L 5 AL 33/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 17 AL 302/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 33/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit steht die Höhe der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe.

Der Kläger bezieht seit längerem Leistungen der Beklagten. Nachdem die Beklagte den gegen den Bewilligungsbescheid vom 21. Januar 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom selben Tag erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2003 zurückgewiesen hatte, erhob der Kläger hiergegen am 10. März 2003 Klage. Zugleich wandte er sich mit dieser Klage auch gegen den - die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 7. März 2000 betreffenden - Bescheid vom 11. August 2000 sowie gegen die Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe vom 2. Oktober 2000 (ab 13. September 2000), 29. November 2000 (ab 21. November 2000), 26. Januar 2001 (ab 1. Januar 2001) und vom 17. August 2001 (ab 10. August 2001).

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29. September 2005 bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 19. Februar 2003 als unbegründet, im Übrigen als unzulässig abgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 24. Mai 2000 werde lediglich auf das Bemessungsentgelt hingewiesen, aber nicht darauf, ob nur das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes oder auch der Arbeitslosenhilfe um 10 Prozent angehoben werde. Da das Bemessungsentgelt um 10 Prozent steigen solle, sei somit das Bemessungsentgelt des Arbeitslosengeldes und der Arbeitslosenhilfe um jeweils 10 Prozent anzuheben.

Der Kläger beantragt nach dem Inhalt der Akten, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 17. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm höhere Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Kläger Arbeitslosenhilfe bewilligt worden. Auf diese Leistungen finde die Entscheidung des BVerfG jedoch keine Anwendung.

Mit Beschluss vom 16. März 2006 ist der den Bescheid vom 17. August 2001 betreffende Streitgegenstand vom Verfahren L 5 AL 81/05 abgetrennt worden.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen.

Nach § 141 Abs. 1 SGG entfalten rechtskräftige Urteile Bindungswirkung, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Der Bescheid vom 17. August 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Oktober 2001 war bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens (Az. S 6 AL 1465/01), in dem es um die Höhe der dem Kläger gewährten Arbeitslosenhilfe ging. Die Klage wurde mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 27. August 2002 abgewiesen, die dagegen eingelegte Berufung durch Beschluss des LSG Hamburg vom 24. November 2004 (Az. L 5 AL 78/02) als unzulässig verworfen. Der erneuten Klage steht daher die Rechtskraft dieser Entscheidung entgegen; eine neue Klage ist unzulässig (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 8. Aufl, § 141 RdNr. 6 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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