L 1 KR 159/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 35 KR 1963/10 WA
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 159/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Im Streit ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld über den 7. Mai 2005 hinaus.

Der am XXXXX 1947 geborene und bei der Beklagten bis zum 15. November 2005 freiwillig versicherte Kläger erlitt am 23. Juni 2004 im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Taxifahrer einen Unfall. Am 24. Juni 2004 attestierte ihm sein Hausarzt, der praktische Arzt Dr. H., Arbeitsunfähigkeit seit 24. Juni 2004. Der Kläger bezog aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit ab 5. August 2004 von der Beklagten Krankengeld. Ab 10. September 2004 minderte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld der Höhe nach, weil und soweit der Kläger seine Tätigkeit als Taxifahrer wieder aufnahm.

In einer von der Beklagten in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vom 3. Mai 2005 kam dieser in Anschluss an seine erste Stellungnahme vom 19. Oktober 2004 und in Auswertung der zahlreich vorliegenden Befundberichte sowie der im Verfahren der Unfallversicherung eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass eine nur stufenweise Wiedereingliederung des Klägers nicht notwendig sei und die Voraussetzungen einer Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorlägen.

Hierauf teilte die Beklagte durch Bescheid vom 3. Mai 2005 dem Kläger mit, sie gehe davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit dem 7. Mai 2005 beendet sei. Sie beendete in der Folge die Zahlung von Krankengeld mit dem 7. Mai 2005.

Hiergegen erhob der Kläger am 1. Juni 2005 Widerspruch. Die Beklagte half durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 dem Widerspruch nicht ab. Sie folge der Beurteilung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung. Ihr sei im Widerspruchsverfahren weder ein medizinisch begründeter Antrag auf eine Zweitbegutachtung durch den Medizinischen Dienst vorlegt worden noch seien die übersandten Bescheinigungen und Atteste geeignet, eine weitere Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 8. Mai 2005 bis 19. Juli 2005 zu belegen. Ab dem 20. Juli 2005 habe schließlich auch nach Auffassung des behandelnden Arztes Dr. H. keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestanden. Eine von diesem ab dem 22. August 2005 bescheinigte erneute Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. September 2005 könne schon deshalb nicht zu einer Krankengeldzahlung führen, weil der Krankengeldanspruch erst von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an beginne. Es müsse somit bei der Beendigung der Krankengeldzahlung am 7. Mai 2005 bleiben.

Mit seiner am 9. Dezember 2005 erhobenen Klage (S 21 KR 1074/05) hat der Kläger das Begehren nach Zahlung von Krankengeld über den 7. Mai 2005 hinaus aufgrund einer seit dem 24. Juni 2004 durchgehend bestehenden Arbeitsunfähigkeit weiter verfolgt.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und die Gerichtsakte des Sozialgerichts Hamburg im Verfahren S 36 U 349/05 beigezogen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2010 hat das Sozialgericht den Kläger unter Fristsetzung zum Betreiben des Verfahrens aufgefordert. Nachdem dieser hierauf nicht reagiert hatte, galt die Klage für das Sozialgericht aufgrund seiner Verfügung vom 8. Dezember 2010 als zurückgenommen. Am 14. Dezember 2010 erklärte der Kläger zur Niederschrift durch den Antragsdienst, er habe bereits 2006 konkret zu seinem Begehren vorgetragen. Hierauf hat das Sozialgericht das Klageverfahren unter dem Aktenzeichen S 35 KR 1963/10 WA wieder aufgenommen. Am 27. Oktober 2011 hat das Sozialgericht einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beteiligten zu seiner Absicht angehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat sodann durch Gerichtsbescheid vom 24. November 2011 die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, denn der Kläger sei ab dem 7. Mai 2005 nicht arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen. Das Gericht halte die Einschätzung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung für zutreffend. Trotz der dem Kläger ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit könne das Gericht nicht feststellen, dass dieser aus Krankheitsgründen nicht in der Lage gewesen sei, seine Arbeit zu verrichten. Die Behauptung des Klägers, die Befundmitteilungen seiner behandelnden Ärzte seien von den Versicherungsträgern beeinflusst worden, entbehre jeder Grundlage. Die im Verfahren der Unfallversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten seien in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Anlass zur Einholung eines weiteren Gutachtens bestehe nicht. Der Sachverhalt sei geklärt und eine körperliche Untersuchung lasse wegen des Zeitablaufes keine weiteren Erkenntnisse erwarten.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 24. November 2011 hat der Kläger am 21. Dezember 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er unter anderem vor, die Kammervorsitzende des Sozialgerichts habe sachwidrig und vorzeitig die Vergleichsverhandlungen im Erörterungstermin am 27. Oktober 2011 abgebrochen. Zudem enthalte der Gerichtsbescheid gravierende Fehler, die den Tatbestand in ein falsches Licht zugunsten der Beklagten rückten. Seitens der Versicherungsträger sei Druck auf seine behandelnden Ärzte ausgeübt worden mit dem Ziel, einen Grad der Behinderung sowie eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht festzustellen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. November 2011 und den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 7. Mai 2005 hinaus Krankengeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf die zutreffend begründete Entscheidung der Vorinstanz und den Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005.

Durch Beschluss vom 5. März 2012 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte, der Verwaltungsakte der Beklagten und der ausweislich der Sitzungsniederschrift hinzugezogenen weiteren Akten des Sozial- und Landessozialgerichts Hamburg Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss vom 5. März 2012 die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Der Beschluss ist den Beteiligten am 7. März 2012 bzw. am 9. März 2012 zugestellt worden.

Die Berufung ist, nachdem das Sozialgericht das zunächst als erledigt geltende Klageverfahren wieder aufgenommen und sodann in der Sache entschieden hat, statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.

Die Berufung des Klägers gegen den seine Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist jedoch unbegründet. Dem Kläger stand ab 7. Mai 2005 ein Anspruch auf Krankengeld nicht zu. Denn er war nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 SGB V durch Krankheit arbeitsunfähig.

Hierfür stützt sich der Senat auf die zahlreich vorliegenden ärztlichen Befunde und Mitteilungen, die er aufgrund seiner freien richterlichen Beweiswürdigung wie schon das Sozialgericht dahingehend bewertet, dass jedenfalls ab 7. Mai 2005 eine Arbeitsunfähigkeit begründende Erkrankung des Klägers nicht mehr vorlag. Das mit der Berufung verfolgte Begehren, über den 7. Mai 2005 hinaus die Zahlung von Krankengeld durchzusetzen, muss daher erfolglos bleiben. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Sozialgerichts wird nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.

Die Berufung gibt nur Anlass, darauf hinzuweisen, dass der Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren gänzlich unsubstantiiert ist. Er bietet keinerlei Anlass zu Amtsermittlungen und begründet weder Zweifel an der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts noch an den angefochtenen Bescheiden der Beklagten. Zur allein entscheidungserheblichen Frage nach der Arbeitsunfähigkeit ab 8. Mai 2005 verhält sich der Kläger nicht.

Soweit der Kläger rügt, es seien durch das Sozialgericht Vergleichsverhandlungen im Erörterungstermin am 27. Oktober 2011 sachwidrig und vorzeitig abgebrochen worden, kann dies seinem im Berufungsverfahren weiter verfolgten Begehren nach Zahlung von Krankengeld über den 7. Mai 2005 hinaus von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen. Ohnehin steht es den Beteiligten frei, auch außerhalb des gerichtlichen Verfahrens Vergleichsverhandlungen zu führen.

Soweit der Kläger vorträgt, der Gerichtsbescheid des Sozialgericht enthalte gravierende Fehler, die den Tatbestand in ein falsches Licht zugunsten der Beklagten rückten, hat er weder dargelegt, worin diese Fehler bestünden, noch, inwieweit der Gerichtsbescheid auf ihnen beruhe.

Auch soweit der Kläger nur erneut behauptet, es sei seitens der Versicherungsträger Druck auf seine behandelnden Ärzte ausgeübt worden, hat er weder dargelegt, worin dieser Druck und die Beeinflussung seiner behandelnden Ärzte bestanden habe, noch, inwieweit seine behandelnden Ärzte deshalb unzutreffende Befundmitteilungen abgegeben hätten, und auch nicht, inwieweit hierauf die Ablehnung seines Begehrens nach Zahlung von Krankengeld über den 7. Mai 2005 hinaus beruhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. &8195;
Rechtskraft
Aus
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