Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 48 P 104/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 P 2/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. April 2007.
Der 1949 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. März 2006 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Im Anschluss daran war er weder gesetzlich noch privat kranken- und pflegeversichert. Im Dezember 2006 wandte er sich an die Beklagte und bat um Prüfung, ob er aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der F. GmbH versicherungspflichtig sei und reichte hierzu den ausgefüllten Feststellungsbogen ein. Die Beklagte übersandte ihm sodann einen Vordruck zum "Beitritt zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI", den der Kläger am 10. Mai 2007 ausgefüllt zurücksandte. Mit Bescheid vom 8. August 2007 teilte die Beklagte ihm mit, dass er seit dem 1. April 2007 bei ihr kranken- und pflegeversichert sei und setzte die Beitragshöhe fest. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte aus, dass die GmbH bisher keinen Umsatz gemacht habe und er die Beiträge daher nicht zahlen könne. Mit Bescheid vom 10. September 2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bei der F. GmbH versicherungsfrei sei. Mit Bescheid vom 25. September 2007 forderte sie rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 1.356,24 an. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. August 2007 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurück.
Der Kläger hat dagegen am 19. Juni 2008 Klage erhoben und vorgetragen, er habe nur einer Prüfung zugestimmt, ob er als Geschäftsführer einer GmbH versicherungspflichtig sei. Er habe aber nie seinen Beitritt zu einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erklärt und habe hierfür auch nicht die finanziellen Mittel. Im Übrigen seien deren Voraussetzungen auch nicht erfüllt, weil er hauptberuflich selbständig sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 das Verfahren bezüglich der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Rechtsstreit bezüglich seiner Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung getrennt. Im Verfahren gegen die Krankenkasse (S 48 KR 843/08) hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2010 – dem Kläger zugestellt am 3. März 2010 – abgewiesen. Der Kläger hat diesen Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten.
Im hier vorliegenden Verfahren gegen die Pflegekasse hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2010 – dem Kläger ebenfalls am 3. März 2011 zugestellt – abgewiesen und ausgeführt, seine Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung beruhe auf § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
Der Kläger hat dagegen am 30. März 2010 Berufung eingelegt und trägt vor, er könne keinesfalls ab 1. April 2007 versicherungspflichtig sein, er sei zu der Beitrittserklärung auf üble Art und Weise genötigt worden. Er habe nach dem 30. März 2006 keine Krankenversicherung mehr gehabt und auch keine Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2007 und 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger ab 1. April 2007 nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Ein Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide, mit der die Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. April 2007 sowie die daraus folgende Beitragspflicht festgestellt wurden, rechtmäßig sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu gehören auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB XI). Die Klage, die gegen die Feststellung der Beklagten gerichtet war, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2010 abgewiesen (S 48 KR 843/08). Da der Kläger diesen Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten hat, ist er rechtskräftig und die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Hieraus folgt nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI zwingend auch die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Im Übrigen lässt dieser Gerichtsbescheid Fehler bei der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts auch nicht erkennen.
Mit der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist auch die Beitragspflicht des Klägers verbunden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Mitgliedschaft des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung seit dem 1. April 2007.
Der 1949 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 30. März 2006 aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Im Anschluss daran war er weder gesetzlich noch privat kranken- und pflegeversichert. Im Dezember 2006 wandte er sich an die Beklagte und bat um Prüfung, ob er aufgrund seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der F. GmbH versicherungspflichtig sei und reichte hierzu den ausgefüllten Feststellungsbogen ein. Die Beklagte übersandte ihm sodann einen Vordruck zum "Beitritt zur Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB XI", den der Kläger am 10. Mai 2007 ausgefüllt zurücksandte. Mit Bescheid vom 8. August 2007 teilte die Beklagte ihm mit, dass er seit dem 1. April 2007 bei ihr kranken- und pflegeversichert sei und setzte die Beitragshöhe fest. Der Kläger erhob dagegen Widerspruch und führte aus, dass die GmbH bisher keinen Umsatz gemacht habe und er die Beiträge daher nicht zahlen könne. Mit Bescheid vom 10. September 2007 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer bei der F. GmbH versicherungsfrei sei. Mit Bescheid vom 25. September 2007 forderte sie rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt EUR 1.356,24 an. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. August 2007 wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 2008 zurück.
Der Kläger hat dagegen am 19. Juni 2008 Klage erhoben und vorgetragen, er habe nur einer Prüfung zugestimmt, ob er als Geschäftsführer einer GmbH versicherungspflichtig sei. Er habe aber nie seinen Beitritt zu einer Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erklärt und habe hierfür auch nicht die finanziellen Mittel. Im Übrigen seien deren Voraussetzungen auch nicht erfüllt, weil er hauptberuflich selbständig sei.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 das Verfahren bezüglich der Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung von dem Rechtsstreit bezüglich seiner Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung getrennt. Im Verfahren gegen die Krankenkasse (S 48 KR 843/08) hat es die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2010 – dem Kläger zugestellt am 3. März 2010 – abgewiesen. Der Kläger hat diesen Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten.
Im hier vorliegenden Verfahren gegen die Pflegekasse hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2010 – dem Kläger ebenfalls am 3. März 2011 zugestellt – abgewiesen und ausgeführt, seine Pflichtmitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung beruhe auf § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 12 Sozialgesetzbuch Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI).
Der Kläger hat dagegen am 30. März 2010 Berufung eingelegt und trägt vor, er könne keinesfalls ab 1. April 2007 versicherungspflichtig sein, er sei zu der Beitrittserklärung auf üble Art und Weise genötigt worden. Er habe nach dem 30. März 2006 keine Krankenversicherung mehr gehabt und auch keine Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen.
Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2010 sowie die Bescheide der Beklagten vom 8. August 2007 und 25. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger ab 1. April 2007 nicht der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung unterlag.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Ein Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wurde durch Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011 wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide, mit der die Versicherungspflicht des Klägers in der sozialen Pflegeversicherung ab 1. April 2007 sowie die daraus folgende Beitragspflicht festgestellt wurden, rechtmäßig sind.
Gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung. Hierzu gehören auch die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB XI). Die Klage, die gegen die Feststellung der Beklagten gerichtet war, dass der Kläger seit dem 1. April 2007 beitragspflichtiges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V sei, hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2010 abgewiesen (S 48 KR 843/08). Da der Kläger diesen Gerichtsbescheid nicht mit der Berufung angefochten hat, ist er rechtskräftig und die Feststellung der Mitgliedschaft des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung bestandskräftig geworden (§ 77 SGG). Hieraus folgt nach § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI zwingend auch die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Im Übrigen lässt dieser Gerichtsbescheid Fehler bei der tatsächlichen und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts auch nicht erkennen.
Mit der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung ist auch die Beitragspflicht des Klägers verbunden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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