Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 20 R 2782/05
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 177/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bislang gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Der am XX.XXXXXXXXXX 1963 geborene Kläger ist gelernter Bäcker. Er bezieht von der Beklagten seit März 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach einer Bypass-Operation im Februar 2004 beantragte er im September 2004, diese Rente in eine solche wegen voller Erwerbsminderung umzuwandeln. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch die Internistin Dr. B. vom 1. November 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. November 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger trotz der bestehenden Herzerkrankung noch leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden oder mehr am Tag verrichten könne. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Internisten Dr. T. vom 10. Januar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. beigezogen und den Kläger durch den Internisten Dr. W. begutachten lassen. Dieser ist in dem Gutachten vom 25. August 2006 und anlässlich seiner Anhörung im Termin am 12. September 2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in Form der Herzerkrankung, eines Bluthochdruckleidens sowie einer Zuckerkrankheit noch leichte, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig, d.h. sechs Stunden täglich und mehr, verrichten. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Beurteilung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei weder physisch noch psychisch in der Lage, noch Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2006 zurückzuweisen.
Sie hat den vom Gericht beigezogenen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr. R. vom 4. Dezember 2006 durch den Internisten Dr. E. auswerten lassen und unter Beifügung von dessen Stellungnahme vom 4. Januar 2007 die Auffassung vertreten, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach allen ärztlichen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger nicht mindestens sechs Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten verrichten könne.
Der Internist Dr. S. ist in seinem auf Veranlassung des Gerichts erstellten Gutachten vom 29. März 2007 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, bei diesem lägen die koronare Herzkrankheit, ein Diabetes mellitus, eine Fettstoffwechselstörung, ein Leberparenchymschaden, eine leichte obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Übergewichtigkeit vor. Mit dem durch diese Gesundheitsstörungen eingeschränkten Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten durchgängig, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere berufliche Stressoren seien ebenso zu vermeiden wie der Einfluss von Witterung, Rauchen, Dämpfen und Gasen. Wegen der Zuckerkrankheit sei die Einnahme einer Zwischenmahlzeit zwischen morgendlichem Frühstück und Mittagessen erforderlich, für die etwa fünf Minuten benötigt würden. Es finde sich kein Anhalt für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Kläger sei bei früherer Alkoholabhängigkeit seit etwa zwölf Jahren abstinent.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, ist zum Termin am 11. März 2008 Dr. S. als Sachverständiger geladen worden, der den Kläger am 17. Januar 2008 nochmals untersucht und das schriftliche Gutachten vom 18. Januar 2008 eingereicht hat. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem letzten Gutachten zwar weiter verschlechtert, die Leistungsbeurteilung sich jedoch nicht wesentlich verändert habe.
Während des Verhandlungstermins am 11. März 2008 hat der Kläger geltend gemacht, dass seines Erachtens zu Unrecht bislang die psychische Komponente nicht berücksichtigt worden sei. Allerdings stehe er nicht in psychiatrischer Behandlung und habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit der letzten Untersuchung durch Dr. S. insoweit geändert, als er jetzt wegen der Zuckerkrankheit einmal täglich abends Insulin spritzen müsse und wegen der festgestellten verminderten Herzleistung die Medikamentation verändert worden sei. Er halte es auch unter fachärztlicher Mithilfe nicht für Erfolg versprechend, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu versuchen. Aufgrund eines einmaligen Versuchs vor etwa acht Jahren, bei dem er beinahe wieder Alkohol getrunken habe, sei er nicht mehr bereit, eine Arbeit aufzunehmen.
Der Sachverständige Dr. S. hat in dem Termin sein schriftliches Gutachten erläutert und darauf hingewiesen, dass die kardiologische Problematik einer weiteren Abklärung bedürfe, jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch sie das Leistungsvermögen aufgehoben wäre, nicht vorliegen. Da der Kläger wegen der Zuckerkrankheit nur abends Insulin spritzen müsse, benötige er während der Arbeit auch keine zusätzlichen Pausen. Er – der Sachverständige – bleibe bei seiner Leistungsbeurteilung, wonach der Kläger noch leichte Arbeiten, ganz gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, über sechs Stunden oder auch mehr am Tag verrichten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungs- und Gutachtenakten der Beklagten sowie der Krankenakte des Allgemeinen Krankenhauses St. G. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtmäßig sind. Zur Begründung wird vollen Umfangs auf die zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die während des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats die Entscheidung bestätigt, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung nicht vorliegen.
Hinsichtlich der körperlichen Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen hat der vom Senat mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragte Internist, Lungenfacharzt und Arbeitsmediziner Dr. S. zwar eine weitere Verschlechterung insbesondere hinsichtlich der Atemwegserkrankung, der Leberwerte, der Zuckerkrankheit und auch der Fettsstoffwechselstörung gegenüber den während des erstinstanzlichen Verfahrens von Dr. W. erhobenen Befunden festgestellt. Der Sachverständige hat jedoch zu Recht in erster Linie eine Verringerung des Risikopotentials (Rauchen, Übergewicht) sowie eine regelmäßige ärztliche Kontrolle (Herzerkrankung) angemahnt, andererseits das Leistungsvermögen des Klägers für nicht so weit herabgesunken angesehen, dass er nicht mehr zumindest leichte körperliche Arbeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen in vollschichtigem Umfang verrichten könnte. Die mittlerweile insulinpflichtige Zuckerkrankheit steht einem vollschichtigen Leistungsvermögen schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur einmal täglich abends Insulin spritzen muss. Die Notwendigkeit der weiteren Medikamenteneinnahme wirkt sich auf das Leistungsvermögen nicht aus. Selbst wenn der Kläger trotz der Insulingabe weiterhin auf die Einnahme einer morgendlichen Zwischenmahlzeit angewiesen sein sollte, stellt dies kein einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entgegenstehendes Hindernis dar, zumal eine derartige, einen Zeitaufwand von allenfalls fünf Minuten bedingende Mahlzeit während der betrieblichen Frühstückspause oder innerhalb der jedem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden persönlichen Verteilzeit eingenommen werden kann. Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Gesundheitsstörungen vermochte schon der Sachverständige Dr. W. während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu erkennen. Dr. S. hat diese Einschätzung aufgrund seines anlässlich zweier Untersuchungen gewonnenen Eindrucks bestätigt. Der Senat hält diese Beurteilung schon deshalb für zutreffend und legt sie seiner Entscheidung zugrunde, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben weder in der Vergangenheit noch aktuell in entsprechender (fach-) ärztlicher Behandlung steht. Demgegenüber vermag die eigene, durch keine ärztliche Beurteilung untermauerte Einschätzung des Klägers bezüglich seines Leistungsvermögens nicht zu überzeugen. Seine auf der einmaligen Erfahrung aus einem Arbeitsversuch vor etwa acht Jahren beruhende fehlende Bereitschaft, überhaupt wieder eine Arbeit aufzunehmen, vermag den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit nicht zu begründen. Der damalige Arbeitsversuch bezog sich auf eine Tätigkeit als Bäcker, für die der Kläger unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, weshalb er auch seit März 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Die bei diesem Arbeitsversuch gemachten – schlechten – Erfahrungen lassen sich schon deshalb nicht auf leichte körperliche Arbeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Schicht-, Nacht- und Akkordarbeiten, für die die Sachverständigen ihn in völliger Übereinstimmung in der Lage gesehen haben, übertragen. Mit dem von ärztlicher Seite festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt alle leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig verrichten. Bei einem derartigen Leistungsvermögen ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI die Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Frage nach einer Verweisungstätigkeit stellt sich somit im Fall des Klägers nicht. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle der bislang gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit streitig.
Der am XX.XXXXXXXXXX 1963 geborene Kläger ist gelernter Bäcker. Er bezieht von der Beklagten seit März 2000 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Nach einer Bypass-Operation im Februar 2004 beantragte er im September 2004, diese Rente in eine solche wegen voller Erwerbsminderung umzuwandeln. Aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung durch die Internistin Dr. B. vom 1. November 2004 lehnte die Beklagte diesen Antrag durch Bescheid vom 15. November 2004 mit der Begründung ab, dass der Kläger trotz der bestehenden Herzerkrankung noch leichte bis mittelschwere Arbeiten über sechs Stunden oder mehr am Tag verrichten könne. Der gegen diese Entscheidung erhobene Widerspruch wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Internisten Dr. T. vom 10. Januar 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 26. Oktober 2005 zurückgewiesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. beigezogen und den Kläger durch den Internisten Dr. W. begutachten lassen. Dieser ist in dem Gutachten vom 25. August 2006 und anlässlich seiner Anhörung im Termin am 12. September 2006 zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne trotz der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen in Form der Herzerkrankung, eines Bluthochdruckleidens sowie einer Zuckerkrankheit noch leichte, zeitweilig auch mittelschwere Arbeiten vollschichtig, d.h. sechs Stunden täglich und mehr, verrichten. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Beurteilung hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 12. September 2006 abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 6. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13. Oktober 2006 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei weder physisch noch psychisch in der Lage, noch Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. September 2006 zurückzuweisen.
Sie hat den vom Gericht beigezogenen Befundbericht der Allgemeinärztin Dr. R. vom 4. Dezember 2006 durch den Internisten Dr. E. auswerten lassen und unter Beifügung von dessen Stellungnahme vom 4. Januar 2007 die Auffassung vertreten, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Nach allen ärztlichen Unterlagen seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger nicht mindestens sechs Stunden täglich zumindest leichte Arbeiten verrichten könne.
Der Internist Dr. S. ist in seinem auf Veranlassung des Gerichts erstellten Gutachten vom 29. März 2007 nach Untersuchung des Klägers zu dem Ergebnis gekommen, bei diesem lägen die koronare Herzkrankheit, ein Diabetes mellitus, eine Fettstoffwechselstörung, ein Leberparenchymschaden, eine leichte obstruktive Atemwegserkrankung sowie eine Übergewichtigkeit vor. Mit dem durch diese Gesundheitsstörungen eingeschränkten Leistungsvermögen könne der Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten durchgängig, gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere berufliche Stressoren seien ebenso zu vermeiden wie der Einfluss von Witterung, Rauchen, Dämpfen und Gasen. Wegen der Zuckerkrankheit sei die Einnahme einer Zwischenmahlzeit zwischen morgendlichem Frühstück und Mittagessen erforderlich, für die etwa fünf Minuten benötigt würden. Es finde sich kein Anhalt für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung. Der Kläger sei bei früherer Alkoholabhängigkeit seit etwa zwölf Jahren abstinent.
Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, ist zum Termin am 11. März 2008 Dr. S. als Sachverständiger geladen worden, der den Kläger am 17. Januar 2008 nochmals untersucht und das schriftliche Gutachten vom 18. Januar 2008 eingereicht hat. Darin kommt er zu dem Ergebnis, dass sich die gesundheitliche Situation gegenüber dem letzten Gutachten zwar weiter verschlechtert, die Leistungsbeurteilung sich jedoch nicht wesentlich verändert habe.
Während des Verhandlungstermins am 11. März 2008 hat der Kläger geltend gemacht, dass seines Erachtens zu Unrecht bislang die psychische Komponente nicht berücksichtigt worden sei. Allerdings stehe er nicht in psychiatrischer Behandlung und habe dies auch in der Vergangenheit nicht getan. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit der letzten Untersuchung durch Dr. S. insoweit geändert, als er jetzt wegen der Zuckerkrankheit einmal täglich abends Insulin spritzen müsse und wegen der festgestellten verminderten Herzleistung die Medikamentation verändert worden sei. Er halte es auch unter fachärztlicher Mithilfe nicht für Erfolg versprechend, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu versuchen. Aufgrund eines einmaligen Versuchs vor etwa acht Jahren, bei dem er beinahe wieder Alkohol getrunken habe, sei er nicht mehr bereit, eine Arbeit aufzunehmen.
Der Sachverständige Dr. S. hat in dem Termin sein schriftliches Gutachten erläutert und darauf hingewiesen, dass die kardiologische Problematik einer weiteren Abklärung bedürfe, jedoch Anhaltspunkte dafür, dass durch sie das Leistungsvermögen aufgehoben wäre, nicht vorliegen. Da der Kläger wegen der Zuckerkrankheit nur abends Insulin spritzen müsse, benötige er während der Arbeit auch keine zusätzlichen Pausen. Er – der Sachverständige – bleibe bei seiner Leistungsbeurteilung, wonach der Kläger noch leichte Arbeiten, ganz gelegentlich auch mittelschwere Arbeiten, über sechs Stunden oder auch mehr am Tag verrichten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten, der Verwaltungs- und Gutachtenakten der Beklagten sowie der Krankenakte des Allgemeinen Krankenhauses St. G. Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtmäßig sind. Zur Begründung wird vollen Umfangs auf die zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs.2 SGG). Die während des Berufungsverfahrens durchgeführte Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Senats die Entscheidung bestätigt, wonach die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung nicht vorliegen.
Hinsichtlich der körperlichen Gesundheitsstörungen und Leistungseinschränkungen hat der vom Senat mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragte Internist, Lungenfacharzt und Arbeitsmediziner Dr. S. zwar eine weitere Verschlechterung insbesondere hinsichtlich der Atemwegserkrankung, der Leberwerte, der Zuckerkrankheit und auch der Fettsstoffwechselstörung gegenüber den während des erstinstanzlichen Verfahrens von Dr. W. erhobenen Befunden festgestellt. Der Sachverständige hat jedoch zu Recht in erster Linie eine Verringerung des Risikopotentials (Rauchen, Übergewicht) sowie eine regelmäßige ärztliche Kontrolle (Herzerkrankung) angemahnt, andererseits das Leistungsvermögen des Klägers für nicht so weit herabgesunken angesehen, dass er nicht mehr zumindest leichte körperliche Arbeiten mit wenigen qualitativen Einschränkungen in vollschichtigem Umfang verrichten könnte. Die mittlerweile insulinpflichtige Zuckerkrankheit steht einem vollschichtigen Leistungsvermögen schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben nur einmal täglich abends Insulin spritzen muss. Die Notwendigkeit der weiteren Medikamenteneinnahme wirkt sich auf das Leistungsvermögen nicht aus. Selbst wenn der Kläger trotz der Insulingabe weiterhin auf die Einnahme einer morgendlichen Zwischenmahlzeit angewiesen sein sollte, stellt dies kein einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit entgegenstehendes Hindernis dar, zumal eine derartige, einen Zeitaufwand von allenfalls fünf Minuten bedingende Mahlzeit während der betrieblichen Frühstückspause oder innerhalb der jedem Arbeitnehmer zur Verfügung stehenden persönlichen Verteilzeit eingenommen werden kann. Anhaltspunkte für das Vorliegen von psychischen Gesundheitsstörungen vermochte schon der Sachverständige Dr. W. während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu erkennen. Dr. S. hat diese Einschätzung aufgrund seines anlässlich zweier Untersuchungen gewonnenen Eindrucks bestätigt. Der Senat hält diese Beurteilung schon deshalb für zutreffend und legt sie seiner Entscheidung zugrunde, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben weder in der Vergangenheit noch aktuell in entsprechender (fach-) ärztlicher Behandlung steht. Demgegenüber vermag die eigene, durch keine ärztliche Beurteilung untermauerte Einschätzung des Klägers bezüglich seines Leistungsvermögens nicht zu überzeugen. Seine auf der einmaligen Erfahrung aus einem Arbeitsversuch vor etwa acht Jahren beruhende fehlende Bereitschaft, überhaupt wieder eine Arbeit aufzunehmen, vermag den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit nicht zu begründen. Der damalige Arbeitsversuch bezog sich auf eine Tätigkeit als Bäcker, für die der Kläger unstreitig aus gesundheitlichen Gründen nicht geeignet ist, weshalb er auch seit März 2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit bezieht. Die bei diesem Arbeitsversuch gemachten – schlechten – Erfahrungen lassen sich schon deshalb nicht auf leichte körperliche Arbeiten ohne erhöhten Zeitdruck und ohne Schicht-, Nacht- und Akkordarbeiten, für die die Sachverständigen ihn in völliger Übereinstimmung in der Lage gesehen haben, übertragen. Mit dem von ärztlicher Seite festgestellten verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt alle leichten körperlichen Arbeiten vollschichtig verrichten. Bei einem derartigen Leistungsvermögen ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI die Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Die Frage nach einer Verweisungstätigkeit stellt sich somit im Fall des Klägers nicht. Zutreffend hat bereits das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausgeführt, dass bei ihm weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung vorliegt, die die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erfordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Regelung des § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Das Gericht hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
HAM
Saved