S 33 AS 217/16 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Gelsenkirchen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AS 217/16 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bezüglich der Verpflichtung des An¬tragsgegners zur Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) konnte keinen Erfolg haben

Nach § 86 b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirkli¬chung ei¬nes Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich er¬schwert werden könnte. Einst¬weilige Anordnun¬gen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung we¬sentlicher Nach¬teile notwendig erscheint (Regelungsanordnung), § 86 b Absatz 2 Satz 2 SGG. In diesem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes ist Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass so¬wohl Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nach¬teile (Anordnungs¬grund) als auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen mate¬riellen Leistungsanspruches (Anordnungsanspruch) glaubhaft ge¬macht werden können. Dabei darf die einstweilige Anordnung des Gerichts wegen des summari¬schen Charakters des Verfahrens grundsätzlich nicht die endgültige Ent-scheidung in der Hauptsache vor¬wegnehmen, da sonst die Erfordernisse, die bei ei¬nem Hauptsacheverfah¬ren zu beachten sind, umgangen würden. Aus diesem Grund kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall be-gehrt wird - in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller wei-terhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahr-scheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt.

Die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, da sie ihrer Pflicht zur Mitwirkung nicht nachgekommen ist. Nach § 66 Abs. 1 Erstes Buchs Sozialgesetzbuch (SGB I) kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistungen nicht nachgewiesen sind und derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60-62, 65 SGB I nicht nachgekommen ist und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes sich erheblich erschwert hat. Nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind sowie Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen.

Mit Schriftsatz vom 24.11.2015 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, das Zusatzblatt VE ausgefüllt und unterschrieben vorzulegen. In der Folgezeit reichte die Antragstellerin den entsprechenden Vordruck unterschrieben, jedoch nicht ausgefüllt wieder zur Verwaltungsakte. Beigefügt war die Erklärung von Frau B., dass sie mit der Antragstellerin in einer Wohngemeinschaft lebe. Dem Antragsgegner ist es dadurch nicht möglich zu prüfen, was für und was gegen die Annahme einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft spricht. Der Vordruck enthält Felder, auf denen jeweils entsprechende Angaben getätigt werden können. Durch das unterlassene Ausfüllen des Vordrucks kommt die Antragstellerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nach. Die bloße Behauptung, dass lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe, ist insofern nicht ausreichend. Die Antragstellerin hätte in diesem Zusammenhang etwa darstellen können, was für eine entsprechende Annahme spricht. Dies gilt umso mehr, als dass sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakte durchaus Indizien ergeben, welche für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft sprechen. So lebt die Antragstellerin mit Frau B. seit Juli 2013 in der gemeinsamen Wohnung. Die vorherige Wohnung in der L. Straße in I.wurde im Jahr 2009 ebenfalls gemeinsam genutzt, so dass zumindest ein gemeinsamer Umzug erfolgt ist. Auch wird das Konto der Antragstellerin seit 2011 von Frau B. regelmäßig mit genutzt. Die gesetzliche Vermutung zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II erscheint mithin erfüllt. Die Antragstellerin hat bisher die Möglichkeit nicht genutzt, diese Vermutung zu widerlegen, etwa durch Ausfüllen des entsprechenden Vordrucks.

Das gesetzlich vorgesehen Ermessen wurde im Rahmen des Bescheides ausgeübt. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die entsprechende Darstellung.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antrag keine Erfolgsaussicht hatte (§ 73a SGG in Verbindung mit § 114 Zivilpro¬zessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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