Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AS 2353/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 410/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen für den Monat September 2011.
Die am XXXXX 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli.2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation.
Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er die Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte erneut Leistungen, so auch mit Bescheiden 19. Januar 2011 und 26. März 2011 für den Zeitraum März 2011 bis August 2011 in Höhe von zuletzt 891,80 EUR. Im April teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr aus einer Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000 EUR, die sie Ende Februar 2011 erhalten habe, und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht.
Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2011 die Entscheidung vom 26. März 2011 ab 1. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen.
In der Folge stellte die Klägerin am 24. Juni 2011 erneut einen Antrag auf Leistungen ab 1. September 2011, den der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II ablehnte.
Am 13. Juli 2011 erhob die Klägerin Klage, der sie ihren Widerspruch vom 2. Juli 2011 gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 beifügte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2011 - korrigiert durch Bescheid vom 15. August 2011- wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 wurde die Klage als unzulässig, soweit ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht wurde, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Einem Leistungsanspruch stehe bis zum 30. September 2011 die Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 entgegen. Auch für den Zeitraum ab Oktober 2011 wurde ein Anspruch verneint, da die Klägerin jederzeit die Möglichkeit habe, sich wieder (rückwirkend) immatrikulieren zu lassen. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Zinsen für die Septemberleistung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30. August 2011 und einen Ersatz des geltend gemachten Schadens in Höhe von 130,86 EUR, der durch die Nichtzahlung der Leistung entstanden sei.
Am 26. Oktober 2011 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg eingelegt. Der Beklagte sei im Anwendungsbereich des AGG tätig und der korrekte Beklagte. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen in den Berufungsverfahren L 5 AS 175/11 und L 5 AS 193/11.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2011 und des Bescheides vom 27. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2011 bzw. 15 August 2011 den Beklagten zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Monat September 2011 zu erbringen und den Leistungsanspruch zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Leistungen für September 2011 einschließlich Zinsen und Schadenersatz.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht Leistungen für September 2011 abgelehnt, da die Klägerin nach § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war.
Der Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2011 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Die Klage in der ersten Instanz wurde bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben.
Auch formell ist der Bescheid vom 27. Juni 2011 nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie gleichzeitig ein Zahnmedizinstudium an der Universität H. betrieb und damit eine dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähige Ausbildung durchlief.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) haben Auszubildende, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG sind, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Unstreitig war die Klägerin im September 2011 an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Darüber hinaus hat der Senat auch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin das Studium der Z. im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich betrieben hat und damit allenfalls Leistungen nach § 27 SGB II erhalten kann. Auch der Einwand, dass ihre Arbeitskraft durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen werde, bzw. dass es sich bei dem Studium um keine Ausbildung sondern um eine leistungsunschädliche eigeninitiative Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme handele greift nicht durch. Insoweit wird auf die ausführliche Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 193/11 verwiesen. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb angezeigt, weil im September grundsätzlich ein Studium wegen der laufenden Semesterferien nicht betrieben werden kann. So wird in § 2 Abs. 5 BAföG durch die Worte "im allgemeinen" klargestellt, dass beispielsweise Ferienzeiten die Förderfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließen (vgl, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl., § 2 Rn. 106). Aus diesem Grund erhalten Studenten üblicherweise auch durchgängig die Förderung und nicht nur während des üblichen Vorlesungsbetriebes.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die in § 27 SGB II genannten Voraussetzungen für Leistungen an Auszubildende. Allenfalls in Betracht käme ein Anspruch nach § 27 Abs. 4 SGB II. Danach können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Leistungsausschluss für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Dies gilt insbesondere, da sie nicht härter getroffen wird als jeder andere Student, der die Voraussetzungen einer BAföG-Förderung nicht erfüllt. Im Übrigen ist derzeit völlig offen, ob und wann die Klägerin ihr Studium erfolgreich beenden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung von Leistungen für den Monat September 2011.
Die am XXXXX 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli.2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation.
Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er die Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte erneut Leistungen, so auch mit Bescheiden 19. Januar 2011 und 26. März 2011 für den Zeitraum März 2011 bis August 2011 in Höhe von zuletzt 891,80 EUR. Im April teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr aus einer Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000 EUR, die sie Ende Februar 2011 erhalten habe, und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht.
Daraufhin hob der Beklagte mit Bescheid vom 12. Mai 2011 die Entscheidung vom 26. März 2011 ab 1. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen.
In der Folge stellte die Klägerin am 24. Juni 2011 erneut einen Antrag auf Leistungen ab 1. September 2011, den der Beklagte mit Bescheid vom 27. Juni 2011 unter Hinweis auf § 7 Abs. 5 SGB II ablehnte.
Am 13. Juli 2011 erhob die Klägerin Klage, der sie ihren Widerspruch vom 2. Juli 2011 gegen den Bescheid vom 27. Juni 2011 beifügte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2011 - korrigiert durch Bescheid vom 15. August 2011- wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 wurde die Klage als unzulässig, soweit ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht wurde, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Einem Leistungsanspruch stehe bis zum 30. September 2011 die Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 entgegen. Auch für den Zeitraum ab Oktober 2011 wurde ein Anspruch verneint, da die Klägerin jederzeit die Möglichkeit habe, sich wieder (rückwirkend) immatrikulieren zu lassen. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Zinsen für die Septemberleistung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30. August 2011 und einen Ersatz des geltend gemachten Schadens in Höhe von 130,86 EUR, der durch die Nichtzahlung der Leistung entstanden sei.
Am 26. Oktober 2011 hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg eingelegt. Der Beklagte sei im Anwendungsbereich des AGG tätig und der korrekte Beklagte. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen in den Berufungsverfahren L 5 AS 175/11 und L 5 AS 193/11.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2011 und des Bescheides vom 27. Juli 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2011 bzw. 15 August 2011 den Beklagten zu verpflichten, Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe für den Monat September 2011 zu erbringen und den Leistungsanspruch zu verzinsen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Ablehnung von Leistungen für September 2011 einschließlich Zinsen und Schadenersatz.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Der Beklagte hat zu Recht Leistungen für September 2011 abgelehnt, da die Klägerin nach § 7 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war.
Der Ablehnungsbescheid vom 27. Juni 2011 ist noch nicht bestandskräftig geworden. Die Klage in der ersten Instanz wurde bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben.
Auch formell ist der Bescheid vom 27. Juni 2011 nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hatte im streitgegenständlichen Zeitraum nach § 7 Abs. 5 SGB II keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, da sie gleichzeitig ein Zahnmedizinstudium an der Universität H. betrieb und damit eine dem Grunde nach im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) förderungsfähige Ausbildung durchlief.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) haben Auszubildende, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem BAföG sind, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Unstreitig war die Klägerin im September 2011 an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Darüber hinaus hat der Senat auch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin das Studium der Z. im streitgegenständlichen Zeitraum auch tatsächlich betrieben hat und damit allenfalls Leistungen nach § 27 SGB II erhalten kann. Auch der Einwand, dass ihre Arbeitskraft durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen werde, bzw. dass es sich bei dem Studium um keine Ausbildung sondern um eine leistungsunschädliche eigeninitiative Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme handele greift nicht durch. Insoweit wird auf die ausführliche Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 193/11 verwiesen. Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht deshalb angezeigt, weil im September grundsätzlich ein Studium wegen der laufenden Semesterferien nicht betrieben werden kann. So wird in § 2 Abs. 5 BAföG durch die Worte "im allgemeinen" klargestellt, dass beispielsweise Ferienzeiten die Förderfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließen (vgl, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, Kommentar zum BAföG, 4. Aufl., § 2 Rn. 106). Aus diesem Grund erhalten Studenten üblicherweise auch durchgängig die Förderung und nicht nur während des üblichen Vorlesungsbetriebes.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die in § 27 SGB II genannten Voraussetzungen für Leistungen an Auszubildende. Allenfalls in Betracht käme ein Anspruch nach § 27 Abs. 4 SGB II. Danach können Leistungen als Darlehen für Regelbedarfe, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II eine besondere Härte bedeutet. Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass der Leistungsausschluss für die Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Dies gilt insbesondere, da sie nicht härter getroffen wird als jeder andere Student, der die Voraussetzungen einer BAföG-Förderung nicht erfüllt. Im Übrigen ist derzeit völlig offen, ob und wann die Klägerin ihr Studium erfolgreich beenden wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG vorliegt.
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