L 3 U 53/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 24 U 353/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 53/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Ereignisses von Ende März 2000 streitig.

Die am X.XXXXXX 1948 geborene Klägerin ist polnische Staatsangehörige. Sie zog sich Ende März/Anfang April 2000 eine distale Fibulaschaft- und Außenknöchelstreckfraktur links zu, wegen derer sie am Abend des 2. April 2000 im Krankenhaus M. stationär aufgenommen und dort bis zum 19. April 2000 behandelt wurde. Nach dem Befundbericht des Krankenhauses vom 14. November 2000 hatte sie bei der Aufnahme angegeben, am Vortage beim Putzen einer Lampe vom Stuhl gefallen zu sein. Seit dieser Zeit verspüre sie zunehmende Beschwerden im linken Sprunggelenk.

Durch die von einem Bekannten der Klägerin ausgefüllte Unfallanzeige vom 23. Oktober 2000 erhielt die Beklagte Kenntnis von dem Ereignis. Der Bekannte der Klägerin gab darin an, der Unfall habe sich bei Reinigungsarbeiten in der Katholischen Schule B. ereignet, die die Klägerin dort – ohne bei der Krankenkasse angemeldet zu sein – für die Firma T. Gebäudereinigung H. S. GmbH (Fa. T.) ausgeführt habe. Die Vorarbeiterin habe der Klägerin befohlen, nichts von einem Arbeitsunfall zu sagen, sondern einen "Hausunfall" anzugeben. Sie werde das mit den Behandlungskosten schon regeln. Der Klägerin und ihrem "Onkel", der ebenfalls in der Firma gearbeitet habe, sei gekündigt worden. Die Klägerin reichte einen auf ihren Namen lautenden Antrag auf Arbeitsgenehmigung für einen Tätigkeit als Raumpflegerin zur Akte, der den Firmenstempel der Fa. T. und die Unterschrift "F." trägt. Auf Nachfrage gab der Bekannte der Klägerin unter dem 6. November 2000 an, dass die Klägerin – nachdem sie erfahren hatte, dass die Fa. T. an der Schule in B. Reinigungskräfte für zwei Stunden täglich suche – am 14. Februar 2000 zusammen mit ihrem Bekannten Y. dort hin gefahren sei, um sich vorzustellen. Sie habe die Arbeit anschließend gleich aufgenommen. Die zuständige Objektleiterin F. habe der Klägerin mitgeteilt, dass man sie anmelden werde. Nach dem Unfallereignis habe die Objektleiterin erklärt, dass die Anmeldung noch nicht erfolgt sei. Die Klägerin solle deshalb gegenüber den behandelnden Ärzten angeben, dass der Unfall zu Hause passiert sei. Die Anmeldung solle nachgeholt und der Unfall dann als Arbeitsunfall gemeldet werden. Dies sei jedoch nicht geschehen. Vielmehr habe Frau F. gegenüber ihrem Arbeitgeber erklärt, die Klägerin nicht zu kennen. Entgegen den Angaben in der Unfallanzeige habe sich der Unfall an einem Nachmittag ereignet.

Die Fa. T. gab auf Nachfrage der Beklagten an, die Klägerin sei zu keinem Zeitpunkt bei ihr beschäftigt gewesen. Weder existiere ein Arbeitsvertrag noch seien Lohnzahlungen an sie erfolgt. Allerdings sei es nach Angabe der Objektleiterin richtig, dass die Klägerin am 29. März 2000 gegen 15.30 Uhr bei Reinigungstätigkeiten in der Katholischen Schule B. von einem Stuhl gestürzt und sich verletzt habe. Die Objektleiterin habe wegen eines Bedarfs an Vertretungspersonal und nach Empfehlung aus dem Mitarbeiterkreis Herrn Y. nach Prüfung von dessen Arbeitspapieren eingestellt. Herr Y. habe die Klägerin mit zur Arbeit gebracht, die jedoch keine Arbeitspapiere und insbesondere keine Arbeitserlaubnis habe vorweisen können. Die Objektleiterin habe eine Arbeitsaufnahme der Klägerin abgelehnt und ihr nahe gelegt, sich zunächst eine Arbeitserlaubnis zu besorgen. Dass die Klägerin dann offenbar doch zusammen mit Herrn Y. Reinigungsarbeiten verrichtet habe, sei pflichtwidrig von der Objektleiterin nicht unterbunden worden.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Januar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 26. Juni 2001 die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 2. April 2000 mit der Begründung ab, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt weder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Fa. T. gestanden habe noch wie eine Beschäftigte tätig geworden sei.

Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat die Klägerin im Termin am 20. März 2002 angegeben, vor dem Unfall bereits etwa einen Monat lang an fünf Tagen in der Woche in der Schule gearbeitet zu haben. Ein Bekannter von Herrn Y. habe diesen und sie auf die Arbeitsmöglichkeit aufmerksam gemacht. Nachdem sie Interesse bekundet hätten, habe dieser Bekannte kurz telefoniert und Herr Y. und sie seien kurz darauf von Frau F. mit dem PKW abgeholt und zu der Katholischen Schule gefahren worden. Dort hätten sie unverzüglich mit den Reinigungsarbeiten begonnen. Frau F. habe gewusst, dass sie – die Klägerin – keiner Arbeitspapiere gehabt habe. Nach etwa einer Woche habe die Objektleiterin ihr den Vordruck "Antrag auf Arbeitsgenehmigung" ausgehändigt. Das zuständige Arbeitsamt habe diesem Antrag aber nicht entsprochen. Außer Herrn Y. und ihr seien zwei weitere Reinigungskräfte in der Schule tätig gewesen. Herr Y. und sie seien zunächst in der ersten Etage eingesetzt worden. Dafür seien täglich 3 Stunden angesetzt gewesen. Wegen eines Personalausfalls sei die tägliche Stundenzahl später um eine Stunde erweitert worden; es seien dann auch Räume im Erdgeschoß zu reinigen gewesen. Herr Y. und sie, die Klägerin, hätten jeweils die Hälfte der angesetzten Zeit gearbeitet. Die Bezahlung sei in vollem Umfang auf das Konto des Herrn Y. gegangen, der ihr wiederum die Hälfte ausgezahlt habe. Die Objektleiterin F. habe sie während der gesamten Zeit der Tätigkeit etwa dreimal gesehen. Bei diesen Gelegenheiten habe man jedes Mal miteinander gesprochen. Die Objektleiterin habe gewusst, dass sie, die Klägerin, gut arbeiten würde. Sie habe gesagt, dass sie sich verstecken solle, wenn der Chef kommen sollte. Am Unfalltag habe sie in den oberen und Herr Y. habe in den unteren Räumen gearbeitet. Diese Einteilung sei durch Frau F. erfolgt. Zum Reinigen von Fensterbänken sei sie auf einen Stuhl gestiegen und dann heruntergefallen. Nach dem Unfall sei sie von dem Fahrer des Schulbusses nach Hause gebracht worden. Der Unfall müsse entweder am Donnerstag oder am Freitag passiert sein. Am nächsten Tag habe sie nicht gehen können. Nachdem ihre Tochter am Sonntag aus dem Urlaub zurückgekommen sei, habe diese sie direkt ins Krankenhaus gefahren. Herr Y. habe sie vorher nicht ins Krankenhaus gebracht, weil sie keinen Krankenschein gehabt habe.

Der vom Sozialgericht im Termin am 20. März 2002 gehörte Zeuge Y. hat angegeben, zusammen mit der Klägerin die Reinigungsarbeiten in der Schule aufgenommen zu haben. Schon am Tag der Arbeitsaufnahme habe die Klägerin der Objektleiterin F. mitgeteilt, keine Arbeitspapiere zu haben. Die Objektleiterin habe gesagt, dass die Klägerin sich verstecken solle, wenn der Chef vorbeikommen würde. In der Schule habe die Klägerin aber nur mit ihr zu tun. Sein Arbeitsentgelt sei auf sein Konto überwiesen worden; er vermute, dass auch das Arbeitsentgelt der Klägerin auf sein Konto gegangen sei. Er habe gehört, wie Frau F., die einmal pro Woche erschienen sei, die gute Arbeit der Klägerin gelobt habe. Vor dem Unfall hätten die Klägerin und er jeweils zwei Stunden täglich gearbeitet. Nach dem Unfall habe er dann vier Stunden am Tag gearbeitet. Nach dem Unfall sei die Objektleiterin auf der Arbeitsstelle bei ihm erschienen und habe ihm gegenüber geäußert, die Klägerin solle nicht sagen, dass sie gearbeitet habe. Sie solle vielmehr angeben, der Unfall sei zu Hause passiert. Die ebenfalls am 20. März 2002 als Zeugin vernommene Objektleiterin F. hat angegeben, den Zeugen Y. und die Klägerin am Tag der Arbeitsaufnahme abgeholt und zur Katholischen Schule gefahren zu haben. Von der Klägerin habe sie gewusst, dass diese noch keine Arbeitserlaubnis habe. Die Klägerin habe gemeint, dass dies kein Problem sei. Sie – die Zeugin – habe der Klägerin daraufhin den von ihr unterschriebenen Antrag auf Arbeitsgenehmigung ausgehändigt. Sie habe der Klägerin gesagt, dass diese nicht arbeiten dürfe. Für die Reinigungstätigkeiten seien insgesamt vier Stunden täglich angesetzt gewesen. Es sei vorgesehen, sowohl den Zeugen Y. als auch die Klägerin für jeweils zwei Stunden einzustellen. In der Folgezeit seien mit Herrn Y. vier Stunden pro Tag abgerechnet worden. In der Zeit bis zum Unfall sei sie drei oder vier Mal bei der Arbeitsstelle vorbeigefahren, um sich nach den Papieren der Klägerin zu erkundigen. Sie sei sich sicher gewesen, die Klägerin auf der Arbeitsstelle anzutreffen. Sie habe gewusst, dass die Klägerin dort arbeite, habe ihr aber immer gesagt, dass sie dies nicht dürfe. Sie habe auch niemals die gute Arbeit der Klägerin gelobt; dies schon deshalb nicht, weil diese ja nicht habe arbeiten dürfen. Allerdings sei die Arbeit zu erledigen gewesen und sie habe der Klägerin geglaubt, dass das mit deren Papieren in Ordnung gehen werde. Deshalb habe sie die Arbeit durch die Klägerin geduldet.

Der in dem weiteren Termin am 31. März 2004 als Zeuge gehörte Hausmeister A. K. hat gegenüber dem Sozialgericht angegeben, die Klägerin habe vor dem Unfall schon etwa über einen Zeitraum von einem Monat für die Fa. T. in der Schule B. geputzt. Er habe sie wiederholt mit der Objektleiterin zusammen stehen gesehen. Die Objektleiterin habe die Klägerin auch arbeiten gesehen. Sie habe nicht den Eindruck vermittelt, die Klägerin nicht in der Schule haben zu wollen. Ihm, dem Zeugen, gegenüber habe die Objektleiterin vielmehr geäußert, dass die Klägerin eine gute Frau sei, die gut putze. Längere Zeit nach dem Unfall sei er von der Objektleiterin telefonisch aufgefordert worden, auf entsprechende Nachfrage auch vor Gericht anzugeben, dass die Klägerin nie in der Schule gearbeitet habe. Dieses Ansinnen habe er zurückgewiesen.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht durch Urteil vom 31. März 2004 den Bescheid vom 31. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juni 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 29. März 2000 Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung dem Grunde nach zu gewähren. Die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt wie eine Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Siebtes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) unter Versicherungsschutz gestanden.

Gegen das ihr am 18. August 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31. August 2004 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht sei unter unzutreffender Auslegung der Umstände des Falles und der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Arbeitsunfall der Klägerin am 29. März 2000 nachgewiesen sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts seien der Unfallzeitpunkt und damit das Vorliegen eines Arbeitsunfalls keineswegs geklärt. Nach dem Akteninhalt und auch im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung im Termin am 20. März 2002 habe nicht zweifelsfrei bewiesen werden können, dass die Klägerin am 29. März 2000 einen Arbeitsunfall erlitten habe. Allein zum Datum des Ereignisses gäbe es abweichende Angaben, sodass auch der 1. April sowie der 2. April 2000 in Betracht kämen. Eine weitere wesentliche Fehleinschätzung des erstinstanzlichen Urteils liege darin, dass das Gericht davon ausgehe, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit dem Unternehmen der Fa. T. gedient und dem mutmaßlichen oder sogar ausdrücklichen Willen der Unternehmerin entsprochen habe. Der Tätigkeitsbereich der Objektleiterin habe die Aufgabe umfasst, eigenständig vor Ort Reinigungspersonal einzustellen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die Zeugin F. berechtigt gewesen wäre, Personen ohne gültige Arbeitserlaubnis einzustellen oder Tätigkeiten solcher Personen zu dulden. Die Objektleiterin habe somit die ihr eingeräumten Kompetenzen überschritten, was auch zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen seitens ihres Arbeitgebers geführt habe. Eine solche Überschreitung der Kompetenzen sei nicht mehr vom ausdrücklichen und auch nicht vom mutmaßlichen Willen des Arbeitgebers umfasst. Die Klägerin habe sich bei der Arbeitgeberin als Raumpflegerin bewerben wollen. Ihr sei von der Objektleiterin aber deutlich gemacht worden, dass sie ohne Arbeitspapiere dort nicht tätig werden könne. Die Klägerin habe gerade nicht davon ausgehen können, dass sie eingestellt sei. Dies würde auch dadurch deutlich werden, dass sie selbst nie ein Gehalt bezogen habe. Es sei ihr lediglich nach ihren Angaben durch ihren Lebensgefährten ein Anteil von dessen Entgelt abgegeben worden. Die Klägerin habe eine Anstellung erreichen wollen und durch Demonstration ihrer Arbeitsleistung aus ihrer Sicht alles getan, um diesem Ziel näher zu kommen. Dies sei überwiegend dem eigenen wirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Auch könne die unfallbringende Tätigkeit dem Zeugen Y. im Rahmen seiner Haushaltsführung zu dienen bestimmt gewesen sein. Indem die Klägerin ihren Lebensgefährten geholfen habe, sei die Arbeit schneller fertig geworden und Herr Y. habe mehr Zeit für die Klägerin aufbringen können.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2004 zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Beklagte zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Leistungsgewährung verurteilt. Die Beklagte könne kein Gehör damit finden, dass der genaue Unfalltag nicht festgestellt sei. Diese Frage könne letztlich offen bleiben, weil hier nicht zu entscheiden sei, ob sich der Unfall innerhalb oder außerhalb der Mitgliedschaft bei der Beklagten ereignet habe. Nach den vorliegenden übereinstimmenden Angaben der gehörten Zeugen sei sie, die Klägerin, bei Reinigungsarbeiten in der katholischen Schule in Hamburg-B. am Nachmittag eines Wochentages Ende März 2000 vom Stuhl gefallen und habe sich hierbei verletzt. Bei dem Sturz sei die Lehrerin B1 W. anwesend gewesen. Diese könne bestätigen, dass sie bei Reinigungsarbeiten in der Schule vom Stuhl gefallen sei. Unstreitig sei, dass die Zeugin F. im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Befugnis nicht nur den Zeugen Y., sondern auch sie, die Klägerin, habe einstellen wollen, und zwar beide für eine tägliche zweistündige Reinigungstätigkeit. Auf Grund des Fehlens der Arbeitserlaubnis sei offiziell nur Herr Y., für sie, die Klägerin, jedoch keine andere Reinigungskraft eingestellt worden. Der Zeuge Y. sei vielmehr jedenfalls für etliche Wochen nicht nur für zwei Stunden täglich, sondern für knapp vier Stunden täglich bezahlt worden. Sie, die Klägerin, habe genauso wie der Zeuge Y. etwa zwei Stunden täglich gearbeitet, so dass beide zusammen knapp vier Stunden täglich tätig geworden seien. Ihnen sei freigestellt gewesen, ob sie mit der Arbeit um 14.00 Uhr oder um 15.00 Uhr beginnen. Entscheidend sei gewesen, dass die Reinigungsarbeiten um 17.00 Uhr erledigt gewesen seien. Die Tätigkeiten seien aufgrund einer am Tag der Arbeitsaufnahme erfolgten Absprache mit der Objektleiterin über den Zeuge Y. abgerechnet worden. Es sei zweifelhaft, ob ihre Beschäftigung ohne Arbeitspapiere wirklich nur von der Zeugen F. und nicht auch von der Firma T. zumindest bewusst geduldet worden sei. Für den Interpretationsversuch der Beklagten, wonach sie, die Klägerin, dort lediglich dem Zeugen Y. bei der Arbeit geholfen habe, sei kein Raum. Die Umstände der Bewerbung und die Regelmäßigkeit ihrer Tätigkeit sowie die Duldung durch Frau F. würden das Gegenteil belegen, nämlich eine versicherte Tätigkeit. Insoweit sei bedeutsam, dass sie sich nicht bei der Firma T. bewerben wollte, sondern bereits beworben hatte. Auf Grund der langfristigen Handhabung der Angelegenheit, insbesondere der Duldung durch die Zeugin F., habe sie davon ausgehen können und sei davon ausgegangen, dass sie eingestellt worden sei, auch wenn die Abrechnung ihrer Stunden einvernehmlich über den Zeugen Y. erfolgt sei. Dies werde durch den Umstand bestärkt, dass sie und der Zeuge lediglich am ersten Tag dort probeweise hätten arbeiten sollen, damit Frau F. entscheiden könne, ob sie für solche Arbeiten geeignet seien. Diese Prüfung hätten offenkundig beide bestanden, als nämlich der Zeuge Y. eingestellt und hinsichtlich der Klägerin die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung angegangen worden sei. Hinsichtlich der vereinbarten Arbeitszeiten verweist die Klägerin auf den vorgelegten schriftlichen Arbeitsvertrag des Zeugen Y. vom 14. Februar 2000, nach welchem die tägliche Arbeitszeit zwei Stunden betragen hat.

Nachdem sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt hatten, ist im Verhandlungstermin am 7. November 2006 die Lehrerin B1 W. als weitere Zeugin gehört worden. Diese hat angegeben, die Klägerin über einen relativ kurzen Zeitraum, d.h. nicht über Jahre, in der katholischen Schule B. putzen gesehen zu haben. Einmal habe die Klägerin sie angesprochen und ihr mitgeteilt, von einem Stuhl oder Hocker gefallen zu sein und sich den Fuß umgeknickt zu haben. Dies müsse an einem Nachmittag eines Wochentages gewesen sei, weil am Wochenende nur in Ausnahmefällen geputzt werde und weil an jenem Tag der Hausmeister in der Schule gewesen sei, der sich am Wochenende dort nicht aufhalte.

Anschließend haben die Beteiligten übereinstimmend auf die ursprünglich vorgesehene nochmalige Vernehmung des Zeugen Y. verzichtet. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) der Beklagten ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Sozialgericht durch sein Urteil vom 31. März 2004 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und diese zur Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des von der Klägerin am 29. März 2000 erlittenen Arbeitsunfalls verurteilt. Die eine derartige Leistungsgewährung ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 31. Januar 2001 und 26. Juni 2001 sind rechtswidrig. Die Klägerin gehörte während ihrer Tätigkeit in der Katholischen Schule B. dem Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen an und hat am 29. März 2000 bei der versicherten Tätigkeit einen Unfall erlitten, bei welchem sie sich eine Verletzung des Sprunggelenks zugezogen hat. Nach §§ 26 ff des Siebten Sozialgesetzbuches, Gesetzliche Unfallversicherung, (SGB VII) werden die dort näher bezeichneten Leistungen wie unter anderem Heilbehandlung, Verletztengeld und Verletztengeld nach Eintritt des Versicherungsfalls in Form eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit (§ 7 SGB VII) gewährt. Arbeitsunfall ist nach § 8 SGB VII ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in §§ 2, 3 und 6 SGB VII genannten Tätigkeiten erleidet. Neben dem inneren Zusammenhang des versicherten Tätigkeitsbereichs mit dem unfallbringenden Verhalten und dessen Ursächlichkeit für das Unfallereignis setzt der Arbeitsunfall als Versicherungsfall darüber hinaus eine dadurch verursachte gesundheitliche Schädigung voraus. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin am 29. März 2000 einen Arbeitsunfall erlitten. Das Unfallereignis hat in der dargestellten Form und mit den daraus resultierenden gesundheitlichen Schädigungen tatsächlich stattgefunden. Davon ist bereits das Sozialgericht zu Recht unter zutreffender Würdigung der Aussagen der gehörten Zeugen Y., K. und F. ausgegangen. Bestätigt worden ist dieses durch die Angaben der Zeugin W., die die Klägerin unmittelbar nach dem Unfallereignis vorgefunden und erstversorgt hat. Zutreffend ist das Sozialgericht unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch davon ausgegangen, dass sich der Unfall am Nachmittag des 29. März 2000 ereignet hat. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass es für die Frage der Versicherteneigenschaft und der Leistungsgewährung nicht zwingend auf das genaue Datum des Unfalltages ankommt, jedoch lässt sich dieses ohne Weiteres den auf den zeitnahen Angaben der Zeugin F. beruhenden Ausführungen der Fa. T. in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 30. November 2000 entnehmen, die insoweit übereinstimmen mit den Angaben der Klägerin in ihrem zur Akte gereichten Schreiben an die Fa. T. vom 25. September 2000. Danach haben sowohl die Klägerin als auch die Fa. T. den Unfalltag mit dem 29. März 2000 angegeben. Dieses Datum steht im Einklang mit den Angaben der vom Berufungsgericht gehörten Zeugin W., die aufgrund des Umstandes, dass in der Regel am Wochenende keine Reinigungen erfolgten, und der Tatsache, dass sich der Hausmeister am Unfalltag in der Schule aufgehalten hat, eindeutig den Schluss ziehen konnte, dass es sich um einen Wochentag gehandelt haben muss. Zu Recht hat das Sozialgericht den Angaben zum Unfalltag in der Unfallanzeige und dem Arztbericht des Krankenhauses M. keine Bedeutung beigemessen. Nicht zu beanstanden ist, dass es die Angaben der Klägerin gegenüber dem behandelnden Krankenhaus im Lichte des fehlenden Krankenversicherungsschutzes und unter Berücksichtigung der von dem Zeugen Y. und indirekt auch dem Zeugen K. bestätigten Aufforderung der Zeugin F., den Unfall als im Haushalt passiert anzugeben, gewertet hat. Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender, ausführlicher Begründung auf Seite 10 seiner Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug genommen wird (§ 153 Abs. 2 SGG), ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin vor dem Unfalltag schon geraume Zeit – genau genommen seit dem 14. Februar 2000 – als Reinigungskraft in der Katholischen Schule B. gearbeitet hat. Dies ist während des Berufungsverfahrens nochmals durch die Zeugin W. bestätigt worden. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Sozialgericht davon ausgegangen ist, die Klägerin habe aufgrund ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin zu dem in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personenkreis gehört. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts bestand jedoch zur Überzeugung des erkennenden Gerichts Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, weil die Klägerin als Arbeitnehmerin der Fa. T. und damit als Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII tätig geworden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber setzt der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses nicht grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigung auf eine längere Zeitdauer angelegt sein muss. Auch nur vorübergehende oder kurzfristige Tätigkeiten können zu einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und damit zum Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII führen. Die Annahme abhängiger Beschäftigung setzt ferner nicht voraus, dass der Beschäftigte einen vertraglichen Urlaubsanspruch oder im Krankheitsfalle Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben muss. Maßgebend ist immer das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Unabhängig von den Vereinbarungen geben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R – mit weiteren Nachweisen, in Juris). In Anwendung dieser Grundsätze ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu bejahen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass zwischen der Klägerin und der Fa. T. ein schriftlicher Arbeitsvertrag – anders als bei dem Zeugen Y. – nicht geschlossen wurde. Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin und des Zeugen Y., aber auch derjenigen der Zeugin F. davon auszugehen, dass spätestens nach erfolgreicher Absolvierung der "Probereinigung" am 14. Februar 2000 zwischen der Klägerin und der Zeugin F. eine mündliche Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Klägerin zukünftig in dem Objekt Katholische Schule B. für etwa zwei Stunden täglich Reinigungsarbeiten ausführt, dafür die gleiche Bezahlung wie der Zeuge Y. erhält, über dessen Konto auch die Abrechnung der von der Klägerin geleisteten Arbeit laufen soll, und dass alles Weitere geregelt werden soll, wenn die Klägerin im Besitz der erforderlichen Arbeitserlaubnis ist. Für den Abschluss eines derartigen mündlichen Arbeitsvertrages sprechen die Umstände, dass die Zeugin F. nach ihren eigenen Bekundungen aufgrund des bestehenden Bedarfs die Klägerin für zwei Stunden täglich einstellen wollte und eine andere Arbeitskraft tatsächlich nicht eingestellt worden ist, dass die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen seit dem 14. Februar 2000 regelmäßig Reinigungsarbeiten in der Schule ausgeführt hat, dass die Zeugin F. sich nach ihren eigenen Angaben gegenüber dem Sozialgericht sicher war, die Klägerin arbeitend in der Schule anzutreffen, sie ausweislich der Angaben der Zeugin K. sogar ausdrücklich für ihre gute Arbeit gelobt hat und ihr für diese Tätigkeit einen von ihr unterschrieben Antrag auf Arbeitsgenehmigung ausgehändigt hat, und letztlich, dass mit dem Zeugen Y. nach den Angaben der Zeugin F. in der Folgezeit täglich etwa vier Stunden abgerechnet wurden, obwohl sein Arbeitsvertrag nur über zwei Stunden täglich lautete. Zum Abschluss einer derartigen Vereinbarung für die Fa. T. war die Objektleiterin F. auch berechtigt, da sie die für die jeweiligen Objekte notwendigen Arbeitskräfte selbständig einstellen konnte. Ob sie dabei im Innenverhältnis zu der Fa. T. wirksame Einschränkungen, wie zum Beispiel die Maßgabe, nur Arbeitskräfte mit gültigen Arbeitspapieren einzustellen, missachtet hat oder entsprechend ihrer mehrfachen Angaben tatsächlich davon ausgegangen ist, dass sich dieses Problem kurzfristig lösen wird, spielt für das Außenverhältnis, hier die Frage eines zwischen der Fa. T. und der Klägerin vereinbarten Beschäftigungsverhältnisses, keine Rolle. Unabhängig von dem Abschluss eines derartigen mündlichen Arbeitsvertrages erfüllt die Tätigkeit der Klägerin in der Katholischen Schule B. alle Merkmale eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere stand die Klägerin entgegen der Auffassung des Sozialgerichts in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zu der Arbeitgeberin. Hinsichtlich der Reinigung des Objekts Katholische Schule B. war sie voll und ganz in den Betrieb der Fa. T., die ansonsten eine andere Reinigungskraft für dieses Objekt benötigt hätte, eingegliedert und besonders hinsichtlich der Arbeitszeit, des Arbeitsortes sowie der Ausführung der Tätigkeit den Weisungen der Repräsentantin der Arbeitgeberin, nämlich der Objektleiterin F. unterlegen. Dies wird unter anderem daraus deutlich, dass die Objektleiterin nach den insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin die Zuteilung der zu reinigenden Räumlichkeiten in der Weise vorgenommen hatte, dass die Klägerin die oberen und der Zeuge Y. die unteren Räume zu reinigen hatten. Sie hatte ebenfalls bestimmt, dass die Reinigungstätigkeiten bis spätestens 17.00 Uhr abgeschlossen sein mussten, während die Klägerin lediglich den Beginn ihrer täglichen etwa zweistündigen Tätigkeit selbst festlegen konnte. Darüber hinaus hat die Zeugin F. die von der Klägerin geleistete Arbeit kontrolliert und offensichtlich als gut befunden, weil sie diese gegenüber dem Zeugen K. gelobt hat. Soweit die Beklagte es für möglich hält, dass die Klägerin durch die von ihr verrichtete Arbeit lediglich dem Zeugen Y. habe helfen wollen, damit dieser schneller mit der Arbeit fertig gewesen sei, verkennt sie, dass der Zeuge nach Arbeitsstunden und nicht etwa nach gereinigter Fläche bezahlt wurde. Eine frühere Fertigstellung der Arbeit hätte ihm weder etwas genutzt noch in seinem Interesse gelegen. Zu Recht hat daher bereits das Sozialgericht ausgeführt, dass sich kein Anhaltspunkt für die von der Beklagten in Betracht gezogene Möglichkeit ergibt. Danach stand die Klägerin zum Unfallzeitpunkt in einem Beschäftigungsverhältnis und damit nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach alledem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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