L 5 AS 111/09

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 AS 160/07
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 111/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch der Klägerin auf Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 – Ablehnung der Bewilligung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme – rechtswidrig war.

Die 1964 geborene Klägerin ist von Beruf Ärztin ohne Facharztausbildung. Sie schloss 1993 ihr Medizinstudium ab. Unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit arbeitete sie im Anschluss an ihr Studium 1½ Jahre als Ärztin im Praktikum in einem Belegkrankenhaus sowie einer kardiologischen Gemeinschaftspraxis und sodann drei Jahre in einem Forschungsinstitut im Bereich der Generika-Forschung. Seit 1999 ist sie als Medizinerin nicht mehr berufstätig. Für eine Niederlassung als Ärztin fehlt es ihr nach eigenen Angaben an klinischen Zeiten.

Im Mai 2010 ist der Klägerin nach ihren Angaben im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010 eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden. Bis zum Rentenbeginn war sie seit Herbst 2006 arbeitsunfähig.

Am 29. September 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der Kosten in Höhe von 1.200 EUR für den Kurs der Fortbildungsakademie der Ärztekammer Hamburg Kurs-Nr. xxxx: "Wiedereinstieg in die ärztliche Tätigkeit" vom 9. Oktober 2006 bis 15. Dezember 2006.

Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. Oktober 2006 ab, weil die Teilnahme an der Maßnahme nicht nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch notwendig, die begehrte Maßnahme auch nicht zertifiziert und der Klägerin zudem eine Arbeitsunfähigkeit noch bis 14. November 2006 bescheinigt sei.

Den rechtzeitig erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2006 zurück. Die Maßnahme sei nicht geeignet, die Aussichten der Klägerin auf berufliche Wiedereingliederung durchgreifend zu verbessern. Im Übrigen verwies die Beklagte auf ihren Ablehnungsbescheid. Mit ihrer am 20. Januar 2007 erhobenen Klage hat die Klägerin unter anderem geltend gemacht, es gebe für Ärzte kaum zertifizierte Maßnahmen. Zudem beabsichtige sie, nach Ende der Arbeitsunfähigkeit den Kurs zum dann nächstmöglichen Termin zu absolvieren.

Das Sozialgericht hat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Klagverfahren durch Beschluss vom 9. Juli 2008 unter Hinweis auf den Ermessensspielraum der Beklagten abgelehnt, das Landessozialgericht hat die Beschwerde der Klägerin hiergegen durch Beschluss vom 2. Juni 2009 zurückgewiesen.

Sodann hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2009 die Klage abgewiesen. Zwar sei diese als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, denn die Klägerin habe ein berechtigtes Feststellungsinteresse, da sie auch weiterhin eine Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme begehre und auch künftig noch entsprechende Weiterbildungsmaßnahmen stattfinden würden. Die Klage sei aber unbegründet, denn der von der Klägerin behauptete Anspruch auf Kostenübernahme bestehe nicht. Zur Begründung nahm das Sozialgericht auf die Beschlüsse im Prozesskostenhilfe-Verfahren Bezug.

Gegen den am 28. Oktober 2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27. November 2009 Berufung eingelegt. Mit dieser trägt sie unter anderem vor, sie begehre Leistungen für eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme. An zertifizierten Maßnahmen für ihren Berufszweig mangele es.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Oktober 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Dezember 2006 rechtswidrig war.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf die schon ergangenen Entscheidungen und ihren bisherigen Vortrag hingewiesen.

Durch Beschluss vom 18. März 2010 hat der Senat unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Juni 2009 den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren abgelehnt.

Durch Beschluss vom 4. Mai 2010 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 4. Mai 2010 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 6. Mai 2010 zugestellt worden.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Klage ist bereits unzulässig. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats fehlt es am erforderlichen besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse.

Denn ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung, dass die durch Zeitablauf erledigte Ablehnung der Kostenübernahme für die von ihr im Jahr 2006 begehrte Bildungsmaßnahme rechtswidrig war, besteht nicht mehr. Die Klägerin bezieht, nachdem sie seit Herbst 2006 durchgehend arbeitsunfähig war, mittlerweile eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente. Die mit deren Bewilligung verbundene Feststellung der Berufsunfähigkeit in ihrem Beruf als Ärztin schließt es aus, dass sie derzeit einen Anspruch auf Bewilligung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme in diesem Berufsfeld haben kann. Eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Ablehnungsentscheidung aus dem Jahr 2006 vermöchte der Klägerin daher keine ihr günstige Rechtsposition mit Blick auf einen künftigen Antrag auf Bewilligung einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme als Ärztin zu vermitteln.

Soweit die Klägerin im Termin am 27. Mai 2010 geltend gemacht hat, die Berufsunfähigkeitsrente sei ihr zwar unbefristet bewilligt, jedoch sei eine Nachuntersuchung für das Jahr 2013 vorgesehen und könne es sein, dass die Berufsunfähigkeit enden werde, und könnte sie sodann erneut einen Wiedereinstieg als Ärztin in eine klinische Tätigkeit versuchen, vermag hieraus derzeit ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht zu folgen. Denn derzeit könnte ein Antrag auf eine berufliche Weiterbildungsmaßnahme im ärztlichen Berufsfeld nur abgelehnt werden. Selbst eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier streitbefangenen Ablehnungsentscheidung aus dem Jahr 2006 vermöchte dies nicht zu ändern, weil sich die Verhältnisse geändert haben.

Gleichwohl weist der Senat darauf hin, dass selbst bei einer Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage diese in der Sache keinen Erfolg hätte haben können. Die Zurückweisung der Berufung ist also nicht allein durch die Tatsache veranlasst, dass die Klägerin mittlerweile eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht. Hierfür nimmt der Senat Bezug auf die Begründungen in seinen Beschlüssen vom 9. Juni 2009 und 18. März 2010.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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