Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 6 AS 1649/11
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 440/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juni 2011 bis August 2011.
Die am XXXXX 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli 2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation.
Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er die Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte erneut Leistungen, so auch mit Bescheiden 19. Januar 2011 und 26. März 2011 für den Zeitraum März 2011 bis August 2011 in Höhe von zuletzt 891,80 EUR. Im April teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr aus einer Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000 EUR, die sie Ende Februar 2011 erhalten habe, und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorgesehenen Leistungsaufhebung ab 1. Juni 2011 an und stellte die Zahlungen vorläufig ein.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Mai 2011 Klage.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2011 hob der Beklagte die Entscheidung vom 26. März 2011 ab 1. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin teilte in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2011 mit, dass sich ihre Klage nun gegen den Aufhebungsbescheid vom 12. Mai 2011 richte.
Darüber hinaus begehrte sie im erstinstanziellen Klageverfahren eine Verzinsung der rechtwidrig nicht gezahlten Leistung von 2.720,13 EUR in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, Schadenersatz in Höhe von 144,39 EUR und eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 2.660,40 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz ab 8. August 2011.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 wurde die Klage abgewiesen. Die Klage sei in Bezug auf die begehrte Entschädigung wegen Diskriminierung bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung vom 26. März 2011 ab 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 12. Mai 2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben. Die offenbar im April 2011 und damit nach Erhalt des Bescheides vom 26. März 2011 vorgenommene Wiederimmatrikulation stelle eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, da ab diesem Zeitpunkt wieder der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife. Im Übrigen erfolgte ein Verweis auf das Urteil vom 2. Mai 2011 im Verfahren S 6 AS 3273/10. Das Studium der Z. stelle auch keine Weiterbildung im Sinne von § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie neben ihrem russischen Studienabschluss einen deutschen Studienabschluss benötige, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können, da grundsätzlich alle Erwerbsmöglichkeiten zumutbar seien und es keinen "Bestandsschutz" für Akademiker gäbe. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Verzinsung oder den geltend gemachten Verzugsschaden.
Am 27. Oktober 2011 hat die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2011 Berufung eingelegt. Der Beklagte sei im Anwendungsbereich des AGG tätig und der korrekte Beklagte. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen in den Berufungsverfahren L 5 AS 175/11 und L 5 AS 193/11.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2011 den Bescheid vom 12. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungen für den Zeitraum Juni 2011 bis August 2011.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 12. Mai 2011 ist zu Recht ergangen, da die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen war und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 48 Abs. 1 SGB X vorliegen.
Der Aufhebungsbescheid vom 12. Mai 2011 ist noch nicht bestandskräftig; die Klage in der ersten Instanz wurde bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben.
Auch formell ist der Bescheid vom 12. Mai 2011 nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2010 zur Aufhebung ab 1. Juni 2011 angehört worden.
Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt. Vorliegend ist zwar im Aufhebungsbescheid nur der (Änderungs-)Bescheid vom 26. März 2011 erwähnt nicht jedoch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2011. Es kommt aber trotzdem hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für den Zeitraum ab 1. Juni 2011 keine Leistungsgewährung mehr erfolgt. Der begünstigende Änderungsbescheid ersetzte im Übrigen den ursprünglichen Bescheid, so dass es insoweit keiner Aufhebung bedurfte.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Mai 2011 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 sind als rechtswidrig zu qualifizieren, da die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen war.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) haben Auszubildende, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Unstreitig war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Darüber hinaus hat der Senat auch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin das Studium der Z. tatsächlich betrieben hat und damit allenfalls Leistungen nach § 27 SGB II erhalten kann. Auch der Einwand, dass ihre Arbeitskraft durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen werde, bzw. dass es sich hier um keine Ausbildung sondern um eine leistungsunschädliche, eigeninitiative Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme in ihrer Freizeit handele, greift nicht durch. Insoweit wird auf die ausführliche Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 193/11 verwiesen.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die in § 27 SGB II genannten Voraussetzungen für Leistungen an Auszubildende. Insoweit wird auf die Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 410/11 verwiesen.
Ist damit ist die Leistungsbewilligung vom 26. März 2011 im streitigen Zeitraum als rechtswidrig zu beurteilen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 nach § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X vor.
Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Der Bewilligungsbescheid vom 26. März 2011 stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Es liegt auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, da die Klägerin jedenfalls ab 1. Juni 2011 auf Grund der im April 2011 erfolgten erneuten Immatrikulation im Fach Z. und des tatsächlichen Betreibens der Ausbildung, die auch keine Weiterbildung darstellt, ihren Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II verloren hat. Aus diesem Grund hat der Beklagte zu Recht die Leistungsbewilligung für die Zukunft aufgehoben. Die zu beachtenden Rücknahmefristen gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurden eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. oder Nr.2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum Juni 2011 bis August 2011.
Die am XXXXX 1962 geborene Klägerin stand seit 1. Januar 2005 im Leistungsbezug. Sie war ab dem Wintersemester 2003/2004 als ordentliche Studierende an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Am 23. April 2009 wurde die Klägerin inhaftiert und anschließend am 29. Mai 2009 nach eigenen Angaben aufgrund mangelnder Entrichtung der Studiengebühren zunächst exmatrikuliert. Nach ihrer Entlassung aus der Haft am 2. Juli 2009 erwirkte die Klägerin zum 16. Juli 2009 eine Wiederimmatrikulation.
Nachdem der Beklagte im August 2010 von der Immatrikulation der Klägerin erfahren hatte, hob er die Leistungsbewilligung vom 20. Juli 2010 für den Zeitraum 1. August 2010 bis 31. Januar 2011 auf und stellte die Zahlung ab September 2010 ein. Nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass sie ab Oktober 2010 exmatrikuliert sei, bewilligte der Beklagte erneut Leistungen, so auch mit Bescheiden 19. Januar 2011 und 26. März 2011 für den Zeitraum März 2011 bis August 2011 in Höhe von zuletzt 891,80 EUR. Im April teilte die Klägerin dann mit, sie verfüge wieder über die notwendigen Mittel zur Entrichtung der Studiengebühr aus einer Entschädigungszahlung in Höhe von 6.000 EUR, die sie Ende Februar 2011 erhalten habe, und habe eine erneute Immatrikulation im Sommersemester 2011 erreicht.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 hörte der Beklagte die Klägerin zur vorgesehenen Leistungsaufhebung ab 1. Juni 2011 an und stellte die Zahlungen vorläufig ein.
Hiergegen erhob die Klägerin am 12. Mai 2011 Klage.
Mit Bescheid vom 12. Mai 2011 hob der Beklagte die Entscheidung vom 26. März 2011 ab 1. Juni 2011 ganz auf, da auf Grund der Immatrikulation der Klägerin im Sommersemester 2011 die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 15. Mai 2011 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2011 zurückgewiesen wurde.
Die Klägerin teilte in ihrem Schriftsatz vom 15. Mai 2011 mit, dass sich ihre Klage nun gegen den Aufhebungsbescheid vom 12. Mai 2011 richte.
Darüber hinaus begehrte sie im erstinstanziellen Klageverfahren eine Verzinsung der rechtwidrig nicht gezahlten Leistung von 2.720,13 EUR in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, Schadenersatz in Höhe von 144,39 EUR und eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Höhe von 2.660,40 EUR mit Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz ab 8. August 2011.
Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 wurde die Klage abgewiesen. Die Klage sei in Bezug auf die begehrte Entschädigung wegen Diskriminierung bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet. Der Beklagte habe zu Recht die Bewilligung vom 26. März 2011 ab 1. Juni 2011 mit Bescheid vom 12. Mai 2011 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgehoben. Die offenbar im April 2011 und damit nach Erhalt des Bescheides vom 26. März 2011 vorgenommene Wiederimmatrikulation stelle eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar, da ab diesem Zeitpunkt wieder der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II greife. Im Übrigen erfolgte ein Verweis auf das Urteil vom 2. Mai 2011 im Verfahren S 6 AS 3273/10. Das Studium der Z. stelle auch keine Weiterbildung im Sinne von § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dar. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie neben ihrem russischen Studienabschluss einen deutschen Studienabschluss benötige, um in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden zu können, da grundsätzlich alle Erwerbsmöglichkeiten zumutbar seien und es keinen "Bestandsschutz" für Akademiker gäbe. Aus den genannten Gründen bestehe auch kein Anspruch auf Verzinsung oder den geltend gemachten Verzugsschaden.
Am 27. Oktober 2011 hat die Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2011 Berufung eingelegt. Der Beklagte sei im Anwendungsbereich des AGG tätig und der korrekte Beklagte. Im Übrigen verweist sie auf ihr Vorbringen in den Berufungsverfahren L 5 AS 175/11 und L 5 AS 193/11.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts vom 17. Oktober 2011 den Bescheid vom 12. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen
und beruft sich auf den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II.
Hinsichtlich des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Leistungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Leistungen für den Zeitraum Juni 2011 bis August 2011.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143,144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht.
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid vom 12. Mai 2011 ist zu Recht ergangen, da die Klägerin von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen war und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs.3 SGB III und § 48 Abs. 1 SGB X vorliegen.
Der Aufhebungsbescheid vom 12. Mai 2011 ist noch nicht bestandskräftig; die Klage in der ersten Instanz wurde bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides erhoben.
Auch formell ist der Bescheid vom 12. Mai 2011 nicht zu beanstanden, insbesondere ist die Klägerin mit Schreiben vom 5. Mai 2010 zur Aufhebung ab 1. Juni 2011 angehört worden.
Der Bescheid ist auch hinreichend bestimmt. Vorliegend ist zwar im Aufhebungsbescheid nur der (Änderungs-)Bescheid vom 26. März 2011 erwähnt nicht jedoch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19. Januar 2011. Es kommt aber trotzdem hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass für den Zeitraum ab 1. Juni 2011 keine Leistungsgewährung mehr erfolgt. Der begünstigende Änderungsbescheid ersetzte im Übrigen den ursprünglichen Bescheid, so dass es insoweit keiner Aufhebung bedurfte.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Mai 2011 ist auch materiell nicht zu beanstanden. Die ursprünglichen Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 sind als rechtswidrig zu qualifizieren, da die Klägerin nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen zum Lebensunterhalt ausgeschlossen war.
Nach § 7 Abs. 5 SGB II (in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung) haben Auszubildende, die dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sind, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Gemäß § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Unstreitig war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum an der Universität H. im Fach Z. immatrikuliert. Darüber hinaus hat der Senat auch die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin das Studium der Z. tatsächlich betrieben hat und damit allenfalls Leistungen nach § 27 SGB II erhalten kann. Auch der Einwand, dass ihre Arbeitskraft durch das Studium nicht voll in Anspruch genommen werde, bzw. dass es sich hier um keine Ausbildung sondern um eine leistungsunschädliche, eigeninitiative Weiterbildungs- bzw. Fortbildungsmaßnahme in ihrer Freizeit handele, greift nicht durch. Insoweit wird auf die ausführliche Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 193/11 verwiesen.
Die Klägerin erfüllt auch nicht die in § 27 SGB II genannten Voraussetzungen für Leistungen an Auszubildende. Insoweit wird auf die Urteilsbegründung im Verfahren L 4 AS 410/11 verwiesen.
Ist damit ist die Leistungsbewilligung vom 26. März 2011 im streitigen Zeitraum als rechtswidrig zu beurteilen, liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Leistungsbewilligungen für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. August 2011 nach § 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III, § 48 Abs. 1 SGB X vor.
Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.
Der Bewilligungsbescheid vom 26. März 2011 stellt einen Dauerverwaltungsakt dar. Es liegt auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vor, da die Klägerin jedenfalls ab 1. Juni 2011 auf Grund der im April 2011 erfolgten erneuten Immatrikulation im Fach Z. und des tatsächlichen Betreibens der Ausbildung, die auch keine Weiterbildung darstellt, ihren Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 5 SGB II verloren hat. Aus diesem Grund hat der Beklagte zu Recht die Leistungsbewilligung für die Zukunft aufgehoben. Die zu beachtenden Rücknahmefristen gem. § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X wurden eingehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. oder Nr.2 SGG vorliegt.
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