L 2 AL 53/10

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 13 AL 595/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 2 AL 53/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld vom 16. Oktober 2008 bis zum 7. Januar 2009 wegen des Eintritts einer Sperrzeit geruht hat. Der im Jahre 1976 geborene Kläger ist von Beruf Zahnarzt. Er meldete sich am 17. Oktober 2008 mit Wirkung vom 16. Oktober 2008 in seinem damaligen Wohnort B. bei der Beklagten arbeitslos, stellte sich zeitlich uneingeschränkt der Vermittlung zur Verfügung und beantragte Arbeitslosengeld. Der von ihm vorgelegten Arbeitsbescheinigung zufolge war er zuvor vom 17. Mai 2005 bis zum 15. Oktober 2008 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der C. Universitätsklinik in B. mit einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden bis zum 30. September 2006, von 36 Stunden bis 30. September 2007 und zuletzt von 30 Stunden beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war bei Abschluss des (letzten) Arbeitsvertrages am 17. September 2007 bis zum 30. September 2009 befristet und dem vorgelegten Auflö-sungsvertrag zufolge am 28. Juli 2008 auf Wunsch des Klägers mit Ablauf des 15. Oktober 2008 im gegenseitigen Einvernehmen be¬endet worden. Als Grund hierfür gab der Kläger im dafür von der Beklagten vorgesehen Fragebogen die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt an. Er habe einen befristeten Arbeitsvertrag gehabt und werde sich in eigener Praxis niederlassen. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 17. November 2008 unter Bezugnahme auf die §§ 144, 128 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen vom 16. Oktober 2008 bis 7. Januar 2009, das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld während der Sperrzeit und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage (ein Viertel) fest. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe sein Be-schäftigungsverhältnis bei der C. durch eigene Kündigung selbst gelöst, ohne einen wichtigen Grund zu haben, und habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde. Sie bewilligte dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 8. Januar 2009 i. H. v. 44,39 EUR täglich bzw. 1331,70 EUR monatlich. Mit Veränderungsanzeige vom 24. Januar 2009 teilte ihr der Kläger mit, er werde am 2. Februar 2009 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Zahnarzt aufnehmen. Er war seit dem 1. Dezember 2008 durch den Zulassungsausschuss für den Bezirk der kassenzahnärztlichen Vereinigung H. zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Zur Förderung der am 2. Februar 2009 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt bewil¬ligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 9. September 2009 für die Zeit vom 2. Januar 2009 bis zum 1. November 2009 einen Gründungszuschuss i. H. v. 1.631,70 EUR monatlich. Die anfängliche Ablehnung des am 19. Januar 2009 gestellten Antrags mit Bescheid vom 18. Juni 2009 hatte die Beklagte damit begründet, dass er laut dem Vertrag über die Bildung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ab dem 1. Oktober 2008 Vertrags¬partner in einer Gemeinschaftspraxis gewesen sei. Damit bezog sich die Beklagte auf § 2 des vom Kläger vorgelegten Gesellschaftsvertrages über eine Gemeinschaftspraxis als örtliche Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (künftig bezeichnet als GbR-Vertrag), des¬sen Absatz 1 zufolge die Gemeinschaftspraxis am 1. Oktober 2008 beginne. Dem hatte der Kläger erfolgreich entgegengehalten, dass er vor der mit Wirkung zum 1. Dezember 2008 erfolgten Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung nicht befugt gewesen sei, zu praktizieren und seine Leistungen abzurechnen. Vor der Bean¬tragung der Zulassung habe es zwingend des Vertrages über die Bil¬dung der GbR zum Betreiben der Gemeinschaftspra¬xis bedurft, der dem Zulassungsausschuss zur Prüfung vorzulegen war, ob keine Scheingemeinschaftspraxis vorliegt, wo im Innenverhältnis ein Arzt im Rahmen eines Dienstvertrages Angestellter des anderen Arztes ist. Des Weiteren habe er die selbständige Tätigkeit erst ab dem 2. Februar 2009 aufneh¬men können, weil erst dann Behandlungsräume und Geräte zur Verfügung gestanden hätten. Der mit dem Antrag am 2. Februar 2009 vorgelegte Businessplan belege Investitionen zur Praxisausstattung vor der Praxiseröffnung in Höhe von in Höhe von rund 800.000 EUR. Die in der GbR mit ihm verbunde-nen Kollegen und er hätten einen Rohbau angemietet ohne ange¬schlossene Sanitärobjekte, ohne vorinstallierte Be¬leuchtung, ohne Mobiliar und medizinische Geräte. Bereits im Vorfeld hatte der Kläger vorgetragen, der Abschluss des Gesellschaftsvertrages sei nötig gewesen, da erst auf der Basis solcher vertraglichen Regelungen ein Mietvertrag habe rechtskräftig gültig werden können. Am 4. September 2009 beantragte der Kläger die Überprüfung des Sperrzeitbescheides vom 17. November 2008 nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Die Beklagte habe dort zu Unrecht den Eintritt einer Sperr-zeit von 12 Wochen und das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in dieser Zeit fest-gestellt. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III lägen nicht vor, denn er habe einen wichtigen Grund für den Abschluss des Auflösungsvertrages gehabt. So sei sein Ver-trag bei der C. nur ein befristeter gewesen und es sei unwahrscheinlich gewesen, dass er nochmals verlängert oder gar in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt werden würde. Zum anderen habe er sich zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit entschlossen, sich als Zahnarzt selbständig zu machen und mit zwei anderen Kollegen eine Gemeinschaftspraxis zu gründen. Dies sei eine einmalige Chance gewesen. Schließlich sei der Umzug nach H. auch privaten Gründen geschuldet, da seine Freundin in H. wohne. Mit Bescheid vom 11. September 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 17. November 2008 mit der Begründung ab, die vom Kläger angegebenen Gründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages reichten für die Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht aus. Der Widerspruch des Klägers hatte kei-nen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober 2009). Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger auf seinem Standpunkt beharrt, er habe einen wichtigen Grund für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gehabt. Wegen der sich ständig verschlechternden wirtschaftlichen Lage und des im September 2009 auslaufenden befristeten Anstellungsverhältnisses, dessen Verlängerung oder gar Entfristung aufgrund der wirtschaftlichen schlechten Lage nicht zu erwarten gewesen sei, habe er sich entschlossen, zusammen mit zwei Kollegen eine zahnärztliche und kieferorthopädi-sche Gemeinschaftspraxis in H. zu gründen. Aus diesem Grund habe er sein Arbeitsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages im gegenseitigen Einvernehmen beendet. Am 1. Oktober 2008 habe er mit seinen zwei Kollegen Dr. med. dent. T.W. und Dr. med. dent. K.B. einen GbR-Vertrag in Form einer Berufsausübungs¬gemeinschaft geschlossen. Dort habe er sich zur Beantragung seiner Zulassung als Vertragszahnarzt mit Sitz in H. mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 verpflichtet. Die Pra¬xiseröffnung in H. habe Anfang Dezember 2008 stattfinden sollen. Der Zulassungs¬ausschuss für den Bezirk der kassenärzlichen Vereinigung H. habe seine vertragszahnärztliche Zulassung mit Wirkung vom 1. Dezember 2008 bestätigt. Am 10. September 2008 hätten seine Kollegen und er den Mietvertrag für die Nutzung der Räume als Zahnarztpraxis abgeschlossen. Da die gemieteten Räumlichkeiten nur der gewerblichen Nutzung als Büroräume gewidmet gewesen seien, habe bei der zuständigen Baubehörde die Genehmigung zur Nutzungsänderung erwirkt werden müssen. Sodann sei der Innenausbau der Praxisräume erfolgt. Während dieser Zeit seien seine Kollegen und er vor Ort gewesen und hätten die Baumaßnahmen überwacht, insbesondere die Einhaltung von medizintechnischen Anforderungen, die bei dem Einbau von medizintechnischen Geräten zu beachten seien. Aufgrund mangelhafter Bauausführun¬gen und verzögertem Regulierungsverhalten der Ge¬werke habe die Eröffnung der Zahnarztpraxis erneut verschoben werden müssen. Unter Be¬rücksichtigung aller dieser Umstände habe ihm für sein Verhalten ein wichtiger Grund zur Seite gestanden. Er habe alles erdenklich Mögliche unternommen, um eine dauernde Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Ein Abwarten bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit sei ihm nicht zuzumuten gewesen, da er die Bauarbeiten vor Ort in H. hinsichtlich der Einhaltung medizinrechtlicher Vorschriften habe überwachen müssen. Ebenso sei seine Anwesenheit in H. erforderlich gewesen, um bei der Inbetriebnahme und Übernahme der medizintechnischen Geräte in die richtige Handhabung der Geräte eingewiesen zu werden. Dies wäre mit einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit in B. nicht vereinbar gewesen. Seine Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung sei dadurch nicht in Frage gestellt gewesen, denn er sei für die Beklagte an seinem damaligen Hauptwohnsitz B. jeden Tag postalisch erreichbar gewesen. Er habe Sorge dafür getragen, dass sein Briefkasten regelmäßig jeden Tag geleert und er umgehend über Mitteilungen der Beklagten unterrichtet worden wäre. Er habe sich auch nur zeitweise in H. aufgehalten und sei zwischen B. und H. gependelt. Die Fahrtstrecke betrage nur ca. eine Stunde. Die beschriebenen Aufenthalte in H. hätten angesichts ihrer geringen Anzahl keine vorzeitige Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beinhaltet. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am 15. Oktober 2008 ungewiss gewesen sei, ob die Praxis wie ursprünglich geplant am 1. De-zember 2008 würde geöffnet werden können, denn es habe keine Zulassung zur vertrags-zahnärztlichen Versorgung vorgelegen. Sollte die Überwachung der Baumaßnahmen durch ihn in H. erforderlich gewesen sein, so sei schon seine Verfügbarkeit für die Vermittlung in Arbeit fraglich. Er habe sich mit seiner Arbeitslosmeldung für eine Vollzeittätig¬keit in B. zur Verfügung gestellt. Inbetriebnahme und Übergabe der me¬dizintechnischen Geräte seien im Rahmen der Selbststän¬digkeit erfolgt, zu der auch die nötigen Vorbereitungen zählten. Dies spreche dafür, dass er die selbständige Erwerbstätigkeit tatsächlich schon vorher aufgenommen habe. Das Sozialgericht Hamburg hat die Klage durch das Urteil vom 19. April 2010 abgewiesen. Die Beklagte habe es mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 17. November 2008 zurückzunehmen. Dieser Bescheid sei rechtmäßig gewesen, da die Beklagte zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt habe. Der Klä¬ger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der C. durch Auflösungsvertrag vom 28. Juli 2008 zum 15. Oktober 2008 ohne wichtigen Grund gelöst und damit zumindest grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Es habe im Zeitpunkt des Abschlusses des Auflö-sungsvertrages keine konkrete Aufsicht auf nahtlose Aufnahme der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit, also auf Aufnahme zum 16. Oktober 2008, bestanden. Er habe zu diesem Zeitpunkt nach eigenem Vortrag weder eine kassenärztliche Zulassung noch eine funktionstüchtige Arztpraxis besessen und habe dies auch gewusst. Die vom Kläger vorgebrachten Beweggründe für den Abschluss des Aufhebungsvertrages stellten allesamt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III dar. Die Annahme eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Lösung eines befristeten Arbeitsverhältnisses setze zumindest ein konkret in Aussicht stehendes neues Beschäftigungsverhältnis voraus, welches sich nahtlos an das alte Beschäftigungsverhältnis anschließe. Hieran fehle es im vorliegenden Fall; die beab¬sichtigte Selbstständigkeit habe sich gerade nicht nahtlos an das Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der C. angeschlossen; es sei noch nicht einmal ein nahtloser Übergang geplant gewesen. Gegen das ihm am 3. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juni 2010 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er Folgendes aus: Ihm sei kein versicherungswidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 28. Juli 2008 habe eine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz bestanden. Diese habe sich zum einen darauf gegründet, dass er zusammen mit seinen Geschäftspartnern im Vorfeld ein geeignetes und gut an das Verkehrsnetz angebundenes Gebäude gesucht und gefunden habe, in dem die Praxis habe untergebracht werden können; des Weiteren habe er die ver-tragliche Grundlagen für den Abschluss des Mietvertrages und für die Geschäftsführung der Praxis geschaffen und am 10. September 2008 den Mietvertrag und am 1. Oktober 2008 den GbR-Vertrag abgeschlossen. In diesem habe er sich zur Beantragung seiner Zulassung als Vertragszahnarzt mit Sitz in H. mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2008 verpflichtet. Im GbR-Vertrag sei unter § 2 vereinbart worden, dass die Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis am selben Tag beginnen sollte. Dass sich ihr Beginn aufgrund unvor¬hergesehener Ereignis-se (Verzögerung im Zulassungsverfahren in H.; Durchführung der Bauarbeiten) nach hinten verschoben habe, sei für ihn zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhersehbar gewesen. Geschuldet sei dies der Tatsache, dass er noch sehr jung, noch nie selbstständig und daher recht unerfahren gewesen sei. Irrtümlich sei er davon aus¬gegangen, dass sich die theoretische Planung mit der praktischen Umsetzung decken werde. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts habe er sich auch auf einen wichtigen Grund für sein Verhalten berufen können. So habe das Sozialgericht unberücksichtigt gelassen, dass er auch bei Abschluss des Auflösungsvertrages eine Kündigungsfrist habe einhalten müssen. So sei der Abschluss des Auflösungsvertrages zwar am 28. Juli 2008, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber erst mit Ablauf des 15. Oktober 2008 erfolgt. Dies wiederum decke sich mit den oben genannten vertraglichen Verpflichtungen, wobei intern die Absprache bestanden habe, dass er seine Arbeit erst zum 16. Oktober 2008 aufnimmt. Auch sei sein ergänzender Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht unberücksichtigt geblieben. Dort habe er ausgeführt, dass er und seine Kollegen von ihrem Arbeitgeber über die wirtschaftlich angespannte Lage informiert und aufgefordert worden seien, sich auch anderen Orts um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Im Rahmen dessen sei der Hinweis erfolgt, dass auch zeitlich befristete Verträge vor Fristablauf gekündigt werden könnten. Unter anderem diese konkrete Bedrohung und die aus seiner Sicht einmalige Chance, sich mit verlässlichen und ihm sehr gut bekannten und be¬freundeten Kollegen selbständig machen zu können und dadurch vor allem in Zukunft eine Vielzahl von neuen Arbeitsplätzen für die Versichertengemeinschaft zu schaffen und sich beruflich und fachlich zu verändern und weiterzuentwickeln, hätten ihn zum Handeln veran¬lasst. Dass sich der Zeitpunkt der Selbständigkeit im Ergebnis nicht mit der Planung gedeckt habe, beruhe auf einem Irrtum. Zum Zeitpunkt der Lösung des Anstellungsverhältnisses hätten jedenfalls keinerlei Umstände vorgelegen, die hätten befürchten lassen, er werde nicht nahtlos, d.h. ab dem 16. Oktober 2008, als selbständiger Zahnarzt in H. arbeiten können. Zu den Arbeitsbedingungen in der C. hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, aufgrund der Zusammenlegung zweier Standorte seien viele Arbeitsplätze im medizinischen Bereich auch in der C. und auch für Zahnärzte weggefallen. Es seien Mitarbeiter freigesetzt, befristete Arbeitsverträge nicht verlängert oder die Zahl der wöchentlichen Arbeitsstunden reduziert worden. Jedenfalls seien Arbeitsplätze in dem Bereich, in dem er tätig gewesen sei, abgebaut worden. Als er auf seinen Arbeitgeber mit dem Wunsch nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages zugekommen sei, habe dieser auch keine Schwierigkeiten gemacht. Allerdings habe die C. auch Planungssicherheit gebraucht. Bei dem Datum 15. Oktober 2008 habe es sich um das Datum gehandelt, zu dem das neue Semester begonnen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2010 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Rücknahme des Bescheides vom 17. November 2008 Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 16. Oktober 2008 bis zum 7. Januar 2009 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie hält dem Kläger entgegen, er habe bei Abschluss des Aufhebungsvertrages am 28. Juli 2008 noch keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt. Es hätten seinerzeit keine konkreten Möglichkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit im Anschluss an die Beendigung der Beschäftigung bestanden. Dies werde schon daran deutlich, dass seinerzeit noch keine Räumlichkeiten zur Ausübung seiner Tätigkeit zur Verfügung gestanden hätten. Die später angemieteten Räumlichkeiten seien ein Rohbau ohne entsprechende Inneneinrichtung und ohne Mobiliar gewesen, weshalb in der Folgezeit der Innenausbau der Flächen in Auftrag gegeben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Mit Zustimmung der Beteiligten hat der Senat über die Berufung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden (§ 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Berufung des Klägers ist statthaft (§ 143 SGG), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat es mit Bescheid vom 11. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 2009 zu Recht abgelehnt, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheides vom 17. November 2008 Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 16. Oktober 2008 bis zum 7. Januar 2009 zu gewähren. Das Gericht hält die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt vollen Umfangs auf sie Bezug (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). Die Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Berufung geben keinen Anlass zu einer für ihn günstigeren Beurteilung des Sachverhalts. Insbesondere ist dem Sozialgericht weiterhin darin zu beizupflichten, dass der Kläger bei Abschluss des Aufhebungsvertrages keine konkrete Aussicht auf eine nahtlose Anschlussbeschäftigung hatte, vielmehr davon ausgehen musste, dass er infolge der Lösung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos werden würde. Aussicht auf eine Anschlussbeschäftigung bestand bei Abschluss des Auflösungs-vertrages lediglich insofern, als eine spätere gemeinsame Tätigkeit mit Zahnarztkollegen grundsätzlich abgesprochen bzw. geplant war. Dies allein reicht jedoch zu der dem Versicherten obliegenden Vermeidung von Arbeitslosigkeit bzw. von versicherungswidrigem Verhalten nicht aus; hierzu ist es vielmehr erforderlich, dass die nachfolgende Tätigkeit nicht irgend-wann nachfolgt, sondern unmittelbar - nahtlos - an die vom Versicherten herbeigeführte Beendigung der Beschäftigung anschließt, so dass Arbeitslosigkeit nicht eintritt. Davon konnte der Kläger bei Abschluss des Auflösungsvertrages realistischer Weise nicht ausgehen, denn zu diesem Zeitpunkt war nicht absehbar, wann denn die tatsächlichen Voraussetzungen für die Ausübung der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit als Zahnarzt - insbesondere funktionsfähige Praxisräume und seine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung – gegeben sein würden. Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung in H. war noch nicht beantragt. Dem bei der Beantragung des Gründungszuschusses von ihm vorgelegten Businessplan zufolge (dort auf Seite 3) wurden die für die Unterbringung der Gemein-schaftspraxis ins Auge gefassten Räumlichkeiten erst Ende August fertiggestellt. Der Vertrag über die Anmietung der Praxisräume wurde erst Mitte September geschlossen, der Vertrag über die Bildung der Berufsausübungsgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR dem Vorbringen im Berufungsverfahren zufolge am 1. Oktober, den Ausführungen im Verfahren vor dem Sozialgericht zufolge allerdings früher, weil er Voraussetzung für die Anmietung der Praxisräume gewesen sein soll. Zudem waren noch die behördliche Genehmigung zur Ände-rung der Nutzung der angemieteten Räumlichkeiten - Zahnarztpraxis statt Büronutzung - zu erwirken und sodann Innenausbau und Einrichtung durchzuführen. Angesichts dieser Umstände ist die Vorstel¬lung, der Kläger habe bei Abschluss des Auflösungsvertrages Ende Juli 2008 davon ausge¬hen dürfen, unmittelbar im Anschluss an die mit Wirkung zum 15. Okto¬ber 2008 vereinbarte Aufhebung des Arbeitsverhältnisses seine selbständige Erwerbstätigkeit in eigener Praxis aufnehmen zu können, realitätsfern. Zutreffend wäre eine solche Einschätzung nur gewesen, wenn er die die in der Begründung seiner Klage (Seite 6 oben) geschilderten Überwachungsarbeiten, die seinen Ausführungen zufolge mit einer Fortführung seiner Arbeit in B. nicht vereinbar waren, schon als Beginn der selbständigen Erwerbstätigkeit werten würde, wie es die Beklagte erwogen hat. Gegen eine solche Bewertung des Sachverhalts hat der Kläger sich allerdings im Verfahren zur Erlangung des Grün-dungszuschusses erfolgreich verwahrt; sie würde ihm auch bei der Durchsetzung des von ihm verfolgten Anspruchs auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die strittige Zeit nicht helfen und den Anspruch auf den ausgezahlten Gründungszuschuss nachträglich zumindest in Frage stellen. Folgt man seinen Ausführungen im Klageverfahren, so ist er mit seinen Kollegen bei Abschluss des GbR-Vertrages von einer Eröffnung der Praxis zum 1. Dezember 2008 ausgegangen, sechs Wochen nach der Beendigung seiner Beschäftigung bei der C. zum 15. Oktober 2008. Zu diesem Zeitpunkt konnte er mithin hoffen, dass die Arbeitslosigkeit nur sechs Wochen dauern würde. So gesehen sind seine Ausführungen auf Seite 5 unten seiner Klageschrift, er haben alles getan, um eine dauernde Arbeitslosigkeit zu vermeiden, durch-aus nachvollziehbar; jedoch oblag es ihm, nicht nur eine dauernde, sondern jegliche Arbeits-losigkeit - auch eine nur vorübergehende - zu vermeiden. Jedenfalls im Zeitpunkt der Vereinbarung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses war die Erwartung einer auf wenige Wochen begrenzten Arbeitslosigkeit angesichts der oben geschilderten Umstände in keiner Weise gerechtfertigt. Unverändert gilt auch, dass der Kläger für sein Verhalten keinen wichtigen Grund hatte. Allein der legitime Wunsch, die sich ihm bietende konkrete Gelegenheit nicht zu versäumen, aus einem lediglich befristeten Arbeitsverhältnis heraus in eine dauerhafte selbständige Tätigkeit in einer Gemeinschaftspraxis zu wechseln, legitimierte nicht auch den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht ist nicht überzeugt, dass er seine legitimen Interessen nur unter Inkaufnahme einer befristeten Arbeitslosigkeit, d. h. nur durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15. Oktober 2008 hat verwirklichen können. Folgt man seinen Ausführungen in der Klageschrift, so hielt er es für unzumutbar, mit der Beendigung der Be-schäftigung bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit zu warten, weil er die Bauarbeiten vor Ort in H. hinsichtlich der Einhaltung medizinrechtlicher Vorschriften hat überwachen mü-sen. Seine Anwesenheit in H. war demnach erforderlich, um bei der Inbetriebnahme und Übernahme der medizintechnischen Geräte in die richtige Handhabung der Geräte ein-gewiesen zu werden. Dies war – so der Kläger - mit einer fortgesetzten Arbeitstätigkeit in B. nicht vereinbar. Daraus ist zwanglos abzuleiten, dass maßge¬bend für seine Wahl des Zeitpunkts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Notwen¬digkeit war, die Bauarbeiten in H. zu überwachen, und dass Arbeitslosigkeit zumindest in Kauf genommen wurde, wenn nicht sogar herbeigeführt wurde, um diese Überwachung zu ermöglichen. Dies ist umso bemerkenswerter, als der Kläger bei der C. ohnehin nur in Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt war. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem späteren Zeitpunkt am Widerstand des Arbeitgebers scheiterte. Der Kläger hat insofern lediglich vorgetragen, die C. habe Planungssicherheit benötigt, und darauf hin-gewiesen, dass es sich beim Datum 15. Oktober 2008 um das Datum des Semesterbeginns gehandelt habe. Dass der Arbeitgeber nicht auch mit einem späteren Ausscheiden einver-standen gewesen wäre, ist damit nicht gesagt. Dagegen spricht auch die vom Kläger geschil-derte spontane Bereitschaft des Arbeitgebers, auf den Wunsch des Klägers nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses einzugehen: Dieser habe, als er - der Kläger - den Wunsch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses geäußert habe, wegen seines Interesses an einem Stellenabbau in seinem Tätigkeitsbereich keine Schwierigkeiten gemacht. In dieselbe Richtung weisen die Ausführungen des Klägers, der Arbeitgeber habe auf sein Recht hingewiesen, seinerseits befristete Arbeitsverhältnisse vor Fristablauf zu kündigen. Eine Reduzierung der Sperrzeit auf sechs Wochen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 2 Buchst. b SGB III kommt nicht in Betracht. Dieser Bestimmung zufolge verkürzt sich die Dauer der Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von 12 Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Zwar kann ein solcher Umstand die Dauer der zu erwartenden Arbeitslosigkeit sein, dies jedoch nur, wenn sie im Zeitpunkt des die Sperrzeit begründenden Ereignisses feststeht (Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen: 7 RAr 32/95BSGE 77, 61). Davon konnte bei der Vereinbarung der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses am 28. Juli 2008 angesichts der geschilderten Umstände keine Rede sein, mag er auch später aufgrund der für den 1. Dezember 2008 beantragten Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung und der auf dieses Datum terminierten Praxiseröffnung eine lediglich sechs-wöchige Arbeitslosigkeit erwartet haben. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
Saved