Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 49 RA 8/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 122/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 und die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für diesen Zeitraum.
Der 1954 geborene Kläger schloss für den o. a. Zeitraum zwischen Dezember 1997 und Juli 2002 mit der Bildungseinrichtung 1 bzw. später mit der Bildungsseinrichtung 2 zahlreiche Honorar-(folge)-verträge über befristete Tätigkeiten als freier Mitarbeiter in der Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der von der Bildungsseinrichtung 2 durchgeführten Lehrgänge "hurv" (Umschulung Reiseverkehrskaufmann/-frau" bzw. "Reisevk.-Betriebsl."), "hubk" (Umschulung zum/zur Bürokaufmann/-frau) "htch" (Chance 2000; Trainingsmaßnahmen und -programme zum Sprechen, Schreiben, Verstehen), "htts" (ESF-Modul Fachkunde und Sprache) "SSV" (Sprechen, Schreiben, Verstehen).
Alle diese Honorarverträge mit der Bildungsseinrichtung 2 enthielten die folgenden Regelungen:
1. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgend genannten Maßnahmen/des Lehrgangs und in dem Vertragszeitraum sowie Vertragsumfang Kenntnisse zu vermitteln zuzüglich der üblichen Vor- und Nachbereitung (Korrektur etwaiger schriftlicher Arbeiten, Führung des Klassenbuches, Teilnahme an Besprechungen usw. ( die Teilnahme an Besprechungen ist in dem ab Sept. 1998 verwendeten Vordruck 4/98 nicht mehr aufgeführt )); er wird die übernommenen Aufgaben selbst oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber durch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter/innen durchführen.
2. Die Lage der wöchentlichen Vermittlungszeiten ist zwischen den Vertragsparteien bei bzw. vor Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart worden. Etwaige Änderungen und Verlegungen der Vermittlungsstunden werden ausschließlich einvernehmlich vorgenommen; eine entsprechende Weisungsgebundenheit des freien Mitarbeiters besteht nicht.
3.
4.
5. In dem Honorarbetrag ist auch die Vergütung für die Vor- und Nachbereitung der Ver-mittlungsstunden, etwa anfallende An- und Abreisezeiten und etwaige Reisekosten sowie ähnliche Kosten, mit enthalten ... Weitere Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall, bestehen nicht.
... 10. Die Bildungseinrichtung erteilt dem freien Mitarbeiter während des Vertragsverhältnisses keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen; Letzterer ist nicht weisungs- gebunden. Es besteht keine Verpflichtung, Vertretungsstunden zu leisten. Das Vertrags- verhältnis endet nach dem oben angegebenen Zeitablauf, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Ein festes Anstellungsverhältnis wollen die Parteien nicht begründen.
In der Anlage zum Honorarvertrag zum 27. Mai 1999 hatte der Kläger unter III. die Fragen bejaht, ob er unregelmäßig für die Bildungsseinrichtung 2 tätig sei und durch seine Tätigkeiten für andere Auftraggeber/Arbeitgeber mindestens 20 v. H. seines Gesamteinkommens erziele. Unter IV. hatte er bestätigt, dass die Vereinbarungen im Honorarvertrag einvernehmlich festgelegt worden seien und er keinem Weisungsrecht der Bildungsseinrichtung 2 unterliege; insbesondere richteten sich seine Einsatzzeiten nach seinen Einsatzmöglichkeiten. Unter V. hatte er bestätigt, dass das Honorar ausgehandelt worden sei und dass er seine Dienstleistung auch Dritten anbiete.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wurde der Kläger bei der Bildungsseinrichtung 2 als Beschäftigter im pädagogischen Bereich für die Lehrgangsbereiche IOS (Informations- und Orientierungsseminar) und SSV mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden bis zum 30. Juni 2003 befristet angestellt. Eine Festanstellung hatte die Bildungsseinrichtung 2 dem Kläger schon mit "Zwischenbescheid" vom 4. August 2000 in Aussicht gestellt.
Dem Tätigkeitsnachweis der Bildungsseinrichtung 2 vom 17. August 2004 zufolge war der Kläger, der nach seinen Angaben während des streitigen Zeitraums bei der BKK 1 freiwillig krankenversichert war, von 1998 bis zum 30. Juni 2002 (zutreffend: 31. Juli 2002) als freiberuflicher Mitarbeiter tätig. Die Bildungsseinrichtung 2 Hamburg habe unter anderem einen Schwerpunkt im Bereich von Maßnahmen der beruflichen Orientierung und Vermittlung in Arbeit respektive Ausbildung. Im Rahmen dieser Maßnahmen sei der Kläger seit 1998 als Honorarkraft beschäftigt worden, nachdem der Umschulungsbereich zum Reiseverkehrskaufmann/frau von der Bildungsseinrichtung 2 aufgegeben worden sei. Die Maßnahme "Chance 2000" habe sich an arbeitslose junge Erwachsene gerichtet, die über keine Berufsausbildung verfügten. Ziel sei die Vermittlung in Arbeit respektive die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses gewesen. Während der dreimonatigen Dauer seien die Teilnehmer individuell beraten und gecoacht worden. Es seien Bewerbungsstrategien verglichen und in Einzelarbeit die Bewerbungsmappen der Teilnehmer besprochen worden. Internetrecherchen, Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern, Besuche bei Zeitarbeitsfirmen sowie von Fachmessen und des Berufsinformationszentrums seien weitere wesentliche Bestandteile der Arbeit des Klägers gewesen. Ziel der Maßnahme "SSV" sei die berufliche Eingliederung arbeitsloser junger Migranten gewesen, die keine Berufsausbildung besitzen oder deren ursprüngliche Ausbildung im Heimatland von deutschen Behörden nicht anerkannt worden sei. Der Kläger sei hier, in Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Fachkraft, für die Beratung der Teilnehmer im Hinblick auf ihre berufliche Orientierung verantwortlich gewesen. Sein Tätigkeitsspektrum habe die bereits bei der "Chance 2000" dargestellten Bereiche umfasst. Des Weiteren sei er zeitweilig für den "Job-in-Club" tätig gewesen, dessen Zielsetzung ebenfalls die schnelle Wiedereingliederung Arbeitssuchender gewesen sei.
Bei der Bildungseinrichtung 5 der Industrie- und Handelskammer K. (IHK) war der Kläger erstmalig ab 3. Januar 2001 als Honorardozent beschäftigt. Eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit war nicht vereinbart. Er verdiente dort 2001 insgesamt 1.759,90 EUR (umgerechnet) für 40 Stunden, worin auch Reisekosten enthalten sind, im Jahre 2002 931,77 EUR für insgesamt 20 Stunden (einschließlich Reisekosten).
Die Bildungseinrichtung 3 beantragte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten die Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers als Dozent in ihrer Zweigniederlassung in S. keine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) - beinhalte. Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 stellte die Beklagte (auch) gegenüber dem Kläger fest, dass er bei der vorgenannten Gesellschaft die Tätigkeit als Dozent selbständig ausübe und eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Die Beklagte wies den Kläger am 4. September 2001 darauf hin, dass sie nunmehr prüfen werde, ob er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege. Der Kläger beschrieb ihr gegenüber seine Tätigkeit als Dozent dahin, dass er bei verschiedenen Bildungsträgern unterrichte, hinsichtlich der Konzeption von Kursen berate, Konzepte erstelle und Mitglied in Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer (IHK) sei. Im Briefkopf seines Anschreibens an die Beklagte vom 28. Oktober 2001 firmierte er als "Dozent für Reiseverkehr und Touristik". Beigefügt war eine ihm vom Finanzamt Hamburg-H. am 21. Februar 1995 ausgestellte Bescheinigung, derzufolge er mit seiner Tätigkeit als freiberuflicher Dozent als steuerpflichtiger Unternehmer eingetragen war; zudem war dort bescheinigt, dass seine Unterrichtstätigkeit steuerfrei gemäß § 4 Nr. 21b Umsatzsteuergesetz sei. Die Beklagte gelangte aufgrund dieser Unterlagen zur Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Sie setzte ihn am 26. Februar 2002 davon in Kenntnis, stellte jedoch die Erteilung eines förmlichen Bescheides darüber ausdrücklich zurück unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich nach § 231 Abs. 6 SGB VI befreien zu lassen. Mit dem am 17. Mai 2002 bei der Beklagten eingegangenen Formularvordruck beantragte der Kläger daraufhin seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Er bejahte die Frage, ob er auf Dauer mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus Tätigkeiten von einem seiner Auftraggeber erhalte, und gab an, über die letzten Jahre sein Honorar zu ungefähr 90 v. H. von der Bildungsseinrichtung 2 erhalten zu haben. Ebenso bejahte er die Frage, ob er regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten habe und bezifferte diese mit 20 bis 30 Stunden wöchentlich. Zur Frage nach unternehmerischem Handeln bezüglich des eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen gab er an, er setze eigenes Kapital nur für PC-Ausrüstung und PKW ein. Eine Kalkulation sei nicht möglich, da Bildungsträger feste Honorarsätze vorgeben würden. Eigenwerbung betreibe er nicht, weil er seit Jahren überwiegend für einen Bildungsträger arbeite. Er verneinte die Frage nach vor dem 10. Dezember 1998 abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, nach dem Bestehen einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder nach dem Betreiben einer vergleichbaren Vorsorge und bezifferte sein Finanzvermögen mit derzeit 3500 EUR. Beigefügt war der Bescheid vom 15. März 2000 über Einkommensteuer für 1998, der für 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.408 DM ausweist.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er eine anderweitige Vorsorge vor dem 10. Dezember 1998 betrieben habe. Sie, die Beklagte, werde aufgrund seiner Angaben prüfen, ob er in seiner Dozententätigkeit der Versicherungspflicht als Selbstständiger unterliege. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.
Am 21. August 2002 beantragte der Kläger die Beitragszahlung nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v. H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw. einkommensgerecht nach einen Arbeitseinkommen von wechselnder Höhe. Die von ihm auf Anforderung übersandten Einkommenssteuerbescheide weisen für 1996 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 23.042 DM und für 1997 Einkünfte in Höhe von 20.540 DM aus.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als selbständiger Lehrer seit dem 21. Februar 1995 nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage verpflichtete sie den Kläger, für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, bis zum 30. November 2002 insgesamt in Höhe von 14.144,98 EUR. Für die Zeit vom 21. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 bestehe wegen Verjährung keine Beitragsverpflichtung mehr.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Feststellung einer Versicherung- und Beitragspflicht. Diese Feststellung, die sich auf das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens der Bildungseinrichtung 3 und seine eigenen (früheren) Angaben stütze, überzeuge nicht, zumal er seine selbständige Tätigkeit im Juli 2002 beendet habe und seit dem 1. August 2002 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Bildungsseinrichtung 2 stehe.
Die Beklagte erließ daraufhin den Teilabhilfebescheid vom 8. April 2003, nach welchem die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI mit Ablauf des 31. Juli 2002 ende und die Beitragsschuld sich dadurch auf 12.994,34 EUR reduziere. Der Einkommenssteuerbescheid für 2000 könne erst ab dem 1. März 2003 bei der Beitragsforderung berücksichtigt werden, weil er erst am 28. Februar 2003 eingegangen sei (§ 165 SGB VI). Die Beklagte wies den ohne weitere Begründung aufrechterhaltenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Januar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorge-bracht:
Eine Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer bestehe nicht, weil seine Tätigkeit nicht in der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten bestanden habe. Seine Klage richte sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für diejenigen Zeiträume, in denen er keine Unterrichtstätigkeit, sondern lediglich eine beratende Tätigkeit ausgeführt habe. Er habe im Verlaufe des Jahres 1998 einen beruflichen Wechsel zu einer beratenden Tätigkeit im Rahmen von Berufsfindungs- und Orientierungsmaßnahmen vorgenommen, weil in diesem Bereich von den Bildungsträgern Aufträge vergeben worden seien, während er von ihnen kaum noch Aufträge im Bereich von Umschulungsmaßnahmen erhalten habe. Letzter Auftraggeber für eine unterrichtende Tätigkeit sei die Bildungseinrichtung 3 in S. gewesen. Dort habe er im Rahmen von Umschulungen zum Reiseverkehrskaufmann unterrichtet, allerdings 1998 nur noch ein Honorar von 1900 DM und 1999 nur noch von 800 DM erzielt. Seit 1998 sei er in Maßnahmen tätig, deren Ziel es sei, Menschen in Arbeit zu vermitteln, etwa im IOS. Die Informations- und Orientierungsseminare seien für alle neu arbeitslos gewordenen Hamburger Pflichtveranstaltungen gewesen, zu denen das Arbeitsamt die Teilnehmer direkt benannt habe. Es seien ein detailliertes Bewerberprofil in Einzelgesprächen erstellt und Strategien hinsichtlich einer erfolgreichen Bewerbung, der Bewerbungsmappen, Internetrecherchen, Jobfährten und Ähnliches diskutiert worden. Das Profiling sei in Einzelgesprächen auf einem vorbereiteten Formular des Arbeitsamtes erstellt und am Ende der Woche per E-Mail übermittelt worden.
Er sei auch in beruflichen Orientierungsmaßnahmen für junge Erwachsene, vorwiegend Migranten, tätig gewesen. Das Ziel der Maßnahmen habe darin bestanden, Teilnehmer zu motivieren und zu begleiten, um Wege aus der Arbeitslosigkeit zu finden. Hierzu seien Einzelgespräche und ein Coaching der Teilnehmer erforderlich gewesen. Es seien Diskussionsrunden zu Aspekten des Arbeitsmarktes, Jobfährten, Personalauswahl, Bewerbungsstrategien und ein Erfahrungsaustausch der Teilnehmer untereinander durchgeführt worden. Diese Tätigkeit sei fast ausschließlich beratend erfolgt und habe nur von Fall zu Fall zu einem sehr geringen Anteil eine Wissensvermittlung enthalten. Es habe kein vorgegebenes Konzept/ curriculum gegeben, da ein Lehrstoff nicht zu vermitteln gewesen sei, sondern prozessorientiertes Arbeiten, ausgehend von der jeweils individuellen sehr heterogenen Situation der Teilnehmer. Deren Spektrum habe vom Ungelernten ohne Schul- und Berufsabschluss bis zum Akademiker gereicht. Es habe kein Unterricht stattgefunden, es seien keine Tests oder Prüfungen absolviert worden. Vielmehr hätten ein individuelles Coaching und die Findung aufgrund von Einzelfallbetrachtungen stattgefunden.
In der Folge hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Kläger keine Lehrtätigkeit ausgeübt habe, er jedenfalls vom 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2002 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gewesen sei, weil er angegeben habe, vorwiegend für einen Auftraggeber selbstständig tätig zu sein und sein Einkommen zu mindestens 90 v. H. aus der Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 zu beziehen. Diese Angabe habe er unter dem 05. Mai 2002 gemacht und im Schriftsatz vom 10. Januar 2005 bestätigt.
Der Kläger hat daraufhin Einnahme-Überschussrechnungen seiner Steuerbevollmächtigten für die Jahre 1999 und 2000 und selbst erstellte Einnahme-Überschussrechnungen für das Jahr 1998 und die Jahre 2001 und 2002 sowie eine selbst gefertigte Aufstellung über seine Einnahmen von 1998 bis zum ersten Halbjahr 2002 vorgelegt. Nach letzterer - unüberprüfbarer - Aufstellung hat er im Jahre 1998 für die Bildungsseinrichtung 2, die Bildungseinrichtung 4 in L. und die Bildungseinrichtung 5 in L., 1999 für die Bildungsseinrichtung 2, die Bildungseinrichtung 3 in S. und die Bildungseinrichtung 5, im Jahre 2000 ebenfalls für diese Träger, im Jahre 2001 nur noch für die Bildungsseinrichtung 2 und die Bildungseinrichtung 5 und im ersten Halbjahr 2002 nur noch für die Bildungsseinrichtung 2 gearbeitet. Der Kläger hat nunmehr vorgetragen, dass er im Wesentlichen nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Er sei auch wirtschaftlich nicht im Wesentlichen von seinem Hauptauftraggeber Bildungsseinrichtung 2 abhängig gewesen. In den Jahren in 1998 und 2000 habe er mehr als ein Sechstel seines gesamten Umsatzes von Auftraggebern außerhalb der Bildungsseinrichtung 2 erzielt, in den übrigen Jahren weniger als ein Sechstel. In der "Gesamtbewertung" sei er in der gesamten Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen. Soweit er unter dem 5. Mai 2002 angegeben habe, sein Honorar werde zu ca. 90 v. H. von der Bildungsseinrichtung 2 bezogen, habe diese Angabe nicht auf Berechnungen beruht, sondern auf seiner damaligen subjektiven Erinnerung. Ihm sei seinerzeit schlicht nicht präsent gewesen, dass die Umsatzanteile der Auftraggeber außerhalb der Bildungsseinrichtung 2 in den Jahren zuvor zum Teil sehr viel mehr als 10 v. H. am gesamten Umsatz betragen hätten. Dieser falsche subjektive Eindruck habe sich bis in den Schriftsatz vom 10. Januar 2005 tradiert, dem ebenfalls keine Berechnung der Umsatzanteile zugrunde gelegen habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 21. März 2006 abgewiesen. Der Kläger sei im gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Als Lehrtätigkeit sei schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen.
Gegen das ihm am 12. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus:
Das SG verkenne den Umfang des Lehrbegriffs, insbesondere in der Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten, mit denen auch Kenntnisse vermittelt würden. Es übernehme unkritisch die Auffassung der Beklagten. Er habe bei der Bildungsseinrichtung 2 im Wesentlichen Arbeitsvermittlung betrieben. Bei der Bildungseinrichtung 5 habe er Studenten außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs in Fragen der kaufmännischen Abschlussprüfung beraten. Seit März 2005 sei er bei der Agentur für Arbeit in Reinbek als Arbeitsvermittler angestellt. Voraussetzung für diesen Quereinstieg seien jene beruflichen Erfahrungen gewesen, die er durch vermittlerische und beratende Aufgaben bei der Bildungsseinrichtung 2 in den Jahren 1998 bis Juli 2002 (und anschließend weiterhin im Angestelltenverhältnis) in Maßnahmen erworben habe, deren Auftraggeber das Hamburger Arbeitsamt gewesen sei.
In EDV-Räumen sei er mit einer Teilnehmergruppe nur insoweit tätig geworden, als es ganz wesentlicher Bestandteil einer Vermittlung in Arbeit respektive Ausbildung gewesen sei, diesem speziellen Kundenkreis (( Chance 2000 ), ( SSV )) die Möglichkeit zu geben, die vorhandenen Bewerbungsunterlagen zu überarbeiten und ihm Zugang zum bedeutendsten Markt zu ermöglichen: dem Internet. Bei den Maßnahmen "Chance 2000" und "SSV" habe ihm für die Einzelgespräche bei der Bildungsseinrichtung 2 ein gesonderter Raum zur Verfügung gestanden, der mit einem Internet-Zugang ausgestattet gewesen sei. Seine Beratung habe nicht selten auch persönliche Verhältnisse der Teilnehmer - wie finanzielle Probleme, Wohnungssuche, Möglichkeiten der Kinderbetreuung, Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden, Anerkennung von Schulabschlüssen aus den Heimatländern - umfasst. Er habe gemeinsam mit den Teilnehmern Besuche bei Arbeitgebern, insbesondere bei Zeitarbeitsfirmen, unternommen, wobei die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, sich vorzustellen und persönlich Kontakt aufzunehmen. Die Teilnahme an Ausbildungsplatzmessen oder Handwerksmessen sei ein weiterer Bestandteil seiner Arbeit gewesen. Hier hätten die Teilnehmer eigenverantwortlichen Informationen zu Berufen sammeln können, die später in Einzelgesprächen besprochen worden seien.
Innerhalb des IOS sei er mit den Einzelgesprächen sowie mit Verwaltungsarbeiten (Abrechnung von Fahrtkosten, führen von Excel-Listen als Teilnahmenachweis, Besprechung von Fehlzeiten und Prüfung von Nachweisen hierüber betraut gewesen. Unterricht sei in dieser Maßnahme nicht erfolgt. Eine Aufsicht sei im Rahmen des Job-in-Clubs erfolgt, der im gleichen PC-Raum stattgefunden habe, zu welchem Teilnehmer, die nicht gerade in Einzelgesprächen gewesen seien, Zugang zum Internet erhielten, um Arbeitsplatzrecherchen durchzuführen.
Bei der Bildungseinrichtung 5 habe er keinen Unterricht erteilt. Er habe bei der Vorbereitung der Teilnehmer auf eine Prüfung im Wesentlichen Unterlagen an die Teilnehmer weitergegeben, habe sie im Rückblick auf notwendige Schwerpunktsetzung beraten, welche Themengebiete eher vernachlässigt werden könnten. Ein weiterer Aspekt sei das Gespräch mit den Teilnehmern zur Vorbereitung auf die Prüfungssituation selbst gewesen. Seine Tätigkeit bei der Bildungseinrichtung 5 habe somit auch darin bestanden, die Teilnehmer zu beruhigen und ein Gespräch über vorangegangene Prüfungen zu führen und die Prüfungsverläufe zu schildern, insbesondere bei mündlichen Abschlussprüfungen.
Seine Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 sei aufgrund der vorgelegten Honorarvereinbarungen als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Wenn in dem im Termin vom 11. Oktober 2006 vorgelegten Honorarvertrag vom 20. März 2002 eine Wochenstundenzahl von 24 vereinbart sei, in dem am 1. Juli 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag demgegenüber eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, so beruhe diese Differenz darauf, dass in dem Honorarvertrag nur die Zahl der wöchentlich gegebenen Unterrichtsstunden vereinbart gewesen sei, wohingegen im Arbeitsvertrag die kalkulierte Gesamtarbeitszeit einschließlich des Aufwandes für Vor- und Nachbereitung sowie die Teilnahme an Besprechungen und Konferenzen aufgeführt sei. Er habe auch während des Arbeitsverhältnisses unverändert 24 bis 27 Unterrichtsstunden pro Woche erteilt, wie im Termin am 11. Oktober 2006 ausgeführt. Inhaltlich habe sich an seiner Tätigkeit mit Abschluss des Anstellungsvertrages nichts geändert. Er sei auch vor Abschluss des Anstellungsvertrages verpflichtet gewesen, an Besprechungen und Konferenzen teilzunehmen. Die Höhe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttovergütung von 2.703,56 EUR habe exakt der monatlichen Bruttovergütung entsprochen, die er mit den Honorarvertrag vom 20. März 2002 erzielt habe (24 Wochenstunden zu 26 EUR multipliziert mit 13, dividiert durch 3). Er sei daher auch während des Zeitraums, in dem er für die Bildungsseinrichtung 2 als Honorarkraft tätig gewesen sei, im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung eingebunden gewesen. Wie die von ihm auf der Basis der Einkommenssteuererklärung vorgelegte Einnahmeübersicht für diese Jahre ausweise, habe die zeitliche Einbindung bei der Bildungsseinrichtung 2 praktisch keinen Raum mehr für anderweitige Betätigungen von wirtschaftlichem Wert gelassen. Er habe in diesen Jahren sein Einkommen ganz überwiegend bei der Bildungsseinrichtung 2 bestritten. Die weiteren Aufträge bei zwei Auftraggebern, ab 2001 nur noch bei einem, seien im Wesentlichen an den Wochenenden bestritten worden, 2002 seien sie dann gänzlich entfallen.
Auch während seiner Tätigkeit als Honorarkraft sei er - nicht anders als später nach der Festanstellung - in den betrieblichen Ablauf der Bildungsseinrichtung 2 eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit in den Räumen und mit den Betriebsmitteln der Bildungsseinrichtung 2 durchgeführt, habe ein Klassenbuch zu führen gehabt und sei nicht befugt gewesen, seine Aufgaben auf andere zu delegieren. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung seiner Tätigkeit sei er nicht frei gewesen. Den Maßnahmen habe ein verbindliches Konzept zu Grunde gelegen, das die Bildungsseinrichtung 2 mit dem Hamburger Arbeitsamt, vereinbart habe. Der Unterricht sowie alle weiteren Tätigkeiten hätten sich exakt an dieses Konzept halten müssen. Da das Arbeitsamt als Auftraggeber der Maßnahmen diesbezüglich Prüfungen durchgeführt habe, habe die Bildungsseinrichtung 2 die Mitarbeiter ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Vorgaben verpflichtet. Ein Abweichen vom Konzept im Sinne einer freien Gestaltung würde in letzter Konsequenz - worauf in der Anweisung ausdrücklich hingewiesen worden sei, den Verlust des Honorarvertrages bzw. des Arbeitsplatzes bedeutet haben. Er habe regelmäßig an Konferenzen und Besprechungen teilnehmen müssen, in denen die inhaltliche, zeitliche sowie räumliche Gestaltung der Maßnahmen besprochen und jeweils weiter detailliert worden sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf zwei Konferenzprotokolle vom 17. November 1999 und 15. Februar 2001 sowie drei Tagesordnungen vom 31. Januar 2001, 21. Februar 2002 und 6. Mai 2002.
Er sei auch insoweit in den Geschäftsbetrieb der Bildungsseinrichtung 2 eingebunden gewesen, als er bei Erkrankung von Kollegen angerufen worden sei, selbstverständlich mit der Erwartung, hier einzusteigen, was er auch regelmäßig übernommen habe, um seine Reputation, die ja Basis für die avisierte Anstellung gewesen sei, weiter zu untermauern. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 habe er zeitweise auch die Aufgabe von Kursleitungen übernommen. Die genauen Inhalte diese Tätigkeit seien seitens der Geschäftsleitung der Bildungsseinrichtung 2 ebenfalls akribisch festgeschrieben gewesen, um das mit dem Hamburger Arbeitsamt vereinbarte Konzept einzuhalten.
Für die Bildungseinrichtung 4 L. sei er im Jahre 1998 als Dozent im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme tätig und auch insofern in den Schulbetrieb eingegliedert gewesen. Für die Bildungseinrichtung 5 L. sei er ausschließlich an Wochenenden tätig gewesen. Er habe jeweils nach Absprache mit den Teilnehmern die Beratungsstunden für die Prüfungsvorbereitungen individuell vereinbart. Auch für die Bildungseinrichtung 3 sei er als Dozent im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen tätig gewesen. Im Jahre 1999 sei er nur einige Tage für dieses Bildungsinstitut tätig gewesen, im Jahre 2000 jeweils vor den im Mai und November zu absolvierenden Prüfungen zweimal circa drei Wochen in der unmittelbaren Prüfungsvorbereitung als Dozent eingesetzt gewesen. Er habe dort während der gesamten Arbeitswoche Unterricht erteilt und wegen der konkurrierenden Arbeitsverpflichtung bei der Bildungsseinrichtung 2 dort jeweils Urlaub genommen. Während dieser Einsatzzeiten sei er wie die übrigen Lehrkräfte in den betrieblichen Ablauf des Schulbetriebs eingegliedert gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 8. April 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihres Erachtens besteht für die Zeit vor dem 1. August 2002 kein Grund, am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 zu zweifeln. Auch der Kläger habe bisher nicht daran gezweifelt, denn in der Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2006 sei von einer abhängigen Beschäftigung bei der Bildungsseinrichtung 2 vor dem 1. August 2002 noch keine Rede gewesen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen sowie an sonstigen Bildungseinrichtungen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen, wenn sie sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften unterschieden, dass sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut seien und weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätten (BSG-Urteile vom 19. 12. 1979 - 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5; vom 28.02.1980 - 8a RU 88/78, SozR 2200 § 539 Nr 64; vom 27. 3.1980 - 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45). Wenn der Kläger nunmehr der Auffassung sei, auch vor dem 1. August 2002 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Bildungsseinrichtung 2 gestanden zu haben, so müsste hierüber eine verbindliche Entscheidung der gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV zuständigen Einzugsstelle herbeigeführt werden. An dem Verfahren der Einzugsstelle wäre die Bildungsseinrichtung 2 notwendig zu beteiligen. Für den Fall, dass eine entsprechende statusrechtliche Klärung durch die Einzugsstelle tatsächlich angestrebt und vom erkennenden Senat für erforderlich gehalten werde, werde angeregt, das Verfahren bis zu dieser Klärung auszusetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat seine Klage gegen den Bescheid vom 5. November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 8. April 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 als selbstständiger Lehrer der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gegen die Höhe der Beitragsforderung hat der Kläger im Berufungsverfahren, wie auch vor dem SG, Einwendungen nicht erhoben.
Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der in dieser Fassung auch während der hier strittigen Zeit galt, sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Dozent selbständiger Lehrer in diesem Sinne und nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Entgegen seinem Berufungsvorbringen ist der Kläger Lehrer im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als Lehrtätigkeit ist nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.09. 2007 - B 12 R 12/06 R, juris). Die Tätigkeit des Klägers genügte diesen Anforderungen, weil sie darauf gerichtet war, den Teilnehmern der von ihm betreuten Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Techniken/Fertigkeiten zu vermitteln. Die vorliegenden Honorarverträge mit der Bildungsseinrichtung 2/DAG haben ausnahmslos eine solche Tätigkeit zum Gegenstand. Dies gilt nicht nur für die Lehrgänge, die die Umschulung der Teilnehmer der dort genannten Bildungsmaßnahmen zum Reiseverkehrskaufmann/-frau bzw. zum Bürokaufmann/-frau, d. h. das Erlernen eines bestimmten Berufs, zum Gegenstand haben, sondern auch für die übrigen Lehrgänge Chance 2000 – Sprechen, Schreiben, Verstehen, ESF Modul Fachkunde und Sprache, die das Erlernen bzw. Einüben bestimmter fachübergreifender, aber für den beruflichen Erfolg nicht minder wichtiger Fertigkeiten/Techniken und beruflicher Orientierung zum Ziel hatten.
Dass es sich dabei auch in einem gewissen Sinne um Beratung handelt, spricht nicht dagegen, sondern liegt in der Natur der Lehrgänge, die - anders als der Unterrichtsstoff allgemein bildender Kurse bzw. Schulen - auf die - durchaus unterschiedlichen - praktischen Bedürfnisse der Teilnehmer im Hinblick auf ihre rasche Integration in die Berufswelt ausgerichtet sind. Da die Lehrgänge sich insofern aber nicht in der Einzelfallberatung - in Empfehlungen für den Einzelfall - erschöpfen, nicht auf eine Einzelfallberatung ausgerichtet sind, geht diese Argumentation des Klägers fehl. Der Kläger lässt mit seiner Argumentation außer acht, dass auch Maßnahmen der beruflichen Orientierung Bildungsmaßnahmen sind - nur als solche werden sie von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit gefördert - und dass seine verantwortliche Mitwirkung in solchen Maßnahmen die Vermittlung von Bildung und damit Unterweisung zum Inhalt hatte.
Ebenso fehl geht seine Argumentation, er sei als Dozent nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt gewesen und erfülle auch deswegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI. Als Beschäftigter unterläge er zwar auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI), wäre vorliegend aber nicht zur Zahlung von Beiträgen heranzuziehen, weil der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zu entrichten ist (der sich eventuell mittlerweile auf Verjährung berufen könnte). Jedoch übte der Kläger seinen Beruf als Dozent während der strittigen Zeit nicht als Arbeitnehmer, d. h. versicherungspflichtig Beschäftigter aus.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8 S 16; SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 31 f und Nr 19 S 69 f, jeweils mwN). Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung anerkennt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. So ordnet § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (vgl. BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5). Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung waren selbständige Lehrer bis Ende 1988 versicherungspflichtig (vgl. § 166 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Der am 1. Januar 1989 in Kraft getretene § 5 SGB V hat die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer zwar nicht übernommen. Art. 59 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) hat selbständigen Lehrern aber das Recht eingeräumt, ihren Krankenversicherungsschutz durch freiwilligen Beitritt beizubehalten. Auch insoweit geht das Gesetz davon aus, dass der Beruf des Lehrers weiterhin als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. BT-Drucks 11/2237 S. 159 zu § 5 und S. 270 zu Art. 54 des Entwurfs). Demgemäß sind in der Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles als selbständig Tätige (vgl. z. B. BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R, a. a. O mwN; BSG Urteil vom 19.12.1979 - 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5: Volkshochschuldozentin; BSG Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45: Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (vgl. z. B. BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO: Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule; vgl. ferner die zurückverweisende Entscheidung BSG Urteil vom 01.02.1979 - 12 RK 7/77, SozR 2200 § 165 Nr 36: Koch- und Bastelkurse einer Hausfrau in Einrichtungen der Jugendhilfe). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind. Es hat entscheidend darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das BAG diese Grundsätze wie folgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. BAG Urteil vom 24.06.1992 -5 AZR 384/91, AP Nr 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 1993, 174 [Musiklehrerin an einer Musikschule]; BAG Urteil vom 12.06.1996 – 5 AZR 104/95, BAGE 84, 124 [Lehrerin an einem Abendgymnasium]; BAG Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/ 99 - HVBG-Info 2001, 1243 [Dozent an einer Volkshochschule mit dem Fach "Deutsch als Fremdsprache"]). Der Kläger war als Dozent nicht im dargestellten Sinne abhängig beschäftigt. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen fehl, denn die von ihm angesprochenen Merkmale seiner Tätigkeit begründen keine persönliche Abhängigkeit. Insbesondere ist seine Lehrtätigkeit - wie generell die Tätigkeit eines Dozenten - nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb kann sowohl in allgemein bildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen wie auch in berufsbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden (BSG v. 12.02.2004 - B 12 RK 26/04 R, m. w. N., juris). Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten (BSG Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 S 66) oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen oder Konzeptionen der die Teilnehmer finanziell fördernden Institutionen ausrichten müssen, darf nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei sind solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG Urteil vom 17.05.1973 - 12 RK 23/72, BSGE 36, 7, 10 f = SozR Nr 72 zu § 165 RVO S Aa 93). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sieht der Senat ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter der Lehrtätigkeit des Klägers in dem Umstand, dass zwischen de1 Bildungseinrichtung 1 bzw. der Bildungsseinrichtung 2 und dem Kläger während der strittigen Zeit keine "klassischen" Arbeitsverträge, sondern jeweils nur "Honorarverträge" und "Vereinbarungen über freie Mitarbeit" zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden sind. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79, BSGE 51, 164, 167 f = SozR 2400 § 2 Nr 16 S 19 f; BSG Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 18/00 R, AuB 2001, 151, 154). Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Auch die Vertragsbezeichnung gehört zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. BSG Urteil vom 13.07.1978 - 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 38 f zur Bedeutung der Vertragsbezeichnung, wenn die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung spricht). Das gilt hier umso mehr, als Lehrer, wie das Gesetz selbst anerkennt, abhängig Beschäftigte oder Selbständige sein können. Ein weiteres Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung ist, dass der Kläger nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wurde und keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall, und mithin auch keinen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub hatte (vgl. BSG v. 12.02.2004 - B 12 RK 26/04 R, a. a. O.). Anders als dies bei abhängig beschäftigten Lehrern z. B. an allgemeinbildenden Schulen der Fall ist, hätte die Bildungsseinrichtung 2 laut Honorarvertrag die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten des Klägers bei Bedarf nicht einseitig ändern oder den Kläger zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten, ob sie von ihm die Vertretung eines einer verhinderten Kollegin/eines verhinderten Kollegen verlangen und ihn für andere Kurse einsetzen können. Wenn der Kläger gleichwohl entsprechenden Bitten und Wünschen der Bildungsseinrichtung 2 nachgekommen ist, so geschah dies seinen eigenen Angaben zufolge zur Verbesserung seiner Chancen auf eine Festanstellung, nicht aus der Anerkennung einer Verpflichtung, so dass dies die Natur der vertraglichen Beziehung nicht berührte. Für die von ihm als Indiz seiner Eingliederung in den Betrieb der Bildungsseinrichtung 2 angeführte Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen hat der Kläger im Unterschied zu seinen festangestellten Kollegen - zumindest zeitweilig - ein zusätzliches Honorar erhalten, nachdem er eine Vergütung für diese Teilnahme auf seine Honorarrechnung gesetzt hatte.
Schließlich hat sich die Bildungseinrichtung unter Ziffer 10 des Honorarvertrages verpflichtet, dem freien Mitarbeiter während des Vertragsverhältnisses keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen zu erteilen.
War der Kläger mithin als selbständiger Lehrer nach § 2 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, so brauchte der Senat der Frage, ob er in Anbetracht des Umfangs seiner verschiedentlich gemachten Angaben zum Umfang seiner Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) - in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 und die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung für diesen Zeitraum.
Der 1954 geborene Kläger schloss für den o. a. Zeitraum zwischen Dezember 1997 und Juli 2002 mit der Bildungseinrichtung 1 bzw. später mit der Bildungsseinrichtung 2 zahlreiche Honorar-(folge)-verträge über befristete Tätigkeiten als freier Mitarbeiter in der Vermittlung von Kenntnissen im Rahmen der von der Bildungsseinrichtung 2 durchgeführten Lehrgänge "hurv" (Umschulung Reiseverkehrskaufmann/-frau" bzw. "Reisevk.-Betriebsl."), "hubk" (Umschulung zum/zur Bürokaufmann/-frau) "htch" (Chance 2000; Trainingsmaßnahmen und -programme zum Sprechen, Schreiben, Verstehen), "htts" (ESF-Modul Fachkunde und Sprache) "SSV" (Sprechen, Schreiben, Verstehen).
Alle diese Honorarverträge mit der Bildungsseinrichtung 2 enthielten die folgenden Regelungen:
1. Der freie Mitarbeiter verpflichtet sich, im Rahmen der nachfolgend genannten Maßnahmen/des Lehrgangs und in dem Vertragszeitraum sowie Vertragsumfang Kenntnisse zu vermitteln zuzüglich der üblichen Vor- und Nachbereitung (Korrektur etwaiger schriftlicher Arbeiten, Führung des Klassenbuches, Teilnahme an Besprechungen usw. ( die Teilnahme an Besprechungen ist in dem ab Sept. 1998 verwendeten Vordruck 4/98 nicht mehr aufgeführt )); er wird die übernommenen Aufgaben selbst oder nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber durch ausreichend qualifizierte Mitarbeiter/innen durchführen.
2. Die Lage der wöchentlichen Vermittlungszeiten ist zwischen den Vertragsparteien bei bzw. vor Vertragsschluss einvernehmlich vereinbart worden. Etwaige Änderungen und Verlegungen der Vermittlungsstunden werden ausschließlich einvernehmlich vorgenommen; eine entsprechende Weisungsgebundenheit des freien Mitarbeiters besteht nicht.
3.
4.
5. In dem Honorarbetrag ist auch die Vergütung für die Vor- und Nachbereitung der Ver-mittlungsstunden, etwa anfallende An- und Abreisezeiten und etwaige Reisekosten sowie ähnliche Kosten, mit enthalten ... Weitere Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall, bestehen nicht.
... 10. Die Bildungseinrichtung erteilt dem freien Mitarbeiter während des Vertragsverhältnisses keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen; Letzterer ist nicht weisungs- gebunden. Es besteht keine Verpflichtung, Vertretungsstunden zu leisten. Das Vertrags- verhältnis endet nach dem oben angegebenen Zeitablauf, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf. Ein festes Anstellungsverhältnis wollen die Parteien nicht begründen.
In der Anlage zum Honorarvertrag zum 27. Mai 1999 hatte der Kläger unter III. die Fragen bejaht, ob er unregelmäßig für die Bildungsseinrichtung 2 tätig sei und durch seine Tätigkeiten für andere Auftraggeber/Arbeitgeber mindestens 20 v. H. seines Gesamteinkommens erziele. Unter IV. hatte er bestätigt, dass die Vereinbarungen im Honorarvertrag einvernehmlich festgelegt worden seien und er keinem Weisungsrecht der Bildungsseinrichtung 2 unterliege; insbesondere richteten sich seine Einsatzzeiten nach seinen Einsatzmöglichkeiten. Unter V. hatte er bestätigt, dass das Honorar ausgehandelt worden sei und dass er seine Dienstleistung auch Dritten anbiete.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2002 wurde der Kläger bei der Bildungsseinrichtung 2 als Beschäftigter im pädagogischen Bereich für die Lehrgangsbereiche IOS (Informations- und Orientierungsseminar) und SSV mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden bis zum 30. Juni 2003 befristet angestellt. Eine Festanstellung hatte die Bildungsseinrichtung 2 dem Kläger schon mit "Zwischenbescheid" vom 4. August 2000 in Aussicht gestellt.
Dem Tätigkeitsnachweis der Bildungsseinrichtung 2 vom 17. August 2004 zufolge war der Kläger, der nach seinen Angaben während des streitigen Zeitraums bei der BKK 1 freiwillig krankenversichert war, von 1998 bis zum 30. Juni 2002 (zutreffend: 31. Juli 2002) als freiberuflicher Mitarbeiter tätig. Die Bildungsseinrichtung 2 Hamburg habe unter anderem einen Schwerpunkt im Bereich von Maßnahmen der beruflichen Orientierung und Vermittlung in Arbeit respektive Ausbildung. Im Rahmen dieser Maßnahmen sei der Kläger seit 1998 als Honorarkraft beschäftigt worden, nachdem der Umschulungsbereich zum Reiseverkehrskaufmann/frau von der Bildungsseinrichtung 2 aufgegeben worden sei. Die Maßnahme "Chance 2000" habe sich an arbeitslose junge Erwachsene gerichtet, die über keine Berufsausbildung verfügten. Ziel sei die Vermittlung in Arbeit respektive die Aufnahme eines Ausbildungsverhältnisses gewesen. Während der dreimonatigen Dauer seien die Teilnehmer individuell beraten und gecoacht worden. Es seien Bewerbungsstrategien verglichen und in Einzelarbeit die Bewerbungsmappen der Teilnehmer besprochen worden. Internetrecherchen, Kontaktaufnahme zu potenziellen Arbeitgebern, Besuche bei Zeitarbeitsfirmen sowie von Fachmessen und des Berufsinformationszentrums seien weitere wesentliche Bestandteile der Arbeit des Klägers gewesen. Ziel der Maßnahme "SSV" sei die berufliche Eingliederung arbeitsloser junger Migranten gewesen, die keine Berufsausbildung besitzen oder deren ursprüngliche Ausbildung im Heimatland von deutschen Behörden nicht anerkannt worden sei. Der Kläger sei hier, in Zusammenarbeit mit einer sozialpädagogischen Fachkraft, für die Beratung der Teilnehmer im Hinblick auf ihre berufliche Orientierung verantwortlich gewesen. Sein Tätigkeitsspektrum habe die bereits bei der "Chance 2000" dargestellten Bereiche umfasst. Des Weiteren sei er zeitweilig für den "Job-in-Club" tätig gewesen, dessen Zielsetzung ebenfalls die schnelle Wiedereingliederung Arbeitssuchender gewesen sei.
Bei der Bildungseinrichtung 5 der Industrie- und Handelskammer K. (IHK) war der Kläger erstmalig ab 3. Januar 2001 als Honorardozent beschäftigt. Eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit war nicht vereinbart. Er verdiente dort 2001 insgesamt 1.759,90 EUR (umgerechnet) für 40 Stunden, worin auch Reisekosten enthalten sind, im Jahre 2002 931,77 EUR für insgesamt 20 Stunden (einschließlich Reisekosten).
Die Bildungseinrichtung 3 beantragte am 30. Juni 2000 bei der Beklagten die Feststellung, dass die Tätigkeit des Klägers als Dozent in ihrer Zweigniederlassung in S. keine abhängige Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) - beinhalte. Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 stellte die Beklagte (auch) gegenüber dem Kläger fest, dass er bei der vorgenannten Gesellschaft die Tätigkeit als Dozent selbständig ausübe und eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege. Dieser Bescheid blieb unangefochten.
Die Beklagte wies den Kläger am 4. September 2001 darauf hin, dass sie nunmehr prüfen werde, ob er aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliege. Der Kläger beschrieb ihr gegenüber seine Tätigkeit als Dozent dahin, dass er bei verschiedenen Bildungsträgern unterrichte, hinsichtlich der Konzeption von Kursen berate, Konzepte erstelle und Mitglied in Prüfungsausschüssen der Industrie- und Handelskammer (IHK) sei. Im Briefkopf seines Anschreibens an die Beklagte vom 28. Oktober 2001 firmierte er als "Dozent für Reiseverkehr und Touristik". Beigefügt war eine ihm vom Finanzamt Hamburg-H. am 21. Februar 1995 ausgestellte Bescheinigung, derzufolge er mit seiner Tätigkeit als freiberuflicher Dozent als steuerpflichtiger Unternehmer eingetragen war; zudem war dort bescheinigt, dass seine Unterrichtstätigkeit steuerfrei gemäß § 4 Nr. 21b Umsatzsteuergesetz sei. Die Beklagte gelangte aufgrund dieser Unterlagen zur Auffassung, dass der Kläger aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sei. Sie setzte ihn am 26. Februar 2002 davon in Kenntnis, stellte jedoch die Erteilung eines förmlichen Bescheides darüber ausdrücklich zurück unter Hinweis auf die Möglichkeit, sich nach § 231 Abs. 6 SGB VI befreien zu lassen. Mit dem am 17. Mai 2002 bei der Beklagten eingegangenen Formularvordruck beantragte der Kläger daraufhin seine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige. Er bejahte die Frage, ob er auf Dauer mindestens 5/6 seiner gesamten Einkünfte aus Tätigkeiten von einem seiner Auftraggeber erhalte, und gab an, über die letzten Jahre sein Honorar zu ungefähr 90 v. H. von der Bildungsseinrichtung 2 erhalten zu haben. Ebenso bejahte er die Frage, ob er regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten habe und bezifferte diese mit 20 bis 30 Stunden wöchentlich. Zur Frage nach unternehmerischem Handeln bezüglich des eigenen Kapitaleinsatzes, eigener Kalkulation, Preisgestaltung, Werbung und Ablehnung von Aufträgen gab er an, er setze eigenes Kapital nur für PC-Ausrüstung und PKW ein. Eine Kalkulation sei nicht möglich, da Bildungsträger feste Honorarsätze vorgeben würden. Eigenwerbung betreibe er nicht, weil er seit Jahren überwiegend für einen Bildungsträger arbeite. Er verneinte die Frage nach vor dem 10. Dezember 1998 abgeschlossenen Lebens- oder Rentenversicherungsverträgen, nach dem Bestehen einer Zusage für eine betriebliche Altersversorgung oder nach dem Betreiben einer vergleichbaren Vorsorge und bezifferte sein Finanzvermögen mit derzeit 3500 EUR. Beigefügt war der Bescheid vom 15. März 2000 über Einkommensteuer für 1998, der für 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 20.408 DM ausweist.
Durch Bescheid vom 1. Juli 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er eine anderweitige Vorsorge vor dem 10. Dezember 1998 betrieben habe. Sie, die Beklagte, werde aufgrund seiner Angaben prüfen, ob er in seiner Dozententätigkeit der Versicherungspflicht als Selbstständiger unterliege. Auch dieser Bescheid blieb unangefochten.
Am 21. August 2002 beantragte der Kläger die Beitragszahlung nach einem Arbeitseinkommen in Höhe von 50 v. H. der Bezugsgröße (halber Regelbeitrag) bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bzw. einkommensgerecht nach einen Arbeitseinkommen von wechselnder Höhe. Die von ihm auf Anforderung übersandten Einkommenssteuerbescheide weisen für 1996 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 23.042 DM und für 1997 Einkünfte in Höhe von 20.540 DM aus.
Mit Bescheid vom 5. November 2002 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger als selbständiger Lehrer seit dem 21. Februar 1995 nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig sei. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage verpflichtete sie den Kläger, für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen, bis zum 30. November 2002 insgesamt in Höhe von 14.144,98 EUR. Für die Zeit vom 21. Februar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 bestehe wegen Verjährung keine Beitragsverpflichtung mehr.
Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Feststellung einer Versicherung- und Beitragspflicht. Diese Feststellung, die sich auf das Ergebnis des Statusfeststellungsverfahrens der Bildungseinrichtung 3 und seine eigenen (früheren) Angaben stütze, überzeuge nicht, zumal er seine selbständige Tätigkeit im Juli 2002 beendet habe und seit dem 1. August 2002 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Bildungsseinrichtung 2 stehe.
Die Beklagte erließ daraufhin den Teilabhilfebescheid vom 8. April 2003, nach welchem die Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI mit Ablauf des 31. Juli 2002 ende und die Beitragsschuld sich dadurch auf 12.994,34 EUR reduziere. Der Einkommenssteuerbescheid für 2000 könne erst ab dem 1. März 2003 bei der Beitragsforderung berücksichtigt werden, weil er erst am 28. Februar 2003 eingegangen sei (§ 165 SGB VI). Die Beklagte wies den ohne weitere Begründung aufrechterhaltenen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2003 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 1. Januar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorge-bracht:
Eine Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer bestehe nicht, weil seine Tätigkeit nicht in der Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten bestanden habe. Seine Klage richte sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht für diejenigen Zeiträume, in denen er keine Unterrichtstätigkeit, sondern lediglich eine beratende Tätigkeit ausgeführt habe. Er habe im Verlaufe des Jahres 1998 einen beruflichen Wechsel zu einer beratenden Tätigkeit im Rahmen von Berufsfindungs- und Orientierungsmaßnahmen vorgenommen, weil in diesem Bereich von den Bildungsträgern Aufträge vergeben worden seien, während er von ihnen kaum noch Aufträge im Bereich von Umschulungsmaßnahmen erhalten habe. Letzter Auftraggeber für eine unterrichtende Tätigkeit sei die Bildungseinrichtung 3 in S. gewesen. Dort habe er im Rahmen von Umschulungen zum Reiseverkehrskaufmann unterrichtet, allerdings 1998 nur noch ein Honorar von 1900 DM und 1999 nur noch von 800 DM erzielt. Seit 1998 sei er in Maßnahmen tätig, deren Ziel es sei, Menschen in Arbeit zu vermitteln, etwa im IOS. Die Informations- und Orientierungsseminare seien für alle neu arbeitslos gewordenen Hamburger Pflichtveranstaltungen gewesen, zu denen das Arbeitsamt die Teilnehmer direkt benannt habe. Es seien ein detailliertes Bewerberprofil in Einzelgesprächen erstellt und Strategien hinsichtlich einer erfolgreichen Bewerbung, der Bewerbungsmappen, Internetrecherchen, Jobfährten und Ähnliches diskutiert worden. Das Profiling sei in Einzelgesprächen auf einem vorbereiteten Formular des Arbeitsamtes erstellt und am Ende der Woche per E-Mail übermittelt worden.
Er sei auch in beruflichen Orientierungsmaßnahmen für junge Erwachsene, vorwiegend Migranten, tätig gewesen. Das Ziel der Maßnahmen habe darin bestanden, Teilnehmer zu motivieren und zu begleiten, um Wege aus der Arbeitslosigkeit zu finden. Hierzu seien Einzelgespräche und ein Coaching der Teilnehmer erforderlich gewesen. Es seien Diskussionsrunden zu Aspekten des Arbeitsmarktes, Jobfährten, Personalauswahl, Bewerbungsstrategien und ein Erfahrungsaustausch der Teilnehmer untereinander durchgeführt worden. Diese Tätigkeit sei fast ausschließlich beratend erfolgt und habe nur von Fall zu Fall zu einem sehr geringen Anteil eine Wissensvermittlung enthalten. Es habe kein vorgegebenes Konzept/ curriculum gegeben, da ein Lehrstoff nicht zu vermitteln gewesen sei, sondern prozessorientiertes Arbeiten, ausgehend von der jeweils individuellen sehr heterogenen Situation der Teilnehmer. Deren Spektrum habe vom Ungelernten ohne Schul- und Berufsabschluss bis zum Akademiker gereicht. Es habe kein Unterricht stattgefunden, es seien keine Tests oder Prüfungen absolviert worden. Vielmehr hätten ein individuelles Coaching und die Findung aufgrund von Einzelfallbetrachtungen stattgefunden.
In der Folge hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Kläger keine Lehrtätigkeit ausgeübt habe, er jedenfalls vom 1. Januar 1999 bis 31. Juli 2002 versicherungspflichtig nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI gewesen sei, weil er angegeben habe, vorwiegend für einen Auftraggeber selbstständig tätig zu sein und sein Einkommen zu mindestens 90 v. H. aus der Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 zu beziehen. Diese Angabe habe er unter dem 05. Mai 2002 gemacht und im Schriftsatz vom 10. Januar 2005 bestätigt.
Der Kläger hat daraufhin Einnahme-Überschussrechnungen seiner Steuerbevollmächtigten für die Jahre 1999 und 2000 und selbst erstellte Einnahme-Überschussrechnungen für das Jahr 1998 und die Jahre 2001 und 2002 sowie eine selbst gefertigte Aufstellung über seine Einnahmen von 1998 bis zum ersten Halbjahr 2002 vorgelegt. Nach letzterer - unüberprüfbarer - Aufstellung hat er im Jahre 1998 für die Bildungsseinrichtung 2, die Bildungseinrichtung 4 in L. und die Bildungseinrichtung 5 in L., 1999 für die Bildungsseinrichtung 2, die Bildungseinrichtung 3 in S. und die Bildungseinrichtung 5, im Jahre 2000 ebenfalls für diese Träger, im Jahre 2001 nur noch für die Bildungsseinrichtung 2 und die Bildungseinrichtung 5 und im ersten Halbjahr 2002 nur noch für die Bildungsseinrichtung 2 gearbeitet. Der Kläger hat nunmehr vorgetragen, dass er im Wesentlichen nicht auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Er sei auch wirtschaftlich nicht im Wesentlichen von seinem Hauptauftraggeber Bildungsseinrichtung 2 abhängig gewesen. In den Jahren in 1998 und 2000 habe er mehr als ein Sechstel seines gesamten Umsatzes von Auftraggebern außerhalb der Bildungsseinrichtung 2 erzielt, in den übrigen Jahren weniger als ein Sechstel. In der "Gesamtbewertung" sei er in der gesamten Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 nicht auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig gewesen. Soweit er unter dem 5. Mai 2002 angegeben habe, sein Honorar werde zu ca. 90 v. H. von der Bildungsseinrichtung 2 bezogen, habe diese Angabe nicht auf Berechnungen beruht, sondern auf seiner damaligen subjektiven Erinnerung. Ihm sei seinerzeit schlicht nicht präsent gewesen, dass die Umsatzanteile der Auftraggeber außerhalb der Bildungsseinrichtung 2 in den Jahren zuvor zum Teil sehr viel mehr als 10 v. H. am gesamten Umsatz betragen hätten. Dieser falsche subjektive Eindruck habe sich bis in den Schriftsatz vom 10. Januar 2005 tradiert, dem ebenfalls keine Berechnung der Umsatzanteile zugrunde gelegen habe.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage durch Urteil vom 21. März 2006 abgewiesen. Der Kläger sei im gesamten streitigen Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Als Lehrtätigkeit sei schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen.
Gegen das ihm am 12. Juni 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Juli 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus:
Das SG verkenne den Umfang des Lehrbegriffs, insbesondere in der Abgrenzung zu anderen Tätigkeiten, mit denen auch Kenntnisse vermittelt würden. Es übernehme unkritisch die Auffassung der Beklagten. Er habe bei der Bildungsseinrichtung 2 im Wesentlichen Arbeitsvermittlung betrieben. Bei der Bildungseinrichtung 5 habe er Studenten außerhalb des regulären Unterrichtsbetriebs in Fragen der kaufmännischen Abschlussprüfung beraten. Seit März 2005 sei er bei der Agentur für Arbeit in Reinbek als Arbeitsvermittler angestellt. Voraussetzung für diesen Quereinstieg seien jene beruflichen Erfahrungen gewesen, die er durch vermittlerische und beratende Aufgaben bei der Bildungsseinrichtung 2 in den Jahren 1998 bis Juli 2002 (und anschließend weiterhin im Angestelltenverhältnis) in Maßnahmen erworben habe, deren Auftraggeber das Hamburger Arbeitsamt gewesen sei.
In EDV-Räumen sei er mit einer Teilnehmergruppe nur insoweit tätig geworden, als es ganz wesentlicher Bestandteil einer Vermittlung in Arbeit respektive Ausbildung gewesen sei, diesem speziellen Kundenkreis (( Chance 2000 ), ( SSV )) die Möglichkeit zu geben, die vorhandenen Bewerbungsunterlagen zu überarbeiten und ihm Zugang zum bedeutendsten Markt zu ermöglichen: dem Internet. Bei den Maßnahmen "Chance 2000" und "SSV" habe ihm für die Einzelgespräche bei der Bildungsseinrichtung 2 ein gesonderter Raum zur Verfügung gestanden, der mit einem Internet-Zugang ausgestattet gewesen sei. Seine Beratung habe nicht selten auch persönliche Verhältnisse der Teilnehmer - wie finanzielle Probleme, Wohnungssuche, Möglichkeiten der Kinderbetreuung, Hilfe beim Umgang mit Ämtern und Behörden, Anerkennung von Schulabschlüssen aus den Heimatländern - umfasst. Er habe gemeinsam mit den Teilnehmern Besuche bei Arbeitgebern, insbesondere bei Zeitarbeitsfirmen, unternommen, wobei die Teilnehmer die Möglichkeit gehabt hätten, sich vorzustellen und persönlich Kontakt aufzunehmen. Die Teilnahme an Ausbildungsplatzmessen oder Handwerksmessen sei ein weiterer Bestandteil seiner Arbeit gewesen. Hier hätten die Teilnehmer eigenverantwortlichen Informationen zu Berufen sammeln können, die später in Einzelgesprächen besprochen worden seien.
Innerhalb des IOS sei er mit den Einzelgesprächen sowie mit Verwaltungsarbeiten (Abrechnung von Fahrtkosten, führen von Excel-Listen als Teilnahmenachweis, Besprechung von Fehlzeiten und Prüfung von Nachweisen hierüber betraut gewesen. Unterricht sei in dieser Maßnahme nicht erfolgt. Eine Aufsicht sei im Rahmen des Job-in-Clubs erfolgt, der im gleichen PC-Raum stattgefunden habe, zu welchem Teilnehmer, die nicht gerade in Einzelgesprächen gewesen seien, Zugang zum Internet erhielten, um Arbeitsplatzrecherchen durchzuführen.
Bei der Bildungseinrichtung 5 habe er keinen Unterricht erteilt. Er habe bei der Vorbereitung der Teilnehmer auf eine Prüfung im Wesentlichen Unterlagen an die Teilnehmer weitergegeben, habe sie im Rückblick auf notwendige Schwerpunktsetzung beraten, welche Themengebiete eher vernachlässigt werden könnten. Ein weiterer Aspekt sei das Gespräch mit den Teilnehmern zur Vorbereitung auf die Prüfungssituation selbst gewesen. Seine Tätigkeit bei der Bildungseinrichtung 5 habe somit auch darin bestanden, die Teilnehmer zu beruhigen und ein Gespräch über vorangegangene Prüfungen zu führen und die Prüfungsverläufe zu schildern, insbesondere bei mündlichen Abschlussprüfungen.
Seine Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 sei aufgrund der vorgelegten Honorarvereinbarungen als abhängige Beschäftigung zu bewerten. Wenn in dem im Termin vom 11. Oktober 2006 vorgelegten Honorarvertrag vom 20. März 2002 eine Wochenstundenzahl von 24 vereinbart sei, in dem am 1. Juli 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag demgegenüber eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden, so beruhe diese Differenz darauf, dass in dem Honorarvertrag nur die Zahl der wöchentlich gegebenen Unterrichtsstunden vereinbart gewesen sei, wohingegen im Arbeitsvertrag die kalkulierte Gesamtarbeitszeit einschließlich des Aufwandes für Vor- und Nachbereitung sowie die Teilnahme an Besprechungen und Konferenzen aufgeführt sei. Er habe auch während des Arbeitsverhältnisses unverändert 24 bis 27 Unterrichtsstunden pro Woche erteilt, wie im Termin am 11. Oktober 2006 ausgeführt. Inhaltlich habe sich an seiner Tätigkeit mit Abschluss des Anstellungsvertrages nichts geändert. Er sei auch vor Abschluss des Anstellungsvertrages verpflichtet gewesen, an Besprechungen und Konferenzen teilzunehmen. Die Höhe der im Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttovergütung von 2.703,56 EUR habe exakt der monatlichen Bruttovergütung entsprochen, die er mit den Honorarvertrag vom 20. März 2002 erzielt habe (24 Wochenstunden zu 26 EUR multipliziert mit 13, dividiert durch 3). Er sei daher auch während des Zeitraums, in dem er für die Bildungsseinrichtung 2 als Honorarkraft tätig gewesen sei, im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung eingebunden gewesen. Wie die von ihm auf der Basis der Einkommenssteuererklärung vorgelegte Einnahmeübersicht für diese Jahre ausweise, habe die zeitliche Einbindung bei der Bildungsseinrichtung 2 praktisch keinen Raum mehr für anderweitige Betätigungen von wirtschaftlichem Wert gelassen. Er habe in diesen Jahren sein Einkommen ganz überwiegend bei der Bildungsseinrichtung 2 bestritten. Die weiteren Aufträge bei zwei Auftraggebern, ab 2001 nur noch bei einem, seien im Wesentlichen an den Wochenenden bestritten worden, 2002 seien sie dann gänzlich entfallen.
Auch während seiner Tätigkeit als Honorarkraft sei er - nicht anders als später nach der Festanstellung - in den betrieblichen Ablauf der Bildungsseinrichtung 2 eingegliedert gewesen. Er habe seine Tätigkeit in den Räumen und mit den Betriebsmitteln der Bildungsseinrichtung 2 durchgeführt, habe ein Klassenbuch zu führen gehabt und sei nicht befugt gewesen, seine Aufgaben auf andere zu delegieren. Hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung seiner Tätigkeit sei er nicht frei gewesen. Den Maßnahmen habe ein verbindliches Konzept zu Grunde gelegen, das die Bildungsseinrichtung 2 mit dem Hamburger Arbeitsamt, vereinbart habe. Der Unterricht sowie alle weiteren Tätigkeiten hätten sich exakt an dieses Konzept halten müssen. Da das Arbeitsamt als Auftraggeber der Maßnahmen diesbezüglich Prüfungen durchgeführt habe, habe die Bildungsseinrichtung 2 die Mitarbeiter ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Vorgaben verpflichtet. Ein Abweichen vom Konzept im Sinne einer freien Gestaltung würde in letzter Konsequenz - worauf in der Anweisung ausdrücklich hingewiesen worden sei, den Verlust des Honorarvertrages bzw. des Arbeitsplatzes bedeutet haben. Er habe regelmäßig an Konferenzen und Besprechungen teilnehmen müssen, in denen die inhaltliche, zeitliche sowie räumliche Gestaltung der Maßnahmen besprochen und jeweils weiter detailliert worden sei. In diesem Zusammenhang verweise er auf zwei Konferenzprotokolle vom 17. November 1999 und 15. Februar 2001 sowie drei Tagesordnungen vom 31. Januar 2001, 21. Februar 2002 und 6. Mai 2002.
Er sei auch insoweit in den Geschäftsbetrieb der Bildungsseinrichtung 2 eingebunden gewesen, als er bei Erkrankung von Kollegen angerufen worden sei, selbstverständlich mit der Erwartung, hier einzusteigen, was er auch regelmäßig übernommen habe, um seine Reputation, die ja Basis für die avisierte Anstellung gewesen sei, weiter zu untermauern. Im Rahmen seiner Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 habe er zeitweise auch die Aufgabe von Kursleitungen übernommen. Die genauen Inhalte diese Tätigkeit seien seitens der Geschäftsleitung der Bildungsseinrichtung 2 ebenfalls akribisch festgeschrieben gewesen, um das mit dem Hamburger Arbeitsamt vereinbarte Konzept einzuhalten.
Für die Bildungseinrichtung 4 L. sei er im Jahre 1998 als Dozent im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme tätig und auch insofern in den Schulbetrieb eingegliedert gewesen. Für die Bildungseinrichtung 5 L. sei er ausschließlich an Wochenenden tätig gewesen. Er habe jeweils nach Absprache mit den Teilnehmern die Beratungsstunden für die Prüfungsvorbereitungen individuell vereinbart. Auch für die Bildungseinrichtung 3 sei er als Dozent im Rahmen von Umschulungsmaßnahmen tätig gewesen. Im Jahre 1999 sei er nur einige Tage für dieses Bildungsinstitut tätig gewesen, im Jahre 2000 jeweils vor den im Mai und November zu absolvierenden Prüfungen zweimal circa drei Wochen in der unmittelbaren Prüfungsvorbereitung als Dozent eingesetzt gewesen. Er habe dort während der gesamten Arbeitswoche Unterricht erteilt und wegen der konkurrierenden Arbeitsverpflichtung bei der Bildungsseinrichtung 2 dort jeweils Urlaub genommen. Während dieser Einsatzzeiten sei er wie die übrigen Lehrkräfte in den betrieblichen Ablauf des Schulbetriebs eingegliedert gewesen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 5. November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 8. April 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihres Erachtens besteht für die Zeit vor dem 1. August 2002 kein Grund, am Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 zu zweifeln. Auch der Kläger habe bisher nicht daran gezweifelt, denn in der Berufungsbegründung vom 4. Oktober 2006 sei von einer abhängigen Beschäftigung bei der Bildungsseinrichtung 2 vor dem 1. August 2002 noch keine Rede gewesen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stünden Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen sowie an sonstigen Bildungseinrichtungen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Einrichtungen, wenn sie sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften unterschieden, dass sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut seien und weitere Pflichten nicht zu übernehmen hätten (BSG-Urteile vom 19. 12. 1979 - 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5; vom 28.02.1980 - 8a RU 88/78, SozR 2200 § 539 Nr 64; vom 27. 3.1980 - 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45). Wenn der Kläger nunmehr der Auffassung sei, auch vor dem 1. August 2002 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Bildungsseinrichtung 2 gestanden zu haben, so müsste hierüber eine verbindliche Entscheidung der gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV zuständigen Einzugsstelle herbeigeführt werden. An dem Verfahren der Einzugsstelle wäre die Bildungsseinrichtung 2 notwendig zu beteiligen. Für den Fall, dass eine entsprechende statusrechtliche Klärung durch die Einzugsstelle tatsächlich angestrebt und vom erkennenden Senat für erforderlich gehalten werde, werde angeregt, das Verfahren bis zu dieser Klärung auszusetzen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat seine Klage gegen den Bescheid vom 5. November 2002 in der Gestalt des Bescheides vom 8. April 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1998 bis 31. Juli 2002 als selbstständiger Lehrer der Versicherungs- und Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gegen die Höhe der Beitragsforderung hat der Kläger im Berufungsverfahren, wie auch vor dem SG, Einwendungen nicht erhoben.
Nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, der in dieser Fassung auch während der hier strittigen Zeit galt, sind selbstständige Lehrer grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Kläger ist in seiner Tätigkeit als Dozent selbständiger Lehrer in diesem Sinne und nicht ausnahmsweise von der Versicherungspflicht ausgenommen, weil er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt hat.
Entgegen seinem Berufungsvorbringen ist der Kläger Lehrer im hier allein maßgeblichen rechtlichen Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung.
Als Lehrtätigkeit ist nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten und sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten in Form von Gruppen- oder Einzelunterricht zu verstehen (vgl. BSG, Urteil vom 27.09. 2007 - B 12 R 12/06 R, juris). Die Tätigkeit des Klägers genügte diesen Anforderungen, weil sie darauf gerichtet war, den Teilnehmern der von ihm betreuten Kurse spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten und Techniken/Fertigkeiten zu vermitteln. Die vorliegenden Honorarverträge mit der Bildungsseinrichtung 2/DAG haben ausnahmslos eine solche Tätigkeit zum Gegenstand. Dies gilt nicht nur für die Lehrgänge, die die Umschulung der Teilnehmer der dort genannten Bildungsmaßnahmen zum Reiseverkehrskaufmann/-frau bzw. zum Bürokaufmann/-frau, d. h. das Erlernen eines bestimmten Berufs, zum Gegenstand haben, sondern auch für die übrigen Lehrgänge Chance 2000 – Sprechen, Schreiben, Verstehen, ESF Modul Fachkunde und Sprache, die das Erlernen bzw. Einüben bestimmter fachübergreifender, aber für den beruflichen Erfolg nicht minder wichtiger Fertigkeiten/Techniken und beruflicher Orientierung zum Ziel hatten.
Dass es sich dabei auch in einem gewissen Sinne um Beratung handelt, spricht nicht dagegen, sondern liegt in der Natur der Lehrgänge, die - anders als der Unterrichtsstoff allgemein bildender Kurse bzw. Schulen - auf die - durchaus unterschiedlichen - praktischen Bedürfnisse der Teilnehmer im Hinblick auf ihre rasche Integration in die Berufswelt ausgerichtet sind. Da die Lehrgänge sich insofern aber nicht in der Einzelfallberatung - in Empfehlungen für den Einzelfall - erschöpfen, nicht auf eine Einzelfallberatung ausgerichtet sind, geht diese Argumentation des Klägers fehl. Der Kläger lässt mit seiner Argumentation außer acht, dass auch Maßnahmen der beruflichen Orientierung Bildungsmaßnahmen sind - nur als solche werden sie von der Bundesanstalt bzw. Bundesagentur für Arbeit gefördert - und dass seine verantwortliche Mitwirkung in solchen Maßnahmen die Vermittlung von Bildung und damit Unterweisung zum Inhalt hatte.
Ebenso fehl geht seine Argumentation, er sei als Dozent nicht selbständig, sondern abhängig beschäftigt gewesen und erfülle auch deswegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Versicherungs- und Beitragspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI. Als Beschäftigter unterläge er zwar auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI), wäre vorliegend aber nicht zur Zahlung von Beiträgen heranzuziehen, weil der Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber zu entrichten ist (der sich eventuell mittlerweile auf Verjährung berufen könnte). Jedoch übte der Kläger seinen Beruf als Dozent während der strittigen Zeit nicht als Arbeitnehmer, d. h. versicherungspflichtig Beschäftigter aus.
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben letztere den Ausschlag (BSG v. 1.12.1977 - 12/3/12 RK 39/74, BSGE 45, 199, 200 ff = SozR 2200 § 1227 Nr 8 S 16; SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 31 f und Nr 19 S 69 f, jeweils mwN). Die Gesetzgebung zur Sozialversicherung anerkennt, dass der Beruf eines Lehrers sowohl in Form abhängiger Beschäftigung als auch in Form selbständiger Tätigkeit ausgeübt werden kann. So ordnet § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI für selbständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an (vgl. BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5). Auch in der gesetzlichen Krankenversicherung waren selbständige Lehrer bis Ende 1988 versicherungspflichtig (vgl. § 166 Abs 1 Nr 2 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Der am 1. Januar 1989 in Kraft getretene § 5 SGB V hat die Versicherungspflicht für selbständige Lehrer zwar nicht übernommen. Art. 59 des Gesundheits-Reformgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl I S 2477) hat selbständigen Lehrern aber das Recht eingeräumt, ihren Krankenversicherungsschutz durch freiwilligen Beitritt beizubehalten. Auch insoweit geht das Gesetz davon aus, dass der Beruf des Lehrers weiterhin als selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. BT-Drucks 11/2237 S. 159 zu § 5 und S. 270 zu Art. 54 des Entwurfs). Demgemäß sind in der Rechtsprechung Lehrer je nach den Umständen des Einzelfalles als selbständig Tätige (vgl. z. B. BSG Urteil vom 12.10.2000 - B 12 RA 2/99 R, a. a. O mwN; BSG Urteil vom 19.12.1979 - 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5: Volkshochschuldozentin; BSG Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45: Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (vgl. z. B. BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO: Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule; vgl. ferner die zurückverweisende Entscheidung BSG Urteil vom 01.02.1979 - 12 RK 7/77, SozR 2200 § 165 Nr 36: Koch- und Bastelkurse einer Hausfrau in Einrichtungen der Jugendhilfe). Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob Lehrer und Dozenten Selbständige oder Arbeitnehmer sind. Es hat entscheidend darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist und in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise seiner Erteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestalten kann. Für Lehrkräfte außerhalb von Universitäten und Hochschulen hat das BAG diese Grundsätze wie folgt konkretisiert: Diejenigen, die an allgemein bildenden Schulen unterrichten, sind in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn sie ihren Unterricht nebenberuflich erteilen. Dagegen können Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, als freie Mitarbeiter beschäftigt sein, auch wenn es sich bei ihrem Unterricht um aufeinander abgestimmte Kurse mit vorher festgelegtem Programm handelt (vgl. BAG Urteil vom 24.06.1992 -5 AZR 384/91, AP Nr 61 zu § 611 BGB Abhängigkeit = NZA 1993, 174 [Musiklehrerin an einer Musikschule]; BAG Urteil vom 12.06.1996 – 5 AZR 104/95, BAGE 84, 124 [Lehrerin an einem Abendgymnasium]; BAG Urteil vom 11. Oktober 2000 - 5 AZR 289/ 99 - HVBG-Info 2001, 1243 [Dozent an einer Volkshochschule mit dem Fach "Deutsch als Fremdsprache"]). Der Kläger war als Dozent nicht im dargestellten Sinne abhängig beschäftigt. Seine diesbezüglichen Ausführungen gehen fehl, denn die von ihm angesprochenen Merkmale seiner Tätigkeit begründen keine persönliche Abhängigkeit. Insbesondere ist seine Lehrtätigkeit - wie generell die Tätigkeit eines Dozenten - nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb kann sowohl in allgemein bildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen wie auch in berufsbildenden Schulen und Bildungseinrichtungen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstatten gehen, wenn die Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden (BSG v. 12.02.2004 - B 12 RK 26/04 R, m. w. N., juris). Allein aus dieser geminderten "Autonomie" der Dozenten (BSG Urteil vom 27.03.1980 - 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 S 66) oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen oder Konzeptionen der die Teilnehmer finanziell fördernden Institutionen ausrichten müssen, darf nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei sind solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt (BSG Urteil vom 17.05.1973 - 12 RK 23/72, BSGE 36, 7, 10 f = SozR Nr 72 zu § 165 RVO S Aa 93). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG sieht der Senat ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter der Lehrtätigkeit des Klägers in dem Umstand, dass zwischen de1 Bildungseinrichtung 1 bzw. der Bildungsseinrichtung 2 und dem Kläger während der strittigen Zeit keine "klassischen" Arbeitsverträge, sondern jeweils nur "Honorarverträge" und "Vereinbarungen über freie Mitarbeit" zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden sind. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (vgl. BSG Urteil vom 29.01.1981 - 12 RK 63/79, BSGE 51, 164, 167 f = SozR 2400 § 2 Nr 16 S 19 f; BSG Urteil vom 25. Januar 2001 - B 12 KR 18/00 R, AuB 2001, 151, 154). Maßgeblich dafür, ob abhängige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit vorliegt, ist vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Auch die Vertragsbezeichnung gehört zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie dem festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnis nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (vgl. BSG Urteil vom 13.07.1978 - 12 RK 14/78, SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 38 f zur Bedeutung der Vertragsbezeichnung, wenn die tatsächliche Ausgestaltung ihrer Beziehungen gleichermaßen für Selbständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung spricht). Das gilt hier umso mehr, als Lehrer, wie das Gesetz selbst anerkennt, abhängig Beschäftigte oder Selbständige sein können. Ein weiteres Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung ist, dass der Kläger nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wurde und keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall, und mithin auch keinen Anspruch auf einen bezahlten Urlaub hatte (vgl. BSG v. 12.02.2004 - B 12 RK 26/04 R, a. a. O.). Anders als dies bei abhängig beschäftigten Lehrern z. B. an allgemeinbildenden Schulen der Fall ist, hätte die Bildungsseinrichtung 2 laut Honorarvertrag die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten des Klägers bei Bedarf nicht einseitig ändern oder den Kläger zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten, ob sie von ihm die Vertretung eines einer verhinderten Kollegin/eines verhinderten Kollegen verlangen und ihn für andere Kurse einsetzen können. Wenn der Kläger gleichwohl entsprechenden Bitten und Wünschen der Bildungsseinrichtung 2 nachgekommen ist, so geschah dies seinen eigenen Angaben zufolge zur Verbesserung seiner Chancen auf eine Festanstellung, nicht aus der Anerkennung einer Verpflichtung, so dass dies die Natur der vertraglichen Beziehung nicht berührte. Für die von ihm als Indiz seiner Eingliederung in den Betrieb der Bildungsseinrichtung 2 angeführte Verpflichtung zur Teilnahme an Konferenzen hat der Kläger im Unterschied zu seinen festangestellten Kollegen - zumindest zeitweilig - ein zusätzliches Honorar erhalten, nachdem er eine Vergütung für diese Teilnahme auf seine Honorarrechnung gesetzt hatte.
Schließlich hat sich die Bildungseinrichtung unter Ziffer 10 des Honorarvertrages verpflichtet, dem freien Mitarbeiter während des Vertragsverhältnisses keine methodischen und/oder didaktischen Anweisungen zu erteilen.
War der Kläger mithin als selbständiger Lehrer nach § 2 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig, so brauchte der Senat der Frage, ob er in Anbetracht des Umfangs seiner verschiedentlich gemachten Angaben zum Umfang seiner Tätigkeit für die Bildungsseinrichtung 2 nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig war.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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