Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 57 AS 2463/08
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AS 112/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 geändert. Die Klage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 wird auch insoweit abgewiesen, als die Rückforderungs- und Erstattungssumme einen Betrag in Höhe von 1.885,55 EUR übersteigt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;
Tatbestand:
Die am XXXXX 1952 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – in Höhe von 491,11 Euro für den Zeitraum März und April 2008 wegen der Anrechnung von Einkommen aus einer Steuerrückerstattung.
Die Klägerin erhielt bereits seit Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten. Ihr waren auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28. Februar 2008 durch Bescheid vom 3. März 2008 für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.364,66 EUR monatlich bewilligt worden. Neben den Kosten der Unterkunft und Heizung (857,66 EUR) und dem Regelsatz (347,00 EUR) erhielt die Klägerin weiterhin einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR. In ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 19. Mai 2008 gab die Klägerin an, am 25. März 2008 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 2.787,36 EUR für das Steuerjahr 2006 und am 17. April 2008 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 174,63 EUR für das Steuerjahr 2005 erhalten zu haben. Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2008 die Leistungen gegenüber der Klägerin für März 2008 und April 2008 ganz auf, und zwar in Höhe von insgesamt 2.729,32 EUR gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X –. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte der Beklagte aus, die Steuerrückerstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.787,36 EUR sei auf die Monate März und April verteilt und die Steuererstattung für das Jahr 2005 im April 2008 als Einkommen berücksichtigt worden. Die Aufhebungsentscheidung beruhe auf § 50 SGB X.
Hiergegen hat am 29. Mai 2008 die Klägerin Klage erhoben. Mit Urteil vom 23. Oktober 2009 hat das Sozialgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, sie aber als unbegründet abgewiesen, soweit die Rückforderungssumme einen Betrag in Höhe von 419,11 Euro übersteige. Leistungen nach dem SGB II würden nur insoweit erbracht, wie Hilfebedürftigkeit bestehe. Soweit Einkommen erzielt werde und dieses zu berücksichtigen sei, würden sich die Leistungen verringern (§ 9 SGB II). Der Klägerin seien im März 2008 2.787,36 EUR und im April 2008 174,63 EUR zugeflossen. Diese Steuerrückerstattungen seien Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und stellten eine sonstige einmalige Einnahme im Sinne von § 2 b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V dar, für die § 2 Abs. 3 Alg II-V entsprechend anzuwenden sei. Danach seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen seien, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die von dem Beklagten vorgenommene Verteilung der im März erzielten einmaligen Einnahme sei nicht angemessen gewesen. Die vorgenommene wohl hälftige Verteilung führe nämlich unter Berücksichtigung der weiteren einmaligen Einnahme im April 2008 zu einem vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs im April 2008. Ein solcher vollständiger Wegfall des Leistungsanspruchs sei indes im vorliegenden Einzelfall nicht angemessen. Der Beklagte hätte bei der Verteilung der einmaligen Einnahme im März 2008 den weiteren Zufluss im April 2008 zu berücksichtigen gehabt. Die Einnahme wäre daher zumindest auf drei Monate zu verteilen gewesen. Vorliegend sei es angemessen, beide Einkommenssteuerrückerstattungen auf jeweils zwölf Monate zu verteilen, da die Einnahme jeweils aus einem Steuerjahr und damit aus zwölf Monaten resultiert. Das Einkommen sei nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Einkommen sei zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Es verbleibe für März 2008 ein Einkommen von 232,28 EUR (2.787,36 EUR geteilt durch zwölf Monate), das noch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V um die sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu bereinigen sei, so dass ein Einkommen von 202,28 EUR berücksichtigt werden müsse. Hinsichtlich dieses Betrags erweise sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig. Im Übrigen sei die Aufhebungsentscheidung für März 2008 aufzuheben. Für den Monat April sei neben dem Einkommen von 232,28 EUR noch ein Betrag von 14,55 EUR zu berücksichtigen. Nach Bereinigung um die sog. Versicherungspauschale ergäbe sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 216,83 EUR. Hinsichtlich dieses Betrags, nämlich in Höhe von insgesamt 419,11 EUR, erweise sich die Entscheidung des Beklagten als rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Aufhebungsentscheidung für März 2008 aufzuheben.
Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt.
Mit ihrer am 3. Dezember 2009 eingelegten Berufung gegen das ihr am 19. November 2009 zugestellte Urteil führt die Klägerin aus, sie sei der Meinung, es handele sich bei der Steuerrückerstattung um erworbenes Vermögen. Sie sei nach 32 Berufsjahren unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten und habe immer hohe Steuern gezahlt. Durch die Anrechnung auf ihren ALG II-Anspruch fühle sie sich enteignet. Sie habe aufgrund ihrer DDR-Vergangenheit und als alleinerziehende Mutter kein Vermögen ansparen können. Auch sei es als Akademikerin mit über 58 Jahren extrem schwierig, wieder in Arbeit zu kommen. Es seien schließlich verschiedene Berechnungsmodelle zur Anwendung gekommen, die sie nicht nachvollziehen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 aufzuheben, soweit es die der Klägerin zugeflossenen Einkommenssteuererstattungen auf mehr als drei Monate verteilt und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte macht mit seiner am 14. Dezember 2009 eingelegten Berufung gegen das ihm am 18. November 2009 zugestellte Urteil geltend, er erkenne an, dass eine Aufteilung der zugeflossenen Steuerrückerstattung auf drei Monate vorzunehmen wäre. Allerdings nehme das Sozialgericht eine darüber hinausgehende Verteilung vor, denn es habe die Steuerrückerstattung in zwölf Monatsbeträge geteilt. Ein Rechtsgrund hierfür sei nicht erkennbar. Insbesondere müsse außer Betracht bleiben, für welchen Zeitraum die Steuerrückerstattung erbracht werde. Angemessen sei ein Zeitraum, der so kurz wie möglich andauere, aber andererseits so lang wie nötig sei, um einen Restanspruch zu belassen. So habe auch das Bundessozialgericht unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, das Entfallen der Kranken- und Pflegeversicherung möglichst zu vermeiden, bereits entschieden, dass kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume bestehe, wenn durch die Berücksichtigung der Einnahme die Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger im Zuflussmonat nicht im vollem Umfang entfalle. Ein Anspruch auf eine gleichmäßige Aufteilung von einmaligem Einkommen auf einen längeren Verteilzeitraum bestehe deshalb nicht (BSG, Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 49/08 R).
Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Parallelverfahrens L 5 AS 102/09 vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie frist- und formgerecht erhoben.
I. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Steuererstattung der Klägerin in den Monaten März und April 2008 fehlerhaft und ohne Rechtsgrundlage auf mehr als drei Monate verteilt, in dem es für die Steuererstattung vom 25. März 2008 wie auch die vom 17. April 2008 zunächst den Monatsbetrag bei Jahresbetrachtung (2.787,36 Euro./. 12 bzw. 174,63 Euro./. 12) ermittelte und dann den der Klägerin bewilligten Leistungen für die Monate März und April 2008 gegenüberstellte. Insofern war das Urteil des Sozialgerichts in dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu ändern und die Rückforderungs- und Erstattungssumme auf 1.885,55 EUR zu berichtigten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligungen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ist § 48 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III –. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, vgl. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
Die Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat nach der Antragstellung am 28. Februar 2008 zunächst am 25. März 2008 eine leistungsschädliche Steuerrückzahlung in Höhe von 2.787,36 EUR für das Jahr 2006 erhalten; später – am 17. April 2008 – erhielt sie eine weitere Steuerrückzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 174,63 EUR.
Leistungen nach dem SGB II werden nur insoweit erbracht, wie Hilfebedürftigkeit besteht. Soweit Einkommen erzielt wird und dieses zu berücksichtigen ist, verringern sich die Leistungen (§ 9 SGB II); die Leistungsbewilligung erfährt dadurch eine rechtsrelevante Änderung. Zutreffend hat das Sozialgericht die Steuererstattungen an die Klägerin als Einkommen bewertet. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R).
Gem. § 2 Abs. 4 Alg II-V (in der vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfass eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst zum Ende des Bewilligungsabschnittes des im Bewilligungsbescheid vom 3. März 2008 umfassten Zeitraumes vom 1. März bis 31. Mai 2008, nämlich in ihrem Antrag auf Weiterbewilligung vom 19. Mai 2008 mitgeteilt hat, dass ihr während des Bezugszeitraumes Einkommen zugeflossen sei. Die Leistungen waren also für den Bewilligungszeitraum bereits ausgezahlt, so dass die Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V hier nicht zum Tragen kommt. Bei der Aufteilung des einmaligen Einkommens auf einen angemessenen Zeitraum nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V ist der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff ausfüllungsbedürftig. Er unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 26.5.2011, B 14 AS 132/10 R). Die Konkretisierung folgt den allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung (BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 14//b AS 28/06 R). Zulässige Sachgesichtspunkte, die für die Angemessenheit maßgeblich sein könnten, sind etwa die Höhe der einmaligen Einnahme, der Bewilligungszeitraum und der Umstand, ob der Leistungsberechtigte durch die Höhe des festgesetzten monatlichen Teilbetrages seinen Krankenversicherungsschutz verliert (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.6.2008, L 7 AS 663/07). Zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V hat das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R) und vom 13. Mai 2009 (B 4 AS 49/08 R) ausgeführt, dass die Aufteilung der einmaligen Einnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V im Regelfall nicht vollständig auf die monatliche Leistung vorzunehmen sei, sondern vielmehr ein Restbetrag belassen bleiben müsse, um die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses zu gewährleisten. Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibe rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. Dabei beginne der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zufluss und erfasse zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum. Im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung sei sodann zu prüfen, ob sich der Verteilzeitraum auch auf den neuen Bewilligungsabschnitt erstreckt. Wenn eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen sei, ändere allein eine erneute Antragstellung den Aggregatzustand der Einnahme nicht. Sie mutiere nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zu Vermögen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Sozialgericht vorgenommene Verteilung zu beanstanden, soweit es eine Aufteilung der Steuerrückerstattungen auf zwölf Monate vorgenommen hat. Eine Aufteilung des Einkommens auf den Bewilligungszeitraum bis zum 31. Mai 2008 ist möglich, ohne den Krankenversicherungsschutz der Klägerin zu gefährden, weil der Klägerin jeweils ein monatlicher Restanspruch belassen bleibt. Bei dem Einkommenszufluss vom 25. März 2008 in Höhe von 2.787,36 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung der Verteilung auf die drei Monate des Bewilligungszeitraumes ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 929,12 Euro. Abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist für den Monat März 2008 Einkommen in Höhe von 899,12 Euro der bewilligten Leistung in Höhe von 1.364,66 Euro gegenüberzustellen. Für den Monat April 2008 kommt ein Betrag in Höhe von 87,31 Euro hinzu, der sich aus der am 17. April 2008 in Höhe von erhaltenen 174,63 Euro Steuerrückerstattung verteilt auf noch zwei Monate des Bewilligungszeitraumes errechnet, so dass dem im Bescheid vom 3. März 2008 bewilligten 1.364,66 Euro nun 986,43 Euro Einkommen gegenüberstehen. Insgesamt kann der Beklagte somit eine Erstattung in Höhe von 1.885,55 Euro verlangen, so dass in diesem Umfang die Berufung des Beklagten begründet ist.
Eine Erweiterung der Anrechnung auch auf die Leistungen für Mai 2008 und ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch dürfte aber wegen des gem. § 202 SGG in Verbindung mit § 528 Zivilprozessordnung – ZPO – zu beachtenden Verböserungsverbots nicht zulässig sein, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 auf die Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligungen für die Monate März und April 2008 reduziert ist. Darüber hinaus beschränkt sich die Berufung des Beklagten auf die Berechnungsmethode für die im Streit befindlichen Monate März und April 2008.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Aus den oben genannten Ausführungen ergibt sich bereits, dass es sich bei den Steuerrückerstattungen an die Klägerin nicht um Schonvermögen handelt. Bereits begrifflich liegt kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vor. Dass es sich bei der Steuererstattung um Einkommen und nicht um Vermögen handelt, ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 49/08 R; BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R; BSG, Urteil vom 30.9.2008, s.o.; BSG, Urteil vom 30.7.2008, B 14/7b AS 12/07 R). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Klägerin gegen die Anrechnung der Einkommensteuerrückerstattung nicht einwenden kann, sie habe immer sehr hohe Steuern gezahlt und durch die verspätete Erstattung des Jahressteuerausgleichs komme die Anrechnung einer Enteignung gleich, denn sie sei an einer Vermögensbildung durch ihre DDR-Vergangenheit und als alleinerziehende Mutter gehindert gewesen. Bereits im Urteil vom 13. Mai 2009 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 49/08 R)) entschieden, dass die Steuererstattung nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehöre, mit denen Vermögen angespart werde. Die zu hoch entrichtete Steuer habe der Steuerpflichtige nicht freiwillig angespart. Die Steuererstattung diene auch nicht dem Vermögensaufbau. Es fehle bereits an einer dafür typischen Verzinsung. Auch das Schicksal der Forderung sei nicht entscheidend, um von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen abzuweichen. Dieses gebiete auch nicht der Umstand, dass es sich bei der Steuererstattung um einen Geldzufluss handele, dessen zugrunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung jüngst bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 8.11.2011 – 1 BvR 2007/11) und ausgeführt, dass die Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – unberührt lasse. Denn damit werde nicht der Steuererstattungsanspruch verkürzt, sondern vielmehr der Sozialleistungsanspruch, der aber bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen wie denen nach dem SGB II nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe.
Steht damit die Anrechnungsfähigkeit der Steuerrückerstattungen fest, ist die Anrechnung nach den oben genannten Grundsätzen vorzunehmen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Es liegen keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vor. Weder ist der Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen noch beruht die Entscheidung des Senats auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.
Tatbestand:
Die am XXXXX 1952 geborene Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – in Höhe von 491,11 Euro für den Zeitraum März und April 2008 wegen der Anrechnung von Einkommen aus einer Steuerrückerstattung.
Die Klägerin erhielt bereits seit Oktober 2007 Leistungen nach dem SGB II durch den Beklagten. Ihr waren auf ihren Fortzahlungsantrag vom 28. Februar 2008 durch Bescheid vom 3. März 2008 für die Zeit vom 1. März 2008 bis 31. Mai 2008 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.364,66 EUR monatlich bewilligt worden. Neben den Kosten der Unterkunft und Heizung (857,66 EUR) und dem Regelsatz (347,00 EUR) erhielt die Klägerin weiterhin einen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 160,00 EUR. In ihrem Weiterbewilligungsantrag vom 19. Mai 2008 gab die Klägerin an, am 25. März 2008 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 2.787,36 EUR für das Steuerjahr 2006 und am 17. April 2008 eine Steuerrückzahlung in Höhe von 174,63 EUR für das Steuerjahr 2005 erhalten zu haben. Nach Anhörung der Klägerin hob der Beklagte mit Bescheid vom 5. Juni 2008 die Leistungen gegenüber der Klägerin für März 2008 und April 2008 ganz auf, und zwar in Höhe von insgesamt 2.729,32 EUR gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X –. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2008 als unbegründet zurück. Im Wesentlichen führte der Beklagte aus, die Steuerrückerstattung für das Jahr 2006 in Höhe von 2.787,36 EUR sei auf die Monate März und April verteilt und die Steuererstattung für das Jahr 2005 im April 2008 als Einkommen berücksichtigt worden. Die Aufhebungsentscheidung beruhe auf § 50 SGB X.
Hiergegen hat am 29. Mai 2008 die Klägerin Klage erhoben. Mit Urteil vom 23. Oktober 2009 hat das Sozialgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben, sie aber als unbegründet abgewiesen, soweit die Rückforderungssumme einen Betrag in Höhe von 419,11 Euro übersteige. Leistungen nach dem SGB II würden nur insoweit erbracht, wie Hilfebedürftigkeit bestehe. Soweit Einkommen erzielt werde und dieses zu berücksichtigen sei, würden sich die Leistungen verringern (§ 9 SGB II). Der Klägerin seien im März 2008 2.787,36 EUR und im April 2008 174,63 EUR zugeflossen. Diese Steuerrückerstattungen seien Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und stellten eine sonstige einmalige Einnahme im Sinne von § 2 b der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Alg II-V dar, für die § 2 Abs. 3 Alg II-V entsprechend anzuwenden sei. Danach seien einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Einmalige Einnahmen seien, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt sei, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die von dem Beklagten vorgenommene Verteilung der im März erzielten einmaligen Einnahme sei nicht angemessen gewesen. Die vorgenommene wohl hälftige Verteilung führe nämlich unter Berücksichtigung der weiteren einmaligen Einnahme im April 2008 zu einem vollständigen Wegfall des Leistungsanspruchs im April 2008. Ein solcher vollständiger Wegfall des Leistungsanspruchs sei indes im vorliegenden Einzelfall nicht angemessen. Der Beklagte hätte bei der Verteilung der einmaligen Einnahme im März 2008 den weiteren Zufluss im April 2008 zu berücksichtigen gehabt. Die Einnahme wäre daher zumindest auf drei Monate zu verteilen gewesen. Vorliegend sei es angemessen, beide Einkommenssteuerrückerstattungen auf jeweils zwölf Monate zu verteilen, da die Einnahme jeweils aus einem Steuerjahr und damit aus zwölf Monaten resultiert. Das Einkommen sei nicht von der Berücksichtigung ausgeschlossen. Im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens offene Schulden seien nicht vom Einkommen abzusetzen. Einkommen sei zunächst zur Sicherung des Lebensunterhalts der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen. Es verbleibe für März 2008 ein Einkommen von 232,28 EUR (2.787,36 EUR geteilt durch zwölf Monate), das noch nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V um die sog. Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 EUR monatlich zu bereinigen sei, so dass ein Einkommen von 202,28 EUR berücksichtigt werden müsse. Hinsichtlich dieses Betrags erweise sich die Entscheidung der Beklagten als rechtmäßig. Im Übrigen sei die Aufhebungsentscheidung für März 2008 aufzuheben. Für den Monat April sei neben dem Einkommen von 232,28 EUR noch ein Betrag von 14,55 EUR zu berücksichtigen. Nach Bereinigung um die sog. Versicherungspauschale ergäbe sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 216,83 EUR. Hinsichtlich dieses Betrags, nämlich in Höhe von insgesamt 419,11 EUR, erweise sich die Entscheidung des Beklagten als rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Aufhebungsentscheidung für März 2008 aufzuheben.
Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung eingelegt.
Mit ihrer am 3. Dezember 2009 eingelegten Berufung gegen das ihr am 19. November 2009 zugestellte Urteil führt die Klägerin aus, sie sei der Meinung, es handele sich bei der Steuerrückerstattung um erworbenes Vermögen. Sie sei nach 32 Berufsjahren unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten und habe immer hohe Steuern gezahlt. Durch die Anrechnung auf ihren ALG II-Anspruch fühle sie sich enteignet. Sie habe aufgrund ihrer DDR-Vergangenheit und als alleinerziehende Mutter kein Vermögen ansparen können. Auch sei es als Akademikerin mit über 58 Jahren extrem schwierig, wieder in Arbeit zu kommen. Es seien schließlich verschiedene Berechnungsmodelle zur Anwendung gekommen, die sie nicht nachvollziehen könne.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 sowie den Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 aufzuheben und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. Oktober 2009 aufzuheben, soweit es die der Klägerin zugeflossenen Einkommenssteuererstattungen auf mehr als drei Monate verteilt und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Beklagte macht mit seiner am 14. Dezember 2009 eingelegten Berufung gegen das ihm am 18. November 2009 zugestellte Urteil geltend, er erkenne an, dass eine Aufteilung der zugeflossenen Steuerrückerstattung auf drei Monate vorzunehmen wäre. Allerdings nehme das Sozialgericht eine darüber hinausgehende Verteilung vor, denn es habe die Steuerrückerstattung in zwölf Monatsbeträge geteilt. Ein Rechtsgrund hierfür sei nicht erkennbar. Insbesondere müsse außer Betracht bleiben, für welchen Zeitraum die Steuerrückerstattung erbracht werde. Angemessen sei ein Zeitraum, der so kurz wie möglich andauere, aber andererseits so lang wie nötig sei, um einen Restanspruch zu belassen. So habe auch das Bundessozialgericht unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung, das Entfallen der Kranken- und Pflegeversicherung möglichst zu vermeiden, bereits entschieden, dass kein Anspruch auf Verteilung der einmaligen Einnahme auf künftige Zeiträume bestehe, wenn durch die Berücksichtigung der Einnahme die Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten und die Leistungspflicht der Grundsicherungsträger im Zuflussmonat nicht im vollem Umfang entfalle. Ein Anspruch auf eine gleichmäßige Aufteilung von einmaligem Einkommen auf einen längeren Verteilzeitraum bestehe deshalb nicht (BSG, Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 49/08 R).
Dem Gericht haben neben der Gerichtsakte auch die Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Gerichtsakten des Parallelverfahrens L 5 AS 102/09 vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Für weitere Einzelheiten zum Sachverhalt wird hierauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig; insbesondere sind sie frist- und formgerecht erhoben.
I. Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat die Steuererstattung der Klägerin in den Monaten März und April 2008 fehlerhaft und ohne Rechtsgrundlage auf mehr als drei Monate verteilt, in dem es für die Steuererstattung vom 25. März 2008 wie auch die vom 17. April 2008 zunächst den Monatsbetrag bei Jahresbetrachtung (2.787,36 Euro./. 12 bzw. 174,63 Euro./. 12) ermittelte und dann den der Klägerin bewilligten Leistungen für die Monate März und April 2008 gegenüberstellte. Insofern war das Urteil des Sozialgerichts in dem im Urteilstenor ersichtlichen Umfang zu ändern und die Rückforderungs- und Erstattungssumme auf 1.885,55 EUR zu berichtigten.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligungen in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum ist § 48 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – SGB III –. Gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, vgl. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II.
Die Aufhebungsvoraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat nach der Antragstellung am 28. Februar 2008 zunächst am 25. März 2008 eine leistungsschädliche Steuerrückzahlung in Höhe von 2.787,36 EUR für das Jahr 2006 erhalten; später – am 17. April 2008 – erhielt sie eine weitere Steuerrückzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 174,63 EUR.
Leistungen nach dem SGB II werden nur insoweit erbracht, wie Hilfebedürftigkeit besteht. Soweit Einkommen erzielt wird und dieses zu berücksichtigen ist, verringern sich die Leistungen (§ 9 SGB II); die Leistungsbewilligung erfährt dadurch eine rechtsrelevante Änderung. Zutreffend hat das Sozialgericht die Steuererstattungen an die Klägerin als Einkommen bewertet. Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte. Dabei ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (BSG, Urteil vom 30.9.2008, B 4 AS 29/07 R).
Gem. § 2 Abs. 4 Alg II-V (in der vom 1.1.2008 bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung) sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zulässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen sind, soweit nicht im Einzelfass eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin erst zum Ende des Bewilligungsabschnittes des im Bewilligungsbescheid vom 3. März 2008 umfassten Zeitraumes vom 1. März bis 31. Mai 2008, nämlich in ihrem Antrag auf Weiterbewilligung vom 19. Mai 2008 mitgeteilt hat, dass ihr während des Bezugszeitraumes Einkommen zugeflossen sei. Die Leistungen waren also für den Bewilligungszeitraum bereits ausgezahlt, so dass die Anwendung des § 2 Abs. 4 Satz 2 Alg II-V hier nicht zum Tragen kommt. Bei der Aufteilung des einmaligen Einkommens auf einen angemessenen Zeitraum nach § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V ist der Begriff der Angemessenheit als unbestimmter Rechtsbegriff ausfüllungsbedürftig. Er unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (BSG, Urteil vom 26.5.2011, B 14 AS 132/10 R). Die Konkretisierung folgt den allgemeinen Grundsätzen der Normauslegung (BSG, Urteil vom 6.9.2007, B 14//b AS 28/06 R). Zulässige Sachgesichtspunkte, die für die Angemessenheit maßgeblich sein könnten, sind etwa die Höhe der einmaligen Einnahme, der Bewilligungszeitraum und der Umstand, ob der Leistungsberechtigte durch die Höhe des festgesetzten monatlichen Teilbetrages seinen Krankenversicherungsschutz verliert (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.6.2008, L 7 AS 663/07). Zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs. 4 Satz 3 ALG II-V hat das Bundessozialgericht in seinen Entscheidungen vom 30. September 2008 (B 4 AS 29/07 R) und vom 13. Mai 2009 (B 4 AS 49/08 R) ausgeführt, dass die Aufteilung der einmaligen Einnahmen nach § 2 Abs. 3 Satz 3 ALG II-V im Regelfall nicht vollständig auf die monatliche Leistung vorzunehmen sei, sondern vielmehr ein Restbetrag belassen bleiben müsse, um die Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses zu gewährleisten. Eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme bleibe rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. Dabei beginne der Verteilzeitraum grundsätzlich mit dem Zufluss und erfasse zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum. Im Zusammenhang mit einer erneuten Antragstellung sei sodann zu prüfen, ob sich der Verteilzeitraum auch auf den neuen Bewilligungsabschnitt erstreckt. Wenn eine als Einkommen zu berücksichtigende einmalige Einnahme zugeflossen sei, ändere allein eine erneute Antragstellung den Aggregatzustand der Einnahme nicht. Sie mutiere nicht gleichsam durch eine neue Antragstellung zu Vermögen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die vom Sozialgericht vorgenommene Verteilung zu beanstanden, soweit es eine Aufteilung der Steuerrückerstattungen auf zwölf Monate vorgenommen hat. Eine Aufteilung des Einkommens auf den Bewilligungszeitraum bis zum 31. Mai 2008 ist möglich, ohne den Krankenversicherungsschutz der Klägerin zu gefährden, weil der Klägerin jeweils ein monatlicher Restanspruch belassen bleibt. Bei dem Einkommenszufluss vom 25. März 2008 in Höhe von 2.787,36 Euro ergibt sich unter Berücksichtigung der Verteilung auf die drei Monate des Bewilligungszeitraumes ein monatlicher Anrechnungsbetrag von 929,12 Euro. Abzüglich der Versicherungspauschale in Höhe von 30,- Euro nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alg II-V ist für den Monat März 2008 Einkommen in Höhe von 899,12 Euro der bewilligten Leistung in Höhe von 1.364,66 Euro gegenüberzustellen. Für den Monat April 2008 kommt ein Betrag in Höhe von 87,31 Euro hinzu, der sich aus der am 17. April 2008 in Höhe von erhaltenen 174,63 Euro Steuerrückerstattung verteilt auf noch zwei Monate des Bewilligungszeitraumes errechnet, so dass dem im Bescheid vom 3. März 2008 bewilligten 1.364,66 Euro nun 986,43 Euro Einkommen gegenüberstehen. Insgesamt kann der Beklagte somit eine Erstattung in Höhe von 1.885,55 Euro verlangen, so dass in diesem Umfang die Berufung des Beklagten begründet ist.
Eine Erweiterung der Anrechnung auch auf die Leistungen für Mai 2008 und ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch dürfte aber wegen des gem. § 202 SGG in Verbindung mit § 528 Zivilprozessordnung – ZPO – zu beachtenden Verböserungsverbots nicht zulässig sein, da der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2008 auf die Aufhebung und Erstattung der Leistungsbewilligungen für die Monate März und April 2008 reduziert ist. Darüber hinaus beschränkt sich die Berufung des Beklagten auf die Berechnungsmethode für die im Streit befindlichen Monate März und April 2008.
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Aus den oben genannten Ausführungen ergibt sich bereits, dass es sich bei den Steuerrückerstattungen an die Klägerin nicht um Schonvermögen handelt. Bereits begrifflich liegt kein Vermögen im Sinne des § 12 SGB II vor. Dass es sich bei der Steuererstattung um Einkommen und nicht um Vermögen handelt, ist ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.2009, B 4 AS 49/08 R; BSG, Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R; BSG, Urteil vom 30.9.2008, s.o.; BSG, Urteil vom 30.7.2008, B 14/7b AS 12/07 R). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass die Klägerin gegen die Anrechnung der Einkommensteuerrückerstattung nicht einwenden kann, sie habe immer sehr hohe Steuern gezahlt und durch die verspätete Erstattung des Jahressteuerausgleichs komme die Anrechnung einer Enteignung gleich, denn sie sei an einer Vermögensbildung durch ihre DDR-Vergangenheit und als alleinerziehende Mutter gehindert gewesen. Bereits im Urteil vom 13. Mai 2009 hat das Bundessozialgericht (Az.: B 4 AS 49/08 R)) entschieden, dass die Steuererstattung nicht zu den bereits erlangten Einkünften gehöre, mit denen Vermögen angespart werde. Die zu hoch entrichtete Steuer habe der Steuerpflichtige nicht freiwillig angespart. Die Steuererstattung diene auch nicht dem Vermögensaufbau. Es fehle bereits an einer dafür typischen Verzinsung. Auch das Schicksal der Forderung sei nicht entscheidend, um von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als Differenzierungskriterium zwischen Einkommen und Vermögen abzuweichen. Dieses gebiete auch nicht der Umstand, dass es sich bei der Steuererstattung um einen Geldzufluss handele, dessen zugrunde liegende Forderung zu einem früheren Zeitpunkt fällig geworden wäre, wenn der Erstattungsberechtigte eine andere steuerliche Disposition getroffen hätte.
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Rechtsprechung jüngst bestätigt (Nichtannahmebeschluss vom 8.11.2011 – 1 BvR 2007/11) und ausgeführt, dass die Anrechnung einer Einkommenssteuererstattung das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz – GG – unberührt lasse. Denn damit werde nicht der Steuererstattungsanspruch verkürzt, sondern vielmehr der Sozialleistungsanspruch, der aber bei steuerfinanzierten Fürsorgeleistungen wie denen nach dem SGB II nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe.
Steht damit die Anrechnungsfähigkeit der Steuerrückerstattungen fest, ist die Anrechnung nach den oben genannten Grundsätzen vorzunehmen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Es liegen keine die Zulassung der Revision rechtfertigenden Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vor. Weder ist der Sache grundsätzliche Bedeutung beizumessen noch beruht die Entscheidung des Senats auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts.
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