Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 11 RA 554/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 207/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der im ... 1938 geborene Kläger ist der Witwer der am XX.XXXXXX 1954 geborenen und am XX.XXXXXXX 2003 verstorbenen V. R. (Versicherte). Diese war Anfang 1998 an einem Mamma-Karzinom erkrankt. Im ersten Halbjahr 2002 fanden sich Metastasen sowohl in der Leber als auch im Gehirn. Aus einer Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik L. vom 27. August bis 1. Oktober 2002 wurde die Versicherte als arbeitsunfähig entlassen. Der dortige Entlassungsbericht vom 18. Oktober 2002 enthält unter anderem den Hinweis, dass nach Rücksprache mit dem behandelnden Onkologen die Chemotherapie aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes und des ausgedehnten cerebralen Befalls nicht mehr fortgesetzt werden solle. Die Versicherte sei über die Ausdehnung der Erkrankung aufgeklärt, scheine den Ernst der Prognose aber nicht zu realisieren sondern äußere den Wunsch, wieder arbeiten zu gehen. Erst nach mehrfachen ärztlichen und sozialtherapeutischen Gesprächen sei der Versicherten allmählich das Ausmaß ihrer Erkrankung deutlich geworden. Aufgrund einer Untersuchung durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. am 16. Januar 2003 wurde der Versicherten von ihrer Pflegekasse rückwirkend ab 1. Oktober 2002 die Pflegestufe II und ab 1. Januar 2003 die Pflegestufe III zuerkannt.
Nach Angaben des Klägers lebten die Versicherte und er schon seit zehn Jahren in einem so genannten eheähnlichen Verhältnis. Allerdings waren sie durchgehend unter verschiedenen Anschriften gemeldet. Es habe sich um relativ kleine Wohnungen gehandelt und man habe sich um eine größere bemüht. Bereits im Jahr 2000 hätten sie beschlossen gehabt zu heiraten. Weihnachten 2002 sei dann sozusagen als Weihnachtsgeschenk der Heiratstermin auf den 9. Januar 2003 festgelegt worden. Es sei an diesem Tag wegen der geringen Belastbarkeit der Versicherten eine Haustrauung ohne Trauzeugen durchgeführt worden. Am XX.XXXXXXX 2003 verstarb die Versicherte an den Folgen ihrer Erkrankung, ohne dass die Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet gewesen wären.
Mit am 10. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 1. Februar 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Er gab an, dass der Tod der Versicherten bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Mit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen.
Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens gab der Kläger an, er habe die Versicherte nach deren Rehabilitationsmaßnahme ab 1. Oktober 2002 bei ihr zu Hause rund um die Uhr betreut. Ab 11. Januar 2003 sei zusätzlich die häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen worden. Die Versicherte sei somit gut betreut und ihr Tod auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Es gebe viele Menschen, die mit einem behandelten Brustkrebs noch viele Jahre leben würden. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 zurückgewiesen. Aufgrund des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Heilverfahren sei mit einer akuten Verschlechterung bis hin zum Tode jederzeit zu rechnen gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die tödlichen Folgen der Krankheit vorhersehbar gewesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Kläger angehört sowie die Zeugen B., V1, K., C., G1, M. sowie Dr. T. vernommen. Durch Urteil vom 29. September 2005 hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Witwerrente zu gewähren. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei die Vermutung widerlegt, bei der Eheschließung habe es sich um eine so genannte Versorgungsehe gehandelt. Zwar sei der Zustand der Versicherten bis Ende 2002 ernst, aber auch noch relativ stabil gewesen. Erst im Januar 2003 sei eine erhebliche Verschlechterung des Befindens eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber schon alle Formalitäten für die Heirat eingeleitet.
Gegen das ihr am 9. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht dazu beigetragen, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Die beste Freundin B. habe erst nach der Eheschließung von dieser erfahren. Die Zeugin K. habe beschrieben, dass die Versicherte schon 2002 äußerlich einen kranken Eindruck gemacht habe und ab Januar 2003 habe gefüttert werden müssen. Bereits während des durchgeführten Rehabilitationsverfahrens sei die Versicherte über Ausdehnung und Ausmaß der Erkrankung unterrichtet worden. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spreche auch die Anerkennung der Pflegestufe II ab 1. Oktober 2002 und der Pflegestufe III ab 1. Januar 2003. Am 6. Januar 2003 sei der Versicherten im Beisein des Klägers von einer weiteren Chemotherapie abgeraten worden, da diese nicht mehr erfolgversprechend gewesen sei. Angesichts dieser Entwicklung könne die Vermutung einer Versorgungsehe nicht als widerlegt angesehen werden, zumal der behandelnde Arzt bei seiner Vernehmung bestätigt habe, dass es der Versicherten schon Ende 2002 deutlich sichtbar schlechter gegangen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zu Recht und mit zutreffender, die Aussage der Zeugen sorgfältig würdigender Begründung der Klage stattgegeben. Außerdem habe er selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass eine zusätzliche Versorgung nicht erforderlich gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Versicherte ab Januar 2003 habe gefüttert werden müssen. Er und die Versicherte hätten noch im Dezember 2002 einen Urlaub gebucht. Am 8. Januar 2003 hätten sie gemeinsam die Ringe vom Juwelier geholt. Bei dem von dem Zeugen Dr. T. angesprochenen Termin am 6. Januar 2003 habe man im Krankenhaus U. eine Chemotherapie noch für möglich gehalten. Nur mit Rücksicht auf das schlechte Blutbild sollte davon gegenwärtig abgesehen werden. Der eigentliche Entschluss für die Heirat sei Weihnachten 2002 gefasst worden. Er, der Kläger, habe dies der Versicherten – auch schriftlich festgehalten – zu Weihnachten geschenkt. Das konkrete Datum der Hochzeit sei allerdings erst später festgelegt worden. Er habe zunächst wegen der bevorstehenden Hochzeit allein bei dem für den Wohnsitz der Versicherten zuständigen Standesamt A. vorgesprochen. An dem Tag, als er zusammen mit der Versicherten wegen der Eheringe unterwegs gewesen sei, hätten sie ebenfalls gemeinsam bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Standesamt B1 vorgesprochen. Zwar seien die Ringe erst am 8. Januar 2003 abgeholt und bezahlt worden, jedoch sei das Aussuchen der Ringe und auch die Vorsprache beim Standesamt B1 bereits vor diesem Tag erfolgt. Das Standesamt B1 hätte sie auf die Möglichkeit einer Haustrauung hingewiesen, die dann vom Standesamt A. durchgeführt worden sei. Gäste seien bei dieser Trauung nicht anwesend gewesen. Es habe im Anschluss an die Trauung keine Feier im kleinen Rahmen wie z. B. ein gemeinsames Essen oder Ähnliches gegeben. Einen konkreten Grund für das Fehlen jeglicher Feier könne er nicht angeben. Jedenfalls habe er weder zum Zeitpunkt des Eheversprechens noch im Zeitpunkt der Hochzeit mit einem alsbaldigen Tod der Versicherten gerechnet.
Während des Erörterungstermins am 17. Juli 2007 ist der Kläger zu seinem beruflichen Werdegang einschließlich seiner nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Krankenpfleger und seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Altenpflegehelfer sowie zu den Umständen des Kennenlernens der Versicherten, des Zusammenlebens mit ihr und den Einzelheiten der Hochzeit angehört worden. Der Kläger hat die Bescheinigung der Sozialstation W. vom 15. März 1995 eingereicht, nach welcher er vom Oktober 1990 bis April 1995 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Haus- und Altenpfleger beschäftigt war.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Bezirksamt A. unter dem 25. Juli 2007 mitgeteilt, dass Haustrauungen dann durchgeführt würden, wenn ein Verlobter nicht in der Lage sei, die Räumlichkeiten des Standesamtes aufzusuchen. Das Gericht hat zusätzlich die Akte der Pflegekasse der BKK M1 beigezogen, aus welcher sich ergibt, dass der Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen am 10. Januar 2003 gestellt wurde. Nach einem in den Unterlagen des Pflegedienstes befindlichen Vermerk hat der Hausarzt der Versicherten, Herr Dr. K1, den Pflegedienst am 10. Januar 2003 gebeten, sich wegen der notwendigen Portversorgung und weiteren Versorgung (Finalpflege) mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Ausweislich des Gutachtens des Allgemeinmediziners Dr. G. konnte die Versicherte am 16. Januar 2003 aufgrund ihrer Kraftlosigkeit keine Angaben zur Vorgeschichte machen, nicht selbständig essen und nicht selbständig zur Toilette gehen. Die Ernährung würde schon seit August 2002 zum Teil über einen Port erfolgen. Es wurde die Aufhebung der selbständigen Bewegungsfähigkeit und Ernährungsstörung bei metastasierendem Mammakarzinom im Finalstadium diagnostiziert. Anschließend hat der Kläger noch vorgetragen, man habe noch für den 26. Januar 2003 den Besuch eines Ehepaares C1 vereinbart. Die ladungsfähige Anschrift dieses Ehepaares könne er aber nicht nennen. Außerdem sei von der Versicherten noch am 17. Dezember 2002 eine Reise vom 20. Februar bis 10. März 2003 nach R1 gebucht worden. Der Kläger hat dazu die auf den Namen der verstorbenen Versicherten lautende Rechnung des O.-Reisecenters vom 18. Dezember 2002 und die Bestätigung über den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vorgelegt. Die Rechnung enthält eine mit der Handschrift der Versicherten ausgeführte Berechnung, mit der der Gesamtbetrag durch zwei geteilt wird, sowie einen weiteren handschriftlichen Vermerk, nach welchem die Rechnung am 19. Dezember 2002 über die C2-Bank bezahlt wurde.
Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 6. Januar 2009 hat das Gericht die Unterlagen des Krankenhauses A1, des AK S., der Reha-Klinik L. sowie des Pflegedienstes R2 beigezogen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2009 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 SGG) ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 kann keinen Bestand haben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. März 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. August 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwerrente, weil die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer so genannten Versorgungsehe nicht widerlegt ist.
Nach § 46 Abs. 2a des Sechsten Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), der mit Wirkung zum 01.01.2002 in das SGB VI eingeführt wurde, haben Witwen/Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Regelungen entspricht Vorschriften im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII), des Bundesversorgungsgesetzes (§ 38 Abs. 2 BVG) sowie des Beamtenrechts (§ 19 BeamtVG). Sinn und Zweck sämtlicher genannten Vorschriften ist es, eine finanzielle Besserstellung der Witwe/des Witwers zu verhindern, wenn diese/r ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet hat. Die Vorschrift ist jedenfalls verfassungsgemäß (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 23.09.1997, 2 BU 176/97, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung der Vorschriften zur Versorgungsehe ist vorrangig zu beachten, dass die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr eine so genannte gesetzliche Vermutung enthält. Mit dieser wird unterstellt, dass beim Tod des Versicherten innerhalb der genannten Frist nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung das zumindest überwiegende Ziel der Eheschließung war (Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist zwar widerlegbar, die Widerlegung erfordert aber nach den §§ 202 SGG, 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. u.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2007, Rdnr. 46 b zu § 46 SGB VI mwN.; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2006, L 14 RJ 67/04 mwN.). Dieser wiederum erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in Meyer- Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 128 Rdnr. 3b). Zwar verbleibt es auch im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2a SGB VI sowohl bei der Amtsermittlungspflicht der Behörde gemäß § 20 Zehntes Sozialgesetzbuch als auch bei der in § 103 SGG festgelegten Untersuchungsmaxime des Gerichts. Der Rentenantragsteller trägt jedoch das Risiko der Nichterweislichkeit, also die objektive Beweislast. Wird vorgetragen, es habe keine Versorgungsehe vorgelegen, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Gesichtspunkte für oder gegen den vom Gesetz – unter Anbindung an die kurze Ehedauer – vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen, wobei es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten, also auch solche (höchst-)persönlicher und subjektiver Art ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R – zitiert nach Juris). Bei ihrer Entscheidungsfindung steht der Behörde ungeachtet des von § 46 Abs. 2a SGB VI verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" kein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, sondern die behördliche Auslegung dieses Begriffs ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Als besondere Umstände in diesem Sinne sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG vom 5. Mai 2009, aaO). Als Umstände, die grundsätzlich geeignet sind, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, weil sie auf andere Motive für die Eheschließung als eine Versorgungsabsicht schließen lassen, kommen insbesondere in Betracht: – der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners, – die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war, – das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, – das Vorliegen einer Schwangerschaft, – die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen, – eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten. (vgl. Kamprad in Hauck/Heines, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, Lieferung 3/09, Stand Juni 2009, § 46 Rdnr. 38). Weder ist die Aufzählung abschließend, noch ist bei Vorliegen einer der genannten Tatsachen eine Versorgungsehe automatisch ausgeschlossen. Notwendig ist vielmehr immer eine Gesamtschau sämtlicher zur Eheschließung führenden Motive. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe vom Kläger nicht widerlegt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der auf eine Versorgungsehe hindeutet, ist zunächst die schwere Krebserkrankung der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Sofern der Versicherte nämlich an einer Krankheit litt, ist zu würdigen, ob diese Krankheit chronisch und gegebenenfalls lebensbedrohlich war und ob nach Art der Krankheit und den objektiven Umständen des Krankheitsverlaufs in einer erkennbaren Weise mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen war. Die Heirat eines offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankten Versicherten ist in der Regel als ein die gesetzliche Vermutung bestätigender Umstand anzusehen, weil in einer solchen Situation nach allgemeiner Lebenserfahrung Vieles dafür spricht, dass die Ehe aus Versorgungszwecken geschlossen wurde. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Prognose der Nachweis nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 -, zitiert nach Juris). Allerdings müssen dann bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom Hinterbliebenen zu beweisenden Umstände, die für die Widerlegung der Vermutung angeführt werden (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 – L 8 R 583/08 -, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall sprechen bereits die konkreten Umstände der Eheschließung für eine Versorgungsehe. Die Heirat erfolgte im Wege einer sehr kurzfristig anberaumten Haustrauung ohne Trauzeugen und Gäste und ohne eine anschließende Feier. Schließlich starb die Versicherte bereits 18 Tage nach der Eheschließung. Dadurch ist auch das Vorbringen des Klägers widerlegt, der Tod der Versicherten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Denn davon kann in Anbetracht der Schwere der Krebserkrankung, die nur noch palliativ behandelt wurde, und der Mitteilung über Ausdehnung und Ausmaß der Erkrankung bereits während des Rehabilitationsverfahrens nicht die Rede sein. Im Gegenteil, zum Zeitpunkt der Eheschließung war vom Tod der Versicherten in naher Zukunft auszugehen. Die beigezogenen Krankenhausunterlagen des AK S. und der Fachklinik für Onkologie L. lassen nämlich ebenso wenig wie die Aussage der Onkologen Dr. T. vor dem Sozialgericht und der Hinweis des behandelnden Hausarztes Dr. K1 auf die notwendige Finalpflege Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der standesamtlichen Haustrauung allen Beteiligten das bevorstehende Ableben der Versicherten bewusst gewesen sein muss. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger aufgrund seiner früheren nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Krankenpfleger und der späteren Tätigkeit als Altenpflegehelfer in Bezug auf die Beurteilung eines Gesundheitszustandes und der daraus realistisch abzuleitenden Lebenserwartung als nicht völlig unbedarft angesehen werden muss. Unabhängig davon, dass eine konkrete Anmeldung der Eheschließung erst sehr kurzfristig Anfang Januar 2003 erfolgt ist, wie sich aus den Angaben des Klägers zum zeitlichen Zusammenhanges der Vorsprache beim Standesamt und dem Kauf der Ringe, die zumindest erst am Tag vor der Eheschließung in Rechnung gestellt wurden, ergibt, werden keine Gründe dafür angeführt, aus welchen Beweggründen eine Haustrauung ohne auch nur einen einzigen Gast durchgeführt wurde und nicht bis zu der - wie vom Kläger vorgetragenen – erhofften Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten gewartet worden ist. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist im Übrigen auch nicht erkennbar, warum die Eheschließung nicht bereits früher erfolgt ist. Nach Angaben des Klägers habe man schon im Jahre 2000 beschlossen gehabt zu heiraten. Eine Hochzeit wäre demzufolge auch schon vor der Wiedererkrankung der Versicherten möglich gewesen. Zwar haben der Kläger und die Versicherte jeweils in relativ kleinen Wohnungen gelebt und nach Angabe des Klägers sich zunächst um eine größere bemühen wollen. An diesem Zustand hat sich aber bis zur tatsächlichen Eheschließung im Januar 2003 nichts geändert. Auch nach der Hochzeit waren die Ehepartner weiter unter verschiedenen Anschriften gemeldet. Das Fehlen einer größeren Wohnung kann deshalb entweder kein Grund dafür gewesen sein, nicht schon vor der Wiedererkrankung der Versicherten zu heiraten, oder ihm kam angesichts des bedenklichen Gesundheitszustandes der Versicherten dann doch nicht mehr ausschlaggebende Bedeutung für ein Zurückstellen der Heiratsabsicht zu. Soweit der Kläger vorträgt, er habe seit 10 Jahren mit der Verstorbenen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt, ist darin ebenfalls kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund zu erkennen, die Eheschließung ausgerechnet am 9. Januar 2003 in Form einer Haustrauung durchzuführen. Allein das Bestehen einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft reicht nämlich zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus, denn dieser Umstand sagt (gerade) nichts über den Zweck der später erfolgten Eheschließung aus. Dieser Zweck muss aus weiteren Umständen zu ermitteln sein. Bei langjährig bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft und Eheschließung während einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners, wie im vorliegenden Fall, kann gerade der Umstand der späten Heirat die gesetzliche Vermutung der "Versorgungsehe" stützen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts eignen sich auch die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung nicht, um die Versorgung als Heiratsmotiv auszuschließen oder wenigstens zu entkräften. Auch wenn die Rente der Versicherten letztlich nur etwa die Hälfte derjenigen des Klägers ausmachte, war dieser keineswegs so gut situiert, dass für ihn eine Witwerrente, selbst bei nur geringer Höhe, keine merkliche finanzielle Besserstellung gebracht hätte. Im Übrigen kann auch angesichts des Verhaltens des Klägers, die Witwerrente – zunächst formlos – bereits am 1. Februar 2003 und damit zeitlich vor der Einäscherung und anonymen Urnenbeisetzung der Versicherten zu beantragen, der Nachweis, dass mit der Eheschließung keine wesentlichen finanziellen Interessen verbunden gewesen seien, nicht als erbracht angesehen werden. Dass das Sozialgericht den Angaben der von ihm gehörten Zeugen Anhaltspunkte dafür entnommen hat, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass nach diesen Angaben die besten Freunde der Versicherten nichts von der bevorstehenden Eheschließung wussten, obwohl sie die Versicherte noch am Sylvesterabend 2002 und damit nur eine knappe Woche vor der Eheschließung gesehen und gesprochen haben. Dieser Umstand belegt die Kurzfristigkeit der Festlegung des Hochzeitstermins, die sich nur mit der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Versicherten erklären lässt. Soweit das Sozialgericht den Angaben der Zeugen entnommen hat, dass der Gesundheitszustand bis Ende 2002 zwar schlecht, aber noch nicht besorgniserregend in der Weise gewesen sei, dass man mit dem baldigen Ableben habe rechnen müssen, steht dies im Widerspruch zu den Aussagen insbesondere der Zeugin K. und des Zeugen Dr. T., die beide dargelegt haben, dass sich bereits im Dezember 2002 äußerlich erkennbare gesundheitliche Veränderungen eingestellt hatten. Auch lässt sich eine derartige Annahme nicht in Einklang bringen mit den Angaben des Klägers, nach denen im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen nicht mehr über die ursprünglich angedachte (und angeblich auch gebuchte) Hochzeitsreise nach Mexiko gesprochen worden sei, weil die Versicherte das "ja auf keinen Fall mehr geschafft" hätte.
Gegen eine Versorgungsehe spricht letztlich auch nicht die durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nachgewiesene Tatsache, dass die Versicherte noch am 17. Dezember 2002 eine Reise für sich und den Versicherten nach R1 für den Zeitraum vom 20. Februar bis 10. März 2003 gebucht hat. Diese Buchung stand ersichtlich nicht im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Eheschließung. Zum einen wusste die Versicherte zum Buchungszeitpunkt noch gar nichts von der bevorstehenden Hochzeit, weil der Kläger ihr nach seinen Angaben erst Weihnachten 2002 das Hochzeitsversprechen auch schriftlich festgehalten geschenkt hat. Zum anderen lassen die handschriftlichen Eintragungen der Versicherten auf dem Buchungsbeleg in Form der Aufteilung der Gesamtkosten durch zwei keinen anderen Schluss zu, als dass die Versicherte davon ausgegangen ist, der Kläger werde seinen Anteil an den Reiskosten selbst tragen. Unabhängig davon lässt sich der Reisebuchung entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch von einer uneingeschränkten Lebenserwartung ausging. Einerseits erfolgte die Buchung knapp einen Monat vor der Eheschließung, so dass durchaus Änderungen im Gesundheitszustand eingetreten sein können. Andererseits lässt die Buchung einer etwa 2 Monate nach dem Buchungstermin beginnenden Reise nicht den Schluss zu, die buchende Person halte trotz ihrer schwersten Erkrankung ihr Ableben innerhalb eines Zeitraumes von etwa einem Jahr für ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie in diesem Fall – mit der Buchung der Reise auch gleich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wird.
Insgesamt ist das Gericht auch unter Berücksichtigung aller weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände sowie unter Einbeziehung der vollständigen Angaben der vom Sozialgericht gehörten Zeugen nicht überzeugt, dass die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten aus überwiegend anderen als Versorgungsgründen geschlossen wurde. Die verbleibenden Zweifel gehen hier zu Lasten des Klägers, der das Risiko der Nichterweislichkeit trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung streitig.
Der im ... 1938 geborene Kläger ist der Witwer der am XX.XXXXXX 1954 geborenen und am XX.XXXXXXX 2003 verstorbenen V. R. (Versicherte). Diese war Anfang 1998 an einem Mamma-Karzinom erkrankt. Im ersten Halbjahr 2002 fanden sich Metastasen sowohl in der Leber als auch im Gehirn. Aus einer Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik L. vom 27. August bis 1. Oktober 2002 wurde die Versicherte als arbeitsunfähig entlassen. Der dortige Entlassungsbericht vom 18. Oktober 2002 enthält unter anderem den Hinweis, dass nach Rücksprache mit dem behandelnden Onkologen die Chemotherapie aufgrund des reduzierten Allgemeinzustandes und des ausgedehnten cerebralen Befalls nicht mehr fortgesetzt werden solle. Die Versicherte sei über die Ausdehnung der Erkrankung aufgeklärt, scheine den Ernst der Prognose aber nicht zu realisieren sondern äußere den Wunsch, wieder arbeiten zu gehen. Erst nach mehrfachen ärztlichen und sozialtherapeutischen Gesprächen sei der Versicherten allmählich das Ausmaß ihrer Erkrankung deutlich geworden. Aufgrund einer Untersuchung durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G. am 16. Januar 2003 wurde der Versicherten von ihrer Pflegekasse rückwirkend ab 1. Oktober 2002 die Pflegestufe II und ab 1. Januar 2003 die Pflegestufe III zuerkannt.
Nach Angaben des Klägers lebten die Versicherte und er schon seit zehn Jahren in einem so genannten eheähnlichen Verhältnis. Allerdings waren sie durchgehend unter verschiedenen Anschriften gemeldet. Es habe sich um relativ kleine Wohnungen gehandelt und man habe sich um eine größere bemüht. Bereits im Jahr 2000 hätten sie beschlossen gehabt zu heiraten. Weihnachten 2002 sei dann sozusagen als Weihnachtsgeschenk der Heiratstermin auf den 9. Januar 2003 festgelegt worden. Es sei an diesem Tag wegen der geringen Belastbarkeit der Versicherten eine Haustrauung ohne Trauzeugen durchgeführt worden. Am XX.XXXXXXX 2003 verstarb die Versicherte an den Folgen ihrer Erkrankung, ohne dass die Eheleute bis zu diesem Zeitpunkt unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet gewesen wären.
Mit am 10. Februar 2003 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz vom 1. Februar 2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Witwerrente. Er gab an, dass der Tod der Versicherten bei der Eheschließung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen wäre. Mit Bescheid vom 18. März 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen.
Während des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens gab der Kläger an, er habe die Versicherte nach deren Rehabilitationsmaßnahme ab 1. Oktober 2002 bei ihr zu Hause rund um die Uhr betreut. Ab 11. Januar 2003 sei zusätzlich die häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen worden. Die Versicherte sei somit gut betreut und ihr Tod auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen. Es gebe viele Menschen, die mit einem behandelten Brustkrebs noch viele Jahre leben würden. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20. August 2003 zurückgewiesen. Aufgrund des fortgeschrittenen Krankheitsstadiums bereits zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Heilverfahren sei mit einer akuten Verschlechterung bis hin zum Tode jederzeit zu rechnen gewesen. Zum Zeitpunkt der Eheschließung seien die tödlichen Folgen der Krankheit vorhersehbar gewesen.
Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat das Sozialgericht den Kläger angehört sowie die Zeugen B., V1, K., C., G1, M. sowie Dr. T. vernommen. Durch Urteil vom 29. September 2005 hat es die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Witwerrente zu gewähren. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sei die Vermutung widerlegt, bei der Eheschließung habe es sich um eine so genannte Versorgungsehe gehandelt. Zwar sei der Zustand der Versicherten bis Ende 2002 ernst, aber auch noch relativ stabil gewesen. Erst im Januar 2003 sei eine erhebliche Verschlechterung des Befindens eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger aber schon alle Formalitäten für die Heirat eingeleitet.
Gegen das ihr am 9. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Die vom Sozialgericht durchgeführte Beweisaufnahme habe nicht dazu beigetragen, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen. Die beste Freundin B. habe erst nach der Eheschließung von dieser erfahren. Die Zeugin K. habe beschrieben, dass die Versicherte schon 2002 äußerlich einen kranken Eindruck gemacht habe und ab Januar 2003 habe gefüttert werden müssen. Bereits während des durchgeführten Rehabilitationsverfahrens sei die Versicherte über Ausdehnung und Ausmaß der Erkrankung unterrichtet worden. Für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spreche auch die Anerkennung der Pflegestufe II ab 1. Oktober 2002 und der Pflegestufe III ab 1. Januar 2003. Am 6. Januar 2003 sei der Versicherten im Beisein des Klägers von einer weiteren Chemotherapie abgeraten worden, da diese nicht mehr erfolgversprechend gewesen sei. Angesichts dieser Entwicklung könne die Vermutung einer Versorgungsehe nicht als widerlegt angesehen werden, zumal der behandelnde Arzt bei seiner Vernehmung bestätigt habe, dass es der Versicherten schon Ende 2002 deutlich sichtbar schlechter gegangen sei.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe zu Recht und mit zutreffender, die Aussage der Zeugen sorgfältig würdigender Begründung der Klage stattgegeben. Außerdem habe er selbst über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass eine zusätzliche Versorgung nicht erforderlich gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die Versicherte ab Januar 2003 habe gefüttert werden müssen. Er und die Versicherte hätten noch im Dezember 2002 einen Urlaub gebucht. Am 8. Januar 2003 hätten sie gemeinsam die Ringe vom Juwelier geholt. Bei dem von dem Zeugen Dr. T. angesprochenen Termin am 6. Januar 2003 habe man im Krankenhaus U. eine Chemotherapie noch für möglich gehalten. Nur mit Rücksicht auf das schlechte Blutbild sollte davon gegenwärtig abgesehen werden. Der eigentliche Entschluss für die Heirat sei Weihnachten 2002 gefasst worden. Er, der Kläger, habe dies der Versicherten – auch schriftlich festgehalten – zu Weihnachten geschenkt. Das konkrete Datum der Hochzeit sei allerdings erst später festgelegt worden. Er habe zunächst wegen der bevorstehenden Hochzeit allein bei dem für den Wohnsitz der Versicherten zuständigen Standesamt A. vorgesprochen. An dem Tag, als er zusammen mit der Versicherten wegen der Eheringe unterwegs gewesen sei, hätten sie ebenfalls gemeinsam bei dem für seinen Wohnsitz zuständigen Standesamt B1 vorgesprochen. Zwar seien die Ringe erst am 8. Januar 2003 abgeholt und bezahlt worden, jedoch sei das Aussuchen der Ringe und auch die Vorsprache beim Standesamt B1 bereits vor diesem Tag erfolgt. Das Standesamt B1 hätte sie auf die Möglichkeit einer Haustrauung hingewiesen, die dann vom Standesamt A. durchgeführt worden sei. Gäste seien bei dieser Trauung nicht anwesend gewesen. Es habe im Anschluss an die Trauung keine Feier im kleinen Rahmen wie z. B. ein gemeinsames Essen oder Ähnliches gegeben. Einen konkreten Grund für das Fehlen jeglicher Feier könne er nicht angeben. Jedenfalls habe er weder zum Zeitpunkt des Eheversprechens noch im Zeitpunkt der Hochzeit mit einem alsbaldigen Tod der Versicherten gerechnet.
Während des Erörterungstermins am 17. Juli 2007 ist der Kläger zu seinem beruflichen Werdegang einschließlich seiner nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Krankenpfleger und seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Altenpflegehelfer sowie zu den Umständen des Kennenlernens der Versicherten, des Zusammenlebens mit ihr und den Einzelheiten der Hochzeit angehört worden. Der Kläger hat die Bescheinigung der Sozialstation W. vom 15. März 1995 eingereicht, nach welcher er vom Oktober 1990 bis April 1995 im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Haus- und Altenpfleger beschäftigt war.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Bezirksamt A. unter dem 25. Juli 2007 mitgeteilt, dass Haustrauungen dann durchgeführt würden, wenn ein Verlobter nicht in der Lage sei, die Räumlichkeiten des Standesamtes aufzusuchen. Das Gericht hat zusätzlich die Akte der Pflegekasse der BKK M1 beigezogen, aus welcher sich ergibt, dass der Antrag auf Gewährung von Pflegeleistungen am 10. Januar 2003 gestellt wurde. Nach einem in den Unterlagen des Pflegedienstes befindlichen Vermerk hat der Hausarzt der Versicherten, Herr Dr. K1, den Pflegedienst am 10. Januar 2003 gebeten, sich wegen der notwendigen Portversorgung und weiteren Versorgung (Finalpflege) mit dem Kläger in Verbindung zu setzen. Ausweislich des Gutachtens des Allgemeinmediziners Dr. G. konnte die Versicherte am 16. Januar 2003 aufgrund ihrer Kraftlosigkeit keine Angaben zur Vorgeschichte machen, nicht selbständig essen und nicht selbständig zur Toilette gehen. Die Ernährung würde schon seit August 2002 zum Teil über einen Port erfolgen. Es wurde die Aufhebung der selbständigen Bewegungsfähigkeit und Ernährungsstörung bei metastasierendem Mammakarzinom im Finalstadium diagnostiziert. Anschließend hat der Kläger noch vorgetragen, man habe noch für den 26. Januar 2003 den Besuch eines Ehepaares C1 vereinbart. Die ladungsfähige Anschrift dieses Ehepaares könne er aber nicht nennen. Außerdem sei von der Versicherten noch am 17. Dezember 2002 eine Reise vom 20. Februar bis 10. März 2003 nach R1 gebucht worden. Der Kläger hat dazu die auf den Namen der verstorbenen Versicherten lautende Rechnung des O.-Reisecenters vom 18. Dezember 2002 und die Bestätigung über den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vorgelegt. Die Rechnung enthält eine mit der Handschrift der Versicherten ausgeführte Berechnung, mit der der Gesamtbetrag durch zwei geteilt wird, sowie einen weiteren handschriftlichen Vermerk, nach welchem die Rechnung am 19. Dezember 2002 über die C2-Bank bezahlt wurde.
Im Anschluss an den Verhandlungstermin vom 6. Januar 2009 hat das Gericht die Unterlagen des Krankenhauses A1, des AK S., der Reha-Klinik L. sowie des Pflegedienstes R2 beigezogen. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden erklärt.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 14. Juli 2009 aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Berichterstatter kann als Einzelrichter an Stelle des Senats entscheiden, da sich die Beteiligten einvernehmlich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§§ 155 Abs. 3 u. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten (§§ 143, 144, 151 SGG) ist auch begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 29. September 2005 kann keinen Bestand haben, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 18. März 2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. August 2003 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Witwerrente, weil die gesetzliche Vermutung für das Bestehen einer so genannten Versorgungsehe nicht widerlegt ist.
Nach § 46 Abs. 2a des Sechsten Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), der mit Wirkung zum 01.01.2002 in das SGB VI eingeführt wurde, haben Witwen/Witwer keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Die Regelungen entspricht Vorschriften im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 SGB VII), des Bundesversorgungsgesetzes (§ 38 Abs. 2 BVG) sowie des Beamtenrechts (§ 19 BeamtVG). Sinn und Zweck sämtlicher genannten Vorschriften ist es, eine finanzielle Besserstellung der Witwe/des Witwers zu verhindern, wenn diese/r ausschließlich oder überwiegend aus Versorgungsgesichtspunkten geheiratet hat. Die Vorschrift ist jedenfalls verfassungsgemäß (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts – BSG – vom 23.09.1997, 2 BU 176/97, zitiert nach Juris). Bei der Auslegung der Vorschriften zur Versorgungsehe ist vorrangig zu beachten, dass die Anknüpfung an eine Ehedauer von weniger als einem Jahr eine so genannte gesetzliche Vermutung enthält. Mit dieser wird unterstellt, dass beim Tod des Versicherten innerhalb der genannten Frist nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung das zumindest überwiegende Ziel der Eheschließung war (Bundestagsdrucksache 14/4595, S. 44). Diese gesetzliche Vermutung ist zwar widerlegbar, die Widerlegung erfordert aber nach den §§ 202 SGG, 292 Zivilprozessordnung (ZPO) den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. u.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand: April 2007, Rdnr. 46 b zu § 46 SGB VI mwN.; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.01.2006, L 14 RJ 67/04 mwN.). Dieser wiederum erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in Meyer- Ladewig / Keller / Leitherer, SGG-Kommentar, 9. Aufl. 2008, § 128 Rdnr. 3b). Zwar verbleibt es auch im Anwendungsbereich des § 46 Abs. 2a SGB VI sowohl bei der Amtsermittlungspflicht der Behörde gemäß § 20 Zehntes Sozialgesetzbuch als auch bei der in § 103 SGG festgelegten Untersuchungsmaxime des Gerichts. Der Rentenantragsteller trägt jedoch das Risiko der Nichterweislichkeit, also die objektive Beweislast. Wird vorgetragen, es habe keine Versorgungsehe vorgelegen, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche Gesichtspunkte für oder gegen den vom Gesetz – unter Anbindung an die kurze Ehedauer – vermuteten Versorgungszweck der Ehe sprechen, wobei es auf alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten, also auch solche (höchst-)persönlicher und subjektiver Art ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R – zitiert nach Juris). Bei ihrer Entscheidungsfindung steht der Behörde ungeachtet des von § 46 Abs. 2a SGB VI verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Umstände" kein eigenständiger Beurteilungsspielraum zu, sondern die behördliche Auslegung dieses Begriffs ist in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Als besondere Umstände in diesem Sinne sind alle äußeren und inneren Umstände des Einzelfalls anzusehen, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund für die Heirat schließen lassen (vgl. BSG vom 5. Mai 2009, aaO). Als Umstände, die grundsätzlich geeignet sind, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen, weil sie auf andere Motive für die Eheschließung als eine Versorgungsabsicht schließen lassen, kommen insbesondere in Betracht: – der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners, – die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war, – das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, – das Vorliegen einer Schwangerschaft, – die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen, – eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten. (vgl. Kamprad in Hauck/Heines, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, Lieferung 3/09, Stand Juni 2009, § 46 Rdnr. 38). Weder ist die Aufzählung abschließend, noch ist bei Vorliegen einer der genannten Tatsachen eine Versorgungsehe automatisch ausgeschlossen. Notwendig ist vielmehr immer eine Gesamtschau sämtlicher zur Eheschließung führenden Motive. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts im vorliegenden Fall die gesetzliche Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe vom Kläger nicht widerlegt worden. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der auf eine Versorgungsehe hindeutet, ist zunächst die schwere Krebserkrankung der verstorbenen Ehefrau des Klägers. Sofern der Versicherte nämlich an einer Krankheit litt, ist zu würdigen, ob diese Krankheit chronisch und gegebenenfalls lebensbedrohlich war und ob nach Art der Krankheit und den objektiven Umständen des Krankheitsverlaufs in einer erkennbaren Weise mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen war. Die Heirat eines offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankten Versicherten ist in der Regel als ein die gesetzliche Vermutung bestätigender Umstand anzusehen, weil in einer solchen Situation nach allgemeiner Lebenserfahrung Vieles dafür spricht, dass die Ehe aus Versorgungszwecken geschlossen wurde. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Prognose der Nachweis nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 -, zitiert nach Juris). Allerdings müssen dann bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom Hinterbliebenen zu beweisenden Umstände, die für die Widerlegung der Vermutung angeführt werden (vgl. Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 – L 8 R 583/08 -, zitiert nach Juris). Im vorliegenden Fall sprechen bereits die konkreten Umstände der Eheschließung für eine Versorgungsehe. Die Heirat erfolgte im Wege einer sehr kurzfristig anberaumten Haustrauung ohne Trauzeugen und Gäste und ohne eine anschließende Feier. Schließlich starb die Versicherte bereits 18 Tage nach der Eheschließung. Dadurch ist auch das Vorbringen des Klägers widerlegt, der Tod der Versicherten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Denn davon kann in Anbetracht der Schwere der Krebserkrankung, die nur noch palliativ behandelt wurde, und der Mitteilung über Ausdehnung und Ausmaß der Erkrankung bereits während des Rehabilitationsverfahrens nicht die Rede sein. Im Gegenteil, zum Zeitpunkt der Eheschließung war vom Tod der Versicherten in naher Zukunft auszugehen. Die beigezogenen Krankenhausunterlagen des AK S. und der Fachklinik für Onkologie L. lassen nämlich ebenso wenig wie die Aussage der Onkologen Dr. T. vor dem Sozialgericht und der Hinweis des behandelnden Hausarztes Dr. K1 auf die notwendige Finalpflege Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der standesamtlichen Haustrauung allen Beteiligten das bevorstehende Ableben der Versicherten bewusst gewesen sein muss. Insoweit kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger aufgrund seiner früheren nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Krankenpfleger und der späteren Tätigkeit als Altenpflegehelfer in Bezug auf die Beurteilung eines Gesundheitszustandes und der daraus realistisch abzuleitenden Lebenserwartung als nicht völlig unbedarft angesehen werden muss. Unabhängig davon, dass eine konkrete Anmeldung der Eheschließung erst sehr kurzfristig Anfang Januar 2003 erfolgt ist, wie sich aus den Angaben des Klägers zum zeitlichen Zusammenhanges der Vorsprache beim Standesamt und dem Kauf der Ringe, die zumindest erst am Tag vor der Eheschließung in Rechnung gestellt wurden, ergibt, werden keine Gründe dafür angeführt, aus welchen Beweggründen eine Haustrauung ohne auch nur einen einzigen Gast durchgeführt wurde und nicht bis zu der - wie vom Kläger vorgetragenen – erhofften Besserung des Gesundheitszustandes der Versicherten gewartet worden ist. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist im Übrigen auch nicht erkennbar, warum die Eheschließung nicht bereits früher erfolgt ist. Nach Angaben des Klägers habe man schon im Jahre 2000 beschlossen gehabt zu heiraten. Eine Hochzeit wäre demzufolge auch schon vor der Wiedererkrankung der Versicherten möglich gewesen. Zwar haben der Kläger und die Versicherte jeweils in relativ kleinen Wohnungen gelebt und nach Angabe des Klägers sich zunächst um eine größere bemühen wollen. An diesem Zustand hat sich aber bis zur tatsächlichen Eheschließung im Januar 2003 nichts geändert. Auch nach der Hochzeit waren die Ehepartner weiter unter verschiedenen Anschriften gemeldet. Das Fehlen einer größeren Wohnung kann deshalb entweder kein Grund dafür gewesen sein, nicht schon vor der Wiedererkrankung der Versicherten zu heiraten, oder ihm kam angesichts des bedenklichen Gesundheitszustandes der Versicherten dann doch nicht mehr ausschlaggebende Bedeutung für ein Zurückstellen der Heiratsabsicht zu. Soweit der Kläger vorträgt, er habe seit 10 Jahren mit der Verstorbenen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft geführt, ist darin ebenfalls kein von der Versorgungsabsicht verschiedener Beweggrund zu erkennen, die Eheschließung ausgerechnet am 9. Januar 2003 in Form einer Haustrauung durchzuführen. Allein das Bestehen einer langjährigen eheähnlichen Lebensgemeinschaft reicht nämlich zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus, denn dieser Umstand sagt (gerade) nichts über den Zweck der später erfolgten Eheschließung aus. Dieser Zweck muss aus weiteren Umständen zu ermitteln sein. Bei langjährig bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft und Eheschließung während einer lebensbedrohlichen Erkrankung eines Partners, wie im vorliegenden Fall, kann gerade der Umstand der späten Heirat die gesetzliche Vermutung der "Versorgungsehe" stützen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts eignen sich auch die finanziellen Verhältnisse des Klägers im Zeitpunkt der Eheschließung nicht, um die Versorgung als Heiratsmotiv auszuschließen oder wenigstens zu entkräften. Auch wenn die Rente der Versicherten letztlich nur etwa die Hälfte derjenigen des Klägers ausmachte, war dieser keineswegs so gut situiert, dass für ihn eine Witwerrente, selbst bei nur geringer Höhe, keine merkliche finanzielle Besserstellung gebracht hätte. Im Übrigen kann auch angesichts des Verhaltens des Klägers, die Witwerrente – zunächst formlos – bereits am 1. Februar 2003 und damit zeitlich vor der Einäscherung und anonymen Urnenbeisetzung der Versicherten zu beantragen, der Nachweis, dass mit der Eheschließung keine wesentlichen finanziellen Interessen verbunden gewesen seien, nicht als erbracht angesehen werden. Dass das Sozialgericht den Angaben der von ihm gehörten Zeugen Anhaltspunkte dafür entnommen hat, dass es sich nicht um eine Versorgungsehe handelt, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen. Zu Recht weist die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung darauf hin, dass nach diesen Angaben die besten Freunde der Versicherten nichts von der bevorstehenden Eheschließung wussten, obwohl sie die Versicherte noch am Sylvesterabend 2002 und damit nur eine knappe Woche vor der Eheschließung gesehen und gesprochen haben. Dieser Umstand belegt die Kurzfristigkeit der Festlegung des Hochzeitstermins, die sich nur mit der schlechten gesundheitlichen Verfassung der Versicherten erklären lässt. Soweit das Sozialgericht den Angaben der Zeugen entnommen hat, dass der Gesundheitszustand bis Ende 2002 zwar schlecht, aber noch nicht besorgniserregend in der Weise gewesen sei, dass man mit dem baldigen Ableben habe rechnen müssen, steht dies im Widerspruch zu den Aussagen insbesondere der Zeugin K. und des Zeugen Dr. T., die beide dargelegt haben, dass sich bereits im Dezember 2002 äußerlich erkennbare gesundheitliche Veränderungen eingestellt hatten. Auch lässt sich eine derartige Annahme nicht in Einklang bringen mit den Angaben des Klägers, nach denen im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen nicht mehr über die ursprünglich angedachte (und angeblich auch gebuchte) Hochzeitsreise nach Mexiko gesprochen worden sei, weil die Versicherte das "ja auf keinen Fall mehr geschafft" hätte.
Gegen eine Versorgungsehe spricht letztlich auch nicht die durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nachgewiesene Tatsache, dass die Versicherte noch am 17. Dezember 2002 eine Reise für sich und den Versicherten nach R1 für den Zeitraum vom 20. Februar bis 10. März 2003 gebucht hat. Diese Buchung stand ersichtlich nicht im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Eheschließung. Zum einen wusste die Versicherte zum Buchungszeitpunkt noch gar nichts von der bevorstehenden Hochzeit, weil der Kläger ihr nach seinen Angaben erst Weihnachten 2002 das Hochzeitsversprechen auch schriftlich festgehalten geschenkt hat. Zum anderen lassen die handschriftlichen Eintragungen der Versicherten auf dem Buchungsbeleg in Form der Aufteilung der Gesamtkosten durch zwei keinen anderen Schluss zu, als dass die Versicherte davon ausgegangen ist, der Kläger werde seinen Anteil an den Reiskosten selbst tragen. Unabhängig davon lässt sich der Reisebuchung entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass die Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung noch von einer uneingeschränkten Lebenserwartung ausging. Einerseits erfolgte die Buchung knapp einen Monat vor der Eheschließung, so dass durchaus Änderungen im Gesundheitszustand eingetreten sein können. Andererseits lässt die Buchung einer etwa 2 Monate nach dem Buchungstermin beginnenden Reise nicht den Schluss zu, die buchende Person halte trotz ihrer schwersten Erkrankung ihr Ableben innerhalb eines Zeitraumes von etwa einem Jahr für ausgeschlossen. Dies gilt umso mehr, wenn – wie in diesem Fall – mit der Buchung der Reise auch gleich eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen wird.
Insgesamt ist das Gericht auch unter Berücksichtigung aller weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände sowie unter Einbeziehung der vollständigen Angaben der vom Sozialgericht gehörten Zeugen nicht überzeugt, dass die Ehe zwischen dem Kläger und der Versicherten aus überwiegend anderen als Versorgungsgründen geschlossen wurde. Die verbleibenden Zweifel gehen hier zu Lasten des Klägers, der das Risiko der Nichterweislichkeit trägt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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