Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 62 SO 460/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 B 600/06 ER SO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 (einstweiliger Rechtsschutz bei Anfechtungsklagen) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Finanzierung des durch ihre laufenden Einnahmen ungedeckten Teils der Heimunterbringungskosten fehlt es nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung an einem Anordnungsanspruch.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung ergänzender Leistungen durch die Antragsgegnerin. Im Ergebnis zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin – jedenfalls derzeit noch – über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, welche einem Anspruch auf ergänzende Leistungen zur teilweisen Finanzierung der Heimkosten entgegenstehen.
Unabhängig von eventuell zu berücksichtigenden weiteren Mitteln ist der Betrag aus dem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 4.217 Euro (abzüglich der bei Kündigung des Vertrages dem Bestatter zustehenden Entschädigungspauschale) zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gehört ein nach Unterbringung in einem Heim im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zum verwertbaren Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII gehört jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begegnen. Der Bestattungsvorsorgevertrag ist verwertbar, denn er ist ausweislich des Vertragstextes kündbar. Die Kündigung ist zumutbar. Der Gesetzgeber hat – obwohl Bestattungsvorsorge von einer Vielzahl von Personen vorgenommen wird – ein hierfür angelegtes Vermögen nicht unter den Verwertungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII gestellt. Seine Verwertung führt nicht zu einer Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Härte schon generell ausgeschlossen ist, wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag – wie hier – erst nach Beginn der Heimunterbringung abgeschlossen wird. Es ist nämlich auch kein sonstiger Gesichtspunkt für eine Härte ersichtlich. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist keineswegs ohne die Vorsorge eine Sozialbestattung ihres Ehemanns zu befürchten, denn schon durch das Vorhandensein von Wohneigentum fehlt es nicht an einem für die Bestattung verwertbaren Vermögen. Im Übrigen sind (bemittelte) Verwandte vorhanden, die für die Bestattung aufzukommen hätten. Die Verwertung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, denn eine Bestattungsvorsorge gehört, weil sie erst für die Zeit nach dem Tode Vorsorge trifft, weder zur angemessenen Lebensführung noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung.
Ob der Anspruch hiervon unabhängig auch an vorhandenen Sparguthaben oder an der Möglichkeit der Rückforderung von Schenkungen scheitert, kann derzeit dahingestellt bleiben. Sollte die Antragstellerin spätere Sozialhilfeansprüche geltend machen, wird die Antragsgegnerin insoweit weiter zu ermitteln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Dezember 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zwar zulässig (§§ 172, 173 SGG), aber nicht begründet.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 (einstweiliger Rechtsschutz bei Anfechtungsklagen) nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2).
Die Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Für den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Finanzierung des durch ihre laufenden Einnahmen ungedeckten Teils der Heimunterbringungskosten fehlt es nach der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung an einem Anordnungsanspruch.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Gewährung ergänzender Leistungen durch die Antragsgegnerin. Im Ergebnis zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin – jedenfalls derzeit noch – über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, welche einem Anspruch auf ergänzende Leistungen zur teilweisen Finanzierung der Heimkosten entgegenstehen.
Unabhängig von eventuell zu berücksichtigenden weiteren Mitteln ist der Betrag aus dem Bestattungsvorsorgevertrag in Höhe von 4.217 Euro (abzüglich der bei Kündigung des Vertrages dem Bestatter zustehenden Entschädigungspauschale) zur Deckung der Heimkosten einzusetzen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gehört ein nach Unterbringung in einem Heim im Rahmen der Bestattungsvorsorge festgelegter Geldbetrag zum verwertbaren Vermögen im Sinne des § 90 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Zum verwertbaren Vermögen gemäß § 90 Abs. 1 SGB XII gehört jeder Vermögensgegenstand, der nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich verwertet werden kann und damit grundsätzlich geeignet ist, der bestehenden Hilfebedürftigkeit zu begegnen. Der Bestattungsvorsorgevertrag ist verwertbar, denn er ist ausweislich des Vertragstextes kündbar. Die Kündigung ist zumutbar. Der Gesetzgeber hat – obwohl Bestattungsvorsorge von einer Vielzahl von Personen vorgenommen wird – ein hierfür angelegtes Vermögen nicht unter den Verwertungsschutz gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII gestellt. Seine Verwertung führt nicht zu einer Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Dabei kann unentschieden bleiben, ob eine Härte schon generell ausgeschlossen ist, wenn ein Bestattungsvorsorgevertrag – wie hier – erst nach Beginn der Heimunterbringung abgeschlossen wird. Es ist nämlich auch kein sonstiger Gesichtspunkt für eine Härte ersichtlich. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin ist keineswegs ohne die Vorsorge eine Sozialbestattung ihres Ehemanns zu befürchten, denn schon durch das Vorhandensein von Wohneigentum fehlt es nicht an einem für die Bestattung verwertbaren Vermögen. Im Übrigen sind (bemittelte) Verwandte vorhanden, die für die Bestattung aufzukommen hätten. Die Verwertung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII, denn eine Bestattungsvorsorge gehört, weil sie erst für die Zeit nach dem Tode Vorsorge trifft, weder zur angemessenen Lebensführung noch zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung.
Ob der Anspruch hiervon unabhängig auch an vorhandenen Sparguthaben oder an der Möglichkeit der Rückforderung von Schenkungen scheitert, kann derzeit dahingestellt bleiben. Sollte die Antragstellerin spätere Sozialhilfeansprüche geltend machen, wird die Antragsgegnerin insoweit weiter zu ermitteln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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