L 5 AS 12/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 61 AS 1424/05
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 12/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Bewilligung einer jährlichen Bekleidungspauschale.

Die Klägerin, die mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet, absolvierte eine Ausbildung als Verkäuferin und ist in dieser Funktion seit 2002 bei der Firma E. im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung tätig.

Während des laufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) begehrte die Klägerin mit Antrag vom 8. August 2005 von der Beklagten die Zahlung einer Bekleidungskostenpauschale, weil sie im Rahmen ihrer Tätigkeit in Kundenkontakt stehe und es bei ihr daher auf ein gepflegtes Erscheinungsbild ankomme. Hierzu reiche der im Regelsatz festgelegte Teilbetrag für Bekleidung nicht aus.

Mit Bescheid vom 15. August 2005 lehnte die Beklagte dieses mit der Begründung ab, die Regelleistung umfasse auch den Bedarf für Kleidung. Die Ehefrau des Klägers sei unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse in der Lage, die beantragte Sonderleistung aus eigenen Kräften und Mitteln in vollem Umfang zu decken, so dass eine Übernahme der Kosten nicht möglich sei.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Widerspruch vom 18. August 2005 mit der Begründung, die Entscheidung der Beklagten missachte den Einzelfallgrundsatz. Es müsse vermieden werden, dass es zu einer Diskriminierung gegenüber Mitarbeitern und Kunden kommen könne. Ein unabweisbarer Bedarf nach § 23 Abs. 1 SGB II sei gegeben, bevor es zu einer solchen Diskriminierung oder gar einem Arbeitsplatzverlust komme.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2005 zurück. Ergänzend zum Ausgangsbescheid wies sie darauf hin, dass kein Fall des § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II vorliege, da dieser nur die so genannte Erstausstattung umfasse, es hier jedoch um eine Ergänzungs- bzw. Ersatzausstattung gehe.

Die Klägerin hat die am 21. November 2005 als Untätigkeitsklage erhobene Klage nach Erlass des Widerspruchsbescheides als Anfechtungs- und Leistungsklage weitergeführt. Diese begründete sie ergänzend damit, dass ihre Tätigkeit einen täglichen Bekleidungswechsel erfordere. Dieser Wechsel der Bekleidung sowie dessen Reinigung seien im Regelsatz nicht berücksichtigt. Eine lediglich darlehensweise Gewährung verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. April 2006 abgewiesen. Für das Begehren der Klägerin sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Weder § 20 Abs. 1 SGB II noch § 23 Abs. 3 Nr. 2 SGB II seien einschlägig. Eine Berücksichtigung der Kosten der Klägerin für Bekleidung als Abzugsbetrag im Rahmen des § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II sei nicht möglich, da die Klägerin zum einen ausdrücklich eine pauschale Bewilligung begehre und zum anderen keine Nachweise für tatsächlich entstandene Kosten vorgelegt habe.

Die am 25. April 2006 eingelegte Berufung begründet die Klägerin im Wesentlichen damit, dass es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle, dass zwar im Steuerrecht, nicht jedoch im SGB II eine Arbeitnehmerpauschale anerkannt sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichtes vom 11. April 2006 und des Bescheides der Beklagten vom 15. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2005 die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Bekleidungspauschale in Höhe von 200,00 Euro jährlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter mit schriftlicher Erklärung vom 6. Februar 2008 bzw. 24. Januar 2008 einverstanden erklärt.

Mit Beschluss vom 14. Mai 2008 hat das Gericht den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Die Klägerin wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 30. September 2010 ordnungsgemäß durch Ladung vom 15. September 2010, zugestellt am 16. September 2010, geladen und in der Ladung darauf hingewiesen, dass auch ohne ihr Erscheinen entschieden werden kann. Ebenso wurde der Ehemann und Bevollmächtigte der Klägerin geladen.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senates entscheiden (§ 154 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Entscheidung konnte ohne Anwesenheit der Klägerin ergehen, da sie ordnungsgemäß geladen und darauf hingewiesen wurde, dass im Falle ihres Ausbleibens entschieden werden kann (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Sie ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer jährlichen Bekleidungspauschale.

Das Gericht hat bereits in dem dieses Verfahren betreffenden Beschluss vom 14. Mai 2008 unter gleichem Aktenzeichen, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dargelegt, dass für das Begehren der Klägerin im SGB II keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. Das Gericht nimmt auf diese Ausführungen Bezug.

Ergänzend weist das Gericht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen auf Folgendes hin: Die Annahme der Klägerin, es gäbe im Rahmen des SGB II nicht die Berücksichtigung eines Pauschbetrages zur Abgeltung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Erzielung eines Erwerbseinkommens stehen, ist nicht zutreffend. Für die Zeit bis vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 wurde bei der Anrechnung von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit auf die Leistungen nach dem SGB II monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale abgesetzt (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 5, § 13 SGB II i.V.m. § 3 Nr. 3a) der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V) jeweils in der in diesem Zeitraum geltend Fassung). Für die Zeit ab 1. Oktober 2005 findet nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II eine pauschaler Abzug vom Einkommen in Höhe von 100,- Euro statt, der u.a. auch die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II berücksichtigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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