L 1 KR 37/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 37 KR 1357/07
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 37/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Der 1958 geborene Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er bezog in der Zeit vom 30. Dezember 2004 bis 3. April 2008 für 78 Wochen Krankengeld. Während des Bezuges von Arbeitslosengeld war der Kläger vom 10. Mai bis 11. Juni 2006 und ab 28. Oktober 2006 erneut arbeitsunfähig. Bis zum 9. Dezember 2006 wurde Arbeitslosengeld fortgezahlt, im Anschluss daran beantragte er bei der Beklagten Krankengeld. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 25. Januar 2007 und 27. März 2007 ab, da die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhe wie die Arbeitsunfähigkeit vom 30. Dezember 2004 bis 3. April 2005 und die Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen daher ausgeschöpft sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2007 zurück.

Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 17. März 2010 abgewiesen, der dem Kläger nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 23. März 2010 zugestellt worden ist.

Am 22. April 2010 ist in der Poststelle des Landessozialgerichts eine eMail des Klägers eingegangen, mit der dieser mitteilte, gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berufung einlegen zu wollen. Er könne dies zurzeit nur in dieser Form machen, da er technisch nicht in der Lage sei, das Schreiben auszudrucken.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2010 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 25. Januar 2007 und 27. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2007 zu verurteilen, ihm Krankengeld für die Zeit vom 10. Dezember 2006 bis 31. Mai 2008 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist mit gerichtlichem Schreiben vom 3. Mai 2010 darauf hingewiesen worden, dass eine per eMail eingelegte Berufung mangels Unterschrift unzulässig sei. Am 8. Juli 2010 ist beim Gericht die ausgedruckte und vom Kläger unterschriebene eMail eingegangen. Mit einer weiteren eMail vom 7. Juli 2010 hat er mitgeteilt, dass er aus technischen Gründen (PC-Absturz und Reparatur) erst jetzt auf die eMail habe zugreifen können.

Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Oktober 2010 die Anträge des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen des Versäumens der Berufungsfrist abgelehnt. Eine den Formvorschriften genügende Berufungsschrift sei erstmals am 8. Juli 2010 und somit nach Ablauf der Berufungsfrist bei Gericht eingegangen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist komme nicht in Betracht, denn der Kläger sei für die fristgemäße Einlegung der Berufung nicht zwingend auf seinen Computer angewiesen gewesen. Vielmehr sei es ihm möglich und zumutbar gewesen, die Berufungsschrift handschriftlich anzufertigen und rechtzeitig zur Post aufzugeben oder das Gericht aufzusuchen und seine Berufung innerhalb der Berufungsfrist zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, wie es ihm in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides auch aufgezeigt worden sei.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen, die vorgelegen hat und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unzulässig.

Gemäß § 105 Abs. 1 S. 3, § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Da dem Kläger der Gerichtsbescheid vom 17. März 2010 am 23. März 2010 ordnungsgemäß zugestellt worden ist und eine zutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält, endete die Berufungsfrist nach § 151 SGG für den Kläger am 23. April 2010. Die von ihm am 22. April 2010 per eMail eingelegte Berufung vermochte diese Frist nicht zu einzuhalten, denn sie wahrte nicht die gesetzlich geforderte Schriftform der Berufung, die in aller Regel eine eigenhändige Unterschrift voraussetzt. Eine eMail genügt diesem Erfordernis nicht, denn dabei handelt es sich lediglich um ein elektronisches Dokument, das aus der in einer elektronischen Datei enthaltenen Datenfolge besteht (BGH, Beschluss vom 15.07.2008 – X ZB 8/08 – Juris; LSG Hamburg, Beschluss vom 10.11.2010 – L 5 AS 53/09; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 151 Rn. 3, 3a, 3f, 4).

Ebenso wenig ist die vom Kläger gewählte Form von der Vorschrift des § 65a Abs. 1 S. 1 SGG gedeckt. Danach können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Eine derartige Rechtsverordnung existiert für den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichtsbarkeit Hamburg nicht.

Eine den Formvorschriften genügende Berufungsschrift mit der Unterschrift des Klägers ging erstmals am 8. Juli 2010 bei Gericht ein. Diese vermochte die Frist des § 151 SGG aber nicht mehr zu wahren.

Dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist nach § 67 SGG nicht in Betracht kommt, hat der Senat im Beschluss vom 7. Oktober 2010 rechtskräftig (§ 177 SGG) festgestellt. Auf die dort dargelegten Gründe wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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