L 4 AY 4/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AY 26/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AY 4/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. &8195;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die Kosten der stationären Behandlung der Beteiligten (im Folgenden: Patientin) in ihrer Klinik im Zeitraum 18. Februar 2008 bis 16. April 2008 in Höhe von 12.510,11 EUR zu übernehmen.

Die Patientin war (nach ihren eigenen Angaben im aufenthaltsrechtlichen Anhörungsverfahren) am 20. August 2007 ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist und von Schleppern in H. abgesetzt worden. Dort lernte sie den späteren Vater ihrer beiden Kinder kennen, folgte ihm in dessen Wohnung in W. an der L. und lebte dort mit ihm zusammen, ohne dass sie oder ihr Lebensgefährte Sozialleistungen bezogen.

Einen Antrag auf Erteilung einer Duldung, dem ein Schreiben des Familienplanungszentrums H. e.V. vom 7. Februar 2008 beigefügt war, in dem der Patientin Komplikationen bei einer Zwillingsschwangerschaft und daraus folgender Reiseunfähigkeit attestiert wurde, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. März 2008 ab. Mit Schreiben vom 16. April 2008 teilte der Beklagte der Patientin mit, dass kraft Gesetzes eine Duldungsfiktion entstanden sei mit räumlicher Beschränkung auf den Bereich der Beigeladenen, und dass er weiterhin für ausländerrechtliche Angelegenheiten nicht zuständig sei. Mit Bescheid vom 10. Juni 2008 wies die Beigeladene die Patientin einer Erstaufnahmeeinrichtung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu und erteilte eine Duldung.

Die Klägerin ist Betreiberin einer Klinik, in die die Patientin am Montag, den 18. Februar 2008 um 13.27 Uhr wegen einer Zwillingsschwangerschaft mit Komplikationen aufgenommen worden war. Mit Schreiben vom 22. Februar 2008, das am 28. Februar 2008 bei dem Beklagten einging, stellte die Klägerin einen Antrag auf Übernahme der stationären Behandlungskosten. Diesem Schreiben fügte sie ein Dringlichkeitsattest und eine Mittellosigkeitserklärung der Patientin vom 19. Februar 2012 bei. Der Erhalt von Sozialhilfe wurde darauf nicht bescheinigt.

Am 10. April 2008 brachte die Patientin Zwillinge ca. zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin zur Welt. Die Patientin verließ am 16. April 2008 die klägerische Klinik; die Entlassung ihrer beiden Kinder erfolgte erst im Juni 2008. Die Behandlungskosten für die beiden Kinder übernahm die Krankenversicherung des Vaters, der die Vaterschaft am 9. Juni 2008 anerkannte.

Mit Kurzmitteilung vom 25. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme ab, da die Beigeladene eine Duldung für die Patientin ausgestellt habe. Im Übrigen sei die Patientin dort nicht bekannt; eine Kostenübernahme könne vom Beigeladenen oder dem Kindsvater gefordert werden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt die Kurzmitteilung nicht.

Mit weiterer Kurzmitteilung vom 6. Mai 2008 lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme erneut ab mit dem Hinweis, dass die Patientin nicht bekannt sei. Auch dieses Schreiben enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.

Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 14. Dezember 2008 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2009 zurückgewiesen, da der Beklagte für Leistung nach § 4 Abs. 2 AsylbLG nicht zuständig sei. Da sich die Patientin vor der Aufnahme in die Klinik unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe, habe sie auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Der Beklagte habe erst zu einem Zeitpunkt vom Aufenthalt der Patientin im Bundesgebiet erfahren, als diese sich in der Klinik und somit im Zuständigkeitsbereich der Beigeladenen aufgehalten habe. Im Übrigen sei Anspruchsinhaberin die Patientin selbst.

Mit der am 11. August 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Anspruch weiter verfolgt. Ihr stehe ein Erstattungsanspruch als Nothelferin zu, da ein Eilfall vorgelegen habe. Der Beklagte sei auch unverzüglich über den Notfall informiert worden. Die Mittellosigkeit der Patientin sei unstreitig. Der Klägerin stehe ein Anspruch nach § 25 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zu, da die Patientin vor Aufnahme in die Klinik einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet habe.

Der Beklagte hat das Vorliegen eines Eilfalles bestritten, da der Patientin bereits am 7. Februar 2008 von einer Frauenärztin im Familienplanungszentrum e.V. H. bescheinigt worden sei, dass die Zwillingsschwangerschaft nicht komplikationslos verlaufe. Im Übrigen sei der Beklagte nicht örtlich zuständig, da hier nach § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG der tatsächliche Aufenthalt entscheidend sei. Es sei nicht bewiesen, dass die Patientin sich in W. aufgehalten habe. Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Patientin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gelegen habe. So habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Schreiben vom 17. Dezember 2008 selbst angegeben, dass die Patientin über eine Aufenthaltserlaubnis des Beklagten verfügt habe. Demnach lebte die Patientin auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Jedenfalls lag der gewöhnliche Aufenthalt nicht in ihrem Bereich. Eine andere Beurteilung liefe auf eine Benachteiligung des "großstädtischen Sozialhilfeträgers" hinaus, in dessen Bereich naturgemäß eine andere medizinische Versorgung vorgehalten werde, als dies im unmittelbar angrenzenden, ländlichen geprägten Raum der Fall sei. Im Übrigen sei das Vorliegen eines Eilfalles zweifelhaft, da die Patientin habe wissen müssen, dass eine Aufnahme in eine Klinik notwendig werden würde. Zudem sei die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht hinreichend geklärt.

Mit Urteil vom 3. Januar 2011 ist der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009 verpflichtet worden, an die Klägerin 7.073,91 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen worden. Die Klägerin habe in analoger Anwendung des § 25 SGB XII einen Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 7.073,91 EUR gegenüber dem Beklagten, da die Patientin - entsprechend ihren Angaben im aufenthaltsrechtlichen Anhörungsverfahren - ihren gewöhnliche Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich gehabt habe. Es habe auch ein Eilfall vorgelegen, da es auf die Sicht des Nothelfers ankomme und nicht auf die Möglichkeiten des Patienten, rechtzeitig den Sozialhilfeträger zu kontaktieren. Im Übrigen spräche wesentlich mehr dafür, dass die Patientin hilfebedürftig gewesen sei, da sie im Zeitpunkt der Aufnahme keine Sozialleistungen bezogen habe und andere Einnahmen auch nicht ersichtlich seien. Der geltend gemachte Anspruch sei jedoch um jene Rechnungsposten zu kürzen, die eindeutig nach Kenntnis des Sozialhilfeträgers angefallen seien.

Am 10. Februar 2011 hat der Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg Berufung eingelegt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG sei die Behörde zuständig, in deren Bereich ein Ausländer verteilt oder zugewiesen worden sei. Die Patientin sei zwar erst am 10. Juni 2008 dem Bundesland H. zugewiesen worden. Es könne jedoch nicht zu Lasten des Beklagten gehen, dass die Verteilentscheidung erst etwa zwei Monate nach Bekanntwerden des Falles getroffen worden sei. § 15 Aufenthaltsgesetz (AufenhG) ziele auf eine gleichmäßige Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer ab, um eine gleichmäßig Lastenverteilung sicherzustellen. Im Übrigen habe die Patientin keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, da sie sich illegal in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Bei ihrer Aufnahme in die klägerische Klinik habe sie sich tatsächlich in H. aufgehalten.

Der Beklagte und Berufungskläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 3. Januar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und Berufungsbeklagten beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach den Ausführungen in der Berufungsschrift, sei davon auszugehen, dass der Anspruch der Klägerin grundsätzlich unstreitig sei. Im Übrigen seien die Ausführungen im streitgegenständlichen Urteil zur örtlichen Zuständigkeit nicht zu beanstanden.

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, hält die Berufung für unbegründet. Es komme insoweit nach dem eindeutigen Wortlaut des § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG darauf an, in welchem Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme habe. Damit sei es unerheblich, welche aufenthaltsrechtlichen Maßnahmen nachfolgend getroffen worden seien.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der konkludenten Leistungsablehnung in der Kurzmitteilung des Beklagten vom 6. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. Juli 2009.

Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.

Die Berufung ist auch begründet, da sich die Klägerin nicht erfolgreich auf einen Anspruch nach § 25 SGB XII stützen kann, der für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwar analog anzuwenden ist, dessen tatbestandlichen Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.

Die Patientin gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum zum grundsätzlich leistungsberechtigten Personenkreis des AsylbLG, da sie sich als Ausländerin ohne einen erforderliche Aufenthaltstitel und damit illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, und folglich im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet war. Da das AsylbLG jedoch keine dem § 25 SGB XII vergleichbare Regelung kennt, findet in diesen Fällen eine analoge Anwendung des § 25 SGB XII statt. Auch wenn die Vorschrift ausdrücklich auf Sozialhilfe beschränkt ist, die für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG gemäß § 23 Abs. 2 SGB XII ausgeschlossen ist, so dürfen Tatbestand und Rechtsfolgen auf das Sachgebiet des AsylbLG ausgedehnt werden, weil der Normzweck einer auch für das AsylbLG festzustellenden gleichartigen Interessenlage entspricht. Es erscheint eine analoge Anwendung des § 25 SGB XII im Asylbewerberleistungsrecht geboten, damit dem Nothelfer auch in diesem Leistungsbereich ein öffentlich-rechtlicher Aufwendungserstattungsanspruch gegen den für den Hilfefall zuständigen öffentlichen Leistungsträger eingeräumt wird. Für die Annahme, dass im Asylbewerberleistungsgesetz Ansprüche des Nothelfers ausgeschlossen sein sollten, finden sich im Gesetz keine Anhaltspunkte. Das Asylbewerberleistungsgesetz verfolgt allein den Zweck, durch Leistungseinschränkungen gegenüber dem Sozialhilferecht den Anreiz für Ausländer zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen als Asylbewerber nach Deutschland zu kommen. Daher liegt eine offene, dem Plan des Gesetzes widersprechende Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung des § 25 SGB XII zu schließen ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 12.12.2011 - L 20 AY 4/11; SG Gelsenkirchen, Urt. v. 29.5.2006 - S 2 AY 20/05; und zur Vorgängervorschrift des § 121 Bundesozialhilfegesetz (BSHG) Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 27.4.2006 - 12 BV 04. 3020; OVG Lüneburg, Urteil vom 11.6.2003 – 4 LB 583/02 - NDV-RD 2004, 15-16; OVG Münster, Urteil vom 5.12.2000 – 22 A 3164/99 - FEVS 53, 353-360; Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 3. Aufl., 2010, § 4 AsylbLG Rn. 8; Schoch, in LPK SGB XII, 8. Aufl., 2008, § 25 Rn. 4).

Nach § 25 SGB XII hat eine Person einen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen in gebotenem Umfang, wenn sie in einem Eilfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, wenn sie sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat.

Der geltend gemachte Anspruch kann jedoch nicht erfolgreich auf diese Vorschrift gestützt werden, da kein Eilfall vorgelegen hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vorgängervorschrift des § 121 BSHG (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.5.2001 - 5 C 20/00, BVerwGE 114, 298-301), die durch § 25 SGB XII nur geringfügig redaktionell geänderte wurde (vgl. BT-Drs. 15/1514, S. 58), muss ein Eilfall in zweifacher Hinsicht gegeben sein. Zum einen muss eine Notfallsituation im medizinischen Sinne vorliegen, die ein sofortiges Einschreiten des Nothelfers erforderlich macht. Zum anderen muss auch ein sozialhilferechtlicher Eilfall vorliegen, der nur gegeben ist, wenn eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist. So heißt es im Leitsatz der genannten Entscheidung: "Unterbleibt eine rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht aus Gründen der Unvorhersehbarkeit und Eilbedürftigkeit der Hilfe, sondern in Folge der Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Hilfeempfängers durch den Helfer, so schließt dies einen "Eilfall" aus". Dieser Rechtsprechung haben sich nachfolgend zahlreiche Gerichte der verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Rechtsprechung angeschlossen (vgl. u.a. LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 27.2.2012 - L 20 SO 48/11; LSG Sachsen-Anhalt, Urt. vom 21.12.2010 - L 8 SO 40/09; LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.12.2007 - L 3 SO 25/06; LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.11.2009 - 8 SO 172/07; OVG Berlin, Urt. v. 25.11.2004 - 6 B 9.02; OVG Münster, Urt. v. 30.10.1997 - 8 A 5887/95, NVwZ-RR 1998,756,757).

Dem schließt sich der Senat an mit Blick auf das Ziel des Nothelferanspruchs, die Hilfebereitschaft Dritter zu fördern. Die Vorschrift dient letztlich dazu, den Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen, der erst mit der Kenntnis des Sozialhilfeträgers entsteht, für den helfenden Dritten auf Zeiten vor dieser Kenntnis zu erweitern, wenn eine rechtzeitige Unterrichtung nicht möglich ist. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob der Sozialhilfeträger unter Anlegung eines objektiven Maßstabs hätte rechtzeitig informiert werden können. Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, sollte der helfende Dritte einen Kostenerstattungsanspruch für nicht aufschiebbare (medizinische) Leistungen erhalten, damit er diese auch tatsächlich erbringt.

Die sofortige Benachrichtigungspflicht erscheint auch erforderlich, damit unverzüglich - im Interesse des Sozialhilfeträgers aber auch des Nothelfers - abgeklärt wird, ob die anfallenden Behandlungskosten im Rahmen der Vorschriften des SGB XII zu übernehmen sind. Darüber hinaus muss dem Sozialhilfeträger grundsätzlich auch die Möglichkeit eingeräumt werden, steuernd in den Hilfefall einzutreten.

Diese zum Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze für die Entstehung eines Nothelfererstattungsanspruchs gelten auch bei der analogen Anwendung im Asylbewerberleistungsrecht, da sich die Rechtsmaterien insoweit nicht derart unterscheiden, dass hier für die Annahme eines Notfalls eine andere Sichtweise angezeigt erscheint (vgl. Wahrendorf, in Grube/Wahrendorf, a.a.O., AsylbLG Einl. Rn. 5).

Hier fehlt es wohl nicht an einem medizinischen Notfall, aber an einem sozialhilferechtlichen Eilfall. Der Senat ist davon überzeugt, dass es der Klägerin unschwer möglich war, noch am Aufnahmetag mit dem Leistungsträger entweder telefonisch oder per Telefax zur Klärung der Kostentragungspflicht unmittelbar Kontakt aufzunehmen.

Die Patientin wurde zwar als Notfall in die klägerische Klinik aufgenommen. Es wird aber von der Klägerin weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Patientin sich in einem gesundheitlichen Zustand befand, der es nicht erlaubte, sie im Rahmen der Aufnahme auch zu ihren finanziellen Verhältnissen und zum Krankenversicherungsschutz zu befragen. Eine schriftliche Bestätigung der Mittellosigkeit hat die Patientin zwar erst am Folgetag (19. Februar 2008) unterschrieben, es ist aber nicht dargelegt, dass dies auf medizinische Gründe zurückzuführen ist. Bei der von der Klägerin festgestellten Diagnose "Komplikationen während der Schwangerschaft" ist eine entsprechende Befragung vor Beginn der medizinischen Behandlung möglich und zumutbar, zumal die Geburt der Zwillinge nicht unmittelbar bevorstand, sondern erst im April erfolgte. Damit wäre auch eine entsprechende Information des Sozialhilfeträgers noch am selben Tag objektiv möglich und geboten gewesen, da die Aufnahme an einem Montag um 13:27 Uhr erfolgte. So führt das Bundesverwaltungsgerichts in der oben genannten Entscheidung ebenfalls aus: "Die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände gehört, soweit nach den Umständen möglich, auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes".

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens. Es wird insoweit der Rechtsprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 11.6.2008, B 8 SO 45/07 B, recherchiert nach juris) gefolgt, nach der der Nothelfer wie Leistungsempfänger kostenrechtlich privilegiert wird (§§ 183,193 SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved