Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 10 R 290/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 196/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten werden auch für das Berufungsverfahren nicht erstattet. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nachdem der Kläger seit 2007 eine Dienstunfähigkeitsrente der Versorgungsanstalt der Post bezieht.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Sowohl der Neurologe/Psychiater Dr. N. als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. würden bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen feststellen. Nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen M. könne der Kläger aufgrund dieser Leistungseinschränkungen zwar nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Mitarbeiter in einem Callcenter ("Agent Vertrieb") tätig sein, aber er könne noch Arbeiten im gesamten kaufmännischen Bürobereich, insbesondere sog."Bürohilfstätigkeiten", ausführen. Für solche Tätigkeiten gebe es auch einen offenen Arbeitsmarkt und Arbeiten dieser Art seien dem Kläger zumutbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend. Dr. N. habe die vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht ausreichend erfasst. Dr. R. sei ihm zu Unrecht gefolgt. Der berufskundige Sachverständige M. erkenne nicht, dass auch Bürohilfstätigkeiten unter Zeitdruck erfolgten und im Übrigen mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse eine Arbeitstätigkeit außerhalb Hamburgs nicht zumutbar sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 sowie das Urteil des Sozialgerichts vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist im Berufungsverfahren ein schriftliches Gutachten von Dr. H. (Gutachten vom 7. Juni 2010) eingeholt und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2010 zu ihrem Gutachten gehört worden. Sie ist bei im Vergleich mit dem Dienstunfähigkeitsverfahren im Wesentlichen identischen Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Erkrankungen und der daraus folgenden Leistungseinschränkungen in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne zwar keine Arbeit in einem Callcenter mehr verrichten, verfüge aber ansonsten über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für (zumindest) leichte Arbeit mit qualitativen Einschränkungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 30. November 2010 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die weiteren medizinischen Ermittlungen im zweitinstanzlichen Verfahren haben die Richtigkeit der überzeugend begründeten gutachtlichen Äußerungen der Dres. N. und R. sowie deren Restleistungseinschätzung vollauf bestätigt. Das Gericht folgt diesen Gutachtern und den Ausführungen von Dr. H ... Der Umstand, dass der Kläger arbeits- und dienstunfähig hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit als "Agent Vertrieb" sein mag, widerspricht nicht der Feststellung, dass dennoch weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt. Wie in der mündlichen Verhandlung umfassend erläutert, ist bei der Frage der Erwerbsminderung nicht nur zu prüfen, ob die bisherige Tätigkeit (oder eine mögliche andere Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber) noch verrichtet werden können. Erwerbsminderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn auch keine anderen zumutbaren Tätigkeiten mehr möglich sind. Zutreffend hat das Sozialgericht "Bürohilfstätigkeiten" für den Kläger als zumutbare Verweisungstätigkeiten eingestuft. Ein offener Arbeitsmarkt ist für solche Tätigkeiten nach Aussage des berufskundigen Sachverständigen M. vorhanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts kommt es insoweit nur darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt angeboten werden, wobei es unerheblich ist, ob sie besetzt oder frei sind. Abzustellen ist auf den Arbeitsmarkt im (gesamten) Bundesgebiet. Ob ein Versicherter für eine derartige Arbeitsstelle in einem Bewerbungsverfahren ausgewählt wird oder ob nicht gesundheitlich bedingte Gründe (wie z. B. familiäre Bindungen) gegen eine Arbeitsaufnahme sprechen, ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente, insbesondere bei Berufsunfähigkeit, nachdem der Kläger seit 2007 eine Dienstunfähigkeitsrente der Versorgungsanstalt der Post bezieht.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2009 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, denn er sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert und auch nicht teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit. Sowohl der Neurologe/Psychiater Dr. N. als auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. würden bei dem Kläger noch ein Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig mit qualitativen Einschränkungen feststellen. Nach den Ausführungen des berufskundigen Sachverständigen M. könne der Kläger aufgrund dieser Leistungseinschränkungen zwar nicht mehr in seinem bisherigen Beruf als Mitarbeiter in einem Callcenter ("Agent Vertrieb") tätig sein, aber er könne noch Arbeiten im gesamten kaufmännischen Bürobereich, insbesondere sog."Bürohilfstätigkeiten", ausführen. Für solche Tätigkeiten gebe es auch einen offenen Arbeitsmarkt und Arbeiten dieser Art seien dem Kläger zumutbar.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das Urteil des Sozialgerichts sei unzutreffend. Dr. N. habe die vorhandenen Leistungseinschränkungen nicht ausreichend erfasst. Dr. R. sei ihm zu Unrecht gefolgt. Der berufskundige Sachverständige M. erkenne nicht, dass auch Bürohilfstätigkeiten unter Zeitdruck erfolgten und im Übrigen mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse eine Arbeitstätigkeit außerhalb Hamburgs nicht zumutbar sei.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2008 sowie das Urteil des Sozialgerichts vom 7. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung gegebenenfalls bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juli 2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Auf den Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist im Berufungsverfahren ein schriftliches Gutachten von Dr. H. (Gutachten vom 7. Juni 2010) eingeholt und die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2010 zu ihrem Gutachten gehört worden. Sie ist bei im Vergleich mit dem Dienstunfähigkeitsverfahren im Wesentlichen identischen Feststellungen hinsichtlich der vorliegenden Erkrankungen und der daraus folgenden Leistungseinschränkungen in Übereinstimmung mit den Vorgutachtern zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger könne zwar keine Arbeit in einem Callcenter mehr verrichten, verfüge aber ansonsten über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für (zumindest) leichte Arbeit mit qualitativen Einschränkungen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten und die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 30. November 2010 aufgeführten Akten und Unterlagen verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die Begründung des sozialgerichtlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die weiteren medizinischen Ermittlungen im zweitinstanzlichen Verfahren haben die Richtigkeit der überzeugend begründeten gutachtlichen Äußerungen der Dres. N. und R. sowie deren Restleistungseinschätzung vollauf bestätigt. Das Gericht folgt diesen Gutachtern und den Ausführungen von Dr. H ... Der Umstand, dass der Kläger arbeits- und dienstunfähig hinsichtlich seiner bisherigen Tätigkeit als "Agent Vertrieb" sein mag, widerspricht nicht der Feststellung, dass dennoch weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung und auch keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit vorliegt. Wie in der mündlichen Verhandlung umfassend erläutert, ist bei der Frage der Erwerbsminderung nicht nur zu prüfen, ob die bisherige Tätigkeit (oder eine mögliche andere Arbeit bei dem bisherigen Arbeitgeber) noch verrichtet werden können. Erwerbsminderung liegt vielmehr erst dann vor, wenn auch keine anderen zumutbaren Tätigkeiten mehr möglich sind. Zutreffend hat das Sozialgericht "Bürohilfstätigkeiten" für den Kläger als zumutbare Verweisungstätigkeiten eingestuft. Ein offener Arbeitsmarkt ist für solche Tätigkeiten nach Aussage des berufskundigen Sachverständigen M. vorhanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts kommt es insoweit nur darauf an, ob entsprechende Arbeitsplätze am Arbeitsmarkt angeboten werden, wobei es unerheblich ist, ob sie besetzt oder frei sind. Abzustellen ist auf den Arbeitsmarkt im (gesamten) Bundesgebiet. Ob ein Versicherter für eine derartige Arbeitsstelle in einem Bewerbungsverfahren ausgewählt wird oder ob nicht gesundheitlich bedingte Gründe (wie z. B. familiäre Bindungen) gegen eine Arbeitsaufnahme sprechen, ist für den hier geltend gemachten Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ohne Belang.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG ist nicht gegeben.
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