Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 U 72/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 34/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2005 sowie der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin der für die Beigeladene zu 2) zuständige Unfallversicherungsträger ist. 3. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2001 die Beigeladene zu 2) in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) (kommunaler Unfallversicherungsträger) übernehmen durfte bzw. wer der zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Ursprünglich handelte es sich bei der Beigeladenen zu 2) um eine seit 7. November 1991 existierende reine Verwaltungsgesellschaft, die für andere Einrichtungen Verwaltungsaufgaben im Bereich sonstige Abfallentsorgung ("sonstige" heißt nicht im Bereich Müllabfuhr und Abfall- und Reststoffbeförderung) und Städtereinigung wahrnahm. Außerhalb des kaufmännischen Bereichs hatte sie keine Beschäftigten. Die Klägerin war für sie der zuständige Unfallversicherungsträger.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2000 (Handelsregistereintragung vom 8.8.00) wurde dieser Betrieb mit der Stadtreinigung N. GmbH, für die bis dahin der Beigeladene zu 1) zuständiger Unfallversicherungsträger war, verschmolzen. Der Name Abfall- und Wertstofflogistik N. GmbH (AWL) wurde beibehalten.
Die neue Firma führt neben der Müllabfuhr auch Straßenreinigung durch. Außerdem betreibt sie eine Werkstatt und eine Tankstelle überwiegend für den Eigenbedarf. Im Betriebsfragebogen gab sie weiter an, zu 98% für die Stadt N. tätig zu sein. Ohne Geschäftsleitung arbeiten im kaufmännischen Teil 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Aushilfskraft, im technischen Teil 67 vollbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Aushilfskraft. Für den kaufmännischen Teil wurde die zu erwartende Lohnsumme für 2001 auf 900.000 DM geschätzt, während von 3.750.000 DM für den technischen Bereich ausgegangen wurde.
Unternehmensgegenstand ist nach dem Gesellschaftsvertrag die ausreichende, sichere und umweltverträgliche Entsorgung – insbesondere das Einsammeln und Transportieren – von Abfällen und Wertstoffen sowie die Erbringung von Leistungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst. Der Unternehmenszweck wurde 2001 um "weitere Dienstleistungen" erweitert, da die Firma auch die Verwaltung der Entwässerung übernahm. Seit 22. August 2000 hat die Beigeladene zu 2) eine Lizenz für den gewerblichen Güterverkehr inne und zu ihren Betriebsmitteln zählten 4 Pkw, 9 Lkw über 750 kg Nutzlast, 13 Müllspezialfahrzeuge, 8 Containerfahrzeuge bzw. Absetzmulden und 12 Straßenkehrfahrzeuge. Müllabfuhr aus Privathaushaltungen und Straßenreinigung bilden das Kerngeschäft und machen 57,6 % des Umsatzes aus. Hinzu kommt noch die Wertstoff- und Gewerbeabfallsammlung. Mit 11,17 % des Umsatzes schlagen das Abholen von Sondermüll und der Einsatz des Schadstoffmobils zu Buche. Zusammen mit der Verwaltung der Abwasserbeseitigung machen alle diese Bereiche 95 % des Aufgabenspektrums aus. Eine Verwertung des gesammelten Abfalls erfolgt nicht.
Inzwischen sind die Gesellschafter der Beigeladenen zu 2) die Stadt N. (mit einem Anteil von 51%) und die Stadtwerke N. GmbH (mit einem Anteil von 49%, selbst zu 100% in städtischem Besitz). Von den 84 Mitarbeitern im Jahre 2005 erwirtschafteten im Bereich der Straßenreinigung 35 Mitarbeiter 41,7 % des Umsatzes, im Bereich der Müllabfuhr 33 Mitarbeiter 39,3 % des Umsatzes und es entfiel auf die Verwaltung mit 14 Mitarbeitern 16,6 % des Umsatzes. In der Werkstatt arbeiteten 2 Mitarbeiter; auf sie entfiel 2,4 % des Umsatzes. Dabei sind dem Bereich Straßenreinigung auch die Mitarbeiter zugeordnet wurden, welche die manuelle Reinigung und Abfallsammlung im Straßen- und Straßenbegleitgrünbereich, die manuelle Reinigung von Containerstandorten sowie das Einsammeln von Restmüll, Bioabfällen, Grünabfällen, Sperrmüll und Elektroschrott durchführen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 übernahm der Beklagte auf deren Antrag die Beigeladenen zu 2) in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1).
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin hat das Sozialgericht mit Urteil vom 7. April 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Nach altem wie neuem Recht sei sie für Verkehrsunternehmen der zuständige Versicherungsträger und diese Unternehmen gehörten nicht in die Zuständigkeit eines öffentlichen Unfallversicherungsträgers. Weder das abgeschaffte Übernahmeverfahren noch die neue gesetzliche Regelung lasse dies zu. Deswegen sei der angegriffene Verwaltungsakt, mit dem die Übernahme erklärt worden sei, rechtswidrig und die gegen ihn gerichtete Klage nicht unzulässig. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass es sich bei der Beigeladenen zu 2) nicht um einen Verkehrsbetrieb handele und weise auch die Klage im Übrigen als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern und der 36. Kammer des Sozialgerichts Hamburg handele es sich bei Entsorgungsbetrieben um Verkehrsunternehmen. Für diese sei sie – die Klägerin – der zuständige Unfallversicherungsträger, die auch die optimale Prävention angesichts der besonderen Gefahren durch die Teilnahme am Verkehr bieten könne.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und festzustellen, dass sie der zuständige Unfallversicherungsträger für die Beigeladene zu 2) ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die Feststellungsklage abzuweisen.
Beide Beigeladenen schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
Beklagter und beide Beigeladenen vertreten die Auffassung, die sozialgerichtliche Entscheidung sei zutreffend. Die nicht gewerbsmäßige Müllabfuhr sei kein Verkehrsunternehmen. Der Beklagte trägt hierzu vor: Für die als städtischer Eigenbetrieb geführte Straßenreinigung, Müllbeseitigung und Müllverbrennung sei stets die Zuständigkeit der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gegeben gewesen. Eine Änderung dieser Zuständigkeit sei auch durch den RAM-Erlass vom 16. März 1942 nicht eingetreten. Da nach der dortigen Ziffer 4 der bisherige Versicherungsträger zuständig bleibe, bedeute diese Regelung, dass kommunale Müllentsorgungsunternehmen nicht als Verkehrsunternehmen angesehen werden können. Das entspreche auch den Ausführungen des Reichsversicherungsamtes im Schreiben vom 15. November 1943. Nach der Verwaltungspraxis bis zum In-Kraft-Treten des SGB VII sei bei der Klägerin – soweit dem Beklagten bekannt – kein kommunales Müllentsorgungsunternehmen unfallversichert gewesen. Der Beigeladene zu 1) trägt vor: Ziffer 4 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 habe mehrere Zweifelsfragen aufgeworfen. Das Reichsversicherungsamt, welches zur Bestimmung der näheren Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern ermächtigt war, habe mit Schreiben vom 15. November 1943 eine nähere Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass gemeindliche Fuhrparks, Müllabfuhr und Straßenreinigungsbetriebe nicht als Verkehrunternehmen im Sinne der Ziffer 4 gelten würden. Diese Durchführungsbestimmung sei neben dem Erlass selbst zu beachten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, denn der Bescheid vom 13. Dezember 2000 enthielt bezogen auf die Klägerin nicht die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, da dort lediglich das Widerspruchsrecht angesprochen wird, die Klägerin aber gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG gegen ihn direkt Klage erheben konnte. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG geltende Jahresfrist hat die Klägerin eingehalten.
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist ebenso zulässig (A 1) wie das im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsbegehren (A 2), insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die Neuregelung der §§ 128ff SGB VII entfallen (A 3). Die Anfechtungsklage ist nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 218d SGB VII unbegründet (B 1). Weil die Beigeladene zu 2) als Verkehrsunternehmen im Sinne des § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII von der Übernahme durch einen kommunalen Unfallversicherungsträger ausgeschlossen und vielmehr die Klägerin der für sie zuständige Unfallversicherungsträger ist, sind sowohl die Anfechtungsklage (B 2) als auch das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet (B 3).
Die ursprünglich gegen den Beigeladenen zu 1) gerichtete Leistungsklage ist aufgrund der erklärten Rücknahme dieses Teils des klägerischen Antrages nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens.
A
1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2001 nicht unzulässig. Sie richtet sich gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn der angegriffene Übernahmebescheid greift durch die Verneinung der Zuständigkeit der Klägerin in den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedsbestand als gewerbliche Berufsgenossenschaft ein, so dass sie als Dritte von ihm im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses betroffen ist. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht. Die Klage ist auch innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides erhoben worden.
2. Das im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsbegehren ist ebenfalls zulässig. Das erweiternd formulierte Feststellungsbegehren ist zulässig im Sinne des § 55 SGG, denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Übernahme durch den Beigeladenen zu 1) rechtswidrig war und sie selbst der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Mit der Anfechtungsklage allein kann die Klägerin ihr Klagziel – Verhinderung der Übernahme der Beigeladenen zu 2) durch den Beigeladenen zu 1) mit der Folge, dass sie der für die Beigeladenen zu 2) zuständige Unfallversicherungsträger ist - nicht erreichen. Zum einen stünde die Zuständigkeit der Klägerin im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zwingend fest. Zum anderen wäre der Erlass eines neuen Übernahmebescheides zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) nicht gänzlich ausgeschlossen. Auch wenn bei öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträgern davon ausgegangen werden kann, dass sie über den Tenor der gerichtlichen Entscheidung hinaus die Begründung der Entscheidung beachten, wenn darin die Rechtswidrigkeit der Übernahme an sich dargelegt wird, ist das Interesse an einem ausdrücklichen Ausspruch im Tenor, der zweifelsfreie Klarheit verschafft, der Klägerin nicht abzusprechen. Das Begehren ist als Klageerweiterung im Berufungsverfahren zulässig. Gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 153 SGG liegt keine Klageänderung vor, wenn der Klagantrag in der Hauptsache erweitert wird. Das ist hier der Fall, denn die Klägerin hat sich in der Hauptsache gegen die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Übernahmeentscheidung sowohl unter dem Gesichtspunkt gewandt, dass der Bescheid wegen Ermessensfehler unrichtig sei, als auch vorgetragen, dass eine Übernahme gesetzlich ausgeschlossen sei. Die Bejahung des zuletzt genannten Aspektes hätte zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) nicht der zuständige Unfallversicherungsträger wäre. Da keine Klageänderung vorliegt, brauchen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG nicht vorzuliegen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung auf Anregung des Senats erfolgt ist, da er diese für sachdienlich hält.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist auch nicht durch Aufhebung der Vorschriften über das Übernahmeverfahren entfallen. Zwar ist der Rechtsgrund für den Erlass des angegriffenen Bescheides weggefallen, weil es nach der neuen gesetzlichen Regelung keines Übernahmebescheides mehr bedarf, um die Zuständigkeit eines kommunalen Unfallversicherungsträgers für Unternehmen im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. zu bewirken. Der angegriffene Bescheid ist jedoch nicht gänzlich gegenstandslos geworden, denn er stellt auch die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) fest. Würde er in Bestandskraft erwachsen, könnte er der Klägerin entgegengehalten werden, wenn diese die angenommene eigene Zuständigkeit durchzusetzen versucht.
B
1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist nicht durch die Neuregelung der §§ 128ff SGB VII absolet geworden.
Auf den Rechtsstreit finden die ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des SGB VII Anwendung, weil die Beigeladene zu 2), deren zuständiger Unfallversicherungsträger im Streit ist, in ihrer jetzigen Form erst seit dem 1. Januar 2000 existiert.
Gemäß § 129 Abs. 1 SGB VII in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. für Haushalte, 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist, 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind und 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. Darüber hinaus kann gemäß Abs. 3 dieser Regelung das Land ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss haben. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben und 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art (§ 129 Abs. 4 SGB VII).
Gemäß § 129 Abs. 1 SGB VII in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (n. F.) sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich wie bisher zuständig, jedoch zusätzlich für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a. unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder b. auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (Ziffer 1a). Die Absätze 2 und 3 der Regelung wurden aufgehoben. Gemäß Abs. 4 gelten (nunmehr) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a nicht für die unter 1. bis 4. aufgeführten Unternehmen. Am 31. Dezember 2009 wird u. a. die Regelung des § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. wieder außer Kraft treten (§ 218d Abs. 1 SGB VII n. F.).
Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben gemäß § 218d SGB VII n. F. abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war.
§ 218d SGB VII kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Da die Beigeladene zu 2) ein Unternehmen im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. ist und am 31. Dezember 2004 bereits bestanden hat, sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 218d SGB VII n. F. insoweit gegeben. Die Anwendung entfällt auch nicht nur deshalb, weil für die Beigeladene zu 2) bis zum 13. Oktober 2004 auch ein Übernahmeantrag gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. gestellt war. Die Anwendbarkeit der Vorschrift scheidet grundsätzlich aus, weil es hier um eine Rechtsfrage geht, für welche die Gesetzesänderung ohne Belang ist. Die Befristung der Zuständigkeitsregelungen im Bereich der privatisierten Unternehmen der öffentlichen Hand dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Ds. 15/4051, zu Art. 1 Nr. 14) der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Zuständigkeit für solche Unternehmen. Die zuvor geltenden Vorschriften hätten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt. Zur Herstellung des Rechtsfriedens werde eine Regelung getroffen, die eine eindeutige Zuordnung der streitbefangenen Unternehmen gewährleisten soll, um bis zum Jahre 2010 eine sachgerechtere gesetzliche Regelung zu schaffen. Zwar ist es nach dem Wortlaut der Übergangsregelung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit der befristeten Aussetzung des Übernahmeverfahrens nach § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. alle Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Übernahmen beigelegt werden sollten und die (zufällig) am 31. Dezember 2004 bestehende Zuordnung der betroffenen Unternehmen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehen bleiben soll. Gegen ein solches Verständnis der Vorschrift spricht jedoch, dass sowohl nach der alten wie auch der Übergangsfassung des § 129 SGB VII die in § 129 Abs. 4 SGB VII aufgeführten Unternehmensarten generell von einer Übernahme zu Gunsten der öffentlichen Unfallversicherungsträger ausgeschlossen sind. Daraus folgt, dass wegen der Aussetzung des Übernahmeverfahrens nicht mehr darüber zu entscheiden ist, ob die Übernahme insgesamt rechtmäßig war, insbesondere nicht, ob sie gegen die – durch die Übergangsvorschrift aufgehobenen – Vorschrift des § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII a. F. verstößt, wonach erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen nicht übernommen werden sollen, oder Ermessensfehler (wie z. B. eine unzutreffende Beurteilung der Gewährleistung einer optimalen Prävention des übernehmenden Unfallversicherungsträgers im Einzelfall) aufweist. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der nach altem wie neuem Recht geltende Ausschlusstatbestand für eine Übernahme nach § 129 Abs. 4 SGB VII greift. In diesem Fall könnte die am 31. Dezember 2004 bestehende Zuordnung zur Beigeladenen zu 2) nicht bestehen bleiben und wäre auch unter Anwendung des § 218d SGB VII nicht beizubehalten.
2. Die verfügte Übernahme der Beigeladenen zu 2) zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII verstößt. Aus dem gleichen Grund ist der Beigeladene zu 1) auch nicht gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. der ab 1. Januar 2005 zuständige Unfallversicherungsträger. Bei der Beigeladenen zu 2) handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen im Sinne des § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII, für das die Klägerin der zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Bei Schaffung des SGB VII wurde die Regelung des § 129 SGB VII dem früheren § 657 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nachgebildet, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden war (vgl. BT-Ds 13/2204, S. 107). Letzterer war im Rahmen des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG, vom 30. April 1963, BGBl. I S.241) neu gefasst worden. Als Begründung für die Neuregelung gab der Ausschuss für Sozialpolitik an, er sei davon überzeugt, dass – neben dem Gesichtspunkt der Katasterstetigkeit – den Belangen der Unfallverhütung u. a. in gemeindlichen Verkehrsunternehmen am besten gedient sei, wenn diese Unternehmen den fachlich für sie zuständigen Berufsgenossenschaften zugeordnet blieben. Ein bei jeder Berufsgenossenschaft spezialisierter und gut ausgebauter technischer Aufsichtsdienst überwache im Interesse der Unfallverhütung die Unternehmen besser, als die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die eine solche Spezialisierung auf dem Gebiete der Unfallverhütung nicht durchführen könnten (vgl. BT-Ds IV/938 (neu), S.20 Zu § 658 Abs. 2). Eine solche Abwägung stellte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im SGB VII ebenfalls an (vgl. BT-Ds 13/2204 S. 105). So könne die Unfallverhütung für die Versicherten bei Unternehmen mit einem Gefährdungspotential, auf dessen Beherrschung eine bestimmte Fach-Berufsgenossenschaft spezialisiert sei, im Falle der Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand beeinträchtigt werden. Andererseits könne, insbesondere bei zunehmender Privatisierung öffentlicher Aufgaben, die sachliche Nähe zum Staat ein Argument für die Übernahme eines Unternehmens durch Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand darstellen. Dieser Abwägungsprozess führte dazu, Verkehrsunternehmen im kommunalen Bereich weiter von der Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auszuschließen.
§ 657 Abs. 2 RVO (i. d. F. des UVNG führte erstmals u. a. den Ausschlusstatbestand "Verkehrsunternehmen" im Rahmen der Regelung der Zuständigkeit kommunaler Unfallversicherungsträger auf. Zuvor war die Formulierung in dem Erlass des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 16. März 1942 (II a 1889/42, AN 1942, 201) verwendet worden, der auf Basis der Ermächtigung des Reichsarbeitsministeriums, Näheres über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger (im damaligen § 628 Abs. 2 RVO) zu regeln, ergangen war.
Angesichts dieser historischen Entwicklung und des Fehlens einer anders lautenden Begriffsbeschreibung in der RVO oder dem SGB VII hält der erkennende Senat an der Definition des Begriffs "Verkehrsunternehmen" fest, wie sie bereits in der früheren Rechtsprechung des BSG vertreten wird. Bereits im Urteil vom 30. November 1962 (2 RU 248/58, Breith. 1963, 591) hat das BSG dargelegt, dass unter "gemeindlichen Verkehrsunternehmen" die Betriebe zu verstehen seien, die zur Zeit der Bekanntgabe des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 (II a 1889/42, AN 1942, 201) zur damaligen Straßen- und Kleinbahn-Berufsgenossenschaft (BG), zur Privatbahn-BG und zur BG für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen gehörten. Diese Begriffsbestimmung beanspruchte im Rahmen des § 657 Abs. 2 RVO weiterhin Geltung (BSG 26.7.63 – 2 RU 95/61, SozR RAM-Erl. Nr. 4 Gemeindl UV; BSG 30.1.68 – 2 RU 257/65, BSGE 27, 269) und ist deswegen ebenfalls für die Nachfolgeregelung des § 129 SGB VII ausschlaggebend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberversicherungsamtes Berlin, welches unter dem 9. August 1922 (I B.85.22 zu §§ 537 Abs. 1 Nr. 7, 628 Abs. 1 RVO) über die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit städtischer Müllabfuhrbetriebe entschied, etwas anderes. Angegriffen war eine Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, welches die Zuständigkeit zur Fuhrwerks-BG für eine städtische Müllabfuhr, die von einer Stadtgemeinde in eigenem Betrieb durchgeführt wurde, verneinte. Das Oberversicherungsamt bestätigte die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes. Für die Frage, ob eine Stadtgemeinde mit ihrer Müllabfuhr der Fuhrwerks-BG angehöre, sei maßgebend, ob diese gewerbsmäßig, also mit der Absicht, einen Überschuss zu erzielen, betrieben werde. Eine solche Absicht sei in einem Parallelfall angenommen worden, weil die dortige Stadt mit ihren Fuhrwerken der Fuhrwerks-BG in einer Zeit beigetreten und jahrelang bei ihr geblieben sei, in der nur gewerbsmäßige Betriebe dieser Berufsgenossenschaft angehörten, und weil man bei Beratung über eine Gebührenerhöhung die Ansicht ausgesprochen habe, der Betrieb solle sich rentieren, also einen Überschuss abwerfen. In dem zu entscheidenden Fall fehle jedoch jede Gewinnerzielungsabsicht. Die Stadt habe sich für die Durchführung der Müllabfuhr in eigenem Betrieb erst entschieden, nachdem private Unternehmen wegen des Fehlens geeigneter Arbeitskräfte, ausreichend ernährter Pferde und brauchbarer Gespanne die Müllabfuhr nicht mehr hätten gewährleisten können, sich über Winter und Frühjahr erhebliche Müllmengen in den Haushöfen angesammelt hätten und der Versuch, eine andere Lösung zu finden, gescheitert sei. In dieser Situation habe die Stadt keine andere Möglichkeit gehabt, die Gefährdung der Bevölkerung abzuwenden. Nachdem die bisherige Müllabfuhr gerade aus wirtschaftlichen Gründen versagt habe, habe es keinen Gedanken an eine Gewinnerzielung gegeben. Letztlich sei es der Gemeinde nicht einmal auf Dauer gelungen, ihre Kosten zu decken. Diese Entscheidung zeigt zum einen, dass Müllabfuhrbetriebe grundsätzlich zur Fuhrwerks-BG gehörten. Zum anderen macht sie deutlich, dass auch eine von einem kommunalen Träger selbst betriebene Müllabfuhr nur unter engen Voraussetzungen nicht der Fuhrwerks-BG angehörte. Dabei legt sie – insbesondere verglichen mit dem heutigen Verständnis von einem "erwerbswirtschaftlichen" Betreiben i. S. d. § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. – sehr strenge Maßstäbe an die fehlende Gewinnerzielungsabsicht an. Gemessen daran ist bei der Beigeladenen zu 2) eine Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls zu bejahen.
Eine andere Rechtsauffassung kann schließlich auch nicht auf Schreiben des Reichsversicherungsamtes aus dem Jahre 1943 gestützt werden. Einzelne Meinungsäußerungen des Reichsarbeitsministeriums können bei der Begriffsbestimmung "Verkehrsunternehmen" keine entscheidende Rolle spielen. Abgesehen davon, dass Einzelschreiben schon mangels Veröffentlichung kaum zuverlässig auffindbar sind, gibt ein Schreiben – auch wenn es sich wie das Schreiben des Reichsversicherungsamtes vom 15. November 1943 an einen Verband wie den Deutschen Gemeindetag richtet – nicht unbedingt eine auf Dauer in die Praxis umgesetzte Rechtsansicht wieder, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierin die Ursache für die langjährig unangefochtene Praxis der kommunalen Unfallversicherungsträger liegen könnte, gemeindliche Müllabfuhrunternehmen bei sich aufzunehmen. Erst Recht nicht kann einem Schreiben des Reichsversicherungsamtes die verbindliche Rechtsauffassung des Reichsarbeitsministeriums entnommen werden. Das gilt auch dann, wenn in ihm behauptet wird, dass mit dem Reichsarbeitsministerium und dem Reichsminister des Inneren Übereinstimmung in der Frage der versicherungsrechtlichen Zugehörigkeit der Versicherten in gemeindlichen Verkehrsunternehmungen erzielt worden sei und diese nach gemeinderechtlichen Gesichtspunkten entsprechend der Abgrenzung des Begriffs Verkehrsunternehmen in der ersten Ausführungsanweisung des Reichsministers des Inneren und des Reichsministers der Finanzen zur Eigenbetriebsverordnung entschieden werden solle, wonach die gemeindlichen Fuhrparks, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsbetriebe nicht als Verkehrsunternehmungen im Sinne der Nr. 4 des Erlasses vom 16. März 1942 zu gelten hätten. Denn weder wurde in der Folge der Erlass klarstellend formuliert noch eine verbindliche Auslegungsvorschrift dieses Inhalts erlassen. Zwar war das Reichsversicherungsamt nach Nr. 10 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 (II a 2660/42, AN II 201) befugt, Näheres zur Zuständigkeitsabgrenzung zu bestimmen, aber schon der Adressatenkreis (beschränkt auf die kommunalen Versicherungsträger) zeigt, dass das genannte Schreiben nicht einmal die Rechtsqualität einer Durchführungsanweisung haben kann.
Maßgeblich ist danach, ob die Beigeladene zu 2) früher in die Zuständigkeit der Straßen- und Kleinbahn-BG, zur Privatbahn-BG und zur BG für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen gefallen wäre (vgl. BSG 26.7.63, a. a. O.). Das ist der Fall und die Klägerin ist auch heute noch die zuständige Berufsgenossenschaft. Denn bis auf den Umstand, dass die Klägerin an die Stelle der früher bestehenden Fuhrwerks-BG getreten ist, hat sich an der sachlichen Zuständigkeit nichts geändert.
Nach Art und Gegenstand des Unternehmens ist die Klägerin für die Beigeladene zu 2) zuständig. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit besteht nicht. Jeder Unfallversicherungsträger bleibt für die Unternehmen zuständig, für die er bereits bis zum In-Kraft-treten des UVNG zuständig war. Der die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften regelnde Bekanntmachung des Bundesratsbeschlusses vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143) ist daher weiterhin geltendes Recht (Art. 4 § 11 UVNG; BSG 30.1.75 2 RU 119/74, BSGE 39, 112, 4.8.92, 2 RU 5/91, BSGE 71, 85). Aus dieser Regelung selbst lässt sich die Zuständigkeit der Klägerin nicht ableiten und im alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige vom 1. Oktober 1885 (AN 1885, 253) ist das Stichwort "Abfall a. ä." noch nicht erfasst. Jedoch sind im vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten Verzeichnis von 1886 (AN 1886, 134, 136) Unternehmen der "Müllabfuhr" sowie "Abfuhrgeschäfte" der Fuhrwerksberufsgenossenschaft, also der Rechtsvorgängerin der Klägerin, zugeordnet; später wurde die Zuständigkeit der Fuhrwerksberufsgenossenschaft für "Müllabfuhranstalten", "Abfuhranstalten ohne Verarbeitung der Abfuhrstoffe" und "Abfuhrgeschäfte" beschrieben (AN 1903, 403, 406 und 440). Eine andere Zuständigkeitsregelung wurde mangels Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 646 Abs. 2 RVO oder § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis heute nicht geschaffen. Hiermit korrespondiert die Satzung der Klägerin. Diese ist gemäß der Regelung des § 3 Abs. 1 in ihrer Satzung u. a. für Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft (inkl. Abfall- und Reststoffbeförderung, Müllabfuhr, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Wiederaufbereitung und Verwertung von Alt-, Abfall- und Wertstoffen), also für das Unternehmen der Beigeladenen zu 2) zuständig.
Die Zuständigkeit der Klägerin erstreckt sich auf alle Bereiche der Beigeladenen zu 2). Bei der Beigeladenen zu 2) handelt es sich um ein Gesamtunternehmen unter einheitlicher Leitung und gemeinsamer Verwaltung. Durch die Verschmelzung mit der Stadtreinigung N. GmbH änderte sich der Charakter des Unternehmens grundlegend. Statt der bisher reinen logistischen Tätigkeit kam ein praktisches Betätigungsfeld mit den Aufgaben der Müllabfuhr und Straßenreinigung hinzu. Zwar hat das Gesamtunternehmen den bisherigen Namen beigehalten. Jedoch ist der Beschäftigten- und Umsatzanteil dieses neu hinzugekommenen Bereichs so übermächtig und das Unternehmen durch die technischen Arbeitsanteile im öffentlichen Leben präsent, dass Müllabfuhr sowie Straßenreinigung und nicht der Logistikbereich das Hauptunternehmen i. S. d. § 131 SGB VII darstellen. Dabei prägt die "Müllabfuhr" die Tätigkeit dieses (Haupt-)Unternehmensbereichs, während der "Stadtreinigung" als kleinerer Teil ein geringerer Stellenwert zukommt. Diese Beurteilung spiegelt sich im Gesellschaftsvertrag wider, in dem die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen als erster Punkt aufgeführt ist. Durch die geringen Veränderungen der Beschäftigten- und Umsatzzahlen der einzelnen Unternehmensbereiche im Jahre 2005 ist eine relevante Änderung nicht eingetreten. Da die Klägerin der für die Müllentsorgung zuständige Unfallversicherungsträger ist, fallen die Nebenunternehmen Wertstoff- und Gewerbeabfallsammlung, Sondermüllabholung, Schadstoffmobileinsatz, Stadtreinigung mit Winterdienst und der logistische Teil sowie die Hilfsunternehmen Werkstatt, Tankstelle und allgemeine Verwaltung gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII ebenfalls in ihre Zuständigkeit.
3. Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet, weil die Klägerin – wie oben dargelegt – der für Verkehrsunternehmen wie dem Müllabfuhrbetrieb der Beigeladenen zu 2) zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 1. Januar 2002 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte mit Wirkung ab 1. Januar 2001 die Beigeladene zu 2) in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1) (kommunaler Unfallversicherungsträger) übernehmen durfte bzw. wer der zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Ursprünglich handelte es sich bei der Beigeladenen zu 2) um eine seit 7. November 1991 existierende reine Verwaltungsgesellschaft, die für andere Einrichtungen Verwaltungsaufgaben im Bereich sonstige Abfallentsorgung ("sonstige" heißt nicht im Bereich Müllabfuhr und Abfall- und Reststoffbeförderung) und Städtereinigung wahrnahm. Außerhalb des kaufmännischen Bereichs hatte sie keine Beschäftigten. Die Klägerin war für sie der zuständige Unfallversicherungsträger.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2000 (Handelsregistereintragung vom 8.8.00) wurde dieser Betrieb mit der Stadtreinigung N. GmbH, für die bis dahin der Beigeladene zu 1) zuständiger Unfallversicherungsträger war, verschmolzen. Der Name Abfall- und Wertstofflogistik N. GmbH (AWL) wurde beibehalten.
Die neue Firma führt neben der Müllabfuhr auch Straßenreinigung durch. Außerdem betreibt sie eine Werkstatt und eine Tankstelle überwiegend für den Eigenbedarf. Im Betriebsfragebogen gab sie weiter an, zu 98% für die Stadt N. tätig zu sein. Ohne Geschäftsleitung arbeiten im kaufmännischen Teil 10 vollbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Aushilfskraft, im technischen Teil 67 vollbeschäftigte Arbeitnehmer und eine Aushilfskraft. Für den kaufmännischen Teil wurde die zu erwartende Lohnsumme für 2001 auf 900.000 DM geschätzt, während von 3.750.000 DM für den technischen Bereich ausgegangen wurde.
Unternehmensgegenstand ist nach dem Gesellschaftsvertrag die ausreichende, sichere und umweltverträgliche Entsorgung – insbesondere das Einsammeln und Transportieren – von Abfällen und Wertstoffen sowie die Erbringung von Leistungen für die Straßenreinigung und den Winterdienst. Der Unternehmenszweck wurde 2001 um "weitere Dienstleistungen" erweitert, da die Firma auch die Verwaltung der Entwässerung übernahm. Seit 22. August 2000 hat die Beigeladene zu 2) eine Lizenz für den gewerblichen Güterverkehr inne und zu ihren Betriebsmitteln zählten 4 Pkw, 9 Lkw über 750 kg Nutzlast, 13 Müllspezialfahrzeuge, 8 Containerfahrzeuge bzw. Absetzmulden und 12 Straßenkehrfahrzeuge. Müllabfuhr aus Privathaushaltungen und Straßenreinigung bilden das Kerngeschäft und machen 57,6 % des Umsatzes aus. Hinzu kommt noch die Wertstoff- und Gewerbeabfallsammlung. Mit 11,17 % des Umsatzes schlagen das Abholen von Sondermüll und der Einsatz des Schadstoffmobils zu Buche. Zusammen mit der Verwaltung der Abwasserbeseitigung machen alle diese Bereiche 95 % des Aufgabenspektrums aus. Eine Verwertung des gesammelten Abfalls erfolgt nicht.
Inzwischen sind die Gesellschafter der Beigeladenen zu 2) die Stadt N. (mit einem Anteil von 51%) und die Stadtwerke N. GmbH (mit einem Anteil von 49%, selbst zu 100% in städtischem Besitz). Von den 84 Mitarbeitern im Jahre 2005 erwirtschafteten im Bereich der Straßenreinigung 35 Mitarbeiter 41,7 % des Umsatzes, im Bereich der Müllabfuhr 33 Mitarbeiter 39,3 % des Umsatzes und es entfiel auf die Verwaltung mit 14 Mitarbeitern 16,6 % des Umsatzes. In der Werkstatt arbeiteten 2 Mitarbeiter; auf sie entfiel 2,4 % des Umsatzes. Dabei sind dem Bereich Straßenreinigung auch die Mitarbeiter zugeordnet wurden, welche die manuelle Reinigung und Abfallsammlung im Straßen- und Straßenbegleitgrünbereich, die manuelle Reinigung von Containerstandorten sowie das Einsammeln von Restmüll, Bioabfällen, Grünabfällen, Sperrmüll und Elektroschrott durchführen.
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 übernahm der Beklagte auf deren Antrag die Beigeladenen zu 2) in die Zuständigkeit des Beigeladenen zu 1).
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Klägerin hat das Sozialgericht mit Urteil vom 7. April 2005 abgewiesen. Hinsichtlich der Entscheidungsgründe wird auf die Ausführungen im angegriffenen Urteil verwiesen.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Nach altem wie neuem Recht sei sie für Verkehrsunternehmen der zuständige Versicherungsträger und diese Unternehmen gehörten nicht in die Zuständigkeit eines öffentlichen Unfallversicherungsträgers. Weder das abgeschaffte Übernahmeverfahren noch die neue gesetzliche Regelung lasse dies zu. Deswegen sei der angegriffene Verwaltungsakt, mit dem die Übernahme erklärt worden sei, rechtswidrig und die gegen ihn gerichtete Klage nicht unzulässig. Zu Unrecht gehe das Sozialgericht davon aus, dass es sich bei der Beigeladenen zu 2) nicht um einen Verkehrsbetrieb handele und weise auch die Klage im Übrigen als unbegründet ab. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern und der 36. Kammer des Sozialgerichts Hamburg handele es sich bei Entsorgungsbetrieben um Verkehrsunternehmen. Für diese sei sie – die Klägerin – der zuständige Unfallversicherungsträger, die auch die optimale Prävention angesichts der besonderen Gefahren durch die Teilnahme am Verkehr bieten könne.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. April 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 aufzuheben und festzustellen, dass sie der zuständige Unfallversicherungsträger für die Beigeladene zu 2) ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie die Feststellungsklage abzuweisen.
Beide Beigeladenen schließen sich dem Antrag des Beklagten an.
Beklagter und beide Beigeladenen vertreten die Auffassung, die sozialgerichtliche Entscheidung sei zutreffend. Die nicht gewerbsmäßige Müllabfuhr sei kein Verkehrsunternehmen. Der Beklagte trägt hierzu vor: Für die als städtischer Eigenbetrieb geführte Straßenreinigung, Müllbeseitigung und Müllverbrennung sei stets die Zuständigkeit der gemeindlichen Unfallversicherungsträger gegeben gewesen. Eine Änderung dieser Zuständigkeit sei auch durch den RAM-Erlass vom 16. März 1942 nicht eingetreten. Da nach der dortigen Ziffer 4 der bisherige Versicherungsträger zuständig bleibe, bedeute diese Regelung, dass kommunale Müllentsorgungsunternehmen nicht als Verkehrsunternehmen angesehen werden können. Das entspreche auch den Ausführungen des Reichsversicherungsamtes im Schreiben vom 15. November 1943. Nach der Verwaltungspraxis bis zum In-Kraft-Treten des SGB VII sei bei der Klägerin – soweit dem Beklagten bekannt – kein kommunales Müllentsorgungsunternehmen unfallversichert gewesen. Der Beigeladene zu 1) trägt vor: Ziffer 4 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 habe mehrere Zweifelsfragen aufgeworfen. Das Reichsversicherungsamt, welches zur Bestimmung der näheren Abgrenzung der Zuständigkeit von Versicherungsträgern ermächtigt war, habe mit Schreiben vom 15. November 1943 eine nähere Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass gemeindliche Fuhrparks, Müllabfuhr und Straßenreinigungsbetriebe nicht als Verkehrunternehmen im Sinne der Ziffer 4 gelten würden. Diese Durchführungsbestimmung sei neben dem Erlass selbst zu beachten.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 21. März 2006 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist begründet.
Die Klage ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, denn der Bescheid vom 13. Dezember 2000 enthielt bezogen auf die Klägerin nicht die zutreffende Rechtsmittelbelehrung, da dort lediglich das Widerspruchsrecht angesprochen wird, die Klägerin aber gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG gegen ihn direkt Klage erheben konnte. Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG geltende Jahresfrist hat die Klägerin eingehalten.
Die Anfechtungsklage der Klägerin ist ebenso zulässig (A 1) wie das im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsbegehren (A 2), insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch die Neuregelung der §§ 128ff SGB VII entfallen (A 3). Die Anfechtungsklage ist nicht aufgrund der Übergangsregelung des § 218d SGB VII unbegründet (B 1). Weil die Beigeladene zu 2) als Verkehrsunternehmen im Sinne des § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII von der Übernahme durch einen kommunalen Unfallversicherungsträger ausgeschlossen und vielmehr die Klägerin der für sie zuständige Unfallversicherungsträger ist, sind sowohl die Anfechtungsklage (B 2) als auch das Feststellungsbegehren der Klägerin begründet (B 3).
Die ursprünglich gegen den Beigeladenen zu 1) gerichtete Leistungsklage ist aufgrund der erklärten Rücknahme dieses Teils des klägerischen Antrages nicht (mehr) Gegenstand des Berufungsverfahrens.
A
1. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist die Klage gegen den Bescheid vom 14. August 2001 nicht unzulässig. Sie richtet sich gegen einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung im Sinne des § 31 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), denn der angegriffene Übernahmebescheid greift durch die Verneinung der Zuständigkeit der Klägerin in den gesetzlich vorgesehenen Mitgliedsbestand als gewerbliche Berufsgenossenschaft ein, so dass sie als Dritte von ihm im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses betroffen ist. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht. Die Klage ist auch innerhalb eines Jahres nach Zugang des Bescheides erhoben worden.
2. Das im Berufungsverfahren geltend gemachte Feststellungsbegehren ist ebenfalls zulässig. Das erweiternd formulierte Feststellungsbegehren ist zulässig im Sinne des § 55 SGG, denn die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Übernahme durch den Beigeladenen zu 1) rechtswidrig war und sie selbst der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Mit der Anfechtungsklage allein kann die Klägerin ihr Klagziel – Verhinderung der Übernahme der Beigeladenen zu 2) durch den Beigeladenen zu 1) mit der Folge, dass sie der für die Beigeladenen zu 2) zuständige Unfallversicherungsträger ist - nicht erreichen. Zum einen stünde die Zuständigkeit der Klägerin im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht zwingend fest. Zum anderen wäre der Erlass eines neuen Übernahmebescheides zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) nicht gänzlich ausgeschlossen. Auch wenn bei öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträgern davon ausgegangen werden kann, dass sie über den Tenor der gerichtlichen Entscheidung hinaus die Begründung der Entscheidung beachten, wenn darin die Rechtswidrigkeit der Übernahme an sich dargelegt wird, ist das Interesse an einem ausdrücklichen Ausspruch im Tenor, der zweifelsfreie Klarheit verschafft, der Klägerin nicht abzusprechen. Das Begehren ist als Klageerweiterung im Berufungsverfahren zulässig. Gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 153 SGG liegt keine Klageänderung vor, wenn der Klagantrag in der Hauptsache erweitert wird. Das ist hier der Fall, denn die Klägerin hat sich in der Hauptsache gegen die im angegriffenen Bescheid ausgesprochene Übernahmeentscheidung sowohl unter dem Gesichtspunkt gewandt, dass der Bescheid wegen Ermessensfehler unrichtig sei, als auch vorgetragen, dass eine Übernahme gesetzlich ausgeschlossen sei. Die Bejahung des zuletzt genannten Aspektes hätte zur Folge, dass der Beigeladene zu 1) nicht der zuständige Unfallversicherungsträger wäre. Da keine Klageänderung vorliegt, brauchen die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG nicht vorzuliegen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Erweiterung auf Anregung des Senats erfolgt ist, da er diese für sachdienlich hält.
3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist auch nicht durch Aufhebung der Vorschriften über das Übernahmeverfahren entfallen. Zwar ist der Rechtsgrund für den Erlass des angegriffenen Bescheides weggefallen, weil es nach der neuen gesetzlichen Regelung keines Übernahmebescheides mehr bedarf, um die Zuständigkeit eines kommunalen Unfallversicherungsträgers für Unternehmen im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. zu bewirken. Der angegriffene Bescheid ist jedoch nicht gänzlich gegenstandslos geworden, denn er stellt auch die Zuständigkeit der Beigeladenen zu 2) fest. Würde er in Bestandskraft erwachsen, könnte er der Klägerin entgegengehalten werden, wenn diese die angenommene eigene Zuständigkeit durchzusetzen versucht.
B
1. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist nicht durch die Neuregelung der §§ 128ff SGB VII absolet geworden.
Auf den Rechtsstreit finden die ab 1. Januar 1997 geltenden Vorschriften des SGB VII Anwendung, weil die Beigeladene zu 2), deren zuständiger Unfallversicherungsträger im Streit ist, in ihrer jetzigen Form erst seit dem 1. Januar 2000 existiert.
Gemäß § 129 Abs. 1 SGB VII in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich zuständig 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, 2. für Haushalte, 3. für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten), wenn für die einzelne geplante Bauarbeit nicht mehr als die im Bauhauptgewerbe geltende tarifliche Wochenarbeitszeit tatsächlich verwendet wird; mehrere nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten werden dabei zusammengerechnet, wenn sie einem einheitlichen Bauvorhaben zuzuordnen sind; Nummer 1 und die §§ 125, 128 und 131 bleiben unberührt, 4. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind, soweit die Maßnahme von einer Gemeinde veranlasst worden ist, 5. für Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit, die von den Trägern der Sozialhilfe durchgeführt werden, 6. für Personen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 versichert sind und 7. für Pflegepersonen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 versichert sind. Darüber hinaus kann gemäß Abs. 3 dieser Regelung das Land ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluss haben. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 gelten nicht für 1. Verkehrsunternehmen einschließlich Hafen- und Umschlagbetriebe, 2. Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerke, 3. Unternehmen, die Seefahrt betreiben und 4. landwirtschaftliche Unternehmen der in § 123 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 genannten Art (§ 129 Abs. 4 SGB VII).
Gemäß § 129 Abs. 1 SGB VII in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (n. F.) sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich wie bisher zuständig, jedoch zusätzlich für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände a. unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder b. auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (Ziffer 1a). Die Absätze 2 und 3 der Regelung wurden aufgehoben. Gemäß Abs. 4 gelten (nunmehr) Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 1a nicht für die unter 1. bis 4. aufgeführten Unternehmen. Am 31. Dezember 2009 wird u. a. die Regelung des § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. wieder außer Kraft treten (§ 218d Abs. 1 SGB VII n. F.).
Für Unternehmen nach § 128 Abs. 1 Nr. 1a oder § 129 Abs. 1 Nr. 1a, die am 31. Dezember 2004 bestanden haben, bleiben gemäß § 218d SGB VII n. F. abweichend von §§ 128, 129 und § 129a die Unfallversicherungsträger zuständig, die an diesem Tag zuständig waren, wenn bis zum 13. Oktober 2004 ein Antrag nach § 128 Abs. 4 oder § 129 Abs. 3 auf Übernahme in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers der öffentlichen Hand nicht gestellt war.
§ 218d SGB VII kommt vorliegend nicht zur Anwendung. Da die Beigeladene zu 2) ein Unternehmen im Sinne des § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. ist und am 31. Dezember 2004 bereits bestanden hat, sind die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 218d SGB VII n. F. insoweit gegeben. Die Anwendung entfällt auch nicht nur deshalb, weil für die Beigeladene zu 2) bis zum 13. Oktober 2004 auch ein Übernahmeantrag gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. gestellt war. Die Anwendbarkeit der Vorschrift scheidet grundsätzlich aus, weil es hier um eine Rechtsfrage geht, für welche die Gesetzesänderung ohne Belang ist. Die Befristung der Zuständigkeitsregelungen im Bereich der privatisierten Unternehmen der öffentlichen Hand dient nach der Gesetzesbegründung (BT-Ds. 15/4051, zu Art. 1 Nr. 14) der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die Zuständigkeit für solche Unternehmen. Die zuvor geltenden Vorschriften hätten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit, zu vermeidbarem Verwaltungsaufwand und zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten geführt. Zur Herstellung des Rechtsfriedens werde eine Regelung getroffen, die eine eindeutige Zuordnung der streitbefangenen Unternehmen gewährleisten soll, um bis zum Jahre 2010 eine sachgerechtere gesetzliche Regelung zu schaffen. Zwar ist es nach dem Wortlaut der Übergangsregelung nicht von vornherein ausgeschlossen, dass mit der befristeten Aussetzung des Übernahmeverfahrens nach § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. alle Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Übernahmen beigelegt werden sollten und die (zufällig) am 31. Dezember 2004 bestehende Zuordnung der betroffenen Unternehmen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bestehen bleiben soll. Gegen ein solches Verständnis der Vorschrift spricht jedoch, dass sowohl nach der alten wie auch der Übergangsfassung des § 129 SGB VII die in § 129 Abs. 4 SGB VII aufgeführten Unternehmensarten generell von einer Übernahme zu Gunsten der öffentlichen Unfallversicherungsträger ausgeschlossen sind. Daraus folgt, dass wegen der Aussetzung des Übernahmeverfahrens nicht mehr darüber zu entscheiden ist, ob die Übernahme insgesamt rechtmäßig war, insbesondere nicht, ob sie gegen die – durch die Übergangsvorschrift aufgehobenen – Vorschrift des § 129 Abs. 3 Satz 2 SGB VII a. F. verstößt, wonach erwerbswirtschaftlich betriebene Unternehmen nicht übernommen werden sollen, oder Ermessensfehler (wie z. B. eine unzutreffende Beurteilung der Gewährleistung einer optimalen Prävention des übernehmenden Unfallversicherungsträgers im Einzelfall) aufweist. Zu prüfen bleibt jedoch, ob der nach altem wie neuem Recht geltende Ausschlusstatbestand für eine Übernahme nach § 129 Abs. 4 SGB VII greift. In diesem Fall könnte die am 31. Dezember 2004 bestehende Zuordnung zur Beigeladenen zu 2) nicht bestehen bleiben und wäre auch unter Anwendung des § 218d SGB VII nicht beizubehalten.
2. Die verfügte Übernahme der Beigeladenen zu 2) zu Gunsten des Beigeladenen zu 1) gemäß § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. ist schon deshalb rechtswidrig, weil sie gegen § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII verstößt. Aus dem gleichen Grund ist der Beigeladene zu 1) auch nicht gemäß § 129 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII n. F. der ab 1. Januar 2005 zuständige Unfallversicherungsträger. Bei der Beigeladenen zu 2) handelt es sich um ein Verkehrsunternehmen im Sinne des § 129 Abs. 4 Nr. 1 SGB VII, für das die Klägerin der zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Bei Schaffung des SGB VII wurde die Regelung des § 129 SGB VII dem früheren § 657 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) nachgebildet, ohne dass hiermit eine inhaltliche Änderung verbunden war (vgl. BT-Ds 13/2204, S. 107). Letzterer war im Rahmen des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG, vom 30. April 1963, BGBl. I S.241) neu gefasst worden. Als Begründung für die Neuregelung gab der Ausschuss für Sozialpolitik an, er sei davon überzeugt, dass – neben dem Gesichtspunkt der Katasterstetigkeit – den Belangen der Unfallverhütung u. a. in gemeindlichen Verkehrsunternehmen am besten gedient sei, wenn diese Unternehmen den fachlich für sie zuständigen Berufsgenossenschaften zugeordnet blieben. Ein bei jeder Berufsgenossenschaft spezialisierter und gut ausgebauter technischer Aufsichtsdienst überwache im Interesse der Unfallverhütung die Unternehmen besser, als die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die eine solche Spezialisierung auf dem Gebiete der Unfallverhütung nicht durchführen könnten (vgl. BT-Ds IV/938 (neu), S.20 Zu § 658 Abs. 2). Eine solche Abwägung stellte der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelungen über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand im SGB VII ebenfalls an (vgl. BT-Ds 13/2204 S. 105). So könne die Unfallverhütung für die Versicherten bei Unternehmen mit einem Gefährdungspotential, auf dessen Beherrschung eine bestimmte Fach-Berufsgenossenschaft spezialisiert sei, im Falle der Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand beeinträchtigt werden. Andererseits könne, insbesondere bei zunehmender Privatisierung öffentlicher Aufgaben, die sachliche Nähe zum Staat ein Argument für die Übernahme eines Unternehmens durch Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand darstellen. Dieser Abwägungsprozess führte dazu, Verkehrsunternehmen im kommunalen Bereich weiter von der Zuordnung zu einem Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auszuschließen.
§ 657 Abs. 2 RVO (i. d. F. des UVNG führte erstmals u. a. den Ausschlusstatbestand "Verkehrsunternehmen" im Rahmen der Regelung der Zuständigkeit kommunaler Unfallversicherungsträger auf. Zuvor war die Formulierung in dem Erlass des Reichsarbeitsministeriums (RAM) vom 16. März 1942 (II a 1889/42, AN 1942, 201) verwendet worden, der auf Basis der Ermächtigung des Reichsarbeitsministeriums, Näheres über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger (im damaligen § 628 Abs. 2 RVO) zu regeln, ergangen war.
Angesichts dieser historischen Entwicklung und des Fehlens einer anders lautenden Begriffsbeschreibung in der RVO oder dem SGB VII hält der erkennende Senat an der Definition des Begriffs "Verkehrsunternehmen" fest, wie sie bereits in der früheren Rechtsprechung des BSG vertreten wird. Bereits im Urteil vom 30. November 1962 (2 RU 248/58, Breith. 1963, 591) hat das BSG dargelegt, dass unter "gemeindlichen Verkehrsunternehmen" die Betriebe zu verstehen seien, die zur Zeit der Bekanntgabe des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 (II a 1889/42, AN 1942, 201) zur damaligen Straßen- und Kleinbahn-Berufsgenossenschaft (BG), zur Privatbahn-BG und zur BG für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen gehörten. Diese Begriffsbestimmung beanspruchte im Rahmen des § 657 Abs. 2 RVO weiterhin Geltung (BSG 26.7.63 – 2 RU 95/61, SozR RAM-Erl. Nr. 4 Gemeindl UV; BSG 30.1.68 – 2 RU 257/65, BSGE 27, 269) und ist deswegen ebenfalls für die Nachfolgeregelung des § 129 SGB VII ausschlaggebend.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberversicherungsamtes Berlin, welches unter dem 9. August 1922 (I B.85.22 zu §§ 537 Abs. 1 Nr. 7, 628 Abs. 1 RVO) über die berufsgenossenschaftliche Zuständigkeit städtischer Müllabfuhrbetriebe entschied, etwas anderes. Angegriffen war eine Entscheidung des Reichsversicherungsamtes, welches die Zuständigkeit zur Fuhrwerks-BG für eine städtische Müllabfuhr, die von einer Stadtgemeinde in eigenem Betrieb durchgeführt wurde, verneinte. Das Oberversicherungsamt bestätigte die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes. Für die Frage, ob eine Stadtgemeinde mit ihrer Müllabfuhr der Fuhrwerks-BG angehöre, sei maßgebend, ob diese gewerbsmäßig, also mit der Absicht, einen Überschuss zu erzielen, betrieben werde. Eine solche Absicht sei in einem Parallelfall angenommen worden, weil die dortige Stadt mit ihren Fuhrwerken der Fuhrwerks-BG in einer Zeit beigetreten und jahrelang bei ihr geblieben sei, in der nur gewerbsmäßige Betriebe dieser Berufsgenossenschaft angehörten, und weil man bei Beratung über eine Gebührenerhöhung die Ansicht ausgesprochen habe, der Betrieb solle sich rentieren, also einen Überschuss abwerfen. In dem zu entscheidenden Fall fehle jedoch jede Gewinnerzielungsabsicht. Die Stadt habe sich für die Durchführung der Müllabfuhr in eigenem Betrieb erst entschieden, nachdem private Unternehmen wegen des Fehlens geeigneter Arbeitskräfte, ausreichend ernährter Pferde und brauchbarer Gespanne die Müllabfuhr nicht mehr hätten gewährleisten können, sich über Winter und Frühjahr erhebliche Müllmengen in den Haushöfen angesammelt hätten und der Versuch, eine andere Lösung zu finden, gescheitert sei. In dieser Situation habe die Stadt keine andere Möglichkeit gehabt, die Gefährdung der Bevölkerung abzuwenden. Nachdem die bisherige Müllabfuhr gerade aus wirtschaftlichen Gründen versagt habe, habe es keinen Gedanken an eine Gewinnerzielung gegeben. Letztlich sei es der Gemeinde nicht einmal auf Dauer gelungen, ihre Kosten zu decken. Diese Entscheidung zeigt zum einen, dass Müllabfuhrbetriebe grundsätzlich zur Fuhrwerks-BG gehörten. Zum anderen macht sie deutlich, dass auch eine von einem kommunalen Träger selbst betriebene Müllabfuhr nur unter engen Voraussetzungen nicht der Fuhrwerks-BG angehörte. Dabei legt sie – insbesondere verglichen mit dem heutigen Verständnis von einem "erwerbswirtschaftlichen" Betreiben i. S. d. § 129 Abs. 3 SGB VII a. F. – sehr strenge Maßstäbe an die fehlende Gewinnerzielungsabsicht an. Gemessen daran ist bei der Beigeladenen zu 2) eine Gewinnerzielungsabsicht jedenfalls zu bejahen.
Eine andere Rechtsauffassung kann schließlich auch nicht auf Schreiben des Reichsversicherungsamtes aus dem Jahre 1943 gestützt werden. Einzelne Meinungsäußerungen des Reichsarbeitsministeriums können bei der Begriffsbestimmung "Verkehrsunternehmen" keine entscheidende Rolle spielen. Abgesehen davon, dass Einzelschreiben schon mangels Veröffentlichung kaum zuverlässig auffindbar sind, gibt ein Schreiben – auch wenn es sich wie das Schreiben des Reichsversicherungsamtes vom 15. November 1943 an einen Verband wie den Deutschen Gemeindetag richtet – nicht unbedingt eine auf Dauer in die Praxis umgesetzte Rechtsansicht wieder, wenn auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierin die Ursache für die langjährig unangefochtene Praxis der kommunalen Unfallversicherungsträger liegen könnte, gemeindliche Müllabfuhrunternehmen bei sich aufzunehmen. Erst Recht nicht kann einem Schreiben des Reichsversicherungsamtes die verbindliche Rechtsauffassung des Reichsarbeitsministeriums entnommen werden. Das gilt auch dann, wenn in ihm behauptet wird, dass mit dem Reichsarbeitsministerium und dem Reichsminister des Inneren Übereinstimmung in der Frage der versicherungsrechtlichen Zugehörigkeit der Versicherten in gemeindlichen Verkehrsunternehmungen erzielt worden sei und diese nach gemeinderechtlichen Gesichtspunkten entsprechend der Abgrenzung des Begriffs Verkehrsunternehmen in der ersten Ausführungsanweisung des Reichsministers des Inneren und des Reichsministers der Finanzen zur Eigenbetriebsverordnung entschieden werden solle, wonach die gemeindlichen Fuhrparks, Müllabfuhr- und Straßenreinigungsbetriebe nicht als Verkehrsunternehmungen im Sinne der Nr. 4 des Erlasses vom 16. März 1942 zu gelten hätten. Denn weder wurde in der Folge der Erlass klarstellend formuliert noch eine verbindliche Auslegungsvorschrift dieses Inhalts erlassen. Zwar war das Reichsversicherungsamt nach Nr. 10 des RAM-Erlasses vom 16. März 1942 (II a 2660/42, AN II 201) befugt, Näheres zur Zuständigkeitsabgrenzung zu bestimmen, aber schon der Adressatenkreis (beschränkt auf die kommunalen Versicherungsträger) zeigt, dass das genannte Schreiben nicht einmal die Rechtsqualität einer Durchführungsanweisung haben kann.
Maßgeblich ist danach, ob die Beigeladene zu 2) früher in die Zuständigkeit der Straßen- und Kleinbahn-BG, zur Privatbahn-BG und zur BG für gewerbsmäßige Fahrzeughaltungen gefallen wäre (vgl. BSG 26.7.63, a. a. O.). Das ist der Fall und die Klägerin ist auch heute noch die zuständige Berufsgenossenschaft. Denn bis auf den Umstand, dass die Klägerin an die Stelle der früher bestehenden Fuhrwerks-BG getreten ist, hat sich an der sachlichen Zuständigkeit nichts geändert.
Nach Art und Gegenstand des Unternehmens ist die Klägerin für die Beigeladene zu 2) zuständig. Eine hiervon abweichende Zuständigkeit besteht nicht. Jeder Unfallversicherungsträger bleibt für die Unternehmen zuständig, für die er bereits bis zum In-Kraft-treten des UVNG zuständig war. Der die sachliche Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften regelnde Bekanntmachung des Bundesratsbeschlusses vom 22. Mai 1885 (AN 1885, 143) ist daher weiterhin geltendes Recht (Art. 4 § 11 UVNG; BSG 30.1.75 2 RU 119/74, BSGE 39, 112, 4.8.92, 2 RU 5/91, BSGE 71, 85). Aus dieser Regelung selbst lässt sich die Zuständigkeit der Klägerin nicht ableiten und im alphabetischen Verzeichnis der Gewerbezweige vom 1. Oktober 1885 (AN 1885, 253) ist das Stichwort "Abfall a. ä." noch nicht erfasst. Jedoch sind im vom Reichsversicherungsamt (RVA) aufgestellten Verzeichnis von 1886 (AN 1886, 134, 136) Unternehmen der "Müllabfuhr" sowie "Abfuhrgeschäfte" der Fuhrwerksberufsgenossenschaft, also der Rechtsvorgängerin der Klägerin, zugeordnet; später wurde die Zuständigkeit der Fuhrwerksberufsgenossenschaft für "Müllabfuhranstalten", "Abfuhranstalten ohne Verarbeitung der Abfuhrstoffe" und "Abfuhrgeschäfte" beschrieben (AN 1903, 403, 406 und 440). Eine andere Zuständigkeitsregelung wurde mangels Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung nach § 646 Abs. 2 RVO oder § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis heute nicht geschaffen. Hiermit korrespondiert die Satzung der Klägerin. Diese ist gemäß der Regelung des § 3 Abs. 1 in ihrer Satzung u. a. für Städtereinigung und Entsorgungswirtschaft (inkl. Abfall- und Reststoffbeförderung, Müllabfuhr, Straßenreinigung einschließlich Winterdienst, Wiederaufbereitung und Verwertung von Alt-, Abfall- und Wertstoffen), also für das Unternehmen der Beigeladenen zu 2) zuständig.
Die Zuständigkeit der Klägerin erstreckt sich auf alle Bereiche der Beigeladenen zu 2). Bei der Beigeladenen zu 2) handelt es sich um ein Gesamtunternehmen unter einheitlicher Leitung und gemeinsamer Verwaltung. Durch die Verschmelzung mit der Stadtreinigung N. GmbH änderte sich der Charakter des Unternehmens grundlegend. Statt der bisher reinen logistischen Tätigkeit kam ein praktisches Betätigungsfeld mit den Aufgaben der Müllabfuhr und Straßenreinigung hinzu. Zwar hat das Gesamtunternehmen den bisherigen Namen beigehalten. Jedoch ist der Beschäftigten- und Umsatzanteil dieses neu hinzugekommenen Bereichs so übermächtig und das Unternehmen durch die technischen Arbeitsanteile im öffentlichen Leben präsent, dass Müllabfuhr sowie Straßenreinigung und nicht der Logistikbereich das Hauptunternehmen i. S. d. § 131 SGB VII darstellen. Dabei prägt die "Müllabfuhr" die Tätigkeit dieses (Haupt-)Unternehmensbereichs, während der "Stadtreinigung" als kleinerer Teil ein geringerer Stellenwert zukommt. Diese Beurteilung spiegelt sich im Gesellschaftsvertrag wider, in dem die Entsorgung von Abfällen und Wertstoffen als erster Punkt aufgeführt ist. Durch die geringen Veränderungen der Beschäftigten- und Umsatzzahlen der einzelnen Unternehmensbereiche im Jahre 2005 ist eine relevante Änderung nicht eingetreten. Da die Klägerin der für die Müllentsorgung zuständige Unfallversicherungsträger ist, fallen die Nebenunternehmen Wertstoff- und Gewerbeabfallsammlung, Sondermüllabholung, Schadstoffmobileinsatz, Stadtreinigung mit Winterdienst und der logistische Teil sowie die Hilfsunternehmen Werkstatt, Tankstelle und allgemeine Verwaltung gemäß § 131 Abs. 1 SGB VII ebenfalls in ihre Zuständigkeit.
3. Die Feststellungsklage ist ebenfalls begründet, weil die Klägerin – wie oben dargelegt – der für Verkehrsunternehmen wie dem Müllabfuhrbetrieb der Beigeladenen zu 2) zuständige Unfallversicherungsträger ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG in der bis 1. Januar 2002 gültigen und hier noch anzuwendenden Fassung.
Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG beimisst.
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