L 3 R 218/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 16 RJ 241/03
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 R 218/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Altersrente unter Anerkennung der Zeiten vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 und vom 1. Mai bis 8. Mai 1945 als Beitragszeiten zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung streitig.

Die am XXXXX 1919 unter dem Nachnamen G. in L./P. geborene und im Jahre 1951 in die U. ausgewanderte Klägerin beantragte erstmals am 18. Juli 1986 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Gewährung von Altersruhegeld. Dabei gab sie an, vom 20. August 1943 bis 10. August 1944 für die deutsche Firma F.R. in B./P. und anschließend vom 10. August 1944 bis 1. Mai 1945 für die gleiche Firma in H./D. gearbeitet zu haben. Vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 sei sie im Flüchtlingslager in W. als Bürokraft, vom 1. April 1947 bis 24. Mai 1947 als Krankenschwester im Flüchtlingslager in W1 und vom 1. August 1949 bis 15. Februar 1950 als Leiterin des Lebensmittellagers im "C." in S. tätig gewesen. Die Frage nach der Entrichtung von Pflichtbeiträgen bejahte die Klägerin für die Tätigkeit von August 1943 bis Mai 1945 bei der Firma R., verneinte sie jedoch für die weiteren angegebenen Tätigkeiten. Die Frage nach einem Entgeltbezug wurde für alle angegebenen Tätigkeiten mit einem Fragezeichen versehen. Ihrem Antrag fügte die Klägerin bei - das Arbeitsbuch vom 20. August 1943 für die Tätigkeit als Küchenfrau in B. - die mit einem Stempel der International Refugee Organization (IRO) versehene Bescheinigung vom 14. Februar 1950 über die Tätigkeit als Leiterin des Lebensmittellagers in S. - die Bescheinigung des "Kommandant O.P." vom 28. Oktober 1946 über eine Beschäftigung als Bürokraft vom 1. Mai bis 27. Oktober 1946 im so genannten P. - die Arbeitskarte vom 21. Dezember 1944 über eine Beschäftigung als Küchenhilfe bei der Firma F.R. GmbH in H./N. ab dem 10. August 1944 - die Bescheinigung der United Nations Relief and Rehabilitation Administration (UNRRA) vom 1. Juni 1947 über die Teilnahme an einem Kurs zur Einführung in die Basistätigkeit einer Krankenschwester vom 1. April 1947 bis 24. Mai 1947.

Die Ermittlungen der BfA hinsichtlich der Mitgliedschaft bei Krankenversicherungen bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen S., H., W. und B1 blieben erfolglos. Das Amt für Verteidigungslasten in W. und S. war nicht mehr in der Lage, Lohn- und Gehaltskonten mit den Personalakten früher bei den US-Streitkräften beschäftigter Arbeitnehmer zu erstellen, da diese ausgesondert und vernichtet worden seien. Mit Bescheid vom 24. April 1987 und Widerspruchsbescheid vom 12. April 1988 lehnte die BfA die Gewährung von Altersruhegeld mit der Begründung ab, dass die nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen (DASVA) erforderliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten nicht erfüllt sei.

Ein weiterer Rentenantrag der Klägerin vom April 1992 wurde mit Bescheid vom 28. Januar 1993 abgelehnt. Mit Bescheid vom 2. Februar 1993 wurden der Klägerin allerdings Leistungen für die Kindererziehung ihrer beiden 1947 und 1959 in Deutschland geborenen Kinder gewährt. Auch der weitere Rentenantrag der Klägerin vom 29. Oktober 1999, in welchem sie für den Zeitraum vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 die Frage nach Arbeitsentgelt verneinte und bei der Frage nach einer Beitragsentrichtung "unknown" eingetragen hatte, blieb erfolglos. Mit Bescheid vom 22. November 1999 lehnte die BfA die Gewährung einer Altersrente unter Hinweis auf den Bescheid vom 24. April 1987 und den Widerspruchsbescheid vom 12. April 1988 ab.

Am 3. Januar 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung von Versichertenrente. Dabei legte sie die Bescheinigung der AOK S. vom 9. April 2001 über eine Mitgliedschaft ab 1. August 1949 vor. In dieser Bescheinigung heißt es unter anderem: "Wir haben von dem Arbeitgeber I. nur von 1949 eine Arbeitgeberakte. Das Ende der Beschäftigung von Frau K. ist darin nicht eingetragen." Nachdem die Beklagte die der AOK S. vorliegenden Unterlagen eingesehen hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 8. Oktober 2001 eine Rentengewährung mit der Begründung ab, dass die Klägerin zwar in der Zeit vom 1. August 1949 bis 15. Februar 1950 für 7 Kalendermonate anrechenbare deutsche Versicherungszeiten zurückgelegt, damit aber die nach dem DASVA erforderliche Mindestversicherungszeit von 18 Monaten nicht erfüllt habe. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch. Sie legte anschließend die Bescheinigung des Internationalen Suchdienstes (ITS) in B3 vom 5. Dezember 2001 vor, nach welcher sie zu einem nicht genannten Zeitpunkt bei der AOK B4, Landkreis U. gemeldet gewesen sei; Arbeitgeber und Entgelt seien nicht aufgeführt. Die Klägerin habe sich am 7. Juli 1945 im DP-Lager in W. aufgehalten und sei am 26. Oktober 1946 ins DP-Lager W1 überstellt worden. Am 7. Juni 1949 sei sie ins DP-Lager J. in S. gekommen, welches sie am 8. Februar 1950 verlassen habe. Darüber hinaus machte die Klägerin geltend, es sei unverständlich, dass die Arbeitszeit vom 10. August 1944 bis 8. Mai 1945 nicht als Beitragszeit anerkannt worden sei, obwohl ein Arbeitsbuch und eine Arbeitskarte vorlägen. Die Beklagte sah die Einreichung der Unterlagen als Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom 8. Oktober 2001 an und lehnte mit Bescheid vom 18. April 2002 die Rücknahme dieses Rentenablehnungsbescheides unter Hinweis auf die erfolglos durchgeführten Ermittlungen bei den in Betracht kommenden Krankenkassen ab. Auch gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, mit dem sie unter anderem Fehler bei den Ermittlungen der Rentenversicherungsträger bemängelte. Die daraufhin von der Beklagten erneut eingeleiteten Ermittlungen bei der Stadtverwaltung H. und der AOK H1 blieben erfolglos. Melde- und Mitgliedschaftsunterlagen konnten nicht aufgefunden werden, zumal zum Teil Unterlagen aus der Zeit bis 1955 bereits vernichtet worden waren. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2003 wies die Beklagte daraufhin die Widersprüche der Klägerin zurück.

Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat die Klägerin das weitere Schreiben des ITS vom 14. März 2003, wonach nach einer von der AOK B4 ausgestellten Liste unter der Personalie S. G., geboren am XXXXX 1919 in L. vermerkt ist "Art der Urkunde: Mitgliedskarte", sowie das Schreiben des H2 Hauptstaatsarchivs vom 6. Mai 2003 vorgelegt, in welchem eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Klägerin bei der Firma F.R. in H. zweifelsfrei bestätigt wird. Auf Grund dieser Unterlagen hat die Beklagte unter dem 22. April 2003 die Zeit vom 10. August 1944 bis 30 April 1945 als glaubhaft gemachte Beitragszeit in der Leistungsgruppe 1/3 anerkannt, eine darüber hinausgehende Anerkennung auch der Zeit vom 1. Mai 1945 bis 8. Mai 1945 jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass eine Glaubhaftmachung der behaupteten Zeit nicht möglich sei, da für die Monate Mai/Juni 1945 Beiträge nach Reichsrecht regelmäßig nicht mehr gezahlt worden seien. Dies ist von der Klägerin am 2. November 2006 als Teilanerkenntnis angenommen worden.

Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin geltend gemachten Beitragszeit vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 hat das Sozialgericht – auch mit dem Geburtsnamen der Klägerin und verschieden Namensschreibweisen – erfolglos bei der AOK H1, der Landesversicherungsanstalt B.-W., dem Landesarchiv B.-W., der Landesversicherungsanstalt H1, der Stadt S., dem H2 Hauptstaatsarchiv, der Stadt W. und den Vereinten Nationen nachgefragt. Das Sozialgericht hat durch sein Urteil vom 6. November 2006 die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Klägerin zwar unstreitig im Zeitraum vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 einer Beschäftigung als Bürokraft nachgegangen sei, es jedoch nicht glaubhaft sei, dass es sich insoweit um eine versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt habe und für diese tatsächlich auch Beiträge abgeführt worden seien. Sämtliche zur Verfügung stehenden Auskunftsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden und hätten keine Hinweise auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung erbracht. Gegen die Glaubhaftmachung einer Beitragsabführung spreche auch die fehlende Bescheinigung der UNRRA oder IRO, welche für ähnliche zurückliegende Zeiten Bescheinigungen für die Klägerin ausgestellt hätten. Im Übrigen gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin für die streitige Tätigkeit überhaupt Barlohn bezogen habe. Nach ihren eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren aus dem Jahre 1986 habe sie für die Bürotätigkeit in W. lediglich freie Kost und Logis erhalten.

Gegen das ihren Bevollmächtigten am 6. Dezember 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18. Dezember 2006 Berufung eingelegt und sich zur Begründung auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Ausführungen bezogen. Darüber hinaus hat sie zusätzlich die Anerkennung einer glaubhaft gemachten Beitragszeit vom 1. Mai bis 8. Mai 1945 geltend gemacht. Sie habe noch kurz bis nach der Kapitulation bei dem Arbeitgeber gearbeitet. Es seien deshalb keine Gründe erkennbar, den glaubhaft gemachten Beitragszeitraum auf den 30. April 1945 zu begrenzen.

Die Klägerin beantragt nach dem Inhalt der Akten, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. November 2006 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 8. Oktober 2001 und 18. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2003 und des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 22. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Regelaltersrente unter Anerkennung der Zeiten vom 1. Mai bis 8. Mai 1945 und vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 als Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Hinsichtlich der zusätzlich geltend gemachten Zeit vom 1. Mai bis 8. Mai 1945 könne eine Anerkennung als Beitragszeit nicht erfolgen, da eine Beitragszahlung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Eine Anerkennung als glaubhaft gemachte Zeit sei nicht möglich, da für die Monate Mai/Juni 1945 Beiträge nach Reichsrecht regelmäßig nicht mehr gezahlt worden seien.

Im Anschluss an den Termin am 11. Mai 2010 und eine erfolglose Anfrage des Gerichts an die Klägerin nach Einzelheiten der Beschäftigung vom 1. Mai bis 27. Oktober 1946 (Art der Tätigkeit, Arbeitgeber, direkter Vorgesetzter) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Juli 2010 die hessische "Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung" vom 27. März 1946 vorgelegt und unter Hinweis auf §§ 1 und 3 dieser Verordnung dargelegt, dass die Klägerin für eine Anerkennung der Zeit vom 1. Mai bis 27. Oktober 1946 als Beitragszeit nicht nur den Bezug von Arbeitsentgelt, sondern darüber hinaus auch glaubhaft machen müsse, dass sie ihren sich aus § 3 Abs. 1 der Verordnung ergebenden Meldepflichten nachgekommen ist. Schon der Bezug eines Entgelts sei nach den eigenen Angaben im Verwaltungsverfahren nicht glaubhaft. Dem Umstand, dass die Zeit vom 1. August 1949 bis 15. Februar 1950 aufgrund der Bestätigung der AOK S. als Beitragszeit anerkannt sei, komme für den streitigen Zeitraum vom 1. Mai bis 27. Oktober 1946 keine Bedeutung zu. Zwar sei jeweils von Tätigkeiten in einem DP-Lager auszugehen, allerdings in unterschiedlichen Bundesländern. Während in B5 und B.-W. (also auch S.) die Arbeitgeberpflichten im Sinne der Meldepflicht gegenüber der zuständigen Krankenkasse, Abführung der Pflichtbeiträge an die Krankenkasse und Bescheinigung der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts in einer Versicherungskarte der lohnzahlenden Stelle übertragen worden sei, sei in H1 (also auch W.) dies Pflicht des Beschäftigten selbst gewesen.

Die Klägerin ist dieser Auffassung mit der Behauptung entgegen getreten, dass die von der Beklagten dargelegte Handhabungsweise, wonach in H1 die Versicherten selbst dafür zu sorgen hatten, dass die Beitragsabführung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, für Fälle ehemaliger Zwangsarbeiter nicht zutreffe. Diese seien in DP Camps untergebracht gewesen und hätten ihre Beschäftigung im Auftrag der Alliierten ausgeführt, die wiederum dafür gesorgt hätten, dass die Entlohnung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form durch eingesetzte deutsche Behörden erfolgt sei. Die ehemaligen Zwangsarbeiter hätten lediglich ihre Arbeit ordnungsgemäß auszuführen gehabt; ansonsten sei alles Weitere über die genannten Stellen erfolgt. Die Versicherten hätten selbst mit der Anmeldung und Abführung von Beiträgen nichts zu tun gehabt. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch für den Zeitraum vom 1. Mai bis 27. Oktober 1946 Rentenversicherungsbeiträge von den zuständigen Stellen abgeführt worden seien. Dies wäre auch nachzuweisen, wenn nicht die AOK H1 Unterlagen für diesen Zeitraum vernichtet hätte.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2011 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten im Termin aufgrund der mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG) der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten betreffend die Ablehnung der Gewährung einer Regelaltersrente auch zur Überzeugung des erkennenden Senats rechtmäßig sind.

Streitgegenstand des Verfahrens ist entgegen der Darstellung des Sozialgerichts nicht allein die Anerkennung bestimmter Zeiten als Beitragszeiten, sondern in erster Linie die mit den angefochtenen Bescheiden der Beklagten abgelehnte Gewährung einer Altersrente, für die allerdings das Vorliegen der Beitragszeiten zwingende Voraussetzung ist. Insofern ist auch hinsichtlich der Zeit vom 1. bis 8. Mai 1945 die Zulässigkeit der Berufung nicht zweifelhaft. Nach den Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin haben diese ihr Begehren zwar während des Klageverfahrens mehrfach ausdrücklich auf die Anerkennung der Zeit vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 als Beitragszeit beschränkt. Dementsprechend hat das Sozialgericht auch nur über diesen Zeitraum entschieden. Da aber tatsächlich die Gewährung einer Altersrente Streitgegenstand ist, müssen deren Voraussetzungen unter allen Gesichtspunkten und daher auch unter Berücksichtigung der Zeit vom 1. bis 8. Mai 1945 geprüft werden.

Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Regelaltersrente ist unverändert seit der ersten Antragstellung der Klägerin im Jahre 1986 die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten (§§ 35 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Sechstes Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI)). Nach dem deutsch-amerikanischen Sozialversicherungsabkommen können in den USA zurückgelegte Versicherungszeiten auf die Wartezeit angerechnet werden, wenn in Deutschland eine Mindestversicherungszeit von 18 Monaten zurückgelegt wurde (Art. 7 Abs. 2 DASVA). Daran mangelt es im Falle der Klägerin. Bislang hat die Beklagte bei ihr Beitragszeiten vom 10. August 1944 bis 30. April 1945 (= 9 Monate bei der Firma F.R.) und vom 1. August 1949 bis 15. Februar 1950 (= 7 Monate im DP-Lager S.), insgesamt also 16 Monate anerkannt. Weitere Beitragszeiten sind entgegen der Auffassung der Klägerin weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 286a Abs. 1 SGB VI).

Eine Beitragsentrichtung für die Zeit vom 1. bis 8. Mai 1945 ist nicht nachgewiesen. Angesichts einerseits der Tatsache, dass die Klägerin bei ihrer ersten Antragstellung ohnehin nur von einer bis 1. Mai 1945 andauernden Tätigkeit für die Firma F.R. gesprochen hat, und andererseits der Umstände in den letzten Kriegstagen ist sie zur Überzeugung des Senats auch nicht glaubhaft zu machen. Zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass für die Monate Mai/Juni 1945 aufgrund der zu der damaligen, durch die Wirren des zu Ende gegangenen Krieges bedingten Umstände Beiträge nach Reichsrecht regelmäßig nicht mehr gezahlt worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle der Klägerin trotzdem Beiträge entrichtet worden wären, sind nicht ersichtlich. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben. Selbst die Anerkennung des Mai 1945 als weiterer Beitragsmonat würde der Klägerin nicht zur Erfüllung der für eine Rentengewährung erforderlichen Mindestversicherungszeit von 18 Monaten reichen.

Hinsichtlich der Anerkennung der Zeit vom 1. Mai 1946 bis 27. Oktober 1946 als Beitragszeit ist die Berufung schon aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, unbegründet. Neues wurde von klägerischer Seite im Berufungsverfahren nicht vorgebracht. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beurteilung durch das Sozialgericht sind für den Senat nicht zu erkennen.

Darüber hinaus hat die Beklagte während des Berufungsverfahrens die hessische "Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung" vom 27. März 1946 vorgelegt, nach welcher die Vorschriften unter anderem der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes auch auf Beschäftigte Anwendung finden, die in Groß-H1 im Dienst der Besatzungstruppen, der Militärregierung, der UNRRA und anderen Einrichtungen der Vereinten Nationen beschäftigt sind (§ 1 der VO). In § 3 dieser Verordnung wird geregelt, dass Beschäftigte, wenn ihre Entlohnung unmittelbar durch die in § 1 genannten Beschäftigungsstellen erfolgt, selbst dem zuständigen Stadt- oder Landkreis die Angaben zu machen und die Unterlagen einzureichen haben, die für die Klarstellung der Versicherungspflicht und die Beitragsfestsetzung erforderlich sind, und ihre Beitragsanteile an den Stadt- oder Landkreis zu zahlen haben. Zutreffend weist die Beklagte unter Bezugnahme auf diese Regelungen darauf hin, dass die Klägerin für den geltend gemachten Anspruch sowohl den Erhalt eines Arbeitsentgelts als auch glaubhaft machen müsste, dass sie ihren Meldepflichten – und ihrer Pflicht zur Zahlung ihres Beitragsanteils – nachgekommen ist. Schon die Zahlung eines Arbeitsentgelts ist unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren, nach denen ihr nicht (mehr) bekannt ist, ob ein Entgelt gezahlt wurde, bzw. sie eine Entgeltzahlung verneint hat, nicht glaubhaft. Dies gilt umso mehr für die Einhaltung der nach der am 1. April 1946 in Kraft getretenen H2 Verordnung vorgeschriebenen Meldepflichten und die Zahlung eines eigenen Beitragsanteils. Im Oktober 1986 hat die Klägerin jedenfalls die Frage nach entrichteten Beiträgen verneint. Dies scheint auch nachvollziehbar, zumal sie im streitigen Zeitraum davon ausgegangen sein dürfte, Deutschland möglichst umgehend zu verlassen und nicht in den Genuss deutscher Sozialversicherungsleistungen zu kommen. Soweit sie jetzt vortragen lässt, entgegen den Regelungen in der H2 Verordnung sei die Beitragsentrichtung tatsächlich anders und zwar so wie in B.-W. gehandhabt worden, dass die Beschäftigten nicht mitzuwirken hatten, ist dies angesichts der eindeutigen Regelungen in der H2 Verordnung wenig glaubhaft und von ihr auch nicht durch Unterlagen oder Ähnliches belegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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