Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 RA 357/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 65/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.636,00 EUR für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am XX.XXXXX 1963 geborene K. K1 geb. R. (Versicherte, Referendarin) absolvierte bei der Klägerin - Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung (BSJB) - vom 1. August 1994 bis zum 11. Dezember 1997, mit einer Unterbrechung durch Erziehungsurlaub vom 10. Juni 1995 bis zum 20. Oktober 1996, den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volks- und Realschulen als Beamtin auf Widerruf (Studienreferendarin). Nach ihrem Ausscheiden zeigte die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Personalabteilung der BSJB dem Personalamt/Zentrale Personaldienste (Referat 4XX) als der bei der Klägerin für die Durchführung von Nachversicherungen zuständigen Dienststelle unter dem 19. November 2001 mit dem dafür vorgesehenen Formular für die "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung" an, dass die Referendarin ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sei, und übermittelte die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung sowie die dabei erzielten Gesamtbruttobezüge. Die beim Personalamt am 20. November 2001 eingegangene Anzeige wurde dort erstmalig am 6. Januar 2003 ("Vordr. 5. 3. ab") bearbeitet, indem bei der Referendarin schriftlich nach seit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst aufgenommenen Beschäftigungen angefragt wurde. Am 6. März 2003 - eine Antwort der Versicherten lag nicht vor - übersandte die Klägerin der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin. Die Beiträge zur Nachversicherung waren mit 7.926,11 EUR (bzw. 15.502,12 DM) beziffert und aus nachzuversicherndem Entgelt in Höhe von 79.498,06 DM und einem Beitragssatz in Höhe von 19,5 v. H. errechnet. Diese Beiträge gingen bei der Beklagten am 11. April 2003 ein (Datum der Wertstellung).
Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben, wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung Säumniszuschläge in Höhe von 4.636,00 EUR. Sie ging von 61 Säumnismonaten aus und berücksichtigte dabei das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55), wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle. Ausgehend von einem Ausscheiden der Versicherten aus der Beschäftigung am 11. Dezember 1997 sei der Nachversicherungsbeitrag am 12. März 1998 fällig geworden. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezifferte die Beklagte mit 14.960,80 DM.
Die Klägerin hat am 23. Juni 2003 Widerspruch eingelegt und am 25. Juni 2003 Klage erhoben. Die Beklagte hat die Bescheidung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei dann, wenn ein Land klage, der Widerspruch nicht statthaft.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in einem Widerspruchsverfahren zu einem gleich gelagerten Sachverhalt - vorgetragen, der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag sei verjährt. Zudem liege in seiner Geltendmachung eine unzulässige Rechtsausübung, weil mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens, verstoßen werde.
Als die Beklagte die Säumniszuschläge gegen sie festgesetzt habe, seien diese als selbstständige Nebenforderung zu den im Jahre 1997 fällig geworden Nachversicherungsbeiträgen zusammen mit diesen gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - die Klägerin - die Nachversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Es sei nicht ihre Sache darzulegen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand treffe die Beklagte, wenn diese sich auf die Verjährungsfrist von dreißig Jahren berufen wolle.
Die Beklagte habe für mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt. Erst mit deren Schreiben vom 28. März 2003, das bei ihr - der Klägerin - am 2. April 2003 eingegangen sei, sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde. Sie habe auf Grund dieses Verhaltens und der angekündigten, in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht für zurückliegende Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium "künftig" im Sinne des Zeitpunkts des Forderungsbescheides zu interpretieren, weil es dann im Belieben der Beklagten stünde, dieses Kriterium zu erfüllen.
Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall, in dem das Ausscheiden der Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, entstünden ihr, der Klägerin, unzumutbare Nachteile. Sie habe keinerlei Möglichkeit (gehabt), durch eigenes Verhalten das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern, während sie zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen habe treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Die Klage sei zwar ohne Durchführung eines Vorverfahren zulässig, da ihr ein solches gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht habe vorausgehen müssen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung verpflichtet habe. Dem stehe § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht entgegen, da die Klägerin bezüglich der Nachentrichtung nicht unverschuldet säumig gewesen sei. Sie habe nämlich die Ermittlung von Gründen für einen Aufschub der Nachversicherung nicht in zeitlicher Nähe zum Ausscheiden der Versicherten durchgeführt. Das spreche für ein erhebliches Organisationsverschulden ihrerseits. Die Beklagte habe ihren Anspruch auf Säumniszuschläge auch nicht verwirkt oder mit dem Erlass der Säumnisbescheide eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen. Ebenso wenig begründe die Erhebung der Säumniszuschläge für die Klägerin einen unzumutbaren Nachteil. Auf Verjährung (der Säumniszuschläge) könne sie sich nicht berufen, weil hier nicht die Verjährungsfrist von vier Jahren, sondern die Verjährungsfrist von 30 Jahren greife. Die Klägerin habe der Beklagten die Nachversicherungsbeiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten. Ihr sei die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bekannt gewesen. Sie habe es angesichts einer fehlenden, die zügige Durchführung der Nachversicherung sicherstellenden Organisation aber billigend in Kauf genommen, dass die Beiträge überhaupt nicht oder für eine sehr lange Zeit über einen möglichen Aufschubzeitraum hinaus nicht abgeführt werden. Auch verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits die Nachversicherungsbeiträge trotz Verjährung abführe, sich andererseits gegenüber der Nebenforderung - den Säumniszuschlägen - auf Verjährung berufe.
Gegen dieses ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt und mit ihren Ausführungen bekräftigt, dass der geforderte Säumniszuschlag verjährt sei. Die Nachversicherungsschuld sei 1997 fällig geworden, die Verjährungsfrist von vier Jahren für die Nachversicherungsbeiträge und auch für die Säumniszuschläge sei Ende des Jahres 2001 - und damit vor Zugang des angefochtenen Bescheides bei ihr am 10. Juni 2003 - abgelaufen. An der Geltendmachung der Verjährung der Säumniszuschläge sei sie nicht dadurch gehindert, dass sie sich nicht auch gegenüber der Hauptforderung auf Verjährung berufen, sondern die Nachversicherungsbeiträge abgeführt habe. Darin liege kein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten; vielmehr sei es sachgerecht, weil es im Ermessen des Dienstherrn liege, aus fürsorgerischen Gesichtspunkten auch verjährte Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, damit der ehemaligen Beschäftigten keine Versicherungslücke entstehe. Säumniszuschläge wirkten sich demgegenüber nicht auf das Versichertenkonto der ehemaligen Beschäftigten aus.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren greife hier nicht, weil sie, die Klägerin, der Beklagten die Beiträge nicht mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe. Sie habe zwar um ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gewusst, habe jedoch während der Verjährungsfrist bis Ende des Jahres 2001 zu keinem Zeitpunkt die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Nachversicherung unverzüglich nach dem (unversorgten) Ausscheiden versicherungsfrei Beschäftigter durchgeführt werde und die Nachversicherungsbeiträge bei Fehlen von Aufschubgründen abgeführt würden. Aus einer angeblich fehlenden Organisation dürfe nicht auf eine bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge geschlossen werden. Für ein Organisationsverschulden, das auf vorsätzlichem Verhalten beruhe, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie - die Klägerin - habe die Durchführung der Nachversicherung so organisiert, dass die Bearbeitung der Nachversicherungsangelegenheit zunächst den ehemaligen Beschäftigungsbehörden der ausgeschiedenen Bediensteten oblegen habe. Diese, d. h. die Personalstellen, hätten jeweils sofort eine Nachversicherungsanzeige zu übersenden und bereiteten damit die Durchführung der Nachversicherung durch die zentrale Sozialversicherungsstelle vor. Diesbezüglich verweise sie auf diverse, seit 1958 hierzu ergangene Verfügungen ihres Personalamtes, veröffentlicht im Mitteilungsblatt "Mitteilungen für die Verwaltung (MittVw)".
Indem das SG die Bewertung ihres Verhaltens als bedingt vorsätzlich auf die Vielzahl ihrer bei ihm anhängigen Verfahren gründe, in denen es ebenfalls um ihre Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge gehe, fingiere es den Vorsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, belege ihn aber nicht. Dies sei unzulässig. Vielmehr müsse zum Vorsatz das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Eine solche Sachverhaltsaufklärung habe das SG nicht betrieben. Selbst wenn ihr ein Organisationsverschulden anzulasten sein sollte, wäre damit noch nicht erwiesen, dass sie als Folge unzulänglicher Organisation die Nichtabführung von Beiträgen im Einzelfall billigend in Kauf genommen habe.
Sollten die Säumniszuschläge nicht verjährt sein, so stünden ihrer Geltendmachung Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. In ihrer Erhebung liege eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbare und damit unzulässige Rechtsausübung. Es handele sich bei der mit dem Eingang der Nachversicherungsbeiträge am 10. April 2003 durchgeführten Nachversicherung um einen vor der Änderung der Praxis der Beklagten abgeschlossenen Fall. Daraus erwachse ihr ein schutzwürdiges Vertrauen. Soweit das SG der Ansicht sei, dass die rechtswidrige Nichtanwendung einer gesetzlichen Bestimmung über einen längeren Zeitraum allein noch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen könne, habe es nicht beachtet, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten, keine Säumniszuschläge zu erheben, ihr - der Klägerin - bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe bekannt sein müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht anzunehmen brauchen, dass die ständige Praxis der Beklagten, Säumniszuschläge nicht zu erheben, rechtswidrig sein könnte. Erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 = NZS 2005, 153) habe festgestanden, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätete Nachentrichtungsbeiträge rechtmäßig sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten strittigen Nachversicherungsfälle, in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert. Ihr sei nicht bekannt, welche Gründe dazu geführt haben, dass die am 20. November 2001 eingegangene Anzeige erstmals am 6. Januar 2003 bearbeitet wurde. Vermutlich habe es am hohen Arbeitsanfall gelegen. Sie gehe davon aus, dass der Vorgang im November 2001 bei der zuständigen Nachversicherungsstelle P 4XX gelandet sei. Im Übrigen hat die Klägerin erklärt, dass sie auf die möglicherweise erforderliche Nachholung der Anhörung verzichtet. Außerdem macht sie ausdrücklich eine Aufrechnung gegen die streitigen Säumniszuschläge mit einer Forderung gegen die Beklagten wegen angeblich zu viel gezahlter Nachversicherungsbeiträge nicht (mehr) geltend, weil sie insoweit ein Musterverfahren gegen die Beklagte vor dem SG betreibt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz, welches sie vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut haben sollte, dass weiterhin Säumniszuschläge nicht erhoben würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Verjährung sei nicht eingetreten. Nach ihrer Schätzung seien noch 500 Fälle bei ihr anhängig, in denen es um gegen die Klägerin festgesetzte Säumniszuschläge gehe, bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ungefähr solcher 110 Fälle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten zu den Verfahren L 6 RJ 63/06 und 64/06 und auf der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil es eines Vorverfahrens im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 3. Juni 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte das klagende Land vor Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 – B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50 EURuro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften dieses Buches auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige - abweichende - Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehen auch nicht die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB VI entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in § 181 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI enthaltene Regelung verfolgt nicht denselben Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits Druck auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird. Es soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt. Demgegenüber modifiziert § 181 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt. Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit § 24 SGB IV bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil vom 12.02.2004 – B 13 R 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind – ebenso wie diejenigen zur Verjährung – auf nachzuentrichtende Beiträge uneingeschränkt anwendbar (BSG vom 12. 02. 2004 – B 13 R 28/03 R, a. a. O.). Durch die erst zum 10. April 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG vom 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1). Für den Fall der Nachversicherung enthält § 184 Abs 1 SGB VI gemäß § 23 Abs 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 bis 3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall" war hier mit dem unversorgten Ausscheiden der Versicherten aus dem Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des 11. Dezember 1997 eingetreten. Sie war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 181 Abs. 5 SGB VI mit Wirkung vom 12. Dezember 1997 durch die Klägerin nachzuversichern, weil Aufschubtatbestände im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI nicht ersichtlich geworden sind. Sie werden im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Seit dem 12. Dezember 1997 war die Klägerin hinsichtlich der Beiträge säumig und hatte für jeden angefangenen Monat der Säumnis den gesetzlichen Zuschlag zu entrichten. Wenn gleichwohl der angefochtene Bescheid der Beklagten gleichwohl von einer Säumnis erst ab dem 12. März 1998 ausgeht, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch nicht § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen. Nach dieser Vorschrift ist – wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird – ein hierauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. a. a. O.) ist es geboten, diese Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - die Beitragsschuld vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass Beitragsforderungen zwar regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und auf Grund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei der Nachversicherung eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie - anders als die offenbar entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger - den Schwierigkeiten in Nachversicherungsfällen Rechnung trägt. Die Klägerin hat aber nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Sie hat keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, dass sie auf Grund ihr nicht zurechenbarer Umstände keine Kenntnis von dieser Zahlungspflicht erlangt hat.
Dass diese Zahlungspflicht möglicherweise bestehen würde, musste die Klägerin bereits mit Erhalt der Nachversicherungsanzeige durch das Personalamt - Zentrale Personaldienste - am 20. November 2001 wissen. Der für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Amtswalter und damit die Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hatte ab diesem Zeitpunkt, als nicht einmal die Verjährungsfrist von vier Jahren abgelaufen war, positive Kenntnis vom streitigen Nachversicherungsfall K1; denn mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Vorgang seinerzeit auch der bei ihr für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle P 4XX zugegangen ist. Ein Anhalt dafür, dass dies nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Aus der Nachversicherungsanzeige vom 19. November 2001 geht hervor, dass der vormaligen Beschäftigungsstelle der Referendarin eine anschließende Tätigkeit der Versicherten im öffentlichen Dienst nicht bekannt war. Ein überzeugender Grund dafür, dass die Klägerin nicht bereits Ende November 2001 die Nachentrichtung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Er kann nur, wie auch in den anderen vom Senat am 23. Juli 2008 entschiedenen Verfahren der Klägerin, in einem ihr zuzurechnenden Organisationsmangel oder - weil sie davon ausging, dass die Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen in Fällen zögerlicher Nachversicherung nicht bestand - in praktizierter systematischer zögerlicher Bearbeitung gelegen haben. Positive Kenntnis von ihrer Zahlungsverpflichtung bestand mithin ab 20. November 2001 ohne jeden Zweifel.
Allerdings bestand bei der zuständigen Nachversicherungsdienststelle der Klägerin in der Zeit davor - zwischen dem Eintritt des Nachversicherungsfalls und dem 20. November 2001 - diese konkrete Kenntnis nicht. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist indes nicht zu erheben, "soweit" der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die damals bei der Personalstelle der BSJB darüber vorhandene Kenntnis ist der Dienststelle Zentrale Personaldienste nicht als eigene Kenntnis zuzurechnen (BSG Urteil vom 17. April 2008 - 13 R 123/ 07 R, juris m. w. N.). Darauf kann sich die Klägerin zur Vermeidung der Säumniszuschläge nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit Erfolg berufen. Ihre im November 2001 erlangte positive Kenntnis von der Zahlungspflicht erstreckte sich zwar lediglich auf die Zukunft, jedoch hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre für die Vergangenheit ab dem 12. März 1998, ab dem die Beklagte den Säumniszeitraum berechnet hat, bis zum 19. Dezember 2001 bestehende Unkenntnis schuldlos war. Diese Unkenntnis ist vielmehr Folge einer von ihr zu verantwortenden unzureichenden Organisation des Nachversicherungsverfahrens. Dessen seinerzeit vorhandene Mängel werden schon durch die erhebliche Zahl der zwischen den Beteiligten streitigen Nachversicherungsfälle belegt, in denen es um Säumniszuschläge geht. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es sich um mehrere hundert solcher Fälle handelt. In allen diesen Verfahren ist die Nachversicherung nicht ordnungsgemäß abgelaufen. In vielen dieser Fälle haben die Beschäftigungsbehörden Nachversicherungsanzeigen - wie hier - erst mehrere Monate oder sogar mehr als ein Jahr (oder noch später) nach dem Ausscheiden des Nachzuversichernden erstattet oder aber wurden - wie hier ebenfalls - diese Anzeigen in ihrem Hause erst mehrere Monate oder sogar später als ein Jahr nach ihrem Eingang bearbeitet. Die Klägerin hat diese Mängel und ihre insoweit bestehende Verantwortlichkeit bzw. den sich aus den Mängeln ergebenden Handlungsbedarf zumindest indirekt auch eingeräumt. Sie hat nämlich - in einem anderen Zusammenhang - ausgeführt, sie habe, nachdem sie von der Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2003 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass diese ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde, zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Klägerin diese Maßnahmen, die nach ihrem eigenem Bekunden dazu geführt haben, dass die Nachversicherungen nunmehr unverzüglich - ohne Säumnis - durchgeführt wurden, nicht schon früher getroffen hat. Damit hätten die Mängel des Nachversicherungsverfahrens früher abgestellt werden können, und zwar nicht vorrangig deswegen, um die eigene Belastung mit Säumniszuschlägen zu vermeiden, sondern in erster Linie deshalb, um im Interesse der ausgeschiedenen Bediensteten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen - "ungesäumten" - Durchführung der Nachversicherung nachzukommen. Der Klägerin war sich dieser Verpflichtung auch bewusst. Das zeigen schon die von ihr vorgelegten, in der Vergangenheit herausgegebenen Dienstanweisungen. Jedoch wurden diese schon in ihrem eigenen Hause nicht umgesetzt. Das zeigen nicht nur etliche Fälle mit verspäteter Bearbeitung dort eingegangener Nachversicherungsanzeigen, sondern auch mehrere Fälle mit erheblicher Verspätung ihr von den Beschäftigungsbehörden erstatteter Nachversicherungsanzeigen. Der Nachversicherungsdienststelle, dem Referat P 4XX, war deshalb bekannt, dass ihre Anweisungen von anderen Dienststellen nicht (zeitnah) umgesetzt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Nachversicherungsdienststelle auf eine Änderung dieser saumseligen Praxis hingewirkt hat. Die erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle belegt, dass es sich dabei nicht nur um einige wenige Einzelfälle handelte, die ihr Eingreifen nicht erforderten. Die "unter ihren Augen" bzw. im eigenen Hause aufgetretenen Mängel bzw. fehlerhaften Bearbeitungen hätten die Klägerin unabhängig von der Änderung der Praxis der Beklagten im Frühjahr 2003 hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen bei verzögerter Durchführung der Nachversicherung veranlassen müssen, für eine unverzügliche Durchführung der Nachversicherung Sorge zu tragen, indem sie das Nachversicherungsverfahren - ob durch personelle Verstärkungen oder andere administrative Maßnahmen - sowohl bei den Personalstellen der Beschäftigungsbehörden als auch in der Nachversicherungsdienststelle verbesserte. Dass dieses - und zwar auch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegender Nachversicherungspflicht - hätte realisiert werden können, belegt der Umstand erfolgreicher späterer Abhilfemaßnahmen.
Wegen ihrer Untätigkeit und Duldung der bekannten Mängel hat die Klägerin die Fortsetzung der verzögerten und damit ihren eigenen Maßstäben (Dienstanweisungen) widersprechenden Durchführung der Nachversicherung bewusst in Kauf genommen. Damit hat sie die Unkenntnis von der im konkreten Fall eingetretenen Nachversicherungspflicht nicht schuldlos herbeigeführt. Dieser Umstand rechtfertigt ihre Heranziehung zu Säumniszuschlägen. Es wäre auch in hohem Maße widersprüchlich, würde man der Klägerin die Belastung mit Säumniszuschlägen ersparen, welche sie offenkundig erst zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen, "ungesäumten" Durchführung der Nachversicherung bzw. zu Maßnahmen zu deren Sicherstellung veranlasst haben.
Die Klägerin erhebt auch ohne Erfolg die Einrede, die streitbefangene Forderung sei verjährt. Verjährung der Säumniszuschläge ist nicht eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie u. a. Säumniszuschläge (vgl. BSG vom 8.4.1992 - 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Es ist auch möglich, dass der Beitragsschuldner zwar auf die Hauptleistung zahlt - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch wegen einer Nebenforderung auf Verjährung beruft (BSG Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris). Diese kurze Verjährungsfrist war hier bei der Festsetzung der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen.
Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG a. a. O.). Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m. w. N). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (a. a. O. S. 35 f). Ein solches zumindest bedingt vorsätzliches Fehlverhalten, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist sanktioniert ist, lag hier vor. Ab dem 20. November 2001, als die vierjährige Verjährungsfrist für die (erst im April 2003 gezahlten) Nachversicherungsbeiträge noch nicht abgelaufen war, hatte die Klägerin Kenntnis von der Zahlungspflicht. Erbringt aber die zuständige Dienststelle die fälligen Nachversicherungsbeiträge (zunächst) in einem solchen Fall nicht, obwohl ihr die Kenntnis ihrer Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (auf dreißig Jahre) gilt auch für Säumniszuschläge. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung später nachgekommen ist, ändert daran nichts. Daraus folgt im Ergebnis, dass auch für die auf die Zeit von März 1998 bis November 2001 entfallenden Säumniszuschläge die Verjährung von dreißig Jahren greift.
Im Übrigen rechtfertigen auch die hier festgestellte bewusste Hinnahme einer fehlerhaften, den Dienstanweisungen widersprechenden Behandlung der Nachversicherungsanzeigen durch die in das Nachversicherungsverfahren einbezogene jeweilige Beschäftigungsbehörde, die bewusste Fortsetzung der ebenso säumigen Behandlung der Nachversicherungsanzeigen im eigenen Hause und die damit verbundene bewusste Inkaufnahme einer Verzögerung der Durchführung der Nachversicherung durch die Klägerin bzw. die für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle die Annahme einer im Einzelfall der Studienreferendarin K1 vorliegenden bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge. Auch daraus folgt, dass hier die Ansprüche auf Säumniszuschläge erst in dreißig Jahren verjährten.
Gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 berufen. In dessen Formulierung (Ankündigung), "künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge" erheben zu wollen, liegt weder ein Verzicht auf die streitige Forderung noch die Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Falle absehen zu wollen. Einen Verzicht konnte die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses aussprechen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV kommt dies aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände im Einzelfall voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; 09. 02. 1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1). Hieran fehlt es offensichtlich, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem Zuschläge bereits festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung absehen zu wollen. Zwar genügt es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm nicht entnommen werden, die Beklagte wolle im Sinne einer "Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach Zugang des Schreibens und auch nur für diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf das beigefügte "Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen" Säumniszuschläge erhoben werden, und ferner daraus, dass dort ausdrücklich auf den 1. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung des geltenden Rechts, als frühesten Zeitpunkt der Säumnis abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Dieselben Maßnahmen - ob personeller oder verfahrensordnender Natur -, die die Klägerin ihren Angaben zufolge nach Bekanntwerden der Änderung der Praxis der Beklagten getroffen hat, um eine Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden, hätte sie schon vorher treffen können, zwar nicht zur Vermeidung von Säumniszuschlägen, aber in Erfüllung der ihr bekannten Verpflichtung, die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Der Klägerin war bewusst, dass sie zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherte - aber auch für die Beklagte - die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen hatte. Der im verwendeten Vordruck für die Anzeige eines unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei Beschäftigten angebrachte und an die Personalstellen gerichtete Hinweis auf die Dringlichkeit dieser Anzeige ist insofern eindeutig. Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge auch nicht auf Verwirkung berufen. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und Gläubigerin über Jahre das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits die Schuldnerin in einer Vielzahl von Fällen ohne Vorliegen von Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und andererseits die Gläubigerin es unterlässt, dies durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung eines in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, wonach der Schuldner eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, auch für das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG 14. 07. 2004 - B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, weil die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch die eindeutige gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist, die entsprechenden Festsetzungen vorzunehmen. Nach der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden Fassung des § 24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, einen Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser zu zahlen". Dem entspricht im Rahmen ihrer aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie sie einfachgesetzlich in § 76 Abs. 1 SGB IV in dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben könnte, gesondert, nämlich durch Stundung oder Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SGB IV Rechnung zu tragen ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die Festsetzung folglich nicht. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich der Entscheidung über Erlass und Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Ausgehend von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 11. Dezember 1997 und einer Wertstellung am 10. April 2003 ergeben sich 64 angefangene Monate der Säumnis, von denen die Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55 –) nur 61 Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich 14.960,80 DM (entsprechend 7.649.34 EUR) - gegenüber von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung abgeführten 7.926,11 EUR (bzw. 15.502,12 DM) - zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig. Hierdurch ist die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die als Bundesland nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach auch die Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. nach § 162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder diese noch sie zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.636,00 EUR für die verspätete Abführung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen einer Nachversicherung.
Die am XX.XXXXX 1963 geborene K. K1 geb. R. (Versicherte, Referendarin) absolvierte bei der Klägerin - Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung (BSJB) - vom 1. August 1994 bis zum 11. Dezember 1997, mit einer Unterbrechung durch Erziehungsurlaub vom 10. Juni 1995 bis zum 20. Oktober 1996, den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volks- und Realschulen als Beamtin auf Widerruf (Studienreferendarin). Nach ihrem Ausscheiden zeigte die für die Führung ihrer Personalakte zuständige Personalabteilung der BSJB dem Personalamt/Zentrale Personaldienste (Referat 4XX) als der bei der Klägerin für die Durchführung von Nachversicherungen zuständigen Dienststelle unter dem 19. November 2001 mit dem dafür vorgesehenen Formular für die "gegebenenfalls vorzunehmende Beitragsnachentrichtung" an, dass die Referendarin ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sei, und übermittelte die Zeit ihrer versicherungsfreien Beschäftigung sowie die dabei erzielten Gesamtbruttobezüge. Die beim Personalamt am 20. November 2001 eingegangene Anzeige wurde dort erstmalig am 6. Januar 2003 ("Vordr. 5. 3. ab") bearbeitet, indem bei der Referendarin schriftlich nach seit ihrem Ausscheiden aus dem Dienst aufgenommenen Beschäftigungen angefragt wurde. Am 6. März 2003 - eine Antwort der Versicherten lag nicht vor - übersandte die Klägerin der Beklagten die Bescheinigung über die Nachversicherung der Referendarin. Die Beiträge zur Nachversicherung waren mit 7.926,11 EUR (bzw. 15.502,12 DM) beziffert und aus nachzuversicherndem Entgelt in Höhe von 79.498,06 DM und einem Beitragssatz in Höhe von 19,5 v. H. errechnet. Diese Beiträge gingen bei der Beklagten am 11. April 2003 ein (Datum der Wertstellung).
Mit Bescheid vom 3. Juni 2003 erhob die Beklagte unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) von der Klägerin, ohne diese angehört zu haben, wegen der verspäteten Durchführung der Nachversicherung Säumniszuschläge in Höhe von 4.636,00 EUR. Sie ging von 61 Säumnismonaten aus und berücksichtigte dabei das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55), wonach der Nachversicherungsschuldner spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung über den Aufschub oder die Durchführung der Nachversicherung entscheiden solle. Ausgehend von einem Ausscheiden der Versicherten aus der Beschäftigung am 11. Dezember 1997 sei der Nachversicherungsbeitrag am 12. März 1998 fällig geworden. Die Nachversicherungsschuld zum Zeitpunkt der Fälligkeit bezifferte die Beklagte mit 14.960,80 DM.
Die Klägerin hat am 23. Juni 2003 Widerspruch eingelegt und am 25. Juni 2003 Klage erhoben. Die Beklagte hat die Bescheidung des Widerspruchs mit der Begründung abgelehnt, gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei dann, wenn ein Land klage, der Widerspruch nicht statthaft.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin - unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen in einem Widerspruchsverfahren zu einem gleich gelagerten Sachverhalt - vorgetragen, der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Säumniszuschlag sei verjährt. Zudem liege in seiner Geltendmachung eine unzulässige Rechtsausübung, weil mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sei es unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, sei es unter dem des widersprüchlichen Verhaltens, verstoßen werde.
Als die Beklagte die Säumniszuschläge gegen sie festgesetzt habe, seien diese als selbstständige Nebenforderung zu den im Jahre 1997 fällig geworden Nachversicherungsbeiträgen zusammen mit diesen gemäß § 25 Abs. 1, Abs. 2 SGB IV i. V. m. § 217 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verjährt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie - die Klägerin - die Nachversicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten habe. Es sei nicht ihre Sache darzulegen, dass sie nicht vorsätzlich gehandelt habe. Die Feststellungslast (Beweislast) für den subjektiven Tatbestand treffe die Beklagte, wenn diese sich auf die Verjährungsfrist von dreißig Jahren berufen wolle.
Die Beklagte habe für mehr als acht Jahre ihr Recht auf Erhebung von Säumniszuschlägen nicht ausgeübt. Erst mit deren Schreiben vom 28. März 2003, das bei ihr - der Klägerin - am 2. April 2003 eingegangen sei, sei sie davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Beklagte ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde. Sie habe auf Grund dieses Verhaltens und der angekündigten, in die Zukunft gerichteten Änderung dieser Praxis darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte ihr Recht nicht für zurückliegende Zeiträume geltend machen werde. Es sei nicht redlich, das Kriterium "künftig" im Sinne des Zeitpunkts des Forderungsbescheides zu interpretieren, weil es dann im Belieben der Beklagten stünde, dieses Kriterium zu erfüllen.
Durch die Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Fall, in dem das Ausscheiden der Bediensteten schon längere Zeit zurückliege, entstünden ihr, der Klägerin, unzumutbare Nachteile. Sie habe keinerlei Möglichkeit (gehabt), durch eigenes Verhalten das Entstehen von Säumniszuschlägen zu verhindern, während sie zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen habe treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch das Urteil vom 25. Januar 2006 abgewiesen. Die Klage sei zwar ohne Durchführung eines Vorverfahren zulässig, da ihr ein solches gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht habe vorausgehen müssen. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil die Beklagte die Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht zur Zahlung von Säumniszuschlägen zu den Beiträgen zur Nachversicherung verpflichtet habe. Dem stehe § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht entgegen, da die Klägerin bezüglich der Nachentrichtung nicht unverschuldet säumig gewesen sei. Sie habe nämlich die Ermittlung von Gründen für einen Aufschub der Nachversicherung nicht in zeitlicher Nähe zum Ausscheiden der Versicherten durchgeführt. Das spreche für ein erhebliches Organisationsverschulden ihrerseits. Die Beklagte habe ihren Anspruch auf Säumniszuschläge auch nicht verwirkt oder mit dem Erlass der Säumnisbescheide eine unzulässige Rückwirkung vorgenommen. Ebenso wenig begründe die Erhebung der Säumniszuschläge für die Klägerin einen unzumutbaren Nachteil. Auf Verjährung (der Säumniszuschläge) könne sie sich nicht berufen, weil hier nicht die Verjährungsfrist von vier Jahren, sondern die Verjährungsfrist von 30 Jahren greife. Die Klägerin habe der Beklagten die Nachversicherungsbeiträge mit bedingtem Vorsatz vorenthalten. Ihr sei die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge bekannt gewesen. Sie habe es angesichts einer fehlenden, die zügige Durchführung der Nachversicherung sicherstellenden Organisation aber billigend in Kauf genommen, dass die Beiträge überhaupt nicht oder für eine sehr lange Zeit über einen möglichen Aufschubzeitraum hinaus nicht abgeführt werden. Auch verhalte sich die Klägerin widersprüchlich, wenn sie einerseits die Nachversicherungsbeiträge trotz Verjährung abführe, sich andererseits gegenüber der Nebenforderung - den Säumniszuschlägen - auf Verjährung berufe.
Gegen dieses ihr am 6. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 5. April 2006 Berufung eingelegt und mit ihren Ausführungen bekräftigt, dass der geforderte Säumniszuschlag verjährt sei. Die Nachversicherungsschuld sei 1997 fällig geworden, die Verjährungsfrist von vier Jahren für die Nachversicherungsbeiträge und auch für die Säumniszuschläge sei Ende des Jahres 2001 - und damit vor Zugang des angefochtenen Bescheides bei ihr am 10. Juni 2003 - abgelaufen. An der Geltendmachung der Verjährung der Säumniszuschläge sei sie nicht dadurch gehindert, dass sie sich nicht auch gegenüber der Hauptforderung auf Verjährung berufen, sondern die Nachversicherungsbeiträge abgeführt habe. Darin liege kein widersprüchliches und treuwidriges Verhalten; vielmehr sei es sachgerecht, weil es im Ermessen des Dienstherrn liege, aus fürsorgerischen Gesichtspunkten auch verjährte Nachversicherungsbeiträge zu zahlen, damit der ehemaligen Beschäftigten keine Versicherungslücke entstehe. Säumniszuschläge wirkten sich demgegenüber nicht auf das Versichertenkonto der ehemaligen Beschäftigten aus.
Die Verjährungsfrist von 30 Jahren greife hier nicht, weil sie, die Klägerin, der Beklagten die Beiträge nicht mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe. Sie habe zwar um ihre Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge gewusst, habe jedoch während der Verjährungsfrist bis Ende des Jahres 2001 zu keinem Zeitpunkt die Nichtabführung der Beiträge billigend in Kauf genommen. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Nachversicherung unverzüglich nach dem (unversorgten) Ausscheiden versicherungsfrei Beschäftigter durchgeführt werde und die Nachversicherungsbeiträge bei Fehlen von Aufschubgründen abgeführt würden. Aus einer angeblich fehlenden Organisation dürfe nicht auf eine bedingt vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge geschlossen werden. Für ein Organisationsverschulden, das auf vorsätzlichem Verhalten beruhe, bestünden keine Anhaltspunkte. Sie - die Klägerin - habe die Durchführung der Nachversicherung so organisiert, dass die Bearbeitung der Nachversicherungsangelegenheit zunächst den ehemaligen Beschäftigungsbehörden der ausgeschiedenen Bediensteten oblegen habe. Diese, d. h. die Personalstellen, hätten jeweils sofort eine Nachversicherungsanzeige zu übersenden und bereiteten damit die Durchführung der Nachversicherung durch die zentrale Sozialversicherungsstelle vor. Diesbezüglich verweise sie auf diverse, seit 1958 hierzu ergangene Verfügungen ihres Personalamtes, veröffentlicht im Mitteilungsblatt "Mitteilungen für die Verwaltung (MittVw)".
Indem das SG die Bewertung ihres Verhaltens als bedingt vorsätzlich auf die Vielzahl ihrer bei ihm anhängigen Verfahren gründe, in denen es ebenfalls um ihre Verpflichtung zur Zahlung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge gehe, fingiere es den Vorsatz des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, belege ihn aber nicht. Dies sei unzulässig. Vielmehr müsse zum Vorsatz das Vorliegen des inneren (subjektiven) Tatbestandes an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles und bezogen auf den betreffenden Beitragsschuldner durch Sachverhaltsaufklärung individuell ermittelt werden. Eine solche Sachverhaltsaufklärung habe das SG nicht betrieben. Selbst wenn ihr ein Organisationsverschulden anzulasten sein sollte, wäre damit noch nicht erwiesen, dass sie als Folge unzulänglicher Organisation die Nichtabführung von Beiträgen im Einzelfall billigend in Kauf genommen habe.
Sollten die Säumniszuschläge nicht verjährt sein, so stünden ihrer Geltendmachung Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. In ihrer Erhebung liege eine mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbare und damit unzulässige Rechtsausübung. Es handele sich bei der mit dem Eingang der Nachversicherungsbeiträge am 10. April 2003 durchgeführten Nachversicherung um einen vor der Änderung der Praxis der Beklagten abgeschlossenen Fall. Daraus erwachse ihr ein schutzwürdiges Vertrauen. Soweit das SG der Ansicht sei, dass die rechtswidrige Nichtanwendung einer gesetzlichen Bestimmung über einen längeren Zeitraum allein noch keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand begründen könne, habe es nicht beachtet, dass die Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns der Beklagten, keine Säumniszuschläge zu erheben, ihr - der Klägerin - bis zum Zugang des Schreibens der Beklagten vom 28. März 2003 nicht bekannt gewesen sei und auch nicht habe bekannt sein müssen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie nicht anzunehmen brauchen, dass die ständige Praxis der Beklagten, Säumniszuschläge nicht zu erheben, rechtswidrig sein könnte. Erst nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Februar 2004 (B 13 RJ 28/03 R, BSGE 92, 150 = SozR 4-2400 § 24 Nr. 2 = NZS 2005, 153) habe festgestanden, dass die Erhebung von Säumniszuschlägen auf verspätete Nachentrichtungsbeiträge rechtmäßig sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Klägerin die Zahl der noch mit der Beklagten strittigen Nachversicherungsfälle, in denen es um Säumniszuschläge gehe, mit einigen Hundert beziffert. Ihr sei nicht bekannt, welche Gründe dazu geführt haben, dass die am 20. November 2001 eingegangene Anzeige erstmals am 6. Januar 2003 bearbeitet wurde. Vermutlich habe es am hohen Arbeitsanfall gelegen. Sie gehe davon aus, dass der Vorgang im November 2001 bei der zuständigen Nachversicherungsstelle P 4XX gelandet sei. Im Übrigen hat die Klägerin erklärt, dass sie auf die möglicherweise erforderliche Nachholung der Anhörung verzichtet. Außerdem macht sie ausdrücklich eine Aufrechnung gegen die streitigen Säumniszuschläge mit einer Forderung gegen die Beklagten wegen angeblich zu viel gezahlter Nachversicherungsbeiträge nicht (mehr) geltend, weil sie insoweit ein Musterverfahren gegen die Beklagte vor dem SG betreibt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 25. Januar 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil und ihren Bescheid im Wesentlichen unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der ersten Instanz, welches sie vertieft. Soweit die Klägerin darauf vertraut haben sollte, dass weiterhin Säumniszuschläge nicht erhoben würden, sei dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Verjährung sei nicht eingetreten. Nach ihrer Schätzung seien noch 500 Fälle bei ihr anhängig, in denen es um gegen die Klägerin festgesetzte Säumniszuschläge gehe, bei der Deutschen Rentenversicherung Nord ungefähr solcher 110 Fälle.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Prozessakten, der Gerichtsakten zu den Verfahren L 6 RJ 63/06 und 64/06 und auf der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, namentlich fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar zulässig, weil es eines Vorverfahrens im Hinblick auf § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG nicht bedurfte, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid vom 3. Juni 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte das klagende Land vor Erlass dieses Bescheides nicht gemäß § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört hat, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, weil die Klägerin auf ihre Rechte aus diesem Verfahrensmangel in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2008 wirksam verzichtet hat (vgl. BSG, Urteil vom 29. 11. 2007 – B 13 R 48/06 R, SozR 4-2600 § 186 Nr. 1 m. w. N.). Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 24 Abs. 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von ein vom Hundert des rückständigen, auf 50 EURuro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 SGB IV gelten die Vorschriften dieses Buches auch für den Versicherungszweig der gesetzlichen Rentenversicherung, die im SGB VI geregelt ist. Eine eigenständige - abweichende - Regelung über die Erhebung von Säumniszuschlägen für fällig gewordene Beiträge, die nach § 1 Abs 3 SGB IV unberührt bliebe, enthält das SGB VI nicht. Der Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 1 SGB IV stehen auch nicht die Regelungen der Nachversicherung in den §§ 181 bis 186 SGB VI entgegen. Insbesondere verdrängen § 181 Abs. 1 und Abs. 4 SGB VI nicht als Spezialvorschriften die allgemeinen Säumnisregeln. Die in § 181 Abs. 1, Abs. 4 SGB VI enthaltene Regelung verfolgt nicht denselben Zweck wie die Bestimmung über die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV und ist somit nicht geeignet, die Anwendung der allgemeinen Vorschrift über die Erhebung von Säumniszuschlägen auf fällige (Nachentrichtungs-)Beiträge auszuschließen. § 24 SGB IV sanktioniert die verspätete Beitragszahlung, indem durch die säumnisbedingte Erhöhung des Zahlbetrages einerseits Druck auf den Schuldner ausgeübt, andererseits aber auch ein standardisierter Mindestschadensausgleich vorgenommen wird. Es soll sichergestellt werden, dass die Sozialleistungsträger die entstandenen Beiträge zum Fälligkeitstermin auch tatsächlich zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten zur Verfügung haben, und zudem ausgeschlossen werden, dass sich der Beitragsschuldner durch rechtswidriges Verhalten ein "zinsloses" Darlehen verschafft oder durch eine verspätete Beitragszahlung selbst einen Zinsvorteil erlangt. Demgegenüber modifiziert § 181 SGB VI die allgemeinen Vorschriften über die Beitragsermittlung und bestimmt die Berechnungsgrundlagen der zu zahlenden Beiträge, wenn der Dienstherr die in der Vergangenheit liegende und bis zum Ausscheiden des Nachzuversichernden gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfreie Beschäftigung nachträglich in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Als Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermittlung der Beiträge werden gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Eintritt des Nachversicherungsfalls und die Erzielung beitragspflichtiger Einnahmen im Nachversicherungszeitraum vorausgesetzt. Die Vorschrift dient somit allein dazu, die Höhe der Beitragsschuld zu ermitteln; sie ist jedoch nicht als Sanktion ausgestaltet für eine verspätete Beitragszahlung, und es fehlt dieser Regelung der mit § 24 SGB IV bezweckte Zahlungsanreiz. Ebenso wenig dient sie einem standardisierten Mindestschadensausgleich. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) (vgl. Urteil vom 12.02.2004 – B 13 R 28/03 R, SozR 4-2400 § 24 Nr. 2). Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat. Die Voraussetzungen, unter denen § 24 SGB IV die Erhebung von Säumniszuschlägen (zwingend) vorschreibt, liegen hier vor. Die Säumnisregeln für Beiträge sind – ebenso wie diejenigen zur Verjährung – auf nachzuentrichtende Beiträge uneingeschränkt anwendbar (BSG vom 12. 02. 2004 – B 13 R 28/03 R, a. a. O.). Durch die erst zum 10. April 2003 erfolgte Zahlung ist auch Säumnis eingetreten, denn die Klägerin hat die Beiträge zur Nachversicherung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt. Die Fälligkeit der Beiträge zur Nachversicherung richtet sich gemäß § 23 Abs. 4 SGB IV nach § 184 Abs. 1 SGB VI. Danach werden die Beiträge gezahlt, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten und insbesondere keine Gründe für den Aufschub der Beitragszahlung vorhanden sind. Der Nachversicherungsbeitragsanspruch des Rentenversicherungsträgers entsteht mit Eintritt des Nachversicherungsfalls und wird in der Regel zugleich fällig (BSG vom 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, SozR 3-2600 § 181 Nr. 1). Für den Fall der Nachversicherung enthält § 184 Abs 1 SGB VI gemäß § 23 Abs 4 SGB IV eine Sonderregelung zu der allgemeinen Regelung des § 23 Abs. 1 bis 3 SGB IV über die Fälligkeit von Beiträgen. Der "Nachversicherungsfall" war hier mit dem unversorgten Ausscheiden der Versicherten aus dem Vorbereitungsdienst mit dem Ablauf des 11. Dezember 1997 eingetreten. Sie war nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 181 Abs. 5 SGB VI mit Wirkung vom 12. Dezember 1997 durch die Klägerin nachzuversichern, weil Aufschubtatbestände im Sinne des § 184 Abs. 2 SGB VI nicht ersichtlich geworden sind. Sie werden im Übrigen von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Seit dem 12. Dezember 1997 war die Klägerin hinsichtlich der Beiträge säumig und hatte für jeden angefangenen Monat der Säumnis den gesetzlichen Zuschlag zu entrichten. Wenn gleichwohl der angefochtene Bescheid der Beklagten gleichwohl von einer Säumnis erst ab dem 12. März 1998 ausgeht, so ist die Klägerin dadurch nicht beschwert.
Der Erhebung des Säumniszuschlages steht auch nicht § 24 Abs. 2 SGB IV entgegen. Nach dieser Vorschrift ist – wenn eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird – ein hierauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. a. a. O.) ist es geboten, diese Vorschrift entsprechend in den Fällen anzuwenden, in denen - wie hier - die Beitragsschuld vom Beitragsschuldner selbst ermittelt und durch die Zahlung dokumentiert wird. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass Beitragsforderungen zwar regelmäßig bereits mit Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes entstehen und auf Grund gesetzlicher Regelungen fällig werden, dem Beitragsschuldner aber unter Umständen die Unkenntnis der Beitragspflicht nicht vorgeworfen werden kann. Eine solche Situation kann gerade bei der Nachversicherung eintreten, weil zwar objektiv der Nachversicherungsfall und die Fälligkeit der Beiträge bereits mit dem unversorgten Ausscheiden vorliegen, der Versorgungsträger aber unter Umständen noch nicht feststellen kann, ob etwaige Aufschubgründe gegeben sind, weil etwa der Nachzuversichernde noch keine hinreichend sicheren Angaben über seine weitere Beschäftigung machen kann. Dieser Rechtsprechung folgt der erkennende Senat, weil sie - anders als die offenbar entgegenstehende Praxis der Versicherungsträger - den Schwierigkeiten in Nachversicherungsfällen Rechnung trägt. Die Klägerin hat aber nicht im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Sie hat keine stichhaltigen Gründe vorgetragen, dass sie auf Grund ihr nicht zurechenbarer Umstände keine Kenntnis von dieser Zahlungspflicht erlangt hat.
Dass diese Zahlungspflicht möglicherweise bestehen würde, musste die Klägerin bereits mit Erhalt der Nachversicherungsanzeige durch das Personalamt - Zentrale Personaldienste - am 20. November 2001 wissen. Der für die Durchführung der Nachversicherung zuständige Amtswalter und damit die Klägerin (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) hatte ab diesem Zeitpunkt, als nicht einmal die Verjährungsfrist von vier Jahren abgelaufen war, positive Kenntnis vom streitigen Nachversicherungsfall K1; denn mit der Klägerin ist davon auszugehen, dass der Vorgang seinerzeit auch der bei ihr für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle P 4XX zugegangen ist. Ein Anhalt dafür, dass dies nicht der Fall war, ist nicht ersichtlich. Aus der Nachversicherungsanzeige vom 19. November 2001 geht hervor, dass der vormaligen Beschäftigungsstelle der Referendarin eine anschließende Tätigkeit der Versicherten im öffentlichen Dienst nicht bekannt war. Ein überzeugender Grund dafür, dass die Klägerin nicht bereits Ende November 2001 die Nachentrichtung vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich. Er kann nur, wie auch in den anderen vom Senat am 23. Juli 2008 entschiedenen Verfahren der Klägerin, in einem ihr zuzurechnenden Organisationsmangel oder - weil sie davon ausging, dass die Möglichkeit der Erhebung von Säumniszuschlägen in Fällen zögerlicher Nachversicherung nicht bestand - in praktizierter systematischer zögerlicher Bearbeitung gelegen haben. Positive Kenntnis von ihrer Zahlungsverpflichtung bestand mithin ab 20. November 2001 ohne jeden Zweifel.
Allerdings bestand bei der zuständigen Nachversicherungsdienststelle der Klägerin in der Zeit davor - zwischen dem Eintritt des Nachversicherungsfalls und dem 20. November 2001 - diese konkrete Kenntnis nicht. Ein Säumniszuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist indes nicht zu erheben, "soweit" der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Die damals bei der Personalstelle der BSJB darüber vorhandene Kenntnis ist der Dienststelle Zentrale Personaldienste nicht als eigene Kenntnis zuzurechnen (BSG Urteil vom 17. April 2008 - 13 R 123/ 07 R, juris m. w. N.). Darauf kann sich die Klägerin zur Vermeidung der Säumniszuschläge nach Auffassung des Senats jedoch nicht mit Erfolg berufen. Ihre im November 2001 erlangte positive Kenntnis von der Zahlungspflicht erstreckte sich zwar lediglich auf die Zukunft, jedoch hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass ihre für die Vergangenheit ab dem 12. März 1998, ab dem die Beklagte den Säumniszeitraum berechnet hat, bis zum 19. Dezember 2001 bestehende Unkenntnis schuldlos war. Diese Unkenntnis ist vielmehr Folge einer von ihr zu verantwortenden unzureichenden Organisation des Nachversicherungsverfahrens. Dessen seinerzeit vorhandene Mängel werden schon durch die erhebliche Zahl der zwischen den Beteiligten streitigen Nachversicherungsfälle belegt, in denen es um Säumniszuschläge geht. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass es sich um mehrere hundert solcher Fälle handelt. In allen diesen Verfahren ist die Nachversicherung nicht ordnungsgemäß abgelaufen. In vielen dieser Fälle haben die Beschäftigungsbehörden Nachversicherungsanzeigen - wie hier - erst mehrere Monate oder sogar mehr als ein Jahr (oder noch später) nach dem Ausscheiden des Nachzuversichernden erstattet oder aber wurden - wie hier ebenfalls - diese Anzeigen in ihrem Hause erst mehrere Monate oder sogar später als ein Jahr nach ihrem Eingang bearbeitet. Die Klägerin hat diese Mängel und ihre insoweit bestehende Verantwortlichkeit bzw. den sich aus den Mängeln ergebenden Handlungsbedarf zumindest indirekt auch eingeräumt. Sie hat nämlich - in einem anderen Zusammenhang - ausgeführt, sie habe, nachdem sie von der Beklagte mit Schreiben vom 28. März 2003 davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass diese ihre bisherige Rechtsauffassung aufgeben und "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen Säumniszuschläge" erheben werde, zukunftsbezogene organisatorische Maßnahmen treffen können, um das Entstehen von Säumniszuschlägen zu unterbinden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum die Klägerin diese Maßnahmen, die nach ihrem eigenem Bekunden dazu geführt haben, dass die Nachversicherungen nunmehr unverzüglich - ohne Säumnis - durchgeführt wurden, nicht schon früher getroffen hat. Damit hätten die Mängel des Nachversicherungsverfahrens früher abgestellt werden können, und zwar nicht vorrangig deswegen, um die eigene Belastung mit Säumniszuschlägen zu vermeiden, sondern in erster Linie deshalb, um im Interesse der ausgeschiedenen Bediensteten und des zuständigen Rentenversicherungsträgers ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur unverzüglichen - "ungesäumten" - Durchführung der Nachversicherung nachzukommen. Der Klägerin war sich dieser Verpflichtung auch bewusst. Das zeigen schon die von ihr vorgelegten, in der Vergangenheit herausgegebenen Dienstanweisungen. Jedoch wurden diese schon in ihrem eigenen Hause nicht umgesetzt. Das zeigen nicht nur etliche Fälle mit verspäteter Bearbeitung dort eingegangener Nachversicherungsanzeigen, sondern auch mehrere Fälle mit erheblicher Verspätung ihr von den Beschäftigungsbehörden erstatteter Nachversicherungsanzeigen. Der Nachversicherungsdienststelle, dem Referat P 4XX, war deshalb bekannt, dass ihre Anweisungen von anderen Dienststellen nicht (zeitnah) umgesetzt wurden. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Nachversicherungsdienststelle auf eine Änderung dieser saumseligen Praxis hingewirkt hat. Die erhebliche Anzahl vergleichbarer Fälle belegt, dass es sich dabei nicht nur um einige wenige Einzelfälle handelte, die ihr Eingreifen nicht erforderten. Die "unter ihren Augen" bzw. im eigenen Hause aufgetretenen Mängel bzw. fehlerhaften Bearbeitungen hätten die Klägerin unabhängig von der Änderung der Praxis der Beklagten im Frühjahr 2003 hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen bei verzögerter Durchführung der Nachversicherung veranlassen müssen, für eine unverzügliche Durchführung der Nachversicherung Sorge zu tragen, indem sie das Nachversicherungsverfahren - ob durch personelle Verstärkungen oder andere administrative Maßnahmen - sowohl bei den Personalstellen der Beschäftigungsbehörden als auch in der Nachversicherungsdienststelle verbesserte. Dass dieses - und zwar auch bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegender Nachversicherungspflicht - hätte realisiert werden können, belegt der Umstand erfolgreicher späterer Abhilfemaßnahmen.
Wegen ihrer Untätigkeit und Duldung der bekannten Mängel hat die Klägerin die Fortsetzung der verzögerten und damit ihren eigenen Maßstäben (Dienstanweisungen) widersprechenden Durchführung der Nachversicherung bewusst in Kauf genommen. Damit hat sie die Unkenntnis von der im konkreten Fall eingetretenen Nachversicherungspflicht nicht schuldlos herbeigeführt. Dieser Umstand rechtfertigt ihre Heranziehung zu Säumniszuschlägen. Es wäre auch in hohem Maße widersprüchlich, würde man der Klägerin die Belastung mit Säumniszuschlägen ersparen, welche sie offenkundig erst zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen, "ungesäumten" Durchführung der Nachversicherung bzw. zu Maßnahmen zu deren Sicherstellung veranlasst haben.
Die Klägerin erhebt auch ohne Erfolg die Einrede, die streitbefangene Forderung sei verjährt. Verjährung der Säumniszuschläge ist nicht eingetreten. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Dies gilt auch für die auf die Nachversicherungsbeiträge entfallenden Nebenforderungen, wie u. a. Säumniszuschläge (vgl. BSG vom 8.4.1992 - 10 RAr 5/91, BSGE 70, 261, 264 = SozR 3-2400 § 25 Nr. 4). Es ist auch möglich, dass der Beitragsschuldner zwar auf die Hauptleistung zahlt - etwa weil er hierzu nach beamtenrechtlichen Grundsätzen verpflichtet ist -, sich jedoch wegen einer Nebenforderung auf Verjährung beruft (BSG Urteil vom 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R, juris). Diese kurze Verjährungsfrist war hier bei der Festsetzung der Säumniszuschläge durch den angefochtenen Bescheid bereits abgelaufen.
Hingegen verjähren, wie die Beiträge, auch die Nebenleistungen in 30 Jahren (§ 25 Abs 1 Satz 2 SGB IV), wenn die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind (BSG a. a. O.). Der Begriff "vorsätzlich" schließt den bedingten Vorsatz ein (BSG vom 30.3.2000 - B 12 KR 14/99 R, SozR 3-2400 § 25 Nr. 7 S. 35 m. w. N). Der subjektive Tatbestand ist bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalls und den betreffenden Beitragsschuldner individuell zu ermitteln (a. a. O. S. 35 f). Ein solches zumindest bedingt vorsätzliches Fehlverhalten, das mit der 30-jährigen Verjährungsfrist sanktioniert ist, lag hier vor. Ab dem 20. November 2001, als die vierjährige Verjährungsfrist für die (erst im April 2003 gezahlten) Nachversicherungsbeiträge noch nicht abgelaufen war, hatte die Klägerin Kenntnis von der Zahlungspflicht. Erbringt aber die zuständige Dienststelle die fälligen Nachversicherungsbeiträge (zunächst) in einem solchen Fall nicht, obwohl ihr die Kenntnis ihrer Leistungspflicht zuzurechnen ist, sind die Beiträge im Regelfall vorsätzlich vorenthalten; die hieraus folgende Verlängerung der Verjährungsfrist (auf dreißig Jahre) gilt auch für Säumniszuschläge. Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dass die Klägerin ihrer Zahlungsverpflichtung später nachgekommen ist, ändert daran nichts. Daraus folgt im Ergebnis, dass auch für die auf die Zeit von März 1998 bis November 2001 entfallenden Säumniszuschläge die Verjährung von dreißig Jahren greift.
Im Übrigen rechtfertigen auch die hier festgestellte bewusste Hinnahme einer fehlerhaften, den Dienstanweisungen widersprechenden Behandlung der Nachversicherungsanzeigen durch die in das Nachversicherungsverfahren einbezogene jeweilige Beschäftigungsbehörde, die bewusste Fortsetzung der ebenso säumigen Behandlung der Nachversicherungsanzeigen im eigenen Hause und die damit verbundene bewusste Inkaufnahme einer Verzögerung der Durchführung der Nachversicherung durch die Klägerin bzw. die für die Durchführung der Nachversicherung zuständigen Dienststelle die Annahme einer im Einzelfall der Studienreferendarin K1 vorliegenden bedingt vorsätzlichen Vorenthaltung der Nachversicherungsbeiträge. Auch daraus folgt, dass hier die Ansprüche auf Säumniszuschläge erst in dreißig Jahren verjährten.
Gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 28. März 2003 berufen. In dessen Formulierung (Ankündigung), "künftig Säumniszuschläge auf verspätet gezahlte Nachversicherungsbeiträge" erheben zu wollen, liegt weder ein Verzicht auf die streitige Forderung noch die Zusicherung, von einer Festsetzung von Säumniszuschlägen im vorliegenden Falle absehen zu wollen. Einen Verzicht konnte die Beklagte als Träger öffentlicher Verwaltung nur in der Form des Erlasses aussprechen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV kommt dies aber nur in Betracht, wenn die Einziehung der Forderung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dies setzt das Bestehen der Forderung und die Prüfung der Umstände im Einzelfall voraus (vgl. BSG 29.10.1991 - 13/5 RJ 36/90, SozR 3-2400 § 76 Nr. 1; 09. 02. 1995 - 7 RAr 78/93, SozR 3-4427 § 5 Nr. 1). Hieran fehlt es offensichtlich, zumal sich das Schreiben auf keinen Einzelfall bezieht, in dem Zuschläge bereits festgesetzt wurden. Ebenso wenig enthält das Schreiben die Zusicherung, von einer Festsetzung absehen zu wollen. Zwar genügt es den aus § 34 SGB X sich ergebenden Formerfordernissen. Jedoch kann ihm nicht entnommen werden, die Beklagte wolle im Sinne einer "Stichtagsregelung" Festsetzungen von Säumniszuschlägen erst nach Zugang des Schreibens und auch nur für diejenigen Nachversicherungsfälle vornehmen, die künftig anfallen. Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf das beigefügte "Informationsblatt" der Beklagten, in dem davon die Rede ist, dass "künftig in allen Fällen der verspäteten Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen" Säumniszuschläge erhoben werden, und ferner daraus, dass dort ausdrücklich auf den 1. Januar 1995, den Zeitpunkt der Änderung des geltenden Rechts, als frühesten Zeitpunkt der Säumnis abgehoben wird. Nach allem handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die Rechtslage.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, die Anpassung an die geänderte Rechtauffassung der Beklagten sei ihr, was den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum betreffe, schlechterdings nicht zumutbar. Dieselben Maßnahmen - ob personeller oder verfahrensordnender Natur -, die die Klägerin ihren Angaben zufolge nach Bekanntwerden der Änderung der Praxis der Beklagten getroffen hat, um eine Säumnis bei der Durchführung der Nachversicherung zu vermeiden, hätte sie schon vorher treffen können, zwar nicht zur Vermeidung von Säumniszuschlägen, aber in Erfüllung der ihr bekannten Verpflichtung, die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen. Der Klägerin war bewusst, dass sie zur Vermeidung von Nachteilen für die Versicherte - aber auch für die Beklagte - die Nachversicherung unverzüglich durchzuführen hatte. Der im verwendeten Vordruck für die Anzeige eines unversorgten Ausscheidens eines versicherungsfrei Beschäftigten angebrachte und an die Personalstellen gerichtete Hinweis auf die Dringlichkeit dieser Anzeige ist insofern eindeutig. Die Klägerin kann sich gegenüber der Festsetzung der Säumniszuschläge auch nicht auf Verwirkung berufen. Hierfür kann dahingestellt bleiben, ob die Forderung nach der Entrichtung von Säumniszuschlägen dann als unbillig anzusehen ist, wenn Schuldnerin und Gläubigerin über Jahre das geltende Recht falsch anwenden, indem einerseits die Schuldnerin in einer Vielzahl von Fällen ohne Vorliegen von Aufschubgründen die Nachversicherung verspätet vornimmt und andererseits die Gläubigerin es unterlässt, dies durch die Erhebung von Säumniszuschlägen zu sanktionieren. Zwar ist das Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung eines in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatzes, wonach der Schuldner eine Leistung so zu bewirken hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, auch für das öffentliche Recht und hier namentlich auch auf Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung (vgl. BSG 14. 07. 2004 - B 12 KR 1/04 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 4) im Grundsatz anwendbar. Indes führt dieses Rechtsinstitut hier bereits deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung, weil die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern durch die eindeutige gesetzliche Regelung verpflichtet war und ist, die entsprechenden Festsetzungen vorzunehmen. Nach der durch das Gesetz vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) eingeführten und mit Wirkung vom 1. Januar 1995 geltenden Fassung des § 24 SGB IV steht es nämlich nicht mehr im Ermessen des Versicherungsträgers, einen Säumniszuschlag festzusetzen, vielmehr "ist dieser zu zahlen". Dem entspricht im Rahmen ihrer aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung an Recht und Gesetz die Verpflichtung der Beklagten zur entsprechenden Festsetzung, wie sie einfachgesetzlich in § 76 Abs. 1 SGB IV in dem Gebot der rechtzeitigen und vollständigen Einnahmeerhebung ihren Ausdruck findet. Der Gesetzgeber hat des Weiteren angeordnet, dass besonderen Umständen, aus denen sich im Einzelfall die Unbilligkeit der Abgabeerhebung ergeben könnte, gesondert, nämlich durch Stundung oder Erlass nach § 76 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SGB IV Rechnung zu tragen ist. Der Lücken ausfüllenden Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung bedarf es im Streit um die Festsetzung folglich nicht. Die Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen bleibt dem Einziehungsverfahren und hier namentlich der Entscheidung über Erlass und Stundung der Forderung vorbehalten. Beides ist vorliegend nicht im Streit.
Die getroffene Festsetzung kann von der Klägerin mit Erfolg schließlich auch der Höhe nach nicht beanstandet werden. Ausgehend von einem Ausscheiden der betroffenen Bediensteten am 11. Dezember 1997 und einer Wertstellung am 10. April 2003 ergeben sich 64 angefangene Monate der Säumnis, von denen die Beklagte im Hinblick auf das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 27. April 1999 (D II 6 – 224 012/55 –) nur 61 Monate berücksichtigt hat. Soweit die Beklagte ihrer Berechnung eine Nachversicherungsschuld in Höhe von lediglich 14.960,80 DM (entsprechend 7.649.34 EUR) - gegenüber von der Klägerin im Rahmen der Nachversicherung abgeführten 7.926,11 EUR (bzw. 15.502,12 DM) - zugrunde gelegt hat, ist dieses womöglich rechtswidrig. Hierdurch ist die Klägerin jedoch nicht in ihren Rechten verletzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin, die als Bundesland nach § 2 Abs. 1 Gerichtskostengesetz von der Zahlung von Gerichtskosten befreit ist, dem Grunde nach auch die Kosten des Berufungsverfahrens, d.h. nach § 162 VwGO auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beklagten, zu tragen, da weder diese noch sie zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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HAM
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