L 3 RJ 97/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 39 RJ 1060/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 RJ 97/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2004 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente bis zum Beginn seiner Altersrente (1. März 2005).

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2004 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. S. und P. bestehe bei dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen. Da er aufgrund seines beruflichen Werdegangs bis zum Wegzug aus Deutschland auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei, brauche eine Verweisungstätigkeit nicht benannt zu werden.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Es seien die Situation und die Arbeitswelt in Kanada zu berücksichtigen. Schließlich gebe es ein deutsch-kanadisches Sozialversicherungsabkommen. Außerdem müsse die Einschätzung der behandelnden Ärzte in Kanada zugrunde gelegt werden, wonach eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden könne. Die vom berufskundigen Sachverständigen M. genannten Tätigkeiten gebe es auf dem Arbeitmarkt nicht.

Das Gericht entnimmt dem Vorbringen des Klägers den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. September 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Februar 2000 bis zum 28. Februar 2005 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise eine Erwerbsminderungsrente bei voller Erwerbsminderung, hilfshilfsweise eine Erwerbsminderungsrente bei teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Dies bestätigten auch die Einschätzungen der noch ergänzend befragten Ärzte ihres medizinischen Dienstes.

Der Neurologe/Psychiater Dr. N. ist unter Einbeziehung der zwischenzeitlichen Berichte der behandelnden Ärzte des Klägers, des Untersuchungsberichts von MD L. A. E. vom 15. Januar 1998 und des Berichts von Dr. M1 vom 3. Februar 2006 nach Aktenlage im Gutachten vom 14. September 2007 zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger in dem hier in Rede stehenden Zeitraum trotz der vorliegenden Erkrankungen noch leichte körperliche Arbeiten einfacher geistiger Art mit geringer Verantwortung, überwiegend im Sitzen oder mit der Möglichkeit wechselnder Körperhaltung zu ebener Erde vollschichtig habe ausüben können. Tätigkeiten unter besonderem Zeitdruck, unter Nachtarbeitsbedingungen sowie Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr und in potentiell konfliktträchtigen Arbeitsbereichen mit Kundenverkehr, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien zu vermeiden gewesen. Wegefähigkeit sei gegeben gewesen. Auch sei der Kläger in der Lage gewesen, Hemmungen gegenüber einer Tätigkeitsaufnahme zu überwinden.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten und der Prozessakte im Verfahren 4 J 1182/93 verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Trotz des Nichterscheinens des Klägers sowie seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung konnte der Senat den Rechtsstreit verhandeln und entscheiden, denn ausweislich des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung ist der Prozessbevollmächtigte ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeits- bzw. Erwerbsminderungsrente. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Ergebnis der Begutachtung im Berufungsverfahren hat die bisherige Einschätzung bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Neurologen/Psychiaters Dr. N. verfügte der Kläger in dem streitigen Zeitraum noch über ein auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbares vollschichtiges Leistungsvermögen für zumindest leichte Arbeiten. Wie auch das Sozialgericht ausführt, lag weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor. Der Kläger konnte auf Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden. Dort standen ihm zumindest leichte Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier-, Muster- und Kommissionierungsarbeiten offen. Wie sich aus der den Beteiligten bekannten berufskundigen Aussage des Arbeitsberaters M. zum Verfahren S 39 RJ 299/01 vom 26. März 2003 ergibt, besteht bei diesen Tätigkeiten, die in der Regel in sitzender Arbeitshaltung ausgeführt werden, die Möglichkeit zum Wechsel der Körperhaltung nach etwa 50 bis 55 Minuten für die Zeitdauer von ca. 5 bis 10 Minuten. Der konkreten Benennung einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit bedarf es daher nicht.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist bei der Prüfung der Voraussetzungen für den geltend gemachten Rentenanspruch nicht auf die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Kanada abzustellen. Die Frage, ob der deutsche Rentenversicherungsträger aufgrund in Deutschland zurückgelegter Versicherungszeiten zu einer Rentenzahlung verpflichtet ist, richtet sich allein nach dem deutschen Recht. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit vom 14. November 1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) in der Fassung des Zusatzabkommens vom 27. August 2002 (BGBl. 2003 II, S. 666) schafft verfahrensrechtliche Erleichterungen, regelt die Gewährung einer Rente bei Auslandsaufenthalt bzw. ins Ausland, die Verfahrensweise bei sich überschneidender Versicherungszeiten in beiden Staaten und lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Abkommensstaat für den Erwerb eines Leistungsanspruchs zu. Darüber hinaus enthält es keine Modifizierung des deutschen Rentenversicherungsrechts.

Da eine Einschränkung des Leistungsvermögens des Klägers in zeitlicher Hinsicht ebenfalls nicht festgestellt werden kann, besteht auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 43 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung setzt der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit u. a. voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs (teilweise Erwerbsminderung gemäß Abs. 1) bzw. drei (volle Erwerbsminderung gemäß Abs. 2) Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Abs. 3). Wegen des bei dem Kläger anzunehmenden vollschichtigen Leistungsvermögens steht ihm eine solche Rente nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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