Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 15 AS 4145/10
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 4 AS 309/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Herstellung eines Arbeitsverhältnisses.
Die 1960 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2004 einen Abschluss in Sozialpädagogik. Sie ist hilfebedürftig und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte im Dezember 2006 eine Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie. Nach Ausschulung durch den Bildungsträger und einem zivilrechtlichen Erfolg der Klägerin in dieser Angelegenheit kam es am 22. Juni 2007 zu einer psychologischen Begutachtung über die Klägerin und schließlich zu einer Aufhebung der Bewilligung durch den Beklagen, die bestandskräftig wurde. Am 4. März 2008 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2009 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit Hamburg angefordert; dieser hat die Klägerin am 5. Juni 2009 erneut begutachtet und am 10. Juni 2009 ein Gutachten darüber erstellt. Eine Eignung als Familientherapeutin sei nicht erkennbar. Klage (Sozialgericht Hamburg, S 15 AS 1357/09) und Berufung (Landessozialgericht Hamburg, L 5 AS 172/10) blieben erfolglos.
Die Klägerin hat in der Folge verschiedene Begehren verfolgt; insbesondere weiterhin die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme, eine Entschädigung für entstandene Nachteile und – durch Abtrennungsbeschlüsse des Sozialgerichts zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden – die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes, der der nach Auffassung der Klägerin vereitelten Weiterbildung entspricht.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2012 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Das Begehren richte sich auf die Herstellung eines Arbeitsverhältnisses nach den Vorschriften der §§ 16 ff. SGB II i.V.m. den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Es fehle insoweit aber bereits an einem Verwaltungsverfahren, da ein entsprechender Antrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht vorliege. Für eine Klage sei daher kein Raum. Dagegen hat die Klägerin am 14. September 2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2012 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin als Schadensbegrenzung einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Durch Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 14. Februar 2013 hat die Klägerin nicht teilgenommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten S 15 AS 2461/10, S 15 AS 2835/11, S 15 AS 859/12, S 15 AS 1357/09 = L 5 AS 172/10, S 15 AS 2954/10, S 15 AS 909/12 ER, S 15 AS 1623/12 ER = L 4 AS 185/12 B ER, S 15 AS 2460/10 ER, S 15 AS 2459/10 ER und S 47 AL 68/11 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Dem Wunsch der Klägerin, die mündliche Verhandlung so lange aufzuschieben, bis die ihr seit dem Jahr 2007 entstandenen Fahrtkosten zu Verwaltungsstellen und Gerichten erstattet worden seien, war nicht nachzukommen. Ein solches Begehren kann nicht in diesem Verfahren verfolgt werden; ganz abgesehen davon, dass es in der Sache auch nicht auf das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2012 (L 11 AS 774/10) gestützt werden könnte, das einen anderen Fall betrifft. Dass die Klägerin für das vorliegende Verfahren nicht unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens geladen worden war – was eine Kostenerstattungspflicht ausgelöst hätte –, lag darin begründet, dass die Voraussetzungen einer solchen Anordnung nicht gegeben waren.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat folgt dieser Begründung und sieht nach § 153 Abs. 2 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Herstellung eines Arbeitsverhältnisses.
Die 1960 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2004 einen Abschluss in Sozialpädagogik. Sie ist hilfebedürftig und bezieht laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf ihren Antrag bewilligte ihr der Beklagte im Dezember 2006 eine Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie. Nach Ausschulung durch den Bildungsträger und einem zivilrechtlichen Erfolg der Klägerin in dieser Angelegenheit kam es am 22. Juni 2007 zu einer psychologischen Begutachtung über die Klägerin und schließlich zu einer Aufhebung der Bewilligung durch den Beklagen, die bestandskräftig wurde. Am 4. März 2008 beantragte die Klägerin erneut die Übernahme der Kosten einer Weiterbildungsmaßnahme Systemische Familientherapie.
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. April 2009 ab. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Im Klageverfahren wurde eine Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Agentur für Arbeit Hamburg angefordert; dieser hat die Klägerin am 5. Juni 2009 erneut begutachtet und am 10. Juni 2009 ein Gutachten darüber erstellt. Eine Eignung als Familientherapeutin sei nicht erkennbar. Klage (Sozialgericht Hamburg, S 15 AS 1357/09) und Berufung (Landessozialgericht Hamburg, L 5 AS 172/10) blieben erfolglos.
Die Klägerin hat in der Folge verschiedene Begehren verfolgt; insbesondere weiterhin die Durchführung der Weiterbildungsmaßnahme, eine Entschädigung für entstandene Nachteile und – durch Abtrennungsbeschlüsse des Sozialgerichts zum Gegenstand dieses Verfahrens geworden – die Zurverfügungstellung eines Arbeitsplatzes, der der nach Auffassung der Klägerin vereitelten Weiterbildung entspricht.
Mit Gerichtsbescheid vom 13. August 2012 hat das Sozialgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Das Begehren richte sich auf die Herstellung eines Arbeitsverhältnisses nach den Vorschriften der §§ 16 ff. SGB II i.V.m. den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III). Es fehle insoweit aber bereits an einem Verwaltungsverfahren, da ein entsprechender Antrag der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht vorliege. Für eine Klage sei daher kein Raum. Dagegen hat die Klägerin am 14. September 2012 Berufung eingelegt. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2012 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin als Schadensbegrenzung einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheides.
Durch Beschluss vom 19. Dezember 2012 hat der Senat die Berufung nach § 153 Abs. 5 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) dem Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2013 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.
An der mündlichen Verhandlung über das Verfahren am 14. Februar 2013 hat die Klägerin nicht teilgenommen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte und der Leistungsakten des Beklagten sowie der Prozessakten S 15 AS 2461/10, S 15 AS 2835/11, S 15 AS 859/12, S 15 AS 1357/09 = L 5 AS 172/10, S 15 AS 2954/10, S 15 AS 909/12 ER, S 15 AS 1623/12 ER = L 4 AS 185/12 B ER, S 15 AS 2460/10 ER, S 15 AS 2459/10 ER und S 47 AL 68/11 Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte in der Besetzung mit dem Berichterstatter und zwei ehrenamtlichen Richtern verhandeln und entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat und der Senat durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen hat, der nach § 153 Abs. 5 SGG zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Klägerin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Dem Wunsch der Klägerin, die mündliche Verhandlung so lange aufzuschieben, bis die ihr seit dem Jahr 2007 entstandenen Fahrtkosten zu Verwaltungsstellen und Gerichten erstattet worden seien, war nicht nachzukommen. Ein solches Begehren kann nicht in diesem Verfahren verfolgt werden; ganz abgesehen davon, dass es in der Sache auch nicht auf das von der Klägerin herangezogene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. März 2012 (L 11 AS 774/10) gestützt werden könnte, das einen anderen Fall betrifft. Dass die Klägerin für das vorliegende Verfahren nicht unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens geladen worden war – was eine Kostenerstattungspflicht ausgelöst hätte –, lag darin begründet, dass die Voraussetzungen einer solchen Anordnung nicht gegeben waren.
Die Berufung ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben.
Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat folgt dieser Begründung und sieht nach § 153 Abs. 2 von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
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