Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 28 KR 1039/01
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 34/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt 500 Euro Gerichtskosten nach § 192 SGG. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 9. Dezember 2001 bis 23. Juli 2002 einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1957 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert war, stand vom 1. August 2000 bis 26. August 2001 in einem Beschäftigungsverhältnis als kaufmännisch-technischer Angestellter (Auftragsakquisiteur und Helfer im Trockenbau) bei der Firma K ... Daneben war er vom 3. Januar 2001 bis 12. März 2001 als Kassierer und Küchenhelfer bei der Firma C. beschäftigt. Er war ab 24. Januar 2001 arbeitsunfähig krank wegen einer depressiven Episode, einer somatisierten autonomen Funktionsstörung sowie Kniebeschwerden und bezog ab 26. Januar 2001 Krankengeld. Vom 9. August bis 19. September 2001 führte er eine Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Fachklinik Bad P. durch, aus der er arbeitsfähig für vollschichtig zu leistende leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Ausschluss von Arbeiten in überwiegend kniender Tätigkeit, entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 28. September 2001).
Für die Zeit ab 20. September 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage diverser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erneut Krankengeld, was die Beklagte mit Bescheiden vom 26. und 27. September 2001 ablehnte. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und am 12. Oktober 2001 auch Klage.
Im Auftrag der Beklagten erstellte sodann der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hamburg (MDK) unter dem 20. November 2001 ein Gutachten, in dem er ausführte, dass bei dem Kläger eine emotional instabile Persönlichkeit bestehe. Die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen seien aber nicht so gravierend, dass er unfähig wäre, etwaige Hemmnisse gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Ein tiefgreifendes depressives Syndrom finde sich ebenso wenig wie eine relevante Einschränkung der Integrationsfähigkeit. Der Kläger sei mithin vollschichtig leistungsfähig für leichte und eingestreut mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit einfacher und durchschnittlicher Verantwortungsbreite. Nicht zumutbar seien Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung oder kniend sowie – wegen der psychischen Minderbelastbarkeit – Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Eine retrospektive Beurteilung des zurückliegenden Zeitraums seit der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik sei nicht möglich, eine vorübergehende Akzentuierung der psychopathologischen Befunde sei nicht auszuschließen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Krankengeld für die Zeit vom 20. September bis 9. Dezember 2001, lehnte eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung aber durch Bescheid vom 26. November 2001 ab.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und berief sich auf die weiterhin durch seinen behandelnden Nervenarzt Dr. D. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Im Auftrag der Beklagten lud der MDK den Kläger zu einer erneuten Begutachtung am 12. Februar 2002 ein, zu der er jedoch nicht erschien. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 teilte er außerdem mit, dass er jede weitere Begutachtung durch den MDK ablehne.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 zurück: Krankengeld könne nicht mehr gewährt werden, da in dem Gutachten des MDK vom 20. November 2001 ein positives Leistungsbild festgestellt worden sei. Zur erneuten Begutachtung sei der Kläger nicht erschienen, sodass keine neuen Erkenntnisse vorlägen.
Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 9. Dezember 2001 bis 23. Juli 2002 weiterverfolgt und sich hierfür auf die Feststellungen seines behandelnden Arztes Dr. D. sowie auf ein im Rahmen des Rentenverfahrens erstattetes Gutachten von Dr. G. vom 16. April 2002 berufen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 7. August 2002, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 31. Oktober 2002 und des Orthopäden Dr. K1 vom 25. März 2003 und 3. Mai 2004 eingeholt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat außerdem der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. unter dem 22. November 2004 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt.
Einem Antrag auf gutachtliche Anhörung seines behandelnden Arztes Dr. D. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Sozialgericht nicht gefolgt. Es hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2006 – zugestellt am 7. Juli 2006 – abgewiesen und ausgeführt, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. F., der die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet und zutreffend gewürdigt habe. Soweit es an zeitnahen Befunden mangele, müsse sich der Kläger vorhalten lassen, dass er der Aufforderung zur Untersuchung durch den MDK am 12. Februar 2002 nicht nachgekommen sei.
Der Kläger hat hiergegen am 7. August 2006 Berufung eingelegt und trägt vor, das Gutachten von Dr. F. sei nicht überzeugend, da dieser die Befunde des behandelnden Arztes Dr. D. nicht ausreichend gewürdigt habe. Insbesondere treffe seine Behauptung, Dr. D. habe den Kläger auch für Zeiten krankgeschrieben, in denen er tatsächlich gearbeitet habe, nicht zu. Des Weiteren habe Dr. F. sich nicht darauf berufen dürfen, dass der Kläger aus der Psychosomatischen Klinik Bad P. am 19. September 2001 arbeitsfähig entlassen worden sei, da dies vor dem hier streitigen Zeitraum liege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 9. Dezember 2001 bis 23. Juli 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Dem erneuten Antrag des Klägers auf gutachterliche Anhörung von Dr. D. nach § 109 SGG hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 stattgegeben und die Einholung des Gutachtens von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 500,- bis zum 19. November 2008 abhängig gemacht. Aufgrund der Mitteilung des Klägers, er habe gerade einen Herzinfarkt erlitten und im Moment kein Geld, ist die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Januar 2009 verlängert worden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichteinzahlung des Vorschusses mit einer Ablehnung des Antrags nach § 109 SGG zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 bat der damalige Bevollmächtigte des Klägers um nochmalige Fristverlängerung aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers. Nachdem der Kläger nach Mandatsniederlegung durch seinen ehemaligen Bevollmächtigten die Annahme eines Schreibens, mit dem er aufgefordert wurde mitzuteilen, wann er sich zur Zahlung des Vorschusses in der Lage sehe, verweigert hatte, hat das Gericht ihn darauf hingewiesen, dass wegen der Nichtzahlung des Kostenvorschusses die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht erfolgen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. September 2009 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger kann über den 9. Dezember 2001 hinaus kein Krankengeld verlangen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) setzt der Anspruch auf Krankengeld unter anderem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht festgestellt werden.
Dies folgt insbesondere aus dem nach Aktenlage erstellten Gutachten von Dr. F. vom 22. November 2004. Danach besteht bei dem Kläger eine lebenslange psychogene Störung in Form einer Persönlichkeitsstörung, die zu einer somatoformen Funktionsstörung und zu wiederkehrenden depressiven Störungen geführt hat, daneben eine Hypertonie sowie Adipositas II. Die psychischen Störungen seien aber nicht so gravierend, dass sie im streitigen Zeitraum zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers für leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten geführt hätten. Insbesondere werde die Diagnose einer depressiven Episode mittlerer Tiefe, welche definitionsgemäß nach dem ICD-10 auch Einbußen im Leistungsvermögen nach sich ziehen würde, durch die aktenkundigen psychischen Querschnittsbefunde nicht gestützt.
Die Ausführungen von Dr. F. sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Entgegen den Einwänden des Klägers hat er sich auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich auseinandergesetzt. So hat er zutreffend ausgeführt, dass Dr. D. anlässlich der etwa alle drei Monate stattfindenden Konsultationen im Wesentlichen dieselben Gegebenheiten niedergelegt habe. Zwar habe er am 27. Oktober 2001 eine Befundverschlechterung, aber am 15. Januar 2002 – mithin in der Anfangszeit des streitigen Zeitraums – wieder eine leichte Stabilisierung des Beschwerdebildes festgestellt. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat Dr. F. nicht behauptet, Dr. D. habe den Kläger auch für Zeiten krankgeschrieben, in denen er gearbeitet habe. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass Dr. D. den Kläger auch in Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung für gleichermaßen gesundheitlich eingeschränkt gehalten habe, was aufgrund der durchgehend gleichen Befunderhebungen und Diagnosen zutreffend ist. Im Übrigen hat Dr. D. den Kläger nur bis zum 31. März 2001 und dann wieder für die Zeit vom 14. Mai bis 30. September 2002 krankgeschrieben, also nicht für den gesamten hier streitigen Zeitraum.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. F. sich bei seiner Einschätzung auch darauf gestützt hat, dass der Kläger aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 19. September 2001 als arbeitsfähig entlassen worden ist. Der Entlassungszeitpunkt liegt relativ zeitnah zu dem hier streitigen Zeitraum, sodass dieser Umstand durchaus für die Beurteilung herangezogen werden kann, zumal es durchgreifende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Befundverschlechterung nicht gibt.
Schließlich hat Dr. F. auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum sehr vehement und differenziert argumentierend seine Rechte verfolgt hat, und ist dementsprechend zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass das so unter Beweis gestellte Leistungsvermögen sich auch im Dienste einer Erwerbstätigkeit hätte umsetzen lassen.
Aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dr. F. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. G. in seinem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten vom 16. April 2002 trotz äußerst differenzierter Schilderung der bei dem Kläger vorliegenden Einschränkungen letztlich die Verrichtung leichter, gelegentlich mittelschwerer Arbeiten mit bestimmten Einschränkungen nicht ausgeschlossen hat. Darüber hinaus hat er in einer beruflichen Tätigkeit sogar einen stabilisierenden Einfluss gesehen und lediglich ausgeführt, dass in der Anfangszeit noch mit gelegentlichen kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen sei.
Auch aus dem für den MDK erstellten Gutachten von Dr. N. vom 20. November 2001 ergibt sich nichts anderes. Dr. N. hat im Untersuchungszeitpunkt eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte und eingestreut mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher und durchschnittlich geistiger Art mit einfacher und durchschnittlicher Verantwortungsbreite festgestellt. Lediglich für den zurückliegenden Zeitraum konnte er weitergehende Einschränkungen nicht sicher ausschließen, was zu der Krankengeldgewährung bis zum 9. Dezember 2001 geführt hat.
Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines orthopädischen Leidens kann im streitigen Zeitraum ebenfalls nicht begründet werden, da der behandelnde Orthopäde Dr. K1 den Kläger nur vom 20. September bis 16. November 2001 krankgeschrieben hat und eine Wiedervorstellung danach erst am 17. Mai 2002 erfolgte.
Der Kläger muss sich im Übrigen vorhalten lassen, dass er der Einladung zu einem Untersuchungstermin beim MDK am 12. Februar 2002 nicht nachgekommen ist und darüber hinaus mit Schreiben vom 8. Februar 2002 jede weitere Begutachtung durch den MDK abgelehnt hat. Da er für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs die Feststellungslast trägt, muss das Fehlen weiterer zeitnaher Befunde zu seinen Lasten gehen.
Der Kläger war mit dem festgestellten Leistungsvermögen nicht arbeitsunfähig. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist die bisherige Tätigkeit des Versicherten. Wird nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgegeben, kommt es allerdings nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz an, sondern es ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen (BSG, Urteil vom 14.2.2001 – B 1 KR 30/00 R - Juris). Beide vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen endeten noch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Weder bei der Tätigkeit als kaufmännisch-technischer Angestellter noch bei der eines Küchenhelfers/Kassierers handelt es sich um körperlich schwere Arbeiten oder Tätigkeiten mit hoher Verantwortung. Nicht maßgeblich ist, dass Dr. G. aufgrund von Konflikten mit Kollegen Zweifel an der Zumutbarkeit des konkreten Arbeitsplatzes geäußert hat, da diese nur die konkreten, mittlerweile beendeten Beschäftigungsverhältnisse betrafen.
Das beantragte Gutachten von Dr. D. nach § 109 SGG ist wegen der unterbliebenen Einzahlung des Kostenvorschusses nicht einzuholen. Auch bei einem unbemittelten Kläger darf die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG davon abhängig gemacht werden, dass dieser die Kosten vorschießt. Hält er die zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzte Frist nicht ein, unterbleibt regelmäßig die Ausführung der Beweisanordnung (BSG, Urteil vom 26.8.1998 – B 9 VS 7/98 B – Juris). Da die zunächst gesetzte Frist auf Antrag des Klägers verlängert wurde und ihm sogar noch die Möglichkeit eingeräumt wurde, darzulegen, wann er sich zur Zahlung des Vorschusses in der Lage sieht, wurde auch der Grundsatz des fairen Verfahrens beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von EUR 500,- nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu tragen. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ist dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2009 durch die Vorsitzende des erkennenden Senats erläutert worden, weshalb seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Nachdem er erklärt hat, dies verstanden zu haben, aber ein Urteil mit den Unterschriften der Richter haben zu wollen, ist er darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall die Verhängung von Kosten nach § 192 SGG in Betracht kommt. Die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass der Kläger nach eigenen Angaben deren Aussichtslosigkeit erkannt und keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für das weitere Betreiben des Rechtsstreits genannt hat. Hierdurch hat der Kläger jedenfalls die Kosten verursacht, die durch das Abfassen des schriftlichen Urteils unter Beteiligung von drei Berufsrichtern entstehen. Diese können gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung geschätzt werden und sind mit EUR 500 ,- zu beziffern.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 9. Dezember 2001 bis 23. Juli 2002 einen Anspruch auf Krankengeld hat.
Der 1957 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert war, stand vom 1. August 2000 bis 26. August 2001 in einem Beschäftigungsverhältnis als kaufmännisch-technischer Angestellter (Auftragsakquisiteur und Helfer im Trockenbau) bei der Firma K ... Daneben war er vom 3. Januar 2001 bis 12. März 2001 als Kassierer und Küchenhelfer bei der Firma C. beschäftigt. Er war ab 24. Januar 2001 arbeitsunfähig krank wegen einer depressiven Episode, einer somatisierten autonomen Funktionsstörung sowie Kniebeschwerden und bezog ab 26. Januar 2001 Krankengeld. Vom 9. August bis 19. September 2001 führte er eine Rehabilitationsmaßnahme in der Psychosomatischen Fachklinik Bad P. durch, aus der er arbeitsfähig für vollschichtig zu leistende leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, unter Ausschluss von Arbeiten in überwiegend kniender Tätigkeit, entlassen wurde (Entlassungsbericht vom 28. September 2001).
Für die Zeit ab 20. September 2001 beantragte der Kläger unter Vorlage diverser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erneut Krankengeld, was die Beklagte mit Bescheiden vom 26. und 27. September 2001 ablehnte. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und am 12. Oktober 2001 auch Klage.
Im Auftrag der Beklagten erstellte sodann der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hamburg (MDK) unter dem 20. November 2001 ein Gutachten, in dem er ausführte, dass bei dem Kläger eine emotional instabile Persönlichkeit bestehe. Die hieraus resultierenden Beeinträchtigungen seien aber nicht so gravierend, dass er unfähig wäre, etwaige Hemmnisse gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden. Ein tiefgreifendes depressives Syndrom finde sich ebenso wenig wie eine relevante Einschränkung der Integrationsfähigkeit. Der Kläger sei mithin vollschichtig leistungsfähig für leichte und eingestreut mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher und durchschnittlicher geistiger Art mit einfacher und durchschnittlicher Verantwortungsbreite. Nicht zumutbar seien Arbeiten in körperlicher Zwangshaltung oder kniend sowie – wegen der psychischen Minderbelastbarkeit – Arbeiten unter besonderem Zeitdruck. Eine retrospektive Beurteilung des zurückliegenden Zeitraums seit der Entlassung aus der Rehabilitationsklinik sei nicht möglich, eine vorübergehende Akzentuierung der psychopathologischen Befunde sei nicht auszuschließen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Krankengeld für die Zeit vom 20. September bis 9. Dezember 2001, lehnte eine darüber hinaus gehende Leistungsgewährung aber durch Bescheid vom 26. November 2001 ab.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und berief sich auf die weiterhin durch seinen behandelnden Nervenarzt Dr. D. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Im Auftrag der Beklagten lud der MDK den Kläger zu einer erneuten Begutachtung am 12. Februar 2002 ein, zu der er jedoch nicht erschien. Mit Schreiben vom 8. Februar 2002 teilte er außerdem mit, dass er jede weitere Begutachtung durch den MDK ablehne.
Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 27. Februar 2002 zurück: Krankengeld könne nicht mehr gewährt werden, da in dem Gutachten des MDK vom 20. November 2001 ein positives Leistungsbild festgestellt worden sei. Zur erneuten Begutachtung sei der Kläger nicht erschienen, sodass keine neuen Erkenntnisse vorlägen.
Mit seiner Klage hat der Kläger seinen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 9. Dezember 2001 bis 23. Juli 2002 weiterverfolgt und sich hierfür auf die Feststellungen seines behandelnden Arztes Dr. D. sowie auf ein im Rahmen des Rentenverfahrens erstattetes Gutachten von Dr. G. vom 16. April 2002 berufen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. T. vom 7. August 2002, des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D. vom 31. Oktober 2002 und des Orthopäden Dr. K1 vom 25. März 2003 und 3. Mai 2004 eingeholt. Auf Veranlassung des Sozialgerichts hat außerdem der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. unter dem 22. November 2004 ein Gutachten nach Aktenlage erstellt.
Einem Antrag auf gutachtliche Anhörung seines behandelnden Arztes Dr. D. nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Sozialgericht nicht gefolgt. Es hat die Klage durch Urteil vom 26. Juni 2006 – zugestellt am 7. Juli 2006 – abgewiesen und ausgeführt, dass eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum nicht habe festgestellt werden können. Dies folge aus dem Gutachten von Dr. F., der die vorliegenden medizinischen Unterlagen ausgewertet und zutreffend gewürdigt habe. Soweit es an zeitnahen Befunden mangele, müsse sich der Kläger vorhalten lassen, dass er der Aufforderung zur Untersuchung durch den MDK am 12. Februar 2002 nicht nachgekommen sei.
Der Kläger hat hiergegen am 7. August 2006 Berufung eingelegt und trägt vor, das Gutachten von Dr. F. sei nicht überzeugend, da dieser die Befunde des behandelnden Arztes Dr. D. nicht ausreichend gewürdigt habe. Insbesondere treffe seine Behauptung, Dr. D. habe den Kläger auch für Zeiten krankgeschrieben, in denen er tatsächlich gearbeitet habe, nicht zu. Des Weiteren habe Dr. F. sich nicht darauf berufen dürfen, dass der Kläger aus der Psychosomatischen Klinik Bad P. am 19. September 2001 arbeitsfähig entlassen worden sei, da dies vor dem hier streitigen Zeitraum liege.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 26. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2002 zu verurteilen, ihm Krankengeld auch für die Zeit vom 9. Dezember 2001 bis 23. Juli 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für rechtmäßig.
Dem erneuten Antrag des Klägers auf gutachterliche Anhörung von Dr. D. nach § 109 SGG hat das Berufungsgericht durch Beschluss vom 6. Oktober 2008 stattgegeben und die Einholung des Gutachtens von der Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von EUR 500,- bis zum 19. November 2008 abhängig gemacht. Aufgrund der Mitteilung des Klägers, er habe gerade einen Herzinfarkt erlitten und im Moment kein Geld, ist die Frist zur Einzahlung des Kostenvorschusses bis zum 31. Januar 2009 verlängert worden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichteinzahlung des Vorschusses mit einer Ablehnung des Antrags nach § 109 SGG zu rechnen sei. Mit Schreiben vom 15. Januar 2009 bat der damalige Bevollmächtigte des Klägers um nochmalige Fristverlängerung aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Klägers. Nachdem der Kläger nach Mandatsniederlegung durch seinen ehemaligen Bevollmächtigten die Annahme eines Schreibens, mit dem er aufgefordert wurde mitzuteilen, wann er sich zur Zahlung des Vorschusses in der Lage sehe, verweigert hatte, hat das Gericht ihn darauf hingewiesen, dass wegen der Nichtzahlung des Kostenvorschusses die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG nicht erfolgen werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und die ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 24. September 2009 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind. Der Kläger kann über den 9. Dezember 2001 hinaus kein Krankengeld verlangen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) setzt der Anspruch auf Krankengeld unter anderem die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten voraus. Eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier streitigen Zeitraum kann nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen aber nicht festgestellt werden.
Dies folgt insbesondere aus dem nach Aktenlage erstellten Gutachten von Dr. F. vom 22. November 2004. Danach besteht bei dem Kläger eine lebenslange psychogene Störung in Form einer Persönlichkeitsstörung, die zu einer somatoformen Funktionsstörung und zu wiederkehrenden depressiven Störungen geführt hat, daneben eine Hypertonie sowie Adipositas II. Die psychischen Störungen seien aber nicht so gravierend, dass sie im streitigen Zeitraum zu einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers für leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten geführt hätten. Insbesondere werde die Diagnose einer depressiven Episode mittlerer Tiefe, welche definitionsgemäß nach dem ICD-10 auch Einbußen im Leistungsvermögen nach sich ziehen würde, durch die aktenkundigen psychischen Querschnittsbefunde nicht gestützt.
Die Ausführungen von Dr. F. sind nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Entgegen den Einwänden des Klägers hat er sich auch mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen ausführlich auseinandergesetzt. So hat er zutreffend ausgeführt, dass Dr. D. anlässlich der etwa alle drei Monate stattfindenden Konsultationen im Wesentlichen dieselben Gegebenheiten niedergelegt habe. Zwar habe er am 27. Oktober 2001 eine Befundverschlechterung, aber am 15. Januar 2002 – mithin in der Anfangszeit des streitigen Zeitraums – wieder eine leichte Stabilisierung des Beschwerdebildes festgestellt. Entgegen den Ausführungen des Klägers hat Dr. F. nicht behauptet, Dr. D. habe den Kläger auch für Zeiten krankgeschrieben, in denen er gearbeitet habe. Er hat vielmehr darauf hingewiesen, dass Dr. D. den Kläger auch in Zeiten einer tatsächlichen Arbeitsleistung für gleichermaßen gesundheitlich eingeschränkt gehalten habe, was aufgrund der durchgehend gleichen Befunderhebungen und Diagnosen zutreffend ist. Im Übrigen hat Dr. D. den Kläger nur bis zum 31. März 2001 und dann wieder für die Zeit vom 14. Mai bis 30. September 2002 krankgeschrieben, also nicht für den gesamten hier streitigen Zeitraum.
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass Dr. F. sich bei seiner Einschätzung auch darauf gestützt hat, dass der Kläger aus der stationären Rehabilitationsmaßnahme am 19. September 2001 als arbeitsfähig entlassen worden ist. Der Entlassungszeitpunkt liegt relativ zeitnah zu dem hier streitigen Zeitraum, sodass dieser Umstand durchaus für die Beurteilung herangezogen werden kann, zumal es durchgreifende Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Befundverschlechterung nicht gibt.
Schließlich hat Dr. F. auch zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum sehr vehement und differenziert argumentierend seine Rechte verfolgt hat, und ist dementsprechend zu der nachvollziehbaren Einschätzung gelangt, dass das so unter Beweis gestellte Leistungsvermögen sich auch im Dienste einer Erwerbstätigkeit hätte umsetzen lassen.
Aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergibt sich keine abweichende Beurteilung. Dr. F. hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Dr. G. in seinem im Rentenverfahren eingeholten Gutachten vom 16. April 2002 trotz äußerst differenzierter Schilderung der bei dem Kläger vorliegenden Einschränkungen letztlich die Verrichtung leichter, gelegentlich mittelschwerer Arbeiten mit bestimmten Einschränkungen nicht ausgeschlossen hat. Darüber hinaus hat er in einer beruflichen Tätigkeit sogar einen stabilisierenden Einfluss gesehen und lediglich ausgeführt, dass in der Anfangszeit noch mit gelegentlichen kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiten zu rechnen sei.
Auch aus dem für den MDK erstellten Gutachten von Dr. N. vom 20. November 2001 ergibt sich nichts anderes. Dr. N. hat im Untersuchungszeitpunkt eine vollschichtige Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte und eingestreut mittelschwere körperliche Tätigkeiten einfacher und durchschnittlich geistiger Art mit einfacher und durchschnittlicher Verantwortungsbreite festgestellt. Lediglich für den zurückliegenden Zeitraum konnte er weitergehende Einschränkungen nicht sicher ausschließen, was zu der Krankengeldgewährung bis zum 9. Dezember 2001 geführt hat.
Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines orthopädischen Leidens kann im streitigen Zeitraum ebenfalls nicht begründet werden, da der behandelnde Orthopäde Dr. K1 den Kläger nur vom 20. September bis 16. November 2001 krankgeschrieben hat und eine Wiedervorstellung danach erst am 17. Mai 2002 erfolgte.
Der Kläger muss sich im Übrigen vorhalten lassen, dass er der Einladung zu einem Untersuchungstermin beim MDK am 12. Februar 2002 nicht nachgekommen ist und darüber hinaus mit Schreiben vom 8. Februar 2002 jede weitere Begutachtung durch den MDK abgelehnt hat. Da er für die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anspruchs die Feststellungslast trägt, muss das Fehlen weiterer zeitnaher Befunde zu seinen Lasten gehen.
Der Kläger war mit dem festgestellten Leistungsvermögen nicht arbeitsunfähig. Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit ist die bisherige Tätigkeit des Versicherten. Wird nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt innegehabte Arbeitsstelle aufgegeben, kommt es allerdings nicht mehr auf die konkreten Verhältnisse an diesem Arbeitsplatz an, sondern es ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Tätigkeit abzustellen (BSG, Urteil vom 14.2.2001 – B 1 KR 30/00 R - Juris). Beide vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen endeten noch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit. Weder bei der Tätigkeit als kaufmännisch-technischer Angestellter noch bei der eines Küchenhelfers/Kassierers handelt es sich um körperlich schwere Arbeiten oder Tätigkeiten mit hoher Verantwortung. Nicht maßgeblich ist, dass Dr. G. aufgrund von Konflikten mit Kollegen Zweifel an der Zumutbarkeit des konkreten Arbeitsplatzes geäußert hat, da diese nur die konkreten, mittlerweile beendeten Beschäftigungsverhältnisse betrafen.
Das beantragte Gutachten von Dr. D. nach § 109 SGG ist wegen der unterbliebenen Einzahlung des Kostenvorschusses nicht einzuholen. Auch bei einem unbemittelten Kläger darf die Einholung eines Gutachtens nach § 109 SGG davon abhängig gemacht werden, dass dieser die Kosten vorschießt. Hält er die zur Einzahlung des Kostenvorschusses gesetzte Frist nicht ein, unterbleibt regelmäßig die Ausführung der Beweisanordnung (BSG, Urteil vom 26.8.1998 – B 9 VS 7/98 B – Juris). Da die zunächst gesetzte Frist auf Antrag des Klägers verlängert wurde und ihm sogar noch die Möglichkeit eingeräumt wurde, darzulegen, wann er sich zur Zahlung des Vorschusses in der Lage sieht, wurde auch der Grundsatz des fairen Verfahrens beachtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von EUR 500,- nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG zu tragen. Nach dieser Vorschrift können einem Beteiligten die Kosten auferlegt werden, die dadurch verursacht werden, dass der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ist dem Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2009 durch die Vorsitzende des erkennenden Senats erläutert worden, weshalb seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Nachdem er erklärt hat, dies verstanden zu haben, aber ein Urteil mit den Unterschriften der Richter haben zu wollen, ist er darauf hingewiesen worden, dass in diesem Fall die Verhängung von Kosten nach § 192 SGG in Betracht kommt. Die Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass der Kläger nach eigenen Angaben deren Aussichtslosigkeit erkannt und keine sachlich nachvollziehbaren Gründe für das weitere Betreiben des Rechtsstreits genannt hat. Hierdurch hat der Kläger jedenfalls die Kosten verursacht, die durch das Abfassen des schriftlichen Urteils unter Beteiligung von drei Berufsrichtern entstehen. Diese können gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 287 Zivilprozessordnung geschätzt werden und sind mit EUR 500 ,- zu beziffern.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) oder Nr. 2 SGG (Abweichung von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts) nicht vorliegen.
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