Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 4 R 316/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 18/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2008 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung der Monatsbeträge der Altersrente des Klägers.
Die Beklagte gewährte dem am XX.XXXXXXXXX 1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2006 Regelaltersrente ab 1. Januar 2006 in Höhe von 517,13 Euro. In diesem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Rente jeweils am Monatsende ausgezahlt werde. Den gegen den Zeitpunkt der Auszahlung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 unter Darlegung der gesetzlichen Regelungen in §§ 118 und 272a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2008 abgewiesen. Die Beklagte wende die eindeutig formulierte gesetzliche Regelung zum Auszahlungstermin der Renten zutreffend an. Die Übergangsregelung in § 272a SGB VI sei auf den Kläger nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege nicht vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Es stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn ein Teil der Rentner ihre Renten monatlich im Voraus gezahlt bekämen, während andere willkürlich auf eine nachschüssige Zahlung verwiesen würden. Eine solche Regelung sei nicht damit zu rechtfertigen, dass nicht genügend Geld vorhanden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die monatlichen Beträge der Altersrente jeweils im Voraus auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet.
Der Bescheid vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm zurückgelegter rentenrelevanter Zeiten richtig berechnet. Diese Rente gewährte sie zutreffend ab 1. Januar 2006.
Auch die Auszahlung der jeweiligen Monatsbeträge zum letzten Bankarbeitstag des Monats ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht dem im Falle des Klägers anzuwendenden § 118 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019). Die Übergangsregelung für bestimmte Bestandsrenten gemäß § 272a SGB VI ist hier nicht anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheides sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2006 Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG).
Die ab 1. März 2004 geänderte Regelung zur (nachschüssigen) Auszahlung von Renten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) festzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dadurch ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz ist vielmehr nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vgl. z.B. 7.7.92 - 1 BvL 51/86 u. a., BVerfGE 87, 1). Das bis zum 29. Februar 2004 geltende Recht sah die Auszahlung aller Renten zum Monatsanfang vor. Der Gesetzgeber ist mit dem neuen Recht zu einer nachschüssigen Zahlung am Monatsende übergegangen. Zur Abmilderung des Übergangs ist ein Bestandsschutz in § 272a SGB VI geregelt worden. Das bedeutet, dass die Altregelung wie die Neuregelung jeweils für sich betrachtet keine unterschiedliche Behandlung der Rentner vorsieht. Ein Unterschied entsteht erst durch die Übergangsvorschrift, wonach ein Teil der Bestandsrentner noch vom alten Recht profitieren, während für die Neurentner bereits die ungünstigere Regelung zur Anwendung kommt. Hier ist ein Stichtag zur Abgrenzung dieser beiden Gruppen von Normadressaten gewählt worden. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. st Rspr BVerfG 10.10.1978, 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260). Stichtage unterliegen der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. stRspr BVerfG, 5.7.1989, 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88, BVerfGE 80, 297; 7.7.1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1 und 26.6.07, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, SozR 4-2600 § 2 Nr. 10). Hat sich der Gesetzgeber entschieden, aus Gründen der Stabilisierung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Gesetzesbegründung auch die Darlegungen im angegriffenen Urteil und die BT-Drucks. 15/1831), den Auszahlungstermin für Neurentner auf das Monatsende zu legen, ist die Verwendung eines Stichtags unabdingbar. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, inwieweit er Übergangsregelungen schafft. Die Regelung in § 272a SGB VI ist jedenfalls schon deswegen sachgerecht, weil von der Änderung bestimmte Bestandrentner ausgenommen wurden, die schon aufgrund des laufenden Rentenbezugs sich nur wesentlich schwerer auf einen späteren Auszahlungstermin der Rente umstellen könnten, denn sie müssten im Umstellungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt nach einer Rentenzahlung zum Monatsanfang mit der nächsten Rentenzahlung zum Ende des Folgemonats sichern, also mit einer Monatsrente eine Zahlungslücke von fast zwei Monaten überbrücken. Demgegenüber hat der Personenkreis der Neurentner häufig schon während der Berufsausübung eine Entgeltzahlung zum Monatsende oder wie viele Selbständige (und so auch der Kläger) unregelmäßige Einnahmeeingänge hinnehmen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Wahl des Stichtags am 1. April 2004 nicht sachwidrig.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG vor. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. März 2007 (B 13 R 37/06 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1) bezüglich der "Renten-Nullrunde 2004", dem sich das erkennende Gericht anschließt, dargelegt hat, ist nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des Eigentums geschützt. Dabei wird vorliegend unterstellt, dass der Termin der Auszahlung der jeweiligen Rentenbeträge in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), welche das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten haben. Die Veränderung des Auszahlungstermins dient der Sicherung der Finanzierbarkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung und stellt sich hierfür auch als ein erforderliches und geeignetes Mittel dar. Sie ist dem Kläger zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn vorliegend handelt es sich um eine geringfügige Beeinträchtigung seines Rentenanspruchs, die er dadurch erleidet, dass er über den jeweiligen Rentenbetrag erst zum Monatsende und nicht schon zum Monatsanfang verfügen kann, wobei ein konkreter finanzieller Nachteil durch die neue Auszahlungsregelung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Die Beeinträchtigung des Eigentumsschutzes hält sich daher im Bagatellbereich. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG scheidet wegen der dargelegten Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung der Monatsbeträge der Altersrente des Klägers.
Die Beklagte gewährte dem am XX.XXXXXXXXX 1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2006 Regelaltersrente ab 1. Januar 2006 in Höhe von 517,13 Euro. In diesem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Rente jeweils am Monatsende ausgezahlt werde. Den gegen den Zeitpunkt der Auszahlung gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2006 unter Darlegung der gesetzlichen Regelungen in §§ 118 und 272a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zurück.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Hamburg mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2008 abgewiesen. Die Beklagte wende die eindeutig formulierte gesetzliche Regelung zum Auszahlungstermin der Renten zutreffend an. Die Übergangsregelung in § 272a SGB VI sei auf den Kläger nicht anwendbar. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht liege nicht vor.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Es stelle eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, wenn ein Teil der Rentner ihre Renten monatlich im Voraus gezahlt bekämen, während andere willkürlich auf eine nachschüssige Zahlung verwiesen würden. Eine solche Regelung sei nicht damit zu rechtfertigen, dass nicht genügend Geld vorhanden sei.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 9. Januar 2008 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm die monatlichen Beträge der Altersrente jeweils im Voraus auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats und im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 und § 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist unbegründet.
Der Bescheid vom 20. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Regelaltersrente des Klägers unter Berücksichtigung sämtlicher von ihm zurückgelegter rentenrelevanter Zeiten richtig berechnet. Diese Rente gewährte sie zutreffend ab 1. Januar 2006.
Auch die Auszahlung der jeweiligen Monatsbeträge zum letzten Bankarbeitstag des Monats ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht dem im Falle des Klägers anzuwendenden § 118 Abs. 1 SGB VI in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3019). Die Übergangsregelung für bestimmte Bestandsrenten gemäß § 272a SGB VI ist hier nicht anwendbar. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht insoweit auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheides sowie zusätzlich die Begründung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Februar 2006 Bezug (§§ 153 Abs. 2, 136 Abs. 3 SGG).
Die ab 1. März 2004 geänderte Regelung zur (nachschüssigen) Auszahlung von Renten verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Insbesondere ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) festzustellen. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dadurch ist dem Gesetzgeber jedoch nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz ist vielmehr nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), vgl. z.B. 7.7.92 - 1 BvL 51/86 u. a., BVerfGE 87, 1). Das bis zum 29. Februar 2004 geltende Recht sah die Auszahlung aller Renten zum Monatsanfang vor. Der Gesetzgeber ist mit dem neuen Recht zu einer nachschüssigen Zahlung am Monatsende übergegangen. Zur Abmilderung des Übergangs ist ein Bestandsschutz in § 272a SGB VI geregelt worden. Das bedeutet, dass die Altregelung wie die Neuregelung jeweils für sich betrachtet keine unterschiedliche Behandlung der Rentner vorsieht. Ein Unterschied entsteht erst durch die Übergangsvorschrift, wonach ein Teil der Bestandsrentner noch vom alten Recht profitieren, während für die Neurentner bereits die ungünstigere Regelung zur Anwendung kommt. Hier ist ein Stichtag zur Abgrenzung dieser beiden Gruppen von Normadressaten gewählt worden. Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. st Rspr BVerfG 10.10.1978, 2 BvL 10/77, BVerfGE 49, 260). Stichtage unterliegen der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob der Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. stRspr BVerfG, 5.7.1989, 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87, 1 BvR 556/88, BVerfGE 80, 297; 7.7.1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1 und 26.6.07, 1 BvR 2204/00, 1 BvR 1355/03, SozR 4-2600 § 2 Nr. 10). Hat sich der Gesetzgeber entschieden, aus Gründen der Stabilisierung des Beitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur Gesetzesbegründung auch die Darlegungen im angegriffenen Urteil und die BT-Drucks. 15/1831), den Auszahlungstermin für Neurentner auf das Monatsende zu legen, ist die Verwendung eines Stichtags unabdingbar. Es ist der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen, inwieweit er Übergangsregelungen schafft. Die Regelung in § 272a SGB VI ist jedenfalls schon deswegen sachgerecht, weil von der Änderung bestimmte Bestandrentner ausgenommen wurden, die schon aufgrund des laufenden Rentenbezugs sich nur wesentlich schwerer auf einen späteren Auszahlungstermin der Rente umstellen könnten, denn sie müssten im Umstellungszeitpunkt ihren Lebensunterhalt nach einer Rentenzahlung zum Monatsanfang mit der nächsten Rentenzahlung zum Ende des Folgemonats sichern, also mit einer Monatsrente eine Zahlungslücke von fast zwei Monaten überbrücken. Demgegenüber hat der Personenkreis der Neurentner häufig schon während der Berufsausübung eine Entgeltzahlung zum Monatsende oder wie viele Selbständige (und so auch der Kläger) unregelmäßige Einnahmeeingänge hinnehmen müssen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Wahl des Stichtags am 1. April 2004 nicht sachwidrig.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14 GG vor. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. März 2007 (B 13 R 37/06 R, SozR 4-2600 § 65 Nr. 1) bezüglich der "Renten-Nullrunde 2004", dem sich das erkennende Gericht anschließt, dargelegt hat, ist nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des Eigentums geschützt. Dabei wird vorliegend unterstellt, dass der Termin der Auszahlung der jeweiligen Rentenbeträge in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie fällt. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG), welche das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten haben. Die Veränderung des Auszahlungstermins dient der Sicherung der Finanzierbarkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung und stellt sich hierfür auch als ein erforderliches und geeignetes Mittel dar. Sie ist dem Kläger zumutbar und verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn vorliegend handelt es sich um eine geringfügige Beeinträchtigung seines Rentenanspruchs, die er dadurch erleidet, dass er über den jeweiligen Rentenbetrag erst zum Monatsende und nicht schon zum Monatsanfang verfügen kann, wobei ein konkreter finanzieller Nachteil durch die neue Auszahlungsregelung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Die Beeinträchtigung des Eigentumsschutzes hält sich daher im Bagatellbereich. Eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG scheidet wegen der dargelegten Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Regelung ebenfalls aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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