Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 32 KR 1342/02
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 88/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2005 aufgehoben und die Feststellungsklage abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die vom Sozialgericht getroffene Feststellung, dass die seit Mai 2004 im "Wohnhaus am K." lebende Klägerin dort einen eigenen Haushalt führt.
Die 1943 geborene, unter Betreuung stehende Klägerin (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G und H) lebte seit März 2001 in der Einrichtung "L. i. P." (LiP) in der L. Chaussee auf dem Gelände des Klinikums N. in einem teilmöblierten Zimmer (mit Waschbecken) und Vorflur (Wohnfläche 18 qm, Gesamtmiete 535,06 EUR; Mietvertrag vom 8. März 2001) und erhielt von der Beigeladenen u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Letztere wurde durch die P. u. B. GmbH (PuB) erbracht. Die Klägerin schloss mit der PuB Vereinbarungen vom 21. März 2001 und 4. Februar 2003 über ihre Vollverpflegung zum Preis von 213,00 DM bzw. 189,71 EUR monatlich.
Der Nervenarzt Dr. H. (N.), der bei der Klägerin "Oligophrenie, Alkoholkrankheit und pathologische Brandstiftung" diagnostizierte, verordnete ihr täglich zwei Medikamentengaben, welche die PuB erbrachte. Hierfür übernahm die Beklagte bis Ende 2001 die Kosten. Für das Quartal I/2002 lehnte die Beklagte die Genehmigung der verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Medikamentengaben) mit der Begründung ab, dass für Versicherte, die im LiP wohnen, kein eigener Haushalt bestehe (Bescheid vom 25. Februar 2002, Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2002). Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2002 Klage erhoben, die sie zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege über den 31. Dezember 2001 hinaus gerichtet hat.
Für die anschließende Zeit vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2004, in der die Klägerin im LiP lebte, genehmigte die Beklagte die von Dr. H. verordneten Medikamentengaben ebenfalls nicht (Bescheid vom 11. Juli 2002, Quartal II/2002; Bescheid vom 6. August 2002, Quartal III/2002; Bescheid vom 11. Oktober 2002, Quartal IV/2002; Bescheid vom 8. Januar 2003, Quartal I/2003; Bescheid vom 31. März 2003, Quartal II/2003; Bescheid vom 1. Juli 2003, Quartal III/2003; Bescheid vom 9. Oktober 2003, Quartal IV/2003; Bescheid vom 29. Dezember 2003, 17. bis 31. Dezember 2003; Bescheid vom 26. Januar 2004, Quartal I/2004; Bescheid vom 21. April 2004, Quartal II/2004), weil die Klägerin im LiP keinen eigenen Haushalt habe.
Die Klägerin erhob hiergegen jeweils Widerspruch, ohne dass die Beklagte insoweit Vorverfahren durchführte. Sie vertrat gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 13. Februar 2003 die Auffassung, die weiteren Bescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Für den Fall, dass das Sozialgericht zum gegenteiligen Ergebnis kommen sollte, erklärte sich die Beklagte "bezüglich der Widerspruchsfristen bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten".
Nachdem die Klägerin zum 1. Mai 2004 in das "Wohnhaus am K." in der L. Chaussee (ehemaliges Haus Nr. 37 des Klinikums N. O.) umgezogen war (ein Zimmer, Wohnfläche 20 qm, Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen, Küche, Bad; Mietvertrag mit der a. GmbH vom 20. April/10. Mai 2004; Gesamtmiete 612,48 EUR monatlich), schloss sie mit der PuB die Vereinbarung über ihre Vollverpflegung vom 28. Oktober 2004 (156,64 EUR monatlich). Die Beklagte lehnte auch für die Zeit ab 1. Mai 2004 die Genehmigung der Verordnungen häuslicher Krankenpflege (Medikamentengabe) durch Dr. H., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. (N.) bzw. Ärzte der Psychiatrischen Ambulanz des Klinikums N. (Betriebsteil O.) - nach denen bei der Klägerin eine organische Persönlichkeitsveränderung bei fehlender Compliance vorliegt - mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt habe (Bescheid vom 18. Mai 2004, ( 29. April bis 12. Mai 2004 ); Bescheid vom 6. Juli 2004, Quartal III/2004; Bescheid vom 7. Oktober 2004, Quartal IV/2004; Bescheid vom 7. Januar 2005, Quartal I/2005; Bescheid vom 11. April 2005, Quartal II/2005).
Die Klägerin erhob im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2003 gegen diese Bescheide keinen Widerspruch mehr. Im Verlaufe des Jahres 2005 leitete die Beklagte weitere Anträge auf Übernahme von Kosten der häuslichen Krankenpflege gemäß Verordnungen der Psychiatrischen Ambulanz des Klinikum N. unter Hinweis auf § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch an die Beigeladene mit der Bemerkung weiter, dass eine Kostenübernahme nicht möglich sei, weil keine eigene Häuslichkeit vorliege und sie, die Beigeladene, zuständiger Rehabilitationsträger sei. Die Beklagte unterrichtete den Betreuer der Klägerin, den behandelnden und verordnenden Arzt sowie den Pflegedienst (PuB) jeweils entsprechend.
Die Beigeladene übernahm für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2005 die Kosten für die von der PuB erbrachten Medikamentengaben als Vorausleistung häuslicher Krankenpflege (als Eingliederungshilfe, vgl. §§ 44, 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG )). Für die Zeit ab 1. Juni 2005 war sie dazu nicht mehr bereit. Die PuB stellte daraufhin die Kosten für die erbrachten Medikamentengaben der Klägerin in Rechnung (vgl. die für die Monate Juni bis Oktober 2005 und Dezember 2005 bis Februar 2006 vorliegenden Rechnungen in Höhe von 229,04 EUR, 5x 253,58 EUR, 237,22 EUR und 384,46 EUR).
Die Klägerin erhielt durch Bescheid der Beigeladenen vom 12. November 2004 vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 teilstationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen des betreuten/dezentralen Wohnens im "Wohnhaus am K.". Die Kosten von täglich 78,65 EUR übernahm die Beigeladene gem. § 43 Abs. 1 BSHG. Eine Weiterbewilligung dieser Leistungen stellte sie für den Fall eines Verlängerungsantrages in Aussicht. Für diesen Fall erwartete sie von der PuB die Übersendung eines Entwicklungsberichts bis zum 30. März 2005. Zusätzlich bewilligte die Beigeladene 25 EUR pro Nacht gemäß der von der Behörde für Soziales und Familie als Träger der Sozialhilfe (Referat Eingliederungshilfe) mit der PuB geschlossenen "Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 2. Juli 2004", die, wie auch deren Anlagen 1 und 2, zunächst bis zum 31. Dezember 2006 gilt. Ferner erhielt die Klägerin gemäß den Bescheiden der Beigeladenen vom 19. Dezember 2005 häusliche Pflege gemäß § 63 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Januar 2006 in Höhe von 193,97 EUR und Leistungen der Grundsicherung nach § 42 SGB XII für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 561,13 EUR. Auch in diesen Bescheiden wurde der Klägerin eine weitere Bewilligung dieser Leistungen bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, die von Amts wegen überprüft würden, in Aussicht gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sowohl letztere Leistungen als auch die teilstationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen - nunmehr in der Form der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII - der Klägerin, deren Erwerbsunfähigkeitsrente monatlich 427,00 EUR beträgt, gegenwärtig noch gewährt werden.
Nachdem sich im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 22. April 2004 herausgestellt hatte, dass Küchen und sanitäre Anlagen im LiP Gemeinschaftsanlagen sind, hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung für die in der Vergangenheit bei der Klägerin durch die PuB erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht in Betracht komme, weil die Beigeladene vorgeleistet habe. Der geltend gemachte Anspruch sei für die Vergangenheit erfüllt (§ 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Ein Interesse an der Feststellung, dass die Klägerin im LiP, einen Haushalt geführt habe, bestehe nicht mehr.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 2. September 2005 erklärt, der Beigeladenen für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der eigenen Haushaltsführung der Klägerin im "Wohnhaus am K." die Kosten der auf Grund ärztlicher Verordnungen seit Januar 2002 bei der Klägerin erbrachten Leistungen der Medikamentengabe zu erstatten bzw. entsprechende Kosten zu übernehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorlägen.
Das Sozialgericht hat der nunmehr auf Feststellung gerichteten Klage, dass die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt führe, stattgegeben (Urteil vom 2. September 2005). Die Klage sei als Elementenfeststellungsklage zulässig, weil sie geeignet sei, den Rechtsstreit im Ganzen zu bereinigen. Die Klägerin führe im "Wohnhaus am K." - wie zuvor schon im LiP - auch einen eigenen Haushalt.
Gegen das ihr am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. November 2005 Berufung eingelegt. Sie hat die von ihr mit der Beigeladenen (Behörde für Soziales und Familie) getroffene Vereinbarung vom 11. November 2005 vorgelegt, nach der sie in den Fällen und für die Quartale, die Gegenstand einer Klage vor dem Sozial-/Landessozialgericht sind, Kosten unter Vorbehalt des Ausgangs der zu bestimmenden Musterverfahren nicht übernimmt. Sie hält die Feststellungsklage zwar für zulässig, meint aber, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt iSd § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) führe. Unter dem Begriff Haushalt sei die eigene Wohnung oder Wohneinheit zu verstehen, die ein selbst bestimmtes Wohnen in einem für andere Personen grundsätzlich nicht zugänglichen Bereich ermögliche. Mindestanforderungen hierfür seien Küche, Bad/Toilette und Wohn-/Schlafraum. Diese Mindestanforderungen seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht erfüllt. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. September 2005 (B 3 KR 19/04 R, SozR 4 - 2500 § 37 Nr 5) und auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Wohnverhältnisse im "Wohnhaus am K." seien mit denen im LiP vergleichbar.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 27. Februar und 4. April 2006. Von den im Schriftsatz vom 6. April 2006 formulierten Anträgen nimmt sie Abstand.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Sozialhilfeakten und Akten der Beigeladenen über die Vorausleistungen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Feststellungsklage entweder abweisen müssen, weil sie unzulässig ist, oder - sofern es diese Auffassung, wie ersichtlich, nicht teilt - deshalb, weil die Klägerin im "Wohnhaus am K." keinen Haushalt iSd § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V hat.
Der Senat hält die Feststellungsklage bereits für unzulässig.
Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Eine Feststellungsklage ist auch zur Feststellung einzelner Rechte aus dem Rechtsverhältnis möglich. Bei der Feststellung, ob die Klägerin einen Haushalt hat, in welchem sie gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege erhalten kann, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und die sonstigen Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind, handelt es sich indes nicht um die Feststellung eines solchen einzelnen Rechts. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Feststellung eines für die Erfüllung eines Anspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V notwendigen Tatbestandsmerkmals. Eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, wie zu Tatfragen, Eigenschaften von Personen und Sachen und Rechtsfragen, ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 55 Rdnr. 9).
Ausnahmsweise kann zwar ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch sie der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 9; offen gelassen BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9; a. A. Ulmer in Hennig, § 55 Rdnr 54; Zeihe, § 55 Rdnr 8d; vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr 9a). Die Feststellung, dass die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt hat, betrifft, wie ausgeführt, jedoch kein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses.
Im Übrigen gilt, obwohl § 55 SGG dies nicht ausdrücklich regelt - anders § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) -, der Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin kann ihre Rechte wegen der ihr etwa ab 1. Juni 2005 im Verhältnis zur PuB entstandenen Kosten dadurch geltend machen, indem sie gegen die Bescheide der Beklagten, welche den Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege für die Zeit ab Juni 2005 abgelehnt haben, Widerspruch erhebt, das Vorverfahren betreibt und gegen einen abschlägigen Widerspruchsbescheid Anfechtungs- und Leistungsklage - gestützt auf § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - bzw., was die Zukunft anbelangt, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, unmittelbar gestützt auf § 37 Abs. 2 SGB V, erhebt. Innerhalb einer solchen Klage würde, sofern dem Anspruch andere Gründe nicht entgegenstehen, inzident geprüft werden, ob die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt hat.
Dass die Klägerin nicht mehr im LiP wohnt und sowohl für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2004 als auch für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2005, in der sie bereits im "Wohnhaus am K." lebte, wegen der von der Beigeladenen erbrachten Vorausleistung weder Anspruch auf Sachleistung nach § 37 Abs. 2 SGB V noch Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V hat, so dass der Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 der Boden entzogen ist, gibt keine Berechtigung, deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen einer Feststellungsklage iSd § 55 SGG anzunehmen. Dazu berechtigt weder der Umstand, dass der bisher die Zeit ab 1. Juni 2005 erkennbar einzig betreffende Bescheid vom 11. April 2005 (Quartal II/2005) nicht Gegenstand des Klageverfahrens iSd § 96 SGG geworden ist (vgl. BSG 21. November 2002 - B 3 KR 13/02 R, SozR 3-2500 § 37 Nr 5 = BSGE 90,143), weil dieser Bescheid einen vom Bescheid vom 25. Februar 2002 nicht erfassten späteren Zeitraum betrifft, noch der Umstand, dass mangels Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens die Voraussetzungen für eine auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. auf Erbringung häuslicher Krankenpflege im "Wohnhaus am K." gemäß § 37 Abs. 2 SGB V gestützte - beim Sozialgericht zu erhebende - Anfechtungs- und Leistungsklage derzeit nicht vorliegen. Es liegt nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung vor, mit der die Beklagte einen Antrag der Klägerin, eine Feststellung zu treffen, dass sie im "Wohnhaus am K." einen Haushalt hat - mag ein solcher Antrag zulässig oder unzulässig sein -, abgelehnt hat, so dass auch die Voraussetzungen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen eine solche negative Feststellung zurzeit nicht gegeben sind (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 Rdnr 15).
Die Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Klageänderung zulässig. Eine Änderung der Klage ist (nur) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Beklagte und die Beigeladene haben zwar in die Feststellungsklage eingewilligt, weil sie eine gerichtliche Entscheidung über die streitige Feststellung wünschen. Jedoch setzt eine zulässige Klageänderung außerdem voraus, dass die Elementenfeststellungsklage grundsätzlich zulässig ist. Das ist aber nicht der Fall. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob im Übergang von der bisherigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu einer Feststellungsklage überhaupt eine Klageänderung liegt. Das wird zumeist unter Hinweis auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG verneint (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 99 Rdnr 4).
Zwar hätte u. U. die Möglichkeit bestanden, dass die Beteiligten statt des bisherigen Bescheides vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 den bereits die Zeit ab 1. Juni 2005 mit erfassenden Bescheid vom 11. April 2005 zum Quartal II/2005, ohne dass ein Fall des § 96 SGG vorliegt, im Wege einvernehmlicher Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens machen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 99 Rdnr 2b), um im Rahmen einer hiergegen gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage Kostenerstattung für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2005 zu verfolgen und hierbei die Frage beantwortet zu bekommen, ob die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen Haushalt führt. Das hätte jedoch - zumindest - die Erteilung eines Widerspruchsbescheides zu dem Bescheid vom 11. April 2005 vorausgesetzt, bevor das Berufungsverfahren hätte fortgesetzt werden können. Schon aus diesem Grund hält der Senat eine solche Klageänderung nicht für sachdienlich, so dass er keine Veranlassung für einen entsprechenden richterlichen Hinweis hatte.
Ist die Feststellungsklage - wie ausgeführt - nach alledem unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob durch die begehrte Feststellung der Streit im Ganzen bereinigt würde. Zwar hat die Beklagte sich im Verhältnis zur Klägerin bereit erklärt, die Kosten ihrer häuslichen Krankenpflege zu übernehmen - also Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V zu erbringen - , sofern die übrigen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB V vorliegen und rechtskräftig festgestellt wird, dass die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt führt. Angesichts des Vorbehalts des "Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB V" ist es aber nicht auszuschließen, dass es im Hinblick auf die Erforderlichkeit der für die Zeit ab Juni 2005 verordneten Medikamentengaben und die Unterbringung der Klägerin in einer teilstationären Maßnahme des betreuten/dezentralen Wohnens auf Grund der zwischen der Beigeladenen und der PuB getroffenen Vereinbarung zu weiteren Streitpunkten kommen kann.
Selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre die Berufung aber begründet, weil die Feststellungsklage dann unbegründet wäre. Denn die Klägerin führt im "Wohnhaus am K." keinen Haushalt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR) bezüglich eines Versicherten, der im Rahmen einer teilstationären Maßnahme als Bewohner/Betreuter im "Wohnhaus am K." lebt, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 1. September 2005 (B 3 KR 19/04 R) ausgeführt, dass ein Versicherter als Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe in Form des betreuten Wohnens keinen eigenen Haushalt i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V führt, wenn ihm keine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist, weil die Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der Unterkunft vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII und als Leistung der Grundsicherung nach § 42 SGB XII getragen werden. Nach diesem Urteil des BSG steht ein eigener Haushalt in der Einrichtung dann zur Verfügung, wenn der Versicherte die Kosten der Lebens- und Wirtschaftsführung im Wesentlichen selbst trägt. Ihm muss noch eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich sein, er sich also wirtschaftlich selbst versorgen können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Klägerin hat zwar den Mietvertrag vom 10. Mai 2004/20. April 2004 (Mietkaution 875,- EUR) über ihren Betreuer selbst abgeschlossen. Ihr Lebensbedarf, der mit 988,13 EUR errechnet worden ist, wird durch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 427,00 EUR jedoch nicht zur Hälfte gedeckt. Bereits die Mietkosten von monatlich 612,48 EUR kann die Klägerin mit dieser Rente nicht alleine tragen. Sie erhält, weil sie erwerbsunfähig und schwerbehindert ist und das Merkzeichen G zuerkannt bekommen hat, Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII in Höhe vom 561,13 EUR. Ferner erhält sie - eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist für sie nicht festgestellt - häusliche Pflege iS von Besitzstandspflegegeld 1 in Höhe von 193,27 EUR gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 63 SGB XII. Soweit die Klägerin vorbringt, sie sei nicht in einer stationären oder teilstationären Einrichtung untergebracht, weil Pflegebedürftige in einer solchen Einrichtung gemäß § 63 Satz 3 SGB XII keine Leistungen zur häuslichen Pflege erhielten, vermag dieser Einwand nichts daran zu ändern, dass sie tatsächlich eine Einrichtung der Behindertenhilfe in Form des betreuten/dezentralen Wohnens bewohnt, in der sie Vollverpflegung erhält. Die Klägerin bedarf auch des betreuten Wohnens. Sie leidet nämlich an geistig-psychischer Mehrfachbehinderung und ist nicht in der Lage, ihr Zimmer selbst aufzuräumen, lässt auf Grund innerer Widerstände aber auch nicht oder nur schwer zu, dass ein Dritter diese Aufräumarbeiten übernimmt (Bescheinigung des Diplom-Psychologen B. vom 18. Februar 2004). Betreutes Wohnen ist daher geboten. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Beigeladene nach wie vor die Betreuungskosten der Klägerin in dieser Einrichtung (täglich 78,65 EUR = monatlich ( 30 Tage ) 2.59,50 EUR) nach dem Leistungsangebot "Dezentrales Wohnen K." nach der zunächst bis zum 31. Dezember 2006 geltenden "Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 2. Juli 2004" trägt. Von einer im Wesentlichen selbständigen Wirtschaftsführung der Klägerin kann daher keine Rede sein. Ob darüber hinaus ein Haushalt iSd § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen kann, wenn ein Versicherter - wie die Klägerin - zwar über ein Zimmer verfügt, Küche und Bad aber Gemeinschaftseinrichtungen sind, bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.
Die Berufung hat daher Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen die vom Sozialgericht getroffene Feststellung, dass die seit Mai 2004 im "Wohnhaus am K." lebende Klägerin dort einen eigenen Haushalt führt.
Die 1943 geborene, unter Betreuung stehende Klägerin (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen G und H) lebte seit März 2001 in der Einrichtung "L. i. P." (LiP) in der L. Chaussee auf dem Gelände des Klinikums N. in einem teilmöblierten Zimmer (mit Waschbecken) und Vorflur (Wohnfläche 18 qm, Gesamtmiete 535,06 EUR; Mietvertrag vom 8. März 2001) und erhielt von der Beigeladenen u. a. Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe in besonderen Lebenslagen und Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Letztere wurde durch die P. u. B. GmbH (PuB) erbracht. Die Klägerin schloss mit der PuB Vereinbarungen vom 21. März 2001 und 4. Februar 2003 über ihre Vollverpflegung zum Preis von 213,00 DM bzw. 189,71 EUR monatlich.
Der Nervenarzt Dr. H. (N.), der bei der Klägerin "Oligophrenie, Alkoholkrankheit und pathologische Brandstiftung" diagnostizierte, verordnete ihr täglich zwei Medikamentengaben, welche die PuB erbrachte. Hierfür übernahm die Beklagte bis Ende 2001 die Kosten. Für das Quartal I/2002 lehnte die Beklagte die Genehmigung der verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege (Medikamentengaben) mit der Begründung ab, dass für Versicherte, die im LiP wohnen, kein eigener Haushalt bestehe (Bescheid vom 25. Februar 2002, Widerspruchsbescheid vom 2. Juli 2002). Hiergegen hat die Klägerin am 1. August 2002 Klage erhoben, die sie zunächst auf Verurteilung der Beklagten zur Gewährung der verordneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege über den 31. Dezember 2001 hinaus gerichtet hat.
Für die anschließende Zeit vom 1. April 2002 bis zum 30. April 2004, in der die Klägerin im LiP lebte, genehmigte die Beklagte die von Dr. H. verordneten Medikamentengaben ebenfalls nicht (Bescheid vom 11. Juli 2002, Quartal II/2002; Bescheid vom 6. August 2002, Quartal III/2002; Bescheid vom 11. Oktober 2002, Quartal IV/2002; Bescheid vom 8. Januar 2003, Quartal I/2003; Bescheid vom 31. März 2003, Quartal II/2003; Bescheid vom 1. Juli 2003, Quartal III/2003; Bescheid vom 9. Oktober 2003, Quartal IV/2003; Bescheid vom 29. Dezember 2003, 17. bis 31. Dezember 2003; Bescheid vom 26. Januar 2004, Quartal I/2004; Bescheid vom 21. April 2004, Quartal II/2004), weil die Klägerin im LiP keinen eigenen Haushalt habe.
Die Klägerin erhob hiergegen jeweils Widerspruch, ohne dass die Beklagte insoweit Vorverfahren durchführte. Sie vertrat gegenüber der Klägerin im Schreiben vom 13. Februar 2003 die Auffassung, die weiteren Bescheide seien Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Für den Fall, dass das Sozialgericht zum gegenteiligen Ergebnis kommen sollte, erklärte sich die Beklagte "bezüglich der Widerspruchsfristen bereit, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten".
Nachdem die Klägerin zum 1. Mai 2004 in das "Wohnhaus am K." in der L. Chaussee (ehemaliges Haus Nr. 37 des Klinikums N. O.) umgezogen war (ein Zimmer, Wohnfläche 20 qm, Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen, Küche, Bad; Mietvertrag mit der a. GmbH vom 20. April/10. Mai 2004; Gesamtmiete 612,48 EUR monatlich), schloss sie mit der PuB die Vereinbarung über ihre Vollverpflegung vom 28. Oktober 2004 (156,64 EUR monatlich). Die Beklagte lehnte auch für die Zeit ab 1. Mai 2004 die Genehmigung der Verordnungen häuslicher Krankenpflege (Medikamentengabe) durch Dr. H., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G. (N.) bzw. Ärzte der Psychiatrischen Ambulanz des Klinikums N. (Betriebsteil O.) - nach denen bei der Klägerin eine organische Persönlichkeitsveränderung bei fehlender Compliance vorliegt - mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt habe (Bescheid vom 18. Mai 2004, ( 29. April bis 12. Mai 2004 ); Bescheid vom 6. Juli 2004, Quartal III/2004; Bescheid vom 7. Oktober 2004, Quartal IV/2004; Bescheid vom 7. Januar 2005, Quartal I/2005; Bescheid vom 11. April 2005, Quartal II/2005).
Die Klägerin erhob im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2003 gegen diese Bescheide keinen Widerspruch mehr. Im Verlaufe des Jahres 2005 leitete die Beklagte weitere Anträge auf Übernahme von Kosten der häuslichen Krankenpflege gemäß Verordnungen der Psychiatrischen Ambulanz des Klinikum N. unter Hinweis auf § 14 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch an die Beigeladene mit der Bemerkung weiter, dass eine Kostenübernahme nicht möglich sei, weil keine eigene Häuslichkeit vorliege und sie, die Beigeladene, zuständiger Rehabilitationsträger sei. Die Beklagte unterrichtete den Betreuer der Klägerin, den behandelnden und verordnenden Arzt sowie den Pflegedienst (PuB) jeweils entsprechend.
Die Beigeladene übernahm für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai 2005 die Kosten für die von der PuB erbrachten Medikamentengaben als Vorausleistung häuslicher Krankenpflege (als Eingliederungshilfe, vgl. §§ 44, 39, 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz ( BSHG )). Für die Zeit ab 1. Juni 2005 war sie dazu nicht mehr bereit. Die PuB stellte daraufhin die Kosten für die erbrachten Medikamentengaben der Klägerin in Rechnung (vgl. die für die Monate Juni bis Oktober 2005 und Dezember 2005 bis Februar 2006 vorliegenden Rechnungen in Höhe von 229,04 EUR, 5x 253,58 EUR, 237,22 EUR und 384,46 EUR).
Die Klägerin erhielt durch Bescheid der Beigeladenen vom 12. November 2004 vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005 teilstationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen wegen des betreuten/dezentralen Wohnens im "Wohnhaus am K.". Die Kosten von täglich 78,65 EUR übernahm die Beigeladene gem. § 43 Abs. 1 BSHG. Eine Weiterbewilligung dieser Leistungen stellte sie für den Fall eines Verlängerungsantrages in Aussicht. Für diesen Fall erwartete sie von der PuB die Übersendung eines Entwicklungsberichts bis zum 30. März 2005. Zusätzlich bewilligte die Beigeladene 25 EUR pro Nacht gemäß der von der Behörde für Soziales und Familie als Träger der Sozialhilfe (Referat Eingliederungshilfe) mit der PuB geschlossenen "Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 2. Juli 2004", die, wie auch deren Anlagen 1 und 2, zunächst bis zum 31. Dezember 2006 gilt. Ferner erhielt die Klägerin gemäß den Bescheiden der Beigeladenen vom 19. Dezember 2005 häusliche Pflege gemäß § 63 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für den Januar 2006 in Höhe von 193,97 EUR und Leistungen der Grundsicherung nach § 42 SGB XII für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2006 in Höhe von monatlich 561,13 EUR. Auch in diesen Bescheiden wurde der Klägerin eine weitere Bewilligung dieser Leistungen bei Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, die von Amts wegen überprüft würden, in Aussicht gestellt. Es ist davon auszugehen, dass sowohl letztere Leistungen als auch die teilstationäre Hilfe in besonderen Lebenslagen - nunmehr in der Form der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 53 ff SGB XII - der Klägerin, deren Erwerbsunfähigkeitsrente monatlich 427,00 EUR beträgt, gegenwärtig noch gewährt werden.
Nachdem sich im Erörterungstermin des Sozialgerichts vom 22. April 2004 herausgestellt hatte, dass Küchen und sanitäre Anlagen im LiP Gemeinschaftsanlagen sind, hat das Sozialgericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 darauf hingewiesen, dass eine Kostenerstattung für die in der Vergangenheit bei der Klägerin durch die PuB erbrachten Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht in Betracht komme, weil die Beigeladene vorgeleistet habe. Der geltend gemachte Anspruch sei für die Vergangenheit erfüllt (§ 107 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Ein Interesse an der Feststellung, dass die Klägerin im LiP, einen Haushalt geführt habe, bestehe nicht mehr.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 2. September 2005 erklärt, der Beigeladenen für den Fall der rechtskräftigen Feststellung der eigenen Haushaltsführung der Klägerin im "Wohnhaus am K." die Kosten der auf Grund ärztlicher Verordnungen seit Januar 2002 bei der Klägerin erbrachten Leistungen der Medikamentengabe zu erstatten bzw. entsprechende Kosten zu übernehmen, sofern die übrigen Voraussetzungen vorlägen.
Das Sozialgericht hat der nunmehr auf Feststellung gerichteten Klage, dass die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt führe, stattgegeben (Urteil vom 2. September 2005). Die Klage sei als Elementenfeststellungsklage zulässig, weil sie geeignet sei, den Rechtsstreit im Ganzen zu bereinigen. Die Klägerin führe im "Wohnhaus am K." - wie zuvor schon im LiP - auch einen eigenen Haushalt.
Gegen das ihr am 17. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. November 2005 Berufung eingelegt. Sie hat die von ihr mit der Beigeladenen (Behörde für Soziales und Familie) getroffene Vereinbarung vom 11. November 2005 vorgelegt, nach der sie in den Fällen und für die Quartale, die Gegenstand einer Klage vor dem Sozial-/Landessozialgericht sind, Kosten unter Vorbehalt des Ausgangs der zu bestimmenden Musterverfahren nicht übernimmt. Sie hält die Feststellungsklage zwar für zulässig, meint aber, dass die Klägerin keinen eigenen Haushalt iSd § 37 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) führe. Unter dem Begriff Haushalt sei die eigene Wohnung oder Wohneinheit zu verstehen, die ein selbst bestimmtes Wohnen in einem für andere Personen grundsätzlich nicht zugänglichen Bereich ermögliche. Mindestanforderungen hierfür seien Küche, Bad/Toilette und Wohn-/Schlafraum. Diese Mindestanforderungen seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht erfüllt. Im Übrigen bezieht sich die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. September 2005 (B 3 KR 19/04 R, SozR 4 - 2500 § 37 Nr 5) und auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 2. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Wohnverhältnisse im "Wohnhaus am K." seien mit denen im LiP vergleichbar.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 27. Februar und 4. April 2006. Von den im Schriftsatz vom 6. April 2006 formulierten Anträgen nimmt sie Abstand.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Sozialhilfeakten und Akten der Beigeladenen über die Vorausleistungen nach § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )).
Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Es hätte die Feststellungsklage entweder abweisen müssen, weil sie unzulässig ist, oder - sofern es diese Auffassung, wie ersichtlich, nicht teilt - deshalb, weil die Klägerin im "Wohnhaus am K." keinen Haushalt iSd § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V hat.
Der Senat hält die Feststellungsklage bereits für unzulässig.
Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Eine Feststellungsklage ist auch zur Feststellung einzelner Rechte aus dem Rechtsverhältnis möglich. Bei der Feststellung, ob die Klägerin einen Haushalt hat, in welchem sie gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V als häusliche Krankenpflege Behandlungspflege erhalten kann, wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist und die sonstigen Voraussetzungen für diesen Anspruch erfüllt sind, handelt es sich indes nicht um die Feststellung eines solchen einzelnen Rechts. Es handelt sich hierbei vielmehr um die Feststellung eines für die Erfüllung eines Anspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V notwendigen Tatbestandsmerkmals. Eine Feststellungsklage wegen einzelner Elemente, wie zu Tatfragen, Eigenschaften von Personen und Sachen und Rechtsfragen, ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 55 Rdnr. 9).
Ausnahmsweise kann zwar ein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch sie der Streit der Beteiligten im Ganzen bereinigt wird (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr. 9; offen gelassen BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9; a. A. Ulmer in Hennig, § 55 Rdnr 54; Zeihe, § 55 Rdnr 8d; vgl. Meyer-Ladewig, aaO, Rdnr 9a). Die Feststellung, dass die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt hat, betrifft, wie ausgeführt, jedoch kein einzelnes Element eines Rechtsverhältnisses.
Im Übrigen gilt, obwohl § 55 SGG dies nicht ausdrücklich regelt - anders § 43 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 41 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) -, der Grundsatz der Subsidiarität des Feststellungsklage auch im sozialgerichtlichen Verfahren. Danach kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Klägerin kann ihre Rechte wegen der ihr etwa ab 1. Juni 2005 im Verhältnis zur PuB entstandenen Kosten dadurch geltend machen, indem sie gegen die Bescheide der Beklagten, welche den Anspruch auf Gewährung häuslicher Krankenpflege für die Zeit ab Juni 2005 abgelehnt haben, Widerspruch erhebt, das Vorverfahren betreibt und gegen einen abschlägigen Widerspruchsbescheid Anfechtungs- und Leistungsklage - gestützt auf § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - bzw., was die Zukunft anbelangt, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, unmittelbar gestützt auf § 37 Abs. 2 SGB V, erhebt. Innerhalb einer solchen Klage würde, sofern dem Anspruch andere Gründe nicht entgegenstehen, inzident geprüft werden, ob die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt hat.
Dass die Klägerin nicht mehr im LiP wohnt und sowohl für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis 30. April 2004 als auch für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 31. Mai 2005, in der sie bereits im "Wohnhaus am K." lebte, wegen der von der Beigeladenen erbrachten Vorausleistung weder Anspruch auf Sachleistung nach § 37 Abs. 2 SGB V noch Anspruch auf Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V hat, so dass der Klage gegen den Bescheid vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 der Boden entzogen ist, gibt keine Berechtigung, deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen einer Feststellungsklage iSd § 55 SGG anzunehmen. Dazu berechtigt weder der Umstand, dass der bisher die Zeit ab 1. Juni 2005 erkennbar einzig betreffende Bescheid vom 11. April 2005 (Quartal II/2005) nicht Gegenstand des Klageverfahrens iSd § 96 SGG geworden ist (vgl. BSG 21. November 2002 - B 3 KR 13/02 R, SozR 3-2500 § 37 Nr 5 = BSGE 90,143), weil dieser Bescheid einen vom Bescheid vom 25. Februar 2002 nicht erfassten späteren Zeitraum betrifft, noch der Umstand, dass mangels Durchführung des nach § 78 SGG erforderlichen Vorverfahrens die Voraussetzungen für eine auf Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V bzw. auf Erbringung häuslicher Krankenpflege im "Wohnhaus am K." gemäß § 37 Abs. 2 SGB V gestützte - beim Sozialgericht zu erhebende - Anfechtungs- und Leistungsklage derzeit nicht vorliegen. Es liegt nicht einmal eine Verwaltungsentscheidung vor, mit der die Beklagte einen Antrag der Klägerin, eine Feststellung zu treffen, dass sie im "Wohnhaus am K." einen Haushalt hat - mag ein solcher Antrag zulässig oder unzulässig sein -, abgelehnt hat, so dass auch die Voraussetzungen einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen eine solche negative Feststellung zurzeit nicht gegeben sind (vgl. hierzu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 55 Rdnr 15).
Die Feststellungsklage ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der gewillkürten Klageänderung zulässig. Eine Änderung der Klage ist (nur) zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Die Beklagte und die Beigeladene haben zwar in die Feststellungsklage eingewilligt, weil sie eine gerichtliche Entscheidung über die streitige Feststellung wünschen. Jedoch setzt eine zulässige Klageänderung außerdem voraus, dass die Elementenfeststellungsklage grundsätzlich zulässig ist. Das ist aber nicht der Fall. Der Senat kann daher dahingestellt lassen, ob im Übergang von der bisherigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu einer Feststellungsklage überhaupt eine Klageänderung liegt. Das wird zumeist unter Hinweis auf § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG verneint (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 99 Rdnr 4).
Zwar hätte u. U. die Möglichkeit bestanden, dass die Beteiligten statt des bisherigen Bescheides vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2002 den bereits die Zeit ab 1. Juni 2005 mit erfassenden Bescheid vom 11. April 2005 zum Quartal II/2005, ohne dass ein Fall des § 96 SGG vorliegt, im Wege einvernehmlicher Klageänderung zum Gegenstand des Verfahrens machen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 99 Rdnr 2b), um im Rahmen einer hiergegen gerichteten Anfechtungs- und Leistungsklage Kostenerstattung für die Zeit vom 1. bis 30. Juni 2005 zu verfolgen und hierbei die Frage beantwortet zu bekommen, ob die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen Haushalt führt. Das hätte jedoch - zumindest - die Erteilung eines Widerspruchsbescheides zu dem Bescheid vom 11. April 2005 vorausgesetzt, bevor das Berufungsverfahren hätte fortgesetzt werden können. Schon aus diesem Grund hält der Senat eine solche Klageänderung nicht für sachdienlich, so dass er keine Veranlassung für einen entsprechenden richterlichen Hinweis hatte.
Ist die Feststellungsklage - wie ausgeführt - nach alledem unzulässig, kommt es nicht darauf an, ob durch die begehrte Feststellung der Streit im Ganzen bereinigt würde. Zwar hat die Beklagte sich im Verhältnis zur Klägerin bereit erklärt, die Kosten ihrer häuslichen Krankenpflege zu übernehmen - also Leistungen nach § 37 Abs. 2 SGB V zu erbringen - , sofern die übrigen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB V vorliegen und rechtskräftig festgestellt wird, dass die Klägerin im "Wohnhaus am K." einen eigenen Haushalt führt. Angesichts des Vorbehalts des "Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 SGB V" ist es aber nicht auszuschließen, dass es im Hinblick auf die Erforderlichkeit der für die Zeit ab Juni 2005 verordneten Medikamentengaben und die Unterbringung der Klägerin in einer teilstationären Maßnahme des betreuten/dezentralen Wohnens auf Grund der zwischen der Beigeladenen und der PuB getroffenen Vereinbarung zu weiteren Streitpunkten kommen kann.
Selbst wenn die Feststellungsklage zulässig wäre, wäre die Berufung aber begründet, weil die Feststellungsklage dann unbegründet wäre. Denn die Klägerin führt im "Wohnhaus am K." keinen Haushalt. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 8. März 2006 (L 1 B 400/05 ER KR) bezüglich eines Versicherten, der im Rahmen einer teilstationären Maßnahme als Bewohner/Betreuter im "Wohnhaus am K." lebt, unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 1. September 2005 (B 3 KR 19/04 R) ausgeführt, dass ein Versicherter als Bewohner einer Einrichtung der Behindertenhilfe in Form des betreuten Wohnens keinen eigenen Haushalt i. S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V führt, wenn ihm keine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich ist, weil die Kosten des betreuten Wohnens einschließlich der Unterkunft vom Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §§ 53, 54 SGB XII und als Leistung der Grundsicherung nach § 42 SGB XII getragen werden. Nach diesem Urteil des BSG steht ein eigener Haushalt in der Einrichtung dann zur Verfügung, wenn der Versicherte die Kosten der Lebens- und Wirtschaftsführung im Wesentlichen selbst trägt. Ihm muss noch eine eigenverantwortliche Wirtschaftsführung möglich sein, er sich also wirtschaftlich selbst versorgen können. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Klägerin hat zwar den Mietvertrag vom 10. Mai 2004/20. April 2004 (Mietkaution 875,- EUR) über ihren Betreuer selbst abgeschlossen. Ihr Lebensbedarf, der mit 988,13 EUR errechnet worden ist, wird durch die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 427,00 EUR jedoch nicht zur Hälfte gedeckt. Bereits die Mietkosten von monatlich 612,48 EUR kann die Klägerin mit dieser Rente nicht alleine tragen. Sie erhält, weil sie erwerbsunfähig und schwerbehindert ist und das Merkzeichen G zuerkannt bekommen hat, Leistungen der Grundsicherung nach §§ 41 Abs. 1 Nr. 2, 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 SGB XII in Höhe vom 561,13 EUR. Ferner erhält sie - eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ist für sie nicht festgestellt - häusliche Pflege iS von Besitzstandspflegegeld 1 in Höhe von 193,27 EUR gemäß §§ 61 Abs. 1 Satz 2, 63 SGB XII. Soweit die Klägerin vorbringt, sie sei nicht in einer stationären oder teilstationären Einrichtung untergebracht, weil Pflegebedürftige in einer solchen Einrichtung gemäß § 63 Satz 3 SGB XII keine Leistungen zur häuslichen Pflege erhielten, vermag dieser Einwand nichts daran zu ändern, dass sie tatsächlich eine Einrichtung der Behindertenhilfe in Form des betreuten/dezentralen Wohnens bewohnt, in der sie Vollverpflegung erhält. Die Klägerin bedarf auch des betreuten Wohnens. Sie leidet nämlich an geistig-psychischer Mehrfachbehinderung und ist nicht in der Lage, ihr Zimmer selbst aufzuräumen, lässt auf Grund innerer Widerstände aber auch nicht oder nur schwer zu, dass ein Dritter diese Aufräumarbeiten übernimmt (Bescheinigung des Diplom-Psychologen B. vom 18. Februar 2004). Betreutes Wohnen ist daher geboten. Der Senat hat auch keinen Zweifel, dass die Beigeladene nach wie vor die Betreuungskosten der Klägerin in dieser Einrichtung (täglich 78,65 EUR = monatlich ( 30 Tage ) 2.59,50 EUR) nach dem Leistungsangebot "Dezentrales Wohnen K." nach der zunächst bis zum 31. Dezember 2006 geltenden "Vereinbarung nach § 93 Abs. 2 BSHG vom 2. Juli 2004" trägt. Von einer im Wesentlichen selbständigen Wirtschaftsführung der Klägerin kann daher keine Rede sein. Ob darüber hinaus ein Haushalt iSd § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V bestehen kann, wenn ein Versicherter - wie die Klägerin - zwar über ein Zimmer verfügt, Küche und Bad aber Gemeinschaftseinrichtungen sind, bedarf daneben keiner weiteren Erörterung.
Die Berufung hat daher Erfolg. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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