Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 42 RA 524/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 214/06 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 2. Dezember 1999 bis 31. Juli 2005 und der ab 1. August 2005 anschließenden Regelaltersrente.
Der am X.XXXXX 1940 in S./Polen geborene Kläger ist seit 4. März 1985 deutscher Staatsangehöriger. Er war in Polen - u. a. vom 4. November bis 15. Dezember 1958 als Arbeiter in einem Chemiefaser-Betrieb in B., vom 6. März bis 31. August 1961 als Transportarbeiter in einem Betrieb in K. und vom 22. Juni 1967 bis 13. April 1972 bei den Staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in W. (seit 22. Dezember 1967 als Schichtleiter) - versicherungspflichtig beschäftigt, bevor er am 14. April 1972 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, wo er ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt war. Auf Grund eines an der Technischen Hochschule W. vom 1. Oktober 1961 bis 14. April 1967 absolvierten Studiums der Elektrotechnik ist der Kläger berechtigt, in Deutschland den Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen.
Nachdem die Erstellung eines vollständigen Versicherungsverlaufes im Hinblick auf seine in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten Schwierigkeiten bereitet hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 13. Dezember 2001 als Vorschussleistung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 2. Juli 1998 ab 2. Dezember 1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hinsichtlich der Höhe als vorläufige Leistung. Vorhandene Versicherungslücken würden noch geklärt und dann ein abschließender Bescheid erteilt werden. Der Bescheid vom 13. Dezember 2001, nach welchem die Rente ab 1. Februar 2002 monatlich 406,65 EUR betrug, blieb unangefochten.
Nach weiteren Ermittlungen erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 23. April 2003. Hierdurch erfuhr er eine Rentenerhöhung (ab 1. Juni 2003: 651,14 EUR monatlich) und eine Nachzahlung von 6.892,93 EUR. Nach den Ausführungen der Beklagten wurden verschiedene, vom Kläger geltend gemachte Zeiten vom deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA) nicht erfasst und konnten weder als Beitragszeiten noch als Anrechnungszeiten angerechnet werden.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 23. April 2003 Widerspruch, auf dessen nähere Begründung im Schreiben vom 19. August 2003 Bezug genommen wird.
Nach weiteren Ermittlungen stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 6. März bis 31. August 1961 durch Bescheid vom 1. September 2003, der als endgültiger Bescheid den vorläufigen Bescheid vom 23. April 2003 ersetze (andererseits von ihr als vorläufig bezeichnet wurde, weil noch nicht alle Versicherungszeiten geklärt seien), neu fest. Hierdurch erhöhte sich die monatliche Rente auf 669,52 EUR, die Nachzahlung für die Zeit vom 2. Dezember 1999 bis 30. September 2003 betrug 379,54 EUR. Die Zeit vom 4. November bis 15. Dezember 1958 war als glaubhaft gemacht zu 5/6 angerechnet, im Tabellenwert um 1/5 erhöht und dem Bereich 02 (Chemische Industrie) zugeordnet, die Zeit vom 6. März bis 31. August 1961 war zu 5/6 angerechnet, im Tabellenwert um 1/5 erhöht und dem Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) zugeordnet. Die Zeit vom 22. Juni bis 21. Dezember 1967 war zu 5/6 angerechnet (Berufsausbildung, Wert in Höhe von 25 v. H. des Durchschnittsentgelts aller Versicherten). Die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 war zu 5/6 angerechnet, im Tabellenwert um 1/5 erhöht und dem Bereich 16 (Post- und Fernmeldewesen) zugeordnet (vgl. Anlage 10 zum Bescheid vom 1. September 2003). Die Einstufung in die jeweils maßgebende Qualifikationsgruppe war nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Bestimmung des maßgebenden Bereichs der Anlage 14 zum SGB VI nach der Art des Betriebes erfolgt.
Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht, auf dessen weitere Begründung vom 26. Januar 2004, die im Wesentlichen mit derjenigen vom 19. August 2003 übereinstimmt, ebenfalls Bezug genommen wird. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004, abgesendet an diesem Tage, als unbegründet zurück.
Mit der am 14. Juni 2004 erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, seine Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Polen seien entgegen dem DPSVA zu niedrig eingestuft. Die Beklagte habe Beschäftigungszeiten und Hochschulausbildung nur als glaubhaft (Kürzung um 1/6) und nicht als nachgewiesen angerechnet. Die Einstufung seiner Beschäftigung in Rundfunk- und Fernsehstationen in W. in die Qualifikationsgruppe 2 sei zu niedrig und müsse in Gruppe 1 erfolgen. Diese Beschäftigung sei nicht im Bereiche Post- und Fernmeldewesen, sondern im Bereiche Öffentliche bzw. Massenmedien erfolgt. Zudem seien Zeiten, in denen er in Deutschland arbeitsunfähig gewesen sei, bei der Rentenberechnung zu gering bewertet worden.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 1. August 2005. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dieser Bescheid wiederhole nur, was bereits im Bescheid vom 1. September 2003 stehe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sein Widerspruch sei unzulässig, weil der Bescheid vom 31. Oktober 2005 Gegen-stand des Klageverfahrens geworden sei. Daraufhin nahm der Kläger den Widerspruch "unter der Voraussetzung zurück, dass der Bescheid im Rahmen des vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahrens überprüft werde". Im Termin des Sozialgerichts am 3. November 2006 hat die Beklagte anerkannt, die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 in die Qualifikationsgruppe 1 (statt bisher 2) einzustufen. Der Kläger hat dies als Teilanerkenntnis angenommen und nunmehr ausdrücklich beantragt, diese Zeit zu 6/6 anzurechnen und einem anderen Bereich (Tabelle) als Nr. 16 zuzuordnen, die Summe seiner Entgeltpunkte zu überprüfen und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Regelaltersrente neu festzustellen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. November 2006 abgewiesen. Soweit sie sich gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2001 richte, sei die Klage unzulässig, weil ihr Gegenstand ausschließlich der Bescheid vom 23. April 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 1. September 2003 (vom Sozialgericht fälschlich als Bescheid vom 9. Januar 2004 bezeichnet) und des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 sei. Die auf höhere Regelaltersrente gerichtete Klage sei unzulässig. Der Rentenbescheid vom 31. Oktober 2005 sei nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Durch ihn würden die früheren – die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffenden – Bescheide weder geändert noch ersetzt. Im Falle eines Erfolges der Klage würde die Beklagte nach § 44 Abs. 1 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auch die Höhe der Regelaltersrente überprüfen. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die Zeit als Schichtmeister vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 zu Recht nur zu 5/6 angerechnet und dem Bereich 16 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet.
Gegen das ihm am 9. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Mit deren Begründung vom 7. März 2007 führt er aus, die Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten sei unzutreffend. Die Höhe der Beiträge sei für diese Zeiten zu niedrig. Die Anrechnung der polnischen Beitragszeiten nur zu 5/6 sei falsch, die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 dem Bereich Elektrotechnik/Elektronik (Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI) zuzuordnen. Eine Anerkennung zu 6/6 müsse erfolgen, weil er eine Kombination von Arbeitsbescheinigungen der Betriebe, von Zeugenerklärungen und eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt habe. Dies komme einem Nachweis im Sinne eines Legitimationsbuchs (das er nicht hat vorlegen können) gleich. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass Fehlzeiten nicht vorlägen. Auch betrage die Zurechnungszeit nicht acht (2. Juli 1998 bis 31. März 1999; Juli 1998 auch Pflichtbeitrag), sondern 50 Monate. Für die Schulausbildung (1. September 1956 bis 24. Juni 1957) müssten ihm 10 Monate Anrechnungszeit und für Zeiten der Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen 28 statt 9 Monate Anrechnungszeit angerechnet werden. Der Leistungswert der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit betrage nicht 80 v. H. sondern 100 v. H. , der Leistungswert für die Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung betrage 99 v. H. statt 83,3333 v. H. Im Ergebnis ergäben sich zu Unrecht zu geringe Entgeltpunkte. In einem ihm vorliegenden Versicherungsverlauf eines anderen Versicherten seien andere (und günstigere) Berechnungsmuster zu Grunde gelegt worden seien, als bei ihm.
Soweit der Kläger eine weitere Zurechnungszeit, weitere Anrechnungszeiten (wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen) und höhere Leistungswerte der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Hochschulausbildung geltend gemacht hatte, verfolgt er diese Streitpunkte nunmehr nicht weiter.
Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. November 2006 aufzuheben, die Bescheide vom 23. April 2003 und 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 und des Teilanerkenntnisses vom 3. November 2006 (Ausführungsbescheid vom 29. Dezember 2006) sowie den Bescheid vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Neufeststellungsbescheides vom 4. Januar 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 2. Dezember 1999 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 1. August 2005 höhere Regelaltersrente jeweils unter
1. Zuordnung der Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 in den Bereich Elektrotechnik nach Tabelle 7 der Anlage 14 zum Fremdrentengesetz, 2. Anrechnung der nur zu 5/6 anerkannten Zeiten zu 6/6,
3. Anrechnung weiterer Zeiten der Schulausbildung vom 1. September 1956 bis 30. Juni 1957
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus, der Wirtschaftsbereich 16 (Post- und Fernmeldewesen) umfasse alle Bereiche, die von der Post wahrgenommen würden. Hierzu gehörten neben den typischen Post- und Fernmeldedienststellen beispielsweise auch die Studiotechnik, Fernsehen und Rundfunk. Die vorliegenden Unterlagen und die eingereichten Zeugenaussagen genügten nicht den Anforderungen des Nachweises, stellten lediglich Glaubhaftmachungen dar (§ 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG)). Die Anrechnung der glaubhaft gemachten Versicherungszeiten zu 5/6 sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei fraglich, ob wegen der Schulausbildungszeit eine zulässige Klagerweiterung vorliege.
Die Beklagte hat ihr vor dem Sozialgericht abgegebenes Teilanerkenntnis durch Bescheid vom 29. Dezember 2006 ausgeführt (Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 2. Dezember 1999 bis 31. Juli 2005, Nachzahlung 997,62 EUR) und im Hinblick auf die höhere Qualifikationsgruppe 1 (für die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972) auch die Altersrente mit Bescheid vom 4. Januar 2007 neu festgestellt (Nachzahlung von 267,90 EUR für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2007).
Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG). Sie ist aber unbegründet.
Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Höhe der Regelaltersrente ab 1. August 2005 allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil insoweit die Klage unzulässig wäre. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Regelaltersrentenbescheid vom 31. Oktober 2005 nicht nach § 96 Abs. 1 SGG - in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung - Verfahrens geworden ist, weil durch ihn die früheren, die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffenden Bescheide weder abgeändert noch ersetzt würden. § 96 Abs. 1 SGG ist weit auszulegen. Es rechtfertigen bereits Gründe der Prozessökonomie (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., R § 96 Rdnr. 4-5a) nach § 96 Abs. 1 SGG die Einbeziehung des Altersrentenbescheides. Vorliegend geht es bei beiden, zwischen den Beteiligten nicht grundsätzlich streitigen Rentenarten um dieselbe Rechtsfrage, nämlich die Anrechenbarkeit derselben streitigen Versicherungszeiten bzw. deren höhere Bewertung. Wollte man eine Einbeziehung des Altersrentenbescheides verneinen, hätte der Kläger, der seinen Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid nur "unter der Voraussetzung, dass eine Einbeziehung nach § 96 SGG erfolgt" zurückgenommen hat, ein selbständiges Verfahren wegen derselben Fragen betreiben müssen. Das kann nicht richtig sein. Zwar mag es zutreffen, dass ein dem Kläger mögliches günstiges Urteil bezüglich der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente in seinen tragenden Gründen, nämlich der weiteren Anrechnung und anderen Bewertung von Versicherungszeiten, in Rechtskraft erwüchse und insoweit die Beklagte auch hinsichtlich der Höhe der Regelaltersrente präjudizierte bzw. bände. Der Senat ist gleichwohl der Auffassung, dass der Kläger darauf nicht verwiesen werden kann. Er kann vielmehr die Anrechnung derselben streitigen Versicherungszeiten bzw. die höhere Bewertung derselben Versicherungszeiten bei seiner Altersrente bereits im vorliegenden Verfahren zulässig verfolgen. Soweit das Sozialgericht ausführt, dass die Beklagte im Falle des Erfolges der Klage bezüglich der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente auch die Höhe der Altersrente im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X überprüfen würde, ist der Rechtsschutz des Klägers nicht auf ein solches Verfahren beschränkt. Aus alledem folgt, dass der Bescheid vom 4. Januar 2007 gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren – was er vor dem Sozialgericht nicht ausdrücklich beantragt hat – die Anrechnung der Schulzeit vom 1. September 1956 bis 30. Juni 1957 begehrt, handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG, in die sie nicht eingewilligt habe, weil sie sich darauf weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat. Indem der Kläger die streitigen Ansprüche auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. auf höhere Regelaltersrente auch darauf stützt, dass ihm eine weitere Anrechnungszeit anzurechnen sei, ändert er nicht den Klaggrund, sondern ergänzt nur seine tatsächlichen bzw. rechtlichen Ausführungen. Darin liegt keine Änderung der Klage (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Das Rechtsmittel und die zulässige zweitinstanzlich angefallene Klage (gegen den Bescheid vom 4. Januar 2007) sind in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder vom 2. Dezember 1999 bis 31. Juli 2005 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch ab 1. August 2005 höhere Regelaltersrente zu. Die mit der Berufung nur noch angefochtenen Bescheide vom 23. April 2003 und 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 und des Teilanerkenntnisses vom 3. November 2006 (Ausführungsbescheid vom 29. Dezember 2006) sind rechtmäßig. Rechtmäßig ist auch der Bescheid vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des - während des Berufungsverfahrens ergangenen - Neufeststellungsbescheides vom 4. Januar 2007. Weitere Versicherungszeiten sind für den Kläger nicht anzurechnen. Auch auf eine höhere Bewertung bereits angerechneter Versicherungszeiten besteht kein Anspruch. Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung, die im Zeitpunkt des Leistungsfalls im Jahre 1998 bzw. im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 2. Dezember 1999 galt, (auch) Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, was die streitige Zeit vom 1. September 1956 bis 30. Juni 1957 betrifft, bereits deshalb nicht, weil er erst mit Ablauf des 5. Juli 1957 das 17. Lebensjahr vollendet hat. An der Voraussetzung, dass der anrechnungsfähige Schulbesuch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr gelegen haben muss, hat auch das nunmehr geltende Recht des § 58 SGB VI nichts geändert.
Zu Recht hat die Beklagte die zu 5/6 angerechneten Zeiten nicht zu 6/6, also mit den vollen Entgeltpunkten, angerechnet. Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG), die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die von der Beklagten als glaubhaft im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG zu 5/6 angerechneten Zeiten vom 4. November bis 15. Dezember 1958 (Bl. B 124 R VA) als Arbeiter in einem Chemiefaser-Betrieb (C.), vom 6. März bis 31. August 1961 (Bl. B 154 R VA) als Transport- und Platzarbeiter sowie vom 22. Juni 1967 bis 13. April 1972 sind in diesem Sinne nicht nachgewiesen, sondern vom polnischen Versicherungsträger nur sehr allgemein bestätigt worden. Ein Legitimations- oder Arbeitsbuch hat der Kläger nicht vorlegen können, weil es ihm nach seinen Angaben in Polen verloren gegangen ist. Er kann nach seinen eigenen Ausführungen vom 21. Januar 2002 (Bl. B 67 VA) selbst keine genauen Angaben über Zeiten seiner Beschäftigung von 1958 bis 1961 machen und darüber keine Unterlagen beibringen. Die von ihm im Berufungsverfahren beigebrachten Bescheinigungen der Ingenieure T. L. und M. M1 vom 21. Oktober 2004 über die Zeit vom 22. Juni 1967 bis 3. Mai 1972 (am 13. April 1972 reiste der Kläger bereits in Deutschland ein), wonach der Kläger sich während dieser Zeit guter Gesundheit erfreut und keine Krankheitsatteste und Gesundheitsurlaube in Anspruch genommen habe, und seine eigene Versicherung an Eides statt gleichen Inhalts vom 7. März 2007 sind nicht geeignet, einen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu erbringen, sondern stellen wiederum nur Glaubhaftmachungen dar. Die Beklagte hat daher auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975, Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976, Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Durchführungsbestimmungen zum DPSVA 1975 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anrechnung aller dieser Zeiten zu 6/6 zu Recht abgelehnt. Auf ihre nähere Begründung im Schriftsatz vom 15. Mai 2007 (Seite 2 zu 3.) und insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 (zu 4., Bl. 113 Rechtsmittelakte Nr. R 1) nimmt der Senat Bezug. Er hält diese für zutreffend.
Die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Bereich Elektrotechnik nach Tabelle 7 der Anlage 14 zum FRG zuzuordnen. Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten (§ 15 FRG) werden nach § 22 Abs. 1 FRG in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. § 256 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI bestimmt, dass zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt werden, die sich 1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Die Einstufung der Beschäftigung vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) ist von der Beklagten anerkannt. Es unterliegt darüber hinaus keinem Zweifel, dass die Beschäftigung des Klägers als Schichtleiter beim Zentrum für Radio- und Telekommunikation in W., den ehemaligen Rundfunk- und Fernsehstationen, einem Staatsunternehmen, zu Recht dem Bereich Post- und Fernmeldewesen nach (Anlage 14, Tabelle 16) zugeordnet worden ist. Dementsprechend hat die Beklagte für diese Zeit die Entgeltpunkte nach Durchschnittsverdiensten von 12.313, 12.821,13.892, 15.438, 17.840 und 19.479 DM (voll bzw. anteilig) ermittelt. Die höheren Werte von 12.881, 13.665, 15.022, 16.781, 18.528 und 20.156 DM nach Tabelle 7 waren nicht zu Grunde zu legen, weil der Bereich Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau nicht der für den Kläger maßgebliche Bereich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG ist. Seine Beschäftigung beim Staatsfernsehen der ehemaligen DDR wäre ebenfalls dem Bereich Post- und Fernmeldewesen zuzuordnen gewesen. Dass der Kläger Elektrotechnik studiert hat und Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik ist, ändert daran nichts. Denn es kommt auf den Bereich nach Anlage 14 an, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde bzw. im Beitrittsgebiet ausgeübt worden wäre. Der Bereich Post- und Fernmeldewesen umfasst alle Bereiche, die von der Post wahrgenommen werden. Hierzu gehörten im Beitrittsgebiet auch Fernsehen und Rundfunk sowie Studiotechnik.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen und auch die gegen den Bescheid vom 4. Januar 2007 gerichtete Klage abzuweisen, was der Senat allerdings im Urteilstenor nicht explizit zum Ausdruck gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Tatbestand:
Im Streit ist die Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente vom 2. Dezember 1999 bis 31. Juli 2005 und der ab 1. August 2005 anschließenden Regelaltersrente.
Der am X.XXXXX 1940 in S./Polen geborene Kläger ist seit 4. März 1985 deutscher Staatsangehöriger. Er war in Polen - u. a. vom 4. November bis 15. Dezember 1958 als Arbeiter in einem Chemiefaser-Betrieb in B., vom 6. März bis 31. August 1961 als Transportarbeiter in einem Betrieb in K. und vom 22. Juni 1967 bis 13. April 1972 bei den Staatlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten in W. (seit 22. Dezember 1967 als Schichtleiter) - versicherungspflichtig beschäftigt, bevor er am 14. April 1972 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, wo er ebenfalls versicherungspflichtig beschäftigt war. Auf Grund eines an der Technischen Hochschule W. vom 1. Oktober 1961 bis 14. April 1967 absolvierten Studiums der Elektrotechnik ist der Kläger berechtigt, in Deutschland den Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen.
Nachdem die Erstellung eines vollständigen Versicherungsverlaufes im Hinblick auf seine in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten Schwierigkeiten bereitet hatte, gewährte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 13. Dezember 2001 als Vorschussleistung unter Zugrundelegung eines Leistungsfalls vom 2. Juli 1998 ab 2. Dezember 1999 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hinsichtlich der Höhe als vorläufige Leistung. Vorhandene Versicherungslücken würden noch geklärt und dann ein abschließender Bescheid erteilt werden. Der Bescheid vom 13. Dezember 2001, nach welchem die Rente ab 1. Februar 2002 monatlich 406,65 EUR betrug, blieb unangefochten.
Nach weiteren Ermittlungen erteilte die Beklagte dem Kläger den Bescheid vom 23. April 2003. Hierdurch erfuhr er eine Rentenerhöhung (ab 1. Juni 2003: 651,14 EUR monatlich) und eine Nachzahlung von 6.892,93 EUR. Nach den Ausführungen der Beklagten wurden verschiedene, vom Kläger geltend gemachte Zeiten vom deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPSVA) nicht erfasst und konnten weder als Beitragszeiten noch als Anrechnungszeiten angerechnet werden.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 23. April 2003 Widerspruch, auf dessen nähere Begründung im Schreiben vom 19. August 2003 Bezug genommen wird.
Nach weiteren Ermittlungen stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der Zeit vom 6. März bis 31. August 1961 durch Bescheid vom 1. September 2003, der als endgültiger Bescheid den vorläufigen Bescheid vom 23. April 2003 ersetze (andererseits von ihr als vorläufig bezeichnet wurde, weil noch nicht alle Versicherungszeiten geklärt seien), neu fest. Hierdurch erhöhte sich die monatliche Rente auf 669,52 EUR, die Nachzahlung für die Zeit vom 2. Dezember 1999 bis 30. September 2003 betrug 379,54 EUR. Die Zeit vom 4. November bis 15. Dezember 1958 war als glaubhaft gemacht zu 5/6 angerechnet, im Tabellenwert um 1/5 erhöht und dem Bereich 02 (Chemische Industrie) zugeordnet, die Zeit vom 6. März bis 31. August 1961 war zu 5/6 angerechnet, im Tabellenwert um 1/5 erhöht und dem Bereich 01 (Energie- und Brennstoffindustrie) zugeordnet. Die Zeit vom 22. Juni bis 21. Dezember 1967 war zu 5/6 angerechnet (Berufsausbildung, Wert in Höhe von 25 v. H. des Durchschnittsentgelts aller Versicherten). Die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 war zu 5/6 angerechnet, im Tabellenwert um 1/5 erhöht und dem Bereich 16 (Post- und Fernmeldewesen) zugeordnet (vgl. Anlage 10 zum Bescheid vom 1. September 2003). Die Einstufung in die jeweils maßgebende Qualifikationsgruppe war nach Anlage 13 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Bestimmung des maßgebenden Bereichs der Anlage 14 zum SGB VI nach der Art des Betriebes erfolgt.
Der Kläger hielt den Widerspruch aufrecht, auf dessen weitere Begründung vom 26. Januar 2004, die im Wesentlichen mit derjenigen vom 19. August 2003 übereinstimmt, ebenfalls Bezug genommen wird. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004, abgesendet an diesem Tage, als unbegründet zurück.
Mit der am 14. Juni 2004 erhobenen Klage hat der Kläger vorgebracht, seine Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Polen seien entgegen dem DPSVA zu niedrig eingestuft. Die Beklagte habe Beschäftigungszeiten und Hochschulausbildung nur als glaubhaft (Kürzung um 1/6) und nicht als nachgewiesen angerechnet. Die Einstufung seiner Beschäftigung in Rundfunk- und Fernsehstationen in W. in die Qualifikationsgruppe 2 sei zu niedrig und müsse in Gruppe 1 erfolgen. Diese Beschäftigung sei nicht im Bereiche Post- und Fernmeldewesen, sondern im Bereiche Öffentliche bzw. Massenmedien erfolgt. Zudem seien Zeiten, in denen er in Deutschland arbeitsunfähig gewesen sei, bei der Rentenberechnung zu gering bewertet worden.
Mit Bescheid vom 31. Oktober 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger Altersrente ab 1. August 2005. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Dieser Bescheid wiederhole nur, was bereits im Bescheid vom 1. September 2003 stehe. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, sein Widerspruch sei unzulässig, weil der Bescheid vom 31. Oktober 2005 Gegen-stand des Klageverfahrens geworden sei. Daraufhin nahm der Kläger den Widerspruch "unter der Voraussetzung zurück, dass der Bescheid im Rahmen des vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahrens überprüft werde". Im Termin des Sozialgerichts am 3. November 2006 hat die Beklagte anerkannt, die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 in die Qualifikationsgruppe 1 (statt bisher 2) einzustufen. Der Kläger hat dies als Teilanerkenntnis angenommen und nunmehr ausdrücklich beantragt, diese Zeit zu 6/6 anzurechnen und einem anderen Bereich (Tabelle) als Nr. 16 zuzuordnen, die Summe seiner Entgeltpunkte zu überprüfen und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Regelaltersrente neu festzustellen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 3. November 2006 abgewiesen. Soweit sie sich gegen den Bescheid vom 13. Dezember 2001 richte, sei die Klage unzulässig, weil ihr Gegenstand ausschließlich der Bescheid vom 23. April 2003 in der Gestalt des Bescheides vom 1. September 2003 (vom Sozialgericht fälschlich als Bescheid vom 9. Januar 2004 bezeichnet) und des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 sei. Die auf höhere Regelaltersrente gerichtete Klage sei unzulässig. Der Rentenbescheid vom 31. Oktober 2005 sei nicht nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Durch ihn würden die früheren – die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffenden – Bescheide weder geändert noch ersetzt. Im Falle eines Erfolges der Klage würde die Beklagte nach § 44 Abs. 1 und 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auch die Höhe der Regelaltersrente überprüfen. Soweit die Klage zulässig sei, sei sie unbegründet. Die Beklagte habe die Zeit als Schichtmeister vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 zu Recht nur zu 5/6 angerechnet und dem Bereich 16 der Anlage 14 zum SGB VI zugeordnet.
Gegen das ihm am 9. November 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 7. Dezember 2006 Berufung eingelegt. Mit deren Begründung vom 7. März 2007 führt er aus, die Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beitragszeiten sei unzutreffend. Die Höhe der Beiträge sei für diese Zeiten zu niedrig. Die Anrechnung der polnischen Beitragszeiten nur zu 5/6 sei falsch, die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 dem Bereich Elektrotechnik/Elektronik (Bereich 7 der Anlage 14 zum SGB VI) zuzuordnen. Eine Anerkennung zu 6/6 müsse erfolgen, weil er eine Kombination von Arbeitsbescheinigungen der Betriebe, von Zeugenerklärungen und eidesstattlichen Versicherungen vorgelegt habe. Dies komme einem Nachweis im Sinne eines Legitimationsbuchs (das er nicht hat vorlegen können) gleich. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass Fehlzeiten nicht vorlägen. Auch betrage die Zurechnungszeit nicht acht (2. Juli 1998 bis 31. März 1999; Juli 1998 auch Pflichtbeitrag), sondern 50 Monate. Für die Schulausbildung (1. September 1956 bis 24. Juni 1957) müssten ihm 10 Monate Anrechnungszeit und für Zeiten der Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen 28 statt 9 Monate Anrechnungszeit angerechnet werden. Der Leistungswert der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit betrage nicht 80 v. H. sondern 100 v. H. , der Leistungswert für die Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung betrage 99 v. H. statt 83,3333 v. H. Im Ergebnis ergäben sich zu Unrecht zu geringe Entgeltpunkte. In einem ihm vorliegenden Versicherungsverlauf eines anderen Versicherten seien andere (und günstigere) Berechnungsmuster zu Grunde gelegt worden seien, als bei ihm.
Soweit der Kläger eine weitere Zurechnungszeit, weitere Anrechnungszeiten (wegen Krankheit/Gesundheitsmaßnahmen) und höhere Leistungswerte der Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit und Hochschulausbildung geltend gemacht hatte, verfolgt er diese Streitpunkte nunmehr nicht weiter.
Der Kläger beantragt in der mündlichen Verhandlung,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. November 2006 aufzuheben, die Bescheide vom 23. April 2003 und 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 und des Teilanerkenntnisses vom 3. November 2006 (Ausführungsbescheid vom 29. Dezember 2006) sowie den Bescheid vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des Neufeststellungsbescheides vom 4. Januar 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 2. Dezember 1999 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ab 1. August 2005 höhere Regelaltersrente jeweils unter
1. Zuordnung der Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 in den Bereich Elektrotechnik nach Tabelle 7 der Anlage 14 zum Fremdrentengesetz, 2. Anrechnung der nur zu 5/6 anerkannten Zeiten zu 6/6,
3. Anrechnung weiterer Zeiten der Schulausbildung vom 1. September 1956 bis 30. Juni 1957
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus, der Wirtschaftsbereich 16 (Post- und Fernmeldewesen) umfasse alle Bereiche, die von der Post wahrgenommen würden. Hierzu gehörten neben den typischen Post- und Fernmeldedienststellen beispielsweise auch die Studiotechnik, Fernsehen und Rundfunk. Die vorliegenden Unterlagen und die eingereichten Zeugenaussagen genügten nicht den Anforderungen des Nachweises, stellten lediglich Glaubhaftmachungen dar (§ 22 Abs. 3 Fremdrentengesetz (FRG)). Die Anrechnung der glaubhaft gemachten Versicherungszeiten zu 5/6 sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei fraglich, ob wegen der Schulausbildungszeit eine zulässige Klagerweiterung vorliege.
Die Beklagte hat ihr vor dem Sozialgericht abgegebenes Teilanerkenntnis durch Bescheid vom 29. Dezember 2006 ausgeführt (Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit vom 2. Dezember 1999 bis 31. Juli 2005, Nachzahlung 997,62 EUR) und im Hinblick auf die höhere Qualifikationsgruppe 1 (für die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972) auch die Altersrente mit Bescheid vom 4. Januar 2007 neu festgestellt (Nachzahlung von 267,90 EUR für die Zeit vom 1. August 2005 bis 31. Januar 2007).
Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG). Sie ist aber unbegründet.
Das Rechtsmittel ist hinsichtlich der Höhe der Regelaltersrente ab 1. August 2005 allerdings nicht schon deshalb unbegründet, weil insoweit die Klage unzulässig wäre. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Sozialgerichts, dass der Regelaltersrentenbescheid vom 31. Oktober 2005 nicht nach § 96 Abs. 1 SGG - in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung - Verfahrens geworden ist, weil durch ihn die früheren, die Erwerbsunfähigkeitsrente betreffenden Bescheide weder abgeändert noch ersetzt würden. § 96 Abs. 1 SGG ist weit auszulegen. Es rechtfertigen bereits Gründe der Prozessökonomie (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., R § 96 Rdnr. 4-5a) nach § 96 Abs. 1 SGG die Einbeziehung des Altersrentenbescheides. Vorliegend geht es bei beiden, zwischen den Beteiligten nicht grundsätzlich streitigen Rentenarten um dieselbe Rechtsfrage, nämlich die Anrechenbarkeit derselben streitigen Versicherungszeiten bzw. deren höhere Bewertung. Wollte man eine Einbeziehung des Altersrentenbescheides verneinen, hätte der Kläger, der seinen Widerspruch gegen den Altersrentenbescheid nur "unter der Voraussetzung, dass eine Einbeziehung nach § 96 SGG erfolgt" zurückgenommen hat, ein selbständiges Verfahren wegen derselben Fragen betreiben müssen. Das kann nicht richtig sein. Zwar mag es zutreffen, dass ein dem Kläger mögliches günstiges Urteil bezüglich der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente in seinen tragenden Gründen, nämlich der weiteren Anrechnung und anderen Bewertung von Versicherungszeiten, in Rechtskraft erwüchse und insoweit die Beklagte auch hinsichtlich der Höhe der Regelaltersrente präjudizierte bzw. bände. Der Senat ist gleichwohl der Auffassung, dass der Kläger darauf nicht verwiesen werden kann. Er kann vielmehr die Anrechnung derselben streitigen Versicherungszeiten bzw. die höhere Bewertung derselben Versicherungszeiten bei seiner Altersrente bereits im vorliegenden Verfahren zulässig verfolgen. Soweit das Sozialgericht ausführt, dass die Beklagte im Falle des Erfolges der Klage bezüglich der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente auch die Höhe der Altersrente im Rahmen von § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGB X überprüfen würde, ist der Rechtsschutz des Klägers nicht auf ein solches Verfahren beschränkt. Aus alledem folgt, dass der Bescheid vom 4. Januar 2007 gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist.
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren – was er vor dem Sozialgericht nicht ausdrücklich beantragt hat – die Anrechnung der Schulzeit vom 1. September 1956 bis 30. Juni 1957 begehrt, handelt es sich nicht, wie die Beklagte meint, um eine Klageänderung im Sinne des § 99 SGG, in die sie nicht eingewilligt habe, weil sie sich darauf weder in einem Schriftsatz noch in der mündlichen Verhandlung eingelassen hat. Indem der Kläger die streitigen Ansprüche auf höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. auf höhere Regelaltersrente auch darauf stützt, dass ihm eine weitere Anrechnungszeit anzurechnen sei, ändert er nicht den Klaggrund, sondern ergänzt nur seine tatsächlichen bzw. rechtlichen Ausführungen. Darin liegt keine Änderung der Klage (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 SGG).
Das Rechtsmittel und die zulässige zweitinstanzlich angefallene Klage (gegen den Bescheid vom 4. Januar 2007) sind in der Sache unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder vom 2. Dezember 1999 bis 31. Juli 2005 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch ab 1. August 2005 höhere Regelaltersrente zu. Die mit der Berufung nur noch angefochtenen Bescheide vom 23. April 2003 und 1. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 und des Teilanerkenntnisses vom 3. November 2006 (Ausführungsbescheid vom 29. Dezember 2006) sind rechtmäßig. Rechtmäßig ist auch der Bescheid vom 31. Oktober 2005 in der Gestalt des - während des Berufungsverfahrens ergangenen - Neufeststellungsbescheides vom 4. Januar 2007. Weitere Versicherungszeiten sind für den Kläger nicht anzurechnen. Auch auf eine höhere Bewertung bereits angerechneter Versicherungszeiten besteht kein Anspruch. Anrechnungszeiten sind gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in der Fassung, die im Zeitpunkt des Leistungsfalls im Jahre 1998 bzw. im Zeitpunkt des Rentenbeginns am 2. Dezember 1999 galt, (auch) Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen, was die streitige Zeit vom 1. September 1956 bis 30. Juni 1957 betrifft, bereits deshalb nicht, weil er erst mit Ablauf des 5. Juli 1957 das 17. Lebensjahr vollendet hat. An der Voraussetzung, dass der anrechnungsfähige Schulbesuch nach dem vollendeten 17. Lebensjahr gelegen haben muss, hat auch das nunmehr geltende Recht des § 58 SGB VI nichts geändert.
Zu Recht hat die Beklagte die zu 5/6 angerechneten Zeiten nicht zu 6/6, also mit den vollen Entgeltpunkten, angerechnet. Nach § 22 Abs. 3 FRG werden für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten (§§ 15, 16 FRG), die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Die von der Beklagten als glaubhaft im Sinne des § 4 Abs. 1 FRG zu 5/6 angerechneten Zeiten vom 4. November bis 15. Dezember 1958 (Bl. B 124 R VA) als Arbeiter in einem Chemiefaser-Betrieb (C.), vom 6. März bis 31. August 1961 (Bl. B 154 R VA) als Transport- und Platzarbeiter sowie vom 22. Juni 1967 bis 13. April 1972 sind in diesem Sinne nicht nachgewiesen, sondern vom polnischen Versicherungsträger nur sehr allgemein bestätigt worden. Ein Legitimations- oder Arbeitsbuch hat der Kläger nicht vorlegen können, weil es ihm nach seinen Angaben in Polen verloren gegangen ist. Er kann nach seinen eigenen Ausführungen vom 21. Januar 2002 (Bl. B 67 VA) selbst keine genauen Angaben über Zeiten seiner Beschäftigung von 1958 bis 1961 machen und darüber keine Unterlagen beibringen. Die von ihm im Berufungsverfahren beigebrachten Bescheinigungen der Ingenieure T. L. und M. M1 vom 21. Oktober 2004 über die Zeit vom 22. Juni 1967 bis 3. Mai 1972 (am 13. April 1972 reiste der Kläger bereits in Deutschland ein), wonach der Kläger sich während dieser Zeit guter Gesundheit erfreut und keine Krankheitsatteste und Gesundheitsurlaube in Anspruch genommen habe, und seine eigene Versicherung an Eides statt gleichen Inhalts vom 7. März 2007 sind nicht geeignet, einen Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG zu erbringen, sondern stellen wiederum nur Glaubhaftmachungen dar. Die Beklagte hat daher auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 DPSVA 1975, Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976, Art. 5 Abs. 1 bis 3 der Durchführungsbestimmungen zum DPSVA 1975 i. V. m. § 22 Abs. 3 FRG und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Anrechnung aller dieser Zeiten zu 6/6 zu Recht abgelehnt. Auf ihre nähere Begründung im Schriftsatz vom 15. Mai 2007 (Seite 2 zu 3.) und insbesondere im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 (zu 4., Bl. 113 Rechtsmittelakte Nr. R 1) nimmt der Senat Bezug. Er hält diese für zutreffend.
Die Zeit vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht dem Bereich Elektrotechnik nach Tabelle 7 der Anlage 14 zum FRG zuzuordnen. Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten (§ 15 FRG) werden nach § 22 Abs. 1 FRG in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. § 256 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI bestimmt, dass zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt werden, die sich 1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben. Die Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG danach, welchem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitrittsgebiet gelegen hätte. Die Einstufung der Beschäftigung vom 22. Dezember 1967 bis 13. April 1972 in die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) ist von der Beklagten anerkannt. Es unterliegt darüber hinaus keinem Zweifel, dass die Beschäftigung des Klägers als Schichtleiter beim Zentrum für Radio- und Telekommunikation in W., den ehemaligen Rundfunk- und Fernsehstationen, einem Staatsunternehmen, zu Recht dem Bereich Post- und Fernmeldewesen nach (Anlage 14, Tabelle 16) zugeordnet worden ist. Dementsprechend hat die Beklagte für diese Zeit die Entgeltpunkte nach Durchschnittsverdiensten von 12.313, 12.821,13.892, 15.438, 17.840 und 19.479 DM (voll bzw. anteilig) ermittelt. Die höheren Werte von 12.881, 13.665, 15.022, 16.781, 18.528 und 20.156 DM nach Tabelle 7 waren nicht zu Grunde zu legen, weil der Bereich Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau nicht der für den Kläger maßgebliche Bereich im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 FRG ist. Seine Beschäftigung beim Staatsfernsehen der ehemaligen DDR wäre ebenfalls dem Bereich Post- und Fernmeldewesen zuzuordnen gewesen. Dass der Kläger Elektrotechnik studiert hat und Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik ist, ändert daran nichts. Denn es kommt auf den Bereich nach Anlage 14 an, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde bzw. im Beitrittsgebiet ausgeübt worden wäre. Der Bereich Post- und Fernmeldewesen umfasst alle Bereiche, die von der Post wahrgenommen werden. Hierzu gehörten im Beitrittsgebiet auch Fernsehen und Rundfunk sowie Studiotechnik.
Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen und auch die gegen den Bescheid vom 4. Januar 2007 gerichtete Klage abzuweisen, was der Senat allerdings im Urteilstenor nicht explizit zum Ausdruck gebracht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
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