Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 3 KA 25/12 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KA 3/12 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf jeweils 69.552 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die am 22. März 2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2012 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage in der Hauptsache – parallel mit dem Antrag erhobene Klage vom 24. Februar 2012 (Az.: S 3 KA 26/12) – eine Genehmigung zur Nutzung des Kernspintomographen ONI MSK Extreme 1,5T zu erteilen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde materiell-rechtliche Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt, festgestellt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn es dem Antragsteller aufgrund der tatsächlichen Umstände und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, d. h. wenn ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte erhebliche Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29a mit zahlreichen Nachweisen). Dies ist in vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten bei wirtschaftlichen Nachteilen grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Antragsteller eine Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges gerichtliches Handeln erfordert, weil ohne den vorläufigen Rechtsschutz die Existenz der Praxis oder der notwendige Lebensunterhalt des Praxisinhabers gefährdet wäre (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wirtschaftliche Nachteile unterhalb dieser Schwelle, die grundsätzlich mit jeder durch negative Honorar- oder Statusentscheidungen enttäuschten vertragsärztlichen Honorarerwartung verbunden sind, genügen daher nicht, um einen Anordnungsgrund zu begründen; erst recht begründen sie keine sonst drohenden schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können (vgl. zu den entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgaben Keller, a. a. O. , § 86b Rn. 2a).
Nur wirtschaftliche Nachteile im Sinne der enttäuschten Erwartung künftigen Honorars unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung aber hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren geltend machen können. Denn mit der begehrten und von der Antragsgegnerin abgelehnten Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen mit dem Teilkörper-Kernspintomographen geht es ihr um eine weitere, neue Abrechnungsmöglichkeit, die sie bislang nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hat erbringen dürfen und die eine Honorarsteigerung erwarten lässt. Nicht aber streiten die Beteiligten um die Rücknahme oder den Widerruf bisheriger Abrechnungsgenehmigungen, geht es also weder im Hauptsache- noch im Eilverfahren um die Abwehr einer Gefährdung oder Schmälerung der bisherigen vertragsärztlichen und wirtschaftlichen Betätigungs- und Abrechnungsmöglichkeiten der Antragstellerin. Zwar ist der Antragstellerin durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin derzeit insoweit die Aussicht auf künftige erweiterte Teilhabe am insgesamt begrenzten Vergütungsvolumen in der vertragsärztlichen Versorgung genommen, doch beschneidet diese nicht ihre bisherigen Berufsausübungsmöglichkeiten, gefährdet dies nicht den Fortbestand ihrer Identität als radiologische Praxis und betrifft dies weder die Praxis noch die sie bildenden Vertragsärzte in wirtschaftlich existenzieller Weise. Dabei verdient Berücksichtigung zudem der Umstand, dass die Antragstellerin in Kenntnis der fehlenden Genehmigung mit der Beschaffung des Teilkörper-Kernspintomographen ein wirtschaftliches Risiko eingegangen ist, dessen Realisierung nun nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes taugen oder mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit zur Annahme besonderer Grundrechtsrelevanz führen kann. Der Streit um die begehrte künftige Ausführung und Abrechenbarkeit von Leistungen mit dem Teilkörper-Kernspintomographen und die hiermit verbundene Möglichkeit der künftigen Erzielung zusätzlichen vertragsärztlichen Honorars ist daher im Hauptsacheverfahren zu führen.
Auf die Prüfung und Feststellung eines Anordnungsgrundes kann entgegen den rechtlichen Erwägungen der Antragstellerin auch nicht verzichtet werden. Dessen Glaubhaftmachung ist selbst dann erforderlich, wenn eine Klage offensichtlich zulässig und begründet ist (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 29). Auch dann muss die für den vorläufigen Rechtsschutz notwendige besondere Eilbedürftigkeit bestehen. Denn immer erforderlich ist ein Grund dafür, einen – wie hier partiell mit der begehrten vorläufigen Genehmigung – die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Rechtsschutz bereits im Eilverfahren zu gewähren und steht diese Anforderung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes in Einklang. Der Hauptsacherechtsschutz würde sonst schlicht generell in das Eilverfahren vorverlagert. Da aber Eilverfahren die Hauptsacheverfahren nicht schlechterdings ersetzen sollen, sondern eine von diesen geschiedene gerichtliche Verfahrensform sind und bei Fortgeltung der gesetzlichen Regelung in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zu bleiben haben, bedarf es eines Kriteriums, wann Rechtsschutz bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs oder gar Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs schon im zeitlich vorgeschalteten gerichtlichen Eilverfahren zu gewähren ist und wann dem Rechtsschutzsuchenden das Abwarten des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zugemutet werden kann. Dieses Kriterium ist der Anordnungsgrund, auf dessen Vorliegen oder zumindest Glaubhaftmachung nicht verzichtet werden kann. Fehlt er, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Einer eingehenden Auseinandersetzung des Gerichts mit den materiell-rechtlichen Fragestellungen des Begehrens bedarf es dann im Eilverfahren grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen besonders grundrechtsrelevanten Fällen – nicht (vgl. für den Bereich des Krankenversicherungsrechts die Nachweise zu Fällen unzumutbarer Gesundheitsgefährdung bei Keller, a. a. O., § 86b Rn. 2a, 33a).
Nur hinzu kommt vorliegend, dass die von der Antragstellerin parallel mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobene Klage nicht offensichtlich zulässig und begründet ist. Denn der von ihr begehrten Genehmigung steht – auch nach Auffassung der Antragstellerin – die die Genehmigungsvoraussetzungen regelnde Kernspintomographie-Vereinbarung in der Fassung vom 17. September 2001 entgegen. Dass diese von den Partnern der Bundesmantelverträge nach § 135 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffene Vereinbarung offensichtlich rechtswidrig ist, ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht anzunehmen. Die Frage nach der von der Antragstellerin ins Feld geführten verfassungskonform einschränkenden Auslegung der Vereinbarung wird im Hauptsacheverfahren zu beantworten sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie nimmt Bezug auf den Streitwert nach Abschnitt C. IX. 1. des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2009 (NZS 2009, 427 und 491). Danach sind maßgeblich beim Vorhandensein von Umsatzzahlen oder Umsatzerwartungen die Honorareinnahmen abzüglich der Praxiskosten für zwei Jahre. Die Umsatzerwartungen betragen nach dem Vortrag der Antragstellerin zum Umsatzverlust derzeit mindestens 18.000 EUR pro Quartal und damit – entgegen der Berechnung der Antragstellerin – 72.000 EUR im Jahr, der Praxiskostenanteil beträgt nach der durchschnittlichen Kostenquote aller Arztgruppen 51,7 % (zeitnächste verfügbare Grunddaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, abrufbar unter www.kbv.de; zu deren Heranziehung siehe BSG 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B, ZMGR 2005, 324). Ausgehend hiervon ergibt sich die Summe von 69.552 EUR. Deren Halbierung mit Blick auf den Streit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kam nicht in Betracht, da mit der begehrten befristeten Genehmigung die partielle Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Verfahren erstrebt war (vgl. Abschnitt B. 7. des Streitwertkatalogs).
Der durch Beschluss des Sozialgerichts vom 16. März 2012 für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert war von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend zu korrigieren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 22. März 2012 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 16. März 2012 ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Sie ist jedoch nicht begründet, denn das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin befristet bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung der Klage in der Hauptsache – parallel mit dem Antrag erhobene Klage vom 24. Februar 2012 (Az.: S 3 KA 26/12) – eine Genehmigung zur Nutzung des Kernspintomographen ONI MSK Extreme 1,5T zu erteilen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde materiell-rechtliche Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung zur Abwendung wesentlicher Nachteile (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung).
Das Sozialgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat nach § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug nimmt, festgestellt, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.
Ein Anordnungsgrund lässt sich auch nicht dem Beschwerdevorbringen entnehmen. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn es dem Antragsteller aufgrund der tatsächlichen Umstände und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten, d. h. wenn ihm ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung durch eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner Rechte erhebliche Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 86b Rn. 29a mit zahlreichen Nachweisen). Dies ist in vertragsarztrechtlichen Streitigkeiten bei wirtschaftlichen Nachteilen grundsätzlich nur dann der Fall, wenn der Antragsteller eine Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges gerichtliches Handeln erfordert, weil ohne den vorläufigen Rechtsschutz die Existenz der Praxis oder der notwendige Lebensunterhalt des Praxisinhabers gefährdet wäre (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Wirtschaftliche Nachteile unterhalb dieser Schwelle, die grundsätzlich mit jeder durch negative Honorar- oder Statusentscheidungen enttäuschten vertragsärztlichen Honorarerwartung verbunden sind, genügen daher nicht, um einen Anordnungsgrund zu begründen; erst recht begründen sie keine sonst drohenden schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigt werden können (vgl. zu den entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorgaben Keller, a. a. O. , § 86b Rn. 2a).
Nur wirtschaftliche Nachteile im Sinne der enttäuschten Erwartung künftigen Honorars unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung aber hat die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren geltend machen können. Denn mit der begehrten und von der Antragsgegnerin abgelehnten Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen mit dem Teilkörper-Kernspintomographen geht es ihr um eine weitere, neue Abrechnungsmöglichkeit, die sie bislang nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung hat erbringen dürfen und die eine Honorarsteigerung erwarten lässt. Nicht aber streiten die Beteiligten um die Rücknahme oder den Widerruf bisheriger Abrechnungsgenehmigungen, geht es also weder im Hauptsache- noch im Eilverfahren um die Abwehr einer Gefährdung oder Schmälerung der bisherigen vertragsärztlichen und wirtschaftlichen Betätigungs- und Abrechnungsmöglichkeiten der Antragstellerin. Zwar ist der Antragstellerin durch die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin derzeit insoweit die Aussicht auf künftige erweiterte Teilhabe am insgesamt begrenzten Vergütungsvolumen in der vertragsärztlichen Versorgung genommen, doch beschneidet diese nicht ihre bisherigen Berufsausübungsmöglichkeiten, gefährdet dies nicht den Fortbestand ihrer Identität als radiologische Praxis und betrifft dies weder die Praxis noch die sie bildenden Vertragsärzte in wirtschaftlich existenzieller Weise. Dabei verdient Berücksichtigung zudem der Umstand, dass die Antragstellerin in Kenntnis der fehlenden Genehmigung mit der Beschaffung des Teilkörper-Kernspintomographen ein wirtschaftliches Risiko eingegangen ist, dessen Realisierung nun nicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes taugen oder mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit zur Annahme besonderer Grundrechtsrelevanz führen kann. Der Streit um die begehrte künftige Ausführung und Abrechenbarkeit von Leistungen mit dem Teilkörper-Kernspintomographen und die hiermit verbundene Möglichkeit der künftigen Erzielung zusätzlichen vertragsärztlichen Honorars ist daher im Hauptsacheverfahren zu führen.
Auf die Prüfung und Feststellung eines Anordnungsgrundes kann entgegen den rechtlichen Erwägungen der Antragstellerin auch nicht verzichtet werden. Dessen Glaubhaftmachung ist selbst dann erforderlich, wenn eine Klage offensichtlich zulässig und begründet ist (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 29). Auch dann muss die für den vorläufigen Rechtsschutz notwendige besondere Eilbedürftigkeit bestehen. Denn immer erforderlich ist ein Grund dafür, einen – wie hier partiell mit der begehrten vorläufigen Genehmigung – die Hauptsache vorwegnehmenden gerichtlichen Rechtsschutz bereits im Eilverfahren zu gewähren und steht diese Anforderung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes in Einklang. Der Hauptsacherechtsschutz würde sonst schlicht generell in das Eilverfahren vorverlagert. Da aber Eilverfahren die Hauptsacheverfahren nicht schlechterdings ersetzen sollen, sondern eine von diesen geschiedene gerichtliche Verfahrensform sind und bei Fortgeltung der gesetzlichen Regelung in § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zu bleiben haben, bedarf es eines Kriteriums, wann Rechtsschutz bei Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs oder gar Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des in der Hauptsache verfolgten Anspruchs schon im zeitlich vorgeschalteten gerichtlichen Eilverfahren zu gewähren ist und wann dem Rechtsschutzsuchenden das Abwarten des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zugemutet werden kann. Dieses Kriterium ist der Anordnungsgrund, auf dessen Vorliegen oder zumindest Glaubhaftmachung nicht verzichtet werden kann. Fehlt er, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Einer eingehenden Auseinandersetzung des Gerichts mit den materiell-rechtlichen Fragestellungen des Begehrens bedarf es dann im Eilverfahren grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen besonders grundrechtsrelevanten Fällen – nicht (vgl. für den Bereich des Krankenversicherungsrechts die Nachweise zu Fällen unzumutbarer Gesundheitsgefährdung bei Keller, a. a. O., § 86b Rn. 2a, 33a).
Nur hinzu kommt vorliegend, dass die von der Antragstellerin parallel mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erhobene Klage nicht offensichtlich zulässig und begründet ist. Denn der von ihr begehrten Genehmigung steht – auch nach Auffassung der Antragstellerin – die die Genehmigungsvoraussetzungen regelnde Kernspintomographie-Vereinbarung in der Fassung vom 17. September 2001 entgegen. Dass diese von den Partnern der Bundesmantelverträge nach § 135 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffene Vereinbarung offensichtlich rechtswidrig ist, ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens nicht anzunehmen. Die Frage nach der von der Antragstellerin ins Feld geführten verfassungskonform einschränkenden Auslegung der Vereinbarung wird im Hauptsacheverfahren zu beantworten sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie nimmt Bezug auf den Streitwert nach Abschnitt C. IX. 1. des Streitwertkatalogs für die Sozialgerichtsbarkeit 2009 (NZS 2009, 427 und 491). Danach sind maßgeblich beim Vorhandensein von Umsatzzahlen oder Umsatzerwartungen die Honorareinnahmen abzüglich der Praxiskosten für zwei Jahre. Die Umsatzerwartungen betragen nach dem Vortrag der Antragstellerin zum Umsatzverlust derzeit mindestens 18.000 EUR pro Quartal und damit – entgegen der Berechnung der Antragstellerin – 72.000 EUR im Jahr, der Praxiskostenanteil beträgt nach der durchschnittlichen Kostenquote aller Arztgruppen 51,7 % (zeitnächste verfügbare Grunddaten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland, abrufbar unter www.kbv.de; zu deren Heranziehung siehe BSG 12.10.2005 - B 6 KA 47/04 B, ZMGR 2005, 324). Ausgehend hiervon ergibt sich die Summe von 69.552 EUR. Deren Halbierung mit Blick auf den Streit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kam nicht in Betracht, da mit der begehrten befristeten Genehmigung die partielle Vorwegnahme der Hauptsache in diesem Verfahren erstrebt war (vgl. Abschnitt B. 7. des Streitwertkatalogs).
Der durch Beschluss des Sozialgerichts vom 16. März 2012 für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Streitwert war von Amts wegen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG entsprechend zu korrigieren.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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