L 6 R 130/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 19 RJ 99/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 6 R 130/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger indischer Staatsangehörigkeit war während seines im Herbst 1997 beendeten Aufenthalts in Deutschland mit Unterbrechungen in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Bescheid vom 6. Januar 1994 - anlässlich einer ersten Ausreise nach Indien - erstattete die Beklagte ihm die innerhalb des Zeitraums 30. Januar 1979 bis 9. Juni 1993 entrichteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Am 10. September 2002 beantragte er die Erstattung weiterer Beiträge und machte als bislang im Versicherungsverlauf nicht berücksichtigte Beitragszeit eine Beschäftigung von 21 Monaten in den Jahren 1996 und 1997 als Geschäftsführer bei einem Gastronomiegroßhändler in P. (Schleswig-Holstein) mit einem Entgelt in Höhe von 3.800 DM monatlich geltend. Er legte keine Nachweise für die Entrichtung von Beiträgen für diese Tätigkeit vor, gab vielmehr an, die Ausländerbehörde in Hamburg habe ihm bei seiner erzwungenen Ausreise nach Indien den Rentenversicherungsausweis und die Lohnsteuerkarte abgenommen. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 verfügte die Beklagte die Erstattung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Zeiträume 28. November 1994 bis 24. März 1995 und 2. Mai 1995 bis 8. Mai 1995 in Höhe von insgesamt 1.103,45 DM bzw. 564,19 EUR.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und führte aus, er habe bis 1997 in Deutschland gearbeitet und seinerzeit mit seiner Lebensgefährtin "Richtung P." gewohnt. Die Beklagte wies diesen Widerspruch mit der Begründung zurück, weitere als die in den bisher erteilten Erstattungsbescheiden berücksichtigten Beitragszeiten habe der Kläger nicht benannt und seien aus den ihr vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich Widerspruchsbescheid vom 17. November 2003) ...

Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger dem Sozialgericht (SG) die - nach seinen Worten plötzlich aufgefundene - Kopie einer Gehaltsabrechnung der N1. GmbH übersandt. Sie weist als Datum seines Eintritts den 5. Januar 1996 und als Datum seines Austritts den 30. September 1996 aus, als Abrechnungsdatum "9/1996", ferner ein Gesamtbruttogehalt in Höhe von (i. H. v.) 3.500 DM, gesetzliche Abzüge i. H. v. 1.258, 95 DM (Lohnsteuer 450,09 DM, Kirchensteuer 100,00 DM, Beitrag zur Krankenversicherung 230,60 DM, Beitrag zur Rentenversicherung 337,20 DM und Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 140,86 DM). Die Jahresaufrechnung am unteren Rand der Abrechnung führt einen Bruttolohn i. H. v. 3.500 DM auf, Lohnsteuer i. H. v. 4.052,70 DM, Kirchensteuer i. H. v. 900 DM, einen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherungsbeitrag i. H. v. 3.034,80 DM, einen Arbeitnehmeranteil in derselben Höhe, einen Arbeitnehmeranteil zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 2.075,40 DM und einen Arbeitnehmeranteil zum Beitrag zur Arbeitslosenversicherung i. H. v. 1.267,74 DM. Im Feld "Krankenkasse" ist eingetragen "allgemeine", im Adressfeld "N1. GmbH, S. P., N-Straße, H1."; die Frage nach dem Prozentsatz (d. h. dem Beitragssatz) ist nicht beantwortet.

Die Beklagte ist in Kenntnis dieses Schriftstücks bei ihrer Auffassung verblieben, dass weitere Beiträge nicht anzuerkennen bzw. zu erstatten seien. Aus dem für die Zeit vom 5. Januar 1996 bis 30. September 1996 bescheinigten Entgelt in Höhe von 3.500 DM errechne sich ein durchschnittliches Monatsentgelt i. H. v. 388,89 DM, das 1996 geringfügig gewesen sei und Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht begründet habe. Sozialversicherungsbeiträge seien mithin nicht zu zahlen gewesen. Des weiteren hat sie darauf hingewiesen, dass der Kläger gemäß der Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) Hamburg vom 19. August 2005 seit dem 1. März 1995 nicht deren Mitglied gewesen sei.

Daraufhin hat der Kläger vorgetragen, er habe bis 1996 in der Notunterkunft N-Straße gewohnt, sodann nach seiner Abmeldung durch die Ausländerbehörde bei seiner Verlobten (G.) in P., und bei der Firma N1. in H. gearbeitet. Auf seinen Wunsch habe diese Firma ihm eine Verdienstbescheinigung für sechs Monate gegeben; tatsächlich habe er aber nicht nur die bescheinigten Monate von Januar bis September 1996, sondern bis 1997 gearbeitet -, regulär "mit Abrechnung und Krankenversicherung", 1996 für 3.500 DM monatlich, 1997 für 3.850 DM monatlich. Seine Papiere habe ihm die Ausländerbehörde abgenommen. Von der Krankenkasse habe er eine bis 1999 gültige Versicherungskarte erhalten, die er seiner Verlobten gegeben habe, weil diese aufgrund ihrer Schwangerschaft ärztliche Hilfe benötigt habe.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 22. Juni 2006 mit der Begründung abgewiesen, der Beitragserstattungsbescheid vom 2. Dezember 2002 sei rechtmäßig. Eine Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für die vom Kläger angegebene Zeit seiner Beschäftigung bei der Firma N1. gegen ein Entgelt in Höhe von 3.500 DM sei nicht möglich. Die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für diesen Zeitraum sei nicht nachgewiesen. Die tatsächliche Abführung von Beiträgen für diese Zeit sei durch die vom Kläger vorgelegte Gehaltsbescheinigung nicht belegt und habe sich auch nicht anderweitig ermitteln lassen.

Gegen diesen ihm am 10. Juli 2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 17. Juli Berufung eingelegt. Er bekräftigt, in den Jahren 1996 und 1997 bei der Firma N1. in H. gegen ein Entgelt in Höhe von 3.500 DM bzw. 3.800 DM monatlich gearbeitet und bei seiner Verlobten G. in P. gewohnt zu haben. Er hat zwei weitere Gehaltsabrechnungen nach dem Muster der bereits vorliegenden zur Akte gereicht, und zwar eine Abrechnung vom Dezember 1996 über 3.500 DM Lohn und 2.600 DM Urlaubsgeld mit einer Jahresabrechnung für die Monate Januar bis Dezember 1996 und eine Abrechnung vom Oktober 1997 über 3.750 DM Lohn mit einer Jahresabrechnung für die Monate Januar bis Oktober 1997. Auf Befragen hat er ausgeführt, er könne Originale der Gehaltsabrechnungen nicht vorlegen, weil er keine besitze. Vormals habe er die Gehaltsabrechnungen von 1979 bis Oktober 1997 im Original besessen. Sie seien ihm jedoch mit seinen ganzen Sachen - Bargeld, Banksparbuch Wertpapiere, Steuerkarte - im November 1997 bei seiner erzwungenen Ausreise aus Deutschland von der Ausländerbehörde abgenommen worden. Alles befinde sich in seiner (Ausländer)-Akte. Er habe sie von dort bisher vergeblich angefordert.

Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2006 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger in den Jahren 1996 und 1997 - angeblich - entrichtete Beiträge zu erstatten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 22. Juni 2006 zurückzuweisen.

Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und bekräftigt, es sei kein Nachweis einer weitergehenden Beitragsentrichtung vorhanden. Auch bei der Innungskrankenkasse Hamburg sei eine Beschäftigung des Klägers bei der Firma N1. GmbH für den von ihm angegebenen Zeitraum vom 5. Januar 1996 bis 30. September 1996 nicht feststellbar. Diese habe mitgeteilt, er sei dort vom 2. Mai 1995 bis 8. Mai 1995 versichert gewesen. Üblicherweise sei bei einer Beitragsentrichtung zu der damaligen Zeit eine Meldung des Arbeitgebers von der Krankenkasse nachträglich veranlasst worden, sofern eine solche nicht erfolgt sei. Die Gehaltsabrechnung vom September 1996 sei in mehrfacher Hinsicht ungewöhnlich. Eine maschinelle Jahresaufrechnung enthalte keine Fehler. Zudem seien dort nicht die im Jahre 1996 gültigen Beitragssätze - 19,2 v. H. in der gesetzlichen Rentenversicherung (9,6 v. H. Arbeitnehmeranteil) und 6,5 v. H. in der Arbeitslosenversicherung (3,25 v. H. Arbeitnehmeranteil) angewandt worden. Es entstehe der Eindruck, dass es sich um eine manuell veränderte Bescheinigung handele.

Eine Nachfrage des Gerichts bei der AOK Schleswig-Holstein/D. in H. hat ergeben, dass der Kläger dort zuletzt bis zum 9. Juni 1993 als Mitglied gemeldet war.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist mit Rücksicht darauf, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 500 EUR überschreitet, statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ), § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG a. F.), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig.

Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der angefochtene Bescheid ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung über die dort verfügte Erstattung hinaus.

Unstrittig liegen die grundsätzlichen Voraussetzungen einer Beitragserstattung vor (§ 210 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), § 210 Abs. 2 Satz 1 SGB VI: Der Kläger unterlag im Zeitpunkt des Erstattungsantrags nicht mehr der Versicherungspflicht, denn er hielt sich wieder in Indien auf und stand in keinem der deutschen Sozialversicherung unterfallenden Beschäftigungsverhältnis. Ebenso wenig war er zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB VI besteht dieses Recht nur, wenn die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Der Kläger jedoch wies bei Antragstellung nach seinem Vortrag nur Beitragszeiten von maximal 30 Kalendermonaten auf und erfüllte damit nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI. Die Aufschubfrist von 24 Kalendermonaten seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht war bei Antragstellung im Jahre 2002 abgelaufen, da der Kläger - seinem Vortrag zufolge - zuletzt im November 1997 versicherungspflichtig beschäftigt war. Schließlich war bei ihm seitdem nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten.

Eine weitergehende als die im angefochtenen Bescheid angeordnete Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kommt jedoch nicht in Betracht, denn der Kläger hat Beiträge über die bereits erstatteten hinaus nicht gezahlt.

Das von der Beklagten geführte Versicherungskonto weist keine einer Erstattung zugänglichen Beiträge mehr auf, insbesondere nicht für die vom Kläger angegebenen Beschäftigungszeiten in den Jahren 1996 und 1997. Die von ihm in Ablichtung vorgelegten Gehaltsabrechnungen, die den Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen für diese strittigen Zeiträume ausweisen, vermögen die Zahlung von Beiträgen nicht zu belegen. Zwar gelten Beiträge - auch wenn sie im Versicherungskonto nicht in Erscheinung treten - dann als gezahlt, wenn Versicherte glaubhaft machen, dass der auf sie entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist (§ 203 Abs. 2 SGB VI). Jedoch kommt diese Regelung dem Kläger trotz der in Ablichtung vorgelegten Gehaltsabrechnungen nicht zugute. Diese machen den Abzug des auf ihn entfallenden Beitragsanteils vom Arbeitsentgelt nicht glaubhaft, weil nachhaltige, nicht auszuräumende Zweifel an ihrer Echtheit bestehen. Da der Kläger sich auf Nachfrage für außerstande erklärt hat, auch die Originale der Gehaltsabrechnungen vorzulegen, und zur Begründung vorträgt, diese seien ihm 1997 unmittelbar vor seiner erzwungenen Ausreise von deutschen Behörden abgenommen worden, ist zweifelhaft, wie die von ihm vorgelegten Kopien entstanden sind. Der Senat hält es für eher unwahrscheinlich, dass er sie vor seiner Ausreise - gleichsam vorsorglich - gefertigt haben könnte. Sollte dies gleichwohl geschehen sein, so würde sich die Frage aufdrängen, warum dem Kläger nur die Originale abgenommen wurden, nicht aber die - dem Gericht vorgelegten - Kopien. Angesichts dieser Umstände liegt der Gedanke nicht fern, der Kläger selbst könnte Urheber der Vorlagen zu den von ihm eingereichten Ablichtungen sein.

In diese Richtung deuten auch die Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten der Angaben, die - in ihrer Häufung - die Lohnabrechnungen als von einem Laien ohne Verständnis für ihre Bedeutung gefertigt erscheinen lassen.

Zunächst fällt auf, dass die Abrechnungen vom Dezember 1996 und vom Oktober 1997 einen Eintritt des Klägers zum 1. Oktober 1996 bzw. zum 1. Januar 1997 bescheinigen, obwohl die zeitlich vorausgegangenen Abrechnungen seinen Austritt mit Wirkung zum 30. September 1996 bzw. zum 31. Dezember 1996 - d. h. mit Wirkung zum letzten Tag vor seinem angeblich Eintritt - bescheinigt hatten.

Die zum Abrechnungsdatum 9/1996 erstellte Bescheinigung beziffert die steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Bezüge mit 3.500 DM, die davon einbehaltene Lohnsteuer mit 450 DM, den einbehaltenen Beitrag zur Rentenversicherung mit 337,20 DM (9,63 v. H. von 3.500 DM), den zur Krankenversicherung mit 230,60 DM (6,59 v. H. von 3.500 DM) und den zur Arbeitslosenversicherung mit 140,86 DM (4,02 v. H. von 3.500 DM). Dies entspricht einem dort zugrunde gelegten Beitragssatz zur Rentenversicherung von 19,26 v. H., was dem vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Beitragssatz von 19,2 v. H. nahezu entspricht, einem Beitrag zur Krankenversicherung von 13,18 v. H. und in der Arbeitslosenversicherung von 8,04 v. H. Tatsächlich galt seinerzeit in der Arbeitslosenversicherung ein Beitragssatz von 6,5 v. H., der lediglich den Abzug von 113,75 DM als Arbeitnehmeranteil des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung gerechtfertigt hätte. Die Jahresaufrechnung am unteren Ende der Bescheinigung führt bei den Abzügen jeweils das Neunfache des für den einzelnen Monat genannten Betrages auf - abgesehen von der Lohnsteuer, die für die neun Monate mit 4.052,70 DM - statt mit 4.050 DM beziffert ist -, als Bruttolohn hingegen den weiter oben für den einzelnen Monat ausgewiesenen Betrag von 3.500 DM. Die Summe der Abzüge errechnet sich anhand der ausgewiesenen Positionen mit 1.258,66 DM, wird aber im Rahmen der Berechnung des Netto-Verdienstes bzw. des Auszahlungsbetrages mit 1.258,95 DM beziffert.

Die zum Abrechnungsdatum 10/1997 erstellte Bescheinigung beziffert die (laufenden) steuerpflichtigen und sozialversicherungspflichtigen Bezüge des Klägers mit 3.750 DM und die Lohnabzüge wie folgt: Lohnsteuer: 650 DM, Beitrag zur Krankenversicherung: 290 DM (7,73 v. H. von 3.750 DM), Beitrag zur Rentenversicherung: 595,00 DM (15,87 v. H. von 3.750 DM), Arbeitslosenversicherung: 165,60 DM (4,42 v. H. von 3.750 DM). Diese Angaben können nicht zutreffen. Die einbehaltene Lohnsteuer übertrifft die im September des Vorjahres einbehaltene um 200 DM, während das Bruttoentgelt nur um 250 DM angestiegen war. Die angeblich einbehaltenen Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung - eingeschlossen die Arbeitslosenversicherung - repräsentieren jedenfalls in der Renten- und in der Arbeitslosenversicherung deutlich höhere als die seinerzeit maßgebenden Beitragssätze, nämlich 31 v. H. statt 20,3 v. H. in der Rentenversicherung und 8,84 v. H. statt 6,5 v. H. in der Arbeitslosenversicherung.

An der Jahresaufrechnung für die Monate Januar bis Oktober 1997 am unteren Ende jener Lohnabrechnung fällt zudem auf, dass dort bei den Sozialversicherungsbeiträgen jeweils das Zehnfache des oben für den einzelnen Monat ausgewiesenen Betrages eingetragen worden ist, für das Entgelt sowie für die Lohnsteuer jedoch nur der Monatsbetrag.

Ebenso wenig nachvollziehbar ist schließlich die zum Abrechnungsdatum 12/1996 erstellte Lohnabrechnung. Sie beziffert die steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezüge des Klägers unter Ausschluss weiterer als "Urlaubsgelt" (Urlaubsgeld oder Urlaubsabgeltung?) angeführter Bezüge in Höhe von 2.600 DM ebenso wie die Abrechnung 9/96 mit 3.500 DM, die einbehaltene Lohnsteuer demgegenüber mit 690 DM, mithin 240 DM mehr als in der Abrechnung 9/96 für einen Monatslohn in derselben Höhe ausgewiesen sind. Dieselben Diskrepanzen zeigen sich bei den angeblich einbehaltenen Arbeitnehmeranteilen der Beiträge zur Rentenversicherung, zur Krankenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung, die mit 1.350,20 DM gegenüber 337,20 DM bzw. 660 DM gegenüber 230,60 DM und mit 380,70 DM statt 140,86 DM beziffert werden. Bei dem seinerzeit maßgeblichen Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,2 v. H. hätte dort als einbehaltener Arbeitnehmer-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für das als sozialversicherungspflichtig angeführte Entgelt in Höhe von 3.500 DM der Betrag von 336 DM aufgeführt sein müssen, bei - allerdings inkonsequenter - Einbeziehung des Urlaubsgeldes der Betrag von 585,60 DM. Der stattdessen angeblich einbehaltene Beitrag zur Rentenversicherung umfasst mehr als ein Drittel des angegebenen sozialversicherungspflichtigen Entgelts für den Monat und rd. 22 v. H. von 6.100 DM (3.500 DM zuzüglich 2.600 DM). Als Arbeitnehmer-Anteil des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung wären vom steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohn in Höhe von 3.500 DM bei dem seinerzeit maßgebenden Beitragssatz von 6,5 v. H. 113,75 DM einzubehalten gewesen und 198,25 DM von den gesamten Bezügen jenes Monats in Höhe von 6.100 DM.

Auch die Jahresaufrechnung für die 12 Monate des Jahres 1996 am unteren Ende der Bescheinigung ist, was die dort vermerkten Summen der Lohnabzüge anbetrifft, nicht plausibel. In der Jahresabrechnung nach dem Stand September 1996 ist die Summe der Arbeitnehmer-Anteile des Beitrags zur Rentenversicherung (ebenso die der Arbeitgeber-Anteile) mit 3.034,80 DM beziffert, der entsprechende Betrag in der Jahresaufrechnung mit dem Stand 12/96 mit 4.484,80 DM. Die Differenz von 1.450 DM wird von dem in derselben Bescheinigung weiter oben ausgewiesenen Arbeitnehmeranteil zum Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von 1.350,20 DM nahezu abgedeckt, so dass - ordnet man diesen ebenso so wie die entsprechenden Beträge in den Abrechnungen vom September 1996 und vom Oktober 1997 allein dem Monat der Abrechnung zu - sich neben dem bereits aufgezeigten Problem der fehlenden Ableitbarkeit aus dem Arbeitsentgelt für den einzelnen Monat das Problem ergibt, dass - die Richtigkeit der Abrechnung 12/96 unterstellt - in den Monaten Oktober und November 1996 insgesamt nur Arbeitnehmeranteile zum Rentenversicherungsbeitrag in Höhe von insgesamt 100 DM angefallen sein können, was schlechterdings nicht vorstellbar ist. Noch krasser sind die Verhältnisse beim Arbeitnehmeranteil zum Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: Hier wird die entsprechende Differenz in Höhe von 390,70 DM zwischen der in der Jahresabrechnung nach dem Stand September 1996 mit 1.267,74 DM ausgewiesenen Summe für die Monate Januar bis September 1996 und der in der Abrechnung nach dem Stand Dezember 1996 mit 1.648,44 DM ausgewiesenen Summe für das gesamte Jahr 1996 durch den in der letztgenannten Abrechnung für den Abrechnungsmonat ausgewiesenen Betrag in Höhe von 380,70 DM bis auf 10 DM abgedeckt, so dass für die in den Monaten Oktober und November 1996 angefallenen Arbeitnehmeranteile in dieser Rechnung gleichsam "kein Platz mehr ist". Der Annahme, angesichts dieser fast zu vernachlässigenden Differenz handele es sich bei dem ausgewiesenen Betrag von 380,70 DM um die Arbeitnehmeranteile für die Monate Oktober bis Dezember 1996, steht - abgesehen von der dann ebenso zu unterstellenden Inkonsequenz bei der Aufstellung der drei Abrechnungen - entgegen, dass diese Abzüge sich bei dem seinerzeit maßgebenden Beitragssatz von 6,5 v. H. für 3 mal 3.500 DM auf 341,25 DM belaufen würden, für 3 mal 3.500 DM zuzüglich 2.600 DM auf 409,50 DM. Vergleichbare Probleme ergäben sich für die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung, denn auch hier lässt sich die Differenz in Höhe von 1.450 DM mit den beim maßgeblichen Beitragssatz von 19,2 v. H. vorzunehmenden Abzügen in Höhe von 1.008 DM für 3 mal 3.500 DM bzw. 1.209,60 DM für 3 mal 3.500 DM zuzüglich 2.600 DM nicht in Einklang bringen.

Gegen eine Ausstellung der Abrechnungen durch den dort bezeichneten Arbeitgeber zum jeweils angegebenen Zeitpunkt spricht schließlich auch der Umstand, dass eine Mitgliedschaft des Klägers und seine Anmeldung als versicherungspflichtig Beschäftigter durch den Arbeitgeber nach § 28a Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) auf Nachfrage von keiner der als Beitragseinzugsstelle in Betracht kommenden Krankenkassen bestätigt worden ist.

Gemäß § 28a Nr. 1 SGB IV in der seinerzeit geltenden Fassung hatte der Arbeitgeber der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragspflichtigen Arbeitnehmer bei Beginn der Beschäftigung eine Meldung zu erstatten. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag war die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wurde (§ 28i Abs. 1 Satz 1 SGB IV)

Als versicherungspflichtig Beschäftigter wäre der Kläger seinerzeit gemäß § 173 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) Mitglied der von ihm gewählten Krankenkasse gewesen. Folgt man der Bezeichnung der Krankenkasse oben links in den verwendeten Formularen als "Allgemeine" bzw. "allgemeine", so hatte er eine Allgemeine Ortskrankenkasse gewählt, ausgehend von der in der Bescheinigung verwendeten Wohnanschrift N-Straße, H1., die AOK Hamburg. Diese hat der Beklagten jedoch mitgeteilt, der Kläger sei ab dem 1. März 1995 nicht ihr Mitglied gewesen.

Sollte der Kläger diese Wahl nicht getroffen haben, hätte der Arbeitgeber ihn bei der Innungskrankenkasse Hamburg als derjenigen Krankenkasse anzumelden gehabt, die zuletzt - nämlich vom 2. Mai bis zum 8. Mai 1995 - seine Krankenversicherung durchgeführt hatte (§ 175 Abs. 3 Satz 2 SGB V). Auch sie hat eine Meldung des Klägers nicht bestätigen können.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
Saved