L 5 AL 65/05

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 AL 1820/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 65/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Meldung und Abführung höherer Beiträge, die von der Beklagten für ihn im Zeitraum vom 4. Januar 1992 bis 31. Juli 2001 für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe an den Rentenversicherungsträger (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) zu zahlen sind.

Der Kläger war vor seiner Arbeitslosigkeit lange Jahre als Ingenieur erwerbstätig, zuletzt mit einem monatlichen Bruttogehalt von 8.500 DM bei 14 Monatsgehältern.

Im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug vom 4. Januar 1989 bis 27. Oktober 1989 bezog er Arbeitslosenhilfe – mit kurzen Unterbrechungen – ab 28. Oktober 1989. Nach einer Zwischenbeschäftigung im März und April 2001 nahm er ab 1. August 2001 eine neue Beschäftigung auf.

Während des Bezugs von Arbeitslosenhilfe führten die Beteiligten Rechtsstreite um die Neueinstufung des Klägers im Rahmen der Arbeitslosenhilfe nach § 136 Abs. 2b des Arbeitsförderungsgesetzes ab 4. Januar 1992 (12 AR 1490/92) und 4. Januar 1995 (13 AR 1497/97, S 13 AL 352/98). Die Klage im Verfahren 12 AR 1490/92 nahm der Kläger nach Annahme eines Teilanerkenntnisses für die Zeit vom 4. Januar 1990 bis 30. September 1990 im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Hamburg am 5. Dezember 1995 zurück. Seine Berufung gegen das klagenabweisende Urteil in den Verfahren 13 AR 1497/97 und S 13 AL 352/98 (L 5 AL 65/99) nahm der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht Hamburg am 22. August 2002 zurück.

Im Jahr 2003 wandte sich der Kläger erstmals an die Beklagte und bat um die Klärung der Rentenversicherungsbeiträge für die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit. Die Beklagte teilte hierauf nach einer Überprüfung und Zwischenmitteilungen durch Bescheid vom 11. August 2004 mit, dass die erfolgten Meldungen an den Rentenversicherungsträger korrekt seien; die zwischenzeitlichen Änderungen der Leistungsbemessung, auch die Minderungen des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe ab 4. Januar 1992 und 4. Januar 1995, seien bei den Meldungen und Auszahlungen an den Rentenversicherungsträger jeweils berücksichtigt worden. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Die Beiträge an den Rentenversicherungsträger müssten auch während seiner Arbeitslosigkeit am oberen Ende der Beitragsbemessungsgrenze liegen und bis zur Höchstgrenze angehoben werden, denn vor und nach der Arbeitslosigkeit habe er oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Einkommen erzielt. Die Minderungen des Bemessungsentgelts der Arbeitslosenhilfe ab 4. Januar 1992 und 4. Januar 1995 seien unzulässig gewesen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Die Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für eine Neubescheidung hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 4. Januar 1992 bzw. 4. Januar 1995 lägen nicht vor. Der Kläger habe keine neuen rechtserheblichen Tatsachen vorgetragen. Seine Rechtsmittel gegen die Bemessungen der Arbeitslosenhilfe habe der Kläger jeweils zurückgenommen.

Mit seiner Klage vom 16. November 2004 hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Die für ihn entrichteten Rentenbeiträge der Jahre 1992 bis 2001 entsprächen nicht seinem früheren Gehalt. Es seien Rentenbeiträge bis zur oberen Beitragsbemessungsgrenze nachzumelden. Durch Bescheid vom 5. Juli 2004 sei seinem Anliegen nur teilweise entsprochen worden. Die Berufung im Streit um die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe habe er im Übrigen nur zurückgenommen, weil er mit Ordnungsstrafe bedroht worden sei.

Das Sozialgericht hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21. Juli 2005 abgewiesen. Soweit sich der Kläger dagegen wende, dass die Beklagte eine Änderung ihrer Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 1992 abgelehnt habe, sei sein Begehren erfolglos, weil die Beklagte die Bestimmung des § 44 SGB X insoweit zutreffend angewandt habe. Denn der Kläger habe keine neuen Tatsachen vorgetragen, die Zweifel an der früheren Entscheidung der Beklagten aufwerfen würden. Dass er nach der Arbeitslosigkeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Einkommen erzielt habe, sei bereits im Rahmen des Berufungsverfahrens L 5 AL 65/99 im Streit um die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe bekannt gewesen. Im Übrigen sei insoweit eine neue Klage wegen der Bindungswirkung des Urteils des Sozialgerichts Ham¬burg vom 13. April 1999 in den Verfahren 13 AR 1497/97 und S 13 AL 352/98 auch bereits unzulässig. Soweit der Kläger die Meldung und Abführung höherer Rentenversicherungsbeiträge für ihn durch die Beklagte an den Rentenversicherungsträger begehre, habe seine Klage keinen Erfolg, denn hierfür müsse er sich nicht an die Beklagte, sondern an den Rentenversicherungsträger wenden. Denn allein diesen treffe als Gläubiger die Pflicht, die rechtzeitige und vollständige Zahlung unmittelbar an ihn zu entrichtender Pflichtbeiträge zu überwachen. Eine Verurteilung der Beklagten zur Abführung höherer Beiträge komme schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.

Gegen den ihm am 25. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 9. August 2005 Berufung eingelegt und unter anderem vorgetragen, neue Tatsachen bestünden darin, dass er vor und nach der Arbeitslosigkeit oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze Einkommen erzielt habe. Sein der Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegtes Bemessungsentgelt sei deshalb zu gering gewesen. Es müssten daher auch die Rentenversicherungsbeiträge während der Arbeitslosigkeit am oberen Ende der Beitragsbemessungsgrenze liegen und bis zur Höchstgrenze angehoben werden. Neue Tatsache sei zudem, dass es in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit keinen Vermittlungsversuch gegeben habe. Auch sei er vor der Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nicht abgemahnt und sei diese nicht begründet worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 11. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für ihn unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide für Zeiten des Leistungsbezugs im Zeitraum vom 4. Januar 1992 bis 31. Juli 2001 höhere Rentenversicherungsbeiträge an den Rentenversicherungsträger abzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Höhe der Einkommen des Klägers sei aktenkundig und der Leistungsbewilligung seinerzeit auch zugrunde gelegt worden. Es handele sich insoweit keineswegs um neue Tatsachen. Zudem treffe die Auffassung des Klägers nicht zu, seine Rentenversicherungsbeiträge müssten bis zur Höchstgrenze angehoben werden, denn deren Höhe richte sich während des Bezugs von Sozialleistungen nicht danach, in welcher Höhe diese Beiträge zuvor, während der Beschäftigungsverhältnisse, entrichtet worden seien. Die Höhe der von der Beklagten abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge ergebe sich vielmehr aus § 166 in Verbindung mit § 276 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach sei von 1992 bis 1994 der Beitragsberechnung nur die gezahlte Sozialleistung zugrunde zu legen gewesen. Deren Höhe sei im Ergebnis des sozialgerichtlichen Verfahrens 12 AR 1490/92 bestandskräftig festgestellt. Von 1995 bis 1999 seien als beitragspflichtige Einnahme 80 % des der Arbeitslosenhilfe zugrundeliegenden Bemessungsentgelts anzusetzen gewesen. Ab 2000 sei grundsätzlich wieder die gezahlte Arbeitslosenhilfe Grundlage für die Beitragsberechnung gewesen. Dementsprechend seien dem Rentenversicherungsträger auch die geleisteten Zahlungen mitgeteilt worden. Allerdings habe der Gesetzgeber in § 276a SGB VI a. F. eine Übergangsregelung vorgesehen. Von dieser habe der Kläger durch Antrag vom 23. März 2001 auch Gebrauch gemacht; mit Schreiben vom 2. April 2001 seien ihm die sich hieraus ergebenden Beiträge – zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger – mitgeteilt worden. Für die Zeit des Unterhaltsgeldbezugs vom 2. Juli 2001 bis 31. Juli 2001 habe die Beklagte dem Rentenversicherungsträger als beitragspflichtige Einnahme 80 % des Bemessungsentgelts zu melden gehabt, was sie nach Aktenlage auch getan habe. Insgesamt ergebe sich, dass die Beklagte seinerzeit weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei noch das Recht unrichtig angewandt habe. Sie sei daher nun weder verpflichtet noch berechtigt, ihre damaligen Entscheidungen im Sinne der Forderungen des Klägers abzuändern.

Durch Beschluss vom 20. Januar 2009 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakte der Beklagten sowie der Prozessakten 12 AR 1490/92, 13 AR 1497/97 und S 13 AL 352/98 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 20. Januar 2009 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 28. Januar 2009 und 13. Februar 2009 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers auf Nachmeldung und Abführung höherer Rentenversicherungsbeiträge für Zeiten des Leistungsbezugs im Zeitraum vom 4. Januar 1992 bis 31. Juli 2001 durch Bescheid vom 11. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2004 zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachmeldung und Abführung höherer Rentenversicherungsbeiträge.

In der Sache ist das vorliegende Verfahren dadurch veranlasst, dass der Kläger eine höhere Rente begehrt. Dies soll dadurch gelingen, dass die für ihn während seines langjährigen Bezugs von Arbeitslosenhilfe durch die Beklagte an den Rentenversicherungsträger gezahlten Beiträge nachträglich erhöht werden.

Die Beitragshöhe in der Rentenversicherung hängt aber an den jeweils beitragspflichtigen Einnahmen, vorliegend – worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat – nach § 166 und § 276 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung an der Höhe der Arbeitslosenhilfe bzw. des dieser zugrundeliegenden Bemessungsentgelts. Ohne eine nachträgliche Änderung dieser beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers während des Leistungsbezugs kommt eine Nachmeldung und Abführung höherer Rentenversicherungsbeiträge für ihn nicht in Betracht. Diese Änderung begehrt er denn in der Sache auch.

Diesem Änderungsbegehren steht § 141 SGG nicht entgegen. Zum einen hatten die seinerzeitigen gerichtlichen Verfahren um die Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nicht denselben Streitgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Denn dieses betrifft die Nachmeldung und Abführung höherer Rentenversicherungsbeiträge, jene entschieden über eine hierfür erhebliche Vorfrage. Zum anderen gibt die Vorschrift des § 44 SGB X der Beklagten unter den dort genannten Voraussetzungen ohnehin die Befugnis, unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft eines zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils durch Erteilung eines neuen sachlichen Bescheides eine abweichende Sachentscheidung zu treffen und so eine nochmalige gerichtliche Überprüfung herbeizuführen. Die Rechtskraft eines den früheren Verwaltungsakt bestätigenden Urteils steht dem deshalb nicht entgegen, weil auch ein durch rechtskräftige Abweisung einer Klage bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne des § 44 SGB X ist.

Entsprechend ist die Beklagte vorliegend auch im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X in die Überprüfung der Bemessung der Arbeitslosenhilfe des Klägers eingetreten und hat sie im Ergebnis der Überprüfung zu Recht dahin entschieden, dass für eine nachträgliche Neubemessung der Arbeitslosenhilfe im Verfahren nach § 44 SGB X vorliegend weder Anlass besteht noch der Kläger sie beanspruchen kann. Denn neue, die Bemessung der Arbeitslosenhilfe betreffende Tatsachen hat der Kläger in der Tat schon nicht vorgetragen. Insbesondere war die Höhe seines vor der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidungen über Arbeitslosenhilfe bekannt und ist auch die Höhe seines nach der Arbeitslosigkeit erzielten Einkommens nicht neu, sondern war schon im Berufungsrechtsstreit über die Neubemessung der Arbeitslosenhilfe (L 5 AL 65/99) bekannt geworden. Und die Bemessung der Arbeitslosenhilfe betrifft es von vornherein nicht, wenn der Kläger vorträgt, dass es in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit keinen Vermittlungsversuch der Beklagten gegeben habe, er vor der Herabbemessung nicht abgemahnt und diese nicht begründet worden sei.

Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Bemessung der Arbeitslosenhilfe im Ergebnis gerichtlicher Verfahren rechtskräftig festgestellt ist und die seinerzeitige Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe für den hier streitbefangenen Zeitraum als bindend zugrunde zu legen ist. Eine Änderung der Bemessung der Arbeitslosenhilfe im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X ist für den Kläger vorliegend gerichtlich nicht durchsetzbar.

Etwas anderes und nicht Gegenstand der Überprüfung der angefochtenen, im Zugunstenverfahren ergangenen Bescheide ist, ob die Beklagte von sich aus ihre früheren Entscheidungen zugunsten des Klägers ändern könnte. Es kann deshalb auch offen bleiben, wodurch die Berichtigung des Leistungsbetrages der vom 1. Januar 1992 bis 30. September 1992 vom Kläger bezogenen Arbeitslosenhilfe durch den Leistungsnachweis/die Entgeltbescheinigung vom 5. Juli 2004 veranlasst war.

Die während und auf der Grundlage des Bezuges der so bemessenen Arbeitslosenhilfe berechneten und für den Kläger von der Beklagten an den Rentenversicherungsträger abgeführten Rentenversicherungsbeiträge geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren im Einzelnen dargelegt, wie die Beiträge auf welcher Rechtsgrundlage jeweils berechnet und dass entsprechende Beiträge abgeführt worden sind. Aus dem Vorbringen des Klägers und der Darstellung der Beklagten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte habe das Recht insoweit unrichtig angewandt.

Nach allem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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