Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 54 AS 2512/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 386/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am X.XXXXXXXXX 1989 geborene Kläger zu 1. und seine am XX.XXXXXX 1991 geborene Schwester, die Klägerin zu 2., die – unverheiratet und erwerbsfähig – gemeinsam mit ihren Eltern und einem weiteren Bruder in einem Haushalt zusammenleben, begehren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Mai 2009 ohne Berücksichtigung des Einkommens ihrer Eltern.
Mit Bescheid vom 20. April 2009 lehnte der Beklagte die mit Antrag vom 19. März 2009 begehrte Fortzahlung der dem Kläger zu 1. bis zum 30. April 2009 bewilligten Leistungen in Höhe von 266,45 EUR ab, da das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern den Lebensunterhalt der gesamten Familie einschließlich der Kosten der Unterkunft sicherstelle.
Grundlage dieser Einschätzung waren die Angaben des Klägers zu den Einkommens- und Ausgabenverhältnissen: Für die von der Familie bewohnte Wohnung fielen Unterkunftskosten einschließlich Betriebskosten und Heizung in Höhe von 595,52 EUR an. Die Mutter der Kläger bezog eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 730,14 EUR und der Vater der Kläger eine Altersrente in Höhe von 1.292,60 EUR. Weiterhin lag eine Einkommensbescheinigung des Vaters der Kläger vom 3. November 2008 vor, nach der er seit Januar 2002 ein laufendes Arbeitsentgelt in Höhe von 255 EUR bezog. Darüber hinaus erhielten die Eltern der Kläger unstreitig Kindergeld in Höhe von monatlich 480,75 EUR.
Dagegen legte der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 24. April 2009 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 zurückwies.
Der ebenfalls gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Klägers zu 1. blieb sowohl vor dem Sozialgericht (Beschluss v. 5.5.2009 – S 54 AS 1171/09) als auch vor dem Landessozialgericht Hamburg (Beschluss v. 28.5.2009 – L 5 B 177/09 ER AS) ohne Erfolg, da der Kläger zu 1., der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, mit seinen Eltern und Geschwistern nach § 7 Abs. 3 SGB II eine gemischte Bedarfsgemeinschaft bilde, auch wenn der Vater des Klägers wegen Überschreiten der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II festgesetzten Altersgrenze selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Das insoweit zu berücksichtigende Gesamteinkommen der gemischten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.503,49 EUR (Erwerbsunfähigkeitsrente der Mutter in Höhe von 730,14 EUR, Kindergeld in Höhe von 480,75 EUR und Altersrente des Vaters in Höhe von 1.292,60 EUR) decke auch nach Abzug der Versicherungspauschalen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von insgesamt 120 EUR den Gesamtbedarf in Höhe von 2.053,40 EUR bei Weitem. Dabei wurde von einem nach den Vorschriften des SGB II zu berechnenden Bedarf der Eltern in Höhe von je 431,68 EUR (= 316 EUR Regelleistung nach § 20 SGB II zzgl. 115,68 EUR von der Antragsgegnerin berücksichtigte anteilige Unterkunftskosten) und einem Bedarf für die Kinder in Höhe von je 396,68 EUR (= 281 EUR Regelleistung zzgl. 115,68 EUR anteilige Unterkunftskosten) ausgegangen.
Am 31. August 2009 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass ihre Eltern von SGB II-Leistungen ausgeschlossen seien und aus diesem Grund auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählten. Die Kläger seien volljährig und bildeten eine eigene Bedarfsgemeinschaft
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 25. November 2010 abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits unzulässig, da es insoweit an dem notwendigen Verwaltungsverfahren fehle. Mangels Antrags auf Leistungen der Klägerin zu 2. sei keine Entscheidung des Beklagten ergangen, die im Rahmen der Klage überprüft werden könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; insoweit werde auf die Eilbeschlüsse des Sozialgericht und des Landesozialgericht Hamburg verwiesen. Der Kläger zu 1., der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bilde mit den sonstigen Familienmitgliedern eine gemischte Bedarfsgemeinschaft, in der das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen sei. Da das Gesamteinkommen unstreitig bei Weitem ausreiche, den Gesamtbedarf der gemischten Bedarfsgemeinschaft und damit auch den Bedarf des Klägers zu 1. zu decken, sei es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte bei seiner Berechnung die Warmwasserkosten in zutreffender Höhe von den Heizkosten in Abzug gebracht habe, da sich selbst bei einer vollen Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten kein ungedeckter Bedarf errechne. Aus dem gleichen Grund wirke sich auch die später erfolgte Regelleistungserhöhung nicht entscheidungserheblich aus.
Dagegen haben die Kläger am 7. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass ihr Vater nicht bedürftig sei und daher keine Bedarfsgemeinschaft bilde. Er schulde Unterhalt allein nach dem Unterhaltsrecht, das einen höheren Selbstbehalt vorsehe.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2010 den Bescheid vom 20. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 aufzuheben und den Klägern ab dem Monat Mai 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 1. April 2011 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, die Akten betreffend die genannten Eilverfahren sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Das erkennende Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für unbegründet hält und daher auf den Gerichtsbescheid verweist. Bereits im Beschluss vom 28. Mai 2009 (L 5 B 177/09 ER AS) hat der Senat ausgeführt:
"Es trifft zu, dass der am X.XXXXXXXXX 1989 geborene unverheiratete und erwerbsfähige Antragsteller mit seinen Eltern und seinen beiden 1991 und 1992 geborenen Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II lebt. Daran ändert nichts der Umstand, dass der 1935 geborene Vater des Antragstellers bereits Regelaltersrente bezieht. Denn für die Frage seiner Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II kommt es nicht darauf an, ob er in seiner Person einen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat. Unbeachtlich für das Bestehen der genannten Bedarfsgemeinschaft ist auch, dass die 1956 geborene Mutter des Antragstellers erwerbsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Denn dies hindert nicht ihre über den Antragsteller vermittelte Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Die Einbeziehung der Geschwister des Antragstellers folgt aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
Es trifft auch zu, dass das nach § 9 Abs. 2, § 11 SGB II zu berücksichtigende Gesamteinkommen der fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.503,49 EUR im Monat nach Abzug von Versicherungspauschalen und ggf. auch einer – nicht bezifferten – Kfz-Versicherung des Vaters des Antragstellers den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II in Höhe von 2.053,40 EUR im Monat bei Weitem übersteigt. Weitergehende zu berücksichtigende Einkommensabzugsposten sind weder geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen. Offen bleiben konnte auch, ob der Vater des Antragstellers weiterhin seine Nebenbeschäftigung beim Hamburger Abendblatt ausübt und hieraus weitere Einnahmen erzielt.
Die entgegenstehende Ansicht des Antragstellers, für seinen Vater müsste ein doppelter Freibetrag berücksichtigt werden, knüpft an die Vorschriften zur Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II und § 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung an. Jedoch ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Haushaltsgemeinschaft, sondern mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller unter 25 Jahre alt, unverheiratet und erwerbsfähig ist, eine Bedarfsgemeinschaft besteht. In dieser ergeben sich die Freibeträge vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aber allein aus § 11 SGB II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf unterhaltsrechtliche Vorschriften an. Die bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen des SGB II bilden ein vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht unabhängiges, eigenes System."
Daran wird festgehalten. Dass sich die Einkommensverhältnisse der Familie durchgreifend geändert hätten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand insoweit nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der am X.XXXXXXXXX 1989 geborene Kläger zu 1. und seine am XX.XXXXXX 1991 geborene Schwester, die Klägerin zu 2., die – unverheiratet und erwerbsfähig – gemeinsam mit ihren Eltern und einem weiteren Bruder in einem Haushalt zusammenleben, begehren Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Mai 2009 ohne Berücksichtigung des Einkommens ihrer Eltern.
Mit Bescheid vom 20. April 2009 lehnte der Beklagte die mit Antrag vom 19. März 2009 begehrte Fortzahlung der dem Kläger zu 1. bis zum 30. April 2009 bewilligten Leistungen in Höhe von 266,45 EUR ab, da das Einkommen der im Haushalt lebenden Eltern den Lebensunterhalt der gesamten Familie einschließlich der Kosten der Unterkunft sicherstelle.
Grundlage dieser Einschätzung waren die Angaben des Klägers zu den Einkommens- und Ausgabenverhältnissen: Für die von der Familie bewohnte Wohnung fielen Unterkunftskosten einschließlich Betriebskosten und Heizung in Höhe von 595,52 EUR an. Die Mutter der Kläger bezog eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 730,14 EUR und der Vater der Kläger eine Altersrente in Höhe von 1.292,60 EUR. Weiterhin lag eine Einkommensbescheinigung des Vaters der Kläger vom 3. November 2008 vor, nach der er seit Januar 2002 ein laufendes Arbeitsentgelt in Höhe von 255 EUR bezog. Darüber hinaus erhielten die Eltern der Kläger unstreitig Kindergeld in Höhe von monatlich 480,75 EUR.
Dagegen legte der Kläger zu 1. mit Schreiben vom 24. April 2009 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 zurückwies.
Der ebenfalls gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Klägers zu 1. blieb sowohl vor dem Sozialgericht (Beschluss v. 5.5.2009 – S 54 AS 1171/09) als auch vor dem Landessozialgericht Hamburg (Beschluss v. 28.5.2009 – L 5 B 177/09 ER AS) ohne Erfolg, da der Kläger zu 1., der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, mit seinen Eltern und Geschwistern nach § 7 Abs. 3 SGB II eine gemischte Bedarfsgemeinschaft bilde, auch wenn der Vater des Klägers wegen Überschreiten der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7a SGB II festgesetzten Altersgrenze selbst nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Das insoweit zu berücksichtigende Gesamteinkommen der gemischten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.503,49 EUR (Erwerbsunfähigkeitsrente der Mutter in Höhe von 730,14 EUR, Kindergeld in Höhe von 480,75 EUR und Altersrente des Vaters in Höhe von 1.292,60 EUR) decke auch nach Abzug der Versicherungspauschalen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V in Höhe von insgesamt 120 EUR den Gesamtbedarf in Höhe von 2.053,40 EUR bei Weitem. Dabei wurde von einem nach den Vorschriften des SGB II zu berechnenden Bedarf der Eltern in Höhe von je 431,68 EUR (= 316 EUR Regelleistung nach § 20 SGB II zzgl. 115,68 EUR von der Antragsgegnerin berücksichtigte anteilige Unterkunftskosten) und einem Bedarf für die Kinder in Höhe von je 396,68 EUR (= 281 EUR Regelleistung zzgl. 115,68 EUR anteilige Unterkunftskosten) ausgegangen.
Am 31. August 2009 haben die Kläger Klage erhoben und vorgetragen, dass ihre Eltern von SGB II-Leistungen ausgeschlossen seien und aus diesem Grund auch nicht zur Bedarfsgemeinschaft zählten. Die Kläger seien volljährig und bildeten eine eigene Bedarfsgemeinschaft
Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 25. November 2010 abgewiesen. Die Klage der Klägerin zu 2. sei bereits unzulässig, da es insoweit an dem notwendigen Verwaltungsverfahren fehle. Mangels Antrags auf Leistungen der Klägerin zu 2. sei keine Entscheidung des Beklagten ergangen, die im Rahmen der Klage überprüft werden könne. Im Übrigen sei die Klage unbegründet; insoweit werde auf die Eilbeschlüsse des Sozialgericht und des Landesozialgericht Hamburg verwiesen. Der Kläger zu 1., der das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, bilde mit den sonstigen Familienmitgliedern eine gemischte Bedarfsgemeinschaft, in der das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf gegenüberzustellen sei. Da das Gesamteinkommen unstreitig bei Weitem ausreiche, den Gesamtbedarf der gemischten Bedarfsgemeinschaft und damit auch den Bedarf des Klägers zu 1. zu decken, sei es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte bei seiner Berechnung die Warmwasserkosten in zutreffender Höhe von den Heizkosten in Abzug gebracht habe, da sich selbst bei einer vollen Berücksichtigung der tatsächlichen Heizkosten kein ungedeckter Bedarf errechne. Aus dem gleichen Grund wirke sich auch die später erfolgte Regelleistungserhöhung nicht entscheidungserheblich aus.
Dagegen haben die Kläger am 7. Dezember 2010 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, dass ihr Vater nicht bedürftig sei und daher keine Bedarfsgemeinschaft bilde. Er schulde Unterhalt allein nach dem Unterhaltsrecht, das einen höheren Selbstbehalt vorsehe.
Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 25. November 2010 den Bescheid vom 20. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 aufzuheben und den Klägern ab dem Monat Mai 2009 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu bewilligen.
Die Vertreterin des Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 1. April 2011 hat das Gericht das Verfahren nach § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG – auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Das Gericht hat am 16. Juni 2011 über die Berufung mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte, die Akten betreffend die genannten Eilverfahren sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach § 153 Abs. 5 SGG übertragen hatte.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Das erkennende Gericht sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es die Berufung aus den Gründen des mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für unbegründet hält und daher auf den Gerichtsbescheid verweist. Bereits im Beschluss vom 28. Mai 2009 (L 5 B 177/09 ER AS) hat der Senat ausgeführt:
"Es trifft zu, dass der am X.XXXXXXXXX 1989 geborene unverheiratete und erwerbsfähige Antragsteller mit seinen Eltern und seinen beiden 1991 und 1992 geborenen Geschwistern in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II lebt. Daran ändert nichts der Umstand, dass der 1935 geborene Vater des Antragstellers bereits Regelaltersrente bezieht. Denn für die Frage seiner Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II kommt es nicht darauf an, ob er in seiner Person einen Leistungsanspruch nach dem SGB II hat. Unbeachtlich für das Bestehen der genannten Bedarfsgemeinschaft ist auch, dass die 1956 geborene Mutter des Antragstellers erwerbsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Denn dies hindert nicht ihre über den Antragsteller vermittelte Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Die Einbeziehung der Geschwister des Antragstellers folgt aus § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II.
Es trifft auch zu, dass das nach § 9 Abs. 2, § 11 SGB II zu berücksichtigende Gesamteinkommen der fünfköpfigen Bedarfsgemeinschaft in Höhe von 2.503,49 EUR im Monat nach Abzug von Versicherungspauschalen und ggf. auch einer – nicht bezifferten – Kfz-Versicherung des Vaters des Antragstellers den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II in Höhe von 2.053,40 EUR im Monat bei Weitem übersteigt. Weitergehende zu berücksichtigende Einkommensabzugsposten sind weder geltend gemacht noch den Akten zu entnehmen. Offen bleiben konnte auch, ob der Vater des Antragstellers weiterhin seine Nebenbeschäftigung beim Hamburger Abendblatt ausübt und hieraus weitere Einnahmen erzielt.
Die entgegenstehende Ansicht des Antragstellers, für seinen Vater müsste ein doppelter Freibetrag berücksichtigt werden, knüpft an die Vorschriften zur Haushaltsgemeinschaft nach § 9 Abs. 5 SGB II und § 1 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung an. Jedoch ist erneut darauf hinzuweisen, dass vorliegend nicht eine Haushaltsgemeinschaft, sondern mit Rücksicht darauf, dass der Antragsteller unter 25 Jahre alt, unverheiratet und erwerbsfähig ist, eine Bedarfsgemeinschaft besteht. In dieser ergeben sich die Freibeträge vom Einkommen der Bedarfsgemeinschaftsmitglieder aber allein aus § 11 SGB II. Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf unterhaltsrechtliche Vorschriften an. Die bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen des SGB II bilden ein vom bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsrecht unabhängiges, eigenes System."
Daran wird festgehalten. Dass sich die Einkommensverhältnisse der Familie durchgreifend geändert hätten, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestand insoweit nicht.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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