Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 RJ 1141/98
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 RJ 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit – EU - bzw. Berufsunfähigkeit – BU -), bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Die am X.XXXXX 1949 unter dem Mädchennamen M. in H./Westfalen geborene Klägerin erlernte von 1963 bis 1966 den Beruf der Friseuse, hat diesen allerdings nach ihrer Eheschließung im Herbst 1966 und einer anschließenden mehrmonatigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt. Seit Sommer 1988 lebt sie als deutsche Staatsangehörige in Großbritannien. Ihren Antrag auf Erstattung der für sie entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung – es handelt dabei sich um Pflichtbeiträge für 284 Monate innerhalb des Zeitraums April 1963 bis Juli 1988 – lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1989 mit der Begründung ab, die Klägerin sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Erfolglos war auch ihr erster Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, vom 24. November 1989. Die mit dem Fehlen einer rentenrechtlich erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründete Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid vom 1. November 1990 wurde von der Beklagten auf das vom britischen Versicherungsträger auf ihr Ersuchen veranlasste ärztliche Gutachten vom 18. April 1990 und die Stellungnahme des Dr. B. gestützt, wonach die Klägerin körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Zwangshaltungen noch vollschichtig verrichten könne. Am 25. September 1997 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, und begründete dies mit linksseitigem Rheuma in Nacken und Rücken. Die Beklagte lehnte auch diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Juni 1998 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sie sei trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - unspezifische Rückenschmerzen, ein durch Einnahme von Medikamenten ausgelöster Oberbauchschmerz, ein klimakterisches Syndrom sowie Kopfschmerzen - in der Lage, leichte Arbeiten unter Vermeidung besonders rückenbelastender Tätigkeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Grundlage dieser Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin war das vom medizinischen Dienst des britischen Versicherungsträgers durch Dr. B. am 23. Dezember 1997 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin erstattete Gutachten. Abgesehen davon seien – so machte die Beklagte geltend - für den Stichtag 25. September 1997 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 60 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls oder die Entrichtung von Beiträgen im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI – auch unter Berücksichtigung der britischen Versicherungszeiten nicht erfüllt. Bei diesen handelte es sich um zwei vom britischen Versicherungsträger im Zusammenhang mit dem Rentenantrag der Klägerin bescheinigte Pflichtbeiträge für jeweils eine Woche innerhalb des Zeitraums 12. April 1992 bis 9. April 1994.
Die Klägerin widersprach der Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Beklagte und trug vor, das Rheuma sei so schmerzhaft, dass sie sich nicht mehr selbst anziehen könne. In diesem Zusammenhang verwies sie darauf, in England seit 1988 von der Sozialhilfe zu leben, denn Arbeit sei dort schwer zu finden, da Einheimische bevorzugt eingestellt würden.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hielt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 daran fest, dass die Klägerin weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Unterstelle man einen Eintritt des Versicherungsfalls der EU oder BU für den Zeitpunkt der Antragstellung, so stehe einem darauf zu gründenden Rentenanspruch das Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen, denn in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls – vom 25. September 1992 bis zum 24. September 1997 – seien nicht, wie in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzt, drei Jahre, sondern nur zwei Monate mit Pflichtbeiträgen (nach dem Recht der EU berücksichtigungsfähigen Beiträgen zur britischen Rentenversicherung) belegt. Schließlich seien auch nicht die Monate vom 1. Januar 1984 bis zum 31. August 1997 durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Die Klägerin hat am 5. November 1998 beim Sozialgericht Hamburg (SG) Klage erhoben und daran fest gehalten, sie könne mit den bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beschwerden - rheumatische Schmerzen vom Nacken und Rücken bis zum Knie sowie ständige Schwellung der linken Hand - keinen normalen Arbeitsplatz finden. Wenn dies dem britischen Sozialversicherungsträger offenbar zur Gewährung einer Invalidenrente ausreiche, müsse dies auch für die Beklagte gelten. Auf Veranlassung des SG hat die Sunderland Health Authority in Sunderland, England, die Unterlagen über die dort seit 1989 durchgeführte Behandlung der Klägerin übersandt und sodann der in Sunderland ansässige Orthopäde und Chirurg J. B. die Klägerin am 3. Januar 2002 untersucht und auf der Grundlage der dabei erhobenen Befunde am 9. Januar sein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin erstattet. Er ist dort zu Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit der bei ihr bestehenden Spondylose der Hals- und der Lendenwirbelsäule keine körperlich schweren Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten, wohl aber Arbeiten in einem Büro oder einem ebenerdigen Geschäft - auch als Schichtarbeit - ausführen könne. Sie befürchte, dass sie im Falle einer Vollzeitbeschäftigung das ganze Wochenende benötige, um sich auszuruhen und für die folgende Arbeitswoche einsatzfähig zu sein. Deshalb wünsche sie sich eine Teilzeitbeschäftigung. Vom Sozialgericht nach möglichen längeren Beitragszeiten in England als den im Versicherungsverlauf ausgewiesenen zwei Wochen befragt, hat die Klägerin ausgeführt, sie verstehe nicht, was ihr Rentenanspruch mit der britischen Versicherung zu tun habe. Sie verlange nur, was ihr zustehe und was sie in Deutschland eingezahlt habe. In England, wo sie seit 1988 lebe, habe sie nichts eingezahlt und keine vollständige Arbeitsstelle gehabt. In letzten fünf Jahren vor dem von der Beklagten angenommenen Datum für den Eintritt des Versicherungsfalles habe sie nicht gearbeitet. Ihr Ehemann beziehe hier für sie Sozialhilfe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 17. Juni 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen B. ausgeführt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Dem Gutachten seien keine Befunde zu entnehmen, die der ganztägigen Ausübung zumindest einer leichten körperlichen Arbeit entgegenstehen würden. Sie sei deshalb nicht erwerbsunfähig. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Blasenleiden der Klägerin seit der ersten Dokumentation durch den behandelnden Arzt zum 30. September 1998 einer Arbeitsleistung unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde, hätte sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, denn sie würde insofern nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, da sie in den letzten fünf Jahren vor dem 30. September 1998, also seit dem 30. September 1993, keine drei Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigungen oder Tätigkeiten entrichtet habe. Sie habe auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem neuen seit Januar 2001 geltenden Recht, denn eine Versicherte, die wie die Klägerin, vollschichtig leistungsfähig und nicht berufsunfähig sei, sei auch nach neuem Recht nicht erwerbsgemindert (§§ 43 Abs. 3, 240 SGB VI n. F.).
Die Klägerin hat gegen dieses am 12. November 2003 an sie abgesandte Urteil am 28. November 2003 Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie in England Invalidenrente erhalte. Dort habe man nicht so viel Theater gemacht wie in Deutschland. Leichte Arbeit, von der das SG ausgehe, sei nicht leicht zu finden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 1997, hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wegen Berufsunfähigkeit oder - ab dem 1. Januar 2001 – wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Berufsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. gem. § 43 Abs. 1 SGB VI – jeweils in der hier noch anwendbaren bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -, wenn sie erwerbsunfähig bzw. berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit drei Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Unter denselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bis zur Voll-endung des 65. Lebensjahres bei teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung Anspruch auf eine entsprechende Rente. Die Klägerin hat die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, nicht jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Eine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI liegt nicht vor. Selbst wenn sie bei Antragstellung vorgelegen hätte, wären doch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt, denn die Klägerin hat innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Datum der Antragstellung nicht drei Jahre, sondern nur zwei Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für zutreffend, nimmt auf sie Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass die Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Berufung keinen Anlass zu einer für sie günstigeren Beurteilung des Sachverhalts geben. Ob sich ihre gesundheitlichen Beschwerden – wie sie vorträgt - mittlerweile objektiv wesentlich verstärkt haben, insbesondere bis zu einem rentenrechtlich erheblichen Umfang, brauchte das Gericht nicht zu ermittelt, da ein nach der Antragstellung eingetretener Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, vollständiger oder teilweiser Erwerbsminderung wegen unzureichender Vorversicherungszeiten innerhalb der unmittelbar vorangegangenen fünf Jahre noch weniger einen Rentenanspruch begründen könnte, als dies – wie oben dargestellt - bei einem für den Zeitpunkt der Antragstellung unterstellten der Fall wäre. Die Klägerin übersieht, dass – wie auch vom SG dargestellt - zur Begründung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung neben dem Eintritt des Versicherungsfalls allein die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren nicht ausreicht, sondern Pflichtbeiträge für 36 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich sind. Diese Vorversicherungszeiten hätte die seit 1988 in Großbritannien ansässige Klägerin gemäß EWG-VO 1408/71 Art. 45 Abs. 1 auch durch in der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten erfüllen können. Insofern wäre es entgegen der Auffassung der Klägerin zur Begründung eines Rentenanspruchs – für einen evtl. eingetretenen Versicherungsfall – auf den Umfang der von der Klägerin in Großbritannien zurückgelegten Beitragszeiten angekommen. Dieser war jedoch mit zwei Monaten zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten zu gering.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs.2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit – EU - bzw. Berufsunfähigkeit – BU -), bzw. wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung.
Die am X.XXXXX 1949 unter dem Mädchennamen M. in H./Westfalen geborene Klägerin erlernte von 1963 bis 1966 den Beruf der Friseuse, hat diesen allerdings nach ihrer Eheschließung im Herbst 1966 und einer anschließenden mehrmonatigen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt. Seit Sommer 1988 lebt sie als deutsche Staatsangehörige in Großbritannien. Ihren Antrag auf Erstattung der für sie entrichteten Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung – es handelt dabei sich um Pflichtbeiträge für 284 Monate innerhalb des Zeitraums April 1963 bis Juli 1988 – lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Oktober 1989 mit der Begründung ab, die Klägerin sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Erfolglos war auch ihr erster Antrag auf Gewährung einer Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, vom 24. November 1989. Die mit dem Fehlen einer rentenrechtlich erheblichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit begründete Ablehnung dieses Antrags durch Bescheid vom 1. November 1990 wurde von der Beklagten auf das vom britischen Versicherungsträger auf ihr Ersuchen veranlasste ärztliche Gutachten vom 18. April 1990 und die Stellungnahme des Dr. B. gestützt, wonach die Klägerin körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne Zwangshaltungen noch vollschichtig verrichten könne. Am 25. September 1997 beantragte die Klägerin erneut Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, und begründete dies mit linksseitigem Rheuma in Nacken und Rücken. Die Beklagte lehnte auch diesen Rentenantrag mit Bescheid vom 17. Juni 1998 mit der Begründung ab, die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig. Sie sei trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen - unspezifische Rückenschmerzen, ein durch Einnahme von Medikamenten ausgelöster Oberbauchschmerz, ein klimakterisches Syndrom sowie Kopfschmerzen - in der Lage, leichte Arbeiten unter Vermeidung besonders rückenbelastender Tätigkeiten und nicht auf Leitern und Gerüsten vollschichtig zu verrichten. Grundlage dieser Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin war das vom medizinischen Dienst des britischen Versicherungsträgers durch Dr. B. am 23. Dezember 1997 auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung der Klägerin erstattete Gutachten. Abgesehen davon seien – so machte die Beklagte geltend - für den Stichtag 25. September 1997 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten 60 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls oder die Entrichtung von Beiträgen im Sinne des § 241 Abs. 2 SGB VI – auch unter Berücksichtigung der britischen Versicherungszeiten nicht erfüllt. Bei diesen handelte es sich um zwei vom britischen Versicherungsträger im Zusammenhang mit dem Rentenantrag der Klägerin bescheinigte Pflichtbeiträge für jeweils eine Woche innerhalb des Zeitraums 12. April 1992 bis 9. April 1994.
Die Klägerin widersprach der Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Beklagte und trug vor, das Rheuma sei so schmerzhaft, dass sie sich nicht mehr selbst anziehen könne. In diesem Zusammenhang verwies sie darauf, in England seit 1988 von der Sozialhilfe zu leben, denn Arbeit sei dort schwer zu finden, da Einheimische bevorzugt eingestellt würden.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hielt in ihrem Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1998 daran fest, dass die Klägerin weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig sei. Unterstelle man einen Eintritt des Versicherungsfalls der EU oder BU für den Zeitpunkt der Antragstellung, so stehe einem darauf zu gründenden Rentenanspruch das Fehlen der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen entgegen, denn in den letzten fünf Jahren vor dem Eintritt des Versicherungsfalls – vom 25. September 1992 bis zum 24. September 1997 – seien nicht, wie in § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzt, drei Jahre, sondern nur zwei Monate mit Pflichtbeiträgen (nach dem Recht der EU berücksichtigungsfähigen Beiträgen zur britischen Rentenversicherung) belegt. Schließlich seien auch nicht die Monate vom 1. Januar 1984 bis zum 31. August 1997 durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.
Die Klägerin hat am 5. November 1998 beim Sozialgericht Hamburg (SG) Klage erhoben und daran fest gehalten, sie könne mit den bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beschwerden - rheumatische Schmerzen vom Nacken und Rücken bis zum Knie sowie ständige Schwellung der linken Hand - keinen normalen Arbeitsplatz finden. Wenn dies dem britischen Sozialversicherungsträger offenbar zur Gewährung einer Invalidenrente ausreiche, müsse dies auch für die Beklagte gelten. Auf Veranlassung des SG hat die Sunderland Health Authority in Sunderland, England, die Unterlagen über die dort seit 1989 durchgeführte Behandlung der Klägerin übersandt und sodann der in Sunderland ansässige Orthopäde und Chirurg J. B. die Klägerin am 3. Januar 2002 untersucht und auf der Grundlage der dabei erhobenen Befunde am 9. Januar sein Gutachten zur Erwerbsfähigkeit der Klägerin erstattet. Er ist dort zu Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit der bei ihr bestehenden Spondylose der Hals- und der Lendenwirbelsäule keine körperlich schweren Tätigkeiten mit häufigem Bücken, Heben oder Tragen und keine Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten verrichten, wohl aber Arbeiten in einem Büro oder einem ebenerdigen Geschäft - auch als Schichtarbeit - ausführen könne. Sie befürchte, dass sie im Falle einer Vollzeitbeschäftigung das ganze Wochenende benötige, um sich auszuruhen und für die folgende Arbeitswoche einsatzfähig zu sein. Deshalb wünsche sie sich eine Teilzeitbeschäftigung. Vom Sozialgericht nach möglichen längeren Beitragszeiten in England als den im Versicherungsverlauf ausgewiesenen zwei Wochen befragt, hat die Klägerin ausgeführt, sie verstehe nicht, was ihr Rentenanspruch mit der britischen Versicherung zu tun habe. Sie verlange nur, was ihr zustehe und was sie in Deutschland eingezahlt habe. In England, wo sie seit 1988 lebe, habe sie nichts eingezahlt und keine vollständige Arbeitsstelle gehabt. In letzten fünf Jahren vor dem von der Beklagten angenommenen Datum für den Eintritt des Versicherungsfalles habe sie nicht gearbeitet. Ihr Ehemann beziehe hier für sie Sozialhilfe.
Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 17. Juni 2003 abgewiesen. Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen B. ausgeführt, die Klägerin könne noch körperlich leichte Arbeiten vollschichtig verrichten. Dem Gutachten seien keine Befunde zu entnehmen, die der ganztägigen Ausübung zumindest einer leichten körperlichen Arbeit entgegenstehen würden. Sie sei deshalb nicht erwerbsunfähig. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Blasenleiden der Klägerin seit der ersten Dokumentation durch den behandelnden Arzt zum 30. September 1998 einer Arbeitsleistung unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde, hätte sie keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente, denn sie würde insofern nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, da sie in den letzten fünf Jahren vor dem 30. September 1998, also seit dem 30. September 1993, keine drei Jahre Pflichtbeiträge für versicherte Beschäftigungen oder Tätigkeiten entrichtet habe. Sie habe auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach dem neuen seit Januar 2001 geltenden Recht, denn eine Versicherte, die wie die Klägerin, vollschichtig leistungsfähig und nicht berufsunfähig sei, sei auch nach neuem Recht nicht erwerbsgemindert (§§ 43 Abs. 3, 240 SGB VI n. F.).
Die Klägerin hat gegen dieses am 12. November 2003 an sie abgesandte Urteil am 28. November 2003 Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie in England Invalidenrente erhalte. Dort habe man nicht so viel Theater gemacht wie in Deutschland. Leichte Arbeit, von der das SG ausgehe, sei nicht leicht zu finden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Juni 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 1997, hilfsweise eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 17. Juni 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1998 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wegen Berufsunfähigkeit oder - ab dem 1. Januar 2001 – wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Berufsunfähigkeit haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI bzw. gem. § 43 Abs. 1 SGB VI – jeweils in der hier noch anwendbaren bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung -, wenn sie erwerbsunfähig bzw. berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit drei Jahren Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit / Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Unter denselben versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben Versicherte gemäß § 43 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bis zur Voll-endung des 65. Lebensjahres bei teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung Anspruch auf eine entsprechende Rente. Die Klägerin hat die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, nicht jedoch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen. Eine rentenrechtlich bedeutsame Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit im Sinne der §§ 43, 44 SGB VI liegt nicht vor. Selbst wenn sie bei Antragstellung vorgelegen hätte, wären doch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nicht erfüllt, denn die Klägerin hat innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Datum der Antragstellung nicht drei Jahre, sondern nur zwei Monate mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Der Senat hält die diesbezüglichen Ausführungen des SG für zutreffend, nimmt auf sie Bezug und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu ergänzen ist lediglich, dass die Ausführungen der Klägerin zur Begründung der Berufung keinen Anlass zu einer für sie günstigeren Beurteilung des Sachverhalts geben. Ob sich ihre gesundheitlichen Beschwerden – wie sie vorträgt - mittlerweile objektiv wesentlich verstärkt haben, insbesondere bis zu einem rentenrechtlich erheblichen Umfang, brauchte das Gericht nicht zu ermittelt, da ein nach der Antragstellung eingetretener Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, vollständiger oder teilweiser Erwerbsminderung wegen unzureichender Vorversicherungszeiten innerhalb der unmittelbar vorangegangenen fünf Jahre noch weniger einen Rentenanspruch begründen könnte, als dies – wie oben dargestellt - bei einem für den Zeitpunkt der Antragstellung unterstellten der Fall wäre. Die Klägerin übersieht, dass – wie auch vom SG dargestellt - zur Begründung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. voller oder teilweiser Erwerbsminderung neben dem Eintritt des Versicherungsfalls allein die Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren nicht ausreicht, sondern Pflichtbeiträge für 36 Monate innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalls erforderlich sind. Diese Vorversicherungszeiten hätte die seit 1988 in Großbritannien ansässige Klägerin gemäß EWG-VO 1408/71 Art. 45 Abs. 1 auch durch in der dortigen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten erfüllen können. Insofern wäre es entgegen der Auffassung der Klägerin zur Begründung eines Rentenanspruchs – für einen evtl. eingetretenen Versicherungsfall – auf den Umfang der von der Klägerin in Großbritannien zurückgelegten Beitragszeiten angekommen. Dieser war jedoch mit zwei Monaten zur Erfüllung der Vorversicherungszeiten zu gering.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs.2 Ziffern 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
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