesondere daraus, dass der Kläger in den vergangenen Monaten die Miete nicht in der tatsächlichen Höhe von 386,00 Euro monatlich sondern lediglich i.H.v. 308,00 Euro gezahlt habe. Aufgrund der Mietrückstände habe der Vermieter das Mietverhältnis durch. Schreiben vom 09.07.2012 gekündigt. Dem Antrag auf darlehensweise Übernahme der Mietschulden gemäß § 36 SGB XJI könne nicht entsprochen werden. Die Übernahme der Mietrückstände käme nicht in Betracht, da die Mietrückstände aus einer unterbliebenen Senkung der Kosten der Unterkunft resultieren würden. Seit dem 01.11.2011 würden dem Kläger die Kosten der Unterkunft nicht in tatsächlicher Höhe, sondern in angemessener Höhe von 308,00 Euro (Grundmiete inklusive Nebenkosten) gewährt. Bei einer Übernahme der Mietrückstände würde die Regelung, dass nur die angemessenen Kosten der Unterkunft zu übernehmen seien, ins Leere laufen. Mit Schreiben vom 20.08.2012 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.08.2012 ein. Unabhängig von den von der Beklagten für angemessen erachteten Obergrenzen habe der Kläger einen Anspruch auf darlehnsweise Übernahme der Mietschulden. Wie der Beklagten bekannt sei, erwarte der Kläger kurzfristig eine Nachzahlung bezüglich seiner Berufsunfähigkeitsrente und es sei zudem davon auszugehen, dass der Kläger nach Rentenbezug nicht auf Sozialleistungen angewiesen sei. Ein bezüglich der Mietrückstände in Höhe von 1004,00 Euro geführtes Eilverfahren vor dem erkennenden Gericht (Az.: S 2 SO 205/12 ER) und vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) (Az.: L 90 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B) blieben ohne Erfolg. Mit Schreiben vom 25.09.2012 stellte der Kläger einen Antrag auf Rücknahme der bestandkräftigen Bescheide vom 28.04.2011, vom 17.10.2011, vom 23.11.2011 und vom 07.08.2012. Im Oktober 2012 erhielt der Kläger eine Rentennachzahlung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen in Höhe von 13.386,16 Euro. Der Antrag vom 25.09.2012 wurde durch Bescheid vom 13.05.2013 abgelehnt. Die Beklagte führte aus, dass es sich bei dem Schreiben vom 28.04.2011 nicht um einen Verwaltungsakt handele. Deshalb könne kein Anspruch nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SoziaIverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) begründet werden. Die Bescheide vom 17.10.2011, 23.11.2011 und 07.08.2012 seien im Hinblick auf die Rechtsauslegung und Rechtsanwendung rechtmäßig gewesen. Die
Voraussetzungen für eine neue Sachentscheidung im Sinne von § 44 SGB X seien nicht erfüllt. Deshalb bestehe auch kein Anspruch auf eine rückwirkende Auszahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 13.05.2013 mit Schreiben vom 31.05.2013 Widerspruch ein. Der Widerspruch richte sich gegen die falsche Rechtsanwendung bei den Kosten der Unterkunft, sowie gegen die Versagung eines Mehrbedarfs Warmwasser. Eine Gasetagenheizung sei der dezentralen Warmwassererzeugung zuzuordnen. Durch Widerspruchbescheid vom 12.06.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 26.06.2013 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Kostensenkungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Das seinerzeit erfolgte Kostensenkungsverfahren habe auf denen der Beklagten für angemessen erachteten Mietobergrenzen basiert, die die Beklagte heutzutage ebenfalls für rechtswidrig erachte. Die aktuell für rechtmäßig erachteten Mietobergrenzen seien seinerzeit nicht aufgeführt gewesen. Deshalb sei der Kläger im Hinblick auf die für angemessen erachteten Mietobergrenzen nicht ordnungsgemäß belehrt worden, so dass eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung nicht vorliege., Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2013 zu verurteilen, ihm die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 13.05.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06,2013 ist teilweise rechtswidrig, insoweit beschwert er den Kläger. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer einen Anspruch auf Gewährung höherer Leistung der Kosten der Unterkunft gegen die Beklagte. Im Übrigen bestehen die geltend gemachten Ansprüche des Klägers nicht Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist §44Abs.1S, 1, Abs. 4SGBX in Verbindung mit § 116a SGB XII. Nach § 44 Abs.1 S. 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Gemäß § 44 Abs. 4 SGB X werden, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist, Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. § 116a SGBXil beschränkt den Zeitraum aus §44 Abs. 4 S. 1 SGB X auf ein Jahr. Soweit sich der Kläger gegen das Schreiben vom 28.04.2011 wehrt, hat die Klage keinen Erfolg. Es handelt sich bei dem Schreiben vom 28.04,2011 entgegen der Auffassung des Klägers nicht um einen nach § 44 SGB X überprüfbaren Verwaltungsakt Das Schreiben ist ein Informationsschreiben, dem keine Verwaltungsaktqualität zukommt {BSG, Urteil vom 27.02.2008-B 14/7b AS 70/06 R - Rn. 13, zit. n. Juris m.w.N.). Hinsichtlich der Bescheide vom 17.10.2011 und vom 23.11.2011 ist die Klage teilweise begründet Der Kläger hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft in Höhe von zusätzlich 30,80 Euro monatlich.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für öe Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Abs. 2 SGB XII zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt allerdings nur so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Diese Voraussetzungen für die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft liegen zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Beklagte hat zwar kein schlüssiges Konzept zur Festlegung der Mietobergrenze für den streitgegenständlichen Zeitraum, dies fuhrt gleichwohl nicht zur Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft. Hinsichtlich des Fehlens eines schlüssigen Konzepts und einer hinreichenden Datengrundlage wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils im Verfahren S 2 SO 82/12 verwiesen. Aus diesem Grund sind die Angemessenheitsgrenzen nach § 12 WoGG zu bestimmen. Die Bestimmung des maßgeblichen Mietrichtwertes erfolgt dabei anhand der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietstufe gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 3 Wohngeldverordnung (WohngeldVO). Für den Bereich der Stadt Herne gilt die Mietstufe II. Daraus ergibt sich eine monatliche Bruttokaltmiete in Höhe von 308,00 Euro. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieser Betrag um einen Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % zu erhöhen. Das Recht wurde insoweit von der Beklagten falsch angewendet Ausgehend von der zu § 8 WoGG ergangenen Rechtsprechung, wonach im Interesse des Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Leistungsberechtigten auf Sicherung des Wohnraums ein Sicherheitszuschlag erforderlich sei, weil beim Fehlen eines schlüssigen Konzepts nicht mit Sicherheit beurteilt werden könne, wie hoch die angemessene Referenzmiete tatsächlich sei, hat die Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages auch im Falle der Heranziehung von § 12 WoGG zu erfolgen. Trotz der Anhebung der Tabellenwerte in § 12 WoGG im Vergleich zu den Werten aus § 8 WoGG aF hat sich nichts
daran geändert, dass es sich bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten anhand des WoGG nur um eine abstrakte, allein der Deckelung der zu übernehmenden Aufwendungen dienenden Begrenzung handelt, die unabhängig von den konkreten Umständen im Vergleichsraum erfolgt Denn über letztere fehlen gerade ausreichende Erkenntnisse. Der Sicherheitszuschlag ist auch im Rahmen von § 12 WoGG erforderlich, da die in § 12 WoGG festgeschriebenen Werte ebenso wenig wie die in § 8 WoGG aF den Anspruch erheben, die realen Verhältnisse auf dem Markt zutreffend abzubilden. Die Regelungen im WoGG und in § 35 SGB XII verfolgen verschiedene Ziele. Bleibt bei der Berechnung des Wohngeldes die § 11 WoGG übersteigende Miete bei der Berechnung des Wohngeldes außer Betracht, muss die im Sinn des § 35 Abs. 2 S 1 SGB Xll angemessene Miete gewährleisten, dass zu dem als angemessen erachteten Wert Wohnraum vorhanden ist (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013- B 4 AS 87/12 R-, Rn. 27. m. w. N.) Der Sicherheitszuschlag beträgt 10 %. Mit diesem Betrag wird sichergestellt, dass der Leistungsempfänger mit dem ihm dann im Ergebnis zustehenden Betrag für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt wird, im örtlichen Vergleichsraum möglichst sicher eine Unterkunft zu finden, die nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013-B 4 AS 87/12 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 73, Rn. 28). Die angemessenen Kosten der Unterkunft betragen aus diesem Grund 338,80 Euro (308 Euro nebst 10 % Zuschlag) Bruttokaltmiete. Da die Kostensenkungsaufforderung bereits am 28.04.2011 erfolgte, war der Sechs-Monats-Zeitraum im November 2011 abgelaufen. Die tatsächlichen Unterkunftskosten sind und waren auch nicht trotz ihrer Unangemessenheit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB Xll zu übernehmen. Die Regelhöchstfrist von sechs Monaten ist durch die Gewährung von Leistungen in Höhe der tatsächlichen Kosten bis einschließlich Oktober 2011 vollständig ausgeschöpft worden. Soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Senkungsverfahrens rügt und geltend macht, die Beklagte habe ihn über die Höhe des angemessenen Mietzinses unzutreffend informiert, verkennt der Kläger, dass § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB Xll keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen stellt Es genügt, wenn der zuständige Leistungsträger den Leistungsempfänger über die aus seiner Sicht
angemessenen Unterkunftskosten sowie über die aus seiner Sicht bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Der Streit darüber, ob die vom Leistungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend.ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen im Sinne von § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abstrakt angemessen sind. Insoweit gilt nichts anderes als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B -, Rn. 27, juris). Zudem war die falsche Angabe der Mietobergrenze in der Kostensenkungsaufforderung für die nicht erfolgte Kostensenkung durch den Kläger nicht kausal. Der Kläger hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, dass er wegen der falschen Angabe keine Wohnung gefunden habe. Es wurde nicht vom Kläger vorgetragen, dass Wohnraum zu den von der Beklagten festgelegten Obergrenzen nicht verfügbar gewesen sei. Ein Nachweis des zur Verfügung stehenden Wohnraumes durch die Beklagte war insoweit nicht erforderlich. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der Kostensenkung sind nicht erkennbar. Die Beklagte hat Sozialleistungen in Höhe von 30,80 Euro monatlich zu Unrecht nicht erbracht. Die Bescheide vom 17.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2011 und vom 23.11.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.02.2012 sind insoweit zurückzunehmen. Die Beklagte hat rechtmäßigerweise die am Ende des Monats zugeflossene Rentenzahlung als Bedarf im Monat des Zuflusses als Einkommen angerechnet, insoweit wird ebenfalls auf die zutreffenden Gründe des Urteils im Verfahren S 2 SO 86/12 verwiesen. Einen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs für die Warmwasserbereitung hat der Kläger zur Überzeugung der Kammer nicht. Nach § 30 Abs. 7 SGB XII wird für Leistungsberechtigte ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und ihnen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. Es handelt sich bei der Gastherme des Klägers zwar um eine in der Unterkunft installierte Vorrichtung, dem Kläger werden jedoch Leistungen für Warmwasser nach § 35 Abs. 4 SGB Xti erbracht. Die Gastherme dient als Heizung der Wohnung und bereitet zugleich Warmwasser. Eine externe Warmwasserbereitung findet nicht statt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der rückständigen Mietkosten. Dabei kann
es dahinstehen, ob der Kläger die Mietkosten als Schulden im Sinne des § 36 SGB XII oder als höhere Kosten 6er Unterkunft geltend macht (vgi. LSG NRW, Beschluss vom 11.12.2012-L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B-, Rn. 11 ff., zit. n. Juris). Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kosten der Unterkunft ist wie bereits dargelegt §35 SGB XIl. Die Übernahme von Schulden richtet sich nach § 36 SGB XII. Gemäß § 36 Abs. 1 S, 1 SGB Xli können Schulden nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Nach S. 2 sollen sie übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Die Abgrenzung von Schulden für eine Unterkunft von den übrigen Kosten der Unterkunft und Heizung ist unabhängig von der zivilrechtlichen Einordnung zu treffen. Ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB XII ist danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem Sozialhilfeträger gedeckten Bedarf handelt oder nicht Schulden liegen daher zum einen vor, wenn und soweit es sich um Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis handelt, die bereits vor Eintritt der Bedürftigkeit begründet worden sind, und der Hilfebedürftige seinen fälligen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis in Zeiträumen nicht nachkommt, in denen er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat Zum anderen können Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne dadurch entstehen, dass der Leistungsempfänger die bewilligten Leistungen für die Unterkunft nicht zweckentsprechend verwendet und keine bzw. hinter den Sozialhilfeleistungen zurückbleibende Zahlungen an seinen Vermieter erbringt. Soweit Mietrückstände demgegenüber daraus resultieren, dass der Sozialhilfeträger Leistungen für die Unterkunft in einem Umfang erbringt, der hinter den tatsächlichen Kosten für die Unterkunft zurückbleibt, scheidet § 36 Abs. 1 SGB XII als Anspruchsgrundlage aus. Der Hilfebedürftige muss insoweit vielmehr einen Anspruch auf höhere Leistungen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB Xlf geltend machen und die entsprechenden Bewilligungsbescheide angreifen (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 1112.20112 - L 9 SO 391/12 B ER, L 9 SO 392/12 B - Rn. 11 zit n. Juris m.w.N.). Ausgehend von der Aufstellung des Vermieters in der Räumungsklageschrift vom 17.07.2012 handelt es sich nur bei den Rückständen aus September 2011 in Höhe von 100,00 Euro, aus November 2011 in Höhe von 50,00 Euro und aus Juli 2012 in Höhe von 308,00 Euro um Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne. Diese Rückstände entstanden,
weil der Kläger die bewilligten Leistungen der Beklagten, die bis einschließlich Oktober 2011 in Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten von 386,00 Euro Bruttokaltmiete (Nettokaltmiete zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung) und ab November 2011 in Höhe von 308,00 Euro an den Kläger gezahlt wurden, nicht an seinen Vermieter weiter geleitet hat. Soweit der Kläger demgegenüber in der Zeit von November 2011 bis Juli 2012 einen um 78,00 Euro hinter der vereinbarten Bruttokaltmiete zurückbleibenden Betrag an seinen Vermieter gezahlt hat, resultieren diese Rückstände (insgesamt 546,- Euro) allein daraus, dass die Beklagte nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen, sondern lediglich Leistungen in Höhe von 308,00 Euro erbracht hat. Insoweit handelt es sich allenfalls um einen nach § 35 Abs. 1 und 2 SGB XII zu deckenden Bedarf, nicht aber um Schulden im Sinne von § 36 Abs. 1 SGB XU. Die Übernahme der in Höhe von 458,00 Euro bestehenden Schulden im sozialhilferechtlichen Sinne ist nicht im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gerechtfertigt Die Übernahme von Schulden ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Verlust der Unterkunft oder die vergleichbare Notlage vom Leistungsberechtigten nicht selbst beseitigt werden und für seine weitere Existenz bedrohlich sein kann (Streichsbier in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 36 Rn, 5, zit. n. BeckOnline, m.w.N.). An einer Rechtfertigung der Schuldübernahme in diesem Sinne kann es dann fehlen, wenn Mietschulden dadurch entstanden sind - und möglicherweise nachhaltig wieder zu entstehen drohen -, dass der Leistungsberechtigte trotz Belehrung durch den Träger in einer unangemessen teuren Wohnung verblieben ist und die Differenz zwischen angemessenen und tatsächlichen Kosten nicht aufgebracht hat. Die aus § 36 SGB XII folgende Einstandspflicht des Trägers der Sozialhilfe, die ausnahmsweise auch Schulden des Leistungsberechtigten aus der Vergangenheit umfasst, kann jedenfalls nicht dauerhaft über die Verpflichtung, die angemessenen tatsächlichen Kosten der Unterkunft fortlaufend zu übernehmen, hinausgehen. § 36 SGB XIl erweitert lediglich den zeitlichen Rahmen, nicht aber den inhaltlichen Umfang der Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers. Ein Anspruch auf Schuldenübernahme besteht daher grundsätzlich nur dann, wenn mit der Leistung die Unterkunft auf Dauer, also nicht nur vorübergehend, erhalten werden kann. Daran fehlt es, wenn die monatlich anfallenden Mietkosten unangemessen hoch sind (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.08.2006 - L 7 SO 2938/06 -, BeckRS 2006, 44577, BeckOnline). Da der Betrag in Höhe von 458,00 Euro aus der nicht erfolgten Senkung der Kosten der Unterkunft des Klägers resultiert, ist die Übernahme der Schulden zur Überzeugung der
Kammer anhand der erörterten Maßstäbe nicht gerechtfertigt Andernfalls würde dies dazu führen, dass die Beklagte trotz Durchführung eines Kostensenkungsverfahrens zur faktischen Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten verpflichtet wäre. Ein Anspruch auf vollständige Übernahme der in der Räumungsklage anhängigen Mietrückstände von 1.004,00 Euro besteht auch nach § 35 Abs. 1 SGB XII nicht über den Betrag hinaus, den Kläger mit seinen Anträgen bezüglich der Bescheide vom 17.10.2011 und vom 23.11.2011 bereits erstritten hat. Wie bereits ausgeführt sind die Unterkunftskosten des Klägers nicht angemessen. Im Übrigen besteht hinsichtlich der Restforderungen aus den Mietrechtstreitigkeiten 18 C 181/10, 18 C 7/12 und 18 C 40/12 kein Anspruch auf Übernahme der Kosten gegen die Beklagte. Dabei kann es dahinstehen, ob es sich bei den Forderungen um Kosten der Unterkunft nach § 35 SGB XII oder um Schulden nach § 36 SGB XII handelte. Die Verbindlichkeiten bestehen nicht mehr, weil der Kläger seiner Pflicht zur Selbsthilfe nach § 2 Abs. 1 SGB XII nachgekommen ist Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass alle Forderungen durch eine Rentennachzahlung beglichen wurden und keine Vollstreckung drohe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG:
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