Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 363/99
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 RJ 126/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2002 aufgehoben und die Klage vollen Umfangs abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dem Kläger ab 1. August 1998 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Der 1951 geborene Kläger, ein gebürtiger Tunesier und deutscher Staatsangehöriger, war in Deutschland seit 1970 versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Bandarbeiter und Walzer, ab Mai 1977 als Elektrodenwerker und ab Mai 1991 laufend als Hüttenwerker/Kontischicht (Kranfahrer, Bedienung eines funkferngesteuerten Kranes, Kranführerschein März 1991, Traktorführerschein Dezember 1989) bei der H. A.-Werk GmbH (Arbeitsvertrag vom 6. Juni 1991). Dort ist er noch gegenwärtig im Schichtdienst in der Elektrolyseabteilung beschäftigt und erhält Lohn nach Gruppe E 4 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 3. Juni 1997 (vgl. Hamburger Entgelttarifvertrag mit ab 1. April 1998 geltenden Entgeltsätzen).
Beim schwerbehinderten Kläger (Grad der Behinderung 60; Anerkenntnis des Versorgungsamtes im Verfahren 34 VS 820/97) sind als Behinderungen festgestellt: Insulinbedürftige Zuckerkrankheit, herabgesetztes Hörvermögen und Ohrgeräusche bds., wiederkehrendes entzündliches Hautleiden, Schuppenflechte, Impotentia generandi, Krampfadern beider Beine, Lungenembolie mit der Notwendigkeit einer gerinnungshemmenden Therapie, Sehkraftminderung bds.
Aufgrund des Rentenantrages vom 16. Juli 1998 ließ die Beklagte den Kläger am 17. August 1998 durch den Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. V. und am 9. September 1998 durch den Hautarzt Dr. R. untersuchen (Gutachten Dr. V. vom 27. August bzw. 16. September 1998, Gutachten Dr. R. vom 9. September 1998). Diese Ärzte diagnostizierten einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine diabetische Retinopathie, einen Zustand nach Lungenembolie 11/1997 mit Marcumar-Therapie und allenfalls mäßiggradiger Ventilationsstörung, eine unter Therapie reizarme Psoriasis vulgaris mit nur vereinzelten Herden am Stamm und an den Extremitäten sowie eine chronische venöse Insuffizienz II. Grades bei beidseitiger Stammvaricosis IV. Grades mit Schwellneigungen der Unterschenkel ohne trophische Defekte, eine Hefemykose im Genitalbereich und einen Fußpilz. Soweit der Kläger auf stenokardiforme Beschwerden, eine beidseitige Schwerhörigkeit und einen Zustand nach früherem rechtsseitigen Kniegelenkstrauma hingewiesen hatte, bestand ruheelektrographisch kein Anhalt für eine Koronarischämie und weder ein Anhalt für ein erhebliches Kniegelenksleiden noch dafür, dass der Kläger nicht in der Lage war, deutliche Umgangssprache zu verstehen. Der Kläger wurde noch für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, nicht in Nacht- oder Schichtarbeit, nicht unter Hitzeeinwirkung, ohne Selbst- oder Fremdgefährdung und besondere Ansprüche an das Sehvermögen, vollschichtig zu verrichten. Aufgrund dieser Leistungsbeurteilung beschied die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 29. Oktober 1998 ablehnend und führte ergänzend aus, dass für den Kläger auch Tätigkeiten, die mit lauten Umgebungsgeräuschen einhergingen, ausgeschlossen seien. Zumutbare Arbeiten könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.
Im anschließenden Vorverfahren verwies der Kläger auf seine behandelnden Ärzte Dr. L. (Hautarzt) und S. (Allgemeinarzt) und - neben den von Dres. V. und R. diagnostizierten Leiden - auf Gelenkbeschwerden. Er sei einem Facharbeiter gleichzustellen, weil er als Hüttenwerker im Kontoschichtbetrieb angelernt/ausgebildet und nach Lohngruppe E 4 entlohnt worden sei. Nach der von den Rentengutachtern vorgenommenen Leistungsbeurteilung vermöge er seine Tätigkeit als Hüttenwerker/Kranführer nicht mehr zu verrichten.
Nachdem die Beklagte von der H. A.-Werk GmbH den Bericht vom 13. Oktober 1998 eingeholt und Dr. V. unter dem 6. Januar 1999 ausgeführt hatte, dass keine neuen medizinischen Gesichtspunkte vorlägen, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1999 zurück. Der Kläger sei als angelernter Arbeitnehmer zu betrachten und als solcher auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der am 7. April 1999 erhobenen Klage hat der Kläger, der sich im Juni 1999 zur Insulin-Neueinstellung stationär im Krankenhaus M. aufhielt (Bericht vom 4. August 1999), ausgeführt, sein Arzt S. halte ihn für multimorbide und wegen der Schwere der Gesundheitsschäden für erwerbsunfähig.
Das Sozialgericht hat, nachdem die Beklagte den Bericht der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. M1 vom 31. Mai 1999 vorgelegt hatte, nach welchem diese den Kläger für arbeitsunfähig hält, von dem Internisten und Lungenarzt Dr. S1, dem HNO-Arzt L1, dem Lungenarzt Dr. K., dem Allgemeinarzt S., der Augenärztin H1 und von Dr. L. Befundberichte und von der H. A.-Werk GmbH den Bericht vom 29. November 1999 eingeholt sowie Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beigezogen.
Im Entlassungsbericht der R1-Klinik in St. A1 vom 4. Juli 2000, wo sich der Kläger im Juni 2000 auf Kosten der Beklagten zu einem Heilverfahren aufhielt, wird er für in der Lage gehalten, eine mittelschwere körperliche Tätigkeit im Sitzen ständig, im Stehen bzw. Gehen überwiegend, vollschichtig zu verrichten. Arbeiten, die längeres ununterbrochenes Stehen bzw. Steigen auf Leitern, Treppen und Gerüsten erforderten oder mit erhöhter Eigen- und Fremdgefährdung verbunden seien, und Arbeiten mit erhöhter Hitzeeinwirkung oder inhalativen Belastungen seien ihm nicht mehr zumutbar. Dementsprechend wurde der Kläger als arbeitsunfähig aus dem Heilverfahren entlassen und seine innerbetriebliche Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz für dringend erforderlich gehalten.
Das Sozialgericht hat von dem Internisten Dr. D. das auf einer Untersuchung des Klägers vom 12. Juni 2001 beruhende Gutachten vom 21. Juni 2001 eingeholt. Dr. D. hat einen Diabetes mellitus-Typ 2 mit intensivierter Insulintherapie, eine Visusminderung beidseits bei diabetischer Retinopathie, einen Zustand nach angeblicher Lungenembolie, ein Klinefelter-Syndrom ohne Substitution, eine Psoriasis und ein Krampfaderleiden an beiden Unterschenkeln sowie eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus beidseits diagnostiziert. Im Termin vom 3. Juni 2002 hat er ausgeführt, dem Kläger sei die regelmäßige, vollschichtige Verrichtung von Arbeiten leichter körperlicher Art mit einfacher geistiger Beanspruchung und geringer Verantwortung (zu ebener Erde, in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit) zumutbar. Zusätzliche Pausen (drei bis vier von je 15 Minuten) zur Bestimmung des Blutzuckers seien notwendig, Arbeiten, die ein besonderes Sehvermögen voraussetzen, vom Kläger nicht durchführbar.
Der berufskundige Sachverständige S2 hat im Termin vom 3. Juni 2002 ausgeführt, dass es sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um solche handele, die auch der Verfahrensmechaniker mit dem entsprechenden Facharbeiterabschluss verrichten können müsse. Er hat daraus gefolgert, dass die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten auf Facharbeiterniveau einzuordnen seien, dieser im Ergebnis einem Facharbeiter gleichstehe. Die Tätigkeit des Hüttenwerkers habe 1992 nur eine zweijährige Ausbildung erfordert. Voraussetzung sei zusätzlich ein Berufsgrundbildungsjahr gewesen. Bei der H. A.-Werk GmbH finde eine Ausbildung zum Hüttenwerker nicht mehr statt. Die entsprechende Ausbildung sei inzwischen diejenige zum Verfahrensmechaniker, eine dreijährige Ausbildung. Als Hüttenwerker könne der Kläger nicht mehr arbeiten, da es sich um mittelschwere bis schwere Tätigkeiten im Schichtbetrieb handele. Verweisungstätigkeiten vermöge er, der berufskundige Sachverständige, nicht zu benennen. Der Kläger sei nur noch in der Lage, die so genannten Pack- und Montierarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Beklagte durch Urteil vom 3. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls des Tages der Antragstellung verurteilt. Die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage hat es abgewiesen.
Gegen das ihr am 15. Juli 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Juli 2002 Berufung eingelegt und ausgeführt, der berufskundige Sachverständige habe für seine Behauptung, Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers sei ein Berufsgrundbildungsjahr gewesen, keinerlei Beleg geliefert. Es habe vielmehr die Möglichkeit bestanden, auf Grund einer solchen Vorbildung die ohnehin nur zwei Jahre dauernde Ausbildung weiter zu verkürzen. Die tarifliche Einstufung in Gruppe E 4 verdeutliche, dass der Kläger aus Sicht der Arbeitgeberin nur Tätigkeiten verrichtet habe, die denjenigen eines Hilfshandwerkers gleichzustellen seien. Dass Verfahrensmechaniker auch Tätigkeiten ausführen können müssten, die der Hüttenwerker ausführe, berechtige nicht zu dem Schluss, dass der Kläger Facharbeiter sei, zumal ihn die Arbeitgeberin dann in Gruppe E 6 eingestuft hätte. Das Berufsbild Verfahrensmechaniker existiere bereits seit 1982 und sei 1986 endgültig staatlich anerkannt worden. Die Ausbildung dauere dreieinhalb Jahre. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger noch auf eine Vielzahl von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die er mit seinem Leistungsvermögen vollschichtig ausführen könne, verweisbar. Die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte und diesen beigefügte Arztbriefe ergäben keine neuen Gesichtspunkte (Stellungnahme vom 14. April 2003).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, er dürfe auch für den Fall, dass er (nur) angelernter Arbeiter sei, nicht auf so genannte Pack- und Montierarbeiten verwiesen werden, weil diese keine Einweisung oder beruflichen Vorkenntnisse erforderten.
Das Berufungsgericht hat von der H. A.-Werk GmbH den Arbeitgeberbericht vom 3. Dezember 2002 und von der Internistin Dr. L2, dem Augenarzt Dr. G. und dem Allgemeinarzt S., der diverse orthopädische, internistische und augenärztliche Anlagen beigefügt hat, die Befundberichte vom 18. März 2003, 3. März 2003 und 8. März 2003 eingeholt. Nach der Mitteilung von Dr. G. vom 24. Oktober 2005 ist der Kläger dort zuletzt am 17. Dezember 2002 in Behandlung gewesen. Nach dem weiteren Befundbericht der Dr. L2 vom 1. November 2005 bestehen ein Übergewicht und ein Diabetes mellitus I sowie eine schwere, nicht wuchernde (proliferative) Retinopathie bei Zustand nach Laserkoagulation und augenärztlicher Betreuung durch Dr. U. (Arztbrief vom 18. Januar 2004).
Im Termin vom 23. November 2005 hat das Gericht als Zeugen den Dipl.-Ingenieur Dr. S3, Betriebsleiter der H. A.-Werk GmbH, als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen seiner Bekundungen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten und der in der Niederschrift aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Sie ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Folglich hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden, hier anzuwendenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Beim Kläger liegt eine Reihe von Krankheiten bzw. Behinderungen auf verschiedenen ärztlichen Fachgebieten vor, insbesondere auf internistischen, augen-, ohren- und hautärztlichem Fachgebiet. Zu ihnen gehören vornehmlich ein insulinpflichtiger Diabetes bei diabetischer, nicht proliferativer Retinopathie, eine Maculaopathie, eine Sehkraftminderung der Augen bei Zustand nach Laserkoagulation, eine Hyperopie und ein Astigmatismus, ein Zustand nach Lungenembolie 1997 und bis 2000 erfolgter Marcumartherapie, eine Schuppenflechte, ein Fußpilzleiden, ein Kampfaderleiden an den Unterschenkeln, ein nichtsubstituiertes Klinefelter-Syndrom, ein Übergewicht und eine Schwerhörigkeit bei Ohrgeräuschen. Diese Krankheiten ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. D. und aus den von den behandelnden Ärzten eingeholten Befundberichten. Im Wesentlichen entsprechen sie den von Dr. V. und Dr. R. bereits im Verwaltungsverfahren festgestellten Krankheiten. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet sind keine wesentlichen Behinderungen vorhanden. Hier beschränkt sich der klinische Befund auf vorübergehende belastungsabhängige, behandlungsfähige Beschwerden des rechten Armes, Ellenbogens und der rechten Schulter. Der radiologische Befund ist dort im Wesentlichen unauffällig.
Angesichts dieser Leiden hält es der Senat zwar nicht für ausgeschlossen, dass sich der im Konti-Schichtdienst stehende und als Kranfahrer und Kranhelfer anhand eines Arbeitsplans arbeitende Kläger hierbei gesundheitlich überfordert und deshalb möglicherweise hinsichtlich dieser Arbeiten arbeitunfähig ist, zumal er gerade Schichtdienst und Arbeiten unter Hitzeeinwirkung, die hierbei anfallen, meiden soll. Jedoch ist der Kläger damit nicht berufsunfähig. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts ist er kein Facharbeiter. Als oberer angelernter Arbeiter, als der er allenfalls einzustufen ist, ist er auf ihm näher zu benennende – und benennbare - ungelernte Arbeiten nicht ganz einfacher Art, die einer gewissen Einarbeitung/Einweisung bedürfen, verweisbar. Diese kann er noch regelmäßig vollschichtig verrichten.
Nach dem Bericht der H. A.-Werk GmbH vom 13. Oktober 1998 handelt es sich bei der vom Kläger verrichteten Arbeit um eine angelernte Tätigkeit und entspricht diese der tariflichen Einstufung (E 4). Nachtarbeit, Schmutzarbeit und Schichtarbeit bestimmen die Lohnhöhe mit. Der Kläger erhält eine übertarifliche Zulage, eine widerrufliche Ausgleichszulage, eine Schichtzulage, eine Erschwerniszulage und eine Waschzeitzulage. Er verfügt nicht über die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters, ist auch nicht in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden. Der Hüttenwerker E 4 im Kontischichtbetrieb verrichtet alle Tätigkeiten des Hüttenwerkers E 3 im Kontischichtbetrieb und zusätzlich folgende Tätigkeiten: Bedienen des funkferngesteuerten Kranes (FF-Kranes) zum Setzen von Anoden, Kontrollieren von Anoden, Saugen von Metall und Schmelze, Füttern der Ofenbunker mit Roh- und Hilfsstoffen, Auffahren der Anodenbäume, Einbrechen der Seitenkruste, Durchführen von Routinecheckups am funkferngesteuerten Kran, Führen des Kranbuches. Diese Tätigkeiten erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Regel durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung bzw. durch eine längere Berufspraxis auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz erworben werden können. Bereits deshalb besteht kein Zweifel, dass der Kläger keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat bzw. ausübt. Dies wird durch die überzeugende Aussage des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ingenieur Dr. S3 bestätigt. Nach Dr. S3’s Ausführungen ist der Kläger ohne einschlägige Ausbildung in Lohngruppe E 2 eingestellt worden (Eingangslohngruppe sowohl für ungelernte als auch für gelernte Arbeiter) und hat sich innerbetrieblich weiter qualifiziert bis zum Hüttenwerker in Lohngruppe E 4, hat den Staplerführerschein, den Führerschein zum Transport von Flüssigmetall und den Kranführerschein erworben. Die Ausbildung zum Kranfahrer, die mit dem Kranführerschein abgeschlossen wird, erfolgt im Betrieb über einige Monate. Vertiefte metallurgische Kenntnisse sind hierfür nicht erforderlich. Weitere Qualifikationen hat der Kläger nicht. Insbesondere hat er sich einer Einweisung in Tätigkeiten als Vorarbeiter oder Schichtführer, die in Lohngruppe E 6 bzw. Lohngruppe E 12 eingestuft sind, nicht unterzogen und ist als solcher auch nicht tätig gewesen.
Soweit das Sozialgericht den Kläger einem Verfahrensmechaniker gleichgestellt hat und deshalb von einem Facharbeiterstatus des Klägers ausgegangen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert zwar dreieinhalb Jahre, wobei zwischen den Fachrichtungen Eisen- und Stahl-Metallurgie, Stahl-Umformung, Nichteisen-Metallurgie und Nichteisen-Umformung gewählt werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 GießVerfMAusbV vom 28. Mai 1997, BGBl I S 1260, gültig ab 1. August 1997), und betrifft folglich eine Facharbeiterausbildung. Dass die Verfahrensmechaniker auch Tätigkeiten eines Hüttenwerkers können bzw. leisten müssen, berechtigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass der Kläger Facharbeiter sei. Insoweit ist der berufskundige Sachverständige S2 bzw. das Sozialgerichts einem Trugschluss erlegen. Nirgendwo findet sich eine Äußerung der Arbeitgeberin, dass der Kläger alle Tätigkeiten eines Verfahrensmechanikers verrichten kann bzw. verrichtet hat. Er ist nach Auskunft der Arbeitgeberin lediglich mehr als drei Monate innerbetrieblich eingearbeitet worden. Grundsätzlich werden Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von idR bis zu 13 Wochen erworben werden, in E 2, der Eingangsstufe des Klägers, eingruppiert. Weshalb der berufskundige Sachverständige S2 ein – vom Kläger nicht abgeleistetes – Berufsgrundbildungsjahr zur "abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung" im Sinne der Entgeltgruppe E 4 addiert und damit zu einer dreijährigen Ausbildung des Klägers kommt, ist nicht nachzuvollziehen. Der Zeuge Dr. S3 hat demgegenüber eindeutig klargestellt, dass der Kläger von den Kenntnissen und Fähigkeiten her mit einem Verfahrensmechaniker absolut nicht gleichgestellt werden kann. Er hat niemals als Hallenführer - auch nicht in Vertretung – gearbeitet. Verfahrensmechaniker werden idR in Lohngruppe E 6 und höher (bis E 12) eingestuft. Für eine Tätigkeit nach Lohngruppe E 6, die erste Facharbeitergruppe, sind z. B. Ofenkontrolle, dass Einteilen der Hallenmitarbeiter und die Durchführung von Messungen erforderlich. All dies hat der Kläger nicht getan. Mithin hat der Kläger weder Facharbeitertätigkeiten ausgeübt noch ist er wie ein Facharbeiter bezahlt worden. Damit steht fest, dass er einen Facharbeiterstatus nicht erlangt hat.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Kläger als oberer Angelernter zu betrachten ist. Oberste Lohngruppe für den angelernten Arbeiter ist nach dem einschlägigen Traifvertrag die Lohngruppe E 5. Sie liegt unterhalb der Lohngruppe E 6, die sich dadurch definiert, dass hierzu Arbeitnehmer gehören, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Arbeitnehmer der Lohngruppe E 5 verrichten Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Lohngruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Wollte man für den Status eines oberen angelernter Arbeitnehmers fordern, dass er eine Eingruppierung in die höchste unterhalb der ersten Facharbeiterlohngruppe liegende Lohngruppe voraussetzt, so wäre der in Lohngruppe E 4 eingestufte Kläger nicht als oberer angelernter Arbeitnehmer zu qualifizieren. Lässt man die Einstufung in eine Lohngruppe genügen, die eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung voraussetzt, so wäre der Kläger, weil dies in Lohngruppe E 4 geschieht, oberer Angelernter. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der Kläger kann, was er selbst nicht bestreitet, noch leichte Pack-, und Montierarbeiten, aber auch Sortier- und Etikettierarbeiten vollschichtig verrichten. Er kann auch auf diese Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. März 1994 (13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) kann ein Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zwar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes scheiden danach als Verweisungstätigkeiten aus. In Betracht kommende Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen. Solche Tätigkeiten sind in zwar der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen. Es kommen aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten als Verweisungstätigkeiten in Betracht. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist. Für die konkrete Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit reicht es nicht aus, bestimmte Tätigkeiten zusammengefasst als zumutbar zu bezeichnen. Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung. Im Einzelnen ist festzustellen, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht diese berufliche Tätigkeit stellt, ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und geistigen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen und ob er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben. Es ist also eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen sowie den Arbeitsablauf und typische Belastungssituationen einzuholen. Gegen die Beiziehung von Sachverständigengutachten aus früheren gleich gelagerten Verfahren und deren Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bestehen keine Bedenken.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann der Kläger auf die Tätigkeiten eines Verpackers (chirurgisches Nadel- und Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe, Kleinteile ( u. a. Dichtungsringe ) für die Automobilindustrie, Kunststoffkleinteile in der Brillen- und Glasindustrie) und eines Monteurs von Schreibartikeln (Federhalter- und Kugelschreiberfertigung, Pressen, Schränken und Schlitzen von Schreibfedern) verwiesen werden. Dasselbe gilt für Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie bzw. im Handel (z. B. Tee) und einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten außerhalb der qualifizierten Güteprüfung (z. B. Gummidichtungen, Metallfedern etc.), wie es durch eine Reihe berufskundiger Sachverständigenaussagen von Arbeitsberatern der Hamburger Agentur für Arbeit, auch des berufskundigen Sachverständigen S2, gerichtsbekannt geworden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einarbeitungszeit idR zehn Tage oder, je nach Anstelligkeit, zwei bis zehn Wochen beträgt. Denn auch eine erforderliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von zehn Tagen hebt diese Tätigkeiten aus ungelernten Tätigkeiten ganz geringen qualitativen Wertes hervor. Einer längeren Einarbeitungszeit bedarf es nicht.
Die genannten Verweisungstätigkeiten werden auch von Tarifverträgen erfasst. So wird beispielsweise die Tätigkeit eines Packers nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrags für den Groß- und Außenhandel Hamburg und nach Gruppe 2 des Tarifvertrags für den Groß-, Einzel- und Ausfuhrhandel Schleswig-Holstein vergütet, nach einem Jahr dieser Tätigkeit nach Gruppe 3. Die dem Kläger benannten Verweisungstätigkeiten sind ihm im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI deshalb sozial zumutbar.
Der Kläger kann diese Verweisungstätigkeiten mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch noch verrichten. Dass er gegenwärtig als Hüttenwerker eine mittelschwere bis schwere Arbeit verrichtet, ist bereits ein gewisses Indiz dafür, dass er jedenfalls leichtere Arbeiten noch ausüben kann. Dr. D. hat die Durchführung leichter körperlicher Arbeiten für durchführbar erachtet. Leichte Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten stellen keine allzu großen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Diese Tätigkeiten werden in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde und überwiegend im Sitzen verrichtet und erfordern Hebe- und Tragearbeiten von nicht mehr als 5 kg. Dies kommt den Behinderungen des Klägers entgegen. Zwar hat Dr. D. von zusätzlichen 3-4 Pausen von 15 Minuten zur Bestimmung des Blutzuckers gesprochen. Diese Bestimmungen können aber während betriebsüblicher Pausen vorgenommen werden. Sie machen keine betriebsunüblichen Pausen notwendig, die einen Arbeitgeber davon abhalten könnten, den Kläger einzustellen. Die Ermittlungen des Senats in mehreren früheren Verfahren haben ergeben, dass Blutzuckerbestimmungen, aber auch Pausen zur Aufnahme kleinerer Mahlzeiten durch den Zuckerkranken, etwa Apfel- und Joghurtpausen, sehr geringe Zeit in Anspruch nehmen und sich keineswegs störend auf den Betriebs- und Arbeitsablauf auswirken. Auch bei seiner jetzigen Arbeit ist dem Kläger, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. S3 ergibt, eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Nahrungsaufnahme möglich.
Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig und hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dem Kläger ab 1. August 1998 die Rente wegen Berufsunfähigkeit zahlen zu müssen.
Der 1951 geborene Kläger, ein gebürtiger Tunesier und deutscher Staatsangehöriger, war in Deutschland seit 1970 versicherungspflichtig beschäftigt, zunächst als Bandarbeiter und Walzer, ab Mai 1977 als Elektrodenwerker und ab Mai 1991 laufend als Hüttenwerker/Kontischicht (Kranfahrer, Bedienung eines funkferngesteuerten Kranes, Kranführerschein März 1991, Traktorführerschein Dezember 1989) bei der H. A.-Werk GmbH (Arbeitsvertrag vom 6. Juni 1991). Dort ist er noch gegenwärtig im Schichtdienst in der Elektrolyseabteilung beschäftigt und erhält Lohn nach Gruppe E 4 des Bundesentgelttarifvertrages für die chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 3. Juni 1997 (vgl. Hamburger Entgelttarifvertrag mit ab 1. April 1998 geltenden Entgeltsätzen).
Beim schwerbehinderten Kläger (Grad der Behinderung 60; Anerkenntnis des Versorgungsamtes im Verfahren 34 VS 820/97) sind als Behinderungen festgestellt: Insulinbedürftige Zuckerkrankheit, herabgesetztes Hörvermögen und Ohrgeräusche bds., wiederkehrendes entzündliches Hautleiden, Schuppenflechte, Impotentia generandi, Krampfadern beider Beine, Lungenembolie mit der Notwendigkeit einer gerinnungshemmenden Therapie, Sehkraftminderung bds.
Aufgrund des Rentenantrages vom 16. Juli 1998 ließ die Beklagte den Kläger am 17. August 1998 durch den Arzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. V. und am 9. September 1998 durch den Hautarzt Dr. R. untersuchen (Gutachten Dr. V. vom 27. August bzw. 16. September 1998, Gutachten Dr. R. vom 9. September 1998). Diese Ärzte diagnostizierten einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine diabetische Retinopathie, einen Zustand nach Lungenembolie 11/1997 mit Marcumar-Therapie und allenfalls mäßiggradiger Ventilationsstörung, eine unter Therapie reizarme Psoriasis vulgaris mit nur vereinzelten Herden am Stamm und an den Extremitäten sowie eine chronische venöse Insuffizienz II. Grades bei beidseitiger Stammvaricosis IV. Grades mit Schwellneigungen der Unterschenkel ohne trophische Defekte, eine Hefemykose im Genitalbereich und einen Fußpilz. Soweit der Kläger auf stenokardiforme Beschwerden, eine beidseitige Schwerhörigkeit und einen Zustand nach früherem rechtsseitigen Kniegelenkstrauma hingewiesen hatte, bestand ruheelektrographisch kein Anhalt für eine Koronarischämie und weder ein Anhalt für ein erhebliches Kniegelenksleiden noch dafür, dass der Kläger nicht in der Lage war, deutliche Umgangssprache zu verstehen. Der Kläger wurde noch für fähig erachtet, leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, nicht in Nacht- oder Schichtarbeit, nicht unter Hitzeeinwirkung, ohne Selbst- oder Fremdgefährdung und besondere Ansprüche an das Sehvermögen, vollschichtig zu verrichten. Aufgrund dieser Leistungsbeurteilung beschied die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 29. Oktober 1998 ablehnend und führte ergänzend aus, dass für den Kläger auch Tätigkeiten, die mit lauten Umgebungsgeräuschen einhergingen, ausgeschlossen seien. Zumutbare Arbeiten könne er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.
Im anschließenden Vorverfahren verwies der Kläger auf seine behandelnden Ärzte Dr. L. (Hautarzt) und S. (Allgemeinarzt) und - neben den von Dres. V. und R. diagnostizierten Leiden - auf Gelenkbeschwerden. Er sei einem Facharbeiter gleichzustellen, weil er als Hüttenwerker im Kontoschichtbetrieb angelernt/ausgebildet und nach Lohngruppe E 4 entlohnt worden sei. Nach der von den Rentengutachtern vorgenommenen Leistungsbeurteilung vermöge er seine Tätigkeit als Hüttenwerker/Kranführer nicht mehr zu verrichten.
Nachdem die Beklagte von der H. A.-Werk GmbH den Bericht vom 13. Oktober 1998 eingeholt und Dr. V. unter dem 6. Januar 1999 ausgeführt hatte, dass keine neuen medizinischen Gesichtspunkte vorlägen, wies die Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 1999 zurück. Der Kläger sei als angelernter Arbeitnehmer zu betrachten und als solcher auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Mit der am 7. April 1999 erhobenen Klage hat der Kläger, der sich im Juni 1999 zur Insulin-Neueinstellung stationär im Krankenhaus M. aufhielt (Bericht vom 4. August 1999), ausgeführt, sein Arzt S. halte ihn für multimorbide und wegen der Schwere der Gesundheitsschäden für erwerbsunfähig.
Das Sozialgericht hat, nachdem die Beklagte den Bericht der Fachärztin für Arbeitsmedizin Dr. M1 vom 31. Mai 1999 vorgelegt hatte, nach welchem diese den Kläger für arbeitsunfähig hält, von dem Internisten und Lungenarzt Dr. S1, dem HNO-Arzt L1, dem Lungenarzt Dr. K., dem Allgemeinarzt S., der Augenärztin H1 und von Dr. L. Befundberichte und von der H. A.-Werk GmbH den Bericht vom 29. November 1999 eingeholt sowie Unterlagen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) beigezogen.
Im Entlassungsbericht der R1-Klinik in St. A1 vom 4. Juli 2000, wo sich der Kläger im Juni 2000 auf Kosten der Beklagten zu einem Heilverfahren aufhielt, wird er für in der Lage gehalten, eine mittelschwere körperliche Tätigkeit im Sitzen ständig, im Stehen bzw. Gehen überwiegend, vollschichtig zu verrichten. Arbeiten, die längeres ununterbrochenes Stehen bzw. Steigen auf Leitern, Treppen und Gerüsten erforderten oder mit erhöhter Eigen- und Fremdgefährdung verbunden seien, und Arbeiten mit erhöhter Hitzeeinwirkung oder inhalativen Belastungen seien ihm nicht mehr zumutbar. Dementsprechend wurde der Kläger als arbeitsunfähig aus dem Heilverfahren entlassen und seine innerbetriebliche Umsetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz für dringend erforderlich gehalten.
Das Sozialgericht hat von dem Internisten Dr. D. das auf einer Untersuchung des Klägers vom 12. Juni 2001 beruhende Gutachten vom 21. Juni 2001 eingeholt. Dr. D. hat einen Diabetes mellitus-Typ 2 mit intensivierter Insulintherapie, eine Visusminderung beidseits bei diabetischer Retinopathie, einen Zustand nach angeblicher Lungenembolie, ein Klinefelter-Syndrom ohne Substitution, eine Psoriasis und ein Krampfaderleiden an beiden Unterschenkeln sowie eine Schwerhörigkeit mit Tinnitus beidseits diagnostiziert. Im Termin vom 3. Juni 2002 hat er ausgeführt, dem Kläger sei die regelmäßige, vollschichtige Verrichtung von Arbeiten leichter körperlicher Art mit einfacher geistiger Beanspruchung und geringer Verantwortung (zu ebener Erde, in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, Akkord-, Schicht- oder Nachtarbeit) zumutbar. Zusätzliche Pausen (drei bis vier von je 15 Minuten) zur Bestimmung des Blutzuckers seien notwendig, Arbeiten, die ein besonderes Sehvermögen voraussetzen, vom Kläger nicht durchführbar.
Der berufskundige Sachverständige S2 hat im Termin vom 3. Juni 2002 ausgeführt, dass es sich bei den vom Kläger verrichteten Tätigkeiten um solche handele, die auch der Verfahrensmechaniker mit dem entsprechenden Facharbeiterabschluss verrichten können müsse. Er hat daraus gefolgert, dass die vom Kläger verrichteten Tätigkeiten auf Facharbeiterniveau einzuordnen seien, dieser im Ergebnis einem Facharbeiter gleichstehe. Die Tätigkeit des Hüttenwerkers habe 1992 nur eine zweijährige Ausbildung erfordert. Voraussetzung sei zusätzlich ein Berufsgrundbildungsjahr gewesen. Bei der H. A.-Werk GmbH finde eine Ausbildung zum Hüttenwerker nicht mehr statt. Die entsprechende Ausbildung sei inzwischen diejenige zum Verfahrensmechaniker, eine dreijährige Ausbildung. Als Hüttenwerker könne der Kläger nicht mehr arbeiten, da es sich um mittelschwere bis schwere Tätigkeiten im Schichtbetrieb handele. Verweisungstätigkeiten vermöge er, der berufskundige Sachverständige, nicht zu benennen. Der Kläger sei nur noch in der Lage, die so genannten Pack- und Montierarbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten.
Daraufhin hat das Sozialgericht die Beklagte durch Urteil vom 3. Juni 2002, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, zur Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls des Tages der Antragstellung verurteilt. Die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gerichtete Klage hat es abgewiesen.
Gegen das ihr am 15. Juli 2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 28. Juli 2002 Berufung eingelegt und ausgeführt, der berufskundige Sachverständige habe für seine Behauptung, Voraussetzung für die Tätigkeit des Klägers sei ein Berufsgrundbildungsjahr gewesen, keinerlei Beleg geliefert. Es habe vielmehr die Möglichkeit bestanden, auf Grund einer solchen Vorbildung die ohnehin nur zwei Jahre dauernde Ausbildung weiter zu verkürzen. Die tarifliche Einstufung in Gruppe E 4 verdeutliche, dass der Kläger aus Sicht der Arbeitgeberin nur Tätigkeiten verrichtet habe, die denjenigen eines Hilfshandwerkers gleichzustellen seien. Dass Verfahrensmechaniker auch Tätigkeiten ausführen können müssten, die der Hüttenwerker ausführe, berechtige nicht zu dem Schluss, dass der Kläger Facharbeiter sei, zumal ihn die Arbeitgeberin dann in Gruppe E 6 eingestuft hätte. Das Berufsbild Verfahrensmechaniker existiere bereits seit 1982 und sei 1986 endgültig staatlich anerkannt worden. Die Ausbildung dauere dreieinhalb Jahre. Als angelernter Arbeiter sei der Kläger noch auf eine Vielzahl von Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die er mit seinem Leistungsvermögen vollschichtig ausführen könne, verweisbar. Die im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichte und diesen beigefügte Arztbriefe ergäben keine neuen Gesichtspunkte (Stellungnahme vom 14. April 2003).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Juni 2002 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, er dürfe auch für den Fall, dass er (nur) angelernter Arbeiter sei, nicht auf so genannte Pack- und Montierarbeiten verwiesen werden, weil diese keine Einweisung oder beruflichen Vorkenntnisse erforderten.
Das Berufungsgericht hat von der H. A.-Werk GmbH den Arbeitgeberbericht vom 3. Dezember 2002 und von der Internistin Dr. L2, dem Augenarzt Dr. G. und dem Allgemeinarzt S., der diverse orthopädische, internistische und augenärztliche Anlagen beigefügt hat, die Befundberichte vom 18. März 2003, 3. März 2003 und 8. März 2003 eingeholt. Nach der Mitteilung von Dr. G. vom 24. Oktober 2005 ist der Kläger dort zuletzt am 17. Dezember 2002 in Behandlung gewesen. Nach dem weiteren Befundbericht der Dr. L2 vom 1. November 2005 bestehen ein Übergewicht und ein Diabetes mellitus I sowie eine schwere, nicht wuchernde (proliferative) Retinopathie bei Zustand nach Laserkoagulation und augenärztlicher Betreuung durch Dr. U. (Arztbrief vom 18. Januar 2004).
Im Termin vom 23. November 2005 hat das Gericht als Zeugen den Dipl.-Ingenieur Dr. S3, Betriebsleiter der H. A.-Werk GmbH, als sachverständigen Zeugen vernommen. Wegen seiner Bekundungen wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten und der in der Niederschrift aufgeführten Akten und Unterlagen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Sie ist auch begründet.
Das Sozialgericht hat die Beklagte zu Unrecht zur Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit verurteilt. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1999 ist rechtmäßig. Der Kläger ist nicht berufsunfähig. Folglich hat er keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Berufsunfähig sind gemäß § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden, hier anzuwendenden Fassung Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Beim Kläger liegt eine Reihe von Krankheiten bzw. Behinderungen auf verschiedenen ärztlichen Fachgebieten vor, insbesondere auf internistischen, augen-, ohren- und hautärztlichem Fachgebiet. Zu ihnen gehören vornehmlich ein insulinpflichtiger Diabetes bei diabetischer, nicht proliferativer Retinopathie, eine Maculaopathie, eine Sehkraftminderung der Augen bei Zustand nach Laserkoagulation, eine Hyperopie und ein Astigmatismus, ein Zustand nach Lungenembolie 1997 und bis 2000 erfolgter Marcumartherapie, eine Schuppenflechte, ein Fußpilzleiden, ein Kampfaderleiden an den Unterschenkeln, ein nichtsubstituiertes Klinefelter-Syndrom, ein Übergewicht und eine Schwerhörigkeit bei Ohrgeräuschen. Diese Krankheiten ergeben sich aus dem Gutachten des Dr. D. und aus den von den behandelnden Ärzten eingeholten Befundberichten. Im Wesentlichen entsprechen sie den von Dr. V. und Dr. R. bereits im Verwaltungsverfahren festgestellten Krankheiten. Auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet sind keine wesentlichen Behinderungen vorhanden. Hier beschränkt sich der klinische Befund auf vorübergehende belastungsabhängige, behandlungsfähige Beschwerden des rechten Armes, Ellenbogens und der rechten Schulter. Der radiologische Befund ist dort im Wesentlichen unauffällig.
Angesichts dieser Leiden hält es der Senat zwar nicht für ausgeschlossen, dass sich der im Konti-Schichtdienst stehende und als Kranfahrer und Kranhelfer anhand eines Arbeitsplans arbeitende Kläger hierbei gesundheitlich überfordert und deshalb möglicherweise hinsichtlich dieser Arbeiten arbeitunfähig ist, zumal er gerade Schichtdienst und Arbeiten unter Hitzeeinwirkung, die hierbei anfallen, meiden soll. Jedoch ist der Kläger damit nicht berufsunfähig. Entgegen der Annahme des Sozialgerichts ist er kein Facharbeiter. Als oberer angelernter Arbeiter, als der er allenfalls einzustufen ist, ist er auf ihm näher zu benennende – und benennbare - ungelernte Arbeiten nicht ganz einfacher Art, die einer gewissen Einarbeitung/Einweisung bedürfen, verweisbar. Diese kann er noch regelmäßig vollschichtig verrichten.
Nach dem Bericht der H. A.-Werk GmbH vom 13. Oktober 1998 handelt es sich bei der vom Kläger verrichteten Arbeit um eine angelernte Tätigkeit und entspricht diese der tariflichen Einstufung (E 4). Nachtarbeit, Schmutzarbeit und Schichtarbeit bestimmen die Lohnhöhe mit. Der Kläger erhält eine übertarifliche Zulage, eine widerrufliche Ausgleichszulage, eine Schichtzulage, eine Erschwerniszulage und eine Waschzeitzulage. Er verfügt nicht über die praktischen und theoretischen Kenntnisse eines voll ausgebildeten Facharbeiters, ist auch nicht in Teilbereichen des Facharbeiterberufes eingesetzt worden. Der Hüttenwerker E 4 im Kontischichtbetrieb verrichtet alle Tätigkeiten des Hüttenwerkers E 3 im Kontischichtbetrieb und zusätzlich folgende Tätigkeiten: Bedienen des funkferngesteuerten Kranes (FF-Kranes) zum Setzen von Anoden, Kontrollieren von Anoden, Saugen von Metall und Schmelze, Füttern der Ofenbunker mit Roh- und Hilfsstoffen, Auffahren der Anodenbäume, Einbrechen der Seitenkruste, Durchführen von Routinecheckups am funkferngesteuerten Kran, Führen des Kranbuches. Diese Tätigkeiten erfordern Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Regel durch eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung bzw. durch eine längere Berufspraxis auf einem vergleichbaren Arbeitsplatz erworben werden können. Bereits deshalb besteht kein Zweifel, dass der Kläger keine Facharbeitertätigkeit ausgeübt hat bzw. ausübt. Dies wird durch die überzeugende Aussage des sachverständigen Zeugen Dipl.-Ingenieur Dr. S3 bestätigt. Nach Dr. S3’s Ausführungen ist der Kläger ohne einschlägige Ausbildung in Lohngruppe E 2 eingestellt worden (Eingangslohngruppe sowohl für ungelernte als auch für gelernte Arbeiter) und hat sich innerbetrieblich weiter qualifiziert bis zum Hüttenwerker in Lohngruppe E 4, hat den Staplerführerschein, den Führerschein zum Transport von Flüssigmetall und den Kranführerschein erworben. Die Ausbildung zum Kranfahrer, die mit dem Kranführerschein abgeschlossen wird, erfolgt im Betrieb über einige Monate. Vertiefte metallurgische Kenntnisse sind hierfür nicht erforderlich. Weitere Qualifikationen hat der Kläger nicht. Insbesondere hat er sich einer Einweisung in Tätigkeiten als Vorarbeiter oder Schichtführer, die in Lohngruppe E 6 bzw. Lohngruppe E 12 eingestuft sind, nicht unterzogen und ist als solcher auch nicht tätig gewesen.
Soweit das Sozialgericht den Kläger einem Verfahrensmechaniker gleichgestellt hat und deshalb von einem Facharbeiterstatus des Klägers ausgegangen ist, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Ausbildung im Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker in der Hütten- und Halbzeugindustrie dauert zwar dreieinhalb Jahre, wobei zwischen den Fachrichtungen Eisen- und Stahl-Metallurgie, Stahl-Umformung, Nichteisen-Metallurgie und Nichteisen-Umformung gewählt werden kann (vgl. § 2 Abs. 2 GießVerfMAusbV vom 28. Mai 1997, BGBl I S 1260, gültig ab 1. August 1997), und betrifft folglich eine Facharbeiterausbildung. Dass die Verfahrensmechaniker auch Tätigkeiten eines Hüttenwerkers können bzw. leisten müssen, berechtigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass der Kläger Facharbeiter sei. Insoweit ist der berufskundige Sachverständige S2 bzw. das Sozialgerichts einem Trugschluss erlegen. Nirgendwo findet sich eine Äußerung der Arbeitgeberin, dass der Kläger alle Tätigkeiten eines Verfahrensmechanikers verrichten kann bzw. verrichtet hat. Er ist nach Auskunft der Arbeitgeberin lediglich mehr als drei Monate innerbetrieblich eingearbeitet worden. Grundsätzlich werden Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von idR bis zu 13 Wochen erworben werden, in E 2, der Eingangsstufe des Klägers, eingruppiert. Weshalb der berufskundige Sachverständige S2 ein – vom Kläger nicht abgeleistetes – Berufsgrundbildungsjahr zur "abgeschlossenen zweijährigen Berufsausbildung" im Sinne der Entgeltgruppe E 4 addiert und damit zu einer dreijährigen Ausbildung des Klägers kommt, ist nicht nachzuvollziehen. Der Zeuge Dr. S3 hat demgegenüber eindeutig klargestellt, dass der Kläger von den Kenntnissen und Fähigkeiten her mit einem Verfahrensmechaniker absolut nicht gleichgestellt werden kann. Er hat niemals als Hallenführer - auch nicht in Vertretung – gearbeitet. Verfahrensmechaniker werden idR in Lohngruppe E 6 und höher (bis E 12) eingestuft. Für eine Tätigkeit nach Lohngruppe E 6, die erste Facharbeitergruppe, sind z. B. Ofenkontrolle, dass Einteilen der Hallenmitarbeiter und die Durchführung von Messungen erforderlich. All dies hat der Kläger nicht getan. Mithin hat der Kläger weder Facharbeitertätigkeiten ausgeübt noch ist er wie ein Facharbeiter bezahlt worden. Damit steht fest, dass er einen Facharbeiterstatus nicht erlangt hat.
Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Kläger als oberer Angelernter zu betrachten ist. Oberste Lohngruppe für den angelernten Arbeiter ist nach dem einschlägigen Traifvertrag die Lohngruppe E 5. Sie liegt unterhalb der Lohngruppe E 6, die sich dadurch definiert, dass hierzu Arbeitnehmer gehören, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine abgeschlossene mindestens dreijährige Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder gleichgestellten Ausbildungsberuf erworben worden sind. Arbeitnehmer der Lohngruppe E 5 verrichten Tätigkeiten, die über die Anforderungsmerkmale der Lohngruppe E 4 hinaus erweiterte Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen und in der Regel nach allgemeinen Anweisungen ausgeführt werden. Wollte man für den Status eines oberen angelernter Arbeitnehmers fordern, dass er eine Eingruppierung in die höchste unterhalb der ersten Facharbeiterlohngruppe liegende Lohngruppe voraussetzt, so wäre der in Lohngruppe E 4 eingestufte Kläger nicht als oberer angelernter Arbeitnehmer zu qualifizieren. Lässt man die Einstufung in eine Lohngruppe genügen, die eine abgeschlossene zweijährige Berufsausbildung voraussetzt, so wäre der Kläger, weil dies in Lohngruppe E 4 geschieht, oberer Angelernter. Letztlich kann dies dahinstehen. Denn der Kläger kann, was er selbst nicht bestreitet, noch leichte Pack-, und Montierarbeiten, aber auch Sortier- und Etikettierarbeiten vollschichtig verrichten. Er kann auch auf diese Tätigkeiten zumutbar verwiesen werden.
Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. März 1994 (13 RJ 35/93 – SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45) kann ein Angehöriger der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zwar nicht schlechthin auf das allgemeine Arbeitsfeld verwiesen werden. Ungelernte Tätigkeiten nur ganz geringen qualitativen Wertes scheiden danach als Verweisungstätigkeiten aus. In Betracht kommende Verweisungstätigkeiten müssen sich durch Qualitätsmerkmale, zum Beispiel das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse, auszeichnen. Solche Tätigkeiten sind in zwar der Regel der Gruppe mit dem Leitbild des Angelernten (unterer Bereich) zuzurechnen. Es kommen aber auch durch Qualitätsmerkmale herausgehobene ungelernte Tätigkeiten als Verweisungstätigkeiten in Betracht. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen ist. Für die konkrete Bezeichnung einer zumutbaren Verweisungstätigkeit reicht es nicht aus, bestimmte Tätigkeiten zusammengefasst als zumutbar zu bezeichnen. Erforderlich ist vielmehr die Benennung eines typischen Arbeitsplatzes mit der üblichen Berufsbezeichnung. Im Einzelnen ist festzustellen, welche Anforderungen in gesundheitlicher und fachlicher Hinsicht diese berufliche Tätigkeit stellt, ob der Versicherte diesen Anforderungen nach seinem gesundheitlichen und geistigen Leistungsvermögen sowie seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen und ob er in der Lage ist, die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von höchstens drei Monaten vollwertig auszuüben. Es ist also eine typisierende Arbeitsplatzbeschreibung über den tatsächlichen Umfang der Anforderungen sowie den Arbeitsablauf und typische Belastungssituationen einzuholen. Gegen die Beiziehung von Sachverständigengutachten aus früheren gleich gelagerten Verfahren und deren Verwertung im Wege des Urkundenbeweises bestehen keine Bedenken.
Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen kann der Kläger auf die Tätigkeiten eines Verpackers (chirurgisches Nadel- und Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe, Kleinteile ( u. a. Dichtungsringe ) für die Automobilindustrie, Kunststoffkleinteile in der Brillen- und Glasindustrie) und eines Monteurs von Schreibartikeln (Federhalter- und Kugelschreiberfertigung, Pressen, Schränken und Schlitzen von Schreibfedern) verwiesen werden. Dasselbe gilt für Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie bzw. im Handel (z. B. Tee) und einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten außerhalb der qualifizierten Güteprüfung (z. B. Gummidichtungen, Metallfedern etc.), wie es durch eine Reihe berufskundiger Sachverständigenaussagen von Arbeitsberatern der Hamburger Agentur für Arbeit, auch des berufskundigen Sachverständigen S2, gerichtsbekannt geworden ist. Hierbei ist es unerheblich, ob die Einarbeitungszeit idR zehn Tage oder, je nach Anstelligkeit, zwei bis zehn Wochen beträgt. Denn auch eine erforderliche Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von zehn Tagen hebt diese Tätigkeiten aus ungelernten Tätigkeiten ganz geringen qualitativen Wertes hervor. Einer längeren Einarbeitungszeit bedarf es nicht.
Die genannten Verweisungstätigkeiten werden auch von Tarifverträgen erfasst. So wird beispielsweise die Tätigkeit eines Packers nach Lohngruppe 2 des Tarifvertrags für den Groß- und Außenhandel Hamburg und nach Gruppe 2 des Tarifvertrags für den Groß-, Einzel- und Ausfuhrhandel Schleswig-Holstein vergütet, nach einem Jahr dieser Tätigkeit nach Gruppe 3. Die dem Kläger benannten Verweisungstätigkeiten sind ihm im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI deshalb sozial zumutbar.
Der Kläger kann diese Verweisungstätigkeiten mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen auch noch verrichten. Dass er gegenwärtig als Hüttenwerker eine mittelschwere bis schwere Arbeit verrichtet, ist bereits ein gewisses Indiz dafür, dass er jedenfalls leichtere Arbeiten noch ausüben kann. Dr. D. hat die Durchführung leichter körperlicher Arbeiten für durchführbar erachtet. Leichte Pack-, Montier-, Sortier- und Etikettierarbeiten stellen keine allzu großen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen. Diese Tätigkeiten werden in geschlossenen Räumen, zu ebener Erde und überwiegend im Sitzen verrichtet und erfordern Hebe- und Tragearbeiten von nicht mehr als 5 kg. Dies kommt den Behinderungen des Klägers entgegen. Zwar hat Dr. D. von zusätzlichen 3-4 Pausen von 15 Minuten zur Bestimmung des Blutzuckers gesprochen. Diese Bestimmungen können aber während betriebsüblicher Pausen vorgenommen werden. Sie machen keine betriebsunüblichen Pausen notwendig, die einen Arbeitgeber davon abhalten könnten, den Kläger einzustellen. Die Ermittlungen des Senats in mehreren früheren Verfahren haben ergeben, dass Blutzuckerbestimmungen, aber auch Pausen zur Aufnahme kleinerer Mahlzeiten durch den Zuckerkranken, etwa Apfel- und Joghurtpausen, sehr geringe Zeit in Anspruch nehmen und sich keineswegs störend auf den Betriebs- und Arbeitsablauf auswirken. Auch bei seiner jetzigen Arbeit ist dem Kläger, wie sich aus der Aussage des Zeugen Dr. S3 ergibt, eine in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Nahrungsaufnahme möglich.
Nach alledem ist der Kläger nicht berufsunfähig und hat die Berufung der Beklagten Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
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