L 1 KR 25/11

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 34 KR 721/09
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 25/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
&8195; Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. November 2009 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Mai 2009 verurteilt, dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis einschließlich zum 5. Januar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Krankengeld für die Zeit ab dem 1. Januar 2007.

Der am XXXXX 1959 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2006 bei der Firma G. beschäftigt und aufgrund dessen bei der Beklagten krankenversichert. Er war – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – seit dem 28. November 2006 arbeitsunfähig. Am 12. Dezember 2006 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2006 mit der Begründung, der Kläger habe ihn trotz einer vorangehenden Abmahnung erneut nicht rechtzeitig von seiner Arbeitsunfähigkeit informiert. Am 18. Dezember 2006 wurde weiterhin Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich zum 5. Januar 2007 festgestellt, desgleichen am 9. Januar 2007 für die Zeit vom 8. Januar 2007 bis zum 12. Januar 2007 und am 16. Januar 2007 bis zum 4. Februar 2007.

Ab dem 1. Januar 2007 erzielte der Kläger zunächst weder Arbeitsentgelt noch bezog er Sozialleistungen. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit ihre Eintrittspflicht unter Hinweis auf die bestehende Arbeitsunfähigkeit verneint hatte, wandte sich der Kläger an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, der ihm ab dem 15. März 2007 Leistungen zahlte, sich jedoch zugleich wegen eines Anspruchs auf Krankengeld an die Beklagte wandte. Die Beklagte forderte den Kläger sodann mit Schreiben vom 23. März 2007 auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen. Nachdem der Kläger keine derartigen Bescheinigungen vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit dem (nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen) Bescheid vom 27. Juni 2007 die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung ab, der Kläger habe in vorwerfbarer Weise Anlass zur Kündigung gegeben und auf diese Weise auch den Anspruch auf Entgeltfortzahlung verwirkt. Dass er gegen die Kündigung nicht arbeitsgerichtlich vorgegangen sei, stehe insoweit einem Verzicht gleich. Weiterhin habe er auch keine lückenlosen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Zur Begründung seines am 14. Februar 2008 eingelegten Widerspruchs führte der Kläger unter Hinweis auf ein Attest der behandelnden Allgemeinmediziner aus, er sei seit November 2006 durchgängig erkrankt. Über die Folgen einer unterlassenen Kündigungsschutzklage sei er sich nicht im Klaren gewesen. Nachdem während des Widerspruchsverfahrens weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte der Beklagten gelangt waren, wies diese den Widerspruch mit Bescheid vom 26. Mai 2009 zurück: Der Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im November 2006 sei ihr erst am 21. März 2007 mitgeteilt worden.

Am 29. Juni 2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er Krankengeld für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 "bis zum Ablauf von achtundsiebzig Wochen unter Berücksichtigung der bis zum 31. Dezember 2006 geleisteten Entgeltzahlungen seitens des ehemaligen Arbeitgebers" begehrt hat. Das Sozialgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26. November 2010 (dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugegangen am 20.1.2011) verurteilt, dem Kläger Krankengeld in Höhe der gesetzlichen Leistungen ab dem 29. November 2006 für den Zeitraum von 78 Wochen unter Berücksichtigung der vom ehemaligen Arbeitgeber bis zum 31.12.2006 geleisteten Entgeltzahlung zu gewähren. Dem Kläger habe ein Krankengeldanspruch ab dem 29. November 2006 für die Dauer von achtundsiebzig Wochen zugestanden, der allerdings bis zum 31. Dezember 2006 wegen der Entgeltzahlung geruht habe. Dass der Kläger im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen sei, ergebe sich aus den im Widerspruchsverfahren vorgelegten fortlaufenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Auch der nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgte Verlust des Arbeitsplatzes stehe dem nicht entgegen, denn maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das dem Anspruch auf Krankengeld zugrundeliegende Versicherungsverhältnis; weiterhin sei ausweislich der in den Bescheinigungen enthaltenen Diagnoseschlüsseln auch leichte Arbeit nicht zumutbar gewesen. Seine Mitwirkungspflicht habe der Kläger im Widerspruchsverfahren erfüllt, indem er lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt habe. Er sei auch nicht hinreichend über die Rechtsfolgen einer verspäteten Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belehrt worden, denn das betreffende Schreiben der Beklagten suggeriere einen in Wahrheit nicht bestehenden Ermessensspielraum. Dem Anspruch auf Krankengeld stehe auch nicht entgegen, dass es aufgrund der arbeitgeberseitigen verhaltensbedingten Kündigung zu keiner weiteren Entgeltfortzahlung (über den 31.12.2006 hinaus) gekommen sei. Das Gesetz sehe keine Grundlage vor, in diesem Fall ein Ruhen anzunehmen. Aus den von der Beklagten zitierten Urteilen des Bundessozialgerichts ergebe sich eine solche Grundlage nicht. Auch eine systematische Auslegung des Gesetzes – insbesondere ein Vergleich mit anderen Vorschriften, die den Anspruch auf Krankengeld bei vorwerfbarem Verhalten entfallen lassen – zeige, dass der Gesetzgeber auch das spezielle Problem einer Eigenkündigung oder einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitsnehmers veranlassten arbeitgeberseitigen Kündigung erkannt, jedoch von einer Regelung abgesehen habe.

Am 16. Februar 2011 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Anspruch auf Krankengeld habe geruht, da der Kläger die erforderlichen Meldungen erst mit seinem Widerspruch vorgelegt habe. Die verspätete Meldung für den Zeitraum bis einschließlich zum 31. Dezember 2006 sei dem Kläger nicht zuzurechnen gewesen. Für die Zeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei er jedoch mit Schreiben vom 27. März 2007 über seine Obliegenheit, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, belehrt worden. Zwar suggeriere die verwendete Formulierung in der Tat unzutreffend Ermessen, jedoch benenne sie klar, wozu der Kläger aufgefordert worden sei. Auch die ärztlicherseits ausgestellten Bescheinigungen enthielten formularmäßig entsprechende Hinweise; die zur Akte der Beklagten gereichten Kopien seien lediglich unvollständig abgelichtet. Weiterhin sei der Kläger zwischen dem Ende seiner Beschäftigung und dem Einsetzen der Leistungen des Grundsicherungsträgers auch nicht krankenversichert gewesen. Die später bestehende Krankenversicherungspflicht kraft des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende habe auch keinen Anspruch auf Krankengeld vermittelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2012 haben die Beteiligten einen Widerrufsvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte zur Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis einschließlich zum 5. Januar 2007 verpflichtete und der Kläger im Übrigen die Klage zurücknahm. Der Kläger hat den Vergleich am 3. Dezember 2012 widerrufen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Beide Beteiligte haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter sowie – für den Fall eines Widerrufs des am 26. November 2012 geschlossenen Vergleichs – mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 26. November 2012 und auf die Prozessakte sowie die Leistungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch den Berichterstatter und ohne erneute mündliche Verhandlung, § 124 Abs. 2 SGG.

Die zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Krankengeld nur für die Zeit vom 1. bis einschließlich zum 5. Januar 2007.

Der Anspruch auf Krankengeld setzte – wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist – am 29. November 2006 ein und ruhte zunächst wegen der Entgeltfortzahlung (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) bis einschließlich zum 31. Dezember 2006. Ausgehend von der Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die verspätete Meldung für den Zeitraum bis einschließlich zum 31. Dezember 2006 dem Kläger nicht zuzurechnen war (und daher auch § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V dem Anspruch nicht entgegenstand), bestand nach dem Ende dieses Ruhenszeitraums noch Anspruch auf Krankengeld für die Dauer einer bereits zuvor festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Die letzte in diese Zeit fallende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung datiert vom 18. Dezember 2006 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich zum 5. Januar 2007 (einem Freitag). Dass der Kläger nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versichert war und für eine anderweitige Krankenversicherung – worauf die Beklagte zuletzt hingewiesen hat – nichts ersichtlich ist, wirkt sich wegen der gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestehenden Mitgliedschaft nicht nachteilig aus. Insoweit genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift ein Anspruch auf Krankengeld; auf dessen Zahlbarkeit kommt es nicht an (BSG, Urteil vom 2.11.2007, B 1 KR 38/06 R, juris). Auch das Ruhen dieses Anspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V ist insoweit unschädlich (vgl. Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, 78. EL 2012, § 192 SGB V, Rn. 12).

Einem Anspruch für diese Zeit stand auch nicht entgegen, dass der Kläger ohne die Kündigung durch seinen Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung gehabt hätte und dieser Anspruch möglicherweise infolge von vorwerfbarem Verhalten seitens des Klägers "entfallen" ist. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des Sozialgerichts an. Zwar kommt es im Rahmen der Ruhensvorschrift des § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V dann nicht auf den tatsächlichen Erhalt von Arbeitsentgelt an, wenn der Versicherte durch vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Sozialversicherungsverhältnis (nicht: dem Arbeitsverhältnis) den Bezug des Arbeitsentgelts verhindert (hierzu und zum Folgenden Brandts, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 74. EL 2012, § 49 SGB V, Rn. 11), wozu etwa die Versäumung einer Ausschlussfrist zur Geltendmachung des Entgelts oder der (im weiteren Sinne verstandene) "Verzicht" auf das Arbeitsentgelt (durch Vergleich, Erlassvertrag oder negatives Schuldanerkenntnis) zählen. Ein derartiges Verhalten des Klägers lässt sich jedoch nicht feststellen. Eine zur Kündigung und somit zum Verlust des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung führende Verletzung nicht des Sozialversicherungsverhältnisses (zwischen Kläger und Beklagter), sondern des Arbeitsverhältnisses (zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber) genügt insoweit nicht. Ein arbeitsvertragswidriges Verhalten steht einer sozialversicherungswidrig herbeigeführten "Verzichtslage" nicht gleich (vgl. BSG, Urteil vom 13.5.1992, 1/3 RK 10/90, NZA 1993, 142). &8195; Ein Anspruch auf Krankengeld für spätere Zeiträume bestand indes nicht. Dies folgt zunächst daraus, dass der Kläger an dem Tag, der auf die nächste Feststellung von Arbeitsunfähigkeit folgte (hier: dem 10.1.2007) nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert war. Auch ein Anspruch nach § 19 Abs. 2 SGB V bestand nicht.

Die Voraussetzungen des Anspruchs auf Krankengeld – d.h. insbesondere die Arbeitsunfähigkeit sowie das Bestehen einer Versicherung mit Krankengeldanspruch – müssen bei zeitlich befristeter Feststellung von Arbeitsunfähigkeit und dementsprechender Gewährung für jeden Bewilligungsabschnitt erneut festgestellt werden (BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 1 KR 8/07 R, SGb 2008, 313, m.w.N.). Ein weitergehender Anspruch auf Krankengeld kam für die Zeit ab dem 10. Januar 2007 in Betracht, allerdings bestand an diesem Tag keine Versicherung mit Krankengeldanspruch mehr. Wie bereits erwähnt, wurde dem Kläger im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2006 letztmalig am 18. Dezember 2006 Arbeitsunfähigkeit bescheinigt und zwar bis einschließlich zum 5. Januar 2007. Die nächste Bescheinigung datiert vom Dienstag, den 9. Januar 2007 und bescheinigt Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Januar 2007. Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld (soweit nicht ein Fall von Nr. 1 der Vorschrift vorliegt) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Das Gesetz knüpft für die Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld dem Grunde nach an den Tag der tatsächlichen ärztlichen Feststellung an und gerade nicht an den tatsächlichen oder bescheinigten Beginn der Arbeitsunfähigkeit (BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 1 KR 37/06 R, NZS 2008, 315). § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V beinhaltet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine reine Zahlungsregelung (BSG, a.a.O.). Auch die in den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien vorgesehene Möglichkeit, den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zurückzudatieren, wirkt sich auf das Entstehen des Anspruchs nicht aus (BSG, Urteil vom 26.6.2007, B 1 KR 8/07 R, SGb 2008, 313; Brandts, a.a.O., § 44 SGB V Rn. 78).

Ob und in welchem Umfang Anspruch auf Krankengeld besteht, richtet sich nach dem bei Entstehen eines Anspruchs bestehenden Versicherungsverhältnis (BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 1 KR 9/06 R, NZS 2007, 552). An dem Tag, der auf die Feststellung vom 9. Januar 2007 folgte (d.h. am 10.1.2007) war der Kläger jedenfalls nicht mehr mit Anspruch auf Krankengeld versichert. Sein Beschäftigungsverhältnis hatte am 31. Dezember 2006 geendet, ohne dass einer der Tatbestände aus § 7 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Betracht käme. Auch für eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V gibt es keinerlei Anhaltspunkte, vielmehr spricht der Umstand, dass er ab März 2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen hat (mit der Folge aus § 44 Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative SGB V), deutlich gegen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und gegen eine solche Versicherung. Es ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Bundesagentur für Arbeit später Leistungen für Januar 2007 erbracht hätte (was nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ausgereicht hätte). Auch falls der Kläger in diesem Zeitraum familienversichert gewesen wäre (wofür tatsächliche Anhaltspunkte fehlen), hätte diese Versicherung gem. § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB V keinen Anspruch auf Krankengeld umfasst.

Auch ein Fortbestehen der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 erste Alternative SGB V kam nur bis zum Ende des Anspruchs auf Krankengeld mit Ablauf den 5. Januar 2007 in Betracht. Auch diese Vorschrift lässt das (ggf. im Nachhinein festgestellte) Fortbestehen von Arbeitsunfähigkeit nicht genügen (BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 30/04 R, juris). Insoweit geht es zu Lasten des Klägers, dass er sich keine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit hat bescheinigen lassen. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V legt den Versicherten die Obliegenheit auf, rechtzeitig und ggf. nahtlos die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu veranlassen. Das Gesetz geht davon aus, dass die Versicherten in ihrem eigenen Interesse selbst die notwendigen Schritte unternehmen, um ihre Ansprüche zu wahren; mögliche Härten für die Vers hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 8.11.2005, B 1 KR 30/04 R, juris).

Ein bis ohnehin nur bis einschließlich zum 31. Januar 2007 laufender Anspruch für die Zeit ab dem 10. Januar 2007 lässt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V ableiten, wonach Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger besteht, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Ein solcher Anspruch hat jedenfalls gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V geruht. Nach dieser Vorschrift ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Die hiermit verbundene Meldeobliegenheit trifft den Versicherten auch dann, wenn wegen der Befristung der bisherigen Attestierung über die Weitergewährung des Krankengeldes neu zu entscheiden ist (BSG, a.a.O.). Dass der Kläger die am 9. Januar 2007 festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht binnen der gesetzlichen Wochenfrist (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz SGB V) mitgeteilt hat, ist nicht streitig. Diese unterbliebene Anzeige geht ebenso zu seinen Lasten wie die nicht rechtzeitige Feststellung fortbestehender Arbeitsunfähigkeit. Insbesondere bedurfte es insoweit keiner gesonderten Rechtsfolgenbelehrung durch die Beklagte. Soweit das Sozialgericht darauf abgestellt hat, auf den in Ablichtung zur Akte der Beklagten gelangten formularmäßigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fehle der Hinweis auf einen drohenden Verlust von Krankengeld, lassen diese Ablichtungen erkennen, dass der linke Rand (an dem sich dieser Hinweis befindet) nicht vollständig abgelichtet worden ist. Im Übrigen spricht nichts dafür, wieso die (verschiedenen) Ärzte schadhafte Vordrucke verwendet haben sollten. Schließlich musste dem Kläger seine Meldeobliegenheit auch bewusst sein. Da das Krankengeld an die Stelle des entfallenen Arbeitsentgelts trat, trafen den Kläger gegenüber der Krankenkasse insoweit dieselben Obliegenheiten wie zuvor gegenüber seinem Arbeitgeber. Dass hierzu auch und gerade eine rechtzeitige "Krankmeldung" gehörte, musste dem Kläger schon deswegen präsent sein, weil er wegen vergleichbarer Pflichtverletzungen abgemahnt und gekündigt worden war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass der Kläger nur zu einem sehr geringen Anteil obsiegt hat. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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