Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 658/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 101/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Regelaltersrente in Streit.
Die 72-jährige Klägerin beantragte zuletzt am 6. November 2002 Regelaltersrente. Die Beklagte leitete daraufhin das Verwaltungsverfahren ein und forderte die Klägerin mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 20. Januar 2004 – im Hinblick auf die von dieser angegebenen Aufenthaltszeiten im Ausland und die Kindererziehungszeiten auf, den Vordruck E-207 und die niederländischen Rentenantragsformulare ausgefüllt zurückzusenden. Gleichzeitig wies sie unter Hinweis auf §§ 60 – 65 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) auf die aus § 66 SGB I sich ergebenden Folgen fehlender Mitwirkung hin und teilte den entsprechenden Wortlaut des Gesetzes mit. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte sie die begehrte Leistung dann wegen fehlender Mitwirkung, im Übrigen aber auch inhaltlich wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab. Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Reihe von Versicherungsunterlagen vorgelegt und angekündigt, nunmehr noch fehlende Unterlagen beschaffen und dann vorlegen zu wollen. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dass sie das Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen werde. Nachdem die Klägerin eine prozessbeendende Erklärung nicht abgegeben hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch am 18.Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer am 19. Juni 2006, einem Montag, eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei weiterhin bemüht, Unterlagen beizubringen, die ihren Rentenanspruch stützen könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die fehlende Begründung der Berufung sieht sie von einer Stellungnahme zur Sache ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 30. April 2008 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens der Klägerin entscheiden, weil diese ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist (§§ 63 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG statthaft. Sie ist im Übrigen auch zulässig, namentlich fristgerecht (§§ 105 Abs. 2, 63 Abs. 3 SGG) erhoben worden, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nachdem nämlich die Beklagte auf die Ankündigung der Klägerin, noch fehlende Unterlagen vorzulegen, erklärt hat, die Prüfung des Anspruches auf Gewährung von Regelaltersrente fortsetzen zu wollen, ist die Klägerin durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr beschwert. Zwar befriedigte das Anerkenntnis der Beklagten zunächst nur das Begehren nach Prüfung des Rentenanspruches, nicht jedoch auch ihr eigentliches Rentenbegehren. Auch insoweit ist die Klage jedoch unzulässig geworden, weil mit dem Wiedereintritt ins Verwaltungsverfahren der Klägerin eine Möglichkeit zur Verfügung steht, nach Vorlage der fehlenden Unterlagen und zunächst ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes eine Entscheidung über ihren Anspruch in der Sache herbeizuführen. Damit fehlt der Klägerin gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage insgesamt und es musste auch die Berufung ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Regelaltersrente in Streit.
Die 72-jährige Klägerin beantragte zuletzt am 6. November 2002 Regelaltersrente. Die Beklagte leitete daraufhin das Verwaltungsverfahren ein und forderte die Klägerin mehrfach – zuletzt mit Schreiben vom 20. Januar 2004 – im Hinblick auf die von dieser angegebenen Aufenthaltszeiten im Ausland und die Kindererziehungszeiten auf, den Vordruck E-207 und die niederländischen Rentenantragsformulare ausgefüllt zurückzusenden. Gleichzeitig wies sie unter Hinweis auf §§ 60 – 65 Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) auf die aus § 66 SGB I sich ergebenden Folgen fehlender Mitwirkung hin und teilte den entsprechenden Wortlaut des Gesetzes mit. Mit dem angefochtenen Bescheid lehnte sie die begehrte Leistung dann wegen fehlender Mitwirkung, im Übrigen aber auch inhaltlich wegen Nichterfüllung der Wartezeit ab. Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Reihe von Versicherungsunterlagen vorgelegt und angekündigt, nunmehr noch fehlende Unterlagen beschaffen und dann vorlegen zu wollen. Die Beklagte hat daraufhin erklärt, dass sie das Verwaltungsverfahren wieder aufgreifen werde. Nachdem die Klägerin eine prozessbeendende Erklärung nicht abgegeben hatte, hat das Sozialgericht die Klage durch am 18.Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 als unzulässig abgewiesen.
Mit ihrer am 19. Juni 2006, einem Montag, eingelegten Berufung trägt die Klägerin vor, sie sei weiterhin bemüht, Unterlagen beizubringen, die ihren Rentenanspruch stützen könnten.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2004 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die fehlende Begründung der Berufung sieht sie von einer Stellungnahme zur Sache ab.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Senatssitzung vom 30. April 2008 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte über die Berufung trotz Ausbleibens der Klägerin entscheiden, weil diese ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt worden ist (§§ 63 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist nach §§ 105 Abs. 2, 143, 144 SGG statthaft. Sie ist im Übrigen auch zulässig, namentlich fristgerecht (§§ 105 Abs. 2, 63 Abs. 3 SGG) erhoben worden, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Nachdem nämlich die Beklagte auf die Ankündigung der Klägerin, noch fehlende Unterlagen vorzulegen, erklärt hat, die Prüfung des Anspruches auf Gewährung von Regelaltersrente fortsetzen zu wollen, ist die Klägerin durch die angegriffene Entscheidung nicht mehr beschwert. Zwar befriedigte das Anerkenntnis der Beklagten zunächst nur das Begehren nach Prüfung des Rentenanspruches, nicht jedoch auch ihr eigentliches Rentenbegehren. Auch insoweit ist die Klage jedoch unzulässig geworden, weil mit dem Wiedereintritt ins Verwaltungsverfahren der Klägerin eine Möglichkeit zur Verfügung steht, nach Vorlage der fehlenden Unterlagen und zunächst ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtschutzes eine Entscheidung über ihren Anspruch in der Sache herbeizuführen. Damit fehlt der Klägerin gegenwärtig das Rechtsschutzbedürfnis für ihre Klage insgesamt und es musste auch die Berufung ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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HAM
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