L 2 AL 74/08

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 25 AL 603/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 74/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. August 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der 1971 geborene Kläger meldete sich, nachdem er seine vom 16. Juni 1999 bis 31. März 2006 bei der Firma U. ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung als Auslieferungsfahrer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden aus gesundheitlichen Gründen aufgekündigt hatte, am 13. April 2006 bei der Beklagten persönlich arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Schreiben vom 2. Mai 2006 forderte die Beklagte den Kläger auf, seine Erklärung, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zur Beendigung seiner Arbeitslosigkeit zu nutzen, noch einmal zu überdenken; sie wies darauf hin, dass der Leistungsantrag sonst abgelehnt werden müsse. Am 3. Mai 2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor. In dem Beratungsvermerk von diesem Tage ist festgehalten, der Kläger wolle nun in jedem Fall so schnell wie möglich den Führerschein Klasse 2 machen und habe sich nach Förderungsmöglichkeiten erkundigt. Er habe die Auskunft erhalten, dass dies nicht ohne weiteres möglich sei. Daraufhin habe er erklärt, er werde den Führerschein selbst finanzieren. Um sich voll auf die Prüfung konzentrieren zu können, wolle er in dieser Zeit nur eingeschränkt arbeiten, aber auch nur nach seinen Vorstellungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsplatz. Er verzichte daher ab sofort auf die Betreuung durch die Arbeitsagentur. Er melde sich wieder, wenn der Führerschein Klasse 2 vorhanden und Verfügbarkeit wieder gegeben sei. Auf die Konsequenzen für seine Renten- und Krankenversicherung bei einer Abmeldung sei er hingewiesen worden. Daraufhin erfasste die Beklagte seine Abmeldung für den 4. Mai 2006. Am selben Tage meldete sich der Kläger erneut persönlich arbeitslos. In dem an diesem Tage erstellten Beratungsvermerk wurde festgehalten, der Kläger stelle sich nach eigenen Angaben der Arbeitsvermittlung jetzt für 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung; ihm sei ein Antrag auf Arbeitslosengeld ausgehändigt worden. In dem von ihm am 5. Mai 2006 unterschriebenen Formantrag bejahte der Kläger die Frage, ob er bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Fragen 2 d und 2 e, ob er nach Tätigkeit oder Arbeitsstunden nur noch eingeschränkt arbeiten könne oder wolle, kreuzte er jeweils mit der Antwort "Nein" an. Nach einem weiteren Beratungsvermerk vom 18.5.2006 erhielt er zur Einreichung des Antragsformulars einen Termin am 19. Mai 2006 um 10:30 Uhr. Außer dem Antrag legte der Kläger ein ärztliches Attest der Ärzte N./Dr. R. vom 11.5.2006 vor, ausweislich dessen er wegen seiner chronischen Hauterkrankung Tätigkeiten mit intensiven körperlichen Belastungen nicht ausüben könne. Zur Begründung seiner Eigenkündigung gab er an, an einer chronischen Hauterkrankung, Allergie, Migräne und Gliederschmerzen vor allem in den Schultern zu leiden und sich deshalb mittels eines Fernstudiums fortbilden zu wollen, dies sei für seine Gesundheit und auch für die Allgemeinheit besser. Weitere Erklärungen zum Umfang seiner Arbeitsbereitschaft gab er zunächst nicht ab.

Die Beklagte ermittelte aus den in der Arbeitsbescheinigung der Firma U. vom 19. April 2006 bescheinigten Arbeitsentgelten für 365 Kalendertage vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 ein Bemessungsentgelt von insgesamt 28.340,68 EUR und von 67,65 EUR pro Tag und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Mai 2006 auf der Basis dieses Bemessungsentgelts für die Zeit vom 13. April 2006 bis 3. Mai 2006 Arbeitslosengeld in Höhe von 29, 37 EUR täglich, für die Zeit vom 4. Mai 2006 bis 5. April 2007 in Höhe von 15,52 EUR täglich. Dieser Bescheid enthielt Hinweise zur Höhe des Arbeitslosengeldes, unter anderem den folgenden Hinweis für die Zeit ab 4. Mai 2006:

"Sie sind nicht mehr in der Lage oder bereit die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten. Das Bemessungsentgelt vermindert sich daher entsprechend dem Verhältnis der wöchentlichen Arbeitsstunden, die Sie tatsächlich leisten können (15,00 Stunden) zu den Arbeitsstunden, die dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt durchschnittlich zugrunde lagen (35,00 Stunden)."

Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 22.5.2006 wurde nicht eingelegt. Am 12. September 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf aufstockende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II). Ausweislich des an diesem Tage erstellten Beratungsvermerks teilte er mit, dass er diese Leistung beantragen wolle, weil er unerwartet wenig Arbeitslosengeld erhalte. Sein Erspartes wolle er insbesondere für die Erlangung des Führerscheins für Fernverkehr bis 40 t verwenden. Er habe sich bereits durch Bücher vorbereitet, müsse jedoch noch Fahr- und Theoriestunden nehmen. Er sei auf die Förderungsmöglichkeiten hingewiesen worden und habe gemeint, dass es leicht sei, mit diesem Führerschein eine Arbeit im Fernverkehr zu finden, eventuell würde er sich später selbstständig machen wollen. Die Arbeit bei U. hätte ihn nur krank gemacht, worauf sich in Richtung Fernverkehr orientiert habe. Nachdem der Antrag auf Arbeitslosengeld II wegen fehlender Mitwirkung zunächst abgelehnt worden war und die Beteiligten verschiedentlich Kontakt wegen der nach wie vor angestrebten Fortbildungsmaßnahme sowie wegen Vermittlungsbemühungen hatten, wurde bei einem weiteren Gespräch am 8. Dezember 2006 das Bewerberangebot überprüft. In dem am 12. Dezember 2006 über dieses Gespräch erstellten Beratungsvermerk wurde festgehalten, dass sich der Kläger nach wie vor für 15 Stunden (wöchentlich) zur Verfügung stelle. Er suche aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen eine Tätigkeit ohne schweres Heben und Tragen und ohne ständigen Wechsel zwischen warm und kalt bzw. Feuchtigkeit. Er wolle unbedingt als Fernfahrer arbeiten und so schnell wie möglich in Eigenfinanzierung den Führerschein CE machen. Er sei aufgefordert worden, sich auf Mini- und Midi-Jobs zu bewerben, zur Eingehung kurzfristiger Arbeitsverhältnisse Kontakt zur Jobvermittlung der Arbeitsagentur aufzunehmen, Eigenbemühungen vorzunehmen und die Nachweise gemäß der getroffenen Eingliederungsvereinbarung regelmäßig einzureichen. In dem an diesem Tage erstellten Integrationsvorbereitungsprogramm wurde der Hilfebedarf des Klägers festgehalten. Unter den Stichwörtern "Hemmnisse" und "Örtliche und zeitliche Mobilität" heißt es: "Sehr starker HB (nur 14 Std/Woche)". Am 6. Februar 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er inzwischen einen 400 EUR-Job gefunden habe, ferner wies er nach, dass er sich ausreichend in Eigenbemühungen um offene Stellen beworben habe. Für die Zeit vom 3. September 2007 bis 29. Februar 2008 wurde dem Kläger sodann eine Weiterbildungsmaßnahme bewilligt.

Mit Schreiben vom 4. Juni 2007, bei der Beklagten eingegangen am 28. Juni 2007 beantragte der Kläger, die Bewilligung über Arbeitslosengeld vom 22. Mai 2006 im Wege der Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zu ändern und ihm höheres Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, die Beklagte habe ihm das Bemessungsentgelt vermindert, weil er nicht in der Lage oder bereit gewesen sei, die im Bemessungszeitraum angefallenen Arbeitsstunden zu leisten. Es sei zwar richtig, dass er aus gesundheitlichen Gründen gekündigt habe, eine Fortbildung anstrebe und während solcher Fortbildung wohl nur in Teilzeit arbeiten könnte. Nicht richtig sei aber, dass er deswegen mit eingeschränkter Stundenzahl hätte arbeiten können, oder dass er sich schon für Zeiten vor einer noch nicht erfolgten Fortbildung auf Teilzeit eingeschränkt hätte. Mit Bescheid vom 6. Juli 2007 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag ab und äußerte Zweifel an der Behauptung des Klägers, sich in Wirklichkeit für eine höhere Stundenzahl zur Verfügung gestellt zu haben. Zur Begründung des hiergegen eingelegten Widerspruchs bestritt der Kläger weiter, erklärt zu haben, dass er nur 15 Stunden pro Woche und nicht länger arbeiten wollte. Er habe lediglich erklärt, in seiner bisherigen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollschichtig arbeiten zu können. Gleichzeitig habe er aber sehr deutlich gemacht, dass er durchaus bereit sei, in einer anderen Beschäftigung, die körperlich weniger beanspruchend sei, vollschichtig zu arbeiten, und dass er gerade einen solchen Job auch suche. Er habe deshalb eine Ausbildung zum Fernfahrer machen können, weil diese Tätigkeit nicht dieselben körperlichen Ansprüche stelle wie sein bisheriger Arbeitsplatz. Weiter habe er gesagt, dass er nur für den Fall, dass er eine solche Fortbildung finde, neben dieser Fortbildung bereit sei, weiterhin 15 Stunden in der Woche zu arbeiten. Keineswegs habe er seine Arbeitsbereitschaft generell eingeschränkt. Deshalb sei die Kürzung seiner Leistungen schon damals nicht gerechtfertigt gewesen. In der Folgezeit habe sich erwiesen, dass er die angestrebte Fortbildung nicht allein finanzieren könne. Er habe fortlaufend während der Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld für eine vollschichtige Tätigkeit zur Verfügung gestanden. Der Bescheid vom 22. Mai 2006 müsse deshalb zu seinen Gunsten korrigiert werden. Nach Beiziehung der Beratungsvermerke vom 3. und 4. Mai 2006 und vom 12. Dezember 2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2007 zurück.

Zur Begründung der hiergegen am 31. August 2007 erhobenen Klage hat sich der Kläger auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. August 2008 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ab dem 4. Mai 2006 seine Arbeitsbereitschaft auf 15 Stunden (wöchentlich) beschränkt, so dass ihm ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld nur in Höhe von 15,52 EUR täglich zugestanden habe. Das Gericht sei überzeugt, dass es sich bei der Eintragung, der Kläger wolle nur 15 Stunden wöchentlich arbeiten, nicht um ein Missverständnis und schon gar nicht um eine schlichte Erfindung des zuständigen Mitarbeiters der Beklagten handele. Denn diese Erklärung passe in den Kontext der angestrebten Fortbildung zum Fernfahrer, während die Behauptung des Klägers, die Einschränkung der Arbeitszeit habe nur für den Fall einer Durchführung der Fortbildung gelten sollen, im Hinblick darauf wenig plausibel sei, dass ihm in dem Gespräch am 3. Mai 2006 gerade eröffnet worden sei, dass es keine Möglichkeit der Fortbildung für ihn gebe. Der Umstand, dass der Kläger in dem am 5. Mai 2006 unterschriebenen Antragsformular die Frage nach Einschränkungen der Arbeitsbereitschaft verneint habe, reiche nicht aus, um von seiner Bereitschaft zu Vollzeittätigkeiten auszugehen. Dies folge aus den in den Beratungsvermerk festgehaltenen Erklärungen des Klägers und außerdem daraus, dass er noch im Dezember (2006) sich weiterhin nur für 15 Stunden zur Verfügung gestellt habe. Ein ausreichender Nachweis für die uneingeschränkte Verfügbarkeit des Klägers sei deshalb nicht erbracht. Nach allem lägen die Voraussetzungen für eine Neufeststellung nach § 44 SGB X nicht vor.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 5. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Oktober 2008, einem Montag, Berufung eingelegt. Zur Begründung dieses Rechtsmittels trägt der Kläger vor, er habe sich weder am 4. Mai 2006 noch am 8. Dezember 2006 nur für eine eingeschränkte Arbeitszeit von 15 Wochenstunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt. Maßgeblich für die Beurteilung seiner Arbeitsbereitschaft sei allein, dass er in dem Antrag auf Arbeitslosengeld die Frage nach Einschränkung seiner Arbeitsbereitschaft verneint habe. Er habe das Kreuz an der entsprechenden Stelle auch nicht versehentlich gesetzt, sondern mit der Abgabe des Formulars seine Bereitschaft für die Ausübung einer Vollzeittätigkeit bekunden wollen (Beweis: Zeugnis J.). Die Beklagte müsse sich an dieser Erklärung des Klägers festhalten lassen, da sie keine Korrektur des Formulars verlangt habe. Selbst wenn es bei den Gesprächen am 3. und 4. Mai 2006 zu keinem Missverständnis gekommen sei, habe sie davon ausgehen müssen, dass der Kläger inzwischen seine Absichten geändert habe und nunmehr seine Arbeitskraft dem Arbeitsmarkt für eine Vollzeittätigkeit ohne Einschränkung zur Verfügung habe stellen wollen. Ganz offenkundig habe der Sachbearbeiter der Beklagten das Kreuz im Antragsformular vom 5. Mai 2006 nicht wahrgenommen und sei deshalb, vermutlich aufgrund von Missverständnissen bei dem Beratungsgespräch, von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Diese falsche Vorstellung habe dann vermutlich auch zu dem Inhalt des Beratungsvermerks vom 12. Dezember 2006 geführt. Soweit sich die Beklagte auf diesen Vermerk stütze, habe der Kläger sich nicht dahin gehend geäußert, dass er nicht 40 Stunden arbeiten könne oder wolle. Die behauptete Einschränkung auf 15 Stunden Arbeitszeit sei ihm in den Mund gelegt worden. Der Kläger habe sich im Übrigen bei allen Terminen und Gesprächen nicht wirklich verstanden gefühlt. Leider habe er den Fehler des Sachbearbeiters bei der Bewilligung nicht bemerkt. Ihm sei zwar aufgefallen, dass das Arbeitslosengeld sehr wenig war, jedoch sei er davon ausgegangen, dass dieses so seine Ordnung haben würde. Die hierzu abgegebenen Erläuterungen in dem Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 habe er nicht verstanden. Diese Ausführungen der Beklagten seien auch nicht hervorgehoben gewesen. Er habe angenommen, die Höhe der Leistung beziehe sich auf seine bisher erbrachte Arbeit in 13 Jahren, und die Verringerung des Arbeitslosengeldes stehe im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen (Einführung von Hartz IV). Erst während eines Bewerbungstrainings, das ca. 7 Monate nach der Beantragung des Arbeitslosengeldes stattgefunden habe, sei der Irrtum bemerkt worden. Die Erwägungen des Sozialgerichts, mit denen die Darstellung des Klägers in Zweifel gezogen sei, seien nicht verständlich. In dem Gespräch am 3. Mai 2006 sei dem Kläger gesagt worden, er solle sich auf eigene Faust und auf eigene Kosten um eine Fortbildung bemühen. Unter diesen Umständen sei es mithin sehr wahrscheinlich, dass auch über die Verfügbarkeit für den Fall der Fortbildung gesprochen worden sei. Auch die weiteren Ausführungen des Sozialgerichts seien nicht haltbar. Wenn die Beklagte behaupte, der Kläger habe in seinem Antrag vom 13. April 2006 angegeben, dass er nicht bereit sei, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden, entspreche dies, wie aus dem Antrag selbst zu ersehen sei, nicht den Tatsachen. Ein Schreiben vom 2. Mai 2006 habe der Kläger nicht erhalten; jedenfalls könne er sich hieran nicht erinnern. Unabhängig davon habe er jedenfalls mit dem zweiten Antrag die Frage bejaht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 28. August 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 6. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 22. Mai 2006 abzuändern und den Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. Mai 2006 bis 5. April 2007 in Höhe von 29,37 EUR täglich zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts. Dem Neufeststellungsantrag des Klägers habe nicht entsprochen werden können, weil die Beklagte weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei noch das Recht unrichtig angewandt habe. Es treffe nicht zu, dass jede Angabe in einem Leistungsantrag unkritisch übernommen werden müsse. Vielmehr sei die Beklagte gehalten, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig aufzuklären. Dabei sei es üblich, Antragsteller im persönlichen Gespräch zu ihrer Verfügbarkeit zu befragen, sie zu beraten und auf etwaige leistungsrechtliche Folgen aufmerksam zu machen. Der Inhalt dieser Gespräche werde in schreibgeschützten und nicht manipulierbaren Beratungsvermerken aufgezeichnet. Nur im Zusammenhang mit ergänzenden Äußerungen wie auch dem Verhalten eines Kunden müssten Angaben in einem Leistungsantrag gesehen und gewertet werden. Ausgehend hiervon ergebe sich aus dem dokumentierten Ablauf der Angelegenheit, dass der Kläger der Arbeitsvermittlung ab 4. Mai 2006 nur in dem angegebenen eingeschränkten zeitlichen Umfang von 15 Wochenstunden zur Verfügung gestanden habe. Der Behauptung des Klägers, dass dem ein Missverständnis zu Grunde liege, könne die Beklagte keinen Glauben schenken. Insbesondere habe der Kläger die Kürzung des Arbeitslosengeldes hingenommen und bei seiner Vorsprache am 12. (richtig: 8.) Dezember 2006 wiederholt, dass sich nach wie vor für 15 Stunden zur Verfügung stelle. Gegen die Anschuldigung, Mitarbeiter der Beklagten hätten dem Kläger die Einschränkung seiner Arbeitszeit in den Mund gelegt, verwahre sie sich. Für eine solche Behauptung bestünden keine Anhaltspunkte, geschweige denn ein Motiv.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Die Berufung ist aber unbegründet.

Gegenstand der hier zulässig erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) ist der Bescheid vom 6. Juli 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. August 2007. Durch diese Bescheide hat die Beklagte es abgelehnt, den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 abzuändern und dem Kläger das von ihm begehrte höhere Arbeitslosengeld zu gewähren.

Anspruchsgrundlage für die hier begehrte Neufeststellung ist § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

Allerdings hatte der Kläger aufgrund seiner erneuten persönlichen Arbeitslosmeldungen am 4. Mai 2006 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld dem Grunde nach. Nach §§ 117 Abs. 1 Nr. 1 und 118 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 119 SGB III definiert. Danach ist arbeitslos ein Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Abs. 1 Nr. 1), sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen, Abs. 1 Nr. 2) und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, Abs. 1 Nr. 3). In der hier fraglichen Zeit ab 4. Mai 2006 stand der Kläger nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Er war bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Schließlich stand er grundsätzlich auch den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung. Die Anforderungen hierfür ergeben sich aus § 119 Abs. 5 SGB III. Danach steht den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung, wer eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf (Nr. 1), Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann (Nr. 2), bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (Nr. 3) und bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen (Nr. 4). Sämtliche dieser Anforderungen erfüllte der Kläger. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass sich der Kläger für Beschäftigungen im Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich zur Verfügung gestellt hatte. Ebenso steht fest, dass sich der Kläger erstmalig bereits am 13. April 2006 und erneut am 4. Mai 2006 persönlich arbeitslos gemeldet hat (§ 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Er hatte schon zum zuerst genannten Zeitpunkt auch die Anwartschaftszeit erfüllt, so dass sein Stammrecht entstanden war. In der für ihn gemäß § 124 Abs. 1 SGB III maßgeblichen 2-jährigen Rahmenfrist (13. April 2004 bis 12. April 2006) hatte der Kläger insgesamt 719 Tage (13. April 2004 bis 31. März 2006) Beschäftigungszeiten und damit deutlich mehr als die nach § 123 Abs. 1 SGB III erforderlichen 12 Monate versicherungspflichtiger Zeiten zurückgelegt.

Die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Arbeitslosengeldes richtet sich nach § 129 Nr. 2 SGB III. Es beträgt für den Kläger, der kein Kind hat, 60 % des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Bemessungsentgelt ist nach § 131 Abs. 1 S. 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Nach § 130 Abs. 1 SGB III umfasst der Bemessungszeitraum die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen in Bemessungsrahmen (S. 1). Der Bemessungsrahmen umfasst – von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen – vorliegend ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Zutreffend ist die Beklagte im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Kläger in dem für ihn maßgeblichen Bemessungszeitraum vom 1. April 2005 bis 31. März 2006 an 365 Kalendertagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 28.340,68 EUR erzielt hat, was einem durchschnittlich auf den Tag entfallenden Bemessungsentgelt von 77,65 EUR entspricht. Unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I ohne Kindermerkmal ergab sich hieraus ein täglicher Leistungssatz von 29,37 EUR bei uneingeschränkter Verfügbarkeit entsprechend der zuletzt geleisteten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden. In dieser Höhe ist dem Kläger für die Zeit vom 13. April 2006 bis 3. Mai 2006 auch Arbeitslosengeld bewilligt worden.

Für die Zeit vom 4. Mai 2006 bis 5. April 2007 hat die Beklagte der Leistung des Klägers das bei eingeschränkter Verfügbarkeit von 15 Wochenstunden gekürzte Bemessungsentgelt von 33,28 EUR täglich zu Grunde gelegt und hieraus einen reduzierten Leistungssatz von 15,52 EUR täglich ermittelt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 131 Abs. 5 SGB III. Die Vorschrift lautet:

"Ist der Arbeitslose nicht bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum".

Diese Vorschrift hat die Beklagte im vorliegenden Fall zutreffend angewendet. Die von ihr angestellte Berechnung lässt keine Fehler erkennen.

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erwiesen habe, nämlich dass er sich nicht nur im Umfang von 15 Wochenstunden der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt habe, sondern uneingeschränkt. Dies ist zwar nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen, aber unwahrscheinlich und lässt sich nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts feststellen. Die Möglichkeit, dass die mündlichen Angaben des Klägers zu seiner eingeschränkten Arbeitsbereitschaft missverstanden und deshalb fehlerhaft festgehalten worden sein könnten, reicht für eine Neufeststellung nicht aus, denn im Zweifel hat der Kläger die Tatsachen, welche die Anwendung des § 44 SGB X zu seinen Gunsten begründen sollen, nachzuweisen. Dies ist ihm nicht gelungen. Mit dem Sozialgericht hat auch das erkennende Gericht erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger sich eindeutig bereit erklärt hatte, vollschichtig zu arbeiten; Überwiegendes spricht vielmehr dafür, dass die Beklagte von einer eingeschränkten Arbeitsbereitschaft im Umfang von 15 Wochenstunden ausgehen durfte. Entgegen der Auffassung des Klägers erschließt sich der Umfang seiner erklärten Arbeitsbereitschaft nicht allein oder vorrangig aus dem am 5. Mai 2006 unterzeichneten Formantrag; vielmehr ist für eine Auslegung seines erklärten Willens aus der Sicht eines verständigen Empfängers (sog. Empfängerhorizont) auf das Gesamtbild aller abgegebenen Erklärungen abzustellen, unabhängig davon, ob diese in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgt sind. Für die Behauptung des Klägers, sich zeitlich uneingeschränkt zur Verfügung gestellt zu haben, spricht zwar der Umstand, dass er in dem am 5. Mai 2006 unterzeichneten und am 19. Mai 2006 bei der Beklagten eingereichten Formantrag die Frage, ob er nach Tätigkeit oder Arbeitsstunden nur noch eingeschränkt arbeiten könne oder wolle, verneint hat. Im Widerspruch hierzu stehen aber seine vorher und nachher übereinstimmend abgegebenen persönlichen Erklärungen. Diese passen auch, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, in den Kontext der seinerzeit vorrangig geplanten beruflichen Weiterentwicklung. Der Kläger hat in den Gesprächen am 3. Mai 2006, 12. September 2006 und 8. Dezember 2006 sowie mit den Anlagen zu dem am 19. Mai 2006 eingereichten Leistungsantrag deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in erster Linie unverzüglich weiterbilden wolle, um einen nach seiner Auffassung leidensgerechten Arbeitsplatz als Fernfahrer zu finden. Hierbei ging es ihm ausweislich der wiedergegebenen Gesprächsvermerke vor allem darum, so schnell wie möglich dem Führerschein Klasse 2 zu machen und diesen in Ermangelung einer aktuellen Förderungsmöglichkeit auch selbst zu finanzieren. Um sich voll auf die Prüfung konzentrieren zu können, wollte der Kläger zunächst nur eingeschränkt und nur nach seinen eigenen Vorstellungen hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsplatz arbeiten und sich erst wieder melden, wenn der Führerschein Klasse 2 vorhanden und Verfügbarkeit wieder gegeben sei. Er wurde daraufhin über versicherungsrechtliche Konsequenzen belehrt und aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Bei seiner erneuten persönlichen Meldung am 4. Mai 2006 hielt er an seiner früheren Erklärung nicht mehr fest und stellte sich nunmehr für 15 Stunden/Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Hieran hielt er in der Folgezeit fest. Ihm wurde entsprechend dieser nur eingeschränkten Arbeitsbereitschaft, die der Kläger am 8. Dezember 2006 noch einmal bekräftigt haben dürfte, empfohlen, nach Mini- oder Midi-Jobs zu suchen. Um einen solchen Job hat sich der Kläger dann auch in der Folgezeit bemüht. In dieses Gesamtbild passt es zwanglos, dass der Kläger die im Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 enthaltene und ausdrücklich mit der eingeschränkten Arbeitsbereitschaft begründete Leistungseinschränkung hingenommen und keinen Widerspruch eingelegt hat, obwohl er, wie er in dem Gespräch am 12. Mai 2006 erklärte "unerwartet wenig" Arbeitslosengeld bekam und sich deshalb veranlasst sah, aufstockende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beantragen. Seine Erklärung, er habe die Erläuterung zur Kürzung seines Arbeitslosengeldes nicht gesehen und geglaubt, die geringere Leistungshöhe sei auf eine Gesetzesänderung (Einführung von Hartz IV) zurückzuführen, und der Fehler sei erst im Herbst 2006 während eines Bewerbungstrainings bemerkt worden, wirft zumindest Zweifel auf, denn ein Bewerbungstraining ist nicht aktenkundig und würde, selbst wenn es zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt stattgefunden hätte, nicht erklären, weshalb der Neufeststellungsantrag nicht in zeitlicher Nähe hierzu, sondern erst im Juni 2007 gestellt worden ist. Ebenso wenig vermag die Behauptung des Klägers zu überzeugen, die Einschränkung der Arbeitszeit habe nur für den Fall einer Durchführung der Fortbildung gelten sollen, die der Kläger nach seiner Darstellung ja gerade selbst, auch ohne Förderung durch die Beklagte, durchzuführen beabsichtigte. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Erklärungen des Klägers in irgendeiner Weise missverstanden oder dem Kläger gar, wie er behauptet, Erklärungen zu eingeschränkter Arbeitsbereitschaft in den Mund gelegt haben könnten. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers reicht über die vage Äußerung, er habe sich zu keiner Zeit wirklich verstanden gefühlt und im Übrigen über bloße Mutmaßungen nicht hinaus. Auf seine weiteren Behauptungen, er habe seine Arbeitsbereitschaft auch bei seiner ersten Arbeitslosmeldung am 13. April 2006 nicht eingeschränkt und das Schreiben der Beklagten vom 2. Mai 2006 nicht erhalten; jedenfalls könne er sich hieran nicht erinnern, kommt es nach allem nicht an.

Richtig bleibt allerdings, dass der Widerspruch zwischen den persönlichen und den schriftlichen Erklärungen des Klägers zu seiner Arbeitsbereitschaft nicht aufgeklärt worden ist. Auch wenn dies nicht nur dem Kläger anzulasten ist, der gegen den Bewilligungsbescheid vom 22. Mai 2006 trotz der in ihm enthaltenen Erläuterungen keinen Widerspruch eingelegt und dem Bescheid damit zur Bestandskraft (§ 77 SGG) verholfen hat, sondern auch der Beklagten, die, wie sie richtig ausführt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären hatte, was besonders bei einander widersprechenden Erklärungen von Antragstellern zu gelten hat, vermag dies zu keinem anderen Ergebnis zu führen, weil der Umfang der tatsächlichen Arbeitsbereitschaft des Klägers im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei zu klären ist und auch ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur Beratung und Auskunft (§§ 14, 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)) den möglicherweise bleibenden Mangel an uneingeschränkter Verfügbarkeit des Klägers nicht durch Anwendung der Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs heilen kann (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. nur Urteile vom 31.1.2006 – B 11a AL 15/05 R und vom 7.5.2009 – B 11 AL 72/08 B, beide in juris).

Die zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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